Urteil
8 St 2/23
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2024:0628.8ST2.23.00
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Tenor
1. Die Angeklagten We und Mo. sind der mitgliedschaftlichen Betätigung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland schuldig.
Der Angeklagte We wird zu einer Freiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte Mo. wird zu einer Freiheitsstrafe von
5 (fünf) Jahren und 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
2. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften: §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StGB.
Entscheidungsgründe
1. Die Angeklagten We und Mo. sind der mitgliedschaftlichen Betätigung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland schuldig. Der Angeklagte We wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Der Angeklagte Mo. wird zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. 2. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StGB. (für den Angeklagten We abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) I. Überblick Die Angeklagten betätigten sich als Auslandsfunktionäre der Hizb Allah in Vereinen bzw. schiitischen Moscheen libanesischer Emigranten in Deutschland, wobei sie vornehmlich in dem in Bremen ansässigen und im Jahr 2022 durch den Innensenator der Freien und Hansestadt Bremen verbotenen Verein „Al-Mustafa Gemeinschaft e.V.“, einem Verein für im Exil lebende Libanesen, Kontakt zueinander hatten. Der Angeklagte Mo. schloss sich bereits im Jahr 1991 als Mitglied der Hizb Allah an und betätigte sich zunächst im Libanon für die Vereinigung. Im Jahr 2013 war er im Auftrag der Vereinigung in Syrien und im Jahr 2014 als Ausbilder für Jugendliche in Belgien aufhältig und übernahm ab dem Jahr 2016 überwiegend in Deutschland als sogenannter Reisescheich die Betreuung libanesischer Auslandsvereine. Der Angeklagte We schloss sich spätestens 2004 der Hizb Allah an und war für diese als Auslandsfunktionär tätig. Ab 2009 richtete er in Bremen als Mitglied und späterer erster Vorsitzender der Al-Mustafa Gemeinschaft die Tätigkeit des Vereins an Vorgaben und Zielen der Vereinigung aus und hielt in dieser Funktion Kontakt zu den Führungskadern im Libanon und organisierte Auftritte von Predigern in den Vereinsräumen. Zudem gründete und verantwortete der Angeklagte We die „Al-Mustafa Pfandfinder“, eine der Jugendorganisation der Hizb Allah – den al-Mahdi Scouts – ähnliche Jugendgruppe. Schließlich hat er um die Jahreswende 2015/2016 die Kampfkraft militärischer Einheiten der Hizb Allah in Syrien gestärkt, indem er diese bewaffnet und in der Uniform des sogenannten „Al-Radwan Bataillons“ besucht hat. II. Zur Person Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat der Senat folgende Feststellungen getroffen: 1. Der Angeklagte Mo. wurde am ..... in ..../Libanon geboren und ist im Libanon in bescheidenen finanziellen Umständen aufgewachsen. Er hat fünf Geschwister. Wegen des Bürgerkriegs musste die Familie häufig umziehen. Der Angeklagte ist mit der libanesischen Staatsangehörigen Z. B. verheiratet. Das Ehepaar hat vier zwischen 1997 und 2016 geborene Kinder. Im Zeitraum 2000 bis 2022 studierte er Religions- und Erziehungswissenschaften an mehreren Hochschulen, unter anderem an der privaten „Islamischen Azad-Universität“ und an der schiitischen Religionsschule „Institut des al-Imam al-Hadi“ in Beirut. In den Jahren 2014 bis 2016 hielt sich der Angeklagte Mo. mehrfach zumindest kurzzeitig in Deutschland auf. Seit dem 4. September 2017 ist der Angeklagte Mo. in Deutschland amtlich mit Wohnsitz gemeldet, zunächst in Osnabrück und seit dem 17. Februar 2020 in Bocholt. An beiden Anschriften befinden sich von libanesischen Emigranten gegründete Vereine, in Bocholt die „Gemeinschaft Libanesischer Emigranten e.V. Bocholt“ und in Osnabrück der „Libanesische Kultverein Imam al-Hussein e.V.“. Der Angeklagte ist libanesischer Staatsangehöriger. In der Vergangenheit verfügte er über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Sein derzeitiger Aufenthaltsstatus in Deutschland ist nicht sicher. Zuletzt hat ihm die Stadt Bocholt zu einer beabsichtigten Ausweisung angehört und eine Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung, eine sogenannte Fiktionsbescheinigung, ausgestellt. Nach seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 2017 war er zunächst als Vorbeter beim Verein „Gemeinschaft Libanesischer Emigranten e.V.“ in Osnabrück für ein monatliches Entgelt von 800 Euro angestellt. Ab dem 17. Februar 2020 übte er diese Tätigkeit im Verein „Gemeinschaft Libanesischer Emigranten e.V. Bocholt“ aus und erhielt hierfür ein monatliches Arbeitsentgelt von 800 Euro. Im Jahr 2020 wurde der Umfang seiner Tätigkeit für den Verein reduziert und er erhielt nur noch monatliche Zahlungen in der Größenordnung von rund 450 Euro. Zum 1. März 2023 trat er für einen Monatslohn von 525 Euro eine Teilzeitbeschäftigung als Reiniger bei der Firma „... Autopark“ in Norden an. Neben diesen Einnahmen erhielt er immer wieder finanzielle Zuwendungen in unbekannter Höhe von Besuchern, die an Veranstaltungen bei verschiedenen Vereinen in Deutschland mit dem Angeklagten Mo. teilnahmen. Der Angeklagte Mo. ist nicht vorbestraft. Er wurde in dieser Sache am 10. Mai 2023 festgenommen und befindet sich seither aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 2023 durchgängig in Untersuchungshaft, die unter verschärften Bedingungen mit Überwachungsmaßnahmen und Trennungsanordnungen vollzogen wurde. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten Mo. beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben, die bzgl. seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und seines aufenthaltsrechtlichen Status durch die entsprechenden Gehaltsnachweise sowie Melderegisterauszüge und das Anschreiben der Stadt Bocholt vom 11. Oktober 2022 ergänzend nachgewiesen werden. Schließlich wird sein straffreies Vorleben durch die betreffende Auskunft aus dem Bundeszentralregister 17. November 2023 belegt. 2. Der Angeklagte We wurde am 20. Februar 1968 als Viertes von insgesamt fünf Kindern seiner Eltern in ... im Libanon geboren, wo er auch seine Kindheit verbrachte. Wegen der damals dort herrschenden Unruhen und des Bürgerkriegs musste die Familie mehrfach zwischen Beirut und dem Südlibanon umziehen. Im Alter von etwa 14 Jahren verließ der Angeklagte We die Schule und betätigte sich zunächst als Aushilfe im Textilgeschäft seines Vaters. Später übernahm er in unterschiedlichen Branchen verschiedene Aushilfstätigkeiten. Im Jahr 1986 wurde er in Beirut im Zusammenhang mit dem damaligen Bürgerkrieg angeschossen und an der rechten Wade verletzt. Bis ins Jahr 1988 hielt er sich in der Folge in der elterlichen Wohnung auf, wo ihn die Familie pflegte. Im Juni 1988 verstarb die Mutter des Angeklagten, nachdem ein Schuss eines Scharfschützen sie in den Oberkörper getroffen hatte. Der Angeklagte We litt danach nicht nur weiter an den Folgen der ihm zugefügten Schussverletzung. Der Verlust seiner Mutter belastete ihn zusätzlich schwer. Um seiner daraus resultierenden Antriebslosigkeit entgegenzuwirken – der Angeklagte We ging damals keiner regelmäßigen Beschäftigung nach – beschloss sein Vater, ihn nach Deutschland zu schicken. Mit der Hilfe eines Cousins, der bereits im Jahr 1973 den Libanon verlassen hatte und inzwischen in Wilhelmshaven wohnte, reiste der Angeklagte im Jahr 1990 nach Deutschland aus. Zunächst kam er bei seinem Cousin in Wilhelmshaven unter, wo er einen Asylantrag stellte. In Deutschland verbesserte sich der psychische Zustand des Angeklagten schnell. In der Folge engagierte er sich als Spieler in Fußballvereinen in Deutschland und erlernte unter anderem auch auf diese Weise die deutsche Sprache. 1993 bezog er erstmals in Deutschland eine eigene Wohnung und lernte M. S. kennen, die damals noch zur Schule ging und mit der er am 5. Juni 1998 die Ehe schloss. Das Ehepaar hat vier zwischen 2001 und 2011 geborene Kinder. Bereits im Jahr 1996 hatte der Angeklagte neben der libanesischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Eine Ausbildung hat der Angeklagte auch in Deutschland nicht absolviert. Nachdem ihm eine Arbeitserlaubnis erteilt worden war, übernahm er verschiedene Hilfstätigkeiten, unter anderem auch als Hausmeister. Nach der Geburt seines ersten Sohnes bemühte sich der Angeklagte We um eine lukrativere Beschäftigung, da seine Ehefrau zu Hause blieb und ihr Verdienst wegfiel. Über eine zunächst in Teilzeit ausgeübte Aushilfstätigkeit erlangte er schließlich eine Vollzeitanstellung als Autoverkäufer beim Autohaus ..... in Hagen im Bremischen. Vor seiner Inhaftierung in dieser Sache am 10. Mai 2023 erzielte er hieraus ein monatliches Nettoeinkommen von rund 3.000 Euro und erhielt Kindergeld in Höhe von 1.000 Euro im Monat. Aus der Vermietung eines mit Hilfe einer Bürgschaft seiner Schwiegermutter bereits im Jahr 2002 erworbenen und inzwischen vollständig abbezahlten Hauses erzielt der Angeklagte monatliche Mieteinnahmen von 650 Euro. Der Angeklagte We lebte vor seiner Inhaftierung in dieser Sache mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in einem im Jahr 2014 erworbenen weiteren Eigenheim, für das noch ein Immobiliendarlehen abzubezahlen ist. Des Weiteren hat ihm und seiner Ehefrau sein zwischenzeitlich verstorbener Vater ein Haus im Libanon hinterlassen. Der Angeklagte ist deutscher und libanesischer Staatsangehöriger; vorbestraft ist er nicht; der ihn betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 17. November 2023 weist keine Eintragungen auf. Seit seiner Festnahme in dieser Sache am 10. Mai 2023 befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 2023 ununterbrochen in Untersuchungshaft, die unter verschärften Bedingungen mit Überwachungsmaßnahmen und Trennungsanordnungen vollzogen wurde. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten We beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben, die bzgl. seiner Lebensverhältnissen durch die Bekundungen seiner Ehefrau, der Zeugin M. We, bestätigt wurden. III. Zur Sache Zur Sache hat der Senat die folgenden Feststellungen getroffen: 1. Zur terroristischen Vereinigung der Hizb Allah Die Hizb Allah (dt. „Partei Gottes“, in der Transkription sind auch die Schreibweisen „Hisbollah“, „Hezbollah“ oder „Hizbullah“ gebräuchlich) ist eine Organisation mit militant-islamistischer Ausrichtung. Erklärte Hauptziele der Organisation sind die Bekämpfung der „israelischen Invasoren“, was die Zerstörung Israels umfasst, sowie die Befreiung des Libanons von westlichen Einflüssen. Durch ihre jihadistischen Anschläge hat sie seit den 1980er Jahren die Geschichte des internationalen Terrorismus maßgeblich geprägt. a) Genese und Entwicklung Die Geschichte der Hizb Allah beginnt mit der faktischen Gründung der Organisation im Jahr 1982. Seitdem hat sie mehrere Phasen durchlaufen. Die erste – in der sie vor allem im Untergrund aktiv war – endete mit ihrer offiziellen Entstehung 1985. Damals begann die zweite Phase, in der die Hizb Allah zu einer wichtigen Partei im libanesischen Bürgerkrieg wurde, der im Jahr 1990 endete. In der dritten Phase (1990-2000) konzentrierte sie sich auf den Kampf gegen Israel, das im Jahr 2000 seine Truppen aus dem Libanon abzog. Die folgende Phase war von starken Spannungen zwischen der Organisation und Israel geprägt, die sich im Sommerkrieg von 2006 entluden. Anschließend wurde die Hizb Allah zu einem immer stärkeren Akteur in der libanesischen Politik. Diese Phase endete mit dem Beginn des syrischen Bürgerkriegs, in den die Hizb Allah ab spätestens 2012 intervenierte. aa) Frühe Jahre im Untergrund (bis 1985) Die Organisation geht zurück auf einen Zusammenschluss schiitischer Islamisten mit iranischer Unterstützung im Jahr 1982 nach der israelischen Invasion in den Libanon. Die Bezeichnung Hizb Allah wurde erst in den folgenden Jahren genutzt, in denen sich auch die Strukturen der Organisation verfestigten. Zunächst war die Organisation ein loses Bündnis schiitischer Islamisten, das sich weltanschaulich stark an der Islamischen Revolution und ihrem Führer Ayatollah Ruhollah Khomeini orientierte. Khomeini förderte die Entstehung der Hizb Allah durch die rasche Entsendung von rund 1500 Revolutionsgardisten nach Syrien und in den Libanon. Die iranische Führung sah offenbar die Gelegenheit, an dem Kampf gegen den auch ihr verhassten Staat Israel teilzunehmen und die Revolution in die arabische Welt zu exportieren. Die Revolutionsgarden begannen, ihre neuen Verbündeten ideologisch zu schulen und militärisch auszubilden. Die Hizb Allah nahm den bewaffneten Kampf gegen Israel auf. Ihr erster großer Anschlag galt dem Hauptquartier der israelischen Truppen in der Küstenstadt Tyros am 11. November 1982, bei dem 75 Israelis umkamen. Noch mehr internationales Aufsehen erregten aber die Angriffe auf einen Stützpunkt der US-Marines am Flughafen von Beirut und das Hauptquartier französischer Fallschirmjäger in Südbeirut am 23. Oktober 1983. Dabei kamen 241 Amerikaner und 58 Franzosen ums Leben. Zu all diesen Angriffen bekannte sich eine Gruppe namens „Islamischer Jihad" (al-Jihad al-Islami), die ein Teil der Hizb Allah war. bb) Die Hizb Allah im libanesischen Bürgerkrieg Der Name „Hizb Allah“ wurde im Frühjahr 1984 erstmals benutzt. Er entstammt dem Koran, wo es heißt: „Die Partei Gottes sind die Siegreichen“. Spätestens 1985 war die Organisation so weit erstarkt, dass ihre Führungspersönlichkeiten, Strukturen, Ideologie, Ziele und Strategie eindeutig identifizierbar wurden. Im Februar 1985 legte die Hizb Allah auch zum ersten Mal ihre Ziele für eine breitere Öffentlichkeit dar. In einem offenen Brief an die „Unterdrückten im Libanon und der Welt“ präsentierte sie die Islamische Revolution als Vorbild, bezeichnete Ayatollah Khomeini als ihren Führer und bekannte sich zu seiner Lehre von der Herrschaft des Rechtsgelehrten (arabisch: „wilayat al-faqih“). So wie die iranischen Revolutionäre beschrieben die Autoren die Welt als in Unterdrücker und Unterdrückte aufgeteilt. Angeführt würden die Unterdrücker von den USA und der Sowjetunion, wobei die Amerikaner für die Hizb Allah das mit Abstand wichtigere Feindbild darstellten. Wichtigster Verbündeter der USA im Nahen Osten sei Israel, und die Verteidigung gegen diese beiden Hauptfeinde sei das zentrale Anliegen der Hizb Allah. Alle auswärtigen Mächte sollten aus dem Libanon vertrieben werden. Die Organisation setzte zu diesem Zweck ausschließlich auf den „Jihad“ genannten bewaffneten Kampf und zielte nach dem Abzug der Israelis, Amerikaner und Franzosen aus dem Libanon darauf ab, Israel zu zerstören und Jerusalem von den Zionisten zu befreien. cc) „Widerstand" gegen die Besatzung des Südlibanons und Anschläge weltweit (bis 2000) Der libanesische Bürgerkrieg endete 1990 mit dem Abkommen von Taif. Die US-Regierung akzeptierte, dass Syrien die neue Hegemonialmacht im Nachbarland wurde, weil sich das Regime von Präsident Hafiz al-Assad im Kuwait-Krieg 1990/91 an der Koalition gegen den Irak beteiligt hatte. Obwohl das Verhältnis zwischen Assad und der Hizb Allah von Misstrauen geprägt blieb, entdeckte der syrische Diktator den Nutzen, den die Organisation für seine Politik gegenüber Israel haben konnte. Dem entsprechend unterstützte er gemeinsam mit den federführenden Iranern die Hizb Allah. Es entwickelte sich eine gut organisierte Arbeitsteilung: Iran half ihr mit Geld, Waffen und militärischer Ausbildung, während Syrien ihre Position politisch absicherte. Das wichtigste Ergebnis dieser Politik war, dass die Hizb Allah als einzige Bürgerkriegspartei ihre Waffen nach dem Abkommen von Taif nicht abgeben musste. Die Hizb Allah wurde in den 1990er Jahren zu einer starken Guerilla-Truppe, die sich auf den Kampf gegen Israel konzentrierte. In der zweiten Hälfte der 1990er Jahre wurde die Kampagne der Hizb Allah immer effektiver. Der Iran baute seine Unterstützung aus und der Druck auf die Israelis wuchs, so dass die Israelis sich gegen Ende ihrer Präsenz im Libanon in ihre Basen zurückzogen. So konnte die Hizb Allah immer tiefer in die Sicherheitszone eindringen und der Südlibanesischen Armee Israels (SLA) steigende Verluste beibringen. Schon Anfang 2000 wurde die Situation unhaltbar, sodass die israelische Regierung im April ihren Rückzug ankündigte, der schon im Mai 2000 abgeschlossen war. Parallel zum Kampf gegen Israel verübte die Hizb Allah in den 1990er Jahren mehrere Anschläge außerhalb des Libanons. Ein besonders verheerender Anschlag dieser Phase war der auf die israelische Botschaft in Buenos Aires (23 Tote, 242 Verletzte) am 17. März 1992. Am 18. Juli 1994 folgte ein Bombenattentat auf das jüdische Gemeindezentrum Asociación Mutual Israelita Argentina (AMIA) in Buenos Aires (85 Tote), das ebenfalls der Hizb Allah zugerechnet wird. dd) Auf dem Weg zum Sommerkrieg 2006 Die Hizb Allah erstarkte ab 2000 beträchtlich, denn außer der iranischen Unterstützung erhielt sie nun auch Waffenhilfe aus Syrien. Im Sommer 2006 kam es zum Krieg, als die Hizb Allah am 12. Juli erneut auf israelisches Territorium vordrang, eine israelische Patrouille angriff und dabei drei israelische Soldaten tötete und zwei weitere entführte. Israel reagierte mit groß angelegten Luftangriffen auf die militärische Infrastruktur der Hizb Allah im Süden des Libanons, in Beirut und in der Bekaa-Ebene. Darüber hinaus wurden große Teile der zivilen Infrastruktur des Landes und zahlreiche Orte im Süden zerstört. Die Hizb Allah antwortete mit Raketenangriffen, die bis zum Ende des 34-tägigen Konflikts anhielten. Etwa 1.300 Libanesen und 165 Israelis kamen ums Leben. Die ausgebliebene Niederlage im Krieg gegen Israel stärkte die Hizb Allah auch in der libanesischen Innenpolitik. Am 14. Februar 2005 starb der ehemalige Ministerpräsident Rafik Hariri (er amtierte 1992 bis 2000 und 2002 bis 2004) zusammen mit acht Mitgliedern seiner Entourage und 13 Unbeteiligten bei der Explosion einer Autobombe in Zentralbeirut. Die Ermittlungen begannen schon im März 2005, doch dauerte es bis zum Jahr 2009, dass das Tribunal in Den Haag zusammentrat. Zunächst verdächtigten die Ermittler syrische und pro-syrische libanesische Geheimdienstler. Im Mai 2009 wurde stattdessen bekannt, dass die Ermittler nunmehr die Hizb Allah verantwortlich machten – der prominenteste Tatverdächtige war der Militärchef der Organisation Mustafa Badr ad-Din. ee) Wiederaufbau und libanesische Politik (bis 2011) In den folgenden Jahren wuchs der Einfluss der Hizb Allah auf die libanesische Innenpolitik weiter. So nahm die Hizb Allah zwar bereits seit 1992 an Parlamentswahlen teil. Der Abzug der syrischen Truppen im Jahr 2005 zwang sie jedoch, aktiven Einfluss auf die libanesische Politik zu nehmen. Obwohl ihre Gegner die Parlamentswahlen vom Mai und Juni 2005 gewannen und Hariris Sohn Saad Ministerpräsident wurde, stellte die Organisation anschließend ihren ersten Minister. In den folgenden Regierungen war die Hizb Allah wiederholt mit Kabinettsmitgliedern vertreten. Sie sicherte ihren Einfluss auch durch kluge politische Bündnisse, sowohl mit christlichen Politikern aber auch durch eine Allianz mit der konkurrierenden AMAL-Bewegung. Seit spätestens 2008 agiert die Hizb Allah wie ein unabhängiger „Staat im Staate“ Libanon. Ein Grund dafür war die verstärkte iranische und syrische Unterstützung nach 2006. Vor allem der Iran hatte seine Unterstützung massiv ausgeweitet – von geschätzten 100 Millionen US-Dollar jährlich bis zum Jahr 2006 auf bis zu einer Milliarde in den Folgejahren. Ergebnis war eine massive Aufrüstung; die Hizb Allah baute ihr Raketenarsenal aus und rekrutierte mehr Kämpfer als je zuvor. ff) Die Hizb Allah und der Krieg in Syrien (2011-2020) Im Jahr 2011 zwang der Ausbruch des Aufstands und anschließend des Bürgerkriegs in Syrien die Hizb Allah zu einer Neuausrichtung ihrer Aktivitäten. Aus Sicht der Organisation musste ein Sturz des Assad-Regimes unter allen Umständen verhindert werden. Denn fast der gesamte Nachschub an Waffen und Material für die Hizb Allah wurde und wird über syrische Häfen und Flughäfen und anschließend per LKW in den Libanon geliefert. Wäre das Assad-Regime gestürzt worden, wären die Waffenlieferungen im schlimmsten Fall versiegt und die Hizb Allah hätte sich im Kampf gegen Israel oder ihre innerlibanesischen Gegner nicht mehr halten können. Außerdem befürchtete die Führung der Organisation, dass eine von arabisch-sunnitischen Aufständischen gebildete Regierung die Hizb Allah auch im Libanon angreifen könnte. Schon seit 2011 schickte die Hizb Allah parallel zu den iranischen Revolutionsgarden Ausbilder und weiteres Personal nach Syrien. 2012 und 2013 verstärkte die Hizb Allah ihr Engagement, weil die Schwäche der Regimetruppen immer offenkundiger wurde. In den folgenden Jahren waren Hizb Allah-Einheiten gemeinsam mit den Revolutionsgarden an den meisten größeren Kampfeinsätzen im gesamten Land beteiligt. Zu jenem Zeitpunkt dürfte die Organisation zwischen 7.000 und 10.000 Mann in Syrien stationiert gehabt haben. In dieser Phase nahm die Organisation auch ihre Anschläge im Ausland wieder auf. Besonderes Aufsehen erregte ein Attentat auf israelische Touristen im bulgarischen Burgas am 18. Juli 2012, bei dem sechs Menschen und der Attentäter umkamen. Auch der Hizb Allah zugeschrieben wurden vereitelte Attentate in Zypern, Thailand und Peru. b) Organisations- und Führungsstruktur Die Organisations- und Führungsstruktur der Hizb Allah hat sich im Spannungsverhältnis zwischen einem überragenden iranischen Einfluss und ihrer libanesischen Prägung entwickelt. aa) Hizb Allah und Iran Die Hizb Allah ist eine Gründung der libanesischen Anhänger des Revolutionsführers Ayatollah Khomeini, die ohne die Unterstützung der iranischen Revolutionsgarden große Probleme gehabt hätten, sich gegen ihre libanesischen Gegner durchzusetzen. Dem entsprechend vertreten die Hizb Allah und ihre Führung auch die von Khomeini entwickelte Doktrin von der Herrschaft des Rechtsgelehrten. Der Ayatollah argumentierte, dass der führende schiitische Rechtsgelehrte seiner Zeit die Gläubigen nicht nur religiös, sondern auch politisch führen müsse. Sein Ziel war ein islamischer Staat, in dem die Kleriker alle Lebensbereiche beaufsichtigen. Nach dem Erfolg der Revolution im Iran im Jahr 1979 gelang es Khomeini, seine politische Theorie in die Praxis umzusetzen und fortan selbst als dieser Gelehrte zu fungieren. Das Bekenntnis der Hizb Allah zur Herrschaft des Rechtsgelehrten bedeutete folgerichtig, dass die Organisation Khomeini als religiösen und politischen Anführer akzeptierte. Als dieser 1989 starb, folgte ihm der ehemalige Präsident Ali Khamenei im Amt des Revolutionsführers nach. Die Loyalität der Hizb Allah ging ebenfalls auf ihn über. Ihr Generalsekretär Hassan Nasrallah hat dies seit den 1990er Jahren immer wieder bestätigt. bb) Organisationsstruktur der Hizb Allah (1) Der Schura-Rat und die Führung Das höchste Entscheidungsgremium der Hizb Allah ist ihr Schura-Rat (arab. Majlis ash-Shura). Er besteht heute aus sieben oder acht Mitgliedern und ist für alle wichtigen Entscheidungen der Organisation verantwortlich. Seinen Vorsitz führt der Generalsekretär, seit 1992 Hassan Nasrallah. Der im Jahr 1960 geborene Hassan Nasrallah ist seit 1992 der dritte Generalsekretär der Hizb Allah und als Vorsitzender des Schura-Rates der unbestrittene politische Führer der Organisation. Nasrallah gilt als ausgesprochen charismatisch und ist ein ausgezeichneter Redner. Seit dem Krieg von 2006 hält sich Nasrallah in Süd-Beirut versteckt und tritt nur selten öffentlich auf; Ansprachen hält er seitdem über Videoleinwände und den Hizb Allah-Fernsehsender Al-Manar. Seine Äußerungen haben oft programmatischen Charakter. Die außer ihm wichtigsten Führungspersönlichkeiten in dem Rat sind der stellvertretende Generalsekretär Naim Qassem und Hashim Safi ad-Din, der Vorsitzende des Exekutivrats. Sie führen die Hizb Allah strikt autoritär, können aber auch auf die vollständige Loyalität ihrer Anhänger bauen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Organisation eine Trennung zwischen einem militärischen und einem politischen Flügel vornimmt. Vielmehr hat die Hizb Allah-Führung selbst wiederholt erklärt, dass die Organisation zentral geführt werde. Der stellvertretende Generalsekretär Naim Qassem beispielsweise führte 2019 (zum wiederholten Male) aus, dass „alle politische, soziale und militärische Aktivität an die Entscheidung der Führung gebunden [ist] ... Dieselbe Führung, die die Parlaments- und Regierungsarbeit anleitet, führt auch die Jihad-Aktivitäten im Kampf gegen Israel.