Urteil
7 U 121/17
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2021:0907.7U121.17.00
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Leitsätze
Es besteht eine Duldungspflicht hinsichtlich der uneingeschränkten Auffindbarkeit von Presseartikeln über das Strafverfahren und die Verurteilung eines ehemaligen Vorstandsmitglieds und Geschäftsführers vor 18 Jahren. War der Betroffene auch weiterhin in führender Position gewerblich tätig, muss er wahre Berichte über sein früheres Geschäftsgebaren eher hinnehmen als eine Person, die sich aus dem Geschäftsleben völlig zurückgezogen hat. Im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidung ist hier der Pressefreiheit der Vorrang einzuräumen.(Rn.29)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. August 2017, Geschäftsnummer 324 O 364/16, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht eine Duldungspflicht hinsichtlich der uneingeschränkten Auffindbarkeit von Presseartikeln über das Strafverfahren und die Verurteilung eines ehemaligen Vorstandsmitglieds und Geschäftsführers vor 18 Jahren. War der Betroffene auch weiterhin in führender Position gewerblich tätig, muss er wahre Berichte über sein früheres Geschäftsgebaren eher hinnehmen als eine Person, die sich aus dem Geschäftsleben völlig zurückgezogen hat. Im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidung ist hier der Pressefreiheit der Vorrang einzuräumen.(Rn.29) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. August 2017, Geschäftsnummer 324 O 364/16, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO: A. Der Kläger wendet sich gegen die Anzeige dreier Berichterstattungen bei der Eingabe seines Namens in Internet-Suchmaschinen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht seine auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger war jedenfalls bis Ende 2016 Geschäftsführer der S. … GmbH. Danach war er als Komplementär der S. GmbH & Co. KG und Geschäftsführer der Sch. GbR tätig. Er ist darüber hinaus gesellschaftlich in vielfältiger Art und Weise engagiert, beispielsweise als Stifter der gemeinnützigen L.-S.-Stiftung, der „a. w.“ sowie als Förderer im Sportbereich. Im Zeitraum vom 28. Oktober 2006 bis 21. November 2016 wurde über den Kläger in der Presse verschiedentlich berichtet, beispielsweise über sein gesellschaftliches Engagement bei der Teilnahme an Veranstaltungen als Stifter und Mäzen oder über die Feier anlässlich seines 60. Geburtstages. Für die Einzelheiten wird auf die Anlagen B 4 bis B 14 Bezug genommen. Der Kläger war bis zum Jahr 1999 Vorstandsmitglied der börsennotierten R. Holding AG, einer Betreiberin von Seniorenheimen. Gegen ihn und weitere zwei Vorstandsmitglieder wurde ein Strafverfahren geführt wegen des Verdachts des Betruges und der Untreue. Danach soll das Unternehmen in der Bilanz Beteiligungen weit über Buchwert geführt haben; Forderungen sollen durch Scheinverträge konstruiert worden sein, während andererseits hohe Pachtaufwendungen nicht dargestellt worden sein sollen. Die Beschuldigten sollen einen Schaden in mindestens 2- bis 3-stelliger Millionenhöhe verursacht haben. 2001 meldete die R. Holding AG Insolvenz an, die juristische Aufarbeitung der Vorfälle rund um das Unternehmen zog sich über viele Jahre hin. Für die Einzelheiten wird auf die Presseberichterstattungen in den Anlagen B 5 und B 8 Bezug genommen. Die Beklagte verlegt die „I. Z.“, eine Fachzeitschrift der Immobilienwirtschaft. Hier veröffentlichte sie am 30. Januar 2003 den Artikel „Drei Vorstände angeklagt“ (Anlage B 2), in dem über die Anklageerhebung u.a. gegen den Kläger berichtet wird. Der Kläger wurde am 1. August 2003 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Kapitalanlagebetrugs, Untreue und unrichtiger Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Weiterhin wurde er zu Zahlungen von rund 380.000 Euro an den Insolvenzverwalter und ca. 128.000 Euro an die Landeskasse verurteilt. Am 5. August 2003 veröffentlichte die Beklagte in der „I. Z.