Urteil
7 U 82/19
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2023:1205.7U82.19.00
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Leitsätze
1. Ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf eine identifizierende Verdachtsmitteilung mit dem (unwahren) Vorwurf der Vergewaltigung einer Ordenfrau durch einen Pater eines katholischen Ordens besteht nicht, wenn die Berichterstattung nicht zu einer Identifikation des betreffenden Priesters führt.(Rn.34)
2. Wird über ein Mitglied einer der Anzahl nach überschaubaren Gruppe (hier: katholischer Orden) berichtet und bleibt unklar, wer angesprochen ist, kann jedes Mitglied der Gruppe durch die Berichterstattung betroffen und berechtigt sein, Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Dabei müssen allerdings diejenigen Leser außer Betracht bleiben, die den betreffenden Priester deshalb erkennen, weil sie bereits wissen, dass sich der Vergewaltigungsvorwurf gegen ihn richtet.(Rn.34)
3. Eine „Information“ setzt voraus, dass jemand über einen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wird, von dem er zuvor nichts wusste. Nur in diesem Fall kann die Information persönlichkeitsrechtsverletzend sein.(Rn.38)
4. Bei 130 Mitgliedern eines katholischen Ordens liegt keine überschaubare Gruppe vor, bei der jedes Mitglied einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann.(Rn.40)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. August 2019, Geschäftsnummer 324 O 129/19, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 597,73 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. April 2019 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für den Kläger ohne Sicherheitsleistung und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf eine identifizierende Verdachtsmitteilung mit dem (unwahren) Vorwurf der Vergewaltigung einer Ordenfrau durch einen Pater eines katholischen Ordens besteht nicht, wenn die Berichterstattung nicht zu einer Identifikation des betreffenden Priesters führt.(Rn.34) 2. Wird über ein Mitglied einer der Anzahl nach überschaubaren Gruppe (hier: katholischer Orden) berichtet und bleibt unklar, wer angesprochen ist, kann jedes Mitglied der Gruppe durch die Berichterstattung betroffen und berechtigt sein, Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Dabei müssen allerdings diejenigen Leser außer Betracht bleiben, die den betreffenden Priester deshalb erkennen, weil sie bereits wissen, dass sich der Vergewaltigungsvorwurf gegen ihn richtet.(Rn.34) 3. Eine „Information“ setzt voraus, dass jemand über einen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wird, von dem er zuvor nichts wusste. Nur in diesem Fall kann die Information persönlichkeitsrechtsverletzend sein.(Rn.38) 4. Bei 130 Mitgliedern eines katholischen Ordens liegt keine überschaubare Gruppe vor, bei der jedes Mitglied einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann.(Rn.40) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. August 2019, Geschäftsnummer 324 O 129/19, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 597,73 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. April 2019 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist für den Kläger ohne Sicherheitsleistung und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO: 1. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „[Priester A. wird von dem Missbrauchsopfer B. nicht der Vergewaltigung bezichtigt.] Der Vorwurf der Vergewaltigung bezieht sich auf einen anderen Priester der geistlichen Gemeinschaft ‚ABC’, bekannt als ‚D.E.‘, die die einstige Ordensfrau inzwischen verlassen hat.