“ Dem Schura-Rat sind fünf spezialisierte Komitees oder Räte untergeordnet, der Exekutivrat, der Justizrat, der Parlamentsrat, der Politikrat und der Militär-Rat, deren Vorsitzende jeweils im Schura-Rat vertreten sind. (2) Die spezialisierten Räte Der Exekutivrat (al-Majlis at-Tanfidhi) Der 1995 gegründete Exekutivrat ist für die Tagespolitik der Organisation in den von ihr beherrschten Gebieten zuständig. Den Vorsitz führt mit Hashim Safi ad-Din einer der wichtigsten Funktionäre der Organisation, sein Stellvertreter ist Nabil Qawuq. Mitglieder im Rat sind unter anderem die wichtigsten Funktionäre der Hizb Allah aus den vier Regionen Südbeirut, Bekaa-Tal, Südlibanon nördlich des Flusses Litani und Südlibanon südlich des Litani. Der Exekutivrat hat die acht Unterabteilungen Medien, Kultur, Soziales, Bildung, Gesundheit, Finanzen, Gewerkschaften, Außenbeziehungen und Mitgliedschaften. Dabei spielt die Abteilung für Außenbeziehungen eine besondere Rolle bei der Vernetzung der Anhängerschaft im Ausland mit der Organisation im Libanon. Zu diesem Zweck entsendet sie regelmäßig Funktionäre und sogenannte Reisescheichs zur Betreuung von Hizb Allah nahen Vereinen; so auch nach Deutschland und Europa. Diese Reisescheichs übermitteln im Rahmen ihrer Tätigkeit taktische Grund- und konkrete Handlungsanweisungen. Darüber hinaus überbringen sie vereinigungsbezogene Informationen zwischen dem Libanon und den Vereinen im Ausland. Der Politikrat (al-Majlis as-Siyasi) Der Politikrat befasst sich mit den Beziehungen der Hizb Allah zu den anderen politischen Kräften im Libanon. Als sein Vorsitzender fungiert Ibrahim Amin as-Sayyid. Der Rat organisiert über Unterabteilungen Informations- und Propagandakampagnen. Besonders wichtig ist seine Zuständigkeit für den Hizb Allah-Fernsehsender Al-Manar. Der Parlamentsrat (Majlis al-Amal an-Niyabi) Dieser Rat koordiniert die Aktivitäten der Hizb Allah-Parlamentsabgeordneten. Sein Vorsitzender ist Muhammad Raad. Der Militärrat (al-Majlis al-Jihadi) Der Militär- oder Jihad-Rat ist für alle militärischen und Sicherheitsfragen verantwortlich. Er entscheidet (unter Aufsicht des Schura-Rates) über militärische Strategien und Taktiken und führt die „Islamischer Widerstand“ genannten militärischen Einheiten der Organisation an. Er kümmert sich auch um die militärische Logistik und damit den Nachschub aus Syrien und Iran sowie um die Rekrutierung und Ausbildung der Kämpfer. Auch der Personenschutz für die Führung gehört zu seinen Aufgaben. Der aktuelle Vorsitzende des Militärrates ist nicht bekannt, was darauf zurückgehen dürfte, dass die ehemaligen Chefs Imad Mughniya und Mustafa Badr ad-Din 2008 und 2016 Opfer gezielter Tötungen durch Israel wurden. Der Justizrat (al-Majlis al-Qada’i) Der Justizrat funktioniert wie ein Oberstes Gericht der Hizb Allah, in dem schiitisches religiöses Recht angewendet wird. In ihm sind die wichtigsten Scharia-Richter der Hizb Allah aus den von ihr kontrollierten Gebieten vertreten. (3) „Der Islamische Widerstand“ Die Hizb Allah nennt die dem Militärrat unterstehenden militärischen Einheiten den „Islamischen Widerstand“. Diese sind zunächst in vier Kommandos mit unterschiedlichen Aufgaben und Einsatzgebieten unterteilt: Eines für den Süden des Libanon nahe der israelischen Grenze, ein weiteres für das südliche Hinterland, eines für die Küste des Südlibanon und eines für die Bekaa-Ebene. Die Hizb Allah verfügt außerdem über ein Logistikkommando, das seinen Sitz weiter nördlich in der Bekaa-Ebene hat. Es ist für den Transport von Waffen aus Syrien (meist vom Flughafen Damaskus, seit 2017 aber auch über Land, früher auch von den Häfen in Latakia und Tartus) in den Libanon, die Verbringung der Waffen in die jeweiligen Einsatzgebiete und für das Training von Rekruten zuständig. Dieses findet meist in den an die Bekaa-Ebene grenzenden Bergen und Wäldern statt. Zusätzlich zu den regionalen Kommandos verfügt die Hizb Allah über weitere Einheiten mit speziellen Fähigkeiten. Die wichtigsten sind die „Radwan“ genannten Spezialkräfte, die für die anspruchsvollsten und gefährlichsten Einsätze vorgesehen sind. Hinzu kommt eine Scharfschützeneinheit, die nach 2000 gegründet wurde und deren Kämpfer ebenso wie die der Radwan-Einheit professionell ausgebildet werden. (4) Die Einheit für Auslandsoperationen Besonders geheim ist die Einheit der Hizb Allah für terroristische Operationen außerhalb des Libanons und gegen ausländische Ziele im Land. Unter dem Namen „Islamischer Jihad“ bekannte sie sich in den 1980er und 1990er Jahren wiederholt zu großen Anschlägen gegen ausländische Truppen im Libanon und auf jüdische und israelische Ziele im Ausland. Sie wird in der Literatur auch External Security Organization (ESO), Special Security Apparatus (SSA) oder kurz Einheit 910 genannt. Unter dem Namen Islamischer Jihad bekannte sich die Einheit letztmalig im März 1992 zu dem Anschlag auf die israelische Botschaft in Buenos Aires, Argentinien. Diese Einheit bestand jedoch fort und wurde bis zu seinem Tod im Jahr 2008 von Imad Mughniya (alias al-Hajj Radwan) geführt, der bis 2001 als meistgesuchter Terrorist weltweit galt. Mughniya war ein Gründungsmitglied der Hizb Allah und schon an den frühen Anschlägen in Beirut 1983 federführend beteiligt. In den nächsten Jahrzehnten operierte er im Verborgenen; er soll zeitweilig in Iran gelebt haben. Am 12. Februar 2008 wurde er in der syrischen Hauptstadt Damaskus Opfer eines Bombenanschlags des israelischen Geheimdienstes Mossad. (5) Die Jugendorganisation der Hizb Allah Zur Organisationsstruktur der Hizb Allah gehört schließlich auch eine Pfadfinderorganisation, die den Namen „Imam al-Mahdi Scouts“ trägt. Diese Jugendorganisation wurde im Mai 1985 unter Mitwirkung der iranischen Revolutionsgarden gegründet und verfolgt das Ziel, eine Generation von Jugendlichen zu erziehen, die mit der Ideologie des Imam Khomeini vertraut ist. Zudem werden die sogenannten Scouts dazu erzogen, sich künftig dem militärischen Arm der Hizb Allah anzuschließen und sich am bewaffneten Kampf gegen Israel zu beteiligen, sodass die Pfadfinder vornehmlich als eine paramilitärische Vorfeldorganisation der Hizb Allah anzusehen sind. Ideologisch gesehen stehen die Imam al-Mahdi Scouts damit im Gegensatz zu sonstigen Pfadfinderbewegungen, die weltweit auf die Werte der Freiheit, der Gleichheit und der Brüderlichkeit zwischen den unterschiedlichen Nationen und Religionen ausgerichtet sind, wohingegen die Jugendbewegung der Hizb Allah das Narrativ des religiösen Fanatismus, der Intoleranz gegenüber Andersgläubigen sowie die Glorifizierung des Jihad und einen hieran anknüpfenden Märtyrerkult verbreitet. Das auf den Fahnen und Uniformen der Imam al-Mahdi Scouts abgebildete Emblem stellt eine heraldische Lilie dar, wobei das nach oben ragende Blatt der stilisierten Lilie in Gelb, die mittleren Blätter in Rot und die unteren beiden Blätter in Grün gehalten sind. c) Personal / bewaffnete Kämpfer Die Hizb Allah selbst macht keine öffentlichen Angaben zur Zahl ihrer unter Waffen stehenden Mitglieder; deshalb liegen nur Schätzungen vor. Insgesamt ist die Zahl der Hizb Allah-Kämpfer seit den 1990er Jahren aber stark gewachsen, was mit der Veränderung der Strategie nach dem Abzug der Israelis aus dem Südlibanon 2000 zusammenhängt. Bis dahin führte die Organisation einen klassischen Guerillakrieg, für den geringe Kämpferzahlen ausreichten. Ab dem Jahr 2000 bemühte sie sich erstmals, ihre Einheiten darauf vorzubereiten, Stellungen zu halten, um israelisches Territorium von dort mit Raketen beschießen zu können. Für die neue Strategie benötigte die Organisation höhere Kämpferzahlen. Vor 2006 verfügte die Hizb Allah über einige Tausend Kämpfer, von denen nur ein Teil Vollzeit zur Verfügung stand. Der Rest waren Hilfs- oder Reservetruppen. Bis zum Jahr 2006 wuchs diese Zahl rasch an. Einer Schätzung zufolge verfügte die Organisation damals über etwa 1000 Vollzeit-Kämpfer und bis zu 10.000 Reservisten, die im täglichen Leben zusätzlich anderen Berufen nachgingen. Seit dem Jahr 2006 stieg die Zahl der ausgebildeten Kämpfer und Reservisten langsam an; die Hizb Allah profitierte in dieser Phase auch von massiver iranischer Unterstützung, die einen personellen Ausbau ermöglichte. Dieser Trend beschleunigte sich ab 2011, als die Hizb Allah begann, Personal in größerer Zahl nach Syrien zu schicken. Heute hat die Organisation ungefähr 20.000 bis 25.000 vollausgebildete aktive Kämpfer unter Waffen. Hinzu kommen noch einmal 20.000 bis 25.000 Reservisten. Die Hizb Allah legte bereits seit ihren Anfangszeiten großen Wert auf die religiösideologische und die militärische Schulung ihrer Kämpfer. Sie ist hochprofessionell, was auf die staatliche iranische Unterstützung zurückgeht. Das effektive Training gilt als eine wichtige Grundlage für die teils erstaunlichen Erfolge der Organisation im Kampf gegen Israel bis 2006 und ihre Bedeutung im syrischen Bürgerkrieg. Theoretisch muss jedes Mitglied der Hizb Allah die Grundausbildung durchlaufen. Zum Trainingsprogramm gehören neben körperlicher Fitness auch der Umgang mit Waffen wie etwa dem Sturmgewehr AK-47 und leichten Maschinengewehren. Zudem erfolgt eine religiöse Unterweisung. Auch Nahkampf, der Umgang mit Minen und die Bewegung in gebirgigem Gelände werden trainiert. Zudem gibt es Auffrischungskurse für erfahrene Kämpfer und Reservisten – für die Reservisten sollen es zwei Kurse jedes Jahr sein, die jeweils zwei Wochen dauern. Nach der Grundausbildung bietet die Hizb Allah ausgewählten Kämpfern Spezialisierungen an. Bekannt sind Ausbildungen für Scharfschützen, an Panzerabwehrraketen, in sicherer Kommunikation und der Verwendung von Sprengstoffen. Auch die Bedienung der immer moderneren Raketen der Hizb Allah erfordert eine spezielle Ausbildung. Das Training für die Spezialkräfte der Hizb Allah (die sogenannte Radwan-Einheiten) soll drei Monate dauern. Es besteht aus zwei Teilen zu je 42 Tagen und einer dazwischenliegenden Pause von einer Woche. Die ausgebildeten Kämpfer schließen sich der Hizb Allah als Vollzeitkräfte an. d) Ideologie und Ziele Die Hizb Allah ist eine schiitisch-islamistische Organisation, die sich ideologisch an den Lehren von Ayatollah Ruhollah Khomeini (1902-1989) orientiert. Das machte sie schon in ihrem Gründungsmanifest von 1985 deutlich, in dem sie dem Revolutionsführer Loyalität versprach und einen islamischen Staat im Libanon auf der Basis seiner Doktrin der Herrschaft des Rechtsgelehrten forderte. aa) Ideologie Ayatollah Khomeini revolutionierte die schiitische politische Theorie. Er argumentierte, dass der führende Rechtsgelehrte seiner Zeit die Gläubigen bis zur ersehnten Wiederkehr des Imam Mahdi nicht nur in religiösen Fragen, sondern auch politisch anführen müsse. Khomeini forderte einen islamischen Staat, in dem die Kleriker alle Lebensbereiche beaufsichtigen. Zwar lehnten die führenden schiitischen Geistlichen seiner Zeit die Ideen Khomeinis ab, doch gab ihm die Revolution in Iran nicht nur die Gelegenheit, die Theorie der Herrschaft des Rechtsgelehrten in die Praxis umzusetzen, sondern selbst als dieser Gelehrte zu fungieren. Die iranische Verfassung vom Dezember 1979 stellte den herrschenden Rechtsgelehrten (persisch: wali-ye faqih) in das Zentrum des neuen politischen Systems, indem es ihn als Staatsoberhaupt mit weitreichenden Kontrollfunktionen einsetzte. Khomeini nahm diese Position bis zu seinem Tod im Jahr 1989 wahr. Khomeinis Ideologie beruhte auf einem dualistischen Weltbild, das scharf zwischen Islam und Unglauben sowie Gut und Böse unterschied. Dies galt auch für seine Sicht der Welt außerhalb des Irans, in der er zwischen den „arroganten Unterdrückern“ (pers. mostakbarin) und den „armen Unterdrückten“ (pers. mosta‘zafin) unterschied. Zu den Unterdrückern zählte er insbesondere die USA, die Sowjetunion und weitere mächtige Staaten wie Großbritannien. Als Unterdrückte galten ihm hingegen alle Länder der sogenannten Dritten Welt und die muslimischen Staaten. Als Alternative bot er den Islam als dritten Weg an. Im Zentrum seiner Anschauung der Außenwelt standen ein radikaler Antiamerikanismus und eine ausgeprägte Feindseligkeit gegenüber den Verbündeten der USA im Nahen Osten, was neben Israel vor allem die arabischen Golfstaaten betraf. Khomeini und seine Gefolgsleute betrieben auch den „Export der Revolution“ in die arabische Welt. Die Gründung der Hizb Allah war das vielleicht wichtigste Ergebnis dieser Politik. Die Hizb Allah steht auch loyal zum Nachfolger Khomeinis im Amt des Revolutionsführers, Ali Khamenei. Die Orientierung am Iran und am Revolutionsführer Khamenei stand seit den 1990er Jahren häufig in Konflikt mit der Rolle der Hizb Allah als libanesischer Akteur. Zwar stellen die Schiiten dort die größte Bevölkerungsgruppe, doch die christlichen Maroniten und die Sunniten sind ebenfalls stark vertreten und kleinere Gemeinschaften wie die Drusen spielen eine wichtige Rolle. Bei ihnen stoßen die Ideologie der Hizb Allah und ihre enge Bindung an die Islamische Republik häufig auf Ablehnung. Da die Organisation als wachsende politische Kraft in Parlament und Regierung auch auf die Zustimmung möglichst vieler Libanesen angewiesen war, stellte sie seit damals vermehrt ihren libanesischen Charakter in den Vordergrund. bb) Ziele Die Hizb Allah und ihre Mitglieder nennen die Zerstörung Israels und die „Befreiung“ Jerusalems immer wieder als wichtigstes Ziel der Organisation. In einem Interview von 2014 bezeichnete Hassan Nasrallah den jüdischen Staat als ein „Krebsgeschwür“ und sagte, dass es „das ultimative Ziel“ sein müsse, „es zu entfernen“. Ähnliche Aussagen sind seit den 1980er Jahren ein wichtiger Bestandteil der Rhetorik der Hizb Allah. Da sich die Hizb Allah der Stärke der israelischen Armee bewusst ist, stellt die Zerstörung Israels für sie deshalb kein Nahziel dar. Dies gilt ebenso für die iranische Führung, die für ihre strategische Geduld bekannt ist. Nahziel der Hizb Allah ist es, den bewaffneten Kampf fortzuführen und so ihren eigenen Fortbestand als bewaffnete Miliz zu legitimieren. Ein weiteres wichtiges – und auch ursprüngliches – Ziel der Hizb Allah war die Errichtung eines islamischen Staates im Libanon. Dies wurde in dem Gründungsmanifest von 1985 deutlich, wo die Gruppierung ihn in Grundzügen forderte. Obwohl sie keine Details nannte, dürfte sie ein Gemeinwesen nach dem Vorbild der Islamischen Republik Iran gemeint haben, denn sie war stark von Khomeini beeinflusst, wie der Text des Gründungsmanifestes an vielen Stellen belegte, jedoch sind selbst viele Hizb Allah-kritische Autoren der Meinung, dass die Führung der Organisation seit den 1990er Jahren nicht mehr davon ausgeht, dass sich im Libanon eine islamische Revolution voll entfalten könnte. Schließlich war der Rückzug der USA aus dem Libanon in den frühen 1980er Jahren ein wichtiges Ziel der Hizb Allah. Zu diesem Zweck verübte sie den Anschlag auf die US-Botschaft in Beirut am 18. April 1983 und das Selbstmordattentat auf einen US-Militärstützpunkt in Beirut am 23. Oktober 1983. Auch heute sind die USA aus Sicht der Hizb Allah der mächtigste Teil einer Allianz, deren Aktivitäten auf die Zerstörung der Achse des Widerstands ausgerichtet sind. Ihr gehören neben Israel Saudi-Arabien und weitere prowestliche arabische Staaten an. Aus diesem Grund unterstützt die Hizb Allah auch den Kampf der Huthi-Rebellen im Jemen gegen Saudi-Arabien und wahrscheinlich auch schiitische Terrorgruppen in Bahrain (das eng mit Saudi-Arabien verbündet ist). Die Hizb Allah behauptet darüber hinaus, dass jihadistische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) von den USA und ihren Alliierten unterstützt werden – eine wahrheitswidrige Behauptung, die in der gesamten Achse des Widerstands aber geglaubt wird. e) Strategie und Vorgehensweise aa) Militärstrategie Bis zum Jahr 2000 führte die Hizb Allah im Südlibanon einen klassischen Guerillakrieg gegen die israelischen Truppen und die mit ihnen verbündete Südlibanesische Armee. Nach dem Ende der israelischen Besatzung im Jahr 2000 veränderte die Hizb Allah ihre Militärstrategie, die nun auch konventionelle Elemente übernahm und während des Konflikts in Syrien hat sich die Hizb Allah weiter in Richtung einer konventionellen Streitkraft entwickelt. Grund war, dass sie im Nachbarland einer regulären Armee und verbündeten Milizkräften im Kampf gegen Aufständische beistand, die ihrerseits einen Guerillakrieg führten. Sie kämpfte hier in größeren Verbänden, die noch dazu mit den Kräften ihrer Alliierten koordiniert werden mussten. bb) Die regionale Expansion Bis 2011 beschränkte sich die Hizb Allah auf den Kampf gegen Israel im Libanon, gelegentliche Anschläge weltweit und die Unterstützung der Revolutionsgarden gegen das US-Militär im Irak. Durch den Einsatz in Syrien, aber auch erneut im Irak und im Jemen wurde die Hizb Allah zu einem über die Grenzen des Libanons hinaus operierenden Akteur. Sie ist seitdem in alle aktuellen Konflikte im Nahen Osten involviert, die auch für den Iran wichtig sind. cc) Anschläge international Die Hizb Allah setzt weiterhin auf vereinzelte terroristische Anschläge im Ausland (siehe hierzu auch nachfolgend unter Gliederungspunkt i.). Nach der Hochzeit der Hizb Allah-Attentate in den 1980er und 1990er Jahren, als sie Maßstäbe für den internationalen Terrorismus insgesamt setzte, wurde es ruhiger um die Organisation. Ein Grund dafür war das Ende des libanesischen Bürgerkriegs, ein anderer die Mäßigung der iranischen Außenpolitik in den 1990er Jahren. Dies änderte sich mit der Zunahme der Spannungen zwischen dem iranischen Lager und seinen Gegnern im Nahen Osten und international ab der zweiten Hälfte der 2000er Jahre und besonders ab dem Jahr 2011. Die Hizb Allah selbst verübte seitdem vereinzelte Anschläge auf „weiche“, das heißt ungeschützte israelische und jüdische Ziele. Mehrfach wurden Touristen zum Ziel von Attentaten und Attentatsversuchen. Die Hizb Allah bekennt sich grundsätzlich nicht zu den Anschlägen, heißt diese aber öffentlich gut; die Organisation betrachtet sie als Vergeltungsschläge für israelische Aggressionen. Israelische Nachrichtendienstler gehen davon aus, dass die Einheit für Auslandsoperationen der Hizb Allah 2010 umstrukturiert und die Aufgaben zwischen Libanesen und Iranern neu aufgeteilt wurden. Demnach sollte die Hizb Allah sich von nun an auf einfachere Anschlagsziele wie israelische Touristen konzentrieren, während das Qods-Korps (bzw. die neue gegründete Qods-Einheit 400) besser geschützte staatliche israelische, US-amerikanische, britische und golfarabische Ziele angreifen werde. Die Hizb Allah scheint sich längerfristig auf Anschläge vorzubereiten, indem sie militärisch und terroristisch ausgebildete Schläfer im Ausland stationiert oder aber frühzeitig im Ausland rekrutiert, um diese zu einem späteren Zeitpunkt zu aktivieren. dd) Entführungen und Geiselnahmen Seit den 1980er Jahren setzte die Hizb Allah zudem auf Entführungen und Geiselnahmen. Dabei handelte es sich zunächst um westliche Staatsangehörige. Zwischen 1982 und 1992 nahmen die Hizb Allah und mit ihr in Verbindung stehende Gruppen insgesamt fast 100 Geiseln. Viele wurden gefoltert, einige – wie etwa der CIA-Resident William Buckley – getötet. Die Hizb Allah sah westliche Staatsangehörige häufig als feindliche Agenten an, die sie aus dem Libanon vertreiben wollte, um so den westlichen Einfluss dort zu reduzieren. Hinzu kamen konkretere Anliegen wie die Befreiung von seit 1983 in Kuwait inhaftierten Mitgliedern und Kampfgefährten und die Entlassung von libanesischen Gefangenen in israelischem Gewahrsam. Die Organisation entführte in dieser Phase auch Flugzeuge. Die bekannteste Entführung wurde die des Passagierflugzeugs TWA 847 auf dem Weg von Athen nach Rom im Juni 1985. Ziel der Entführung war die Befreiung von libanesischen Gefangenen. In den 2000er Jahren verlegte sich die Hizb Allah auf die Entführung israelischer Soldaten, um auf diese Weise Libanesen freizupressen. ee) Drohungen Die Hizb Allah-Führung unterstützt ihr Vorgehen gegen Israel mit zahlreichen öffentlichen Drohungen. Insbesondere Generalsekretär Hassan Nasrallah kündigt immer wieder Aktionen gegen israelische Ziele an. Hierzu gehören etwa Angriffe auf Chemiefabriken oder auch biologische Forschungszentren oder Nuklearreaktoren, deren Zerstörung schwere Umweltschäden und zahlreiche Tote in der Umgebung nach sich ziehen könnten. In den letzten Jahren kündigte Nasrallah auch mehrfach an, den „Widerstand“ in die nordisraelische Region Galiläa zu führen – also auf israelisches Territorium vorzurücken. Da diese Drohungen meist den militärischen Vorbereitungen der Hizb Allah entsprechen – so etwa beim Bau von Tunneln oder der Aufrüstung mit präziseren und weitreichenden Raketen und Drohnen – werden sie in Israel zu Recht ernst genommen. ff) Die Hizb Allah als Staat im Staate Seit Beginn der 1990er Jahre hat die Hizb Allah ihren Einfluss auf den libanesischen Staat schrittweise ausgeweitet. Ab 1992 nahm sie an Wahlen teil und stellte Parlamentarier. Nach dem Abzug der Syrer 2005 ließ sie sich erstmals durch einen Minister in der libanesischen Regierung vertreten. Parallel baute sie ein innenpolitisches Bündnis aus, dem ab 2006 der christliche Politiker (und spätere Präsident) Michel Aoun und die schiitische AMAL-Bewegung angehörten. Mit den Straßenkämpfen vom Mai 2008 und der Übernahme von Teilen West-Beiruts machte die Organisation endgültig klar, dass sie sich ein Vetorecht über Entscheidungen der libanesischen Regierung vorbehielt. Ihr Einfluss auf die Politik des Libanon blieb seitdem hoch, obwohl die Hizb Allah keine zentralen Ministerien beanspruchte, sondern solche, die Dienstleistungen anbieten. Sie beschränkte sich meist auf das Gesundheitsressort, das sie nutzte, um der eigenen Anhängerschaft freie Heilfürsorge und Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus achtete die Organisation darauf, dass sie ihren Einfluss auf die Armee (in der viele Schiiten dienen), die Sicherheitsbehörden und die Justiz des Landes ausbauen kann. Besonders wichtig ist ihr die Kontrolle des Flughafens von Beirut und der Grenzen im Süden und Osten des Landes. Diese Vorgehensweise ermöglicht der Hizb Allah den Ausbau der eigenen Herrschaft der schiitisch besiedelten Gebiete im Süden des Landes, Südbeirut und der Bekaa-Ebene. In den schiitischen Gebieten übernimmt die Hizb Allah einige staatliche Aufgaben im Erziehungs- und Gesundheitssektor und bietet sozialkaritative Leistungen an. Die Familien getöteter oder aufgrund von Verwundungen arbeitsunfähiger Kämpfer werden finanziell unterstützt. Zu diesem Zweck unterhält sie die Al-Shahid (= Märtyrer) – Stiftung, die sich zumindest teilweise über Spenden aus dem Ausland finanziert. gg) Das internationale Unterstützernetzwerk Die Hizb Allah verfügt über ein weit verzweigtes Unterstützernetzwerk mit Hochburgen überall dort, wo schiitische Libanesen leben. Dies ist umso wichtiger, als etwa zehn Millionen Libanesen und Libanesischstämmige im Ausland leben. Westafrika, Südamerika und Europa sind wichtige Zentren der Diaspora, wo auch die Hizb Allah vertreten ist. Unterstützer und Sympathisanten helfen mit Geldspenden, bei der Verbreitung von Propaganda, mit logistischer Hilfe, Informationen und vereinzelt auch bei Operationen. f) Finanzierung Die jährlichen Ausgaben der Hizb Allah werden auf etwa eine Milliarde Dollar geschätzt. US-amerikanischen Angaben zufolge zahlte der Iran zur Hochzeit des Syrien-Krieges etwa 700 Millionen Dollar; libanesische Quellen sprachen von etwa 500 Millionen Dollar. Hinzu kommen Waffenlieferungen, Ausbildung und logistische sowie geheimdienstliche Unterstützung aus dem Iran; einige Quellen berichteten von zusätzlicher Hilfe aus Syrien. Die Hizb Allah finanziert sich zudem aus privaten Spenden. Darüber hinaus spielen Spenden der schiitisch-libanesischen Diaspora eine wichtige Rolle. Überdies wird häufig berichtet, dass die Hizb Allah vom Drogenhandel in Südamerika, Afrika und im Nahen Osten profitiert. g) Öffentlichkeitsarbeit Die Hizb Allah betreibt mit hohem finanziellen Aufwand eine professionelle Öffentlichkeitsarbeit. Im Zentrum steht der 1991 gegründete Fernsehsender Al-Manar. Darüber hinaus verfügt die Organisation über Printmedien wie die Zeitung Al-Ahed und nutzt inzwischen auch soziale Medien wie Facebook und Twitter. Zumindest in der Gründungsphase erhielt der Sender Al-Manar direkte finanzielle Unterstützung aus dem Iran. Das Budget beläuft sich auf einen zweistelligen Millionenbetrag; im Jahr 2002 waren es 15 Millionen Dollar, heute dürfte es deutlich mehr sein. Der Sender wird von Hizb Allah-Mitgliedern geführt, die dem Politikrat unterstehen. Die meisten Al-Manar-Journalisten sind ehemalige Hizb Allah-Kämpfer, einige von ihnen begleiten Kampfeinheiten bei Einsätzen, um diese zu filmen. Seit 2011 hat die Hizb Allah ihre Berichterstattung ausgeweitet und berichtet viel von den Konfliktgebieten der Region, in denen die Organisation aktiv ist – neben Syrien der Irak und Jemen. Kernthema der Berichterstattung von al-Manar ist die Hizb Allah selbst (bzw. der „Widerstand“); sie ist deutlich von der Weltanschauung der Organisation geprägt. Viele Beiträge handeln von Generalsekretär Hassan Nasrallah, um den ein regelrechter Personenkult betrieben wird. Es finden sich auch zahlreiche Beiträge zur Islamischen Revolution oder iranischen Kultur (i.d.R. mit arabischen Untertiteln), sowie Berichte von schiitischen religiösen Zeremonien. h) Flagge / Emblem Die Flagge der Hizb Allah besteht in der Regel aus dem grünen Logo der Organisation auf gelbem Hintergrund mit Text ober- und unterhalb des Logos in Rot oder in Grün. Das Logo selbst zeigt einen erhobenen Arm, der ein AK-47 Sturmgewehr greift. Insgesamt stellt das Logo eine stilisierte Darstellung der arabischen Wörter „Hizb Allah“ dar. Der Text über dem Logo lautet auf Arabisch „fa-inna hizb allah hum al-galibun“ und bedeutet „dann sind die, die triumphieren werden, die Partei Gottes“. Unter dem Emblem stehen die Worte „al-muqawama al-islamiya fi lubnan“ und bedeutet „Der Islamische Widerstand im Libanon“. i) Terroristische Anschläge Die Hizb Allah ist eine terroristische Organisation, die die Geschichte des internationalen Terrorismus maßgeblich geprägt hat. Seit 1983 hat sie eine Vielzahl von Anschlägen im Libanon, gegen Israel und gegen israelische, jüdische und westliche Ziele weltweit verübt. Zu den Wichtigsten zählen – in chronologischer Reihenfolge – die nachfolgenden Anschläge: Anschlag auf das israelische Militärhauptquartier in Tyros, Libanon, 11. November 1982: Ein Selbstmordattentäter fuhr einen mit Sprengstoff beladenen PKW in den Eingangsbereich des israelischen Militärhauptquartiers in Tyros. 