“ den Artikel “…“ (Anlage B 3), sowie am 14. August 2003 den Artikel “…“ (Anlage B 1), die sich beide u.a. mit der Verurteilung des Klägers beschäftigen. Im Jahr 2007 berichtete der Bonner General-Anzeiger über ein Urteil zu Lasten von Kleinaktionären der Gesellschaft (Anl. B 5), im Jahr 2012 erschien in der Börsen-Zeitung die Berichterstattung „… - … – …“ (Anlagenkonvolut B 4). Dieser Artikel thematisiert das Verfahren gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der … AG wegen Insolvenzverschleppung vor dem Oberlandesgericht Köln (Anlage B 8). Die Beklagte verantwortet zudem das Online-Portal www.i.-z..de, in dem frühere Berichterstattungen, darunter auch die drei streitgegenständlichen Artikel, zum Abruf bereitgehalten werden. Hierzu beinhaltet das Portal eine eigene Suchfunktion. Bei Eingabe des Nachnamens des Klägers wird eine Suchergebnisliste angezeigt, in der neben der Überschrift auch ein Snippet des jeweiligen Textes zu sehen ist (vgl. Screenshot Anlage LLR 1, LLR 3). Nach kostenfreier Registrierung des Nutzers ist über die Suchergebnisse ein Zugriff auf den jeweiligen Bericht im Volltext möglich. Der Kläger forderte die Beklagte vorprozessual mehrfach zur Löschung (Anlagen LLR 5, LLR 6) bzw. zur Sperrung gegenüber Suchmaschinen (Anlage LLR 7) auf. Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche zurück (Anlagen LLR 8, LLR 9, LLR 10). Der Kläger forderte die Beklagte vorprozessual ohne Erfolg zur Löschung der Berichterstattung bzw. zur Unterlassung auf, dass der Artikel bei Eingabe seines Namens in Suchmaschinen in Suchergebnislisten ausgewiesen wird (Anlagen LLR 5, 6 und 7). Im Jahr 2021 wird der streitgegenständliche Beitrag bei Eingabe des Namens des Klägers in Internet-Suchmaschinen von diesen aufgefunden und in Ergebnislisten ausgewiesen (bei den Suchmaschinen „Google“ und „Qwant“ auf der ersten Ergebnisseite, vgl. Schriftsatz des Klägers v. 5.7.2021, Seiten 2/3 sowie Anlagen LLR 1 und 2 zu diesem Schriftsatz). Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch zustehe, dass der im Rahmen eines Online-Archivs zulässig verbreitete Beitrag bei einer Namenssuche mit Hilfe einer Suchfunktion oder einer Suchmaschine nicht als Suchergebnis ausgewiesen werde. Die für diesen Anspruch vorzunehmende Abwägung führe unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu keinem Überwiegen seiner schutzwürdigen Belange. Zwar entstehe durch die Anzeige der streitgegenständlichen Suchergebnisse und der damit verbundenen Verlinkung auf die entsprechende Berichterstattung ein nachteiliges und abträgliches Bild, das grundsätzlich geeignet sei, das soziale Ansehen des Klägers zu beschädigen. Auch sei zu berücksichtigen, dass Ermittlungsverfahren und Verurteilung des Klägers über 16 Jahre zurücklägen, so dass bezogen auf diese Vorgänge ein nicht unerheblicher Zeitablauf bestehe. Für das Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit sprächen indes die Stellung des Klägers und sein Auftreten in der Öffentlichkeit. Der Kläger sei im sozialen Bereich seit Jahren engagiert, sowohl im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeiten als auch mit seinem gesellschaftlichen Engagement. Dies sei der Öffentlichkeit bekannt, hierfür sprächen die seitens der Beklagten vorgelegten Presseberichterstattungen über die Stiftung „A. W.“ sowie das öffentliche Auftreten des Klägers bei Galaveranstaltungen. Der Kläger sei demnach nicht mit einem Unternehmer gleichzusetzen, der zwar mit seiner geschäftlichen Tätigkeit in der Öffentlichkeit wahrgenommen werde, jedoch darüber hinaus nicht bewusst die Öffentlichkeit suche. Vielmehr nutze der Kläger das öffentliche Interesse für seine sozialen Projekte, dies werde durch seine Teilnahme an diversen Spendenveranstaltungen, aber auch durch den Umstand, dass über die Feier zum 60. Geburtstag des Klägers berichtet worden sei, belegt. Insoweit bestehe ein berechtigtes öffentliches Interesse daran zu erfahren, wer mit diesen Aufgaben betraut sei. Für die Beklagte streite zudem das noch bestehende starke und berechtigte öffentliche Interesse an den Vorgängen um die R. AG. Die Berichterstattung aus der Börsen Zeitung 2012 belege, dass weiterhin ein starkes öffentliches Informationsinteresse bestehe. Der Kläger bekämpft die Entscheidung