Urteil
11 O 15/17
LG Freiburg (Breisgau) 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFREIB:2017:1020.11O15.17.00
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Leitsätze
Als Zeitpunkt für die Bestimmung des Abzuges "Neu für Alt" wegen des Vorteils der längeren Lebensdauer einer Sache ist auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses abzustellen, nicht den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.(Rn.30)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 35.195 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2014 aus 25.000 €, im Übrigen seit dem 25.04.2017, zu zahlen, des Weiteren vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.590,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2014.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilen, an die Klägerin 2.785,55 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.04.2017 sowie weitere 19 € an vorgerichtlichen Auslagen.
3. Die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichten, sämtlichen weiteren Schaden der Klägerin zu ersetzen, der im Zusammenhang mit dem Tiefbau-, Beton-, Mauer- und Gründungsarbeiten an ihrem Neubau, H-straße 10, … W-K, steht und am Nachbarwohnhaus der Klägerin, H-straße 12, ... W-K, seit Herbst 2012 zu Rissen und Schäden führte.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner 9/10 zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention haben die Klägerin zu 1/10 und die Streithelfer zu 9/10 zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Als Zeitpunkt für die Bestimmung des Abzuges "Neu für Alt" wegen des Vorteils der längeren Lebensdauer einer Sache ist auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses abzustellen, nicht den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.(Rn.30) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 35.195 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2014 aus 25.000 €, im Übrigen seit dem 25.04.2017, zu zahlen, des Weiteren vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.590,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2014. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilen, an die Klägerin 2.785,55 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.04.2017 sowie weitere 19 € an vorgerichtlichen Auslagen. 3. Die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichten, sämtlichen weiteren Schaden der Klägerin zu ersetzen, der im Zusammenhang mit dem Tiefbau-, Beton-, Mauer- und Gründungsarbeiten an ihrem Neubau, H-straße 10, … W-K, steht und am Nachbarwohnhaus der Klägerin, H-straße 12, ... W-K, seit Herbst 2012 zu Rissen und Schäden führte. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner 9/10 zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention haben die Klägerin zu 1/10 und die Streithelfer zu 9/10 zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse besteht. Ausreichend ist insofern bei der Verletzung eines absoluten Rechtsgutes wie hier, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt, aber noch ungewiss sind (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn. 9). Zwar hat der Kläger bestrittene Voraussetzungen des Feststellungsinteresses grundsätzlich zu beweisen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn. 7). Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die auch Voraussetzung für die Begründetheit der Klage sind. Diese sind schon aufgrund des - auch vorliegend - schlüssigen Vorbringens der Klägerin zu einem Schaden durch die Baumaßnahmen der Beklagten als sogenannte doppelrelevante Tatsachen für die Zulässigkeitsprüfung zu unterstellen (vgl. BGHZ 124, 237, 240 f mwN; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 82/11 -, Rn. 10, juris). II. Der Klägerin steht ein Anspruch in Höhe von 37.999,55 € und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.591,91 € aus §§ 906 Abs. 2 S. 2, 909 BGB analog sowie Zinsen aus §§ 280, 286 BGB zu. Es war festzustellen, dass die Beklagten der Klägerin auch für mögliche weitere Schäden aufgrund der streitgegenständlichen Baumaßnahmen im Herbst 2012 auf ihrem Grundstück haften. