Urteil
7 U 142/18
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2021:0709.7U142.18.00
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Leitsätze
1. Die identifizierbar machende Berichterstattung über eine auf einem Gerichtsflur vorgenommene Taschenpfändung bei einem Rechtsanwalt betrifft eher die Sozialsphäre des Rechtsanwalts als dessen Privatsphäre.(Rn.37)
2. Eine solche Berichterstattung kann zulässig sein, wenn die Begleitumstände dem Vorgang einen gewissen Öffentlichkeitswert verleihen. Dieser kann sich daraus ergeben, dass der Vorgang möglicherweise Rückschlüsse auf die Zahlungsmoral des Betroffenen zulässt, er über eine gewisse Bekanntheit verfügt, weil er prominente Personen in Gerichtsverfahren vertreten hat, und der Gerichtstermin, der am Tag der Taschenpfändung stattfindet, einen Rechtsstreit zwischen dem Betroffenen und der Ehefrau eines bekannten Schauspielers betrifft.(Rn.38)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. November 2018, Geschäftsnummer 324 O 131/18, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten erster Instanz tragen der Kläger zu 1. zu 10/16 und die Klägerinnen zu 2. und 3. jeweils zu 3/16. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten zu 1. tragen der Kläger zu 1. 17/23 und die Klägerinnen zu 2. und 3. jeweils 3/23. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten zu 2. tragen die Kläger jeweils 1/3. Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.
Der Kläger zu 1. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die identifizierbar machende Berichterstattung über eine auf einem Gerichtsflur vorgenommene Taschenpfändung bei einem Rechtsanwalt betrifft eher die Sozialsphäre des Rechtsanwalts als dessen Privatsphäre.(Rn.37) 2. Eine solche Berichterstattung kann zulässig sein, wenn die Begleitumstände dem Vorgang einen gewissen Öffentlichkeitswert verleihen. Dieser kann sich daraus ergeben, dass der Vorgang möglicherweise Rückschlüsse auf die Zahlungsmoral des Betroffenen zulässt, er über eine gewisse Bekanntheit verfügt, weil er prominente Personen in Gerichtsverfahren vertreten hat, und der Gerichtstermin, der am Tag der Taschenpfändung stattfindet, einen Rechtsstreit zwischen dem Betroffenen und der Ehefrau eines bekannten Schauspielers betrifft.(Rn.38) Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. November 2018, Geschäftsnummer 324 O 131/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Gerichtskosten erster Instanz tragen der Kläger zu 1. zu 10/16 und die Klägerinnen zu 2. und 3. jeweils zu 3/16. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten zu 1. tragen der Kläger zu 1. 17/23 und die Klägerinnen zu 2. und 3. jeweils 3/23. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten zu 2. tragen die Kläger jeweils 1/3. Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst. Der Kläger zu 1. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO: A. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte zu 1. auf Antrag des Klägers zu 1. verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen: „Taschenpfändung! Promi-Anwalt im Gericht überrumpelt“ „Anwalt A (l.) muss vor einem Prozess einem Gerichtsvollzieher den Inhalt seiner Hosentasche zeigen“ „Es dauerte nur wenige Sekunden, da war die Geldbörse leer: Taschenpfändung bei Promi-Anwalt A (69) in aller Öffentlichkeit!“ „Kurz vor Verhandlungsbeginn erschien plötzlich ein großer Mann in Begleitung zweier Justizbeamte. Mit dem Prozess hatte er offensichtlich nichts zu tun. ‚Sind sie Herr A?‘, fragte der. Antwort: ‚Ja, warum? Wie kann ich Ihnen helfen?‘ Die Antwort: ‚Ich bin Gerichtsvollzieher.‘“ „Dann ging es schnell: ‚Wieviel Bargeld haben sie gerade dabei?‘ A wühlte in seinen Hosentaschen. Der Gerichtsvollzieher legte nach: ‚Zeigen Sie mir ihren Geldbeutel!‘ Am Ende waren knapp 50 Euro weg!“ „Und A überhaupt nicht erfreut wegen der öffentlichen Taschenpfändung.