Urteil
7 U 51/23
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2025:0408.7U51.23.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2023, Geschäftsnummer 324 O 299/22, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2023, Geschäftsnummer 324 O 299/22, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO: A. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, folgende Richtigstellung zu veröffentlichen: "Richtigstellung Auf s..de haben wir am 31. August 2022 unter der Überschrift "Journalisten bekommen Maulkörbe, andere machen Wahlkampf für Politiker – neue Enthüllungen zur Arbeit des NDR in Kiel" in Bezug auf eine NDR-Recherche zu sogenannten Kinderlandheimen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) behauptet: 1. (…) 2. "Von der Spitze des NDR in Kiel wurde Druck gemacht, dass die Recherchen – wenn schon nicht eingestellt – zumindest abgeschwächt werden." Hierzu stellen wir richtig: Der NDR hat keinen Druck gemacht, dass die Recherchen eingestellt werden. 3. "Dass die Arbeit der Kollegen aus für die Journalisten unbekannten Gründen von den Chefs erschwert wurde, ..." Hierzu stellen wir richtig: Die Arbeit der Kollegen wurde nicht aus für die Journalisten unbekannten Gründen erschwert. 4. "Bei der Berichterstattung zu schlimmen Vorfällen in Heimen in Nordfriesland war es nicht gewünscht, dass im Beitrag die Verantwortlichen klar benannt werden." Hierzu stellen wir richtig: Diese Behauptung ist unwahr. 5. "Sie (sc. die damalige NDR-Politik-Chefin ………..) will die kritischen, von den eigenen Journalisten recherchierten Informationen nicht veröffentlichen ..." Hierzu stellen wir richtig: Diese Behauptung ist unwahr. 6. "In den Wochen danach werden die drei Journalisten dann schließlich ganz von dem Thema abgezogen, ..." Hierzu stellen wir richtig: Die Journalisten sind nicht von dem Thema abgezogen worden.". Hinsichtlich des Richtigstellungsantrags "1. "Aber die Journalisten bekamen einen Maulkorb." Hierzu stellen wir richtig: Die Journalisten haben keinen Maulkorb bekommen." hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin zu 1) ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Die Klägerin zu 2) war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der der Klage zugrundeliegenden Berichterstattung Leiterin der Abteilung trimediale Redaktion Politik und Recherche im Landesfunkhaus Schleswig-Holstein der Klägerin zu 1) in Kiel. Die Beklagte betreibt die Internetseite www.s......de. Dort veröffentlichte sie am 31. August 2022 unter der Überschrift "Journalisten bekommen Maulkörbe, andere machen Wahlkampf für Politiker – neue Enthüllungen zur Arbeit des NDR in Kiel" einen Artikel, der sich unter anderem mit der Frage beschäftigt, ob kritische Recherchen zum Thema Unterbringung von Kindern in Heimen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) in Schleswig-Holstein in den 1950er-Jahren von den Verantwortlichen der Klägerin zu 1. behindert bzw. unterdrückt wurden. Die Berichterstattung, zu deren Inhalt auf die Anlage K 2 Bezug genommen wird, enthält auch die in der begehrten Richtigstellung aufgegriffenen Passagen. Hintergrund der streitgegenständlichen Berichterstattung sind die bis in die neunziger Jahre praktizierten "Kinderlandverschickungen", bei denen Kinder und Jugendliche aus gesundheitlichen Gründen für mehrere Wochen in Heimen außerhalb des Elternhauses untergebracht wurden, unter anderem in Heimen des DRK in Schleswig-Holstein. Die seit einigen Jahren erfolgende öffentliche Aufarbeitung legt nahe, dass "Verschickungskinder" in vielen Heimen systematischen Demütigungen, Gewalterfahrungen und anderen traumatischen Erlebnissen ausgesetzt waren. Hierzu hat