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Beschluss

7 W 34/24

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2024:0326.7W34.24.00
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Leitsätze
1. Presseorgane sind grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, worüber sie berichten wollen. Wenn Journalisten mehrere für und gegen eine Sichtweise sprechende Tatsachen und sonstige Materialien vorliegen, so müssen sie beim Verfassen ihrer Artikel eine Auswahl treffen. Es liegt in der Natur der Sache, dass vorliegende Informationen und Nachrichten dabei bewertet, gekürzt, zusammengefasst oder auch weggelassen werden müssen. Eine solche Zusammenfassung des Stoffes lässt sich bereits aus Platzgründen nicht vermeiden und bietet per se keinen Grund für Beanstandungen.(Rn.19) 2. Eine unvollständige Berichterstattung kann dann gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen, wenn durch Weglassen bestimmter Informationen beim Leser ein verzerrtes Bild der Wirklichkeit entsteht oder der Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild der von der Berichterstattung betroffenen Person erhält. Eine Zusammenstellung oder Zusammenfassung darf nicht in einer solchen Weise erfolgen, dass sich eine einseitige und verfälschende Darstellung ergibt.(Rn.19)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27.2.2024 (richtigerweise: 26.02.2024) (Az. 324 O 61/24) wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 20.000,-festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Presseorgane sind grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, worüber sie berichten wollen. Wenn Journalisten mehrere für und gegen eine Sichtweise sprechende Tatsachen und sonstige Materialien vorliegen, so müssen sie beim Verfassen ihrer Artikel eine Auswahl treffen. Es liegt in der Natur der Sache, dass vorliegende Informationen und Nachrichten dabei bewertet, gekürzt, zusammengefasst oder auch weggelassen werden müssen. Eine solche Zusammenfassung des Stoffes lässt sich bereits aus Platzgründen nicht vermeiden und bietet per se keinen Grund für Beanstandungen.(Rn.19) 2. Eine unvollständige Berichterstattung kann dann gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen, wenn durch Weglassen bestimmter Informationen beim Leser ein verzerrtes Bild der Wirklichkeit entsteht oder der Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild der von der Berichterstattung betroffenen Person erhält. Eine Zusammenstellung oder Zusammenfassung darf nicht in einer solchen Weise erfolgen, dass sich eine einseitige und verfälschende Darstellung ergibt.(Rn.19) I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27.2.2024 (richtigerweise: 26.02.2024) (Az. 324 O 61/24) wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 20.000,-festgesetzt. I. Die gemäß § 567 I Ziff.2 ZPO zulässige, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 569 I ZPO eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet, da ihm die gegen die Antragsgegnerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen. Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen vollen Umfangs Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist Folgendes auszuführen: 1. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin kein Unterlassungsanspruch wegen der mit dem Antrag zu 1.a.aa. angegriffenen Äußerung zu. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass mit der Passage „Inhaltlich gibt es in der Runde keine grundsätzliche Kritik an der Idee des „Masterplans“, es kommen viele unterstützende Nachfragen. Zweifel gibt es nur an der Umsetzbarkeit. CORRECTIV schickte einigen der Teilnehmer im Nachhinein Fragen zu dem Treffen. Unter anderem: Wie stehen Sie im Nachhinein zu den dort getroffenen zentralen Aussagen? Am Nachmittag tritt U. V. nach vorn … An die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Sellners Vortrag will er sich aber nicht erinnern können.