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Urteil

VI ZR 382/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einzelne konkrete Angaben zum Gesundheitszustand einer prominenten Person können die Privatsphäre so erheblich verletzen, dass ein Unterlassungsanspruch besteht (§1004 Abs.1 i.V.m. §823 Abs.1 BGB; Art.1 Abs.1, Art.2 Abs.1 GG). • Wenn der Betroffene nur allgemein über seinen Zustand informiert hat, rechtfertigt dies nicht die Veröffentlichung konkreter und plastischer Details zum Gesundheitszustand. • Berichterstattung, die allgemeine medizinische Maßnahmen, Rehabilitationsverfahren und technische Hilfsmittel erläutert und nicht konkrete Gesundheitsbefunde des Betroffenen behauptet, ist im Rahmen der Abwägung mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig zulässig. • Bei teilweiser Rechtsverletzung ist der Gegenstandswert für Kostenersatz und vorgerichtliche Rechtsverfolgung entsprechend herabzusetzen.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Unterlassungsanspruch wegen konkreter Gesundheitsangaben; medizinische Erläuterung zulässig • Einzelne konkrete Angaben zum Gesundheitszustand einer prominenten Person können die Privatsphäre so erheblich verletzen, dass ein Unterlassungsanspruch besteht (§1004 Abs.1 i.V.m. §823 Abs.1 BGB; Art.1 Abs.1, Art.2 Abs.1 GG). • Wenn der Betroffene nur allgemein über seinen Zustand informiert hat, rechtfertigt dies nicht die Veröffentlichung konkreter und plastischer Details zum Gesundheitszustand. • Berichterstattung, die allgemeine medizinische Maßnahmen, Rehabilitationsverfahren und technische Hilfsmittel erläutert und nicht konkrete Gesundheitsbefunde des Betroffenen behauptet, ist im Rahmen der Abwägung mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig zulässig. • Bei teilweiser Rechtsverletzung ist der Gegenstandswert für Kostenersatz und vorgerichtliche Rechtsverfolgung entsprechend herabzusetzen. Der Kläger, ein ehemaliger Formel‑1‑Weltmeister, erlitt bei einem Skiunfall schwere Kopfverletzungen und lag längere Zeit im Koma. Die Beklagte veröffentlichte in der Zeitschrift SUPERillu einen Beitrag über seinen Gesundheitszustand und die Neurorehabilitation von Komapatienten mit konkreten Formulierungen zu Wachphasen, Kommunikationsfähigkeit und erforderlichen Behandlungsmaßnahmen. Der Kläger verlangte Unterlassung mehrerer zitierter Aussagen. Vorinstanzen untersagten unterschiedliche Textpassagen; die Beklagte legte Rechtsmittel ein. Streitgegenstand ist, welche der veröffentlichten Passagen die Privatsphäre des Klägers verletzen und damit unterlassen werden dürfen. Das Verfahren betrifft ausschließlich die materielle Prüfung des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber dem Informations- und Presseinteresse. • Rechtliche Grundlage und Schutzbereich: Der BGH bejaht einen Unterlassungsanspruch nach §1004 Abs.1 analog i.V.m. §823 Abs.1 BGB sowie aus Art.1 Abs.1 und Art.2 Abs.1 GG, da Angaben zum Gesundheitszustand zur Privatsphäre gehören. • Differenzierung der Passagen: Der Senat unterscheidet zwischen solchen Äußerungen, die dem Publikum konkrete gravierende Einschränkungen des Gesundheitszustands nahelegen (z.B. angeblicher Verlust von Schlucken, Laufen, Sprechen oder Kommunikation über Augen) und solchen, die allgemeine medizinische Erläuterungen, typische Rehabilitationsmaßnahmen oder den Einsatz technischer Hilfsmittel zum Gegenstand haben. • Beurteilung konkreter Aussagen: Aussagen, die beim verständigen Durchschnittsleser die Vorstellung vermitteln, der Kläger habe elementare Funktionen verloren oder könne zumindest nicht (mit seiner Frau) sprechen, greifen in besonderem Maße in die Privatsphäre ein und sind rechtswidrig; daher besteht Unterlassungsanspruch. • Öffentliche Selbstöffnung und Abwägung: Allgemeine, abstrakte Verlautbarungen des Umfelds (Managerin, Ehefrau) über Fortschritte rechtfertigen nicht die Veröffentlichung konkreter Befunde. Andererseits war der Kläger als public figure und sein Unfallereignis öffentlich bekannt, so dass sachliche Berichte über übliche medizinische Maßnahmen und moderne Reha‑Technik zulässig sind; sie erfüllen ein berechtigtes Informationsinteresse und bleiben im Schutzbereich der Pressefreiheit (Art.5 GG). • Wiederholungsgefahr und Kostenfolge: Aufgrund der Rechtsverletzung besteht die Vermutung der Wiederholungsgefahr; die Beklagte hat diese nicht widerlegt. Da nur Teile der Unterlassungsansprüche halten, ist der Gegenstandswert für vorgerichtliche Kosten zu reduzieren und die Kostenerstattung entsprechend anzupassen (konkret: Abmahnung 382,70 €; Aufforderung 466,40 €). Der BGH hat die Entscheidung teil‑weise abgeändert: Die Beklagte wurde zur Unterlassung derjenigen Äußerungen verurteilt, die beim durchschnittlichen Leser den Eindruck erwecken, der Kläger habe elementare Funktionen wie Schlucken, Laufen oder Sprechen verloren oder könne nur über die Augen kommunizieren. Die Verurteilung zur Unterlassung der übrigen in Streit stehenden Passagen (u.a. allgemeine Erläuterungen zu Bewusstseinsbestimmung, Stimulationsmaßnahmen, Reharoboter und psychologischer Betreuung sowie die Aussage über längere wache Phasen) wurde aufgehoben, weil diese Äußerungen als zulässige medizinische Darstellung bzw. Anschluss an bereits veröffentlichte, allgemein gehaltene Verlautbarungen zu werten sind. Damit gewann der Kläger nur in Teilen; sein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wurde dem Umfang nach reduziert und auf einen Gegenstandswert von 10.000 € berechnet. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt.