Urteil
7 U 46/19
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Beurteilung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Äußerungen, die sich unter den Oberbegriff der "Vermutung im weiteren Sinne", nämlich im Sinne einer als nicht gesichert dargestellten Aussage über einen tatsächlichen Sachverhalt zusammenfassen lassen, hat im Rahmen einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Kriterien zu erfolgen, wobei sich das Gewicht der einzelnen Kriterien gegenseitig bedingt.(Rn.42)
2. Die im Rahmen eines Zeitschriftenartikels erfolgte, nicht hinreichend distanzierte Wiedergabe von Vermutungen eines Dritten über die Privatsphäre eines Prominenten, die unzutreffend sind, ist unzulässig und begründet einen entsprechenden Unterlassungsanspruch.(Rn.45)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8.3.2019, Az. 324 O 452/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beurteilung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Äußerungen, die sich unter den Oberbegriff der "Vermutung im weiteren Sinne", nämlich im Sinne einer als nicht gesichert dargestellten Aussage über einen tatsächlichen Sachverhalt zusammenfassen lassen, hat im Rahmen einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Kriterien zu erfolgen, wobei sich das Gewicht der einzelnen Kriterien gegenseitig bedingt.(Rn.42) 2. Die im Rahmen eines Zeitschriftenartikels erfolgte, nicht hinreichend distanzierte Wiedergabe von Vermutungen eines Dritten über die Privatsphäre eines Prominenten, die unzutreffend sind, ist unzulässig und begründet einen entsprechenden Unterlassungsanspruch.(Rn.45) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8.3.2019, Az. 324 O 452/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer Berichterstattung in einer Zeitschrift auf Unterlassung und Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch. Die Klägerin ist eine bekannte Sängerin. Die Beklagte verlegt unter anderem die Zeitschrift „D. N. F.“. In deren Ausgabe Nummer ... vom 7.2.2018 berichtete die Beklagte auf der Titelseite und auf den Seiten 4 und 5 über die Klägerin und ihren seinerzeitigen Lebensgefährten, den ebenfalls bekannten Moderator .... In der angegriffenen Berichterstattung auf Seite 5 wird über ein Interview berichtet, das der Sänger T. M. der Agentur „S.“ gegeben hatte (Anl B 1); diesem Interview hat die Beklagte die streitgegenständlichen Äußerungen entnommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den angegriffenen Artikel (Anl K 1) Bezug genommen. Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben vom 15.2.2018 zur Abgabe einer beigefügten Unterlassungsverpflichtungserklärungen auffordern (vgl. Anl K 2) dies verweigerte die Beklagte (Anl K 3). Daraufhin erwirkte die Klägerin unter dem 19.3.2018 eine dem Tenor des landgerichtlichen Urteils weitgehend entsprechende einstweilige Verfügung zum Az. 324 O 119/18 (Anl K 4). Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass sie die Verbreitung haltloser Gerüchte über ihre (seinerzeitige) Partnerschaft nicht hinnehmen müsse. Deshalb stehe ihr auch ein Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten zu. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. es der Beklagten [unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel] zu untersagen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: (...) ‚Da gibt es ein faules Ei! Ich kann nicht verstehen, dass man angeblich zehn Jahre zusammenlebt und nichts draus geworden ist.' Seine Vermutung: 'Für mich war das ein von einem cleveren Management gestricktes Promotions-Paket. Und nichts anderes.' Als Paar verkaufen sie sich einfach besser.“ „Angeblich sollen ihre Manager U. K. und M. J. die Beziehung vor Jahren eingefädelt haben“ „Unfassbar! Ist ihre Liebe wirklich nur ein Fake?“ wie in „D. N. F.“ Nr. ... vom 7.2.2018 auf Seite 5 geschehen; 2. die Beklagte zu verurteilen, a. an sie, die Klägerin, € 749,34 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; b. an sie, die Klägerin, € 749,34 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich vertreten, dass sie sich im angegriffenen Artikel hinreichend von den Aussagen T. M. distanziert habe. An dessen Aussagen bestehe zudem ein erhebliches öffentliches Interesse. Mit Urteil vom 8.3.2019 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre erstinstanzlich vorgebrachten Argumente. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8.3.2019, zugestellt am 14.3.2019, Az. 324 O 452/18, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil und wiederholt zur Begründung ihre erstinstanzlich vorgebrachten Argumente. Zudem hat sie ihr erstinstanzliches Bestreiten aufgegeben, dass T. M. die hier streitgegenständlichen Äußerungen getätigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das erstinstanzliche Urteil und die Niederschrift der Sitzung vom 26.11.2019 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen steht der Klägerin der geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus §§ 823 I, 1004 I 2 BGB analog in Verbindung mit Artt. 1 I, 2 I GG wegen rechtswidriger Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts bei bestehender Wiederholungsgefahr zu. a. Zunächst ist festzuhalten, dass alle streitgegenständlichen Aussagen die Privatsphäre der Klägerin als Teil ihres Persönlichkeitsrechts betreffen. Die Privatsphäre schützt einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung, in dem der Einzelne seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Die Privatsphäre betrifft denjenigen Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, in dem der Betroffene die berechtigte Erwartung hegen kann, dass dieser nicht Gegenstand einer breiten Veröffentlichung wird. In thematischer Hinsicht umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. BVerfG, B. v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07 - NJW 2008, 1793 [Rz.47] – Caroline von Monaco III; zu allem s. auch Kröner in HH-Ko/MedienR, 3. Aufl., Kap.31 Rz.30). Hierzu gehören in der Regel auch Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Liebesbeziehung (vgl. BGH, U. v. 2.5.2017 – VI ZR 262/16 – GRUR 2017, 850 [Rz.19] – Popstar und Dessousmodel; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2 Rz.64). Die streitgegenständlichen Äußerungen betreffen demnach die Privatsphäre der Klägerin, denn die Beklagte hat Äußerungen von T. M. wiedergegeben, in denen dieser die Vermutung äußert, dass die Klägerin tatsächlich gar keine Liebesbeziehung zu .... unterhalten habe, sondern dass dies ein „Fake“ und vom Management der Klägerin und ... als „Promotions-Paket“ „eingefädelt“ sei. Ob jemand eine Liebesbeziehung zu einer anderen Person unterhält oder ob nicht, betrifft aber nach den vorstehenden Grundsätzen die Privatsphäre dieser Person. Dies gilt auch, wenn es sich wie hier um die Äußerung einer bloßen Vermutung handelt. b. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht liegt seine Reichweite aber nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, U. v. 18.9.2012 – VI ZR 291/10 – NJW 2012, 3645 [Rz.15] mit weiteren Nachweisen). Hier kommen auf Seiten der Beklagten insbesondere deren durch Art. 5 I GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsinteressen in Betracht. Im Rahmen der Abwägung gelten folgende Grundsätze: Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, insbesondere wenn die Privatsphäre betroffen ist. Bei der Abwägung sind insbesondere der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der betroffenen Person, die Art der Erlangung von Informationen und ihr Wahrheitsgehalt sowie der Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Veröffentlichung zu berücksichtigen (vgl. BGH, U. v. 18.9.2012 – VI ZR 291/10 – NJW 2012, 3645 [Rz.17f]). c. Die streitgegenständlichen Äußerungen stellen zwar eine Vermutung dar, diese bezieht sich aber auf einen tatsächlichen Sachverhalt. Denn es ist eine Tatsachenfrage, ob die Beziehung der Klägerin mit F. S. eine „echte“ Liebesbeziehung war oder ob eine solche der Öffentlichkeit nur vorgespielt wurde. Zwar gibt es einen Wertungsspielraum darüber, ob die Beziehung zweier Personen als „Liebesbeziehung“ bezeichnet wird. Es handelt sich aber um eine innere Tatsache, ob zwei Personen ihr Verhältnis als so eng empfinden, dass sie es als „Liebesbeziehung“ ansehen, denn über den Inhalt der Gefühle zweier Personen zueinander kann Beweis erhoben werden, etwa durch Befragung der beiden Protagonisten. Zwar haben weder die Beklagte noch der von ihr zitierte T. M. die Behauptung aufgestellt, dass die Klägerin und F. S. keine Liebesbeziehung führten, bzw. geführt hätten. In der gesamten Berichterstattung wird vielmehr deutlich, dass es sich hierbei nicht um eine feststehende Tatsache handele, sondern diese Aussage wird als eine Vermutung des Sängers T. M. dargestellt. So heißt es in einer Bildnebenschrift „T. M.l glaubt nicht an die Liebe von F. und S.