90 Personen starben, darunter 75 israelische Soldaten, Grenzpolizisten und Geheimdienstler sowie 15 inhaftierte Libanesen und Palästinenser. Mughniyas Islamischer Jihad bekannte sich zu diesem Anschlag. Anschlag auf die US-Botschaft in Beirut, Libanon, 18. April 1983: Bei dem durch einen Selbstmordattentäter verübten Autobombenanschlag auf die US-Botschaft in Beirut kamen 63 Menschen ums Leben; davon 17 US-Amerikaner, einige davon CIA-Mitarbeiter. Anschlag auf den US-Militärstützpunkt in Beirut, Libanon, 23. Oktober 1983: Es handelte sich um einen Doppelanschlag auf einen Stützpunkt der US-Marines am Flughafen von Beirut und das Hauptquartier französischer Fallschirmjäger in Südbeirut am 23. Oktober 1983. 241 Amerikaner, 58 Franzosen und sechs Zivilisten kamen ums Leben. Der gegen die Marines eingesetzte Sprengsatz löste die damals größte nicht-nukleare Detonation seit Ende des Zweiten Weltkrieges aus. Die internationalen Friedenstruppen zogen daraufhin aus dem Libanon ab. Es bekannte sich der „Islamische Jihad“. Anschlag auf das israelische Militärhauptquartier in Tyros, Libanon, 4. November 1983: Damals griff ein Selbstmordattentäter mit einem mit Sprengstoff beladenen LKW das israelische Militärhauptquartier in der Küstenstadt Tyros an. 60 Menschen starben, darunter 29 israelische Soldaten. Anschlagsreihe mit Beteiligung von Hizb Allah-Personal in Kuwait, 12. Dezember 1983: Eine Anschlagsreihe traf u.a. die US-amerikanische und französische Botschaft, den Flughafen und ein Elektrizitätswerk; sechs Menschen wurden getötet. Die US-Botschaft wurde nach dem Muster der Anschläge in Beirut mit einem mit Sprengstoff beladenen LKW angegriffen. Ausgeführt wurden die Anschläge von Mitgliedern der libanesischen Hizb Allah und der irakischen Daawa-Partei. Die Hizb Allah war mit dem späteren Hariri-Attentäter und Militärchef Mustafa Badr ad-Din vertreten. Dessen anschließende Inhaftierung wurde zum Auslöser einer Vielzahl von Entführungen westlicher Staatsbürger im Libanon. Zweiter Hizb Allah-Anschlag auf die US-Botschaft in Beirut, Libanon, 20. September 1984: 24 Menschen starben bei diesem Selbstmordattentat mithilfe eines mit Sprengstoff beladenen Lieferwagen auf ein Nebengebäude der US-Botschaft in Beirut. Die Hizb Allah war (unter dem Namen „Islamischer Jihad“) verantwortlich und operierte mit iranischer Hilfe. Anschlag auf die israelische Botschaft in Buenos Aires, Argentinien, 17. März 1992: Der Autobombenanschlag zerstörte das gesamte Botschaftsgebäude, die meisten der 23 Todesopfer befanden sich in dem Gebäude. Weitere 242 wurden verletzt. Imad Mughniya und die Hizb Allah sollen verantwortlich gewesen sein. Der Anschlag könnte als Vergeltung für die gezielte Tötung des Hizb Allah-Generalsekretärs Abbas al-Musawi im Vormonat gedacht gewesen sein. Iranischer Anschlag auf kurdische Oppositionelle, Berlin, 17. September 1992: Im Berliner Restaurant Mykonos tötete eine iranisch geführte Gruppe den Generalsekretär der Demokratischen Partei Kurdistans – Iran (KDP-I), Sadegh Sharafkandi, sowie drei seiner Kollegen. Zwei Hizb Allah-Kämpfer waren beteiligt. Unter den Helfern befanden sich mindestens zwei weitere Libanesen. Anschlag auf jüdisches Gemeindezentrum in Buenos Aires, Argentinien, 18. Juli 1994: Damals tötete die Detonation einer Autobombe vor dem Hauptquartier der jüdischen Organisation Asociación Mutual Israelita Argentina (AMIA) 85 Menschen und verletzte rund 300. Der Anschlag wurde von Hizb Allah-Angehörigen ausgeführt, die entweder über die schlecht kontrollierte Grenzregion zu Paraguay und Brasilien oder mit falschen Papieren nach Argentinien gelangt waren. Später wurde Salman al-Redda für den Anschlag verantwortlich gemacht, der unter dem Kommando von Imad Mughniya stand. Das Attentat fand sechs Wochen nach dem Angriff der israelischen Luftwaffe auf das Trainingslager von Ain ad-Dardara bei Baalbek statt und könnte ein Vergeltungsangriff gewesen sein. Anschlag Irans mit Hilfe der Hizb Allah in Khobar, Saudi-Arabien, 25. Juni 1996: Die Hizb Allah war auch an dem Anschlag von Khobar in Saudi-Arabien am 25. Juni 1996 beteiligt, bei dem 19 US-Soldaten getötet und weitere 372 Amerikaner verletzt wurden. Hauptverantwortlich waren der Iran gemeinsam mit der „saudischen Hizb Allah“; die libanesische Hizb Allah soll einen Spezialisten für den Bau von Autobomben gestellt haben. Bei dem Anschlag explodierte ein Tanklaster nahe dem Gebäudekomplex, in dem amerikanisches Personal der nahe gelegenen Luftwaffenbasis von Dhahran lebte. Ermordung des libanesischen Premierministers Rafik al-Hariri in Beirut, Libanon, 14. Februar 2005: Ein Selbstmordattentäter ließ eine Autobombe im Stadtzentrum von Beirut in dem Moment detonieren, als die Wagenkolonne des ehemaligen Premierministers Rafik al-Hariri vorbeifuhr. Neben Hariri kamen auch seine Leibwächter sowie Passanten ums Leben, insgesamt 21 Menschen. 2011 erhob ein UN-Tribunal Anklage gegen vier Hizb Allah-Mitglieder und 2013 gegen ein fünftes Mitglied. Der prominenteste Tatverdächtige war Mustafa Badr ad-Din, der Militärchef der Organisation. Die Hizb Allah bestreitet bis heute ihre Beteiligung an dem Anschlag, bemühte sich jedoch, das UN-Tribunal zu diskreditieren, das zur Aufklärung eingesetzt wurde. Nasrallah nannte es eine „amerikanischisraelische Verschwörung“ und drohte all denjenigen, die versuchen sollten, die Hizb Allah-Mitglieder festzunehmen, „die Hand abzuschneiden“. Anschlag des Qods-Korps und der Hizb Allah in Baku, Aserbeidschan, 2008: Zwei libanesische Männer sollen Anschläge auf die israelische und die US amerikanische Botschaft in Baku geplant haben. Sie wurden gefasst und im Jahr 2009 gemeinsam mit weiteren militanten Islamisten zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Die Ermittlungen der aserbaidschanischen Behörden ergaben, dass die Verdächtigen geplant hatten, mehrere Autobomben nahe der israelischen Botschaft detonieren zu lassen. Israelischen Quellen zufolge sollen die Verdächtigen außerdem geplant haben, den israelischen Botschafter in Baku zu entführen. Bei den Libanesen handelte es sich um Ali Karaki und Ali Najem Aladine, einen Hizb Allah-Veteranen und einen Sprengstoffexperten. Hizb Allah-Anschlag auf Reisebus in Burgas am 18. Juli 2012: Bei dem Bombenanschlag eines Selbstmordattentäters auf einen Reisebus mit israelischen Touristen am internationalen Sarafovo-Flughafen in Burgas, Bulgarien, kamen sieben Menschen ums Leben, darunter fünf Israelis, der bulgarische Busfahrer sowie der Attentäter; 32 Personen wurden verletzt. Kurz zuvor war ein Flugzeug aus Tel Aviv mit 151 israelischen Staatsbürgern an Bord in Burgas gelandet. Besonders auffällig war, dass das Attentat am Jahrestag des Hizb Allah-Anschlags auf das jüdische Gemeindezentrum AMIA in Buenos Aires 1994 stattfand. Einige Beobachter sind der Meinung, es handelte sich um einen Racheakt für die Tötung von Imad Mughniya 2008. Bereits im Januar 2012 hatte die israelische Regierung vor Hizb Allah-Anschlägen auf israelische Staatsbürger im Ausland gewarnt. Als alternatives Motiv wurden gezielte Tötungen von iranischen Atomwissenschaftlern durch den Mossad genannt. In den folgenden Monaten verdichteten sich die Hinweise auf eine Urheberschaft der Hizb Allah. Als Hauptverdächtige wurden die libanesisch-australischen Doppelstaatler Meliad Farah und Hassan al-Hajj Hassan genannt, die beide nicht gefasst werden konnten. Ermittler vermuteten, dass der für das Attentat verwendete Sprengstoff aus den von der Hizb Allah gelagerten Chemikalienvorräten in Zypern stammen könnte, die im Mai 2015 im Zusammenhang mit der Verhaftung von Hussein Bassam Abdallah entdeckt wurden. Als Reaktion auf den Anschlag setzte die Europäische Union den militärischen Flügel der Hizb Allah im Juli 2013 auf ihre Liste terroristischer Organisationen. j) Angriffe auf Zivilisten und Kriegsverbrechen Schließlich hat auch die Beteiligung der Hizb Allah im Sommerkrieg 2006 viele zivile Opfer gekostet – einem Bericht von Amnesty International zufolge sollen bis zu 4.000 Raketen auf Städte und Ortschaften abgefeuert und dabei mindesten 39 Zivilisten getötet worden sein. Zugleich kam es während des Hizb Allah Einsatzes in Syrien im Jahr 2011 zu konfessionellen Säuberungen entlang der libanesischsyrischen Grenze sowie der Route zwischen der Grenze und Damaskus. Die Hizb Allah unterstützt das Ziel des Assad-Regimes, die sunnitische Bevölkerung in denjenigen Städten und Gebieten zu vertreiben, in denen die Aufständischen viel Unterstützung haben. Diese liegen u.a. im Distrikt Zabadani nordwestlich von Damaskus. Der Ort Zabadani und das benachbarte Madaya wurden von den syrischen Aufständischen gehalten und seit Sommer 2015 von der Hizb Allah und ihren syrischen Verbündeten belagert. Dabei wurden die Orte ohne Rücksicht auf zivile Verluste mit Artillerie und aus der Luft beschossen sowie von der Außenwelt abgeschlossen, sodass die Bewohner zu hungern begannen. Die Bewohner von Zabadani und Madaya wurden nach der im Jahr 2016 erfolgten Einnahme durch die syrische Armee und die Hizb allah Kämpfer im Frühjahr 2017 nach Idlib zwangsumgesiedelt. k) Beziehungen zu weiteren militanten / terroristischen Gruppierungen Die Hizb Allah ist Teil eines Netzwerks verbündeter Staaten und militanter Organisationen, das sich selbst gerne als „Achse des Widerstands“ bezeichnet und sich gegen die USA und ihre Verbündeten im Nahen Osten stellt. Angeführt wird es von den iranischen Revolutionsgarden, die mit dem Qods-Korps (pers. Niru-ye Qods) eine eigene Teilstreitkraft unterhalten, die für die Beziehungen zu diesen Staaten und Gruppen zuständig ist. Zu ihnen gehören das Assad-Regime in Syrien, verschiedene proiranische Milizen im Irak, die palästinensische Hamas und der palästinensische Islamische Jihad, die Huthis im Jemen und kleinere Gruppierungen in Bahrain. Die Hizb Allah ist der wichtigste substaatliche Verbündete Irans und seit den 1990er Jahren eher ein hoch geschätzter Juniorpartner als ein iranische Stellvertreter-Truppe. l) Deutschlandbezug Die Hizb Allah ist bereits seit den 1980er Jahren in Deutschland präsent und verfügt hier über rund 1.000 Anhänger. Dieses extremistische Personenpotential, das die Sicherheitsbehörden der Hizb Allah zurechnen, ist nicht – wie auch die sonstigen Sympathisanten – in einer einheitlichen Struktur organisiert. Eine „Hizb Allah Deutschland“ oder ein zusammenfassender Dachverband existieren nicht; vielmehr treffen sich die Anhänger in einzelnen örtlichen Moscheevereinen. Ein Hizb Allah Bezug wird dabei häufig durch bewusst konspirative Verhaltensweisen und Abschottung vermieden. Gerade die Vereine sind bemüht, sich nicht öffentlich als Hizb Allah-nah darzustellen, um nicht in den Blickpunkt der Sicherheitsbehörden zu geraten. Darüber hinaus wird Deutschland von der Hizb Allah auch als Rückzugs- und Rekrutierungsraum genutzt, sowie für Beschaffungs- und Spendensammelaktivitäten und für die Anschlagsplanung. 1989 soll der Libanese Bassam Makki einen Bombenanschlag auf israelische und amerikanische Ziele in München und Frankfurt geplant haben. 1994 warnten deutsche Behörden vor einem geplanten Hizb Allah-Attentat auf US-Ziele in Deutschland. Am 17. September 1992 waren zwei von der Hizb Allah ausgebildete Libanesen an dem Anschlag in dem Berliner Lokal Mykonos beteiligt. Obwohl ähnliche Anschläge in den Folgejahren ausblieben, verschärfte die Bundesregierung das Vorgehen gegen die Hizb Allah. Im Oktober 2008 wurde der Hizb Allah-Fernsehsender Al-Manar und im April 2014 der Verein Waisenkinderprojekt Libanon e.V. verboten. Dieser gab sich einen humanitären Anstrich, diente aber als Spendensammelstelle für die Al-Shahid (= Märtyrer) – Stiftung der Hizb Allah, die für die Hinterbliebenen von getöteten Hizb Allah-Kämpfern und Attentäter sorgt. Zwischen 2007 und 2014 hatte der Verein mehr als 3,3 Mio. Euro an die Stiftung überwiesen. Am 30. April 2020 schließlich erließ der Bundesminister des Innern ein Betätigungsverbot für die Hizb Allah in Deutschland. 2. Zu den Betätigungshandlungen der Angeklagten Die Angeklagten beteiligten sich an der Vereinigung der Hizb Allah als Mitglieder. Nach einvernehmlicher Eingliederung in die Vereinigung förderten sie diese in Kenntnis und Billigung ihrer Ziele und Ideologie durch organisationsbezogene Tätigkeiten von innen heraus. a) Der Angeklagte Mo. schloss sich zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt, spätestens 1991, der Hizb Allah an und betätigte sich in der Folge für diese im Libanon im Bereich der Jugendarbeit. Im Jahr 2004 übernahm er dort eine Führungsposition als Verantwortlicher eines die Orte al-Shaiyah, al-Ghubairi, al-Hursh und Sabra umfassenden Sektors der zur Hizb Allah gehörenden Imam al-Mahdi Pfadfinder, die er bis 2010 innehatte. Danach übte er kurzzeitig eine solche Funktion im Bereich der Stadt al-Tayuna aus, bevor er im Jahr 2011 eine im Einzelnen nicht genauer bekannte Funktion im Bereich der Abteilung für Außenbeziehungen der Vereinigung übernahm. Ende 2013 hielt er sich als Vertreter der Abteilung für Außenbeziehungen zu propagandistischen Zwecken bewaffnet und militärisch gekleidet in der syrischen Stadt Qusair auf, die die syrische Armee Anfang 2013 unter Beteiligung von Kämpfern der Hizb Allah von Aufständischen zurückerobert hatte, um die Präsenz und den Einfluss der Organisation in Syrien zu stärken. Im Jahr 2014 arbeitete er für die Vereinigung als Ausbilder in einem Freizeitlager in Belgien. Dort unterrichtete er Jugendliche in religiösen Themen und beteiligte sich an deren paramilitärischer Grundausbildung. Ab dem Jahr 2016 betätigte sich der Angeklagte Mo. für die Hizb Allah überwiegend in Deutschland, indem er im Auftrag der dem Exekutivrat der Hizb Allah unterstehenden Abteilung für Außenbeziehungen als sogenannter Reisescheich insbesondere in Norddeutschland die Betreuung libanesischer Auslandsvereine übernahm, dabei Nachrichten von anderen Kadern der Hizb Allah überbrachte und den Einfluss der Vereinigung in den Vereinen sicherstellte. Aufgabe des Angeklagten war die den Zielen und Vorgaben der Hizb Allah entsprechende Betreuung der von libanesischen Emigranten gegründeten Vereine im nord- und westdeutschen Raum. Zu diesem Zweck hielt er dort Predigten, schlichtete Streitigkeiten unter Einbindung der Abteilung der Außenbeziehungen, behob organisatorische Probleme und organisierte vereinsübergreifende Treffen. Zudem sorgte er dafür, den Einfluss konkurrierender Gruppen wie z.B. der AMAL zurückzudrängen. So war er unter anderem damit befasst, Probleme, die beim Bau einer Moschee in dem in Langenhagen bei Hannover ansässigen Verein Islamisches Zentrum Salman Farsi Moschee e.V. aufgetreten waren, zu lösen. Hierzu sprach er mit Vertretern dieses Vereins beim damaligen Vorsitzenden des Islamischen Zentrums Hamburg (IZH) vor, wo er Grüße der Abteilung für Außenbeziehungen der Hizb Allah ausrichtete und verschiedene Möglichkeiten erörterte, unter Nutzung der Strukturen des IZH die Herkunft von Finanzmitteln gegenüber dem deutschen Staat zu verschleiern. Des Weiteren wirkte er im Jahr 2016 an einer Einigung zwischen den Vereinen „Takaful Libanesische Emigranten e.V.“ in Essen und „Gemeinschaft libanesischer Emigranten e.V.“ in Bottrop mit, wonach beide Parteien einwilligten, künftige Streitigkeiten unter Beteiligung der Abteilung für Außenbeziehungen der Hizb Allah beizulegen und war zudem darum bemüht, in Bremen in der dort ansässigen „Al-Mustafa Gemeinschaft“ gemeinsam mit dem Angeklagten We den dortigen Einfluss der AMAL-Bewegung zurückzudrängen. Im September 2017 befasste sich der Angeklagte Mo. in Deutschland damit, in Absprache mit A.R., einem Funktionär der Hizb Allah, Reisen verschiedener Prediger aus dem Libanon nach Europa zu organisieren. Der Angeklagte Mo. selbst besuchte auch im Jahr 2018 als Funktionär der Hizb Allah zahlreiche von libanesischen Emigranten gegründete Vereine, unter anderem in Berlin, Essen, Hamburg, Münster, Oldenburg und Osnabrück. Im Interesse der Hizb Allah informierte er sich dort über die Arbeit der Vereine und nahm an verschiedenen schiitischen Feierlichkeiten sowie Trauerfeiern teil. In Osna-brück organisierte er beim „Libanesischen Kulturverein Imam al-Hussein e.V.“ wegen von ihm festgestellter Defizite Workshops zur Ausbildung des dortigen „Arbeitsteams“. Ebenfalls im Laufe des Jahres 2018 bereitete er im Auftrag der Abteilung Außenbeziehungen der Hizb Allah ein Treffen von Angehörigen zahlreicher libanesischer Vereine in Deutschland vor, das in den Räumen des Vereins „Islamisches Zentrum Salman Farsi Moschee e.V.“ bei Hannover stattfand und teilweise vom Verein „Al-Mustafa Gemeinschaft e.V.“ in Bremen finanziert wurde. Gegenstand der Erörterungen bei diesem Treffen waren unter anderem eine optimierte Abstimmung der Vereinsaktivitäten und die Verbesserung ihrer Jugendarbeit. Des Weiteren nahm der Angeklagte Mo. im Rahmen seiner Tätigkeit für die Hizb Allah, unter anderem im Jahr 2020, an mehreren Treffen von Religionsgelehrten im „Islamischen Zentrum Hamburg e.V.“ (im Folgenden IZH) teil. Nach 2018 setzte der Angeklagte Mo. seine Tätigkeit für die Hizb Allah in Deutschland fort und besuchte regelmäßig libanesische Vereine, darunter den im Jahr 2022 vom Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen verbotenen Verein „Al-Mustafa Gemeinschaft e.V.". Dort war er bereits seit 2017 bis zum Verbot des Vereins im Jahr 2022 immer wieder als Prediger aufgetreten. Auch im Jahr 2023 besuchte er im Auftrag der Hizb Allah verschiedene Vereine in Deutschland und hielt den Kontakt zu Vereinsverantwortlichen. Über diese Tätigkeiten, die er bis zu seiner Verhaftung im Mai 2023 ausübte, informierte der Angeklagte die Abteilung der Außenbeziehungen durch mehrere von ihm verfasste Rechenschaftsberichte. b) Der Angeklagte We schloss sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens aber im November 2004, der Hizb Allah an und betätigte sich in der Folge für diese als Auslandsfunktionär, indem er seit dem Jahr 2009 im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitglied und späterer Vorsitzender des 2022 vom Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen verbotenen Vereins „Al-Mustafa Gemeinschaft e.V.“ die Tätigkeit des Vereins an den Vorgaben und Zielen der Vereinigung ausrichtete. Hierzu hielt er Kontakt zu im Libanon aufhältigen Führungskadern der Vereinigung. Er organisierte und beteiligte sich an Auftritten von mehreren der Hizb Allah zugehörigen und von ihr entsandten oder dieser zumindest ideologisch nahestehenden Predigern in den Vereinsräumen, darunter auch Veranstaltungen mit dem Angeschuldigten Mo.. Offen die AMAL favorisierende oder gegenüber dem mit der Hizb Allah verbündeten Iran kritisch eingestellte Prediger hielt er soweit möglich von Auftritten in der Al-Mustafa-Gemeinschaft e.V. ab. Zudem gründete und verantwortete der Angeschuldigte We in dem Verein die „Al-Mustafa Pfadfinder", eine den „Imam al-Mahdi Scouts", der Jugendorganisation der Hizb Allah, ähnliche Jugendgruppe, über deren Tätigkeiten er die Vereinigung unterrichtete. Um die Jahreswende 2015/2016 besuchte er in der Uniform des „AI-Radwan-Bataillons“ kämpfende Einheiten der Vereinigung in Syrien, um deren Kampfkraft und Motivation mittels einer zu diesem Zweck während seines Aufenthaltes in Syrien angefertigten Videobotschaft zu stärken. IV. Beweiswürdigung Zum Angeklagten We finden sich unter Abschnitt IV.3. im Hinblick auf § 267 Abs. 4 StPO kursorische Ausführungen zur Beweiswürdigung. Der Angeklagte Mo., der im Laufe der Hauptverhandlung Angaben zur Sache gemacht hat, hat zwar den äußeren Sachverhalt zumindest in Teilen eingeräumt. Eine Eingliederung in Strukturen der und eine Betätigung für die Hizb Allah hat er aber abgestritten. 1. Einlassung des Angeklagten Mo. Bei Eröffnung des ermittlungsrichterlichen Haftbefehls am 10. Mai 2023 hat der Angeklagte Mo. zur Sache keine Angaben gemacht. Auch in einem wenige Tage später an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes gerichteten Schreiben vom 14. Mai 2023, führte der Angeklagte nur abstrakt aus, er habe nie etwas getan, was gegen die öffentliche Ordnung verstoßen oder die nationale Sicherheit gefährdet habe, ließ sich jedoch zu den konkreten Tatvorwürfen nicht ein. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte sodann sehr ausführlich zu seinem Lebenslauf und zur Sache geäußert und sich dabei zusammengefasst wie folgt eingelassen: So betonte er zunächst, dass er aus einem damals von der libanesischen AMAL-Bewegung und gerade nicht von der Hizb Allah dominierten Teil des Libanons stamme. Sein Vater habe zumindest zeitweise Sympathie für die AMAL-Bewegung gehabt, ohne ihr angehört zu haben. Er selbst habe in den 1990er Jahren nicht religionskonform gelebt, unter anderem viel Fußball gespielt und auch lange Haare getragen. Bereits deshalb könne er damals kein Mitglied der Hizb Allah gewesen sein. Er sei bei den Pfadfindern gewesen, allerdings nicht bei den „Imam al-Mahdi Scouts“. Er habe Pfadfinder unterrichtet, nachdem er im Jahr 2001 eine Religionsschule besucht gehabt habe. Auch habe er an einer Schule Unterricht erteilt, deren Leiter der AMAL angehört habe. Seinem Freundeskreis entsprechend sei er eher auf Seiten der AMAL gewesen. Seine Hochzeit, nach der er weiterhin bei seinem Eltern gelebt habe, habe er mit einer großen Feier begangen, die so bei der Hizb Allah nicht erlaubt sei. Seine Kinder seien in Krankenhäusern der AMAL geboren worden. Er könne auch deshalb kein hohes Mitglied der Hizb Allah sein, weil er im Libanon nur über ein bescheidenes Haus verfüge. Als hochrangiges Mitglied der Hizb Allah hätte er auch sicher Zugriff auf eine hochwertige Krankenversorgung gehabt und hätte sich nicht mit einfachen, nicht zueinander passenden Zahnimplantaten begnügen müssen. Nach Deutschland sei er über den Hohen Schiitischen Rat, der der AMAL nahestehe, gekommen, um als Religionsgelehrter seine finanzielle Situation zu verbessern. Da viele Anhänger der AMAL aus dem Libanon nach Deutschland emigriert seien, stünden die von ihm besuchten Vereine der AMAL näher als der Hizb Allah, zumal die AMAL im Libanon auch einen größeren Einfluss auf staatliche Stellen habe. Den Umstand, dass auf einem von ihm genutzten USB-Stick sowohl ein Lebenslauf, der Angaben über eine Betätigung für die Hizb Allah und deren „Imam al-Mahdi“ Pfadfinder enthalte, als auch Berichte an die Hizb Allah mit dem Logo der Vereinigung aufgefunden worden seien, erklärte der Angeklagte damit, dass diese Dokumente für ihn von seinem Freund A.I. erstellt worden seien. Der Freund habe den Lebenslauf im Jargon der Vereinigung erstellt, damit er – der Angeklagte Mo. – eine Anstellung bei einer zur Hizb Allah gehörenden Schule erlangen könne. Tatsächlich habe er sich den Inhalt des Lebenslaufes kaum durchgelesen und die im Jahr 2011 aufgenommene Tätigkeit bei dieser Schule auch nach kurzem wieder beendet. A.I. habe er immer wieder an der Azad-Universität getroffen, zuletzt 2018. Die Berichte hätte A.I., der unter anderem auch als Journalist tätig gewesen sei, teilweise auf Grund von Informationen des Angeklagten Mo. erstellt. Jedoch stammten Details des Lebenslaufes, wie zum Beispiel die dort geschilderten Bemühungen, den Einfluss der AMAL aus schiitischen Vereinen fernzuhalten, nicht von ihm, da er ja selbst mit der AMAL Bewegung sympathisiere. Auch den Bericht an das im Bereich Außenbeziehungen tätige Mitglied der Hizb Allah mit Namen K.R. habe sein Freund erstellt, um ihn – den Angeklagten Mo. – bei K.R. in einem besseren Licht erscheinen zu lassen. K.R und er hätten sich einmal getroffen, da habe er ihn möglicherweise nicht ausreichend höflich behandelt. Den daraus entstandenen Eindruck habe sein Freund für ihn korrigieren wollen. Sonstigen Kontakt zu K.R. habe er nicht gehabt, was der Angeklagte Mo. allerdings später relativierte, indem er angab, K.R. habe ihn kontaktiert, um ihn davon abzuhalten, sich in Vereinsangelegenheiten in Hannover einzumischen. Mit seinem Freund A.I. habe er immer wieder USB-Sticks getauscht, so sei er möglicherweise in den Besitz dieses Datenspeichers und der Dokumente gekommen. Er wisse auch nicht, woher ein auf dem von ihm genutzten USB-Stick gespeichertes Versetzungsgesuch von einer Organisationseinheit der Hizb Allah zu einer anderen stamme. Die in diesem Dokument genannte Person „Scheich Murthada“ sei nicht er, auch wenn der genannte Lebenslauf mit H. Mo. und Scheich Murthada unterzeichnet sei. Soweit man Bilder von ihm mit Waffen gefunden habe, begründe dies auch keinen Bezug zur Hizb Allah. Er habe für diese Fotos nur posiert; es sei im Libanon normal, dass man Waffen und Uniformen zu Hause habe. Zu den Bildern, die ihn bewaffnet in Syrien zeigten, hat der Angeklagte Mo. erklärt, diese seien auf einer von der Hizb Allah organisierten Reise aufgenommen worden, bei der Privatpersonen die Möglichkeit gegeben werden sollte, die dort lebenden Schiiten zu besuchen. Ziel sei gewesen, vor Ort Sympathien für die Hizb Allah zu stärken. Auf Grund seines damaligen Umfeldes habe er zu dieser Zeit auch Sympathien für die Hizb Allah gehabt. Auch wenn er zum Zeitpunkt der Reise schon fast vierzig Jahre alt gewesen sei, sei er wie ein Jugendlicher leicht beeinflussbar gewesen. Nach Deutschland sei er gekommen, da seine Eltern sich um ihn gesorgt hätten. Außerdem habe er hier die Wissenschaft weiter lehren und als Religionsgelehrter Geld verdienen wollen. Zum Tatvorwurf, er habe für die Hizb Allah bei einem Streit innerhalb eines Moscheevereins in Langenhagen bei Hannover vermittelt, hat der Angeklagte Mo. erklärt, dass er dort tatsächlich habe vermitteln wollen. Es habe Einflüsse der Außenbeziehungen der Hizb Allah aber auch der AMAL gegeben. Nach Abschluss seines Studiums habe er für einen Ausgleich sorgen wollen. Er sei aber kein mit K.R. vergleichbarer Vertreter der Hizb Allah gewesen. 2. Beweiswürdigung zu den Tatvorwürfen Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte Mo. mitgliedschaftlich in die Organisation der Hizb Allah eingebunden war und sich in dieser Eigenschaft im Sinne des festgestellten Sachverhaltes betätigt hat, beruht im Wesentlichen auf den vom Bundeskriminalamt zusammengetragenen Erkenntnissen aus dem Vollzug der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat gegen die Hizb Allah vom 26. März 2020 sowie aus dem Vollzug der vereinsrechtlichen Verbotsverfügung des Senators für Inneres der Freien Hansestadt Bremen vom 1. März 2022 gegen den Verein „Al-Mustafa Gemeinschaft e.V.“. Schließlich konnten im Rahmen der Festnahme der Angeklagten We und Mo. und der Durchsuchung ihrer Wohn- und Arbeitsstätten am 10. Mai 2023 weitere Beweismittel aufgefunden werden. a) Zur mitgliedschaftlichen Eingliederung des Angeklagten Mo. Die Überzeugung der mitgliedschaftlichen Eingliederung wird dabei insbesondere durch schriftliche Dokumente, die dem Angeklagten zuzuordnen sind und die im direkten Bezug zur Vereinigung der Hizb Allah stehen, sowie durch den Umstand belegt, dass der Angeklagte in Kontakt zu hochrangigen Funktionären der Vereinigung stand (hierzu nachfolgend Abschnitt IV. 2 a] aa] und bb]). Schließlich folgt die Überzeugung, dass der Angeklagte mitgliedschaftlich in die Vereinigung eingegliedert war, aus den unter Abschnitt IV. 2 b) im Einzelnen für den Zeitraum zwischen 1991 und 2023 dargelegten (und seit dem 30. August 2002 strafbaren) Betätigungshandlungen. aa) Dokumente mit direktem Bezug zur Hizb Allah Es konnte im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, wann genau und auf welchem konkreten Weg sich der Angeklagte der Hizb Allah als Mitglied angeschlossen hat. Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte Mo. jedoch seit dem Jahr 1991 mitgliedschaftlich in die Vereinigung eingegliedert war, gründet insbesondere auf der Auswertung eines nach den Bekundungen der Zeuginnen L. und J. im Rahmen der Durchsuchung an der Arbeitsstelle des Angeklagten am 10. Mai 2023 sichergestellten USB-Sticks (Transcend 16 GB), auf dem – ausweislich der durch das Bundeskriminalamt (im Folgenden BKA) erfolgten Auswertung – neben weiteren Textdokumenten auch zwei unter dem Logo der Hizb Allah im Jahr 2011 verfasste und in ihren Inhalten größtenteils identische und als „Lebenslauf“ titulierte Schreiben sichergestellt werden konnten. Gemäß den durch das BKA in Auftrag gegebenen Übersetzungen der in arabischer Sprache verfassten Schreiben, die beide mit dem Namen „H. Mo.“ unterzeichnet sind und von denen eines den Unterschriftenzusatz „Murtadha“ trägt, weisen diese Schreiben nach den Übersetzungsvermerken des BKA vom 30. Mai 2023 zusammengefasst jeweils folgenden Inhalt auf: Im (Brief-)Kopf der maschinenschriftlichen Texte findet sich die zentriert formatierte Zeile „Im Namen des Erhabenen“, darunter linksbündig und ebenfalls im Fettdruck jeweils das Datum des 6. Mai 2011. Im rechten oberen Rand beider Schreiben ist ein Emblem abgebildet, das aufgrund seiner wörtlichen Bezugnahme auf die „Partei Gottes“ (Hizb Allah) bzw. auf den „Widerstand im Libanon“ und nach der entsprechenden sachkundigen Bestätigung des Sachverständigen Dr. S. (zu dessen Sachkunde vergleiche Abschnitt IV. 4.) als Logo der Vereinigung anzusehen ist. Dieses zeichnet sich vor allem durch den in der Mitte des Symbols senkrecht nach oben ragenden Arm, dessen Hand eine Langwaffe hält, und zwei als Losung formulierte arabische Textzeilen aus. Letztere lauten ausweislich der durch das BKA vorgelegten Übersetzung: „Gewiss die Partei Gottes werden die Obsiegenden sein“ und „Der islamische Widerstand im Libanon“ (wegen der Einzelheiten der in den zitierten Schreiben im oberen rechten Rand enthaltenen bildhaften Darstellungen wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Blätter 82/2 und 82/4 in Sachaktenordner Band 16 Bezug genommen). Unter einer grau hinterlegten Zeile, die in beiden Schreiben die wiederum fett gedruckten Worte „Betreff: Lebenslauf“ enthält, folgt nach der Zwischenüberschrift „Im Namen Gottes, des Barmherzigen, des Erbarmers“ eine chronologische Auflistung von Tätigkeiten (auf die im Einzelnen im Zusammenhang mit den Betätigungshandlungen des Angeklagten unter Abschnitt IV. 2 b] eingegangen werden soll). Die Überzeugung des Senats, dass die beiden (im Wesentlichen identischen) Versionen zweier im Jahr 2011 verfassten Lebensläufe keine Dokumentation einer privaten Lebensgeschichte, sondern Schreiben mit einem offiziellen Charakter darstellen, die den chronologischen Bericht über eine Funktionärstätigkeit im Dienste der Hizb Allah ausweisen, beruht dabei zum einen auf dem Umstand, dass die Schreiben unter dem Emblem der Vereinigung abgefasst wurden. Zum anderen folgt der Vereinigungsbezug auch aus den inhaltlichen Ausführungen. So beginnt der Verfasser die Erläuterungen zum „Lebenslauf“ nicht mit Angaben zu seiner Geburt oder zu seiner Familie und Kindheit, sondern leitet mit der Erklärung ein, er habe „die ersten Schritte mit der Arbeit im Kulturbereich der Sektion, in der er 1991 gearbeitet habe“, unternommen. Dass diese „Arbeit“ im Dienste der Hizb Allah stand, belegen zur Überzeugung des Senats die weiteren Ausführungen, nach denen sich der Verfasser im Zeitraum 1992 bis 2011 insbesondere wiederholt für die Imam al-Mahdi Scouts engagiert hat, bei denen es sich nach den Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden sowie den überzeugenden und übereinstimmenden Bekundungen der Islamwissenschaftler Dr. R. und Dr. S. um einen von der Hizb Allah gegründeten und betreuten Pfadfinderverein handelt (ausführlicher hierzu siehe Abschnitt IV. 2. b] aa]). Ein weiterer, zur Überzeugung des Senats eindeutiger Bezug der hier erfolgten Tätigkeitsbeschreibung zur Organisation ergibt sich aus dem einleitenden Absatz des Schreibens, in dem sich der Verfasser bei „seiner Eminenz dem Generalsekretär – möge Gott ihn bewahren (...)“ für „zahlreiche Hinweise“ bedankt. Im Kontext eines unter dem Logo der Hizb Allah abgefassten Schreibens ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um den Generalsekretär der Organisation und damit – nach den sachverständigen Ausführungen von Dr. S. zur Organisationsstruktur – um den 1960 geborenen und seit 1992 als dritter Generalsekretär der Hizb Allah und als Vorsitzender des Schura-Rates amtierenden Hassan Nasrallah handelt, der nach den Ausführungen des Sachverständigen als der unbestrittene politische Führer der Organisation gilt und um den ein „regelrechter Personenkult“ betrieben wird. Die vorstehend zitierte Dankesformel sowie die religiösen Segenswünsche erweisen „seiner Eminenz dem Generalsekretär“ damit den innerhalb der Organisation gezollten Respekt und belegen, dass der Verfasser den Bericht über seinen „Lebenslauf“ als Funktionär und im Geiste der hierarchischen Struktur der Vereinigung der Hizb Allah formuliert hat. Unterzeichnet sind beide Schreiben sodann mit dem Namen „H. Mo.“, wobei auf einem der beiden Schreiben hinter diesem Namen der Zusatz „Murtadha“ vermerkt ist. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte beide Schreiben im Jahr 2011 selbst verfasst und er hier wahrheitsgemäß über seine im Dienste der Vereinigung erbrachten Tätigkeiten Rechenschaft ablegt hat, sodass diese Dokumente den Angeklagten als ein Mitglied der Hizb Allah ausweisen. Die insoweit bestreitende Einlassung des Angeklagten ist nicht geeignet, hieran ernsthafte Zweifel zu wecken. Gegen seine Behauptung, A.I., ein Freund von ihm, habe den Lebenslauf für ihn verfasst, spricht zunächst, dass die Berichte auf einem USB-Stick sichergestellt wurden, der dem Angeklagten zuzuordnen ist. So wurde der fragliche USB-Stick des Herstellers Transcend nach den detaillierten und glaubhaften Bekundungen der Zeugin L. am 10. Mai 2023 im Rahmen der Durchsuchung der im ..... Autopark in Norden gelegenen Arbeitsstelle des Angeklagten Mo. sichergestellt. Auch der Angeklagte hat nicht in Abrede gestellt, diesen USB-Stick genutzt zu haben. Zur Überzeugung des Senats ist die Einlassung, sein Freund A.I. habe die Dokumente zum Lebenslauf erstellt und den Angeklagten darin wahrheitswidrig als ein Mitglied der Hizb Allah ausgegeben, um ihm eine Anstellung bei einer zur Hizb Allah gehörenden Schule zu ermöglichen, als Schutzbehauptung zu werten. Dass es sich hierbei um eine zum Zweck der Entlastung konstruierte Geschichte handelt, wird schon durch den Umstand indiziert, dass die Angaben zur Person des Freundes A.I., der nach Herkunft, Alter und persönlicher Beziehung zum Angeklagten durch die Einlassung nicht näher qualifiziert wurde, auffallend vage blieben. Zudem vermochte der Angeklagte auch auf Nachfrage nicht plausibel darzulegen, welche Vereinbarung zwischen ihm und A.I. dieser Auftragsarbeit vorangegangen war, wann man sich wo getroffen hatte, ob und wenn ja inwieweit eine inhaltliche Abstimmung der Texte stattgefunden habe und welches Motiv der Freund des Angeklagten für diese Tätigkeit gehabt haben sollte. Hingegen spricht bereits die Ausführlichkeit des Lebenslaufes, die Vielzahl der dort genannten konkreten Daten und Orte sowie die detaillierte Schilderung einer über einen Zeitraum von zwanzig Jahren dokumentierten Tätigkeit – auf die im Einzelnen nachfolgend unter Abschnitt IV. 2. b) näher einzugehen sein wird – für die Authentizität der Angaben. Zudem erachtet der Senat die hinter dieser Einlassung stehende Behauptung, man könne der Führung der Hizb Allah im Libanon einen frei erfundenen Lebenslauf vorlegen, der einen ebenfalls im Libanon aufhältigen AMAL-Anhänger als Hizb Allah Mitglied ausweist und diesem eine zwanzigjährige Tätigkeit für die Vereinigung zuschreiben, ohne dass diese Täuschung von der Organisation durchschaut werde, als ausgeschlossen. Nur ergänzend merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass der Umstand, dass ein im Jahre 2011 angeblich erfundener Lebenslauf sich im Jahr 2023 noch immer auf einem Speichermedium des Angeklagten befindet, der Einlassung widerspricht, dieser Lebenslauf habe nur der Bewerbung für eine Anstellung gedient, die er schon kurze Zeit später wieder gekündigt habe. Gegen die Wahrhaftigkeit der entsprechenden Einlassung des Angeklagten spricht somit zum einen, dass sie im Hinblick auf Genese und Inhalt der im Mai 2011 verfassten Lebensläufe nicht schlüssig ist. Zum anderen wird die Überzeugung des Senats, dass der unter dem Logo der Hizb Allah und im Namen des Angeklagten verfasste Lebenslauf vielmehr seine mitgliedschaftliche Eingliederung in die Organisation belegt, nicht zuletzt auch dadurch gestützt, dass im Zuge der Ermittlungen weitere Dokumente sichergestellt werden konnten, die mit dem Inhalt des „Lebenslaufs“ korrespondieren und damit sowohl dessen Richtigkeit als auch seinen Indizwert für die Mitgliedschaft des Angeklagten in der Hizb Allah bestätigen. Als besonders aussagekräftig ist dabei ein unter dem Briefkopf der Vereinigung abgefasstes Schreiben der Abteilung für Außenbeziehungen der Hizb Allah vom 2. Juli 2016 zu werten, das den Angeklagten ausdrücklich als ein Mitglied eines „Kaders“ der Hizb Allah bezeichnet und das auf einem weiteren Datenträger – einem USB-Stick der Marke Scan Disk – sichergestellt werden konnte. Hierzu im Einzelnen: Nach den Bekundungen der mit der Auswertung des Datenträgers befassten Kriminalbeamten, den Zeugen F. und B., wurde dieser USB-Stick am 30. April 2020 bei Durchsuchungsmaßnahmen im Obergeschoss der AMG in einem Raum aufgefunden, der als Büro mit Schlafgelegenheit eingerichtet war. Der Senat teilt dabei die Wertung der Zeugen F. und B, dass die Durchsicht der auf dem USB-Stick gespeicherten Dateien eine eindeutige Zuordnung des Datenträges zum Angeklagten Mo. ergibt. So befinden sich nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen F. und B. sowie den hiermit korrespondierenden Auswertevermerken vom 21. Januar und vom 27. März 2023 auf dem USB-Stick eine Vielzahl persönlicher Dokumente und Lichtbilder mit unmittelbarem Bezug zum Angeklagten, wie etwa das Foto seines libanesischen Passes, auf seinen Namen ausgestellte Studienunterlagen und Tickets und eine große Anzahl an Fotos, die den Angeklagten Mo. zeigen, weshalb in der Gesamtschau von einer Nutzung des Datenträgers durch den Angeklagten auszugehen ist. Die Zeugin B. hat weiterhin bekundet, dass bei Auswertung der auf dem USB-Stick abgespeicherten Dokumente auch eine pdf-Datei sichergestellt werden konnte, die sich nach der durch das BKA veranlassten Übersetzung aus dem Arabischen als offizielles Schreiben der Einheit der Auslandsbeziehungen der Hizb Allah vom 2. Juli 2016 erwies. Die im Auswertevermerk der Zeugin B. vom 27. März 2023 dokumentierten Versionen des Schreibens bestätigen zur Überzeugung des Senats diese Einschätzung: So zeigt der als Anlage 1 zum Auswertevermerk abgebildete Screenshot des in arabischer Sprache verfassten Originals des Schreibens vom 2. Juli 2016 im oberen rechten Rand wiederum das Emblem der Hizb Allah (insoweit wird bzgl. der Beschreibung des Emblems auf die entsprechende Ausführung zum Lebenslauf Bezug genommen). Nach der im Vermerk ebenfalls als Anlage 1 niedergelegten Übersetzung weist der Briefkopf dann im oberen linken Rand als Verfasser „Die Außenbeziehungen“ und das Datum 2. Juli 2016 aus. Als Betreff führt das Schreiben den „Antrag auf die Versetzung des Bruders Scheich Murtadha /Murtaza, 131117, zum Kader der Einheit der Außenbeziehungen“ an. Sodann heißt es weiter: „An den Zuständigen der ersten Zone, Friede sei mit euch und die Barmherzigkeit und der Segen Gottes. Wir erhoffen von Ihnen die Versetzung von Bruder Scheich Murtadha, der zum Kader Ihrer Zone gehört, zum Kader der Außenbeziehungen zu genehmigen, da wir ihn als „Vermittler der Religionslehre“ im Ausland brauchen. Besten Dank und Gottes Belohnung Einheit der Auslandsbeziehungen“ Zur Überzeugung des Senats handelt es sich bei dem im zitierten Schreiben genannten Scheich Murtadha (bei Murtaza handelt es sich nach Angaben der Zeugin B. um eine durch den Übersetzer angebotene alternative Transkription des Namens in die lateinische Schrift; Anm. des Senats), der als „Kader“ der „ersten Zone“ der Hizb Allah angehört und um dessen Versetzung die Einheit der Abteilung der Außenbeziehungen ersucht, um den Angeklagten. Die Überzeugung von der Identität des Angeklagten Mo. mit dem Scheich Murtadha stützt sich dabei auf eine Reihe von Indizien. So indiziert bereits der Umstand, dass – wie bereits vorstehend dargelegt – eine der beiden Versionen des auf den 6. Mai 2011 datierten Lebenslaufs als Unterzeichner „H. Mo./Murtadha“ ausweist, dass dies ein Name ist, den der Angeklagte (zusätzlich zu seinem bürgerlichen Namen) führt. Die Einlassung des Angeklagten, er sei nicht Murtadha, wird durch die Bekundungen der Zeugin B. und die hiermit korrespondierenden Ermittlungserkenntnisse des Vermerks vom 27. März 2023 widerlegt: Danach befinden sich zum einen auf dem ebenfalls am 30. April 2020 in den Räumen der AMG aufgefundenen Laptop der Marke Sony Vaio, welcher aufgrund der dort gespeicherten und größtenteils mit dem Inhalt der USB-Sticks Scan Disk übereinstimmenden Dateien eindeutig dem Angeklagten zuzuordnen ist, Dokumente, die unter dem Benutzer- bzw. Autorennamen „mortaza“, „mortada“ und „mortada203“ verfasst wurden. Zum anderen konnten bei der weiteren Auswertung des USB-Sticks Scan Disk gemäß der entsprechenden Erkenntnisse der Zeugin B. auch Lichtbilder und Dokumente aus dem Jahr 2014 gesichtet werden, die den Angeklagten als Betreuer einer Gruppe junger Männer im „Fatima-Söhne-Lager“ ausweisen. Ein in diesem Zusammenhang abgespeicherter und auf den 4. April 2014 datierter Stundenplan nennt als „Durchführer der Aktivität“ mehrfach den „Scheich Murtadha“ (zu den Einzelheiten der Betätigung des Angeklagten in Belgien siehe nachfolgend Abschnitt IV. 2 b]). Die Überzeugung, dass zwischen dem Angeklagten und Scheich Murtadha Personenidentität besteht, verknüpft mithin den im Jahr 2011 von „Mo./Murtadha“ unterzeichneten Lebenslauf und das um Versetzung des Scheichs Murtadha ersuchende Schreiben der Abteilung für Außenbeziehungen der Hizb Allah. Diese inhaltliche Korrespondenz der sichergestellten Dokumente trägt damit die Überzeugung, dass die mitgliedschaftliche Betätigung des Angeklagten in der Vereinigung keine Erfindung seines Freundes A.I. ist, sondern dass es sich bei der Kaderzugehörigkeit des Angeklagten vielmehr um eine auch seitens der Vereinigung bestätigte Tatsache handelt, womit durch die Zusammenschau der vorgenannten Dokumente zugleich die Einvernehmlichkeit dieser Eingliederung belegt ist. Auch die erkennbar vereinigungsinterne Bezeichnung des Angeklagten als „Scheich Murtadha“ belegt dabei anschaulich, dass er diese Vereinigung von innen heraus fördert. In die vorgenannte Würdigung fügt sich zudem ein drittes Dokument mit direktem Bezug zur Hizb Allah ein, dessen hoher belastender Indizwert wiederum auf dem Umstand gründet, dass eine mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeklagten seitens der Vereinigung bzw. von dritter Seite bestätigt wird. So konnten nach den Bekundungen der Zeugin L. und den im hiermit korrespondierenden Ermittlungsvermerk vom 28. August 2023 niedergelegten Erkenntnissen bei Auswertung des bereits erwähnten und dem Angeklagten zuzuordnenden Laptop Sony Vaio zwei Schreiben des gesondert verfolgten F.A.R in arabischer Sprache sichergestellt werden, die im Kontext der Sanierung einer Moschee bei Hannover stehen, wobei der Angeklagte Mo. in einem der Schreiben ausdrücklich als ein Vertreter der Abteilung der Außenbeziehungen der Hizb Allah bezeichnet wird: Ausweislich der durch das BKA in Auftrag gegebenen Übersetzungen der Schreiben ins Deutsche datiert das erste Schreiben vom 22. Oktober 2019 und richtet sich gemäß des Übersetzungsvermerks des BKA vom 28. Juni 2023 nach der einleitenden Anrede ausdrücklich „An den Generalsekretär der Hisbollah Eminenz Hasan Nasrallah, möge Allah ihn beschützen und ihm langes Leben geben“. Gemäß der Übersetzung führt der Verfasser, der am Ende des Schreibens als „F.A.R.“ angegeben wird, sodann aus, dass es Probleme im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten an der „Sulaiman Al-Farisi Moschee“ in Hannover gebe und er den Generalsekretär um Hilfe in dieser Angelegenheit bitte. Er führt dazu aus, er wende sich direkt an den Generalsekretär, „nachdem wir keine weiter [sic] Möglichkeiten bei den anderen Stellen der Hisbollah gefunden haben.“ Zum Sachverhalt erläutert er, er sei bzgl. des „Komitees der Sulaiman al-Farsi Moschee in der Stadt Hannover“ (...) „von den Brüdern bei der Einheit der Außenbeziehungen“ (...) „beauftragt worden, die Bauarbeiten der Sanierung der Moschee zu erledigen (...)“. Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte Mo. als „Bruder bei der Einheit der Außenbeziehungen“ und mithin seitens der Hizb Allah in die Koordinierung dieser Sanierungsarbeiten eingebunden war, folgt aus einem weiteren Schreiben, dass dem hier zitierten Schreiben vom 22. Oktober 2019 als eine von zwei Anlagen angefügt war. Gemäß der Übersetzung des Schreibens vom 22. Oktober 2019 trägt diese Anlage den Titel: „1. Skriptum der Anklage, welches [sic] wir bei dem Hisbollah-Gericht gestellt haben“. Nach den Bekundungen der Zeugin L. konnten auch diese Anlagen auf dem Laptop des Angeklagten sichergestellt werden, wobei die erste der beiden Anlagen ausweislich des Übersetzungsvermerks des BKA vom 4. Juli 2023 mit dem Betreff überschrieben ist: „An: die Brüder im Gericht. Von: F.A.R.“. Das Schreiben leitet den Sachverhalt mit den Worten ein: „Am 27. Juli 2017 haben die Brüder der Außenbeziehungen (repräsentiert durch Scheich Kh. R. und Scheich H. Mo.) das Komitee Salman Al-Farsi beauftragt (...)