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. 1. Die Beklagte sind der Klägerin nach den Grundsätzen des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs in entsprechender Anwendung des §§ 906 Abs. 2 Satz 2, 909 BGB verantwortlich. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGHZ 58, 149, 158; 62, 361, 366 f.; 72, 289, 291; 85, 375, 384; 90, 255, 262; 111, 158, 162 f.; 142, 66, 67; 142, 227, 235; BGHZ 147, 45, 49 f.). Unter diesen Voraussetzungen gewährt die Rechtsprechung den Ausgleichsanspruch über die Immissionsfälle des § 906 BGB auch bei Vertiefungen (BGHZ 72, 289, 292; 85, 375, 384; 90, 255, 262; 147, 45, 50). Der Anspruch ist jedoch wie in den Fällen des § 906 BGB subsidiär, setzt also voraus, dass der Eigentümer oder Besitzer aus besonderen Gründen gehindert ist, die Einwirkungen gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. Ein faktischer Duldungszwang genügt. Er kann sich u. a. daraus ergeben, dass der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (BGHZ 111, 158, 163; 155, 99 Rn. 10). a. Die Parteien sind jeweils Eigentümer von benachbarten Grundstücken, die von ihnen privatwirtschaftlich genutzt werden. Die Klägerin hat ihre Eigentümerstellung durch einen Grundbuchauszug nachgewiesen (Anl. K16). b. Vom Grundstück der Beklagten sind Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin ausgegangen, die bei der Klägerin zu einem Schaden geführt haben. Das ergibt sich aus den Gutachten der Sachverständigen Br. und P. Der Sachverständige Br. hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2015 überzeugend ausgeführt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Schäden am Gebäude der Klägerin auf Abgrabungen auf dem Grundstück der Beklagten beruhen, wenn eine unmittelbare zeitliche Nähe von Arbeiten und Setzungsschäden bestehe (S. 5 d. Prot. d. mündl. Verh. v. 30.11.2015). Dass eine solche zeitliche Nähe besteht, ergibt sich aus den Angaben des Beklagten Ziff. 2, der die Risse besichtigt hat und festgestellt hat, dass es sich um neue Risse handelte (S. 3 d. Prot. d. mündl. Verh. v. 13.07.2015), und den Angaben des Zeugen N., der ebenfalls davon ausging, dass die Risse neu waren (S. 8 ebd.). Der Sachverständige P. hat in seinem schlüssigen und überzeugenden Gutachten ausgeführt, schon die Lage und Anordnung der Risse in den Fassaden und im Gebäudeinnern ließen darauf schließen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Gebäudesetzung stattgefunden habe (S. 40 f. d. Gutachtens d. SV P. vom 10.03.2017). Andere Ursachen würden aus technischer Sicht ausscheiden (S. 41 ebd.). Die Schäden am Gebäude der Klägerin ließen sich nur durch eine technisch mangelhafte Unterfangung durch das von den Beklagten beauftragte Bauunternehmen erklären (S. 40 ebd.). c. Dass die Beklagten die schadensauslösenden Maßnahmen nicht selbst ausgeführt haben, ist unschädlich. Das Haftungssystem des privaten Nachbarrechts stellt auf die Störereigenschaft im Sinne der §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB ab. Diese folgt nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht allein aus dem Eigentum oder dem Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, und setzt auch keinen unmittelbaren Eingriff voraus. Vielmehr ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht (BGHZ 155, 99 Rn. 13). Das ist durch die unstreitige Beauftragung des Tiefbauunternehmens durch die Beklagten und dessen Arbeiten auf dem Grundstück der Beklagten hier der Fall. d. Die Klägerin war daran gehindert, die Einwirkungen vom Grundstück der Beklagten abzuwehren, weil sie davon ausgegangen ist, dass die baulichen Maßnahmen der Beklagten lege artis ausgeführt werden und keine Gefährdung für ihr Grundstück zu besorgen ist. Die Klägerin, die sich als Anlieger zunächst auf eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten verlassen durfte (vgl. BGHZ 72, 289, 294 f.), hatte erst aufgrund der von ihr nach Durchführung der Arbeiten festgestellten Schäden Anlass, hieran zu zweifeln (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 82/11 -, Rn. 26, juris). Als Laie hatte die Klägerin keine Möglichkeit, etwaige Risiken bei den Unterfangungsarbeiten zu erkennen, die ja bereits die bauausführende Firma offensichtlich nicht erkannt hat. Als die Beeinträchtigung ihres Grundstücks erkennbar wurde, war es für eine Abwehr der Einwirkungen durch die Arbeiten auf dem Grundstück der Beklagten bereits zu spät. 2. a. Der Inhalt und Umfang des Anspruchs bestimmt sich unter Abwägung aller Umstände nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung (BGHZ 85, 375, 386; 90, 255, 263; BGH, Urteil. v. 8. Juli 1988, V ZR 45/87, NJW-RR 1988, 1291). Er kann je nach Art und Weise der Einwirkung auf vollen Schadensersatz gehen (BGH, Urteil vom 04. Juli 1997 - V ZR 48/96 -, Rn. 10, juris; Urt. v. 8. März 1990, III ZR 141/88, NJW 1990, 3195, 3197). Besteht die Einwirkung - wie hier - in einer Substanzschädigung, so sind die Beseitigungskosten einschließlich der Planungskosten ebenso zu ersetzen wie der verbleibende Minderwert. Dasselbe gilt für die Anwaltskosten, die durch die einwirkungsbedingte rechtliche Auseinandersetzung entstanden sind. Sie gehören mit zu den ersatzfähigen Folgekosten der Einwirkung (vgl. BGH ebd.). Es ergeben sich aufgrund des schlüssigen und überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen P. v. 10.03.2017, S. 55, geschätzte Gesamtsanierungskosten in Höhe von 55.424,00 € brutto. Die Differenz von 101 € zum Betrag, der vom Sachverständigen ermittelt wurde, ergibt sich daraus, dass dieser versehentlich als Kosten für das Badezimmer, 2. OG, den bereits um den Abzug Neu für Alt gekürzten Betrag eingestellt hat, statt den ungekürzten Betrag (S. 52, 55 d. Gutachtens). b. Von diesem Betrag ist ein Abzug „Neu für Alt“ in Höhe von 20.229 € zu machen. Zwar ist bei der Bemessung des Schadensersatzes wegen Beschädigung oder Zerstörung einer durch Gebrauch und Zeitdauer im Wert gesunkenen oder schon vorher schadhaften Sache grundsätzlich ein Abzug „Neu für Alt“ zu machen. Der Abzug setzt voraus, dass dem Geschädigten durch die Ersatzleistung eine messbarer Vermögensmehrung eingetreten ist, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, und dass der Ausgleich dem Geschädigten zumutbar ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage 2017, vor § 249 Rn. 97 ff.). Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Vorteil dem Geschädigten aufgedrängt wird. Daraus ergeben sich für ihn Milderungen (Staudinger/Schiemann, BGB, Bearbeitung 2004, § 249 Rn. 176). Für den Abzug Neu für Alt ist entscheidend, ob und wie sich das individuelle Nutzungspotenzial für den Geschädigten erhöht hat; maßgeblich ist, ob die neue Sache gerade für den Geschädigten einen höheren Wert hat (vgl. BGHZ 30, 29, 34; OLG Köln, Beschluss vom 01. August 2014 - 11 U 23/14 -, Rn. 5, juris) Als Zeitpunkt für einen Abzug "Neu für Alt" wegen des Vorteils der längeren Lebensdauer ist auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses abzustellen, nicht den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, weil der Vorteil auf einer länger dauernden Verzögerung der Schadensbeseitigung durch die Beklagten beruht. Verletzt ein Schädiger die Rechtsgüter eines anderen, hat er den Zustand wieder herzustellen, der vor der Schädigung bestand, bzw. Schadensersatz in Geld zu leisten. Verzögert er die Schadensbeseitigung über einen längeren Zeitraum, dürfen dem Geschädigten daraus keine finanziellen Nachteile erwachsen. Sähe man hier einen ersparten Instandhaltungsaufwand oder die längere Lebensdauer der beschädigten Sachen als auszugleichende Vorteile an, so hätte es der Schädiger in der Hand, sich durch Verzögerung des Schadensersatzes seiner Ersatzpflicht und der damit