“, vor allem aber wird die Aussage M.s im Fließtext ausdrücklich als „Vermutung“ bezeichnet. Nach allem wird sowohl im Interview von T. M. mit der Agentur „S.“ (Anl B 1) wie auch in der Wiedergabe des Inhaltes dieses Interviews im inkriminierten Artikel deutlich, dass auch T. M. nicht behauptet, dass die Klägerin und F. S. der Öffentlichkeit eine Liebesbeziehung nur vorgespielt hätten, es wird vielmehr nur eine entsprechende Vermutung geäußert. d. Dies führt indes nicht zu einer Zulässigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen. Nicht nur Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich dem Beweise zugänglich, sondern auch Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen. Bei der Abwägung fällt dann die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zu Grunde liegt, ins Gewicht (BVerfG, B. v. 7.12.2011 – 1 BvR 2678/10 – NJW 2012, 1643 [Rz.34] mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die geäußerte Vermutung tatsächlich unzutreffend ist. Zwar hat die Klägerin in der Berufungsinstanz unstreitig gestellt, dass sich T. M. in einem Interview mit der Agentur „S.“ in der Weise geäußert hat, wie es die Beklagte im angegriffenen Beitrag wiedergibt. Ebenso ist aber unstreitig, dass die Vermutung von T. M. in der Sache nicht zutrifft, dass keine Liebesbeziehung der Klägerin mit F. S. bestanden habe. e. Die hier in Rede stehende Vermutung bezieht sich zudem auf einen tatsächlichen Sachverhalt, der geeignet ist, das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit ganz erheblich herabzusetzen. Unstreitig und gerichtsbekannt sind die Klägerin und F. S. in den vergangenen zehn Jahren in der Öffentlichkeit als Paar aufgetreten. Sollte sich nun herausstellen, dass es sich hierbei lediglich um eine vorgetäuschte Beziehung und ein „Promotions-Paket“ gehandelt hätte, würden sich große Teile der Öffentlichkeit von der Klägerin getäuscht und hintergangen fühlen. Die Klägerin stünde als eine skrupellose Selbstdarstellerin dar, die nicht davor zurückschreckt, aus geschäftlichen Interessen gegenüber der Öffentlichkeit über Jahre persönliche Gefühle vorzutäuschen. f. Die Beklagte selbst hat die streitgegenständlichen Äußerungen als von T. M. geäußerte Vermutung verbreitet. aa. Ein bloßes Verbreiten der Äußerungen (oder sonstigen Inhalte) eines Dritten liegt vor, wenn vom Standpunkt des Durchschnittsrezipienten der Äußernde hierfür ersichtlich nicht die inhaltliche Verantwortung übernimmt. Werden Äußerungen eines Dritten wiedergegeben, so liegt ein bloßes Verbreiten vor, wenn sich der Verbreiter mit diesen Äußerungen ersichtlich nicht identifiziert, sondern sie lediglich referiert (vgl. Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 4 Rz.15 mit weiteren Nachweisen). bb. Letzteres ist hier der Fall: Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Äußerungen durchgängig als solche gekennzeichnet, die von T. M. stammen. Sie hat sich diese aus der Sicht des Durchschnittsrezipienten auch nicht zu Eigen gemacht. Vielmehr werden in dem inkriminierten Artikel auch gewisse Zweifel an der Vermutung von T. M. zum Ausdruck gebracht. So heißt es im letzten Absatz des inkriminierten Artikels: „Doch ist ihre Liebe wirklich nur Show? F. und H. lachen vermutlich über diese Vorwürfe – sie wissen, sie gehören zusammen.“ Wie bereits erwähnt, hat sie seine Aussagen im Fließtext auch ausdrücklich als „Vermutung“ bezeichnet. g. Nach allem verletzt die streitgegenständliche Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Die Beklagte haftet als Verbreiterin der streitgegenständlichen Äußerungen, denn im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung überwiegen die persönlichkeitsrechtlichen Belange der Klägerin die von Art. 5 I GG geschützten Interessen der Beklagten an der Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen. aa. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind Vermutungen – wie auch Gerüchte oder Spekulationen oder das Aufwerfen bloßer Fragen (vgl. zu letzterer Kategorie Soehring / Hoene, Presserecht, 6. Aufl., Rz.16.59) – im Ausgangspunkt nach den Grundsätzen einer Verdachtsberichterstattung zu beurteilen, denn die erstgenannten Äußerungskategorien unterscheiden sich von einer Verdachtsberichterstattung vor allem darin, dass jene sich nicht auf einen strafrechtlich relevanten Vorwurf beziehen (vgl. Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2 Rz.246). Allerdings können auch nicht strafrechtlich relevante Vorwürfe ganz erhebliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, wenn ihm oder ihr etwa eine außereheliche Beziehung oder – wie hier – eine langjährige Täuschung über das eigene Beziehungsleben nachgesagt werden. Wenn sich derartige Äußerungen auf einen tatsächlichen Vorgang beziehen, der zudem in ganz erheblichem Maße geeignet ist, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies nicht nach den gleichen Zulässigkeitskriterien zu beurteilen sein sollte wie die Verdachtsberichterstattung im eigentlichen Sinne. Eine Bildung von begrifflich sauber unterscheidbaren Kategorien derartiger Äußerungen wie „Gerücht“, „Spekulation“, „Vermutung“ und Ähnliches erscheint hingegen weder möglich noch erforderlich, denn allgemeingültige Kriterien für eine Zulässigkeit oder Unzulässigkeit derartiger Äußerungen lassen sich aus der bloßen Begrifflichkeit nicht gewinnen. Vielmehr beurteilt sich die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit derartiger Äußerungen – die sich vielleicht am besten unter dem Oberbegriff der „Vermutung im weiteren Sinne“, nämlich im Sinne einer als nicht gesichert dargestellten Aussage über einen tatsächlichen Sachverhalt zusammenfassen lassen – wie stets im Rahmen einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Kriterien, wobei sich das Gewicht der einzelnen Kriterien gegenseitig bedingt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass „Vermutungen im weiteren Sinne“ auch die Ansicht des Äußernden zur Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des geäußerten Vermutung zum Ausdruck bringen können, die unter die durch Art 5 I GG geschützte Freiheit der Meinungsäußerung fällt. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verbreitung oder Aufstellung einer Vermutung im Sinne einer ungesicherten tatsächlichen Aussage sind demnach wie bei der Verdachtsberichterstattung das Ausmaß des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit, die Sorgfalt der Recherche, der Umfang an Beweis- oder Anknüpfungstatsachen, die Ausgewogenheit der Darstellung und die Grundrechte des Betroffenen wie auch des Berichtenden zu berücksichtigen. Dieses Abwägungserfordernis bringt es mit sich, dass es keine starren Ergebnisse geben kann, sondern dass das Gewicht aller Kriterien gleitend ist und einander bedingt. Je weniger also etwa für die Richtigkeit einer Vermutung spricht, desto deutlicher muss dies in der Berichterstattung werden, wobei ein hohes öffentliches Informationsinteresse bereits an der Tatsache, dass ein solches Gerücht existiert, dazu führen kann, dass gleichwohl eine Berichterstattung zulässig ist, wenn das Presseorgan sich hinreichend distanziert (vgl. Soehring / Hoene, Presserecht, 6. Aufl., Rz.16.60). Auch das Ausmaß der erforderlichen Distanzierung lässt sich dabei nicht starr bestimmen. Demnach folgt der Senat nicht der Ansicht, dass eine Distanzierung nur dann ausreichend sei, wenn der verbreiteten Nachricht nicht der Anschein möglicher Richtigkeit belassen wird (so etwa Prinz / Peters, Medienrecht, Rz.35 mit weiteren Nachweisen). Vielmehr hängt nach den vorstehenden Ausführungen auch das erforderliche Ausmaß an Distanzierung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Burkhardt / Pfeiffer in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap.10 Rz.211): Vom Inhalt eines vollständig ungesicherten Gerüchts, das er verbreitet, wird sich der Berichtende sehr deutlich distanzieren müssen (vgl. etwa Soehring / Hoene, Presserecht, 6. Aufl., Rz.16.59). Einen Verdacht, für dessen Richtigkeit gewichtige Indizien sprechen, darf der Berichtende hingegen in entsprechender Weise darstellen; es kann dann – wenn auch die sonstigen Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung vorliegen – auch zulässig sein, dass der Berichtende zu erkennen gibt, ob er den Verdacht für zutreffend hält. Ebenso ist die sprachliche Form, die für eine derartige Berichterstattung gewählt wurde – also die Äußerung einer Vermutung oder Spekulation, die Verbreitung eines Gerüchtes, das Aufwerfen einer offenen Frage und Ähnliches – nur ein weiteres Abwägungskriterium im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände. bb. Nach diesen Kriterien hat sich die Beklagte in der inkriminierten Berichterstattung in unzulässiger Weise geäußert; die streitgegenständlichen Äußerungen verletzen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Wie ausgeführt hat die Beklagte Vermutungen verbreitet, die T. M. geäußert hatte. Für diese Vermutung hatte T. M. nach der eigenen Darstellung der Beklagten und nach dem Inhalt seines Interviews mit der Agentur „S.