“ weder in Bezug auf den Inhalt der an den Antragsteller gerichteten Rechercheanfrage ein unzutreffender Eindruck erweckt wird noch die Antwort des Antragstellers hierauf in unzulässiger Weise verkürzt wiedergegeben wird. Im Einzelnen: a. Durch die im Antrag zu 1.a.aa. wiedergegebene Äußerung wird nicht der vom Antragsteller formulierte Eindruck erweckt, dass die Antragsgegnerin ihn damit konfrontiert habe, dass auf der beschriebenen Veranstaltung vom 25.11.2023 bei Potsdam die „Ausweisung deutscher Staatsbürger nach rassistischen Kriterien besprochen“ oder „geplant“ worden sei. Vielmehr wird der tatsächliche Inhalt der an den Antragsteller gerichteten Rechercheanfrage vom 7.1.2024 (Anl ASt 3) im Artikel und insbesondere mit der Formulierung „Wie stehen Sie im Nachhinein zu den dort getroffenen zentralen Aussagen?“ zutreffend zusammengefasst. aa. In der Rechercheanfrage vom 7.1.2024 (Anl ASt 3) richtete die Antragsgegnerin im Anschluss an die Beschreibung von Aussagen, die auf der genannten Veranstaltung gefallen sein sollen, die folgende Frage an den Antragsteller: „Wie stehen Sie im Nachhinein zu den bei der Zusammenkunft getroffenen oben beschriebenen Aussagen?“ Diese Anfrage hat die Antragsgegnerin im Artikel zutreffend wiedergegeben, insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin hierbei den Begriff der „zentralen Aussage“ verwendet hat. Denn welche der zahlreichen Aussagen im Hinblick auf das Thema „Remigration“, die die Antragsgegnerin im Anschluss an ihre Rechercheanfrage zum Gegenstand ihrer Berichterstattung gemacht hat, die „zentralen“ sind, ist in erster Linie eine Frage der Bewertung, nämlich der eigenen Maßstäbe desjenigen, der sich in dieser Weise äußert. Dementsprechend wird dem maßgeblichen unvoreingenommenen und verständigen, durchschnittlichen Leser durch diesen Begriff auch nicht der Eindruck vermittelt, dass der Antragsteller hiermit gerade nach der von ihm formulierten Aussage gefragt worden sei. Vielmehr bleibt für den Leser der Berichterstattung – wie auch für den Empfänger der Rechercheanfrage – letztlich offen, welche genaue Aussage die „zentrale“ sein solle. Ein falscher Eindruck über den Inhalt der Rechercheanfrage konnte daher durch diese Formulierung im Artikel nicht entstehen. bb. Hinzu kommt, dass die Rechercheanfrage vom 7.1.2024 hinsichtlich der auf der beschriebenen Veranstaltung angesprochenen Themen und Ziele auch inhaltlich dem entspricht, was die Antragsgegnerin später im inkriminierten Artikel berichtet hat. In der Rechercheanfrage hatte die Antragsgegnerin den Inhalt der Veranstaltung, über die im inkriminierten Artikel berichtet werden sollte, u.a. wie folgt beschrieben (Anl ASt 3): „‚Remigration‘ sei, so Herr M., das zentrale Thema der Veranstaltung. (...) Der führende Kopf der Identitären Bewegung, Martin Sellner, stellte den Masterplan vor. Dessen Ziel sei es, Deutschland auf die ‚Remigration‘ von Millionen von Menschen vorzubereiten. Die ‚Remigration‘ soll auch Menschen mit Migrationshintergrund betreffen, die einen Aufenthaltsstatus oder die deutsche Staatsbürgerschaft haben. Das sei ‚ein Jahrzehnteprojekt‘. Durch ‚hohen Anpassungsdruck‘ und ‚maßgeschneiderte Gesetze‘ sollen sie dazu gebracht werden, die Staatsbürgerschaft aufzugeben und Deutschland zu verlassen.