die Klägerin zu 1. in zahlreichen Beiträgen berichtet. Drei für die Klägerin zu 1. freiberuflich tätige Autorinnen und Autoren entwickelten im Herbst 2020 ein "Treatment" (eine Kurzdarstellung der Handlung) für einen Filmbeitrag für das Schleswig-Holstein-Magazin, bei dem es um die Erlebnisse von "R. P." ging, der in den fünfziger Jahren als sog. Verschickungskind sechs Wochen in einem Kinderkurheim des DRK auf Amrum verbracht und dort nach seinen Angaben körperliche und seelische Misshandlungen erfahren hat. Den Autoren des Treatments sagte R. P., das DRK sei in einem vor einigen Jahren mit dem damaligen DRK-SH-Vizepräsidenten geführten Gespräch nicht auf seinen Versuch eingegangen, die von ihm schriftlich dokumentierten Erlebnisse aufzuarbeiten. Schließlich, so das Treatment, habe das DRK ein Interview abgelehnt und Fragen nicht konkret beantwortet. Als die freien Autoren ihr Treatment Anfang Oktober 2020 dem inhaltlich verantwortlichen Chefredakteur .............................. vorstellten, war er an dem Thema interessiert, wies aber darauf hin, dass es zu dem Aspekt einer möglicherweise fehlenden Bereitschaft des DRK, sich mit den Schilderungen von R. P. auseinanderzusetzen, keine hinreichende Beleglage gebe. Auf einen weiteren, mit .............................. abgestimmten Fragenkatalog teilte das DRK mit E-Mail vom 9. Oktober 2020 unter anderem mit, dass das DRK die Misshandlungen keineswegs bestreite, sondern mit dem "Fonds Heimerziehung" und einem Beschluss zur Gleichstellung von Missbrauchsopfern aus Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge verschiedene Regelungen zur Entschädigung der Betroffene geschaffen habe. Weiter behauptet das DRK in der E-Mail, dass es auch gegenüber R. P. die Zahlung einer Entschädigung in Aussicht gestellt habe. Jedoch sei R. P. nicht bereit gewesen darzulegen, welches Leid er in der Einrichtung erfahren habe. Daraufhin besprach .............................. mit der als Leiterin der Redaktion Politik und Recherche zuständigen Klägerin zu 2., ob und wie sich das Treatment unter Berücksichtigung von Belegen und DRK-Stellungnahme in der geplanten Form halten lasse. Insbesondere bestanden Zweifel, wann und mit welchem Inhalt das Gespräch zwischen R. P. und dem DRK stattgefunden hatte. Im Anschluss fasste die Klägerin zu 2) die bestehenden Bedenken sowie einen Lösungsvorschlag in folgender E-Mail an die freien Autoren vom 19. Oktober 2020 zusammen: "Wenn ich das so lese, dann ist das ja eigentlich eine Gelegenheit, dass Herr P [...] vielleicht doch noch seine Entschädigung bekommt. Denn die Bereitschaft des DRK scheint ja da nur ist irgendwas in der Vergangenheit versickert auch rund um diese Gorissen-Begegnung. Ich lese, dass das DRK zur Unterstützung bereit ist aber auf Unterlagen wartet. Dann lasst uns die doch liefern bzw. wir könnten Herrn P [...] Einreichung der Unterlagen in einer Form ‚flankieren‘. Dazu müssten wir eigentlich nur einmal gedanklich die Richtung ändern... denn wir versuchen nicht mehr nachzuweisen, dass das DRK Mist gebaut hat, sondern wir nehmen das DRK beim Wort und überprüfen quasi, ob es nun Wort hält. Was meint Ihr? Lasst uns gerne morgen dazu sprechen. Vorhin haben .............................. und ich uns zu dem Thema ausgetauscht. Man muß es nicht so machen, man kann es aber so machen. So oder so müssten wir im zweiten Fragekomplex möglichst noch etwas gezielter bzw. schlanker fragen. Das kriegt sonst immer so einen Verhörcharakter und das hilft uns hier glaub ich nicht weiter weil sie ja vorgeben, eine Bereitschaft zu haben." (Anlage K 3) Am 30. Oktober 2020 teilten die freien Autoren .............................. mit, dass