“ so wie unter www… in einem Artikel vom 24. Januar 2018 mit der Überschrift „Taschenpfändung! Promi-Anwalt im Gerichtssaal überrumpelt“ geschehen. Darüber hinaus hat das Landgericht die Beklagte zu 1. auf Antrag des Klägers zu 1. verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Berichterstattung über eine Taschenpfändung bei dem Kläger zu 1. die nachfolgend wiedergegebene Abbildung des Klägers zu 1. … zu veröffentlichen, so wie unter www… in einem Artikel vom 24.Januar 2018 mit der Überschrift „Taschenpfändung! Promi-Anwalt im Gerichtssaal überrumpelt“ geschehen, sowie an den Kläger zu 1. € 1.822,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. April 2018 zu zahlen. Der Kläger ist als Rechtsanwalt tätig. Er ist zudem Gründungspartner und Gesellschafter der Klägerin zu 2., einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Beklagte zu 1. ist für das Online-Angebot unter www… verantwortlich. Am 23. Januar 2018 fand vor dem Landgericht X die mündliche Verhandlung in einem Schadensersatzprozess des Klägers zu 1. gegen seine frühere Mandantin C statt. Gegenstand des Verfahrens waren Schadensersatzansprüche der Kläger zu 1. und 2. im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen der Frau C betreffend einen Aktienkauf. Die Kläger zu 1. und 2. machten insoweit den Verstoß der Frau C gegen eine vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung geltend. Am Rande der Verhandlung im Gebäude des Landgerichts X wurde bei dem Kläger wegen einer Forderung über € 1.271,20 eine Pfändung durch einen Gerichtsvollzieher durchgeführt; die Zwangsvollstreckung wurde aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss betrieben. Hierüber berichtete die Beklagte zu 1. am 24. Januar 2018 unter www.bild.de in dem Beitrag „Taschenpfändung! Promi-Anwalt im Gerichtssaal überrumpelt“. Dieser enthält die streitgegenständlichen Äußerungen und das inkriminierte Foto. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage K 2 verwiesen. Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, die streitgegenständlichen Äußerungen griffen jeweils in die geschützte Privatsphäre des Klägers zu 1. ein. Die Äußerungen beschrieben den Vorgang einer sog. „Taschenpfändung“ bei dem Kläger zu 1. und gäben darüber hinaus Einzelheiten bezüglich dieses Vorgangs preis, beispielsweise über die Dauer und den Ablauf der Pfändung, die Höhe des gepfändeten Betrages sowie die Reaktion bzw. das Verhalten des Klägers zu 1. in der gegebenen Situation. Der Umstand, dass gegen den Kläger zu 1. die Zwangsvollstreckung betrieben worden sei, betreffe den Bereich seiner Vermögensverhältnisse und unterfiele als solcher, wie folglich auch die Einzelheiten dieses Vorgangs, schon thematisch dem Bereich seiner Privatsphäre. Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien grundsätzlich Privatsache; dieses müsse jedenfalls für Verbindlichkeiten in Höhe € 1.271,20 gelten. Dem Privatsphärenschutz stehe nicht entgegen, dass der Kläger zu 1. sich im in Rede stehenden Zeitpunkt zwecks Wahrnehmung eines Gerichtstermins – nicht lediglich selbst als Partei, sondern auch als gesetzlicher Vertreter einer weiteren Partei – im Gerichtsgebäude aufhielt, was im Grundsatz dem Bereich seiner Sozialsphäre unterfiele. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Pfändung außerhalb der betreffenden mündlichen Verhandlung und auch nicht etwa im Gerichtssaal, sondern – wie auch auf dem inkriminierten Foto zu erkennen sei – auf einem Flur stattgefunden habe. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen sei den Belangen des Klägers der Vorrang einzuräumen. Zwar sei zugunsten der Beklagten zu 1. zu würdigen, dass der Kläger zu 1. – was der Kammer bekannt sei – in der Öffentlichkeit eine gewisse Bekanntheit genieße. Nicht zuletzt folge diese aus seiner anwaltlichen Tätigkeit in verschiedenen medienträchtigen Verfahren sowie aus öffentlichen Auftritten und Berichterstattungen über den Kläger zu 1. (vgl. bspw. Anlagenkonvolut B 11). Vor diesem Hintergrund sei an seiner Person sowie an seinen privaten Belangen ein gewisses Informationsinteresse der Öffentlichkeit anzuerkennen. Hinzu komme, dass die in Rede stehende Pfändung im Gebäude des Landgerichts X stattgefunden habe, dort in einem öffentlich zugänglichen Bereich außerhalb des Verhandlungssaals. Der Vorgang habe von den anwesenden Personen ohne weiteres wahrgenommen werden können, was auch das inkriminierte Foto belege, welches die in Rede stehende Situation abbilde. Des Weiteren handele es sich bei der Pfändung in das Vermögen eines Rechtsanwalts keineswegs um einen alltäglichen Vorgang. Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1. nehme der Leser des Beitrags auch nicht an, dass der Gerichtsvollzieher seine Taschen bzw. ihn selbst abgesucht habe. Denn durch die streitgegenständlichen Äußerungen werde der genaue Ablauf der Pfändung im Einzelnen geschildert, wobei von einer Durchsuchung der Taschen oder einem Abtasten keine Rede sei. Bei einem Rechtsanwalt handele es sich um ein Organ der Rechtspflege, von dem im Allgemeinen – insbesondere im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit – eine besondere Rechtstreue erwartet werde. Gleichsam werde im Grundsatz erwartet, dass ein Rechtsanwalt einem vollstreckungsfähigen Titel eines Dritten nach Möglichkeit freiwillig Folge leiste, sodass es der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen nicht bedürfe. Mit Blick auf den Kläger zu 1. komme vorliegend hinzu, dass es sich bei der vollzogenen Taschenpfändung nicht um ein singuläres Ereignis gehandelt habe. Ausweislich des aus der Anlage B 13 ersichtlichen Vollstreckungsprotokolls sei jedenfalls bereits am 8. März 2017 wegen einer Forderung der D GmbH bei dem Kläger zu 1. eine Taschenpfändung vollzogen worden, ebenfalls im Gebäude des Landgerichts X. Anders als der Kläger mit Blick auf die berichtsgegenständliche Zwangsvollstreckung vom 23. Januar 2018 geltend mache, sei insoweit auch davon auszugehen, dass der Kläger zuvor Kenntnis von der titulierten Forderung gehabt, er diese jedoch gleichwohl zunächst nicht freiwillig beglichen habe. Denn aus dem Vollstreckungsprotokoll (Anlage B 13) gehe hervor, dass der dort zugrunde liegende Titel – der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts X vom 27. September 2016, Az.: 9 O 15982/15 –, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben worden sei, dem hiesigen Kläger zu 1. als Vollstreckungsschuldner bereits am 5. Dezember 2016 zugestellt worden sei. Im Rahmen der Abwägung überwögen jedoch die geschützten Interessen des Klägers zu 1., namentlich der dargelegte Schutz seiner Privatsphäre. Dem Privatsphärenschutz des Klägers zu 1. stehe nicht entgegen, dass die Pfändung auf einem Gerichtsflur vollzogen worden sei. Zu seinen Gunsten sei maßgeblich zu würdigen, dass die Pfändung auch ansonsten in keinerlei Zusammenhang mit seiner Anwesenheit im Gerichtsgebäude gestanden habe. Schon der inkriminierte Beitrag lasse einen solchen nicht erkennen. Vielmehr werde der Grund der Anwesenheit des Klägers im Gerichtsgebäude lediglich als Aufhänger für die anschließende Schilderung der Taschenpfändung mitgeteilt („Eigentlich erschien A am Landgericht, weil er C […] – die Frau von Schauspieler C […] verklagte.“). Ausweislich des Beitrags habe auch der sodann erwähnte Gerichtsvollzieher „mit dem Prozess (…) offensichtlich nichts zu tun“ gehabt. Auch nach dem Vortrag der Beklagten sei ein Zusammenhang der Pfändung mit der Anwesenheit des Klägers zu 1. im Gerichtsgebäude nicht gegeben. Dem Verfahren vor dem Landgericht X gegen C habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, der deutlich anders gelagert gewesen sei, als es bei der Auseinandersetzung mit Herrn E seinerzeit der Fall gewesen sei: Anders als Herr E habe Frau C keine Aktien an der F AG erworben, sondern an einem anderen Unternehmen namens „G“. Zwar gehe die Kammer prozessual davon aus, dass der Kläger zu 1. auch an diesem Unternehmen – ebenso wie als Vorstandsvorsitzender seinerzeit auch an der F AG – ein eigenwirtschaftliches Interesse gehabt habe. Dennoch habe es sich im Falle der Frau C um ein anderes Investitionsobjekt als im Falle des Herrn E gehandelt. Darüber habe die in Rede stehende Aktienvermittlung durch den Kläger an Frau C erst im Jahr 2010 stattgefunden; der Aktienkauf durch Herrn E habe in diesem Zeitpunkt bereits über sechs Jahre zurückgelegen. Zwar sei der Beklagten zu 1. zuzugestehen, dass die Auseinandersetzung des Klägers zu 1. mit Herrn E in der Vergangenheit vorübergehend ein