mit der form- und fristgemäß eingereichten Berufung und macht geltend, dass das Landgericht die vom Senat im Urteil vom 7. Juli 2015 (7 U 29/12) aufgestellten Grundsätze verkannt habe. In diesem Urteil habe der Senat zwar auf den Grundgedanken abgestellt, „dass ein von einem Presseorgan einmal rechtmäßig über das Internet verbreiteter Beitrag von diesem grundsätzlich dauerhaft in einem sogenannten Internetarchiv vorgehalten werden darf“. Anders beurteile der Senat aber die Rechtslage bei der – hier allein in Rede stehenden – namensindexierten öffentlichen Zugänglichmachung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Artikeln. Hier gehe es um die Frage einer Verpflichtung des Presseorgans, Beiträge derart zu modifizieren, dass diese nicht durch simple Eingabe des Namens in Internet-Suchmaschinen aufgefunden werden können. Eine derartige Beeinträchtigung habe der Betroffene möglicherweise hinzunehmen, wenn ein starkes öffentliches Informationsinteresse bestehe. Weder ein grundsätzliches Interesse an der Person des Betroffenen noch ein vereinzelt vorhandenes Interesse an den mit ihm in Zusammenhang stehenden Vorgängen reiche aber aus. Die Abwägung des Landgerichts sei überdies fehlerhaft. Das Landgericht habe sachfremde Erwägungen in die Abwägung eingestellt. Die von der Beklagten mit der Vorlage der Presseberichte thematisierten Vorgänge (Veranstaltung der „a. w.“ im H. K., ein Basketball-Freundschaftsspiel des R. TV oder die Gala „B…“) hätten nichts mit den hier in Rede stehenden Berichterstattungen zu tun und wiesen keinerlei Bezug zu den strafrechtlichen Vorgängen auf, die Gegenstand der streitgegenständlichen Artikels seien. Fehlerhaft sei die Einschätzung des Landgerichts, dass aus den vorgelegten Artikeln aus dem „B. G.“ vom 24. Februar 2007 und aus der „B.“ vom 18. September 2012 nach wie vor ein starkes öffentliches Interesse folge. Die Artikel bezögen sich auf Sachverhalte, welche mit den gegen ihn gerichteten Ermittlungen nichts zu tun hätten. Der Artikel vom 18. September 2012 bezöge sich auf den Schadensersatzprozess wegen Insolvenzverschleppung gegen Herrn K. K.. Auch unter Anwendung der Leitlinien, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 6. November 2019 (1 BvR 16/13 und 1 BvR 276/17, „Recht auf Vergessen I und II“) aufgestellt habe, könne es keinen Zweifel daran geben, dass er es nicht mehr hinnehmen müsse, dass die Beklagte, nachdem das hier in Rede stehende Strafverfahren im Jahr 2003 seinen Abschluss gefunden habe, ihre Beiträge aus dem Jahr 2003 dergestalt zum Abruf bereit halte, dass diese bei Eingabe seines Namens in Suchmaschinen von diesen aufgefunden und in Ergebnislisten ausgewiesen würden. Er habe sich inzwischen nahezu vollständig aus der Geschäftswelt zurückgezogen. Geschäftlich sei er allein noch im Bereich der privaten Vermögensverwaltung aktiv, nämlich als Komplementär der S. GmbH & Co. KG, was sich im Laufe des Jahres 2021 ändern werde. Gesellschaftlich engagiere er sich als Stiftungsrat der „L. S.-Stiftung“ (regionale Sportförderung) und als ehrenamtliches Vorstandsmitglied des Basketballvereins D. e.V.. Seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Sch. Immobilien GbR sei nicht geschäftlicher Natur, insbesondere sei diese nicht nach außen gerichtet. Die Stiftung „a. w.“ werde durch den Stiftungsvorstand – Dr. G. M.-K. – geführt; er sei Teil des Stiftungsrats, zu dessen Aufgaben nach der Satzung (Anl. LLR 5) die Wahl und Abberufung des Stiftungsvorstands sowie dessen Beratung gehöre. Mit Spendengeldern komme er weder bei der Stiftung „a. w.“ noch bei der „L…-Stiftung“ in Berührung. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, die den Namen des Klägers enthaltenden Beiträge „Drei Vorstände angeklagt“ vom 30. Januar 2003, „Ehemaliger Vorstand von R. verurteilt“ vom 5. August 2003 und „Viel Arbeit für den Staatsanwalt“ vom 14. August 2003 wie nachfolgend wiedergegeben Bild in der Weise zum Abruf bereitzuhalten, dass diese Beiträge durch Eingabe des Namens des Klägers in Internet-Suchmaschinen von diesen aufgefunden und in den Ergebnislisten ausgewiesen werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 10. August 2021 hat sie bestritten, dass der Kläger derzeit ausschließlich als (Mit)-Geschäftsführer in nur der privaten Vermögensverwaltung dienenden Gesellschaften tätig sei. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Dieses gilt auch für den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 10. August 2021 sowie den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 10. August 2021 die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2021 eingegangen sind. B. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Der Senat hat bereits in dem vom Kläger genannten Urteil vom 7. Juli 2015 (GRUR-RR 2016, 45) entschieden, dass dem Betroffenen gegen den Betreiber eines Internetarchivs ein Anspruch darauf zustehen kann, es zu unterlassen, Beiträge in der Weise zum Abruf bereitzuhalten, dass sie durch Eingabe des Namens des Betroffenen in Internet-Suchmaschinen von diesen aufgefunden werden. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. November 2019 („Recht auf Vergessen I“, 1 BvR 16/13, BVerfGE 152, 152-215) einen derartigen Anspruch als möglichen Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen und der Presse anerkannt. Voraussetzung auch für ein derart eingeschränktes „Recht auf Vergessen“ ist indes, dass schutzwürdigen Belangen des Betroffenen im Rahmen einer Abwägung mit dem für die Presse streitenden Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit der Vorrang einzuräumen ist. Es gibt durchaus Fallkonstellationen, in denen die Belange des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse zurückstehen müssen und nur eine uneingeschränkte Auffindbarkeit von Presseartikeln – auch mittels Suchmaschinen – dem öffentlichen Informationsinteresse gerecht wird. Letzteres dürfte auf der Hand liegen, wenn es um Informationen über Personen geht, die politische Ämter anstreben und sich zur Wahl stellen. In diesen Fällen besteht ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit auch darüber informiert zu werden, ob sich diese Personen in der Vergangenheit strafbar gemacht haben, jedenfalls wenn es um Straftaten geht, die Rückschlüsse auf die Geeignetheit der Bewerber für das angestrebte öffentliche Amt erlauben. Eine Person, die derart in der Öffentlichkeit steht und sich darum auch bemüht, kann nicht verlangen, dass ihre in der Vergangenheit liegenden Fehler, nicht aber ihre Vorzüge, allmählich in Vergessenheit geraten. Gegenstand des "Rechts auf Vergessen" sind nicht einzelne Handlungen, hinsichtlich derer das Interesse, erinnert zu werden, absolut und schematisch mit Zeitablauf erlischt. Es besteht vielmehr als Ergebnis eines Abwägungsprozesses, für den die jeweilige Berichterstattung, das Interesse daran und die dadurch begründete Einbuße freier Lebensgestaltung für die betroffene Person maßgebliche Größen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2020 – 1 BvR 1240/14 –, Rn. 29, juris). Auch im vorliegenden Fall führt die vorzunehmende Interessenabwägung dazu, dass der Kläger die uneingeschränkte Auffindbarkeit der ihn betreffenden Berichterstattung über das gegen ihn gerichtete Strafverfahren hinzunehmen hat. Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass durch die Anzeige der streitgegenständlichen Suchergebnisse und der damit verbundenen Verlinkung auf die entsprechende Berichterstattung ein nachteiliges und abträgliches Bild entsteht, das geeignet ist, das soziale Ansehen des Klägers zu beschädigen. Auch ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass Ermittlungsverfahren und Verurteilung des Klägers inzwischen 18 Jahre zurückliegen, so dass bezogen auf diese Vorgänge ein nicht unerheblicher Zeitablauf besteht. Das Schutzbedürfnis des Klägers entspricht allerdings nicht dem eines Straftäters, der sich nach Verbüßung seiner Strafe in ein neues soziales Umfeld einfinden muss und bei dem als maßgeblicher Orientierungspunkt das Interesse an der Wiedereingliederung in die Gesellschaft in Betracht zu ziehen ist (vgl. (BVerfG, Beschl. v. 6.11. 