R. P. nicht bereit sei, sich wie von der Klägerin zu 2) vorgeschlagen erneut an das DRK zu wenden, und übersandten eine nur unwesentlich überarbeitete Fassung ihres Treatments. .............................. antwortete darauf, dass ihm die Ergebnisse der Recherchen für den vorgeschlagenen Beitrag weiterhin nicht genügten. Der Beitrag über R. P. wurde nicht fertiggestellt. Nach Veröffentlichung der Erstmitteilung vom 31. August 2022 meldete die Klägerin zu 1. am 28. September 2022 (Anl. B 10), dass die Klägerin zu 2. und …………………. auf eigenen Wunsch von ihren Aufgaben entbunden worden seien. Kolleginnen und Kollegen seien eingeschüchtert, abgebügelt und unter Druck gesetzt worden. Nach einem internen Bericht habe es keine Eingriffe in die Berichterstattung gegeben – wie es in einigen Medien zu lesen gewesen sei. Als Hauptproblem hätten die Prüfer mangelnde Kommunikation und ein schlechtes Betriebsklima ausgemacht – vor allem im Fernseh-Bereich. Für Einzelheiten der Meldung vom 28. September 2022 wird auf die Anlage B 10 verwiesen. Die Klägerinnen erwirkten eine einstweilige Verfügung des Landgerichts gegen die Beklagte, mit der dieser am 4. Oktober 2022 die Veröffentlichung der streitgegenständlichen und weiterer Passagen untersagt wurde (324 O 403/22, Anlage K 4). Am 8. Oktober 2022 veröffentlichte die Beklagte eine Folgeberichterstattung unter der Überschrift "Rechtsstreit: Die NDR-Recherchen des s………… zu Vorkommnissen im Landesfunkhaus Kiel" (Anlage K 8). Mit Schreiben vom 4. November 2022 erkannte die Beklagte die einstweilige Verfügung vom 4. Oktober 2022 als abschließende Regelung an (Anlage K 5). Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. November 2022 forderten die Klägerinnen die Beklagte auf, die streitgegenständliche Richtigstellung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen (Anlage K 6), was die Beklagte ablehnte. Die Klägerin zu 1) berichtete über die Vorwürfe, den Stand interner Prüfungen und den Ausgang des einstweiligen Verfügungsverfahrens (Berichterstattungen Anlagen B 1 bis B 10). Auch andere Medien berichteten in diesem Zusammenhang (Anlagen B 11 bis B 17). Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, dass der Richtigstellungsanspruch im Wesentlichen begründet sei. Bei der Äußerung "Von der Spitze des NDR in Kiel wurde Druck gemacht, dass die Recherchen – wenn schon nicht eingestellt – zumindest abgeschwächt werden." (Ziffer 2. der Richtigstellung) handele es sich um eine Tatsachenbehauptung. Ob es Maßnahmen der Leitung der Klägerin zu 1. gegeben habe, die darauf abzielten, dass die Recherchen möglichst eingestellt werden sollten, sei grundsätzlich ein äußerer Vorgang, der dem Beweis zugänglich sei. Die Behauptung sei unwahr. Aus der E-Mail der Klägerin zu 2. vom 19. Oktober 2020 ergebe sich nicht, dass die NDR-Spitze in Kiel Maßnahmen ergriffen habe, die darauf abzielten, dass die Recherchen eingestellt werden sollten; vielmehr sei unstreitig, dass die Klägerin zu 2. und .............................. die Autoren des Beitrags unter Hinweis auf die fehlenden Belege zu weiteren Recherchen aufgefordert hätten. Auch die Äußerung "Dass die Arbeit der Kollegen aus für die Journalisten unbekannten Gründen von den Chefs erschwert wurde, ..." (Ziffer 3. der Richtigstellung) sei als Tatsachenbehauptung einzuordnen. Die Frage, ob die Gründe für ein bestimmtes Verhalten der NDR-Leitung den betroffenen Journalisten bekannt gewesen seien, betreffe eine innere Tatsache. Was die Journalisten gewusst oder nicht gewusst hätten, könne zum einen Gegenstand einer Beweisaufnahme sein; zum anderen könne aus Indizien (nämlich ihrem Verhalten oder einer die Begründung