verbundenen Kostenbelastung teilweise oder sogar ganz zu entziehen. Er brauchte umso weniger eigene Mittel einzusetzen, je länger er die Schadensbeseitigung hinauszuzögern verstünde. Auf der anderen Seite hätte der Geschädigte nach einiger Zeit, insbesondere bei kurzlebigen oder stark wartungsbedürftigen Gütern, eine weitgehende Entwertung seiner Schadensersatzansprüche zu befürchten. Im äußersten Fall bliebe der Geschädigte ohne jeden Ersatz, wenn der Schädiger die Entschädigung bis zur Erreichung der durchschnittlichen Nutzungsdauer des geschädigten Gutes hinauszögerte, während der Geschädigte die Nutzung einer beschädigten Sache hinnehmen müsste, soweit er keine Mittel zur Schadensbeseitigung hat und auf die Nutzung nicht verzichten kann. Diese Grundsätze sind nicht nur im Gewährleistungsrecht, sondern auch im deliktischen Schadensrecht maßgeblich (entgegen BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82 -, BGHZ 91, 206, Rn. 37). Soweit der BGH ausführt, die Interessenlage sei im Vertragsrecht eine andere, weil sich im Falle des deliktischen Schadensersatzes die Schadensersatzpflicht von vornherein nur auf einen gebrauchten Gegenstand erstrecke während der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers eine Werkleistung zum Gegenstand habe, die der Auftragnehmer neu und mängelfrei zu erbringen habe (ebd.), so trägt diese Differenz eine unterschiedliche Behandlung nicht. Ob eine Sache neu oder gebraucht ist, kann keinen Unterschied machen. Im Übrigen: Auch neue Sachen können deliktisch geschädigt werden. Der Inhalt des Anspruchs ist dann kein anderer: Die Herstellung einer mangelfreien, neuen Sache oder der entsprechende Geldbetrag. Es ist nicht erkennbar, warum der deliktische Schädiger beim Schadensumfang dem vertragsbrüchigen Werkunternehmer gegenüber privilegiert werden sollte. Es ist ebenso wenig erkennbar, warum der deliktisch Geschädigte Nachteile gegenüber dem vertraglich Geschädigten haben sollte. Erleidet ein Kraftfahrzeug der aktuellen Baureihe bei einem Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden, so dass die Wiederbeschaffungskosten maßgeblich sind, und verzögert der Schädiger den Schadensersatz bis zum Verkauf der Fahrzeuge einer neuen Baureihe mit der Folge, dass das früher noch aktuelle Fahrzeug an Wert verliert, leuchtet nicht ein, warum der Schädiger nur in Höhe des durch den Zeitablauf geringeren Wertes schadensersatzpflichtig sein sollte. Den Geschädigten auf den später im Vergleich zum Unfalltag deutlich niedrigeren Wiederbeschaffungswert zu verweisen, würde das Ziel verfehlen, eine Situation herbeizuführen, die derjenigen vor dem Unfall zumindest wirtschaftlich gleichwertig ist (OLG Düsseldorf VersR 1998, 864). Auch im Schadensrecht gilt, dass eine verspätete Kompensation, die dazu führt, dass die geschädigte Sache eine längere Lebensdauer aufweist, sich der Geschädigte nicht anrechnen lassen muss, weil er sich auf der anderen Seite während des Ausbleibens des Schadensersatzes mit einer beschädigten Sache begnügen musste (OLG Köln, Urt. v. 18.09.2013, Az.: 11 U 79/13, MDR 2014, 333 m.w.N.; OLG Dresden, Urteil vom 16. Juli 2014 - 1 U 600/12 -, Rn. 80, juris). Es halten sich die Einschränkungen bei der Nutzbarkeit der Sache als Nachteil auf der einen Seite und der Vorteil „Neu für Alt“ auf der anderen Seite in der Regel die Waage (OLG Celle, Urteil vom 15. Februar 2017 - 7 U 72/16 -, Rn. 61, juris). Der Abzug „neu für alt“ ist deshalb wie folgt vorzunehmen: Bereich Betrag Bemerkung Fenster --- Schaden: 3.482 € Die Fenster werden lediglich repariert, nicht ausgetauscht. Ein Abzug Neu für Alt scheidet aus. Fassade West Abzug: 4.641 € Schaden nach Abzug: 6.819 € Die Lebensdauer des Fassadenanstrichs war bereits zum Schadenszeitpunkt abgelaufen. Die Bedeutung der durchschnittlichen Nutzungsdauer hat der SV in der mündlichen Verhandlung noch einmal nachvollziehbar und überzeugend erläutert (s. Protokoll, S. 3). Badsanierung EG