gewisses öffentliches Interesse erlangt habe. Dies gelte insbesondere angesichts des Umstands, dass hierüber unstreitig in verschiedenen, auch überregionalen Medien berichtet worden sei, und dass der Kläger zu 1. sich selbst mehrfach zu der Auseinandersetzung mit Herrn E öffentlich verhalten habe, unter anderem gegenüber der Zeitschrift „H“ (vgl. Bl. 2 f. des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters v. 19.9.2018) sowie in seinem 2006 erschienenen Buch „…“ (vgl. Bl. 6 ff. des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters v. 19.9.2018). Vor diesem Hintergrund sei seinerzeit in der Tat ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit auch daran gegeben gewesen zu erfahren, welche weiteren Entwicklungen die Auseinandersetzung nehmen würde. Dieser Umstand sei jedoch aus verschiedenen Gründen nicht geeignet, die geschützten Belange des Klägers zu 1. vorliegend zu überwiegen. Zwar gehe die titulierte Forderung, wegen derer die Taschenpfändung bei dem Kläger zu 1. durchgeführt worden sei, im Ursprung auf die in Rede stehende, medial begleitete Auseinandersetzung zwischen diesem und Herrn E zurück. Allerdings gelte es insoweit bereits zu berücksichtigen, dass die Forderung mit dem ursprünglichen und medial bekannt gewordenen Streitpunkt – den von Herrn E geltend gemachten Ansprüchen wegen des Wertverlusts der von dem Kläger zu 1. (genauer: seiner Ehefrau) verkauften Aktien – nur noch mittelbar zusammenhänge. Nach dem Vorbringen des Klägers zu 1. sei prozessual davon auszugehen, dass der titulierten Forderung, aus welcher die Taschenpfändung betrieben worden sei, im Ausgangspunkt eine negative Feststellungsklage des Klägers zu 1. gegen Herrn E vorausgegangen sei, die das Landgericht Y abgewiesen habe. Der Vortrag der Beklagten zu 1., dass es zwischen den beiden Beteiligten eine „nahezu unüberschaubare Vielzahl wechselseitiger Zivilverfahren“ gegeben habe, sei demgegenüber unsubstantiiert. Vielmehr sei nach dem Vortrag des Klägers zu 1. davon auszugehen, dass er sodann – erfolglos – eine Vollstreckungsabwehrklage gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Y aus dem genannten Verfahren erhoben habe, aus welcher wiederum ein gegen ihn gerichteter Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Y vom 28. November 2016 (vgl. Anlage K 3) resultiert habe, aus dem nunmehr die berichtsgegenständliche Zwangsvollstreckung betrieben worden sei. Eine Verknüpfung zu dem ursprünglichen und medial bekannt gewordenen Grund für den Streit des Klägers zu 1. und des Herrn E – den von Herrn E geltend gemachten Ansprüchen wegen des Wertverlusts der von ihm erworbenen Aktien – könne daher allenfalls über mehrere Zwischenschritte bejaht werden, die der Öffentlichkeit bereits nicht bekannt sein dürften. Denn es sei weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass der Öffentlichkeit neben der Strafanzeige des Herrn E und dem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren gegen den Kläger zu 1. überhaupt bekannt gewesen sei, dass der Kläger zu 1. eine negative Feststellungsklage und anschließend eine Vollstreckungsabwehrklage gegen Herrn E erhoben habe, zumal Letzteres erst Anfang 2016 geschehen sei. Die zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den beiden seien, soweit ersichtlich, nicht Gegenstand medialer Berichterstattungen geworden, und Einzelheiten diesbezüglich seien auch durch den Kläger zu 1. in dessen Buch „...“ nicht thematisiert worden. Hinzu komme vorliegend, dass die Ursprünge des Streits mit Herrn E auf das Jahr 2003 zurückgingen – ausweislich der von der Beklagten zu 1. zitierten Berichterstattung der „I“ (Bl. 2 ff. des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters v. 19.9.2018) habe Herr E die in Rede stehenden Aktien aufgrund eines Kaufvertrags vom 27. Januar 2003 erworben – und nunmehr über fünfzehn Jahre zurücklägen. Auch medial sei über die in Rede stehende Auseinandersetzung als solche soweit ersichtlich lediglich im Zeitraum zwischen 2004 und 2006 berichtet worden; die jüngste einschlägige Berichterstattung sei der von der Beklagten zu 1. zitierte Beitrag „…“ der „I“ aus dem Juli 2007, der indes lediglich über ein Zivilverfahren des Klägers zu 1. gegen den Verlag der … „J“ wegen einer dort erschienenen Berichterstattung über den Streit mit Herrn E berichte, diesen hierbei aber freilich inzident wieder aufgegriffen habe. Dass die Auseinandersetzung anschließend noch einmal Gegenstand einer Berichterstattung geworden wäre, sei – trotz eines entsprechenden ausdrücklichen Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung – weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass das vormals an diesem Gegenstand begründete Informationsinteresse der Öffentlichkeit nach nunmehr elf Jahren jedenfalls deutlich abgenommen habe und die geschützten Belange des Klägers zu 1. jedenfalls nicht mehr zu überwiegen vermöge. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass sich der Kläger zu 1. auch selbst öffentlich zu dem Streit mit Herrn E verhalten habe. Dies habe er – soweit ersichtlich – ebenfalls nur in dem Zeitraum der medialen Berichterstattung zwischen 2004 und 2007 getan. Diesbezügliche öffentliche Äußerungen des Klägers zu 1. nach 2007 seien weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Auch die entsprechenden Passagen in dem von ihm verfassten Buch „…“ stammten, wie das Werk selbst, bereits aus dem Jahre 2006. Eine spätere Neuauflage habe es unstreitig weder gegeben, noch sei eine solche beabsichtigt; dass die Erstauflage noch im Handel erhältlich sei, komme einer erneuten Äußerung des Klägers zu 1. offensichtlich keineswegs gleich. Dass der Kläger zu 1. in seinem jüngsten Buch „…“ wiederum auf das frühere Buch „…“ verweise, sei in diesem Zusammenhang ebenfalls ohne Relevanz. Denn unstreitig beziehe sich der – von der Beklagten zu 1. nicht näher dargelegte – Verweis nicht konkret auf die Ausführungen zu dem Streit mit Herrn E; das Buch „…“ habe sich indes keineswegs ausschließlich mit diesem Thema befasst. Im Ergebnis sei daher ein etwaiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Streit des Klägers zu 1. mit Herrn E und etwaigen weiteren Entwicklungen nach nunmehr elf Jahren ohne diesbezügliche Berichterstattungen und/oder öffentliche Äußerungen der Beteiligten jedenfalls deutlich abgeschwächt. Aus diesem Grunde könne es dahinstehen, ob dieser Gesichtspunkt im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht ohnehin deshalb ohne Relevanz wäre, da der Leser dem streitgegenständlichen Beitrag überhaupt nicht entnehmen könne, dass die geschilderte Taschenpfändung gerade auf einen titulierten Anspruch des Herrn E zurückgehe. Unabhängig davon diene die Berichterstattung über die in Rede stehende Taschenpfändung bei dem Kläger zu 1. demnach offensichtlich in erster Linie der Befriedigung von Neugier an den privaten Belangen des Klägers zu 1. Nach allem überwögen daher die geschützten Interessen des Klägers zu 1. Neben dem grundsätzlich bestehenden Privatsphärenschutz bezüglich seiner Vermögensangelegenheiten komme vorliegend hinzu, dass die titulierte Forderung mit einem Betrag von € 1.271,20 auch der Höhe nach überschaubar sei, und es sich um keinen außergewöhnlichen Betrag handele. Es sei auch nicht zu erkennen, dass der Kläger zu 1. seine Privatsphäre in der Vergangenheit mit Blick auf seine Vermögensangelegenheiten in relevanter Weise geöffnet hätte. Unstreitig habe der Kläger zu 1. den ausstehenden Betrag zudem nach der lediglich teilweise erfolgreichen Zwangsvollstreckung noch am selben Tag per Überweisung an den Gerichtsvollzieher beglichen. Vor diesem Hintergrund habe – anders als die Beklagte zu 1. meine – insbesondere auch nicht davon ausgegangen werden können, dass sich der Kläger zu 1. etwa wegen Zahlungsunfähigkeit der Begleichung der Forderung entzogen habe; auch bezüglich der Forderung der D GmbH, wegen derer ebenfalls eine Taschenpfändung bei dem Kläger zu 1. vollzogen worden sei (vgl. Anlage B 13), habe der Kläger zu 1. anschließend den noch ausstehenden Betrag freiwillig vollständig beglichen. Bezüglich der hier in Rede stehenden Forderung des Herrn E komme hinzu, dass der Kläger zu 1. nicht ausschließbar zuvor keine Kenntnis von der Existenz des Titels bzw. von der offenen Forderung gehabt