aussparenden Kommunikation) auf den Wissenstand der Journalisten geschlossen werden. Die Behauptung sei unwahr. Die E-Mail der Klägerin zu 2. vom 19. Oktober 2020 zeige, dass als Grund für die Nichtausstrahlung das Fehlen einer hinreichenden Beleglage kommuniziert worden sei. Das Zitat eines anonymen Redaktionsmitglieds "Bei der Berichterstattung zu schlimmen Vorfällen in Heimen in Nordfriesland war es nicht gewünscht, dass im Beitrag die Verantwortlichen klar benannt werden." (Ziffer 4. der Richtigstellung) habe sich die Beklagte zu Eigen gemacht. In diesem Zitat werde eine innere Tatsachenbehauptung zur Motivlage der "Senderspitze" aufgestellt. Insoweit werde unmittelbar im Anschluss an das Zitat auf die E-Mail der Klägerin zu 2. abgestellt, die "die Zielrichtung der Senderspitze offen(legt)". Damit werde gerade Bezug genommen auf ein konkretes in der Vergangenheit liegendes Verhalten der Klägerin zu 2., aus dem auf ihre Motivationslage geschlossen werden solle. Die Behauptung sei unwahr. Der aus der E-Mail der Klägerin zu 2. vom 19. Oktober 2020 hervorgehende Vorschlag, die Übergabe der von R. P. zusammengestellten Unterlagen an das DRK journalistisch zu begleiten, wäre ohne eine klare Benennung des DRK als verantwortlichen Heimbetreiber journalistisch nicht möglich gewesen. Auch bei der Äußerung "Sie (sc. die damalige NDR-Politik-Chefin …………..) will die kritischen, von den eigenen Journalisten recherchierten Informationen nicht veröffentlichen ..." (Ziffer 5. der Richtigstellung) liege eine innere Tatsachenbehauptung über das Wollen der Klägerin zu 2. in der Vergangenheit vor. Die Behauptung sei unwahr. Der E-Mail der Klägerin zu 2. vom 19. Oktober 2020 sei zu entnehmen, dass ein Weg gesucht worden sei, zu einer Veröffentlichung eines Beitrags zu kommen, nicht, eine solche zu verhindern. Bei der Äußerung "In den Wochen danach werden die drei Journalisten dann schließlich ganz von dem Thema abgezogen, ..." (Ziffer 6. der Richtigstellung) gehe es um einen tatsächlichen Vorgang. Der Durchschnittsrezipient verstehe die Äußerung dahin, dass die Journalisten ihre weitere Arbeit an der Berichterstattung auf Veranlassung der Klägerin zu 1. einstellen sollten. Diese Behauptung sei unwahr. Es sei unstreitig, dass den Autoren weder weitere Recherchen untersagt noch andere Autoren mit der Bearbeitung des Themas beauftragt worden seien. Durch die unwahren Behauptungen werde das Ansehen der Klägerinnen erheblich gemindert. Die Rufbeeinträchtigung bestehe fort und sei nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin zu 1. und auch andere Medien nach der streitgegenständlichen Veröffentlichung über die Vorwürfe, den Stand interner Prüfungen und den Ausgang des einstweiligen Verfügungsverfahrens berichtet hätten. Die Möglichkeit der Klägerin zu 1., durch eigene Berichterstattung ihre Sicht darzulegen, lasse die Notwendigkeit der Veröffentlichung der Richtigstellung durch die Beklagte nicht entfallen. Abzuweisen sei die Klage, soweit Richtigstellung der Äußerung "Aber die Journalisten bekamen einen Maulkorb." (Ziffer 1. der Richtigstellung) begehrt werde. Die Äußerung sei als Meinungsäußerung einzuordnen. Ob eine bestimmte Verhaltensweise der Leitung der Klägerin zu 1. als "Maulkorb" für die recherchierenden Journalisten bezeichnet werde, sei eine Sache des Meinens und Dafürhaltens und nicht dem Beweis zugänglich. Die Beklagte bekämpft die Entscheidung mit der form- und fristgemäß eingereichten Berufung und macht geltend, dass den zuerkannten Ansprüchen entgegenstehe, dass es sich bei den Äußerungen, die Gegenstand der Ziffern 4. und 5. der begehrten Richtigstellung seien, um zulässige Meinungsäußerungen handele. Insgesamt