Abzug: 4.162 € Schaden nach Abzug: 3.978 € Ausgehend vom Schädigungszeitpunkt ergibt sich für die Fliesen ein Abzug von 55 % (17 von 30 Jahren), für das WC von 70 % (17 von 25 Jahren). Nach einer Anpassung der Werte für die Baustelleneinrichtung (400 €), Unvorhergesehenes (500 €) und Planungskosten (700 €), ergibt sich ein Betrag von 3.560 € netto. Sanierung EG Flur, Wohnzimmer, Küche --- Schaden: 8.282 € Hier fallen keine Abzüge an, s. Prot. d. mündl. Verh. v. 26.09.2017, S. 6. Badezimmer, 1. OG Abzug: 3.880,00 € Schaden nach Abzug: 5.063 € Auch hier sind bei den Fliesen ein Abzug von 55 % zu machen. Die Baustelleneinrichtung wird auf 400 €, Unvorhergesehenes auf 450 € und Planungskosten von 700 € berücksichtigt. Daraus ergibt sich ein Abzugsposten von 3.260 € netto. Schlafzimmer und Treppenflur Abzug: 2.092 € Schaden nach Abzug: 1.289 € Wie vom SV ermittelt. Balkon Ost, 1. und 2. OG Abzug: 1.200 € Schaden nach Abzug: 1.988 € Hier gilt zum Abzug bei der Außenfassade das bereits gesagte. Es werden die vom SV ermittelten Zahlen zugrunde gelegt. Wohnzimmer, Schlafzimmer und Flur 2. OG Abzug: 3.303 € Schaden nach Abzug: 2.107 € Wie vom SV ermittelt. Badezimmer, 2. OG Abzug: 101 € Schaden nach Abzug: 1.516 € Wie vom SV ermittelt. Kinderzimmer, 2. OG Abzug: 850 € Schaden nach Abzug: 671 € Wie vom SV ermittelt. Gesamt: Abzug: 20.229 € Schaden: 35.195 € c. Die hierdurch an dem Grundstück und dem Gebäude verursachten Sachschäden belaufen sich auf 35.195,00 € und übersteigen damit das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung. d. Ebenfalls aufgrund der Einwirkungen vom Grundstück der Beklagten auf das Grundstück der Klägerin sind die Rechtsverfolgungskosten der Klägerin entstanden und von den Beklagten zu tragen. Dazu gehören hier die vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem Schadensbetrag in Höhe von 1.591,91 €, die Kosten des Privatsachverständigen B. und N. in Höhe von insgesamt 2.785,55 € und die Kosten für den Grundbuchauszug in Höhe von 19,00 €. e. Soweit die Beklagten nicht nur bestehende Vorschäden, sondern auch einen besonders schadensanfälligen Zustand des Hauses der Klägerin aufgrund unzureichender Gründung behauptet haben, dringen die Beklagten mit diesem Einwand nicht durch. Dem Gesichtspunkt der Schadensanfälligkeit wäre dadurch Rechnung zu tragen, dass ein Eigentümer sich bei schadensgeneigter Beschaffenheit seines Grundstücks nach § 254 BGB eine Kürzung oder sogar den Ausschluss seiner Ersatz- oder Entschädigungsansprüche gefallen lassen muss (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 2013 - III ZR 82/11 -, Rn. 23, juris ; NVwZ 1986, 76, 77; BGHZ 117, 240, 259 mwN; NJW 1992, 2884, 2885). Dafür sind indes nach allgemeinen Regeln die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig. Der Sachverständige hat andere Ursachen, insbesondere einen Alterungsprozess des Gebäudes, aus technischer Sicht ausgeschlossen (S. 41 d. Gutachtens d. Sachverständigen P. v. 10.03.2017, Z. 619). Hinweise auf Gründungsmängel des klägerischen Gebäudes bestehen nicht. 3. Außerdem war die Haftung der Beklagten für weitere Schäden festzustellen, weil die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs vorliegen, s.o. Zwar lässt sich nach Aussage des Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass mittlerweile ein stabiler Zustand vorhanden ist (s. Gutachten d. Sachverständigen P. v. 10.03.2017, S. 41, Z. 636), daraus ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass die - wenn auch nur entfernte - Möglichkeit eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen ist. 4. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2017 erweiterten Klage steht nicht die Einrede der Verjährung entgegen, weil bereits der unbezifferte Feststellungsantrag aus der Klageschrift vom 12.01.2015 die Verjährung wegen des ganzen Anspruchs hemmt (RGZ 75, 302), selbst wenn der Feststellungsantrag unzulässig wäre (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, § 204 Rn. 2 und 5 m.w.N.). 