“. Der Angeklagte hat sich zu den vorgenannten Schreiben des gesondert verfolgten F.R. nicht verhalten. Zur Überzeugung des Senats korrespondieren sie mit den hier ausgewerteten Dokumenten mit Hizb Allah Bezug in zweifacher Hinsicht: Denn zum einen stehen beide Schreiben wiederum ausdrücklich in Beziehung zur Vereinigung, zum anderen bezeichnet der als Anlage zu dem Schreiben an Nasrallah angefügte Brief an das Gericht der Hizb Allah den Angeklagten nicht nur als Repräsentant der Vereinigung, sondern weist ihn auch als „Bruder der Außenbeziehungen“ aus, womit sich der Inhalt der Anlage nahtlos in die Würdigung des vorstehend zitierten Schreibens vom 2. Juli 2016 einfügt, mit dem seitens jener Abteilung um Versetzung des Scheichs Murtadha ersucht wurde. Dass der Angeklagte Mo. im Juli 2017 in Hannover im Namen der Hizb Allah ein Komitee mit der Sanierung einer Moschee beauftragt hat, zeigt, dass diesem Versetzungsbegehren offenbar entsprochen wurde (bzgl. der Einzelheiten der Betätigungshandlungen des Angeklagten wird wiederum auf Abschnitt IV. 2 b] verwiesen). bb) Kontakte zu Funktionären der Hizb Allah Ein weiteres starkes Indiz für die mitgliedschaftliche Eingliederung des Angeklagten in die Vereinigung der Hizb Allah liegt zur Überzeugung des Senats in dem Umstand begründet, dass auf verschiedenen Datenträgern, die im Verlauf der Ermittlungen sichergestellt wurden und dem Angeklagten zuzuordnen sind, Kontakte von bzw. Kommunikationsverläufe des Angeklagten mit Hizb Allah Funktionären oder Hizb Allah nahen Gesandten festgestellt werden konnten. Im Folgenden soll dies anhand der auf dem Smartphone Samsung SM J510FN Galaxy J5 (im Folgenden Samsung SM) ausgewerteten Kontakte exemplarisch dargelegt werden. Nach den Bekundungen des Zeugen Z. sowie den im Ermittlungsvermerk der Kriminalbeamtin F. vom 17. Juli 2023 niedergelegten entsprechenden Erkenntnisse, wurde das vorgenannte Mobiltelefon bei der Festnahme des Angeklagten Mo. am 10. Mai 2023 auf dem Schreibtisch des von ihm als Schlafzimmer genutzten Raums im Autopark ..... in Norden aufgefunden und asserviert. Die Auswertung ergab ausweislich des vorgenannten Vermerks, dass auf dem Gerät die vom Angeklagten genutzte Facebook ID sowie eine Vielzahl von Lichtbildern festgestellt werden konnten, die den Angeklagten zeigen, sodass sich der Senat von der Zuordnung des Mobiltelefons zum Angeklagten überzeugen konnte. Die weitere Auswertung des digitalen Telefonbuchs bzw. der auf dem Gerät gespeicherten sogenannten WhatsApp-Kontakte ergab sodann die aus dem Ermittlungsvermerk der Kriminalbeamtin F. vom 19. Juli 2023 ersichtliche Kontaktliste. Danach konnten (unter anderem) die Nummern folgender Personen ausgelesen werden: Scheikh A.R., K.R., G. J., N. E. T., M. H. M., M. M., M. Y, S. S. M./M. Nach den Erkenntnissen der Verfassungsschutzämter, insbesondere den in vorliegendem Verfahren erfolgten Mitteilungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (im Folgenden BfV) vom 15. November 2021 und 11. Oktober 2022 sowie dem Ergebnis der Auswertungen des Zeugen Sch. handelt es sich bei der Mehrzahl der vorgenannten Personen um hochrangige Funktionäre der Hizb Allah. Zum Gang der entsprechenden Ermittlungen hat der Zeuge Sch. bekundet, dass er zu den oben genannten Personen zum einen bereits vorliegende Erkenntnisse des BfV zusammengetragen habe, die ihrerseits auf langjährigen Beobachtungen der Verfassungsschutzämter oder auf früheren Ermittlungsverfahren basierten, zum andern habe ein Abgleich etwa der ausgewerteten Rufnummern mit den Datenbeständen der Ermittlungsbehörden und des Ausländerzentralregisters sowie eine sog. OSINT Recherche, mithin eine Ermittlung auf der Basis frei zugänglicher Internetquellen, stattgefunden. Schließlich lag den im Vermerk der Kriminalbeamtin F. niedergelegten Ermittlungserkenntnissen auch eine Übersetzung der in arabischer Sprache verfassten Kontakteinträge zugrunde. Danach können im Einzelnen folgende Zuordnungen vorgenommen werden: Bei der Person Scheikh A.R. (auf dem Datenträger des Angeklagten als „A.R.“ gespeichert) handelt es sich nach Erkenntnissen des BfV um einen hohen Funktionär der Hizb Allah und einen Mitarbeiter der „Al-Emdad Association“. Der Erkenntnismitteilung des BfV vom 15. November 2021 zufolge handelt es sich bei dieser um die libanesische Niederlassung des „Imam Khomeini Relief Commitee’s“, das wiederum in den 1980er Jahren von der iranischen Regierung gegründet wurde und von Mitgliedern der Hizb Allah geleitet wird. Hassan Nasrallah habe diese Organisation als Institution der Hizb Allah anerkannt. Der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten unter „K. Z.“ abgespeicherte Kontakt sei aufgrund der zugehörigen und den Verfassungsschutzämtern bekannten Rufnummer sowie der Telegram ID eindeutig der Person des K.R. zuzuordnen, bei dem es sich um den Leiter der Abteilung für Außenbeziehungen der Hizb Allah handele. Nach den Erkenntnissen des BfV stellt die Abteilung für Außenbeziehungen die institutionalisierte Verbindung zwischen den im Ausland lebenden Anhängern und der Organisation im Libanon dar. G. (A) J., der sich nach dem Ermittlungsvermerk der Kriminalbeamtin F. vom 19. Juli 2023 im Facebook Messenger des Angeklagten unter „ghassanjaber“ und im Telefonbuch unter „H. G. Hamburg“ findet, ist inzwischen verstorben und soll nach den Bekundungen des Zeugen Sch. und nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes im engen Kontakt zum sogenannten Jihad-Rat gestanden haben, der innerhalb der Organisation der Hizb Allah für die Verfolgung militärischer und sicherheitspolitischer Aktivitäten im Rahmen des „Widerstandes“ sowie für Ausrüstung, Ausbildung und Schutz zuständig ist. Die in einem WhatsApp-Chat des Angeklagten Mo. ausgelesene Nummer +49........ konnte gemäß Ermittlungsvermerk vom 19. Juli 2023 im Abgleich mit Datenbeständen der Ermittlungsbehörden der Person des N. E. T. zugeordnet werden. Nach den in der Verfügung des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 2022 (Verbotsverfügung Fatime Versammlung e.V. alias Imam Mahdi Zentrum Münster) niedergelegten Erkenntnissen trat T. bereits im Jahr 1997 als Funktionär des Vereins auf und handelte über den gesamten Zeitraum hinweg als Unterstützer der Hizb Allah. Die Erkenntnismitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz der Freien Hansestadt Bremen vom 7. November 2022 hebt hervor, dass T. in Kontakt zu hochrangigen Funktionären der Vereinigung stehe und zudem öffentlich auf Youtube der sog. Märtyrer der Hizb Allah gedenke und sich als Anhänger der islamischen Revolution präsentiere. Die unter dem Namen „S....“ in den Kontakten des Angeklagten gespeicherte Rufnummer ist nach den Bekundungen des Zeugen Sch. der Person des M. H. M. zuzuweisen, der laut Vereinsregister Leiter des Islamischen Zentrums Hamburg e. V. (IZH) ist. Das IZH, Trägerverein der dortigen „Imam-Ali-Moschee“, wird nach den Bekundungen der Zeugen Sch. und F. durch das Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg beobachtet und steht danach im Verdacht, in Verbindung zur Republik Iran zu stehen und auf Schiiten unterschiedlicher Nationalität sowie schiitisch-islamische Moscheen und Vereine im Sinne der Verbreitung der iranischen Revolutionsidee Einfluss auszuüben bzw. diese Moscheen und Vereine ideologisch zu kontrollieren. Die unter dem Namen „Mari St“ im Smartphone des Angeklagten eingespeicherte Nummer ist nach den Ermittlungen des Zeugen Sch. der Person des M. M. zuzuordnen. Nach den Ausführungen der die AMG betreffenden Verbotsverfügung des Senators für Inneres der Freien Hansestadt Bremen vom 1. März 2022 sympathisiere M. mit der Hizb Allah, vertrete öffentlich eine anti-israelische und antisemitische Haltung und bewerte auf öffentlich einsehbaren Facebook-Accounts Beiträge, die speziell für Märtyrer der Hizb Allah eingerichtet worden seien, positiv. Des Weiteren findet sich sowohl im Telefonbuch als auch in den WhatsApp-Kontakten des Angeklagten eine Nummer, die unter „H M.“ gespeichert ist und nach den Bekundungen des Zeugen Sch. von M. Y genutzt wird. Nach der Erkenntnismitteilung des BfV vom 15. November 2021 handelt es sich bei Y um den Bürochef des stellvertretenden Vorsitzenden des Exekutivrates und um ein ehemaliges hochrangiges Mitglied der Abteilung für Außenbeziehungen der Hizb Allah. Schließlich hat der Angeklagte in seinen WhatsApp-Kontakten unter dem Eintrag „S. S. Al-M., Hamburg“ eine Rufnummer gespeichert, die nach den Ermittlungen der Kriminalbeamten Sch. und F. von S. S. M. genutzt wird, der nach Auskunft des Vereinsregisters bis zum Jahr 2022 der stellvertretende Leiter des Islamischen Zentrums Hamburg (IZH) war. Nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz Hamburg (LfV Hamburg) soll Mou. mit militanten schiitischextremistischen und terroristischen Organisationen sympathisieren und dies propagandistisch unterstützen. Zudem führe das LfV Hamburg nach den Ermittlungserkenntnissen des Vermerks vom 19. Juli 2023 aus, dass auf Mou. zuzurechnenden Facebook-Accounts weitere Bezüge zur Hizb Allah, unter anderem Propaganda-Videos der Hizb Allah, in denen gefallenen Kämpfern der Organisation gehuldigt werde, festgestellt worden seien. Der Zeuge Sch. ergänzte hierzu, dass die Innenbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg Mou. wegen des Vorwurfs der Terrorunterstützung ausgewiesen habe; nach Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden soll er im Winter 2022 in den Iran ausgereist sein. Die weitere Auswertung hat ergeben, dass der Angeklagte zu den oben genannten Personen über das Mobiltelefon Samsung SM im Zeitraum zwischen 2019 und 2023 Kontakt aufgenommen hat. Die Inhalte der Kommunikation konnten jedoch in der Mehrzahl nicht mehr abgebildet werden, da ausweislich der Ermittlungserkenntnisse der Kriminalbeamtin F. die sichergestellten WhatsApp-Chats durch einen sogenannten Secure Folder – einer Samsung-App mit deren Hilfe Chats passwortgeschützt gespeichert werden – verschlüsselt wurden und auch Sprachnachrichten nicht mehr abgespielt werden konnten. Die verbleibenden und durch die Ermittlungsbehörden einsehbaren Nachrichten wiesen nach den nachvollziehbaren Bekundungen der auswertenden Ermittlungsbeamten keine Verfahrensrelevanz auf, da sie im Wesentlichen rein religiöse Floskeln enthielten, wie etwa den Austausch von Fürbitten oder Segenswünschen oder sich – wie etwa in der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und T. – auf allgemeine religiöse Fragen (u. a. „Das Kopftuchtragen von jungen Mädchen“) konzentrierten. Lediglich der für den Zeitraum zwischen September 2017 und August 2019 im zweiten Vermerk der Kriminalbeamtin F. vom 19. Juli 2023 ausgewertete Chat zwischen dem Angeklagten und A.R., der insgesamt 404 Nachrichten umfasst (von denen die Mehrzahl nicht einsehbar ist), deutet an, dass beide arbeitsteilig die Reise von Scheichs nach Deutschland organisierten und Raya in diesem Verhältnis der Weisungsbefugte war; hierauf soll jedoch erst im Zusammenhang mit der Darstellung der einzelnen Betätigungshandlungen näher eingegangen werden (vgl. dazu Abschnitt IV. 2 b]). Die indizielle Bedeutung der vorgenannten Kontakte liegt zur Überzeugung des Senats jedoch bereits in dem Umstand begründet, dass sich Rufnummern hochrangiger Hizb Allah Funktionäre auf diesem Mobilgerät (und ausweislich des Vermerks des Zeugen Sch. vom 30. Juni 2023 auch auf einem weiteren sichergestellten Smartphone, dem Modell Samsung Galaxy S 20) befanden und unmittelbare Kommunikation zwischen diesen und dem Angeklagten festgestellt werden konnte, was bereits eine grundsätzliche Nähe zu den genannten Personen belegt. Zugleich fügt sich die Existenz der Kontakte und der Kommunikation in den Kontext der unter dem vorstehenden Abschnitt IV. 2a) aa) dargelegten Erkenntnisse ein und stützt damit in der Gesamtschau der in diesem Abschnitt dargelegten Indizien auch die Überzeugung von der organisatorischen Einbindung des Angeklagten. cc) Abbildungen mit Symbolik der Hizb Allah Auf sämtlichen Datenträgern des Angeklagten Mo. konnten Abbildungen mit eindeutiger Symbolik der Hizb Allah gefunden werden. Dabei sind unter Symbolik sowohl das Emblem der Vereinigung als auch Abbildungen des Generalsekretärs Hassan Nasrallah oder des Revolutionsführers Ajatollah Ali Khamenei zu verstehen. Nachfolgend näher erläuterte Lichtbilder stehen nur exemplarisch für eine Vielzahl sichergestellter vergleichbarer Bilddateien. Beispielhaft hervorzuheben sind dabei zunächst zwei Lichtbilder, die den Angeklagten Mo. als Redner vor der Flagge der Hizb Allah zeigen: Ausweislich des Auswertevermerks der Zeugin L. vom 27. Juni 2023 konnten diese Lichtbilder auf dem Laptop Sony Vaio des Angeklagten sichergestellt werden. Auf dem ersten der beiden Lichtbilder (das im Vermerk die Nummer 13 trägt) sitzt ein Mann, der zur Überzeugung des Senats aufgrund seiner Gesichtszüge, seiner Frisur und seiner Barttracht eindeutig als der Mann identifiziert werden kann, der dem Senat aus der persönlichen Anschauung in der Hauptverhandlung als der Angeklagte Mo. bekannt ist. Auf dem Lichtbild trägt er ein quergestreiftes Poloshirt, sitzt an einem Tisch und spricht in ein vor ihm aufgestelltes Mikrofon. Im rechten Bildrand ist eine neben dem Tisch aufgestellte gelbe Flagge sichtbar, die aufgrund des in der Mitte des Flaggenstoffes sichtbaren Ausschnitts einer grünen Abbildung – einer emporgereckten Hand, die eine Langwaffe hält – eindeutig als Flagge der Hizb Allah zu bewerten ist. Auf dem zweiten Lichtbild, das im Vermerk die Nummer 14 trägt, sitzt ein aufgrund der vorgenannten Erkennungsmerkmale wiederum eindeutig als der Angeklagte zu identifizierender Mann an einem Tisch. Er trägt ein dunkles Hemd und ein dunkles Jackett und schaut geradeaus in die Kamera. Vor ihm steht erneut ein Mikrofon. Links im Bild, wiederum schräg hinter dem Tisch positioniert, steht eine gelbe Flagge, die aufgrund der darauf abgebildeten grünen Symbolik – hier der Ausschnitt der arabischen Worte Hizb Allah, der ausgestreckte Arm und ein Teil der nach oben gereckten Langwaffe – zweifelsfrei die Flagge der Hizb Allah ist. Wegen der Einzelheiten wird zum einen auf die vorstehende Beschreibung des Symbols der Hizb Allah und die beiden Abbildungen (Nr. 13 und Nr. 14) im Vermerk vom 27. Juni 2023, E-Akte Sachaktenordner Band 26 / Papierakte Band 25, Blatt 283 Bezug genommen. Des Weiteren konnte bereits bei der Durchsuchung der Räume der Al-Mustafa Gemeinschaft am 30. April 2020 ein Mobiltelefon der Marke Samsung (Modell Galaxy S3 mini) sichergestellt werden, dass zur Überzeugung des Senats aufgrund der ausgewerteten Daten dem Angeklagten zugeordnet werden kann. So war im Kontaktbuch des Geräts eine Rufnummer als „eigene Nummer“ hinterlegt, die nach den Erkenntnissen des Ermittlungsvermerks der Zeugin J. vom 6. März 2023 durch den Angeklagten genutzt wurde. Zudem konnte ausweislich des genannten Ermittlungsvermerks bei Auswertung des Laptop Sony Vaio des Angeklagten ein Lichtbild des Angeklagten sichergestellt werden, das ihn mit einem baugleichen Mobiltelefon zeigt. Im Zuge der ergänzenden Sichtung desselben Datenträgers konnten ausweislich des Ermittlungsvermerks der Zeugin L. vom 15. Juni 2023 zudem zahlreiche Lichtbilder aufgefunden werden, die den Angeklagten selbst zeigen, sodass eine Nutzung durch ihn in der Gesamtschau beider Auswertungen als belegt anzusehen ist. Entscheidender als die Frage der Nutzung des Smartphones durch den Angeklagten ist jedoch, dass ausweislich des Auswertevermerks vom 6. März 2023 auf diesem Datenträger auch ein Lichtbild sichergestellt werden konnte, das den Angeklagten vor einem Foto von Hassan Nasrallah zeigt: So bildet der Vermerk als „Bild 10“ die Aufnahme eines Mannes ab, der aufgrund seiner Gesichtszüge wiederum eindeutig als der Angeklagte identifiziert werden kann und der auf einem Stuhl vor einer Wand mit einer längsgestreiften Tapete sitzt, an der ein stark vergrößertes Foto eines Mannes hängt, der eine Brille und einen dunklen Vollbart sowie einen schwarzen Turban trägt. Das an der Wand hängende Foto zeigt dabei nach den Ermittlungen der Zeugin J. Hassan Nasrallah, den Generalsekretär der Hizb Allah; wegen der Einzelheiten von „Bild 10“ wird auf die Abbildung in Sachaktenordner Band 26 (Papierakte Band 25) Blatt 84 Bezug genommen. Der ergänzende Auswertevermerk der Zeugin L. vom 15. Juni 2023 zeigt zudem auf dem Datenträger gespeicherte Bilddateien bzw. sogenannte Screenshots eines Videos, die die Flagge der Hizb Allah und ein weiteres Foto von Hassan Nasrallah zeigen; insoweit wird auf die beiden oberen Lichtbilder im Vermerk der Zeugin L. vom 15. Juni 2023 in Sachaktenordner Band 6, Blatt 132/12 Bezug genommen. Schließlich konnten nach den Auswerteerkenntnissen der Zeugin B. vom 27. März 2023 auch auf dem bereits erwähnten USB-Stick Scan Disk weitere Bilder mit Hizb Allah Bezug sichergestellt werden. So sind dort unter anderem eine Abbildung, die das Konterfei von Hassan Nasrallah, umrankt von Rosen und vor der Flagge der Hizb Allah zeigt, und eine Aufnahme des Angeklagten abgespeichert, auf der er vor einer in Blau gehaltenen Wand steht, an der ein überlebensgroßes Foto eines weißhaarigen Mannes mit Vollbart, Brille und dunklem Turban angebracht ist. Letzteres zeigt nach den Ermittlungserkenntnissen der Zeugin B. den iranischen Revolutionsführer Ajatollah Ali Khamenei; wegen der Einzelheiten wird auf die im Vermerk der Zeugin B. vom 27. März 2023 enthaltenen Abbildungen 25 und 27 in Sachaktenordner 22, Blatt 52 Bezug genommen. Zur Überzeugung des Senats belegt die auf verschiedenen Datenträgern des Angeklagten Mo. abgespeicherte Symbolik, die im direkten Bezug zur Hizb Allah steht, nicht nur die Nähe zu oder die Sympathie des Angeklagten mit dieser Vereinigung, sondern ist im Kontext der in diesem Abschnitt (IV. 2 a]) dargelegten Ergebnisse der Beweisaufnahme gesamtschauend als Ausdruck der mitgliedschaftlichen Einbindung des Angeklagten zu würdigen. Gleiches gilt für die konkreten Betätigungshandlungen des Angeklagten, die nachfolgend im Einzelnen darzustellen sind. b) Die Betätigungshandlungen im Einzelnen Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte Mo. die unter Abschnitt III. 2. festgestellten Betätigungshandlungen begangen hat, beruht im Wesentlichen auf von ihm selbst verfassten Tätigkeitsberichten, die er in den Jahren 2011, 2016 und 2018 für die Vereinigung der Hizb Allah verfasst hat und die im Verlauf der Ermittlungen auf dem Angeklagten zuzuordnenden Datenträgern sichergestellt werden konnten. Die Beweisaufnahme hat zudem erbracht, dass der Angeklagte auch noch bis zu seiner Festnahme im Mai 2023 als sogenannter Reisescheich für die Vereinigung in Deutschland aktiv war. aa) Betätigungshandlungen im Libanon zwischen 1991 und 2011 Wie bereits vorstehend unter Abschnitt IV. 2a) aa) dargelegt, konnte bei der am 10. Mai 2023 erfolgten Durchsuchung der Arbeitsstelle des Angeklagten ein USB-Stick des Herstellers Transcend sichergestellt werden, der dem Angeklagten zuzuordnen ist und auf dem zwei als „Lebenslauf“ bezeichnete Word-Dokumente aufgefunden wurden. Im Hinblick auf die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte selbst Verfasser dieser Dokumente ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die vorstehende unter Abschnitt IV. 2 a) aa) begründete Beweiswürdigung Bezug genommen. Die inhaltliche Auswertung anhand der vom BKA vorgelegten Übersetzungsvermerke vom 30. Mai 2023 belegt zur Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte mittels dieser Dokumente im Sommer 2011 einen Bericht an die Organisation der Hizb Allah verfasst hat, in dem er seine Tätigkeiten im Dienste der Vereinigung seit dem Jahr 1991 in Form einer chronologischen Auflistung nachzeichnete. Nach den Ausführungen der – im Wesentlichen inhaltlich identischen Texte – ergeben sich damit folgende Betätigungshandlungen: So führt der Angeklagte zu Beginn aus, dass er ab 1991 im „Kulturbereich“ als „Pädagoge“ in „Vorbereitungs- und Anwerbungs- (Lehr-)Kreisen der Sektion“ gearbeitet habe und im Jahr 1991 zusammen mit „einigen Kämpfer-Brüdern“ an der Gründung und weiteren Entwicklung einer „Pfadfindergruppe“ beteiligt gewesen sei. Nach der weiteren Dokumentation der Tätigkeiten engagierte er sich auch in der Folgezeit vor allem intensiv in der Jugend- und Kulturarbeit; wobei offenbar sogar seine Studien und Fortbildungen an diesem Betätigungsschwerpunkt ausgerichtet waren. So durchlief er ausweislich der Auflistung folgende Kurse und Workshops: Im Jahr 1992 einen Kurs für „Al-Mahdi-Soldaten“ und einen Kurs „Führer“ für „Imam-Al-Mahdi Scouts“. Im Jahr 2000 immatrikulierte er sich am „Institut des Imam Al-Mahadi“. Für das Jahr 2004 ist der Eintrag „Trainingsleiterassistent Imam Al-Mahdi Scouts“ vermerkt; zudem übernahm er gemäß dem der chronologischen Auflistung vorangestellten Text im Jahr 2004 eine Führungsposition für den „Vierten Sektor der Pfadfinder“ mit den „Sektoren al-Shaiyah, al-Ghubairi, al-Hursh und Sabra“, bei denen es sich nach den ergänzenden Kommentaren des BKA-Vermerks vom 30. Mai 2023 um Orte im Libanon handelt. Nach den Ausführungen im Lebenslauf „diente“ er „in dem Sektor bis 2010“ und übte danach eine vergleichbare Funktion im Bereich der Stadt al-Tayuna aus und wechselte anschließend in den „Bereich der Außenbeziehung“. Auch wenn die inhaltliche Auswertung des Wortlautes des zitierten „Lebenslaufs“ keinen ausdrücklichen Hinweis auf den Adressaten des Berichts aufweist, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass dieser gezielt für die Hizb Allah verfasst wurde. Diese Überzeugung gründet – wie bereits vorstehend unter Abschnitt IV. 2 a) aa) ausgeführt – auf einer Gesamtschau des Inhalts, der neben Segenswünschen für den Generalsekretär der Hizb Allah eine Vielzahl von Tätigkeiten des Verfassers ausweist, die im direkten Bezug zu den Imam al-Mahdi Scouts stehen, bei denen es sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. um die Pfadfinderorganisation der Hizb Allah im Libanon handelt. Der Sachverständige Dr. R. ist Islamwissenschaftler. Nach Abschluss eines islamwissenschaftlichen Studiums in Hamburg, in dessen Verlauf er auch Grundkenntnisse der Arabischen, Persischen und Türkischen Sprache erworben hat, arbeitete er unter anderem als Wissenschaftler in Beirut über das Thema „Schiiten im Libanon“ und war später Projektleiter eines Forschungsauftrags der Hanns-Seidel-Stiftung in Pakistan, Islamabad. Zudem war er am Deutschen Orient-Institut in Hamburg tätig. Seit dem Jahr 2007 ist er beim BKA als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt und verfügt somit über umfassende Erfahrungen sowohl im vorliegenden Phänomenbereich als auch in forensischer Hinsicht. Aufgrund seiner fachlichen Kompetenz, der wissenschaftlich fundierten Arbeitsweise und der sehr gut nachvollziehbaren Darstellung der Ergebnisse waren die gutachterlichen Darlegungen des Sachverständigen für den Senat in jeder Hinsicht überzeugend. Zu den Imam al-Mahdi Scouts führte der Sachverständige aus, dass diese Jugendorganisation im Mai 1985 unter Mitwirkung der iranischen Revolutionsgarden gegründet worden sei und das Ziel verfolge, eine Generation von Jugendlichen zu erziehen, die mit der Ideologie des Imam Khomeini vertraut sei. Zudem sollten die sogenannten Scouts dazu erzogen werden, sich künftig dem militärischen Arm der Hizb Allah anzuschließen und sich am bewaffneten Kampf gegen Israel zu beteiligen, sodass die Pfadfinder vornehmlich als eine paramilitärische Vorfeldorganisation der Hizb Allah anzusehen seien. Ideologisch gesehen stünden die Imam al-Mahdi Scouts damit im Gegensatz zu sonstigen Pfadfinderbewegungen, die weltweit auf die Werte der Freiheit, der Gleichheit und der Brüderlichkeit zwischen den unterschiedlichen Nationen und Religionen ausgerichtet seien, wohingegen die Jugendbewegung der Hizb Allah das Narrativ des religiösen Fanatismus, der Intoleranz gegenüber Andersgläubigen sowie die Glorifizierung des Jihad und einen hieran anknüpfenden Märtyrerkult verbreite. In Ergänzung hierzu führte der Sachverständige zum Emblem der Imam al-Mahdi Scouts weiter aus, dass dieses eine heraldische Lilie darstelle, wobei das nach oben ragende Blatt der stilisierten Lilie in Gelb, die mittleren Blätter in Rot und die unteren beiden Blätter in Grün gehalten seien. Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte im vorgenannten Lebenslauf wahrheitsgemäß über sein langjähriges Engagement für die Pfadfinderorganisation der Hizb Allah berichtete, wird dabei auch von dem Umstand getragen, dass bei Auswertung verschiedener dem Angeklagten zuzurechnender Datenträger zahlreiche Dateien zu der Pfadfindergruppe der Imam al-Mahdi Scouts sichergestellt werden konnten. Nach den detaillierten und glaubhaften Bekundungen der Zeugin J. und ihren im Vermerk vom 3. Juli 2023 niedergelegten Ermittlungserkenntnissen ergab die Auswertung des bereits wiederholt genannten und am 10. Mai 2023 in den Räumen des Angeklagten in Norden sichergestellten USB-Sticks der Marke Transcend, dass sich dort Dokumente und Präsentationen mit direktem Bezug zu den Imam al-Mahdi Scouts befinden, wie beispielsweise eine Präsentation, die nach der Übersetzung des Dateinamens im Jahr 2009 vom „Pfadfinder des Imam al-Mahdi – Die Mädchen-Führer-Kommission-Beirut“ herausgegeben wurde und ein weiteres Dokument, das den Titel „Vorgeschlagenes Programm von Vorbereitungstreffen für ‚Pfadfinderclubs‘ in den Führersektoren“ trägt. Weitere Schulungsmaterialien, auch in Form von sogenannten Power Point Präsentationen, finden sich nach den Bekundungen der Zeugin B. und den im entsprechenden Vermerk der Zeugin vom 27. März 2023 dokumentierten Auswertungen auf dem USB-Stick der Marke Scan Disk; unter dem Symbol der Imam al-Mahdi Scouts behandeln die Unterlagen ausweislich der Auswertung unter anderem Themen wie erste Hilfe, Anstand und Etikette sowie elterliche Rechte. Weiterhin finden sich auch eine Vielzahl von Bilddateien mit dem Logo der Imam al-Mahdi Scouts. Ausweislich des Ermittlungsvermerks der Zeugin L. vom 27. Juni 2023 konnten auf dem Laptop Sony Vaio des Angeklagten Mo. Lichtbilder sichergestellt werden, die männliche und weibliche Jugendliche zeigen, die Uniformen sowie eine Fahne mit dem vorstehend beschriebenen Symbol der heraldischen Lilie in den Farben Gelb, Rot und Grün tragen (insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Abbildungen aus dem Vermerk vom 27. Juni 2023 in Sachaktenordner Band 26 [E-Akte] bzw. Band 25 [Papierakte], Blatt 286 Bezug genommen). Zudem konnten nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin L. auf demselben Datenträger auch Schulungsunterlagen sowie Dateien zu zwei in arabischer Sprache verfassten Ausgaben von Zeitschriften der Jugendorganisation aus dem Jahr 2017 sichergestellt werden. Schließlich konnten bei Auswertung des bereits vorstehend dem Angeklagten zugeordneten Smartphones Samsung SM durch die Kriminalbeamtin F. Schulungsunterlagen für die Imam al-Mahdi Scouts aufgefunden werden. Nach den Erkenntnissen des Auswertevermerks der Zeugin vom 17. Juli 2023 ergab die Übersetzung eines auf dem Datenträger sichergestellten pdf-Dokuments folgenden Text auf der Titelseite: „Pfadfinder des Al-Mahdi Imams, Kulturbündel/Leitfaden für Kandidaten, Lehrgänge zum Schulungsleiter“. In der Gesamtschau zeichnen damit der als Lebenslauf überschriebene Tätigkeitsbericht sowie die weiteren im Verlauf der Ermittlungen ausgewerteten Dokumente ein stimmiges Bild, nach dem der Angeklagte sich im Jahr 1991, mithin bereits im Alter von 17 Jahren, in die Strukturen der Vereinigung integriert hat, indem er sich dort bis zum Jahr 2011 im Kulturbereich mit Schwerpunkt im Bereich der Betreuung und Ausbildung der Pfadfinder engagiert und verschiedene inhaltlich hierauf abgestimmte Funktionen und Fortbildungen durchlaufen hat. Nicht zuletzt belegt auch der Umstand, dass er über seine Tätigkeit im Dienste der Vereinigung Bericht erstattet, eine Weisungsgebundenheit des Angeklagten, die wiederum seine Eingliederung in ein hierarchisches Organisationsgefüge verdeutlicht. Schließlich lässt sich aus dem Bericht des Angeklagten ablesen, dass er zum Zeitpunkt der Abfassung im Jahr 2011 den Kulturbetrieb der Organisation bereits verlassen hatte und in eine nicht näher aufgeklärte Funktion in der Abteilung für Außenbeziehungen gewechselt war. So lässt sich dem Inhalt der beiden Übersetzungen des Lebenslaufes entnehmen, dass er „bis 2010 in der Sektion“ gearbeitet habe und „anschließend“ im Bereich der „Außenbeziehung“. Damit fügt sich die im hier zitierten Bericht dargelegte Chronologie nahtlos in die weiteren Ermittlungserkenntnisse ein, nach denen der Angeklagte für die Hizb Allah in der Folgezeit außerhalb des Libanons eingesetzt war. bb) Aufenthalt in Syrien im Jahr 2013 Die Überzeugung des Senats, dass sich der Angeklagte als Vertreter der Abteilung für Außenbeziehungen der Hizb Allah im Jahr 2013 zu propagandistischen Zwecken bewaffnet und militärisch gekleidet in der syrischen Stadt Qusair aufgehalten hat, um die Präsenz und den Einfluss der Organisation in Syrien zu unterstreichen, beruht insbesondere auf der weiteren Auswertung bereits erwähnter und in ihrer Zuordnung zum Angeklagten vorstehend gewürdigter Datenträger, namentlich des Smartphones Samsung Galaxy S3 mini sowie des Laptops Sony Vaio. So konnten nach den Bekundungen der Zeugin L. und ihrer im Vermerk vom 15. Juni 2023 niedergelegten Auswertungserkenntnisse auf dem genannten Mobiltelefon mehrere Lichtbilder festgestellt werden, die den Zeitstempel Oktober 2013 tragen und den Angeklagten in Tarnfleckuniform und mit verschiedenen Langwaffen zeigen, wobei er sich auf einem der Lichtbilder vor einem Ortsschild der syrischen Stadt Qusair postiert hat: Danach steht der Angeklagte auf Abbildung 1 des Vermerks vom 15. Juni 2023 mit Tarnfleckuniform und Schutzhelm in einer Wüstenlandschaft vor einem mittels blauer Fässer und Sandsäcken gebauten Wall und hält mit beiden Händen eine Langwaffe. Auf der Abbildung 2 desselben Vermerks ist der Angeklagte in einer Straßenszene abgebildet, in der er in einer verlassen und zerstört wirkenden Stadt zwischen Trümmern vor einem Haus steht, wiederum mit einer Tarnfleckuniform bekleidet ist und quer vor seinem Oberkörper eine Langwaffe hält. Auch auf den Abbildungen 3 und 4 des Vermerks trägt der Angeklagte Tarnfleckuniformen und Langwaffen, wobei er auf Abbildung 3 am Rande einer bebauten Siedlung vor einem Panzer steht und in Abbildung 4 eine Panzerfaust schultert und sich vor einem Sandhügel postiert hat. Schließlich steht der Angeklagte in Abbildung 5 des Vermerks in Tarnfleckuniform und mit einer Langwaffe in der rechten Hand auf einer Schotterpiste; im Hintergrund befindet sich ein blaues Ortsschild mit Aufschriften in arabischen und lateinischen Schriftzeichen, wobei letztere den Ort „Alqseir“ ausweisen (wegen der Einzelheiten der Lichtbilder wird ergänzend auf die Abbildungen 1 bis 5 im Vermerk der Zeugin L. vom 15. Juni 2023, Sachaktenordner Band 6, Blatt 132/8 und 132/9 Bezug genommen). Nach den ergänzenden Bekundungen der Zeugin L. handelt es sich nach ihren Ermittlungen bei dem auf dem abgelichteten Schild genannten Ort „Alqseir“ um die im Vermerk genannte und im Westen Syriens, nahe der Grenze zum Nordosten des Libanons gelegene Stadt „Qusair“ oder „al-Qusair“, deren arabischer Name auf unterschiedliche Weise transkribiert werde. Die Überzeugung des Senats, dass sich der Angeklagte auf den beschriebenen Lichtbildern als Mitglied der Hizb Allah ablichten ließ, beruht dabei zum einen auf den Bekundungen der Zeugin L. und ihren entsprechenden Erkenntnissen im Auswertevermerk vom 15. Juni 2023, nach denen bei Sichtung des ebenfalls am 30. April 2020 sichergestellten Laptops der Marke Sony Vaio die identischen Bilder des uniformierten und bewaffneten Angeklagten ausgewertet werden konnten, diese jedoch auf dem Laptop nicht als einzelne Bilddateien, sondern als Video abgespeichert waren, wobei den vorgenannten Bildern auf dem Video sowohl ein Foto des Generalsekretärs der Hizb Allah als auch das Bild eines Kämpfers mit der Flagge der Hizb Allah vorangestellt waren; diese vorangestellten Bilder hat die Zeugin entsprechend in ihrem Auswertevermerk wiedergegeben (insoweit wird erneut auf die bereits unter Abschnitt IV. 2 a) cc) gewürdigten ersten beiden Lichtbilder im Vermerk vom 15. Juni 2023 in Sachaktenordner Band 6, Blatt 132/12 Bezug genommen). Zum anderen wird die Überzeugung, dass die Lichtbilder den Angeklagten als Mitglied der Vereinigung der Hizb Allah zeigen, auch dadurch unterstrichen, dass nach den sachverständigen Ausführungen des Islamwissenschaftlers Dr. S. die Stadt Qusair Anfang 2013 unter Beteiligung der Hizb Allah von der Syrischen Armee eingenommen wurde. Die Feststellung, dass der Angeklagte Mo. sich im Jahr 2013 in Qusair aktiv an Kampfhandlungen beteiligt hat, konnte der Senat jedoch nicht treffen. Hier gegen spricht bereits, dass die Stadt nach den Bekundungen des Sachverständigen Dr. S. bereits im Frühjahr 2013 durch die syrische Armee unter Beteiligung der Hizb Allah von den Aufständischen zurückerobert wurde und der bei Auswertung der Datenträger ermittelte Zeitstempel der hier genannten Lichtbilder auf Oktober 2013 datiert. Gegen ein Kampfgeschehen sprechen zudem die Umstände, dass sich auf den Lichtbildern keine anderen Kämpfer befinden und die abgelichteten Uniformen des Angeklagten auf keinem der vorgenannten Bilder Spuren von Schmutz oder Beschädigung zeigen. Schließlich indiziert auch der zerstört und verlassen erscheinende Zustand der Stadt, der vorstehend im Hinblick auf die Abbildung Nr. 2 des Vermerks hervorgehoben wurde, dass sich der Angeklagte dort erst nach Abschluss militärischer Auseinandersetzungen aufgehalten hat. In der Gesamtschau des Inhalts und des Erstellungsdatums der Bilder ist der Senat mithin davon überzeugt, dass der Angeklagte auf den Lichtbildern mit den Langwaffen nur zu propagandistischen Zwecken posiert, um im Interesse der Hizb Allah die Präsenz und den Einfluss der Organisation in Syrien am Beispiel der Rückeroberung der Stadt Qusair zu veranschaulichen. Hingegen weckt die Einlassung des Angeklagten, wonach die Reise nach Syrien im Jahr 2013 zwar von der Hizb Allah organisiert gewesen sei, er hieran aber nur als zeitweise mit der Vereinigung sympathisierender Privatmann teilgenommen habe, keine vernünftigen Zweifel an der festgestellten Betätigungshandlung. Gegen die Behauptung, die Reise habe privaten Charakter gehabt, streiten schon die Uniformierung und die massive Bewaffnung des Angeklagten. Auch wird das Ortsschild in Szene gesetzt, was zur Überzeugung des Senats veranschaulicht, dass die Dokumentation seines Aufenthaltes allein an die militärische Rückeroberung und nicht – wie der Angeklagte behauptet – an persönliche Kontakte zu in Syrien lebenden Schiiten – anknüpft. cc) Aufenthalt in Belgien im April 2014 Die Überzeugung des Senats, dass sich der Angeklagte im Jahr 2014 für die Vereinigung der Hizb Allah als Ausbilder in einem Freizeitlager in Belgien aufgehalten hat, dort Jugendliche ideologisch schulte und sich unter anderem an deren paramilitärischer Grundausbildung beteiligte, beruht auf der weiteren Auswertung des USB-Sticks der Marke Scan Disk. Bezüglich der Zuordnung des Datenträgers zum Angeklagten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zum Abschnitt IV. 2 a) aa) Bezug genommen. Nach den Bekundungen der Zeugin B. und ihrem hiermit korrespondierenden Ermittlungsvermerk vom 27. März 2023 konnten bei Auswertung des Datenträgers unter dem Speicherpfad „chabab alreda“ und dem Datum 6. April 2014 gespeicherte Bilddateien sichergestellt werden, die eine entsprechende Betätigung des Angeklagten dokumentieren. Hiervon konnte sich der Senat anhand der entsprechenden Lichtbilder überzeugen, wobei diese zunächst einen Aufenthalt des Angeklagten in Belgien belegen: So zeigt der Vermerk vom 27. März 2023 auf Blatt 77 eine Serie von Fotos. Auf den Lichtbildern mit den Nummern 127 und 129 ist der Angeklagten Mo. vor einem mit Efeu bewachsenen Haus mit auffälligen, rotweiß-gestreiften Markisen zu sehen. Das im selben Vermerk enthaltene Lichtbild 126 wiederum zeigt einen größeren Ausschnitt desselben Hauses, auf dem nicht nur wiederum die rot-weißen Markisen, sondern auch eine rote Eingangstür sichtbar ist, neben der sich auf der rechten Seite ein ovales Schild befindet, das wiederum auf dem dritten Lichtbild dieser Serie, dem Bild Nummer 125, vergrößert abgebildet ist und den in den Farben Gelb und Rot stilisierten Kopf eines Hahns erkennen lässt, wobei das ovale Wappen mit dem Hahn gemäß den Bekundungen der Zeugin B. dem Tourismusverband der belgischen Region der Wallonie zuzuordnen ist und damit belegt, dass es sich bei dem Objekt um ein belgisches Ferienhaus handelt (wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Nummer 124 bis 127 und 129 im Vermerk vom 27. März 2023, Sachaktenorder Band 22, Blatt 77 Bezug genommen). Ausweislich des Auswertevermerks vom 27. März 2023 ergab eine Internetrecherche der Zeugin B. unter der Seite www.gitesdewallonie.be, dass das vorbenannte Haus unter der Anschrift Rue des Galopperie 56 als Unterkunft in der belgischen Stadt Couvin aufgeführt ist. Nach den weiteren im Vermerk vom 27. März 2023 niedergelegten Ermittlungsergebnissen finden sich in den unter dem Dateipfad „chabab alreda“ und dem Datum 6. April 2014 abgespeicherten Bilddateien auch Aufnahmen, die den Angeklagten fußballspielend vor diesem Haus, redend oder schaukelnd im Garten jeweils mit einer Gruppe männlicher Jugendlicher zeigen (wegen der Einzelheiten der Abbildungen wird ergänzend auf die Lichtbilder Nummer 128, 130, 131 und 132 im Vermerk vom 27. März 2023 Sachaktenordner 22, Blatt 77 und 78 Bezug genommen). Nach einer als Anlage zum Vermerk abgebildeten Collage ist der Angeklagte zudem als Vortragender (vgl. dazu das erste, zweite und vierte Lichtbild der Anlage 21 gemäß Blatt 139 a. a. O.), im Kreis junger Männer im Gebet (Lichtbilder 133 und 134 auf Blatt 78 und Anlage 20 Blatt 137 a.a.O.), beim Sport und bei Wanderungen zu sehen, wobei der Angeklagte erkennbar als eine Art Trainer vorangeht (Anlagen 22 bis 26 zum Vermerk vom 27. März 2023, Blatt 140 bis 144, a. a. O.). Nach den Bekundungen der Zeugin B. bilden dabei die im Vermerk als Anlagen dokumentierten Foto-Collagen diese in der äußeren Gestaltung so ab, wie sie bei Auswertung des Datenträgers aufgefunden wurden. Dabei wies die Zeugin darauf hin, dass auch die in arabischer Schrift über den Collagen angebrachten Titel auf dem Datenträger abgespeichert gewesen seien. Ausweislich der im Auswertevermerk niedergelegten Übersetzung der Bildüberschriften findet sich dabei beispielsweise auf der Collage, die den Angeklagten als Vortragenden in einer Art Seminarraum zeigt, die Bildüberschrift „kulturelle Aktivitäten, Vorträge und pädagogische Workshops“. Zudem konnte bei der Auswertung ein auf den 4. April 2014 datierter Stundenplan ausgelesen werden, der gemäß der Übersetzung durch das BKA das Programm der „Shabab Al Reda Jugend“ im „Fatima Söhne Lager“ abbildet. Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte im Jahr 2014 in diesem belgischen Jugendlager als ein Funktionär der Hizb Allah tätig war und seine durch vorgenannte Bilder dokumentierten Tätigkeiten der ideologischen Schulung der jungen Männer dienten, wird ebenfalls durch die im Auswertevermerk niedergelegten Erkenntnisse getragen. Zum einen weist der bereits erwähnte Stundenplan des „Fatima Söhne Lagers“ für die Programmpunkte „Lagereröffnung“, „Workshops zur Nachahmung“, „Kultureller Wettbewerb und allgemeine Fragen“ und „Abendgebet“ als „Durchführer der Aktivität“ den „Scheich Murtadha“ aus. Zur Überzeugung des Senats indiziert damit bereits der Umstand, dass der Angeklagte im Stundenplan unter dem Titel angeführt wird, der von ihm bzw. für ihn auch in der vereinigungsinternen Korrespondenz verwendet wird (vgl. hierzu Abschnitt IV. 2a] aa]), dass der Schulungsauftrag des Lagers im direkten Bezug zur Hizb Allah stand. Dies gilt umso mehr, als sich die aus den Bildcollagen und dem Inhalt des Stundenplans abzuleitende pädagogisch-ideologische Tätigkeit wiederum nahtlos in den Kontext der vorstehend dargestellten Belege für die Eingliederung des Angeklagten in Strukturen der Hizb Allah, insbesondere in seine aus dem Lebenslauf ersichtliche zeitweise Leitungsfunktion innerhalb der al-Mahdi Scouts einfügt. Zudem wird die Überzeugung des Senats, dass sich der Angeklagte als Ausbilder betätigte, um die Teilnehmer des Jugendlagers an die Ideologie der Hizb Allah heranzuführen, durch eine Collage von sechs weiteren Lichtbildern gestützt, die im Auswertevermerk der Zeugin B. vom 27. März 2023 als Anlage 18 angefügt ist. Abgebildet ist dort eine Gruppe männlicher Jugendlicher, die aufgereiht vor dem Angeklagten Mo. im Wald steht und ihn mit ausgestrecktem und erhobenen rechten Arm grüßt (wegen der Einzelheiten der Abbildungen wird auf die Anlage 18 zum Vermerk Zeugin B. vom 27. März 2023, Blatt 134 in Sachaktenordner Band 22 Bezug genommen). Nach den im Vermerk vom 27. März 2023 niedergelegten weiteren Ermittlungserkenntnissen des BKA handelt es sich bei dieser Geste um einen bei Kämpfern der Hizb Allah üblichen militärischen Gruß. Der Sachverständige Dr. S. hat diese Bewertung bestätigt und ausgeführt, dass dieser Gruß zwar nicht exklusiv, aber auch von der Hizb Allah verwendet werde und bezüglich der Hand- bzw. Armhaltung, die an den sogenannten Hitlergruß erinnere, von faschistischen Organisationen beeinflusst sei. Der Gruß werde durch den Ausspruch „Wir folgen dir, oh Zainab“ begleitet, weshalb er auch als „Zainab-Gruß“ bezeichnet werde. Dieser Ausspruch finde sich zum Teil auch auf den Uniformen der Hizb Allah und nehme Bezug auf Zainab bint Ali, Tochter von Imam Ali und Fatima, nach der auch ein Schrein in der Nähe von Damaskus benannt sei, der zu den wichtigsten Pilgerstätten der Schiiten zähle. Zudem wird die Überzeugung des Senats, dass dieser Gruß und das damit verbundene Training des belgischen Lagers in einem militärischen Kontext standen, weiter dadurch gestützt, dass die Zeugin B. hierzu ergänzend bekundet hat, dass sie unter dem Dateipfad „chabab alreda“ auch eine Videoaufnahme auswerten konnte, die dieselbe Gruppe Jugendlicher im Wald zeige und nach der durch das BKA veranlassten Übersetzung dokumentiert, dass ein Jugendlicher aus der Gruppe heraustritt, auf den Angeklagten zugeht und sich mit den Worten „Friede sei mit dir, ich bin Soldat Ra’ad“ vorstellt. Die Auswertung des Datenträgers begründet mithin gesamtschauend die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte Mo. im April 2014 als Funktionär der Abteilung der Außenbeziehungen der Hizb Allah eine Aufgabe als Trainer in einem belgischen Jugendcamp übernommen hatte, um die jungen Männer dort ideologisch im Sinne der Vereinigung zu schulen. Der Umstand, dass er diesen Aufenthalt entsprechend der Erkenntnisse des Auswertevermerks der Zeugin B. akribisch dokumentiert hat, belegt dabei erneut, dass er im Hinblick auf seine Betätigungshandlungen einer Berichtspflicht unterlag, die wiederum seine Einbindung in eine hierarchische Struktur belegt. Schließlich wird durch die ausgewerteten Lichtbilder zum sogenannten „Zainab-Gruß“ auch veranschaulicht, dass das pädagogisch-ideologische Engagement des Angeklagten nicht nur in einem theoretischreligiösen Kontext stand, sondern – entsprechend der Ziele der Imam al-Mahdi Scouts – auch einer paramilitärischen Erziehung diente. dd) Betätigung als sog. Reisescheich von 2016 bis 2018 Schließlich tragen die verfahrensgegenständlichen Beweismittel auch die Überzeugung des Senats, dass sich der Angeklagte Mo. seit dem Jahr 2016 für die Abteilung der Außenbeziehungen der Hizb Allah betätigte, indem er als sogenannter Reisescheich insbesondere in Norddeutschland die Betreuung libanesischer Auslandsvereine übernahm, Nachrichten von anderen Kadern der Hizb Allah überbrachte und den Einfluss der Vereinigung in den Vereinen sicherstellte. Ausgangspunkt dieser Überzeugungsbildung des Senats ist dabei das bereits vorstehend unter Abschnitt IV. 2 a) aa) gewürdigte Dokument vom 2. Juli 2016, mit dem die Abteilung der Außenbeziehungen der Hizb Allah vereinigungsintern um Versetzung des „Bruders Scheich Murtadha“ gebeten hatte, da er „als Vermittler für Religionslehre im Ausland“ benötigte werde. Nach den sachverständigen Bekundungen der Islamwissenschaftler Dr. S. und F hat das BfV für den im Versetzungsschreiben vom 2. Juli 2016 genannten „Vermittler für Religionslehre im Ausland“ die Wortschöpfung des Reisescheichs geprägt. Darunter versteht man nach den Erkenntnismitteilungen des BfV einen studierten Rechtsgelehrten, der im Auftrag der Vereinigung ins Ausland entsendet wird, um als Bindeglied zwischen der Abteilung für Außenbeziehungen der Hizb Allah und der auswärtigen libanesischen Gemeinde zu wirken. In dieser Funktion übernimmt der sogenannte Reisescheich die Betreuung von libanesischen Vereinen im Ausland, indem er an diese taktische Grund- und konkrete Handlungsanweisungen der Vereinigung übermittelt, aber auch im Gegenzug im Ausland gewonnene vereinigungsbezogene Informationen an den Libanon überbringt und gegenüber der Organisation Rechenschaft über seinen Auslandseinsatz ablegt. Wesentliche Aufgabe eines sogenannten Reisescheichs ist damit, den Einfluss der Hizb Allah in den von libanesischen Emigranten in Deutschland gegründeten Vereinen bzw. auf die im Ausland lebenden Anhänger der Organisation zu sichern. Die Überzeugung des Senats, dass dem im Versetzungsschreiben vom 2. Juli 2016 geäußerten Wunsch der Abteilung für Außenbeziehung entsprochen wurde und der Angeklagte in der Folgezeit (bis zu seiner Festnahme im Mai 2023) als Reisescheich der Vereinigung insbesondere nach Deutschland entsandt worden ist, basiert dabei im Wesentlichen auf drei Berichten, die der Angeklagte in den Jahren 2016 und 2018 verfasst hat, um seine Tätigkeit im Dienste der Vereinigung zu dokumentieren bzw. nachzuweisen. In der Chronologie der sichergestellten Berichte steht dabei ein im Juni bzw. Juli 2016 verfasstes Dokument an erster Stelle, das nach den Bekundungen der Zeugin B. auf dem bereits wiederholt als Datenträger des Angeklagten benannten USB-Stick der Marke Scan Disk ausgewertet werden konnte. Ausweislich der durch das BKA veranlassten Übersetzung des Berichts handelt es sich um ein neun DIN-A4 Seiten umfassendes Schreiben mit dem Titel „Betreff: Der Bericht über die Veranstaltungen während des Fastenmonats Ramadan und die Orientierungstour / richtungsweisende Tour durch einige deutsche Städte“, das auf Seite 3 die maschinenschriftliche Unterschrift „H. Mo., Ort: Imam-Ali-Moschee Hamburg, 17.06.2016“ trägt und auf Seite 9 mit dem wiederum maschinenschriftlichen Zusatz „H. Mo., 17.07.2016“ endet. Hieran schließt sich in zeitlicher Hinsicht ein zweiter Bericht an, der nach den Bekundungen der Zeugin J. auf dem am 10. Mai 2023 bei der Durchsuchung der Arbeitsstätte des Angeklagten aufgefundenen USB-Stick Transcend ausgewertet werden konnte. So habe dort ein zweiseitiges in arabischer Sprache verfasstes Dokument sichergestellt werden können, das im Briefkopf das Logo der Hizb Allah trage und in der Kopfzeile auf den 21. Oktober 2016 sowie in der Abschlusszeile auf den 21. November 2016 datiert sei. Ausweislich des hierzu erstellten Ermittlungsvermerks der Zeugin J. vom 3. Juli 2023 weist das Dokument zudem in der vorletzten Zeile die maschinenschriftliche Unterschrift von „H. Mo.-Mortada“ aus. Nach der durch das Fachreferat des BKA vorgenommenen Übersetzung vom 21. Juni 2023 trägt es den Titel „Tour von Oktober 2016“ und listet Besuche in verschiedenen deutschen Städten auf, darunter Lippstadt, Hannover, Dortmund und Bremen. Schließlich konnte nach den insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen F. und B. auf dem USB-Stick Scan Disk ein arabischsprachiges, 18 DIN-A4-Seiten umfassendes Word-Dokument festgestellt werden, das auf den 11. Dezember 2018 datiert und auf der ersten Seite am oberen rechten Rand das Symbol der Hizb Allah zeigt. Nach der durch den Sprachmittler des BKA angefertigten und dem Ermittlungsvermerk des Zeugen F. vom 27. Januar 2023 angefügten Übersetzung leitet das Dokument unterhalb der Datumsangabe mit folgender Titelzeile ein: „Betreff: Der Bericht des Scheichs H. Mo. über seinen Aufenthalt in Deutschland“. Ausweislich des Übersetzungsvermerks notiert der Verfasser weiter: „Wir präsentieren Ihnen den zusammengefassten Bericht bezüglich unseres Aufenthaltes in Osnabrück und in einigen deutschen Städten während der Aschoura-Gedenkveranstaltungen (...) und anderer Anlässe (...)“ und führt dann im dritten Absatz aus: „Die Reise hat zwischen Ende Juli und Ende November 2018 stattgefunden (...)“. Unterzeichnet ist der Bericht mit dem Namen „H. Mo.“. Zur Überzeugung des Senats sind die vorgenannten Dokumente durch den Angeklagten selbst verfasst worden und geben seine Tätigkeiten in den Berichtszeiträumen wahrheitsgemäß wieder. Die bestreitende Einlassung des Angeklagten, nicht er, sondern sein Freund A.I. habe sich diese Berichte ausgedacht, um den Angeklagten, dem nach einem Zusammentreffen mit K.R. im Libanon unfreundliches Verhalten vorgeworfen worden sei, diesem gegenüber in einem besseren Licht erscheinen zu lassen, begründet hieran keine ernsthaften Zweifel. Hiergegen sprechen – wie der Senat sinngemäß im Zusammenhang mit dem inhaltlich entsprechenden bestreitenden Vorbringen bezüglich des Lebenslaufs aus dem Jahr 2011 unter Abschnitt IV. 2 a) aa) ausgeführt hat – bereits die fehlende Schlüssigkeit der Einlassung hinsichtlich der Frage, wie und weshalb der Freund des Angeklagten diese Berichte verfasst haben sollte, sowie der detaillierte Inhalt der Berichte, auf den nachfolgend näher einzugehen sein wird. Zudem finden die Inhalte der Berichte eine Bestätigung in weiteren objektiven Beweisen: So belegen die im Vermerk der Zeugin B. niedergelegten Ermittlungserkenntnisse, dass die im Bericht von Juni/Juli 2016 genannte „Orientierungstour“, die nach den Angaben des Berichts auch nach Lippstadt führen sollte, mit einem auf dem USB-Stick Scan Disk abgespeicherten Flyer des Lippstädter-Libanesischen Kulturvereins korrespondiert, der zu „Husainiya-Feierlichkeiten“ für den 2. Juli 2016 um 20 Uhr einlädt und die Teilnahme des „Scheichs H. Mo.