stehe dem begehrten Richtigstellungsanspruch entgegen, dass es an einer fortwirkenden Rufbeeinträchtigung der Klägerinnen fehle. Die nachfolgende eigene Berichterstattung der Klägerin zu 1. und die (von ihr teilweise initiierte) Berichterstattung anderer Medien über den streitgegenständlichen Sachverhalt hätten die Fortwirkung der Rufbeeinträchtigung und damit das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen und die Erforderlichkeit der Richtigstellung entfallen lassen. Die Klägerin zu 1. habe als öffentlich-rechtliche Medienanstalt eine erhebliche Medienmacht und zudem ein erfolgreiches Online-Angebot. Sie habe vorliegend umfassend von der Möglichkeit, auf das öffentliche Bild über sich Einfluss zu nehmen, Gebrauch gemacht und selbst in der 20 Uhr-Sendung der "tagesschau" zu dem die Klägerinnen entlastenden Ergebnis der externen Prüfung berichten lassen. Die Klägerin zu 1. verfolge die Richtigstellungsansprüche zweckwidrig allein, um sie (Beklagte) zu demütigen und zu disziplinieren. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragen sie, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen, auf s…...de in der Rubrik "Gesellschaft" mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen unverzüglich nach Rechtskraft dieser Entscheidung und für die gleiche Dauer wie die Ausgangsberichterstattung folgende Richtigstellung zu veröffentlichen, das Wort "Richtigstellung" durch die für Überschriften übliche Schrifttype, Schriftfarbe und Schriftgröße (wie die Worte "Journalisten bekommen Maulkörbe..." in der Überschrift der Ausgangsberichterstattung) hervorzuheben und die Richtigstellung durch die Veröffentlichung eines Teasers mit der in der für die Teaser-Überschriften üblichen Schrifttype, Schriftfarbe und Schriftgröße gestalteten Überschrift "Richtigstellung zu: Journalisten bekommen Maulkörbe, andere machen Wahlkampf für Politiker – neue Enthüllungen zur Arbeit des NDR in Kiel" am selben Wochentag, zur selben Tageszeit und jeweils für die gleiche Dauer wie die Ausgangsberichterstattung auf derselben Position der Homepage und/oder der Eingangsseite des Ressorts anzukündigen: "Richtigstellung Auf s…….de haben wir am 31. August 2022 unter der Überschrift "Journalisten bekommen Maulkörbe, andere machen Wahlkampf für Politiker – neue Enthüllungen zur Arbeit des NDR in Kiel" in Bezug auf eine NDR-Recherche zu sogenannten Kinderlandheimen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) behauptet: 1. "Aber die Journalisten bekamen einen Maulkorb." Hierzu stellen wir richtig: Die Journalisten haben keinen Maulkorb bekommen. (…)". Die Klägerinnen verteidigen das angegriffene Urteil und tragen zur Begründung der Anschlussberufung vor, dass das Landgericht die Äußerung "Aber die Journalisten bekamen einen Maulkorb." zu Unrecht als Meinungsäußerung eingeordnet habe. Durch den Kontext der Ausgangsmitteilung werde die Bedeutung des "Maulkorbs" aus Sicht des verständigen Durchschnittslesers auf die eine konkrete Behauptung, drei NDR-Journalisten seien daran gehindert worden, unter Benennung der Verantwortlichen den (angeblichen) Skandal in einem Heim in Sankt Peter-Ording öffentlich zu machen, konkretisiert. Dieser objektive Aussagegehalt der Ausgangsmitteilung sei nicht nur problemlos dem Beweis zugänglich, sondern er sei auch unstreitig unwahr: Die NDR-Journalisten seien nicht daran gehindert worden, die Verantwortlichen des Skandals in dem Heim in Sankt Peter-Ording öffentlich zu benennen, sondern die Klägerin zu 2 habe im Gegenteil einen redaktionellen Vorschlag unterbreitet, der die Benennung des DRK als Verantwortlichen gerade notwendig vorausgesetzt habe. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet; die zulässige Anschlussberufung der Klägerinnen ist unbegründet. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Richtigstellungsansprüche nicht zu. 1. Die Richtigstellung ""Aber die Journalisten bekamen einen Maulkorb." Hierzu stellen wir richtig: Die Journalisten haben keinen Maulkorb bekommen." kann nicht verlangt werden. Ein Berichtigungsanspruch kommt nur bei einer unwahren Tatsachenbehauptung in Betracht. Meinungsäußerungen sind diesem Anspruch nicht zugänglich. Das Landgericht hat die Äußerung ""Aber die Journalisten bekamen einen Maulkorb." zu Recht als Meinungsäußerung eingeordnet. Die Beklagte bewertet hier den Vorgang, dass der von den drei Journalisten vorgeschlagene Filmbeitrag nicht verwirklicht wurde. Unstreitig genügte das von den drei Journalisten vorgelegte Treatment nicht den Anforderungen, die die Klägerin zu 2. und .............................. an einen sendefähigen Beitrag stellten. Ob diese Meinungsäußerung zulässig ist, kann dahinstehen, da auch unzulässige Meinungsäußerungen keinem Berichtigungsanspruch zugänglich sind. 2. Ein Anspruch auf Veröffentlichung der Richtigstellung ""Von der Spitze des NDR in Kiel wurde Druck gemacht, dass die Recherchen – wenn schon nicht eingestellt – zumindest abgeschwächt werden." Hierzu stellen wir richtig: Der NDR hat keinen Druck gemacht, dass die Recherchen eingestellt werden." besteht ebenfalls nicht. Auch hier dürfte die Erstmitteilung eine Meinungsäußerung darstellen. Die Klägerin zu 2. und .............................. erachteten die von den drei Autoren vor der Einreichung des Treatments durchgeführten Recherchen als unzureichend und schlugen diesen vor, weitere Recherchen vorzunehmen und den Beitrag umzugestalten. Dieses Vorgehen als "Druck machen, dass die Recherchen – wenn schon nicht eingestellt – zumindest abgeschwächt werden." zu beschreiben, dürfte eine Bewertung darstellen. Aber selbst wenn man von einer Tatsachenbehauptung ausginge, bestünde kein Anspruch auf Veröffentlichung der verlangten Richtigstellung. Eine Berichtigungserklärung, die den Leser in die Irre führen würde, kann nicht verlangt werden (vgl. Urteil des Senats v. 25.10.2005 – 7 U 52/05 – AfP 2006, 77). Vorliegend muss der Leser der Richtigstellung davon ausgehen, dass die Recherchen nicht eingestellt wurden, was nicht der Wahrheit entspricht. Der Beitrag über R. P. wurde, nachdem ………. den Autoren mitgeteilt hatte, dass ihm die Ergebnisse der Recherchen für den vorgeschlagenen Beitrag weiterhin nicht genügten, nicht fertiggestellt. 3. Eine Richtigstellung mit dem Inhalt ""Dass die Arbeit der Kollegen aus für die Journalisten unbekannten Gründen von den Chefs erschwert wurde, ..." Hierzu stellen wir richtig: Die Arbeit der Kollegen wurde nicht aus für die Journalisten unbekannten Gründen erschwert." kann ebenfalls nicht verlangt werden. Auch hier dürfte eine Meinungsäußerung vorliegen. Die Arbeit der drei Journalisten wurde ohne Zweifel erschwert, da das von ihnen vorgeschlagene Treatment nicht akzeptiert und eine Nachbearbeitung verlangt wurde. In diesem Zusammenhang stellt der Begriff "erschwert" eine Meinungsäußerung dar. Auch der Ausdruck "aus für die Journalisten unbekannten Gründen" dürfte eine Meinungsäußerung darstellen, auch wenn den Journalisten bestimmte Gründe genannt wurden. Letztlich kann dieses aber dahingestellt bleiben, da der Satz "Die Arbeit der Kollegen wurde nicht aus für die Journalisten unbekannten Gründen erschwert." geeignet ist, den Leser in die Irre zu führen. Die Formulierung ist geeignet, den Leser zu dem Verständnis zu leiten, dass den Journalisten die Arbeit nicht erschwert wurde. Zudem macht die begehrte Richtigstellung nicht deutlich, welcher Teil der zitierten Aussage negiert werden soll: Wurde den Journalisten die Arbeit nicht erschwert oder wurde ihnen die Arbeit erschwert, ihnen aber die Gründe hierfür mitgeteilt? 