“ so wie geschehen in einer „Korrektur“-Meldung der FAZ vom 30. Januar 2019. Ferner hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 807,36 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. April 2019 zu zahlen. Der Kläger ist katholischer Geistlicher. Er gehört als Pater dem Orden „D.E.. (...ABC) an. Diesem Orden, der 130 Mitglieder hat, gehörte auch Frau C., damals B., an. Erstmals 2012 erhob sie den Vorwurf, von dem Kläger im Jahr 2008 vergewaltigt worden zu sein. Dem Priester A. warf sie sexuelle Übergriffe während einer Beichte vor. Diese Vorwürfe machte Frau B. unter anderem in einem 2014 erschienenen Buch öffentlich. Danach veröffentlichte sie ein weiteres Buch. Dieses beschäftigt sich allgemein mit dem Thema „Spiritueller Missbrauch“. In öffentlichen Auftritten insbesondere anlässlich dieser Buchveröffentlichung wiederholte Frau B. unter anderem den inkriminierten Vorwurf gegenüber dem Kläger. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers ist der ihm von Frau B. gemachte Vorwurf der Vergewaltigung unwahr. Ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Erfurt im Juli 2012 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Einen Antrag B.s, ein von der österreichischen Staatsanwaltschaft Feldkirch eingeleitetes Ermittlungsverfahren fortzuführen, wies das Landesgericht Feldkirch am 26. Mai 2014 ab. Die Vorwürfe der Frau B. zogen innerhalb der katholischen Kirche weite Kreise. Die 130 Mitglieder des Ordens wurden von den Verantwortlichen der Gemeinschaft über die Vorwürfe informiert, wobei aber keine Einzelheiten genannt wurden. Dass der Kläger von B. der Vergewaltigung beschuldigt wurde, wussten die Verantwortlichen im Staatssekretariat des Vatikans, wo der Kläger tätig war, die Personalabteilung des Vatikans, die Verantwortlichen der Glaubenskongregation, die Verantwortlichen der Ordenskongregation, die Bischöfe in Österreich und zumindest die meisten Bischöfe in Deutschland und einige ihrer Mitarbeiter. Familienangehörige des Klägers kannten ebenfalls den Vorwurf. Die Beklagte verlegt unter anderem die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“. In deren Ausgabe vom 23. Januar 2019 wurde unter der Überschrift „Ermittlungen gegen österreichischen Priester“ über den Pater A. und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe von Frau B. berichtet (vgl. Anlage K 1). In der Ausgabe vom 29. Januar 2019 folgte unter der Überschrift „Rücktritt im Vatikan“ ein weiterer Artikel zu diesem Thema (vgl. Anlage K 2), in dem fehlerhaft davon die Rede war, dass B. den Pater A. der Vergewaltigung bezichtigt habe. Am Folgetag, dem 30. Januar 2019, erschien ein mit „Korrektur“ überschriebener Beitrag, der die inkriminierte Äußerung enthält: Korrektur Der wegen mutmaßlicher sexueller Übergriffe im Beichtstuhl als Leiter der „Abteilung für Lehre“ bei der Glaubenskongregation im Vatikan zurückgetretene österreichische Priester A. wird von dem Missbrauchsopfer B. nicht der Vergewaltigung bezichtigt, wie es in der Ausgabe vom 30. Januar 2019 hieß. Der Vorwurf der Vergewaltigung bezieht sich auf einen anderen Priester der geistlichen Gemeinschaft „ABC“, bekannt als „D.E.“, die die einstige Ordensfrau inzwischen verlassen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Meldung wird auf Anlage K 3 Bezug genommen. Gab man im Februar 2019 bei der Suchmaschine „Google“ im Suchfeld die Worte „Ordensfrau B. Vergewaltigung Priester D.E.“ ein, wurde auf der ersten Seite der Suchergebnisse (Anlage K 13) ein Zeit-Online-Artikel aus dem September 2018 angezeigt, in dem der Name des Klägers als „X. Y. “ angegeben wird (vgl. Anlage K 9). In der Suchanzeige (Anlage K 13) erschien auch der Begriff „Ordensbruder“. Nahm man diesen in die Suche auf, erschien auf der ersten Ergebnisseite ein Snippet, in dem „X. Y. “ genannt wird (Anlage K 14). Googelte man den Begriff „Ordensbruder X. Y. “, erhielt man Suchergebnisse mit weiteren den Kläger identifizierenden Angaben, z.B. mit dem Hinweis auf seine Tätigkeit im Staatssekretariat des Vatikans und auf das Jahr 2008 (vgl. Anlage