5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 101 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Schäden an ihrem Haus geltend, die sie auf Aushubarbeiten für die Baugrube auf dem angrenzenden Grundstück der Beklagten zurückführt. Die Beklagten sind Eigentümer des Grundstücks H-straße 10 in W-K. Die Beklagten haben im Jahre 2012 auf diesem Grundstück das ursprünglich vorhandene Gebäude abreißen lassen und darauf einen Neubau erstellt. Im Rahmen dieser Neubauarbeiten wurden Ausschachtungsarbeiten bis zur Tiefe von 3 - 3,50 m zur Schaffung eines Untergeschosses auf dem Grundstück der Beklagten ausgeführt. Die Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten wurden von der durch die Beklagten beauftragten Firma B.R. erbracht. Die Abgrabung- und Ausschachtungsarbeiten erfolgten bis in einen Bereich, der tiefer als das Fundament des Gebäudes des Nachbargrundstückes H-straße 12 lag. Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin dieses Nachbargrundstücks. Im Rahmen der Arbeiten auf dem Grundstück der Beklagten sei es im Verlauf der Baumaßnahmen, als die Unterfangungs- und Kellergeschossarbeiten ausgeführt wurden, zu erheblichen Rissbildungen und Schäden am Gebäude der Klägerin gekommen, die sich auf diese Arbeiten zurückführen ließen. In die Baugrube sei immer wieder Wasser eingedrungen, die Pumpen seien dauerhaft gelaufen. Der Grundwasserspiegel sei um ca. 100-150 cm abgesenkt worden. Die notwendige Absicherung sei offenbar aus Kostengründen unterblieben. Aufgrund der Altbebauung auf dem Grundstück der Klägerin hätte mit besonderer Vorsicht vorgegangen werden müssen. Als Folge der baulichen Maßnahmen der Beklagten seien am Anwesen der Klägerin in der Außenfassade zur Straße viele und auch tiefe Risse aufgetreten, im Innenbereich hätten die Setzungen zu Rissen geführt und zu nicht mehr funktionsfähigen Fenstern im EG und OG zur Straße hin. Es seien erhebliche Wandschäden an Putz und Anstrich entstanden. In den Bädern seien auch Fliesen betroffen, deren Austausch problematisch sei, da das hochwertige Fliesenmaterial nicht mehr zu beschaffen sei. Aufgrund der eingeholten Angebote von Handwerkern zur Mängelbeseitigung gehe die Klägerin von Sanierungskosten i.H.v. 20.333,58 € aus. Für die im Einzelnen geltend gemachten Schäden wird auf die Aufstellung im Gutachten des klägerischen Parteisachverständigen Dipl.-Ing. B. vom 03.02.2016 (Anlagenband) Bezug genommen. Die Klägerin ist der Meinung, ihr stehe ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 909 BGB zu. Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich ferner aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Eine Möglichkeit für die Klägerin, den Schaden abzuwenden, habe nicht bestanden. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift sei zwar grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch und gehe auf eine angemessene Entschädigung. Diese entspreche hier aber dem Schadensbetrag, so dass insoweit inhaltlich kein Unterschied bestehe. Ein Abzug neu für alt sei nicht vorzunehmen, vielmehr verbleibe voraussichtlich noch ein merkantiler Minderwert des Gebäudes der Klägerin. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 39.080 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2014 aus 25.000 €, im Übrigen seit Rechtshängigkeit, zu zahlen, des Weiteren vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1711,70 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2014. 2. Die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, an die Klägerin 2.785,55 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 19 € an vorgerichtlichen Auslagen. 3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verpflichten, sämtlichen weiteren Schaden der Klägerin zu ersetzen, der im Zusammenhang mit dem Tiefbau-, Beton-, Mauer- und Gründungsarbeiten an ihrem Neubau, H-straße 10, W-K, steht und am Nachbarwohnhaus der Klägerin, H-straße 12, W-K, seit Herbst 2012 zu Rissen und Schäden führte. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, die von der Firma R. B. durchgeführten Unterfangungsarbeiten seien zuvor statisch fachgerecht geplant worden und seien dann - abschnittsweise gemäß der geprüften Statik - ausgeführt worden. Die Unterfangung sei ordnungsgemäß gewesen. Die Beklagten hätten sich - "überobligatorisch" - anlässlich mehrerer Besichtigung vor Ort vergewissert, dass die Unterfangungsarbeiten auch tatsächlich ausgeführt worden seien. Die unterfangene Gebäudetrennwand des (mutmaßlichen) Anwesens der Klägerin sei nicht abgerutscht, zu einem Stützverlust sei es nicht gekommen. Hierin könne daher nicht die Ursache für die von der Klägerin behaupteten Schäden liegen. Es handele sich beim Altgebäude um einen Altbau, an dessen Fassade sich bereits vor Ausführung der streitgegenständlichen Arbeiten Risse gezeigt hätten. Es sei daher keinesfalls ausgeschlossen, dass es völlig unabhängig von irgendwelchen Arbeiten auf oder auch an dem Grundstück der Beklagten, zu weiteren Rissbildungen gekommen sei. Möglicherweise habe das Gebäude selbst über keine ausreichende Gründung verfügt, so dass es zum geltend gemachten Schadensbild gekommen sei. Sie sind der Meinung, für einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 909 BGB fehle es bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Eine unzulässige Vertiefung und eine Beeinträchtigung der Festigkeit des Grundstücks der Beklagten im Sinne von § 909 BGB liege nicht vor. Auch an einem Verschulden der Beklagten fehle es. Die Beklagten selber haben keinerlei Maßnahmen ausgeführt. Sie haben damit Fachfirmen, nämlich einen Statiker und die Firma R.B. beauftragt. Ein Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB scheide aus. Die Vorschrift erfasse nur Immissionen, um die es hier nicht gehe. Einer - auch analogen - Anwendung der Vorschrift stehe zudem entgegen, dass die Klägerin gegebenenfalls nicht, wie ein Entschädigungsanspruch erfordere, daran gehindert gewesen sei, die aus ihrer Sicht unzulässigen Einwirkungen rechtzeitig zu verhindern. Die Klägerin habe weder rechtliche Maßnahmen noch sonstige Schritte (wie etwa die Hinzuziehung eines Gutachters) ergriffen. Es fehle hier schon an einem unerlaubten Eingriff der Beklagten und an der Kausalität etwaiger Einwirkung vom Grundstück der Beklagten für die von der Klägerin behaupteten Schäden. Außerdem gewähre die Vorschrift keinen Schadensersatzanspruch, sondern einen davon abzugrenzenden Entschädigungsanspruch. Es sei dementsprechend nicht der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn die Störung nicht eingetreten wäre, sondern der Ausgleich beschränke sich auf die Beseitigung der durch die Störung eingetretenen Vermögenseinbußen. Diese orientierten sich an einer Veränderung des Verkehrswertes des Grundstücks, nicht an den Mangelbeseitigungskosten. Bei der Schadenshöhe sei ein Abzug Neu für Alt vorzunehmen. Hinsichtlich der Feststellungsklage fehle das Feststellungsinteresse, so dass der Antrag unzulässig sei. Die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts sei aufgrund des Zeitablaufes auszuschließen. Das Gericht hat die Parteien informatorisch angehört. Für ihre Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2015 (AS 105) verwiesen. Es hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 02.09.2015 (AS 135) und vom 19.02.2016 (AS 361) durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Br. in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2015 (AS 271) und eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. vom 10.03.2017 (Anlagenband). Der Sachverständige P. wurde außerdem ergänzend angehört in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2017 (AS 655). Weiterhin wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen N. Für den Inhalt seiner Aussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2015 Bezug genommen (AS 271).