“ ankündigt. Zudem berichtete die Zeugin B., dass ihre Ermittlungen zur Ausländerakte des Angeklagten Reisebewegungen zwischen dem Libanon und Deutschland sowie Visa-Erteilungen für die Monate August und November 2016 ergeben hätten; wobei die Ausländerakte auch Ein- und Ausreisestempel ausweise, die einen tatsächlichen Aufenthalt in Deutschland belegen, was wiederum in zeitlicher Hinsicht mit dem Bericht aus Oktober 2016 übereinstimmt. Zudem, so die Zeugin weiter, lasse sich auch die im letzten Bericht beschriebene Reise innerhalb Deutschlands für den Zeitraum von Juli und November 2018 durch Reisebewegungen des Angeklagten gut untermauern. Für den 31. Juli 2018 habe ein Flug des Angeklagten von Beirut nach Berlin ermittelt werden können. Zudem seien auf dem USB-Stick Scan Disk mehrere Flyer für diverse Veranstaltungen libanesischer Kulturvereine abgespeichert, die den fraglichen Zeitraum beträfen und jeweils die Teilnahme des Scheichs H. Mo. ankündigten. Beispielhaft seien hier folgende aus dem Ermittlungsvermerk vom 27. März 2023 ersichtlichen Veranstaltungen aufgeführt: Trauerfeier im Lippstädter-Libanesischen Kulturverein am 8. September 2018, Gedenkfeier im Imam Al-Hussein Zentrum in Osnabrück am 21. September 2018, Gedenkfeier im Imam Al-Mahdi Verein in Löhne am 1. November 2018 und eine Gebetsveranstaltung im Al-Hussanein Kulturcenter in Mannheim am 9. und 10. November 2018. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Angeklagte nicht der Hilfe seines Freundes A.I. bedurft hätte, um sich bei K.R. zu entschuldigen, da er – wie er eingeräumt hat und wie sich aus der Auswertung seiner Speichermedien ergibt – auch selbst mit K.R. in Verbindung stand (vgl. hierzu Abschnitt 2. a] bb]). (1) Bezug der Berichte zur Hizb Allah Zur Überzeugung des Senats stehen die vorgenannten Berichte im direkten Bezug zur Hizb Allah. So ergibt sich zum einen die unmittelbare Verbindung zur Vereinigung aus dem Umstand, dass sowohl der Bericht aus Oktober/November 2016 als auch das zeitlich letzte Schreiben aus dem Jahr 2018 nach den vorstehend gewürdigten Ermittlungserkenntnissen im Briefkopf das Emblem der Hizb Allah ausweisen. Zum anderen enthalten die Berichte aus Juni/Juli 2016 und Dezember 2018 eindeutig Referenzen auf hohe Funktionäre der Vereinigung. Entsprechend führt der Bericht aus Juni/Juli 2016 aus, dass der Angeklagte im Rahmen der „Orientierungstour“ auch „Ayatollah Scheich R.“ im „Imam-Ali-Zentrum in Hamburg“ besucht und jenem die „Grüße der Brüder der Außenbeziehungen vertreten durch Scheich Ali D. vermittelt“ hätte. Zu den vorgenannten Personen hat der Zeuge F. ausgeführt, dass es sich nach seinen Ermittlungen bei „Ayatollah Scheich R.“ um Ayatollah R. R. handle, der das im Schreiben genannte „Imam-Ali-Zentrum“ – besser bekannt unter dem Namen „Islamisches Zentrum Hamburg e. V.“ (IZH) – von 2009 bis 2018 geleitet habe; bezüglich der Rolle des IZH wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zu Abschnitt IV. 2. a) bb) Bezug genommen. Des Weiteren handelt es sich bei dem erwähnten Ali D. bereits ausweislich der Formulierung des Berichts um einen Vertreter der Abteilung („der Brüder“) der Außenbeziehungen der Hizb Allah. Der Zeuge F. führte hierzu ergänzend aus, er habe im Rahmen einer ergänzenden Internetrecherche zu einer Reihe von Artikeln, die den Organisationsaufbau der Hizb Allah thematisieren, Hinweise darauf ermitteln können, dass die Person Ali D. (oder auch Daa.) lediglich formell bzw. zum Schein als Leiter der Abteilung für Außenbeziehungen auftrete und es sich bei ihm allerdings ebenfalls um einen hochrangigen Funktionär handele. Weiterhin ist der Bericht aus Dezember 2018 gemäß des Übersetzungsvermerks des BKA direkt an „Seine Eminenz Scheich K.R.“ adressiert, der – wie bereits dargelegt – nach den Bekundungen des Zeugen Sch. und einer entsprechenden Erkenntnismitteilung des BfV der (tatsächliche) Leiter der Abteilung der Außenbeziehungen der Hizb Allah ist. Schließlich streiten zur Überzeugung des Senats auch die in den Berichten genannten libanesischen Vereine für einen direkten Organisationsbezug der Deutschlandreisen, da ausweislich der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisse für eine Vielzahl der besuchten Vereine eine ideologische Ausrichtung auf die Hizb Allah nachweisbar gegeben ist. Dies gilt nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen B., F. und Sch. insbesondere für die in den Berichten des Angeklagten aus Juni/Juli 2016 und Dezember 2018 genannten vier Vereine in Berlin, Dortmund, Münster und Bremen (Verein „El Irschad“ in Berlin, „Gemeinschaft libanesischer Emigranten“ in Dortmund, „Imam-Mahdi-Zentrum“ in Münster und die „Al-Mustafa Gemeinschaft“ in Bremen; wobei letztere auch im Bericht aus Oktober 2016 Erwähnung findet), bei denen es sich gemäß Mitteilung des Bundesministeriums des Inneren für Bau und Heimat (BMI) vom 27. März 2020 um Vereine handelt, gegen die im Zusammenhang mit dem am 26. März 2020 gegen die Vereinigung der Hizb Allah verhängten Betätigungsverbot zunächst Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, da sie nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden in Verdacht standen, als Teilorganisation der Hizb Allah im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Vereinsgesetz in Deutschland aktiv zu sein. Ausweislich der Verfügung des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 2022 und der Verfügung des Senators des Inneren der Freien Hansestadt Bremen vom 1. März 2022 wurden sodann die genannten Vereine in Münster und Bremen mit einem Vereinsverbot belegt und aufgelöst, da sich beide Vereine nach den insoweit gleichlautenden Gründen der Verbotsverfügungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Aus Gründen des Sachzusammenhangs mit dem hier Mitangeklagten We, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung des Senators für Inneres als erster Vorsitzender des Vereins „Al-Mustafa Gemeinschaft e. V.“ (im Folgenden AMG) eingetragen war, soll dabei zusammenfassend auf die zentralen Aspekte der Verbotsgründe eingegangen werden, die auch durch die hierzu ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 15. November 2022 ihre Bestätigung gefunden haben: Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die AMG gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, weil sie zu Hass gegen Angehörige anderer Religionen bzw. religiöser Überzeugungen aufrufe, die Minderwertigkeit anderer Religionen bzw. Religionsgruppen vertrete, zentrale Elemente der bestehenden völkerrechtlichen Ordnung ablehne und zu deren Bekämpfung auffordere. Der Verein propagiere und fördere Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen wie den Terrorismus in den internationalen Beziehungen zwischen Teilen der Bevölkerung, da er Bestrebungen der verbotenen Terrororganisation der Hizb Allah nachhaltig unterstütze. Danach habe die AMG für die Hizb Allah eine „Plattform“ in Bremen geschaffen, durch welche die Akzeptanz unter hier lebenden Personen mit vorwiegend libanesischem Migrationshintergrund maßgeblich aufgebaut, erhalten und gestärkt worden sei. Die Verbundenheit des Vereins sowie ihres Vereinsvorsitzenden mit der Hizb Allah zeigt sich ausweislich der Gründe der zitierten Entscheidungen zunächst in einer Verwendung entsprechender Symbole und Identifikationsmerkmale, da insbesondere die vom Verein betriebene Pfadfinderorganisation der „Al-Mustafa Pfandfinder“ in ihrem Erscheinungsbild an die „Imam al-Mahdi Scouts“ angelehnt sei bzw. sich hieran orientiere. Wobei die Bezüge zu der entsprechenden Hizb Allah Organisation weiter durch die in den Räumlichkeiten des Vereins aufgefundene Pfadfinderkleidung der „Imam al-Mahdi Scouts“ belegt werde. Weiterhin habe der Verein in der Vergangenheit direkt auf Symbole zurückgegriffen, die von der Hizb Allah genutzt worden seien, wie etwa bei Verwendung der entsprechenden Losung der Hizb Allah für das Ashura Fest im Jahr 2018 durch die AMG. Des Weiteren seien in den Vereinsräumlichkeiten Materialien mit direktem Bezug zur Hizb Allah aufgefunden worden, namentlich 50 CDs und DVDs, auf deren Hüllen und Covern Abbildungen des Generalsekretärs Hassan Nasrallah zu sehen seien; zudem seien CDs aufgefunden worden, die auf den Datenträgern selbst Abbildungen von Nasrallah und das Symbol der Hizb Allah trugen und auf denen sogenannte „Jihad-Naschids“ und Propagandalieder festgestellt worden seien. Auch seien im Verein Schriften mit Bezug zur Hizb Allah bzw. zum „Islamischen Widerstand“ und mit israel-feindlichem sowie anti-semitischem Bezug sichergestellt worden. Schließlich habe sich im Zuge der Durchsuchung der Wohnung des Mitangeklagten We dessen Identifizierung mit der Führung der Hizb Allah bestätigt, da dort zahlreiche Gegenstände mit eindeutigem Hizb Allah Bezug sichergestellt werden konnten, insbesondere eine Collage, die sowohl das Porträt des Mitangeklagten We als auch das des Generalsekretärs Hassan Nasrallah zeigten. Schließlich verfüge der erste Vorsitzende des Vereins über Kontakte zu hochrangigen Funktionären der Vereinigung und habe der Hizb Allah nahestehenden Personen in der AMG ein Forum geboten, sodass davon auszugehen sei, dass er in das Netzwerk der Hizb Allah eingebunden sei. Sämtliche dieser Erkenntnisse ließen danach den Rückschluss zu, dass der Verein und die Tätigkeiten seines ersten Vorsitzenden We darauf ausgerichtet gewesen seien, der Hizb Allah jedenfalls ideologische Unterstützung zu gewähren und ihr den Zugang zu in Deutschland lebenden Personen mit libanesischem Migrationshintergrund schiitischen Glaubens zu erhalten, und das die Förderung der Hizb Allah und die Verbreitung ihres Gedankengutes für die Tätigkeiten des Mitangeklagten We prägend gewesen seien. Der Senat schließt sich nach eigener Würdigung der verfahrensgegenständlichen Beweise der Bewertung der durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen in Bestandskraft erwachsenen Verbotsverfügung an. Dabei wird die Überzeugung, dass es sich bei dem Verein der AMG um eine der Hizb Allah ideologisch nahestehende Vereinigung handelt, vor allem durch die offensichtliche Verwendung von Hizb Allah Symbolik und die in den Vereinsräumen aufgefundene Hizb Allah Propaganda getragen. So haben auch die Zeugen F. und O. sowie der Sachverständige Dr. R. übereinstimmend bekundet, dass ein Vergleich der Symbole und Uniformen der AMG-Pfadfinder einerseits und der Imam al-Mahdi Scouts andererseits belegt, dass diese in der äußeren Gestaltung und Farbgebung große Ähnlichkeiten aufweisen. Denn auch das Logo der Al-Mustafa Pfadfinder zeigt eine heraldische Lilie, die – identisch mit der Farbgebung der Lilie der Imam al-Mahdi Scouts – im oberen Bereich aus einem breiten gelben Blatt, im mittleren Bereich aus zwei kleineren roten und im unteren Bereich aus zwei kleinen grünen Blätter besteht. Zugleich tragen sowohl die männlichen Scouts im Libanon als auch die Al-Mustafa Pfadfinder in Bremen blaue Uniformen, die jeweils aus einem hellblauen langärmeligen Hemd und einer dunkelblauen Hose sowie aus einem gelben Tuch bestehen, das krawattenähnlich unter den Kragen des Hemdes gebunden wird. Der Abgleich der äußeren Gestatung der Identifikationssymbole bestätigt zur Überzeugung des Senats die Einschätzung des Landesamtes für Verfassungsschutz Bremen vom 7. November 2022, dass es sich bei den Al-Mustafa-Pfadfindern um eine „Spiegelorganisation“ der Imam al-Mahdi Scouts handelt. Dies gilt umso mehr, als die Pfadfinder der AMG nach den Feststellungen des Verfassungsschutzes auch militärisch anmutende Aktivitäten nach dem Vorbild der Imam al-Mahdi Scouts unternommen haben. Des Weiteren wurden nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen F. und L. bei Durchsuchung der Vereinsräumlichkeiten der AMG eine Vielzahl von Asservaten mit direktem Hizb Allah Bezug aufgefunden – namentlich CDs und DVDs mit entsprechender Propaganda und dem Abbild Hassan Nasrallahs auf dem Cover, aber auch zahlreiche Bücher mit anti-israelischer bzw. anti-semitischer Thematik sowie Stirnbänder, Armbänder und Bilder mit der Symbolik der Vereinigung. Ergänzend konnte durch die Vernehmungen der Zeugen Sch. und J. sowie die Erkenntnisse der korrespondierenden Ermittlungsvermerke vom 29. September 2022 und vom 6. Oktober 2022 aufgeklärt werden, dass sich auf den Datenträgern des Mitangeklagten We eine Vielzahl von Kontakten bzw. Rufnummern auswerten ließen, die das BfV Funktionären der Hizb Allah im Libanon zurechnet und zu denen unter anderen auch die im Zusammenhang mit den Kontakten des Angeklagten Mo. genannten Personen H. M. Y, G. J., Sheikh A.R. und K.R. zählen (vgl. hierzu auch Abschnitt IV. 2 a] bb]). Schließlich wird die Einschätzung der Verbotsverfügung, dass die Förderung der Hizb Allah und die Verbreitung ihres Gedankengutes für die Tätigkeiten des ersten Vorsitzenden der AMG, den Mitangeklagten We, prägend gewesen seien, dadurch gestützt, dass jener in einem Bericht des Angeklagten Mo. an die Abteilung für Außenbeziehungen der Hizb Allah als „unser Vertreter in Bremen“ und damit als Stellvertreter der Vereinigung bezeichnet wird (dazu nachfolgend unter IV. 2. a] dd]) Dass die ideologische Unterstützung bzw. Ausrichtung der AMG an den Zielen der Hizb Allah zudem ein zentrales Anliegen der Funktionärstätigkeit des Angeklagten Mo. war, belegt eine inhaltliche Auswertung der genannten Reiseberichte. Hierzu im Einzelnen nachfolgend. (2) Konkrete Betätigung des Angeklagten Mo. als Reisescheich Die inhaltliche Auswertung der beiden Berichte aus dem Jahr 2016 und des Reports aus Dezember 2018 belegt zur Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte Mo. bei seinen Aufenthalten in Deutschland als Koordinator für die Interessen der Hizb Allah in Deutschland, aber auch gleichzeitig als Anlaufstelle der hiesigen libanesischen Vereine und damit als Bindeglied zwischen der Abteilung für Außenbeziehungen und den Vereinsvorsitzenden in Deutschland fungierte. Aus dem im Juni bzw. Juli 2016 verfassten Bericht geht hervor, dass sich die „Brüder der Außenbeziehung“ – so die Zuschreibung, die der Angeklagte für sich und seine Begleiter auf Seite 2 des Schreibens vornimmt – „wie jedes Jahr“ in „bestimmten Städten“ aufgehalten haben, um eines religiösen Anlasses wie „Aschura“, „Ramadan“ oder der „Fatima-Nächte“ zu gedenken und um in diesem Rahmen mit anderen Vereinen zu kommunizieren. Die Tour begann ausweislich der ersten Seite des Berichts in Hannover; im Anschluss führte die Tour sodann durch die deutschen Städte Berlin, Osnabrück, Varel, Oldenburg, Bad Oeyenhausen, Münster, Dortmund, Lippstadt und Essen. Einleitend erläutert der Angeklagte, er und weitere Personen hätten für „das Abhalten von Gedenktagen, Verrichten von Bittgebeten und Gebeten“ zur Verfügung gestanden. Während der Station in Hannover sei auch – wie vorstehend unter Abschnitt (1) bereits zitiert – der damalige erste Vorsitzende des IZH, Reza Ramezani, besucht worden. Dass die religiösen Feierlichkeiten zwar den äußeren Anlass für die Zusammenkünfte boten, sich die Tätigkeit des Angeklagten jedoch nicht – entgegen seiner Einlassung – auf rein religiöse Aktivitäten reduzierte, belegen die weiteren Ausführungen, nach denen die „Orientierungstour“ durch die verschiedenen Städte bzw. die dort ansässigen libanesischen Vereine vielmehr dem ideologischen Austausch und der Behandlung vereinsinterner finanzieller und organisatorischer Fragen dienten. Beispielhaft steht hierfür die Passage des Schreibens, in der „Scheich Ramezani“ seitens der „Brüder“ ausdrücklich Dank für seine „finanzielle, moralische und wegweisende Unterstützung und Fürsorge für die Vereine im Allgemeinen und die libanesischen Vereine im Besonderen“ ausgesprochen wird. So betrifft das erste Treffen der Tour erkennbar Belange der „Salman al-Farsi Moschee in Hannover“, wobei ausweislich des Berichts zu diesem Zweck auch „Vertreter eines Beratungskomitees und Zuständige für die rechtliche Abwicklung eines Kaufs- und Aufbauprojekts eines Grundstücks“ anwesend gewesen seien. Dabei geht es nach dem Inhalt des Berichts aus Juni/Juli 2016 erkennbar auch um konspirativ-finanzielle Belange der Vereinigung. Der Angeklagte legt in dem Bericht dar, dass man bei jenem Treffen in Hannover Strategien diskutiert habe, wie eingenommene Gelder zugunsten der Vereinigung gesichert und dabei sowohl die Organisationsnähe des Vereins als auch die Einnahme der Gelder vor dem deutschen Staat verschleiert werden könnten. Auf Seite 3 der Übersetzung heißt es hierzu wörtlich: „Die Brüder sprachen über einen juristischen Deckmantel bezüglich der Einnahmen, die von den 300 Familien und einigen Geldgebern eingezogen werden. Scheich R. erklärte sich bereit, über die Angelegenheit mit den Brüdern im Kulturzentrum zu beraten und dies über die Finanzen des Zentrums zu regeln. Dies soll geschehen innerhalb eines Mechanismus, der die Rechte der Brüder gewährleistet und jenseits des deutschen Staates funktioniert. Dieser Mechanismus soll vermeiden, dass jedweder Vorwurf gegen den Verein und eine (eventuelle) Zugehörigkeit zu irgendeiner Partei-Seite zur Umgehung von harten gesetzlichen Steuer-Vorgaben aufkommt.“ Ein weiteres zentrales Thema des Berichts betrifft die Frage, wie der ideologische Einfluss der Hizb Allah in den deutschen Vereinen gesichert werden könne; insoweit weist der Angeklagte Mo. besorgt darauf hin, dass es auch „Spaltungen und Feindschaften zwischen den Brüdern in den Vereinen“ gebe und auch „Kritik den Außenbeziehungen gegenüber (...) geäußert“ worden sei. Zur Überwindung dieser Probleme unterbreitet der Angeklagte im Zusammenhang mit verschiedenen Vereinen letztlich den Vorschlag, Kritiker auszuschließen bzw. die Einflussnahme konkurrierender Bewegungen zurückzudrängen. So führt er auf Seite 4 der Übersetzung des Berichts aus Juni/Juli 2016 für die „Brüder im Hannover-Verein“ aus, es gelte, „die kritischen Stimmen von hier und da zum Schweigen zu bringen“ und sich „von den Brüdern fern“ zu halten, „die nicht bereit sind, unter einem gemeinsamen Banner zu arbeiten.“ Und weiter heißt es auf Seite 7 des Berichts im Zusammenhang mit den Vereinen in Münster und Bremen, dass sich dort die „Situation“ nach Einschätzung des Angeklagten „erheblich verschlechtert“ habe; insbesondere in Bremen fehle es an „Organisationsfähigkeiten und Kompetenzen der Gelehrten“ zur „Konfliktlösung“ und diese hätten „sogar unwissentlich Anhänger von AMAL (...) für die Arbeit vorgeschlagen.“ Entsprechende Probleme vermeldete der Angeklagte auch für den in Essen ansässigen „Takaful-Verein“, für den aber nach dem Bericht des Angeklagten letztlich der alleinige Einfluss der Hizb Allah gesichert werden konnte. Auf Seite 7 der Übersetzung seines Berichts heißt es dazu: „In Essen haben wir mehrere Treffen abgehalten, um einen Konflikt zu lösen. Der Konflikt ist viele Jahre alt. (...) Der alte Konflikt, den wir lösen konnten, war zwischen dem Imam-al-Rhida-Zentrum und dem Takaful-Verein. Das Problem lag darin, dass die Brüder im Imam-al-Rhida-Zentrum wollen, dass der Takaful-Verein ihnen vollkommen unterliegt, was der Takaful-Verein ablehnt. Es fanden mehrere Treffen statt, bei dem letzten Treffen konnten wir einen Mechanismus finden, der die Form der Beziehung zwischen den beiden Vereinen erklärt und dass der Takaful-Verein uns gehört und nicht dem islamischen Rat der Schiiten oder der AMAL-Bewegung oder sonst irgendeiner Stelle (Unterstreichung durch den Senat).“ Zum Nachweis der unter Mitwirkung des Angeklagten erfolgten Streitbeilegung fügte er sodann dem Bericht aus Juni/Juli 2016 eine als „Dokument“ überschriebene schriftliche Vereinbarung an, in der die Beziehungen der genannten Vereine zueinander geregelt werden und aus der insbesondere unter Ziffer 14 hervorgeht, dass die Vereine aus Essen und Bottrop einwilligen, künftige Streitigkeiten unter Beteiligung der Abteilung für Außenbeziehungen beizulegen. Dort heißt es: „Im Falle eines internen Streits oder einer Spaltung zwischen dem Direktor des Vereins, dem Imam-al-Rhida-Zentrum und dem Takaful-Verein, hat keine Partei das Recht, den Konflikt außer den Außenbeziehungen zu lösen und alle müssen sich daran halten.“ Zu der im Bericht mehrfach angesprochenen AMAL-Bewegung hat der Sachverständige Dr. R. ausgeführt, dass es sich hierbei um eine seit 1975 als Miliz und politische Organisation im Libanon etablierte Bewegung handele, die von dem aus dem Iran stammenden schiitischen Geistlichen bzw. Rechtsgelehrten Sayyid Musa Al-Sadr gegründet wurde. Der Name stehe für das arabische Wort Hoffnung, sei aber zugleich ein Akronym für „Bataillone des libanesischen Widerstandes“ (arab.: Afwaj al-Muqawama al-Lubnaniya). In den Jahren 1977 bis 1982 habe die Bewegung zunächst großen Einfluss unter den libanesischen Schiiten gewonnen und sich nach der israelischen Libanon-Invasion sogar als wichtigste militärische Kraft etablieren können; durch die Abspaltung ihres radikal-islamistischen Flügels im Jahr 1982, aus dem 1983 die Hizb Allah hervorging, sei sie jedoch erheblich geschwächt worden. Zur Hizb Allah stehe sie in ideologischer Konkurrenz, da sie zu keinem Zeitpunkt eine islamistische Bewegung gewesen sei. Zwar habe die AMAL in den Jahren 1979 bis 1982 unter dem ideologischen Einfluss der „Islamischen Revolution“ gestanden, aber der Mehrheitsflügel der AMAL und der seit 1980 kontinuierlich an der Spitze stehende Rechtsanwalt N. B. strebe nicht die Errichtung einer von islamischen Gesetzen und Prinzipien bestimmten Staatsordnung an, sondern halte die Bewegung auf einem säkularen Kurs und setze auf ein Bündnis mit Syrien anstelle des Irans. Vor diesem islamwissenschaftlichen Hintergrund belegt der Bericht des Angeklagten Mo. damit zweifelsfrei, dass auch der Angeklagte die AMAL-Bewegung als ideologische Konkurrentin betrachtet, was insbesondere im Zusammenhang mit dem Bericht zum Takaful-Verein deutlich wird, der nach der dort enthaltenen abgrenzenden Formulierung „nicht der Amal Bewegung“, sondern „zu uns“ und mithin zur Hizb Allah gehöre. Entsprechend war der Angeklagte sowohl in Bremen als auch in Essen darum bemüht, den Einfluss der AMAL-Bewegung auf die dortigen libanesischen Vereine zurückzudrängen, was ihm in Essen offenbar gelungen ist. In der Gesamtschau widerlegt der Bericht zur Überzeugung des Senats die aus der bestreitenden Einlassung des Angeklagten ersichtliche Selbstdarstellung in zweifacher Hinsicht: Entgegen der Behauptung des Angeklagten ist ein sogenannter Reisescheich zum einen kein Wanderprediger, dem es allein um Vermittlung religiöser Inhalte oder die seelsorgerische Betreuung der schiitischen Gemeinden geht. Vielmehr handelt es sich bei diesen euphemistisch als „Vermittler der Religionslehre“ umschriebenen Personen um entsandte Funktionäre der Abteilung für Außenbeziehungen, denen die Aufgabe einer umfassenden Betreuung und Vernetzung der Vereine obliegt und deren „Organisationsfähigkeiten und Kompetenzen“ im Dienste der Hizb Allah darauf ausgerichtet sein sollen, in den auswärtigen Vereinen ideologisch für Linientreue zu sorgen. Zum anderen entlarvt der Bericht aus dem Jahr 2016 die Einlassung des Angeklagten, er selbst sei ein Anhänger der AMAL-Bewegung, eindeutig als Schutzbehauptung. Entsprechende Funktionärstätigkeiten dokumentiert auch der unter dem Briefkopf der Hizb Allah und unter dem Datum des 21. Oktobers 2016 abgefasste zweite Bericht des Angeklagten. Auch hier wird einleitend geschildert, dass man an religiösen Feierlichkeiten teilgenommen habe, woran sich die Aufzählung der besuchten Städte – hier zunächst Osnabrück und Badenhausen, weiterhin Lippstadt, Hannover, Dortmund und Bremen – anschließt. Neben allgemeineren Ausführungen zu einem „Ehrentreffen in Hannover“, in denen auch der bereits in Abschnitt IV. 2 a) aa) zitierte „Fadl Ra‘d“ Erwähnung findet, widmet sich der Bericht ausführlicher und konkreter dem „Besuch der Stadt Bremen“ und dort dem „Verein al-Mustafa“. Ausweislich des Übersetzungsvermerks des BKA vom 21. Juni 2023 heißt es hierzu im Bericht: „Die Lage in Bremen stellt eine real drohende Gefahr dar. Dies gilt gleichermaßen für den Verein, da die Anhänger der Amal Druck ausüben, um sich in den Verein einzumischen, ihre Entscheidungen aufzuzwingen, den Verein später der Patronage der Partei zu entziehen und zu einem Verein der Amal in Deutschland zu machen.