K 15). Nach erfolgloser Abmahnung vom 6. Februar 2019 (Anlage K 5) erließ das Landgericht diesbezüglich unter dem 19. Februar 2019 zum Aktenzeichen 324 O 68/19 eine einstweilige Verfügung (Anlage K 6), mit der der Beklagten hinsichtlich des Klägers die streitgegenständliche Äußerung untersagt wurde. Im damaligen Verfahren war auch A. beteiligt. Zur Begründung führte das Landgericht in jenem Verfahren unter anderem aus: „Die Antragsteller sind hinreichend erkennbar (vgl. BGH, NJW 1971,698 und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.07.2004, 1 BvR 263/03, zum zugrunde liegenden Maßstab). Die Antragsteller haben jeweils die Unwahrheit der sie betreffenden Äußerung glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung eingehalten hätte ...“. Im hiesigen Verfahren begehrt der Kläger neben der Unterlassung zudem die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung von der Beklagten. Er macht diesbezüglich aus einem Gegenstandswert von 40.000,00 Euro eine 0,65 Gebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 807,36 Euro geltend. Das entsprechende Erstattungsverlangen vom 19. März 2019, mit dem auch A. die Erstattung vorgerichtlicher Kosten verlangt, hat der Kläger als Anlage K 20 vorgelegt. Die Beklagte lehnte eine Zahlung (vgl. Anlage K 21) ab. A. trat den auf ihn entfallenden Anteil der Abmahnkosten an den Kläger ab (Anlage K 24). Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, dass die Beklagte in unzulässiger Weise über den Verdacht berichtet habe, dass der Kläger B. vergewaltigt habe. Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung seien nicht eingehalten, da die Beklagte den Kläger vor der Korrekturmeldung nicht angehört und außerdem nicht ausgewogen berichtet habe. Der Leser könne der Meldung nicht entnehmen, dass der Kläger den Vorwurf in Abrede genommen habe. Der Kläger sei in der „Korrektur“ für einen hinreichenden Teil der Leser erkennbar. Hierfür seien die Angaben ausreichend, die im Artikel vom 29. Januar 2019 und der „Korrektur“ vom 30. Januar 2019 enthalten seien, so dass es nicht darauf ankomme, ob der Kläger für weitere Leser erst durch eine etwaige Recherche erkennbar sei. Zwar werde in der „Korrektur“ lediglich mitgeteilt, dass sich der Vorwurf der Vergewaltigung auf „einen anderen Priester der geistlichen Gemeinschaft ‚ABC‘, bekannt als ‚D.E.‘“ beziehe, so dass dem Leser lediglich die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft „D.E.“ als Anhaltspunkt dienen könne. Indes sei auch der vorangegangene, durch die „Korrektur“ richtig gestellte Beitrag vom 29. Januar 2019 zu berücksichtigen. Denn die „Korrektur“ richte sich gerade an den Leser, der den vorangegangenen Beitrag gelesen habe und nun seitens des Verlages auf eine dortige Unrichtigkeit aufmerksam gemacht werden solle. In jenem Beitrag werde im Hinblick auf den Vorwurf der Vergewaltigung jedoch als weitere Teilinformation mitgeteilt, dass die Vergewaltigung im Jahr 2008 geschehen sein solle. Aus jener Berichterstattung ergebe sich auch, dass der Vorfall in einer Einrichtung der Gemeinschaft stattgefunden haben solle, „zu der Frauen wie Männer gehören“. Als weitere Teilinformation werde dem Leser jenes Beitrags mitgeteilt, dass der Ort des Geschehens Rom gewesen sein könne, wenn es dort heiße: „B. wirft A. vor, sie in einer Liegenschaft der Gemeinschaft, zu der Frauen wie Männer gehören, im Jahre 2008 vergewaltigt zu haben. Zudem soll A. ihr 2009 bei der Abnahme der Beichte in Rom einen Heiratsantrag gemacht, sie körperlich bedrängt und zu küssen versucht haben.