“ Diese Zusammenfassung stimmt in den wesentlichen Punkten inhaltlich mit der später im inkriminierten Artikel veröffentlichten Schilderung des Vortrags von M. S. und der sich anschließenden Diskussion überein, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, denn im Artikel wird dies wie folgt geschildert: „S. (...) erklärt das Konzept im Verlauf des Vortrages so: Es gebe drei Zielgruppen der Migration, die Deutschland verlassen sollten. Oder, wie er sagt, ‚um die Ansiedlung von Ausländern rückabzuwickeln‘. Er zählt auf, wen er meint: Asylbewerber, Ausländer mit Bleiberecht – und ‚nicht assimilierte Staatsbürger‘. Letztere seien aus seiner Sicht das größte ‚Problem‘. (...) Im Grunde laufen die Gedankenspiele an diesem Tag alle auf eines hinaus: Menschen sollen aus Deutschland verdrängt werden können, wenn sie die vermeintlich falsche Hautfarbe oder Herkunft haben – und aus Sicht von Menschen wie S. nicht ausreichend ‚assimiliert‘ sind. Auch wenn sie deutsche Staatsbürger sind. (...) Inhaltlich gibt es in der Runde keine grundsätzliche Kritik an der Idee des ‚Masterplans‘, es kommen viele unterstützende Nachfragen. Zweifel gibt es nur an der Umsetzbarkeit. S. S. zum Beispiel, (...) fragt sich, wie das praktisch gehen soll. Denn sobald ein Mensch einen ‚entsprechenden‘ Pass habe, sei dies ja ‚ein Ding der Unmöglichkeit‘. Für S. ist das kein Hindernis. Er antwortet: Man müsse einen ‚hohen Anpassungsdruck‘ auf die Menschen ausüben, zum Beispiel über ‚maßgeschneiderte Gesetze‘. Remigration sei nicht auf die Schnelle zu machen, es handele sich um ‚ein Jahrzehnteprojekt‘.“ b. Auch die Antwort des Antragstellers auf die Rechercheanfrage der Antragsgegnerin vom 7.1.2024 wird im angegriffenen Artikel nicht in unzulässiger Weise verkürzt wiedergegeben, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat. aa. Presseorgane sind grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, worüber sie berichten wollen. Daher besteht für sie grundsätzlich keine Verpflichtung, jede ihnen vorliegende Information zu veröffentlichen. Liegen Journalisten mehrere für und gegen eine Sichtweise sprechende Tatsachen und sonstige Materialien vor, müssen sie beim Verfassen ihrer Artikel eine Auswahl treffen. Es liegt in der Natur der Sache, dass vorliegende Informationen und Nachrichten dabei bewertet, gekürzt, zusammengefasst oder auch weggelassen werden müssen. Eine solche Zusammenfassung des Stoffes lässt sich schon aus Platzgründen nicht vermeiden und bietet für sich genommen keinen Grund für Beanstandungen (Weyhe in HH-Ko/MedienR, 4. Aufl., 37. Abschn. Rz.27 m.w.N.). Allerdings kann eine unvollständige Berichterstattung dann gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen, wenn durch Weglassen bestimmter Informationen beim Leser ein verzerrtes Bild der Wirklichkeit entsteht oder der Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild der von der Berichterstattung betroffenen Person erhält. Eine Zusammenstellung oder Zusammenfassung darf nicht in einer solchen Weise erfolgen, dass sich eine einseitige und verfälschende Darstellung ergibt (Weyhe in HH-Ko/MedienR, 4. Aufl., 37. Abschn. Rz.28 m.w.N.). bb. Hier lässt sich indes nicht feststellen, dass der Sachverhalt durch Weglassen von Teilen der Antwort des Antragstellers auf die Rechercheanfrage der Antragsgegnerin im vorbezeichneten Sinne entstellend geschildert worden ist. Der Antragsteller hatte auf die Rechercheanfrage vom 7.1.2024 in seiner E-Mail vom 9.1.2024 wie folgt geantwortet (Anl ASt 4): „Es ist dort nach meiner Erinnerung von niemandem gesagt worden, es sollten Personen, die die deutsche Staatsbürgerschaft haben, irgendwie repatriiert oder ausgebürgert worden. Dies wäre ja rechtlich normalerweise auch gar nicht möglich.“ Diese Antwort hat die Antragsgegnerin im Artikel in zulässiger Weise auf die Aussage reduziert, dass sich der Antragsteller an die „Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in S. Vortrag“ nicht erinnern können wolle. Auch wenn hiermit zum einen die Angabe des Antragstellers, dass „niemand“ gesagt habe, dass deutsche Staatsbürger „irgendwie repatriiert oder ausgebürgert“ werden sollten, und zum anderen seine Einschätzung, dass das „rechtlich normalerweise auch gar nicht möglich sei“, weggelassen wurde, wird dadurch der Sachverhalt nicht in zulässiger Weise entstellend geschildert. (1) Die Rechercheanfrage der Antragsgegnerin (Anl ASt 3) hatte sich insoweit allein mit den Vorschlägen S. in seinem Vortrag befasst, so dass die Antwort des Antragstellers (Anl ASt 4), dass nach seiner Erinnerung „niemand“ etwas Derartiges gesagt habe, über den Umfang der Anfrage hinausgegangen war. Die Antragsgegnerin, die den Gegenstand ihrer Berichterstattung nach den oben dargestellten Grundsätzen selbst bestimmen kann, war daher im Ausgangspunkt nicht verpflichtet, eine solche „überschießende“ Antwort zu veröffentlichen. (2) Vor allem aber bewirkt das Weglassen der beiden genannten Teile der Antwort des Antragstellers im Rahmen der Berichterstattung keine im oben beschriebenen Sinne einseitige und verfälschende Darstellung der Person des Antragstellers und/oder seiner Ansichten: Der Antragsteller hat in seiner Antwort weder gesagt, dass Sellner die in der Rechercheanfrage beschriebenen Ziele nicht vorgestellt habe, noch, dass er – der Antragsteller – selbst aus ethischen oder rechtlichen Gründen gegen einen Versuch sei, auch deutsche Staatsangehörige langfristig zum Verlassen des Landes zu bewegen bzw. zu drängen. Vielmehr hat er sich auf „seine Erinnerung“ bezogen, nach der niemand gesagt, dass deutsche Staatsangehörige „irgendwie repatriiert oder ausgebürgert“ werden sollten, und in seinem Zusatz lediglich die rechtliche Umsetzbarkeit einer solchen „Repatriierung“ oder „Ausbürgerung“ angezweifelt („Dies wäre ja rechtlich normalerweise auch gar nicht möglich.“). In der Berichterstattung wird aber ausdrücklich mitgeteilt, dass die Teilnehmer der Veranstaltung Zweifel an der Umsetzbarkeit des „Masterplans“ geäußert hätten (Anl ASt 1, Seite 11), so dass die Position des Antragstellers sich insoweit bereits in der Berichterstattung wiederfindet. Hinzu kommt, dass der von Sellner vorgestellte „Masterplan“ nach dem Artikel gerade in Bezug auf deutsche Staatsangehörige ein Zukunftsprojekt sein soll, so dass nicht unterstellt wird, dass S. selbst oder irgendein anderer Teilnehmer von einer zeitnahen oder gar aktuellen Umsetzbarkeit ausgehen. Dies zeigen verschiedene Formulierungen im Artikel, etwa wenn es heißt (Anl ASt 1, Seite 11; Unterstreichung durch den Senat): „Im Grunde laufen die Gedankenspiele an diesem Tag alle auf eines hinaus: Menschen sollen aus Deutschland verdrängt werden können, wenn sie die vermeintlich falsche Hautfarbe oder Herkunft haben — und aus Sicht von Menschen wie S. nicht ausreichend „ assimiliert" sind. Auch wenn sie deutsche Staatsbürger sind.“ Hierdurch wird dem maßgeblichen unvoreingenommenen und verständigen, durchschnittlichen Leser deutlich, dass die Möglichkeit für eine solche Maßnahme auch nach S. Ansicht gerade noch nicht bestehe, sondern erst noch geschaffen werden müsse. In die gleiche Richtung weist die im Artikel wiedergegebene Antwort S. auf die Frage der Teilnehmerin S. S., wie das praktisch gehen solle, dass es „maßgeschneiderte Gesetze" brauche, Remigration sei „ein Jahrzehnteprojekt“. Es erschließt sich deshalb nicht, dass die vom Antragsteller in seiner Antwort mitgeteilte Ergänzung, wenn sie im Artikel ausdrücklich wiedergegeben worden wäre, seine Person in einem wesentlich günstigeren Licht hätte erscheinen lassen. Vor diesem Hintergrund hätte es auch kein wesentliches „entlastendes“ Moment für den Antragsteller dargestellt, wenn die Antragsgegnerin im Artikel zusätzlich mitgeteilt hätte, dass sich der Antragsteller auch nicht erinnern könne, dass überhaupt irgendjemand gesagt habe, dass Personen, die die deutsche Staatsbürgerschaft hätten, „irgendwie repatriiert oder ausgebürgert“ werden sollen. 2. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin auch kein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die mit dem Antrag zu 1.a.bb. angegriffene Äußerung zu. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Stellungnahme des Antragstellers (Anl ASt 4) auf die Rechercheanfrage der Antragsgegnerin (Anl ASt 3) im angegriffenen Artikel auch durch die insoweit angegriffene Passage des Artikels „Am Nachmittag tritt U. V. nach vorn ... Der Verfassungsrechtler spricht über Briefwahlen, es geht um Prozesse, um das Wahlgeheimnis, um seine Bedenken in Bezug auf junge Wählerinnen türkischer Herkunft, die sich keine unabhängige Meinung bilden könnten. Auf Correctiv-Fragen hin bestätigt er diesen Satz später.“ nicht in unzulässiger Weise verfälscht oder verkürzt wiedergegeben worden ist und dass keine Verletzung des Rechts des Antragstellers am eigenen Wort vorliegt. Im Einzelnen: a. In der Rechercheanfrage vom 7.1.2024 (Anl ASt 3) hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorgehalten: „Sie hielten ebenfalls einen Vortrag, in dem Sie die Briefwahl bei Jungwählern mit türkischer Herkunft problematisieren.“ In seiner Antwort in der E-Mail vom 9.1.2024 (Anl ASt 4) führte der Antragsteller aus, dass er im Zusammenhang mit dem aus seiner Sicht problematischen hohen Anteil an Briefwählern bei der Bundestagswahl 2021 „möglicherweise sinngemäß darauf hingewiesen“ habe, dass „eine Jungwählerin türkischer Herkunft, die zu Hause in der Küche unter Aufsicht ihres Vaters und mehrerer Brüder ihren Wahlzettel“ ankreuze, dabei „möglicherweise und in bestimmten Einzelfällen faktisch nicht denjenigen Freiheitsgrad“ genieße, den die Verfassung beim Wahlakt eigentlich voraussetze. b. Der Senat teilt uneingeschränkt die Ansicht des Landgerichts, dass diese Antwort in der streitgegenständlichen Passage der angegriffenen Berichterstattung in zulässiger Weise zusammengefast worden ist. Für den maßgeblichen unvoreingenommenen und verständigen, durchschnittlichen Leser ist erkennbar, dass es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine Zusammenfassung der Antwort des Antragstellers handelt und nicht um eine wörtliche Wiedergabe. Dies zeigen die Formulierungen „(er) spricht über Briefwahlen, es geht um Prozesse, um das Wahlgeheimnis, um seine Bedenken (...)“ in der streitgegenständlichen Äußerung, mit denen erkennbar der Inhalt des Vortrags des Antragstellers in Stichpunkten und gerafft wiedergegeben wird. Dieses zwingende Verständnis des Lesers wird auch durch den abschließenden Satz „Auf Correctiv-Fragen hin bestätigt er diesen Satz später“ nicht widerlegt, denn auch nach Auffassung des Senates ist diese Formulierung nicht in dem Sinne zu verstehen, dass der Antragsteller ein wörtliches Zitat oder eine bestimmte Formulierung bestätigt habe, sondern dass er inhaltlich zu seiner Aussage über „türkische Jungwählerinnen“ stehe. Der Leser erkennt, dass sich diese Formulierung – entgegen ihrem vordergründigen Wortlaut – gerade nicht auf einen bestimmten „Satz“ beziehen kann, weil dieser Aussage kein Satz vorangeht, den man als wörtliches Zitat verstehen kann, sondern eine erkennbare Zusammenfassung längerer Ausführungen des Antragstellers. Auch und gerade die in Rede stehende Passage über „junge Wählerinnen türkischer Herkunft, die sich keine unabhängige Meinung bilden könnten“, versteht der Leser zwingend als Teil dieser Zusammenfassung, denn dieser Satzteil wird im Rahmen der skizzenhaften Aufzählung der Themen, die der Antragsteller in seinem Vortrag behandelt hat, mit der Formulierung „(es geht) um seine Bedenken in Bezug auf ...