2019 – 1 BvR 16/13 –, BVerfGE 152, 152-215, Rn. 98, 147). Der Kläger bedurfte keiner Resozialisierung, sondern war weiter als Geschäftsmann in führender Position tätig und gründete bereits im Jahr 2005 die Stiftung „a. w.“. Insgesamt überwiegt gegenüber dem Interesse des Klägers das öffentliche Interesse an der fortdauernden Erreichbarkeit der Informationen. Die Kammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorgänge um die R. AG, deren Insolvenz und strafrechtliche Aufarbeitung ein großes Informationsinteresse auslösten. Wie dem als Anlage B 8 vorgelegten Artikel aus der „B.-Z.“ zu entnehmen ist, handelte es sich bei der R. AG um ein Unternehmen am „N. M.“, das nach nur kurzer Zeit Insolvenz anmelden musste, was verschiedene Gerichtsverfahren – u.a, die Strafverfahren gegen den Kläger und andere Vorstände – nach sich zog. Von besonderem Gewicht ist im Rahmen der Abwägung, dass an der Person des Klägers auch aufgrund seiner späteren Tätigkeiten als Unternehmer und im sozialen und gesellschaftlichen Bereich ein Interesse der Öffentlichkeit bestand und besteht. War jemand wie der Kläger weiterhin in führender Position gewerblich tätig, muss er wahre Berichte über ein früheres Geschäftsgebaren eher hinnehmen als jemand, der sich völlig aus dem Geschäftsleben zurückgezogen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.6.2016, 1 BvR 3487/14). Insbesondere mögliche Kunden und Geschäftspartner haben ein Interesse an den Informationen. Selbst wenn der Kläger inzwischen teilweise seine Tätigkeiten im Geschäftsleben aufgegeben hat, so hat er doch noch Positionen inne, etwa als Komplementär der S. GmbH & Co. KG, die, auch wenn die Gesellschaft der privaten Vermögensverwaltung dienen sollte, einen gewissen Öffentlichkeitsbezug haben. Auch liegt die Aufgabe seiner anderen geschäftlichen Tätigkeit noch nicht so lange Zeit zurück, dass das durch diese Tätigkeit begründete Interesse an seiner Person bereits erloschen wäre. Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang auch dem gesellschaftlichen Engagement des Klägers Bedeutung beigemessen, u.a. seiner Stellung als Stifter der „a. w.“. Auch eine solche Stellung begründet ein Informationsinteresse. Jemand, der Geld spendet, hat ein besonderes Interesse daran, wer der „Stifter“ ist, selbst wenn – wie vorliegend – jemand anderes die Geschäfte der Stiftung führt. Der Kläger ist in der Stiftung auch nicht ohne Einfluss, zumal er ausweislich § 10 der Satzung (Anl. LLR 5) als Mitglied des dreiköpfigen Stiftungsrates über Wahl und Abberufung des Stiftungsvorstandes zu entscheiden hat. Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Stifter die Öffentlichkeit gesucht, dort für die Stiftungen geworben und damit das öffentliche Interesse an seiner Person wach gehalten hat. Dieses belegen die als Anlagen B 10, B 12 und B 14 vorgelegten Presseartikel über die Benefizveranstaltungen der Stiftung „a. w.“, in denen über sein Auftreten berichtet und er teilweise zitiert wird. Ausweislich der Anlage B 13 äußerte sich der Kläger gegenüber dem „B. G.“ im Rahmen der Förderung einer Sporthalle durch die „F. …Stiftung“. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zu berücksichtigen, ob und wieweit Betroffene in der Zwischenzeit dazu beigetragen haben, das Interesse an ihrer Person wachzuhalten. Hat eine Person die Öffentlichkeit gesucht, kann ihr Interesse, von einer Konfrontation mit einer früheren Berichterstattung verschont zu bleiben, entsprechend geringer zu gewichten sein. Insoweit gehört zu der Chance auf ein Vergessen auch ein Verhalten, das von einem "Vergessenwerdenwollen" getragen ist (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, BVerfGE 152, 152-215, Rn. 123; Beschl. v. 23.6.2020 – 1 BvR 1240/14 –, Rn. 20, juris). Wie bereits oben ausgeführt worden ist, kann jemand, der die Öffentlichkeit sucht, eher nicht verlangen, dass nur seine Vorzüge Erwähnung finden, seine in der Vergangenheit liegenden Fehler aber allmählich in Vergessenheit geraten. Auf diese Weise würde in der Öffentlichkeit ein unvollständiges und unzutreffendes Bild über die Person entstehen. Das weitere Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Parteien geben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.