“ Danach sei für den Leser jedenfalls vorstellbar, dass auch die von Frau B. behauptete Vergewaltigung in Rom stattgefunden habe, da ein anderer Ort nicht genannt werde. Anhand dieser Teilinformationen sei der Kläger für einen relevanten Teil der Leser erkennbar, nämlich von den Mitgliedern der „Gemeinschaft“ und anderer Kirchenkreise sowie von Freunden und Verwandten, die bereits Kenntnis von dem Vorwurf hätten. Der Umstand, dass der Kläger nur von solchen Personen erkannt werden dürfte, die den Vorwurf bereits kennen würden, stehe dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Zum einen werde dem Vorwurf durch die Veröffentlichung in einer Zeitung - insbesondere in der FAZ - größeres Gewicht verliehen. Zum anderen könnten Leser mangels Ausgewogenheit der Berichterstattung davon ausgehen, dass der Kläger den Vorwurf nicht in Abrede nehme. Dem Kläger stehe auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten zu. Soweit die Abmahnung seinen Unterlassungsanspruch betreffe, ergebe sich der Anspruch aus der Begründetheit des vorstehend dargelegten Unterlassungsanspruchs. Soweit der Kläger darüber hinaus unstreitig als Zessionar die Abmahnkostenforderung des A. geltend mache, sei der Anspruch ebenfalls begründet. Es habe sich auch für A. um eine zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme zur Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs gehandelt. Dieser sei begründet gewesen, was sich aus den Ausführungen der Kammer bei Erlass der einstweiligen Verfügung im Verfahren 324 O 68/19 gemäß Anlage K 6 ergebe. Hierüber bestehe zwischen den Parteien kein Streit. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei auch seiner Höhe nach begründet. Der Kläger habe die (gemeinsamen) Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 40.000,00 Euro berechnet, der dem Wertanteil der begründeten Unterlassungsansprüche in dem Verfahren 324 O 68/19 entspreche (zur Berechnung vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2016, VI ZR 382/15). Eine anteilige 0,65 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ergebe einen Betrag von 807,36 Euro. Soweit die Beklagte geltend mache, der Kläger habe diese Kosten nicht selbst bezahlt, sodass ihm ein Schaden nicht entstanden sei, stehe dieses Argument dem Anspruch nicht entgegen. Denn eine Vorteilsausgleichung finde nicht statt, soweit die Leistung des Dritten nicht dem Zweck diene, den Schädiger zu entlasten. Ein solcher Zweck, die Beklagte zu entlasten, sei vorliegend nicht anzunehmen, hierfür fehle jeglicher Vortrag. Demgemäß sei jene Zahlung an die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Die Beklagte bekämpft die Entscheidung mit der form- und fristgemäß eingereichten Berufung und macht geltend, dass ein Unterlassungsanspruch mangels Erkennbarkeit des Klägers in der Berichterstattung nicht bestehe und dass die Berechnung der zuerkannten Abmahnkosten zudem fehlerhaft sei. Das Landgericht habe die Erkennbarkeit des Klägers zu Unrecht bejaht. Für die Erkennbarkeit sei allein auf die Korrektur-Meldung vom 30. Januar 2019 und nicht auch auf die Vorberichterstattung abzustellen. Die hierin enthaltene Mitteilung „Priester der Gemeinschaft `ABC´“ reiche für die Erkennbarkeit nicht aus, wenn die Gruppierung - wie vom Kläger vorgetragen - aus 130 Mitgliedern bestehe. Aber auch im Zusammenhang mit der Vorberichterstattung vom 29. Januar 2019 sei der Kläger nicht zu identifizieren. Eine Recherche von Lesern sei nicht zu berücksichtigen. Auf Leser, denen bereits bekannt gewesen sei, dass Frau B. dem Kläger Vergewaltigung vorwerfe, könne nicht abgestellt werden. Gegenüber diesen Lesern sei dem Vorwurf durch die Berichterstattung auch kein größeres Gewicht verliehen worden, weil sie (Beklagte) nur den Vorwurf einer Dritten wiedergebe. Die Abmahngebühren seien vom Landgericht fehlerhaft berechnet worden. Nach der Rechtsprechung des ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bestehe ein Anspruch auf Kostenersatz der Abmahnung nur in dem Umfang, soweit diese berechtigt gewesen sei. Selbst wenn dem Landgericht darin zu folgen wäre, dass Unterlassungsansprüche mit einem Wert von € 40.000,-- bestehen würden, könnten angesichts des Gesamtstreitwertes der abgemahnten Ansprüche von € 70.000,-- nur 4/7 der Gebühren nach einem Wert von € 70.000,-- verlangt werden. Dann gelangte man nicht zu dem vom Landgericht zuerkannten Betrag von € 807,36, sondern zu einem solchen von € 602,79. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt in einem nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergänzend vor, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Tatvorwürfe im „Haus der Gemeinschaft“ in Rom außer ihm und dem in der Erstmitteilung entlasteten Pater A. noch fünf weitere Patres gewesen seien, von denen allerdings die meisten als „Verdächtige“ aus unterschiedlichen Gründen nicht in Betracht kämen. Der Vorwurf der Frau B. sei dahin gegangen, dass sie zwischen April und August 2008 vergewaltigt worden sei. Am 31. Mai 2008 etwa, dem Tag, an dem es nach ihren Angaben zu der ersten Vergewaltigung gekommen sei, seien außer ihm und A. nur noch zwei weitere Priester der Gemeinschaft im Haus gewesen. Von diesen beiden Priestern sei nur einer Österreicher, was relevant sei, weil in einem großen Personenkreis vorbekannt sei, dass Frau B. zunächst in Österreich gegen einen österreichischen Priester Strafanzeige erhoben habe. Von den fünf Personen, die neben ihm und A. irgendwann in dem genannten Zeitraum im Haus gewesen seien, seien nur zwei Österreicher. Einer der fünf Priester, die im relevanten Zeitraum zeitweise im Collegium F. gewesen seien, sei Herr B., der heutige Ehemann der Frau B., der ebenfalls unverdächtig sei. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 2. Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegenden Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und der hiermit zusammenhängenden Abmahnkosten abzuweisen. Dem Kläger stehen lediglich die ihm von A. abgetretenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 597,73 nebst Zinsen zu. a) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch scheitert daran, dass der Kläger aufgrund der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht erkennbar ist. Dieses gilt auch dann, wenn man nicht nur die Erstmitteilung vom 30. Januar 2019, sondern zusätzlich den am Vortag erschienenen Beitrag berücksichtigt, in dem mitgeteilt wird, dass die A. vorgeworfene Vergewaltigung „in einer Liegenschaft der Gemeinschaft, zu der Frauen wie Männer gehören“ im Jahr 2008 stattgefunden habe und dass A. eine weitere ihm vorgeworfene Tat im Jahr 2009 in Rom begangen habe. Die in diesen beiden Artikeln mitgeteilten Informationen, dass sich der Vergewaltigungsvorwurf der einstigen Ordensfrau B. auf einen Priester der geistlichen Gemeinschaft „ABC“, bekannt als „D.E.“, bezogen und dass die vorgeworfene Tat „in einer Liegenschaft der Gemeinschaft, zu der Frauen wie Männer gehören“, im Jahr 2008 - möglicherweise in Rom - stattgefunden habe, führen nicht zu einer Erkennbarkeit des Klägers. Eine Erkennbarkeit könnte nur dann bejaht werden, wenn der Kläger begründeten Anlass zur Annahme hätte, er könnte aufgrund dieser Informationen erkannt werden (vgl. BGH, NJW 1971, 698, 700), wobei die Erkennbarkeit innerhalb eines mehr oder minder großen Bekanntenkreises ausreichen würde (vgl. BVerfG NJW 2008, 39). Wird über ein Mitglied einer der Anzahl nach überschaubaren Gruppe berichtet und bleibt unklar, wer angesprochen ist, kann jedes Mitglied der Gruppe durch die Berichterstattung betroffen und berechtigt sein, Unterlassungsansprüche geltend zu machen (vgl. Urteil des Senats vom 7.1.2014, 7 U 65/13). Dabei müssen allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts diejenigen Leser außer Betracht bleiben, die den Kläger deshalb erkennen, weil sie bereits wissen, dass sich der Vergewaltigungsvorwurf der B. gegen ihn richtet. Diese Leser erkennen zwar den Kläger in der