“ eingeleitet und damit in die Aufzählung der Themen eingereiht, um die es im Vortrag des Antragstellers „geht“; das Verständnis, dass der Antragsteller irgendeine bestimmte Formulierung bestätigt habe, liegt für den Leser daher fern. Der Antragsteller könnte sich daher nicht mit Erfolg auf die Grundsätze des Zitatschutzes berufen. c. Durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Zusammenfassung der Antwort des Antragstellers entsteht schließlich auch kein unzutreffender Eindruck vom Inhalt dieser Antwort. Insbesondere entnimmt der maßgebliche durchschnittliche Leser der streitgegenständliche Äußerung nicht die Aussage, dass der Antragsteller die Meinung geäußert habe, dass Jungwählerinnen türkischer Herkunft und/oder Abstammung sich generell keine unabhängige Meinung bilden könnten, weil sie hierzu – etwa aus kulturellen oder kognitiven Gründen – schlechthin nicht in der Lage seien. Vielmehr stellt die Wendung „junge Wählerinnen türkischer Herkunft“ für den Leser erkennbar schon rein sprachlich keine allgemeingültige Aussage dar, sondern – wegen der Abwesenheit eines bestimmten Artikels – lediglich eine Aussage über Teile der benannten Gruppe. Vor allem aber spricht der Kontext dieser Äußerung im Rahmen der angegriffenen Berichterstattung gegen das Verständnis, das der Antragsteller dieser beimisst. Denn im Rahmen der Zusammenfassung des Vortrags des Antragstellers wird erwähnt, dass dieser über Briefwahlen gesprochen habe, dass es ihm um „Prozesse“ geht und „um das Wahlgeheimnis“. Wenn in diesem Zusammenhang Bedenken geäußert werden, ob sich „junge Wählerinnen türkischer Herkunft unabhängig eine Meinung bilden könnten, liegt das Verständnis fern, dass es sich hierbei um eine Aussage zu den grundsätzlichen kognitiven Fähigkeiten handele; nahe liegt es vielmehr, dass der Antragsteller diese Bedenken gerade wegen der Besonderheiten des Wählens per Brief geäußert habe. Damit versteht der Leser indes die Formulierung, dass sich die Mitglieder dieser Wählergruppe keine unabhängige Meinung „bilden könnten“, als (ungenaue) Umschreibung der Auffassung, dass sie wegen der konkreten Situation bei der Stimmenabgabe im Rahmen einer Briefwahl Einflüssen ausgesetzt sein könnten, die einer unabhängigen Wahlentscheidung und deren Umsetzung durch das Setzen eines Kreuzes entgegen stehen könnten. Nach allem entsteht durch die angegriffene Wiedergabe der Antwort des Antragstellers auf die Rechercheanfrage der Antragsgegnerin also kein im oben dargestellten Sinne verzerrtes Bild vom tatsächlichen Inhalt der Antwort des Antragstellers; erstere entspricht im sachlichen Gehalt vielmehr im Wesentlichen letzterer. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 3 ZPO und orientiert sich an der erstinstanzlichen Festsetzung sowie am Streitwertgefüge der mit Pressesachen befassten Spruchkörper der Hamburgischen Gerichte. Das Landgericht hat die erstinstanzlich gestellten Unterlassungsanträge zutreffend und entsprechend der Angabe des Antragstellers mit insgesamt € 30.000,- bewertet. Im Beschwerdeverfahren sind lediglich die Anträge zu 1.a.aa. und zu 1.a.bb. streitgegenständlich, dementsprechend mit insgesamt € 20.000,- zu bewerten sind.