habe, zumal er nach den aus Anlage B 12 ersichtlichen Angaben des Gerichtsvollziehers offenbar zuletzt in … wohnhaft gewesen sei und eine erfolgte Zustellung des Titels an den Kläger zu 1. weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich sei. Die Verbreitung des Fotos sei ebenfalls unzulässig erfolgt. Bei dem streitgegenständlichen Foto handele es sich um kein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Die in diesem Rahmen vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen falle – entsprechend den vorstehenden Erwägungen – zugunsten des Klägers zu 1. aus. Die Beklagte zu 1. bekämpft die Entscheidung mit der form- und fristgemäß eingereichten Berufung und macht geltend, dass die Klage bereits unzulässig sei. Die Hamburger Gerichte seien örtlich unzuständig. Jedenfalls sei die Klage unbegründet; die vom Landgericht zuerkannten Unterlassungs- und Zahlungsansprüche bestünden nicht. Richtigerweise gehe die vorzunehmende Interessenabwägung zu ihren Gunsten aus. Die Berichterstattung über die auf dem Gerichtsflur durchgeführte Taschenpfändung betreffe nicht die Privatsphäre des Klägers zu 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts verhalte sich der streitgegenständliche Artikel mit keinem Wort zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers zu 1. Der Leser entnehme der Berichterstattung lediglich, dass gegenüber dem Kläger zu 1. eine offene Verbindlichkeit bestanden habe. Dass aber Menschen Verbindlichkeiten hätten, sei eine allgemeingültige Selbstverständlichkeit. Im Beitrag werde nur das beschrieben, was auf dem Gerichtsflur zu sehen gewesen sei, nämlich der Zugriff eines Organs der Rechtspflege auf den Kläger zu 1., seinerseits ein Organ der Rechtspflege. Die Taschenpfändung habe im öffentlichen Raum stattgefunden und zudem im berufsnahen Umfeld des Klägers zu 1. Ersichtlich gehe es nicht um die Privatsphäre, sondern um einen Vorgang aus der Sozialsphäre des Klägers zu 1. Eine Berichterstattung über Vorgänge aus der Sozialsphäre müssten öffentlich bekannte Personen wie der Kläger zu 1. jedoch prinzipiell hinnehmen. Dem öffentlichen Informationsinteresse habe das Landgericht rechtsfehlerhaft ein deutlich zu geringes Gewicht beigemessen. An der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger zu 1. und dem Immobilienentwickler E habe seit jeher ein erhebliches öffentliches Interesse bestanden. Alle relevanten Medien wie K, I, L, M und J hätten wiederholt darüber berichtet. Der Kläger zu 1. selbst habe über die Auseinandersetzung ein Buch verfasst, das bis heute im Handel sei. Die Taschenpfändung sei eine weitere Entwicklung und Etappe eben dieses Konfliktes. Ein erster Zwangsvollstreckungsauftrag vom 13. Januar 2017 sei gescheitert, weil sich der Kläger zu 1. in seinen Kanzleiräumen habe verleugnen lassen und eine Meldeauskunft ergeben habe, dass er „unbekannt verzogen“ sei. Daraufhin sei die Taschenpfändung beantragt worden verbunden mit der Information an den Gerichtsvollzieher, dass sich der in Deutschland wohnsitzlose Kläger zu 1. anlässlich des Prozesses gegen C im Landgericht X aufhalten werde. Bei der Vollstreckung habe es sich auch nicht um einen singulären Vorfall, einen einmaligen Irrtum oder ein einmaliges Versehen gehandelt. In der Gesamtschau zeige sich vielmehr ein Muster der gezielten Zahlungsvermeidung. Auch die Bildveröffentlichung sei als Belegaufnahme als zeitgeschichtliches Bildnis zulässig. Entgegenstehende Interessen des Klägers zu 1. gebe es zwar. Diese seien aber nicht nach § 23 Abs. 2 KUG berechtigt, keinesfalls überwiegend. Die Beklagte zu 1. beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger zu 1. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist hinsichtlich der Rüge der Zuständigkeit auf § 513 Abs. 2 ZPO. Er trägt vor, dass das Landgericht zu Recht von einem Bericht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und damit einem Eingriff in seine Privatsphäre ausgegangen sei. Die offene Verbindlichkeit, über die berichtet worden sei, gehöre naturgemäß zu seinen Vermögensverhältnissen. Den Gerichtsflur habe er nicht in beruflicher Funktion, sondern als Privatperson aufgesucht, weil sein persönliches Erscheinen angeordnet worden sei. Anwaltlich vertreten habe ihn die ebenfalls anwesende Rechtsanwältin N. Die Auseinandersetzung mit E sei nicht beruflich bedingt, sondern gehe auf ein privates Geschäft zurück; er habe seinerzeit Aktien aus seinem privaten Bestand veräußert. An dem Aktiendeal habe auch kein erhebliches öffentliches Interesse bestanden. Die Darstellung der Gegenseite, dass an dem Aktiendeal ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe, sei absurd. In einem Zeitraum von ca. 5 Jahren dürfte es weniger als 10 Berichterstattungen gegeben haben, in denen die Auseinandersetzung zwischen E und ihm aus dem Jahr 2003/2004 thematisiert worden sei. Dass das von ihm verfasste Buch „…“ noch im Handel sei, liege in der Natur der Sache. Die Anzahl der verkauften Exemplare sei gering; bereits im Zeitraum 2013 bis 2016 seien insgesamt nur 18 Exemplare verkauft worden. Soweit ihm die Gegenseite eine „gezielte Zahlungsvermeidung“ vorwerfe, sei darauf hinzuweisen, dass er seinen Wohnsitz in … bezogen habe, um dort im Mai 2015 eine Zulassung als „Legal Counsel“ zu erhalten. Ohne Wohnsitzverlegung hätte er die Zulassung nicht erhalten. Sein neuer Lebensmittelpunkt habe längere Abwesenheitszeiten vom Büro in X bedingt, weshalb ihn Zustellungen gelegentlich nicht hätten erreichen können. Da sich die beanstandete Berichterstattung ausschließlich auf einen privaten Vorgang beziehe, sei auch die Veröffentlichung des Fotos mangels zeitgeschichtlichen Ereignisses rechtswidrig erfolgt. Selbst wenn man von einem solchen Ereignis ausginge, hätte die Veröffentlichung unterbleiben müssen, da sie ihn ausweislich der Überschrift des Artikels in einem Moment der Überrumpelung zeige. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die zulässige Berufung ist begründet. Ob das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Recht angenommen hat, ist im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen (§ 513 Abs. 2 ZPO). Die Berufung hat Erfolg, weil dem Kläger zu 1. die ihm vom Landgericht zuerkannten Unterlassungs- und Zahlungsansprüche nicht zustehen. I. Im Ergebnis kann offenbleiben, ob dem Landgericht darin zu folgen ist, dass die beanstandete Wortberichterstattung in die Privatsphäre des Klägers zu 1. eingreift. Nach Auffassung des Senats fällt jedenfalls die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Gunsten der Beklagten zu 1. aus, so dass ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB i.V. m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG ausscheidet. Ob eine Berichterstattung über eine in einem Gerichtsgebäude bei einem Rechtsanwalt vorgenommene Taschenpfändung in dessen Privatsphäre eingreift, ist bereits fraglich. Allein der Umstand, dass eine Pfändung das Vermögen des Betroffenen betrifft, führt noch nicht zu einem Eingriff in die Privatsphäre. Die vorliegend beanstandeten Äußerungen verhalten sich weder zur Höhe der Gläubiger-Forderung noch zu den Vermögensverhältnissen des Klägers zu 1. Es wird lediglich mitgeteilt, dass der Kläger knapp € 50,-- bei sich trug. Dem entnimmt kein Leser eine Information darüber, über welches Vermögen der Kläger zu 1. verfügt. Zwar erfährt der Leser, wieviel Geld der Kläger zu 1. in seinem Portemonnaie oder seiner Hosentasche bei sich trug. Diese Information hat zwar privaten Charakter. Handelt es sich aber um einen üblichen Betrag wie knapp € 50,--, greift die Mitteilung nicht nennenswert in die Rechte des Betroffenen ein. Entscheidend ist nicht, ob der Kläger sich in dem Rechtsstreit mit C selbst vertrat oder durch seine Kollegin Rechtsanwältin N vertreten ließ. Der Kläger zu 1. bewegte sich jedenfalls in dem beruflichen Umfeld, in dem er ansonsten als Rechtsanwalt auftrat. Möglicherweise ist die Berichterstattung deshalb der Sozialsphäre zuzuordnen, allenfalls aber der Privatsphäre am Rande der Sozialsphäre.Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.6.2016 – 1 BvR 3487/14 –, Rn. 14, juris). Im Rahmen der Interessenabwägung fallen zugunsten der Beklagten zu 1. folgende Punkte entscheidend ins Gewicht. Der Kläger zu 1. ist Rechtsanwalt, mithin Organ der Rechtspflege. Aufgrund seiner Stellung ist von besonderem Interesse, wenn bei ihm eine titulierte Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden muss. Dieses gilt in noch verstärktem Maße, wenn zum eher ungewöhnlichen Mittel einer Taschenpfändung gegriffen wird. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 29. Juni 2016 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist ein Bericht über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Informationsinteresse, da solche auf eine schleppende Zahlungsmoral des Betroffenen schließen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses für mögliche Kunden eines Gewerbetreibenden entschieden. Nichts anderes gilt indes für mögliche Mandanten eines Rechtsanwalts. Hinzu kommt beim Kläger zu 1., dass dieser insbesondere in X über eine gewisse Popularität verfügt, weil er prominente Personen in Gerichtsverfahren vertrat. Auch der Gerichtstermin im Landgericht X, der am Tag der Taschenpfändung stattfand, hatte einen gewissen Öffentlichkeitswert, da es um einen Rechtsstreit zwischen dem Kläger zu 1. und C, der Ehefrau des Schauspielers C, ging. Die vom Landgericht erörterte Auseinandersetzung mit dem Immobilienentwickler E fällt hier indes aus Sicht des Senates nicht ins Gewicht, da diese in der streitigen Berichterstattung keine Erwähnung findet. Eine besondere Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 1., die das öffentliche Informationsinteresse zurücktreten ließe, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass dem Kläger zu 1. ein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung droht. Der Umstand, dass dem Kläger zu 1. der geschilderte Vorgang unangenehm oder peinlich sein dürfte, vermag – worauf die Beklagte zu 1. zutreffend hingewiesen hat – die Abwägung nicht zu seinen Gunsten ausgehen zu lassen. II. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen ist auch hinsichtlich des den Kläger zu 1. abbildenden Fotos ein Unterlassungsanspruch zu verneinen. Das Landgericht hat die einschlägigen Grundsätze des sog. abgestuften Schutzkonzepts bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach §§ 22 f. KUG zutreffend herausgearbeitet, worauf zur Meidung von unnötigen Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Mangels Einwilligung des Klägers zu 1. ist hier maßgeblich, ob es sich um ein Bildnis "aus dem Bereiche der Zeitgeschichte" i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt und nicht ein "berechtigtes Interesse" des abgebildeten Klägers zu 1. i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG entgegenstehen. Grundsätzlich steht es den Medien im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen. Ein Informationsinteresse besteht aber nicht schrankenlos; es bedarf einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen, wobei einer Bildberichterstattung im Grundsatz eine höhere Eingriffsintensität zukommt als der Wortberichterstattung (BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 – VI ZR 56/17 –, Rn. 13 ff). Nach diesen Grundsätzen ist auch hier dem öffentlichen Informationsinteresse der Vorrang einzuräumen. Das streitgegenständliche Foto zeigt den Kläger zu 1. kontextbezogen bei der im Artikel beschriebenen Taschenpfändung, an der – wie ausgeführt – ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit besteht. Die abgebildete Szene hat keinen herabsetzenden Charakter; zu sehen ist der Kläger zu 1., der dem Gerichtsvollzieher gegenübersteht, während Letzterer Dokumente in den Händen hält. Das Foto zeigt den Kläger zu 1. in einer Situation, die weder räumlich noch thematisch in besonderer Weise privat geprägt ist. Das Foto ist auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte des Klägers zu 1. dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen. III. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche stehen dem Kläger zu 1. nicht zu, da die Abmahnungen nicht berechtigt waren. IV. Das weitere Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu anderer Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der ersten Instanz aus den §§ 91 Abs. 1, 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.