Erstmitteilung; das stellt aber, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, keine Rechtsverletzung dar, da sie nicht über einen Sachverhalt unterrichtet werden, den sie noch nicht kennen. In der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 14.7.2004 - 1 BvR 263/03 -) heißt es: „Das Grundrecht kann nicht nur betroffen sein, wenn eine persönlichkeitsverletzende Äußerung eine Verbreitung in einem großen Kreis von Dritten erfährt, sondern auch dann, wenn über das Medium der Zeitung persönlichkeitsverletzende Informationen an solche Leser geraten, die auf Grund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die Person zu identifizieren, auf die sich der Bericht bezieht.“ Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass eine „Information“ nach dem Wortsinn voraussetzt, dass jemand über einen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wird, von dem er zuvor nichts wusste. Nur in diesem Fall kann die Information persönlichkeitsrechtsverletzend sein, da nur dann über einen bestimmten Sachverhalt unterrichtet wird, der noch nicht bekannt ist. Die Leser müssen aus „sonstigen“ Kenntnissen an eine persönlichkeitsrechtsverletzende Information „geraten“ hieran fehlt es dann, wenn sie die persönlichkeitsrechtsverletzende Information bereits kennen. Auch in seinem „Lebach II“-Beschluss (NJW 2000, 1859, 1860f, juris Rn. 37 ff) hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Abwägung darauf abgestellt, dass es nicht genüge, wenn eine Identifizierung nur durch Personen möglich sei, die bereits wüssten, dass der von der Berichterstattung Betroffene Tatbeteiligter der Lebach-Morde sei (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2022 - VI ZR 237/21 -, Rn. 22, juris). Diejenigen Leser, die vor der Veröffentlichung der Erstmitteilung nichts von dem gegen den Kläger erhobenen Vergewaltigungsvorwurf wussten, waren nach Auffassung des Senats nicht in der Lage, den Kläger als denjenigen zu erkennen, auf den sich die Berichterstattung bezieht. Die Informationen, dass der Verdächtigte ein Priester des „D.E.“ sei, der im Jahr 2008 - möglicherweise in Rom - Zugang zu einer Liegenschaft der Gemeinschaft gehabt habe, zu der Frauen wie Männer gehören“, lassen nicht den Schluss zu, welches der 130 Mitglieder des „Werkes“ hier gemeint ist. Bei 130 Mitgliedern liegt auch keine überschaubare Gruppe vor, bei der jedes Mitglied einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann. Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Vortrag des Klägers rechtfertigt keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der klägerische Vortrag beschränkt sich auf Angaben, wie viele Priester im Zeitraum zwischen April und August 2008 im Haus der Gemeinschaft in Rom, dem Collegium F., gewesen seien. In der Berichterstattung der Beklagten findet sich die zeitliche Einschränkung auf die Monate April bis August 2008 indes nicht; der Leser entnimmt ihr lediglich, dass die vorgeworfene Vergewaltigung im Jahr 2008 stattgefunden habe. Kenntnis von der zeitlichen Einschränkung, die sich nach dem klägerischen Vortrag aus den Vorwürfen der B. ergibt, hatten nur diejenigen Leser, denen die Vorwürfe bekannt waren und die hier außer Betracht bleiben müssen. Unabhängig davon ist Folgendes zu beachten: Um aus den aus der Berichterstattung der Beklagten mitgeteilten Informationen auf die Person des Klägers zu schließen, müsste ein Leser im Jahr 2019 detaillierte Kenntnisse über die Verhältnisse im „Collegium F.