4. Die Richtigstellung ""Bei der Berichterstattung zu schlimmen Vorfällen in Heimen in Nordfriesland war es nicht gewünscht, dass im Beitrag die Verantwortlichen klar benannt werden." Hierzu stellen wir richtig: Diese Behauptung ist unwahr." kann nicht verlangt werden. Die Formulierung "klar benannt" dürfte eine Meinungsäußerung darstellen. Die Richtigstellung ist jedenfalls irreführend., da sie dem Rezipienten unterschlägt, dass die vorgeschlagene Berichterstattung zu den Vorfällen in den Heimen abgelehnt wurde, mithin nicht gewünscht wurde. Zudem wird die Erstmitteilung nicht korrekt wiedergegeben. In der Erstmitteilung (Anlage K 2) heißt es ""Bei der Berichterstattung zu schlimmen Vorfällen in Heimen in Nordfriesland war es nicht gewünscht, dass im Beitrag die Verantwortlichen klar benannt werden", bestätigt dem s….. ein Redaktionsmitglied, das aus Angst vor Repressalien anonym bleiben will.". Auch wenn die Beklagte sich die Äußerung eines Dritten zu Eigen gemacht haben dürfte, muss in der Richtigstellung deutlich werden, dass es sich um eine in der Erstmitteilung wiedergegebene Äußerung eines Dritten handelt. Hier gelten dieselben Maßstäbe wie bei der Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung (vgl. dazu OLG Köln AfP 2014, 340 Rn. 67). 5. Eine Veröffentlichung der Richtigstellung ""Sie (sc. die damalige NDR-Politik-Chefin ………….) will die kritischen, von den eigenen Journalisten recherchierten Informationen nicht veröffentlichen ..." Hierzu stellen wir richtig: Diese Behauptung ist unwahr." kann der Beklagten ebenfalls nicht abverlangt werden. Die E-Mail der Klägerin zu 2. vom 19. Oktober 2020 besagt, dass der vorgeschlagene Beitrag so nicht veröffentlicht werden solle. Die Richtigstellung wäre, wenn nicht unwahr, zumindest irreführend, da sie dem Leser dieses verschweigt. 6. Auch die Richtigstellung ""In den Wochen danach werden die drei Journalisten dann schließlich ganz von dem Thema abgezogen, ..." Hierzu stellen wir richtig: Die Journalisten sind nicht von dem Thema abgezogen worden." ist jedenfalls irreführend, da sie dem Leser verschweigt, dass der von den drei Journalisten vorgeschlagene Beitrag zu dem Thema nicht gesendet wurde. Eine Veröffentlichung auch dieser Richtigstellung kann deshalb nicht verlangt werden. 7. Problematisch erscheint dem Senat ferner, dass die Klägerin zu 2., die nur in Ziffer 5. der Richtigstellung erwähnt wird, einen Anspruch bezüglich sämtlicher Punkte der Richtigstellung geltend macht. Erforderlich dürfte aber sein, dass aus einer Richtigstellung, die doch der Beseitigung einer Rufbeeinträchtigung dienen soll, deutlich wird, mit welcher Behauptung wessen Ruf beeinträchtigt wird. Eine Richtigstellung muss auch für diejenigen Leser, die die Erstmitteilung nicht kennen oder diese nicht mehr präzise erinnern, verständlich sein. Dem zur Richtigstellung Verpflichteten eine Veröffentlichung abzuverlangen, die nur Teilen ihrer Leserschaft verständlich ist, dürfte nicht angezeigt sein, zumal es sich um eine Erklärung des Verpflichteten handelt. Dessen Ruf würde beeinträchtigt, wenn er eine nicht eindeutige Erklärung veröffentlichen müsste. Letztlich bedarf dieses vorliegend keinen vertiefenden Ausführungen, da die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin zu 2. bereits aus anderen Gründen zu verneinen sind. 8. Das weitere Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. 9. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.