“ (Anl B 1), aus dem die Beklagte die streitgegenständlichen Äußerungen M. übernommen hat, erkennbar keine tragfähigen Anknüpfungstatsachen. Denn wie M. in jenem Interview selbst ausgeführt hat, vermutet er dies alleine aufgrund der Tatsachen, dass die Klägerin und F. S. nach zehn Jahren Beziehung nicht geheiratet und keine Kinder bekommen haben. Dies kann jedoch vielerlei Gründe haben und stellt nicht im Ansatz eine hinreichende Grundlage für eine derart gravierende Vermutung dar, die das Ansehen der Klägerin in ganz erheblicher Weise beeinträchtigt. Dies hatte auch die Beklagte selbst erkannt, die in der streitgegenständlichen Berichterstattung durchaus Zweifel an der Vermutung von T. M. äußert. Damit handelte es sich aber bei dieser Vermutung um eine reine Spekulation, für die es – auch für die Beklagte erkennbar – keine belastbare Grundlage gab. Zwar wäre das öffentliche Interesse an der Information, dass die Klägerin und F. S. ihre Liebesbeziehung in der Öffentlichkeit vorgetäuscht hätten, angesichts des Bekanntheitsgrades der beiden Protagonisten überragend. Die sehr bekannte Klägerin und der sehr bekannte F. S. haben ihre Liebesbeziehung nicht im Verborgenen gehalten, sondern unstreitig und gerichtsbekannt in den vergangenen Jahren in vielerlei Hinsicht öffentlich gemacht. Falls dies durchweg eine Täuschung der Öffentlichkeit gewesen wäre – was es unstreitig nicht war – , dann wäre dies von ganz erheblichem Interesse für die getäuschte Öffentlichkeit. Das öffentliche Informationsinteresse daran, dass ein Bekannter der Klägerin – mag dieser auch seinerseits eine bekannte Persönlichkeit sein – eine haltlose Spekulation ohne tragfähige Tatsachengrundlage und ohne entsprechende eigene Kenntnisse in die Welt gesetzt hat, ist demgegenüber als äußerst gering einzustufen. Die Art der Darstellung im angegriffenen Artikel ist angesichts dieser äußerst dürftigen Tatsachenlage als nicht hinreichend distanziert anzusehen. Zwar hat die Beklagte insbesondere im Schlusssatz des Artikels deutlich gemacht, dass sie Zweifel an der Vermutung T. M. hegt. Andererseits legt die Aufmachung des Artikels dem Leser sehr wohl nahe, dass es da etwas Spektakuläres zu berichten gebe; vor allem die Schlagzeile „T. M.: H. und F. heiraten niemals!“ kommt als sensationelle Enthüllung daher. In diese Richtung weist auch die zweimal verwendete Formulierung, dass T. M. „ausgepackt“ habe. Denn wer „auspackt“, offenbart nach dem allgemeinen Sprachverständnis etwas, das er weiß und bisher nicht mitgeteilt hatte. Insgesamt wäre im vorliegenden Fall eine Berichterstattung nur zulässig gewesen, die unmissverständlich deutlich macht, dass T. M. tatsächlich keine auch nur ansatzweise ausreichende Grundlage für seine belastende Vermutung hatte. Schließlich hat es die Beklagte auch die Recherche unterlassen, die in einer derartigen Situation angezeigt gewesen wäre, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat: Sie hat weder die Klägerin noch F. S. mit der Vermutung T. M.s konfrontiert und ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Angesichts des gewichtigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin wäre dies aber vor einer Berichterstattung, wie sie die Beklagte veröffentlicht hat, zwingend geboten gewesen. h. Es liegt auch die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vor, die durch die Erstbegehung indiziert wird. Diese ist nicht ausgeräumt, insbesondere hat die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. 2. Der Klägerin steht demgemäß auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung nebst Zinsen gegenüber der Beklagten zu. Da die Beklagte hiergegen im Berufungsverfahren keine spezifischen Einwendungen erhoben hat, nimmt der Senat insoweit vollen Umfangs auf die angegriffene Entscheidung Bezug. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 709 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.