“ im Jahr 2008 gehabt haben. Diesem beschränkten Personenkreis dürfte indes, da die Vorwürfe B.s innerhalb der katholischen Kirche weite Kreise gezogen hatten, die Vorwürfe ohnehin bekannt geworden sein. Nicht zu folgen ist dem Landgericht darin, dass die Leser, denen der Vorwurf B.s bereits bekannt war, deshalb zu berücksichtigen seien, weil dem Vorwurf durch die Veröffentlichung in der „FAZ“ größeres Gewicht verliehen worden sei. Dem steht entgegen, dass die Beklagte diesen Vorwurf einer dritten Person lediglich wiedergegeben hat. Auch dürften diese Leser nicht aufgrund der Berichterstattung der Beklagten davon ausgehen, dass der Kläger den Vorwürfen nicht entgegengetreten sei. Denjenigen Personen, die von dem Vorwurf B.s Kenntnis hatten, dürfte auch bekannt gewesen sein, dass der Kläger den Vorwurf in Abrede genommen hatte. Damit stellt sich die vom Landgericht offen gelassene Frage, ob für die Erkennbarkeit ausreicht, dass ein Leser den Kläger aufgrund der mitgeteilten Umstände „mühelos ermitteln“ könnte. Wäre das so, wäre der Kläger erkennbar, denn bei der Eingabe der Stichworte „D.E.“, „Priester“, „B.“ und „Vergewaltigung“ fand man bei einer Google-Recherche den „Zeit“-Artikel, in dem der Kläger als „„X. Y. “ bezeichnet wird. Bei weiterer Recherche erhielt man Suchergebnisse mit weiteren den Kläger identifizierenden Angaben, z.B. mit dem Hinweis auf seine Tätigkeit im Staatssekretariat des Vatikans und auf das Jahr 2008 (vgl. Anlage K 15). Für den Standpunkt des Klägers, dass diese Frage zu bejahen ist, spricht die vom Landgericht genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 14.7.2004 - 1 BvR 263/03 – NJW 2004, 3619), in der es heißt, dass für die Erkennbarkeit die Übermittlung von Teilinformationen genügen kann, aus denen die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft sich mühelos ermitteln lässt. Dagegen spricht, wie das OLG Köln in Entscheidungen vom 14. Juni 2018 (NJW-RR 2019, 106) und vom 13. Dezember 2018 (AfP 2019, 43) ausgeführt hat, dass in der heutigen Zeit durch den Einsatz von Internetsuchmaschinen quasi grenzenlose Recherchen möglich sind, die gegebenenfalls auch mit nur sporadischen Anknüpfungspunkten zu einem "Treffer" führen. Die Möglichkeiten einer von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten (auch kritischen) Berichterstattung würden letztlich unzumutbar erschwert, wenn Presseorgane bei der Abfassung eines Beitrags jede per Internet zu recherchierende Erkennbarkeit auf die betreffenden Personen zu prüfen bzw. gegebenenfalls zu vermeiden hätten (vgl. auch Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, § 12 Rn. 43). Diese Auffassung erachtet der Senat als zutreffend, weshalb eine Erkennbarkeit allein aufgrund einer Internetrecherche nicht ausreichen kann, um einen Unterlassungsanspruch zu rechtfertigen. b) Soweit die Beklagte die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten bekämpft, ist ihre Berufung nur teilweise begründet. Da ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus den vorgenannten Gründen zu verneinen ist, besteht insoweit auch kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Anders verhält es sich mit der Abmahnkosten-Forderung, die A. an den Kläger abgetreten hat. Hinsichtlich der Berechnung folgt der Senat der Auffassung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (GRUR 2017, 304, 308, Rn. 28), wonach der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten vorliegend nicht aus dem Gesamtgegenstandswert der Abmahnung (€ 70.000,--, vgl. Anlage K 6), sondern aus dem Gegenstandswert des Unterlassungsanspruch des A. (€ 20.000,--) zu berechnen ist. Für die Abmahnung kann der Kläger mithin einen Betrag in Höhe von 597,73 (€ 742,00 x 0,65 = € 482,30 + 20 = € 502,30 + MwSt = € 597,73) beanspruchen. c) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 709, 711, 713 ZPO. Die Revision war - wie klägerseits auch angeregt - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Senat die Rechtsfrage, ob für die Erkennbarkeit eines Betroffenen in einer Presseberichterstattung ausreichen kann, dass diese aufgrund einer Internetrecherche möglich ist, verneint hat. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen könnte.