“ Damit fügt sich das zentrale Thema dieses zweiten Berichts in die Tätigkeitsbeschreibungen des ersten Berichts ein, denn auch hier formuliert es der Angeklagte als eine seiner vorrangigsten Aufgaben, den Einfluss der Hizb Allah im Ausland zu sichern und sich dabei insbesondere ideologisch von der AMAL-Bewegung abzugrenzen. So führt er – adressiert an die Abteilung für Außenbeziehungen – aus, dass die Situation in Bremen eine „Sache“ darstelle, über die „wir als Einrichtung, die sich zur Sorge um unsere Anhänger im Ausland verpflichtete“, „nachdenken und diskutieren“ müssten. Zudem belegt die weitere Auswertung der verfahrensgegenständlichen Datenträger, dass der Angeklagte Mo. zu dem Bremer Verein der AMG und seinem ersten Vorsitzenden, dem Mitangeklagten We, in langjährigem Kontakt stand. Nach den Bekundungen des Zeugen Sch. und den im Ermittlungsvermerk vom 29. März 2023 niedergelegten Erkenntnissen konnten bei der Durchsuchung der Wohnanschrift des Mitangeklagten We am 30. April 2020 eine externe Festplatte und (u. a.) eine darauf abgespeicherte Bilddatei sichergestellt werden, auf der die Angeklagten Mo. und We in freundschaftlich-vertrauter Pose zu sehen sind. Die Bilddatei zeigt zwei Männer, die der Senat aufgrund eigener, in der Hauptverhandlung gewonnener Anschauung eindeutig als die Angeklagten identifizieren kann, zusammen vor einer Fensterbank auf dem Fußboden sitzend, wobei der Angeklagte Mo. seinen rechten Arm um die Schultern des Angeklagten We legt, der wiederum seinen linken Arm auf dem angewinkelten rechten Knie des Angeklagten Mo. abstützt (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Lichtbild Bezug genommen, dass sich als „Abb. 20“ im Vermerk vom 29. März 2023 auf Blatt 32 in Sachaktenordner Band 22 befindet). Nach den Bekundungen des Zeugen Sch. ergab die weitere Auswertung des Datenträgers als Erstellungsdatum der Bilddatei den 6. Dezember 2010, sodass zur Überzeugung des Senats davon auszugehen ist, dass die Mitangeklagten schon eine langjährige Bekanntschaft verband, als der Angeklagte Mo. im Oktober 2016 seinen Bericht abfasste. Zudem liegen dem BfV gemäß Behördenzeugnis vom 14. September 2023 Erkenntnisse vor, wonach der Angeklagte Mo. die Al-Mustafa-Gemeinschaft in Bremen auch im Jahr 2014 besucht hat. Diese Reisetätigkeit erfolgte damit zwar vor dem Antrag auf Versetzung des Angeklagten zum Reisescheich gemäß Schreiben der Hizb Allah vom 2. Juli 2016, fügt sich jedoch in die Feststellung ein, dass der Angeklagte jedenfalls seit 2011 der Abteilung für Außenbeziehungen angehörte und für die Jahre 2013 und 2014 bereits weitere Einsätze außerhalb des Libanons nachgewiesen werden konnten (vgl. Abschnitt IV. 2. b] bb] und cc] zu den Aufenthalten in Syrien und in Belgien). Die enge Anbindung des Angeklagten Mo. an den Verein in Bremen und der Kontakt zum Mitangeklagten We lassen sich zudem bis ins Jahr 2022 nachzeichnen (vgl. dazu nachfolgend Abschnitt IV. 2. b] ee]). Nur ergänzend weist der Senat noch einmal darauf hin, dass der Mitangeklagte We („Hajj We“) bereits im Bericht aus Juni/Juli 2016 als „unser Vertreter in Bremen“ bezeichnet wird, womit wiederum eine ideologische Eingliederung des Vereins der AMG sowie des Vereinsvorsitzenden We belegt und zugleich dokumentiert ist, dass offenbar auch der Mitangeklagte We darum bemüht war, den in den Bericht aus dem Jahr 2016 beschriebenen Einfluss der AMAL zurückzudrängen. Schließlich erstattete der Angeklagte in dem auf den 11. Dezember 2018 datierten und das Emblem der Hizb Allah im Briefkopf ausweisenden Schreiben dem Leiter der Abteilung für Außenbeziehungen der Hizb Allah – „Eminenz Scheich K.R.“ – den „Bericht des Scheichs Hassan Mo. über seinen Aufenthalt in Deutschland“. Nach der durch das BKA in Auftrag gegebenen Übersetzung ergeben sich aus dem Dokument im Wesentlichen die folgenden Erkenntnisse: Der Aufenthalt fand nach den Angaben in den einleitenden Absätzen zwischen Ende Juli und Ende November 2018 statt und führte den Angeklagten im zeitlichen Zusammenhang mit religiösen Festen wie „Ashoura“ durch 19 deutsche Städte bzw. die dort ansässigen libanesisch-schiitischen Vereine sowie in die belgische Hauptstadt Brüssel. Nach den erläuternden Ausführungen des Berichts dienten die Besuche dazu, „einige soziale und familiäre Probleme in der Gemeinde zu behandeln“, „die Situation der Vereine genauer (zu) betrachte(n)“ und die „detaillierten Methoden der Arbeit der Vereine und den Bedarf nach Verbesserung und Orientierungshilfe in Erfahrung zu bringen.“ Der Angeklagte weist zudem darauf hin, dass dies „auf Wunsch der Vereine“ geschehen sei. Sodann wird ein erster Schwerpunkt auf den Aufenthalt in Osnabrück gelegt, wo der Angeklagte „mehrere theoretische und praktische Ausbildungsworkshops in den Bereichen Verwaltung, Orientierung, Pädagogik und Kultur organisiert(e).“ Zudem wurden „arabische Schulen“ besucht und „Ausbildungsworkshops für Lehrkader organisiert (...), um die pädagogische Arbeit zu aktivieren und den Wissensstand und das Fähigkeitsniveau des Lehrkaders zu erhöhen.“ In der Folge listet der Bericht auf den Seiten 2 bis 4 des Übersetzungsvermerks diverse weitere Tätigkeiten auf, die sich nach dem Kontext des Berichts auch auf die anderen dort genannten Städte beziehen. Hierzu gehören religiöse und soziale Aspekte wie „das Abhalten von Koranunterricht“ oder der „tägliche gesellschaftliche Besuch von Familien“, aber auch übergreifende organisatorische Aufgaben wie die „Ausbildung der Arbeitsteams des Komitees und die Verbesserung der Mitarbeiterleistungen und die Gewinnung von neuen Personen.“ Nach den Bekundungen des Zeugen F. dokumentieren zahlreiche in den Bericht eingefügte Fotos die geschilderten Tätigkeiten des Angeklagten Mo.. Sodann folgt ein zweiter Teil des Berichts, der mit der Überschrift „Das erste Treffen der libanesischen Vereine“ überschrieben ist, und der zur Überzeugung des Senats anschaulich dokumentiert, dass die Bedeutung der Tätigkeit des Angeklagten über die lokale Betreuung einzelner Vereine weit hinausreichte: So führt der Angeklagte in der Einleitung zum zweiten Teil des Berichts aus, dass es sich bei diesem Treffen „um das erste seiner Art in Deutschland und Europa“ gehandelt habe. Bereits „Anfang 2018“ sei mit den „Vorbereitungen für das Treffen begonnen worden“, als man sich „mit dem Segen seiner Eminenz Scheich K.R. mit dem Europa-Vorgang/Dossier beschäftigt“ habe. Zu den Einzelheiten legt der Bericht weiter dar, dass für das Treffen „20 der angeschlossenen libanesischen Vereine“ und „55 Personen aus verschiedenen deutschen Städten (...) zusammengebracht“ worden seien. Weiter hätten die „Brüder vom Salman al-Farisi-Verein (...) für den Veranstaltungsort und die Vorbereitung gesorgt“; für die „Kosten der Bewirtung sei“ neben anderen Vereinen auch die „al-Mustafa-Gemeinschaft“ aufgekommen. Ziel des Treffens sei es gewesen, „dass die libanesischen Gemeinschaften und Vereine eine starke Vertretung und eine aktive Stimme und Bewegung zeigen“ und „die Brüder (...) mehr im Einklang und in Harmonie zusammenarbeiten.“ Themen des Treffens seien daher die „Weiterentwicklung“ der Vereine, die „Aktivierung der Arbeit des Jugendkomitees und der arabischen Schulen“ sowie der Umgang mit dem „Schiitischen Rat Deutschlands“ und die „Beendigung aller offenen Rechtsangelegenheiten der Vereine“ gewesen. Zum Abschluss des Treffens hätten die Teilnehmer „eine Zahl von Empfehlungen gebilligt und verabschiedet“ und ein Arbeitsteam „zur Verfolgung der Arbeit der Brüder im Rat“ gebildet. Dieses Team solle auch „dem Vertreter seiner Eminenz des Anführers, Scheich Ramadani einen Besuch“ abstatten. Nach den Bekundungen des Zeugen F. habe eine Nachübersetzung des Berichts diesen dahingehend konkretisieren können, dass das genannte Team „Scheich Ramadani“ besuchen solle, um mit ihm über Beanstandungen, die es während des Treffens seitens der „Vermittler der Religionslehre“ gegeben habe, zu beraten Die Überzeugung des Senats, dass durch den zweiten Teil des vorliegenden Berichts belegt wird, dass der Angeklagte Mo. in verantwortlicher Funktion damit befasst war, auf einem überregionalen Treffen einer Vielzahl von libanesischen Vereinen an grundsätzlichen ideologischen Ausrichtungen der Vereinsarbeit der Hizb Allah in Deutschland und Europa mitzuwirken, wird dabei durch eine Erkenntnismitteilung des BfV vom 14. September 2023 gestützt, die mit den wesentlichen Inhalten des Berichts korrespondiert und diese zum Teil ergänzt: Danach fand am 13. Januar 2018 ein Treffen führender Vereinsvertreter statt, bei dem eine gemeinsame Strategie für das weitere Vorgehen, u. a. im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der Vereine im Dachverband „Islamische Gemeinschaft schiitischer Gemeinden Deutschlands e. V.“ (IGS) besprochen worden ist. Dazu habe eine Versammlung in den Räumen der „Salman-Farsi-Moschee“ stattgefunden, an der – insoweit zahlenmäßig abweichend vom Bericht des Angeklagten – 15 Vereine teilgenommen hätten. Nach Erkenntnis des BfV habe der Angeklagte bei der Veranstaltung als Moderator fungiert und in seiner Ansprache u. a. die Bedeutung der Vernetzung der Hizb Allah Vereine untereinander betont. Zur Überzeugung des Senats sprechen die inhaltlichen Übereinstimmungen zwischen dem Bericht des Angeklagten aus Dezember 2018 und der Erkenntnismitteilung des BfV für die Zuverlässigkeit der nachrichtendienstlichen Erkenntnisse. Zugleich belegen die über den Bericht des Angeklagten hinausweisenden Details – wie das konkrete Datum des Treffens, der Bezug zum IGS, die Rolle des Angeklagten als Moderator des Treffens sowie die Informationen zum Inhalt seiner dort gehaltenen Ansprache –, dass das Behördenzeugnis erkennbar auf einer vom Bericht unabhängigen Erkenntnisquelle beruht. Insofern stellt die Abweichung im Hinblick auf die konkrete Anzahl der teilnehmenden Vereine (15 bzw. 20) eine Nebensächlichkeit dar. In der Gesamtschau belegen die Tätigkeitsberichte aus den Jahren 2016 und 2018 damit detailliert und anschaulich, dass der Angeklagte Mo. als Koordinator der Interessen der Hizb Allah in Deutschland eingesetzt war und in der Funktion als Reisescheich eine wichtige Schnittstelle zwischen der Abteilung für Außenbeziehungen und den Vorsitzenden der hier ansässigen schiitisch-libanesischen Vereine war. Der zweite Teil des Berichts aus Dezember 2018 zeigt zudem, dass ihm innerhalb der Strukturen der Vereinigung bzw. der organisatorischen und ideologischen Betreuung der Auslandsvereine auch übergeordnete Leitungsaufgaben anvertraut wurden. Zugleich dokumentieren die vorgenannten Berichte bzw. die daraus ableitbare Berichtspflicht, dass der Angeklagte innerhalb der Hierarchie der Abteilung für Außenbeziehungen einer ihm übergeordneten Leitungsebene unterstand. So steht er erkennbar unter K.R., den er ehrerbietend als „Eminenz“ anspricht. Gleiches gilt für den damaligen Vorsitzenden des Islamischen Zentrums Hamburg, Scheich R., der nach den Erkenntnissen der Verfassungsschutzämter und den entsprechenden Bekundungen des Zeugen F. als Vertreter des iranischen Revolutionsführers Khamenei in Europa galt und an den sich ausweislich des Berichts des Angeklagten aus Dezember 2018 ein Ausschuss von „Vermittlern der Religionslehre“ wenden soll, um seinen Rat einzuholen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte von dieser ihm übergeordneten Leitungsebene Anweisungen erhalten hat, finden sich auch in einem WhatsApp-Chat mit dem hochrangigen Hizb Allah FunktionärA.R., den der Angeklagte im September 2017 und mithin im hier dargelegten Berichtszeitraum geführt hat. Der entsprechende Chat konnte auf dem sichergestellten Smartphone Samsung SM (zur Zuordnung des Datenträgers vgl. Abschnitt IV. 2. a] bb]) durch die Kriminalbeamtin F. ausgewertet werden. Die im Rahmen der Ermittlungen noch auslesbaren Kommunikationsinhalte belegen ausweislich des Vermerks der Zeugin F. vom 19. Juli 2023, dass der Angeklagte im Auftrag des A.R. nach Brüssel fahren sollte und diese Reise offenbar eine große Bedeutung für A.R. hatte, was wiederholte Nachfragen nach dem Stand der Reise belegen. So schreibt R. ausweislich der Übersetzung des Chats am 6. September 2017 um 23.19 Uhr an den Angeklagten: „Vergiss nicht, sie warten auf dich in Brüssel!“ und am 26. September 2017 fragt R. erneut nach: „Und mit Brüssel, verfolgst du es weiter?“, woraufhin der Angeklagte erwidert: „Es ist alles gut dort“. Bereits diese kurzen Passagen belegen, dass der Angeklagte von A.R. Anweisungen erhielt und seinerseits Bericht erstatten sollte. Damit fügt sich der Chat auch in den Tätigkeitsbericht aus Dezember 2018 ein, der die Stadt Brüssel ebenfalls als eine Reiseetappe anführt. Zudem konnte ausweislich des Ermittlungsvermerks eine weitere Chatgruppe auf demselben Datenträger (Mobiltelefon Samsung SM) ausgelesen werden, der neben dem Angeklagten und A.R. noch 40 weitere Teilnehmer angehörten und die den Namen „Die Jungs des barmherzigen Propheten in Brüssel“ trug. Schließlich enthält der zwischen A.R. und dem Angeklagten im September 2017 geführte Chat Inhalte, die belegen, dass der Angeklagte im Auftrag des R. Tickets organsierte – hochwahrscheinlich, um Prediger aus dem Libanon nach Deutschland zu holen –, für die A.R. zuvor Visa organsiert hatte: Nach dem im Ermittlungsvermerk vom 19. Juli 2023 als Anlage angefügten Wortlaut des übersetzten Chat-Verlaufs schickt R. am 13. September 2017 um 12.20 Uhr an den Angeklagten die Daten eines „Scheich S. M. Z.“ und schreibt: „Du kannst reservieren und schick ihn nach irgendeiner Stadt. Er ist ein eingebürgerter Student“. Am 14. September 2017 erteilt A.R. dem Angeklagten im selben Chat die Anweisung „Storniere/Sage Scheri ab!“; am 16. September 2017 ordnete A.R. an: „Kauf das Ticket nicht, bevor wir das Visum bestätigen“: Die verfahrensgegenständlichen Beweismittel geben mithin einen sehr detaillierten Einblick in die konkreten Betätigungshandlungen, die der Angeklagte als sogenannter Reisescheich im Zeitraum zwischen 2016 und 2018 im Dienste der Hizb Allah ausgeführt hat. Zur Überzeugung des Senats führte er diese Tätigkeit bis zu seiner Festnahme im Mai 2023 fort. ee) Betätigung als Reisescheich im Zeitraum von 2019 bis zur Festnahme Zwar konnten für den Zeitraum zwischen 2019 und der Festnahme des Angeklagten keine mit den Berichten aus den Jahren 2016 und 2018 vergleichbar eindeutigen Tätigkeitsnachweise ermittelt werden; die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte auch in dieser Zeit weiterhin als Reisescheich und somit als Funktionär der Vereinigung in Deutschland aktiv war, wird jedoch durch eine Vielzahl von Indizien gestützt. So zeigt die Auswertung der Datenträger insbesondere, dass der Angeklagte seine Reisetätigkeiten fortsetzte, weiterhin mit einzelnen Vereinen bzw. Vereinsverantwortlichen in Verbindung stand, dort kontinuierlich seiner Tätigkeit als Prediger nachging und unter der Anschrift eines libanesischen Kulturvereins amtlich gemeldet war. Zudem stand der Angeklagte auch zwischen 2019 und 2023 in Kontakt mit Funktionären der Hizb Allah und trat jedenfalls bei Aufenthalten im Libanon offen für die Vereinigung auf. Hierzu im Einzelnen: Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte auch bis zu seiner Festnahme im Mai 2023 durchgehend als Reisescheich in Deutschland aktiv war, beruht dabei zunächst auf dem Umstand, dass er seine Reisetätigkeit kontinuierlich fortsetzte und dabei eine Vielzahl der Städte besuchte, die auch in den Berichten aus den Jahren 2016 und 2018 Erwähnung finden. Insbesondere trat der Angeklagte bis in das Jahr 2022 immer wieder als Imam in den Räumen der AMG in Bremen in Erscheinung. Nach der Erkenntnismitteilung des BfV vom 10. August 2023 und den hiermit korrespondierenden, der Mitteilung zugrundeliegenden Ermittlungen des Landesamtes für Verfassungsschutz Bremen konnte anhand von Flyern, die als Einladungen zu Veranstaltungen in den Räumen der AMG auf deren Internetseite veröffentlicht wurden, nachvollzogen werden, dass dort an nachfolgenden Terminen religiöse Feierlichkeiten stattfanden, in deren Rahmen „Scheich Mo.“ – bei insgesamt bei 16 Veranstaltungen – als Prediger auftrat: Im Jahr 2019 am 14. März, am 5. und 20. April, am 6. und 27. Oktober sowie am 7. und 17. November. Sodann im Jahr 2020 am 30. und 31. Januar, 2., 6., 14., 21. und 28. Februar sowie am 6. März 2020. Nach einer längeren – offenbar durch die Corona-Pandemie bedingten – Pause, trat er dort am 9. Januar 2022 wieder auf; ein weiterer Besuch war für den 20. März 2022 angekündigt, der jedoch aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Vereinsverbots nicht stattfand. Für den hier relevanten Zeitraum sollen folgende weitere Auftritte des Angeklagten als Prediger in libanesischen Kulturvereinen exemplarisch genannt werden: So belegen die Auswertung des bereits wiederholt genannten USB-Sticks Scan Disk durch die Zeugin B. und die im Ermittlungsvermerk vom 27. März 2023 niedergelegten Erkenntnisse eine Einladung des Imam al-Hussein Zentrums in Osnabrück für den 23. März 2019 und die Ankündigung einer Rede des „Scheichs H. Mo.“. Ausweislich desselben Vermerks lud ein Flyer der Imam Hussein Moschee aus Oldenburg zu einer Gedenkfeier ein, die am 27. Oktober 2019 um 18.30 Uhr „unter Teilnahme von Scheich H. Mo.“ stattgefunden haben soll. Weiterhin dokumentiert der Ermittlungsvermerk des BKA vom 17. August 2023, dass der Angeklagte im Jahr 2022 als Prediger in Bottrop angekündigt wurde. Danach bewirbt ein Flyer des Vereins „Gemeinschaft Libanesischer Emigranten e. V. Bottrop“ einen arabischsprachigen Vortrag des „Sheikhs H. Mo.“ zum Thema „Die pädagogischen und sozialen Bedürfnisse der Jugend“, der am 2. Mai 2022 in Bottrop in den Räumen des Imam al-Rihda Zentrums stattgefunden haben soll. Weiterhin bekundete die Zeugin J., dass anhand der Telekommunikationsüberwachung bzw. der Auswertung von Standortdaten, die im Vermerk vom 27. März 2023 niedergelegten Erkenntnisse ermittelt werden konnten, dass der Angeklagte sich noch im Frühjahr 2023 in verschiedenen deutschen Städten und damit hochwahrscheinlich auch in den dort ansässigen Vereinen aufgehalten hat. Im Einzelnen konnte die Zeugin J. (in chronologischer Reihenfolge) folgende Aufenthalte feststellen: Am 5. und 6. März 2023 in Münster – wobei dieser Aufenthalt zeitlich nach dem gegen den Verein ergangenen Verbot liegt und somit keine offiziellen Vereinsräumlichkeiten vorhanden waren –, am 10. und 11. März 2023 in Dortmund, am 11. März 2023 in Osnabrück, am 16. und 17. März in Bocholt, am 17. und 18. März 2023 in Paderborn, am 17. und 18. März 2023 in Lippstadt sowie am 3., 4., 11. bis 13. und 24 bis 26. März 2023 in Rheine. Schließlich korrespondieren diese Erkenntnisse mit den ausweislich des Ermittlungsvermerks der Kriminalbeamtin F. vom 17. Juli 2023 ermittelten Bahntickets, die auf dem Mobiltelefon Samsung SM des Angeklagten Mo. abgespeichert waren und intensive Reisetätigkeiten, u. a. zwischen den Städten Osnabrück, Essen, Dortmund, Bremen, Berlin, Braunschweig, Peine und Lippstadt für den Zeitraum Februar 2019 bis August 2020 belegen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die vorstehend angeführten Belege unmittelbar nur für den Umstand Beweis erbringen, dass der Angeklagte Mo. seine Reisetätigkeit fortgesetzt hat sowie in den Jahren 2019 bis 2023 als Scheich in Kultur- bzw. Moscheevereinen aufgetreten ist, um dort zu religiösen oder pädagogischen Themen Predigten oder Vorträge zu halten. Bezüglich der jeweiligen Redebeiträge des Angeklagten konnten weder nach den Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Auswertungsbeamten noch nach den Erkenntnissen der Verfassungsschutzämter islamistische Inhalte festgestellt werden. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass der Angeklagte auch im Zeitraum zwischen 2019 und 2023 die Besuche der benannten schiitischen Vereine dazu nutzte, seine Tätigkeiten als Religionsgelehrter mit organisatorischen, finanziellen und ideologischen Betätigungshandlungen im Dienste der Hizb Allah zu verbinden und damit seine aus den Berichten der Jahre 2016 und 2018 hervorgehende Funktionärstätigkeit durchgehend fortsetzte. Ein tragendes Indiz für eine entsprechende Kontinuität seiner Betätigung ist dabei zum einen in dem Umstand begründet, dass die in den Jahren 2019 bis 2023 aufgesuchten Städte nahezu sämtlich (ausgenommen sind nur die im Jahr 2023 besuchten Städte Bocholt und Rheine) den in den Berichten aus den Jahren 2016 und 2018 genannten Reisezielen entsprachen, sodass eine abgrenzbare örtliche Zuständigkeit erkennbar ist, innerhalb derer sich der Angeklagte auch weiterhin bewegte. Zum anderen stand der Angeklagte nachweislich auch im Zeitraum zwischen 2019 und 2023 mit hochrangigen Funktionären der Hizb Allah in Kontakt, was im Kontext der fortgesetzten Reisetätigkeit die Überzeugung des Senats trägt, dass er diese Reisen auch weiterhin als Funktionär der Hizb Allah unternahm. Ausweislich des Vermerks der Kriminalbeamtin F. vom 19. Juli 2023 hielt der Angeklagte im fraglichen Zeitraum über sein Smartphone Samsung SM zu folgenden Personen Kontakt: Zur Rufnummer von K.R., dem Leiter der Abteilung für Außenbeziehungen der Hizb Allah, konnten nach den Auswerteerkenntnissen zwischen Februar 2019 und März 2023 insgesamt 14 Anrufe und 48 Kontaktaufnahmen über WhatsApp festgestellt werden. Mit G. J,. tauschte der Angeklagte zwischen Oktober 2019 und Februar 2021 ausweislich des Vermerks 17 Nachrichten aus. Mit N. E. T., dem Imam des inzwischen verbotenen Imam Mahdi Zentrums in Münster, war der Angeklagte ab August 2019 bzw. seit Juli 2020 über zwei Gruppenchats verbunden. Die Auswertung ergab zudem, dass der Angeklagte und der Leiter des IZH, M. H. M., über denselben Gruppenchat Kontakt zueinander hatten. Gleiches konnte für den stellvertretenden Leiter des IZH, S. S. Mou., zwischen August und November 2019 sowie ab Januar 2021 ermittelt werden. Auch der Kontakt zu A.R. bestand dabei nach Auswertung des Smartphones Samsung SM über das Jahr 2018 hinaus fort. Nach den im Vermerk der Kriminalbeamtin F. vom 19. Juli 2023 niedergelegten Erkenntnissen dokumentieren dies mehrere WhatsApp-Chats, von denen der erste 404 Nachrichten umfasst, die zwischen dem 6. September 2017 und dem 30. August 2019 ausgetauscht wurden, und ein weiterer Chat, über den zwischen dem 3. Dezember 2019 und dem 27. Februar 2021 kommuniziert wurde. Hervorzuheben ist dieser Kontakt zur Überzeugung des Senats deshalb, weil er über die Nähe zur Vereinigung der Hizb Allah hinaus auch eine fortbestehende Berichtspflicht des Angeklagten belegt. Ausweislich des im Vermerk vom 19. Juli 2023 wiedergegebenen Wortlauts schreibt der Angeklagte am 23. August 2019 an R.: „Dank Allah wurde das Ghadeer-Fest in Osnabrück wiederbelebt und heute fahre ich zum gleichen Anlass nach Dortmund. Ich werde wieder zur Aschura-Begegnung im Zentrum von Hamburg zurückkommen. Ich gehe zu ihm und kehre zum Aschura nach Lippstadt zurück. Gestern war es ein Treffen zwischen den meisten Menschen der Stadt und es wurde ein allgemeines Referendum (...). Gestern gab es ein Treffen zwischen den meisten Menschen der Stadt, und ein allgemeines Referendum über die Atmosphäre/Lage wurde durchgeführt. Bei dem Treffen wurde jemand, der in Kontakt mit meinen Freunden war, verwiesen. Es wäre besser gewesen, wenn ich zum Aschura geblieben und nicht wo anderes gegangen wäre. Ich bin auf eine Art gegangen, so dass eine ständige Veränderung und Abwechslung geben soll. Das heißt, ich bin gegangen, aber einige haben sich über die Kommunikation der Menschen hier beschwert, obwohl wir Kenntnisse über sie und über ihre Hintergründe haben. Wegen einer Übereinstimmung seitens unserer angerufenen Freunde gab es ungleiche Reaktionen (...).“ Ungeachtet des Umstandes, dass der zitierte Text wenig Rückschlüsse auf konkrete Ereignisse erlaubt, finden sich darin doch eine Vielzahl von Entsprechungen zu den Reiseberichten aus den Jahren 2016 und 2018; namentlich die dort genannten Orte, der über das sog. Aschura-Fest vermittelte religiöse Anlass der Treffen, die Kommunikation bzw. ein „Referendum“ über die „Lage“ und nicht zuletzt der Reportstil und die Diktion des Berichts. Weiterhin wird die Überzeugung, dass der Angeklagte seine Tätigkeit als „Vermittler der Religionslehre“ auch über das Jahr 2018 hinaus fortsetzte, durch ein Dokument gestützt, das am 10. Mai 2023 an der offiziellen Meldeanschrift des Angeklagten in Bocholt sichergestellt werden konnte und durch den Zeugen Sch. ausgewertet wurde. Nach den im Vermerk des Zeugen Sch. vom 9. Oktober 2023 niedergelegten Erkenntnissen wurde dort im Mülleimer des nach Angaben des Vermieters des Objekts ausschließlich durch den Angeklagten genutzten Badezimmers ein vierseitiges zerrissenes Schreiben mit handschriftlichen Anmerkungen aufgefunden. Nach Übersetzung des Dokuments handelt es sich ausweislich des Vermerks vom 9. Oktober 2023 und den entsprechenden Bekundungen des Zeugen Sch. bei dem vierseitigen Schreiben um ein unter dem Logo des Islamischen Zentrums Hamburg (IZH) verfasstes Dokument betreffend „Die 17. Konferenz der Gelehrten und Glaubensverkünder in Deutschland und den Niederlanden“ und datiert auf den 28. August 2020. Diese Überschrift wurde nach dem Übersetzungsvermerk des BKA um den Namen „H. M.“ ergänzt. Aus dem nachfolgenden Text folgt, dass in dem Schreiben Programmpunkte der Konferenz angeführt werden, unter anderem die „Rede des Imams des Islamischen Zentrums in Hamburg Shaikh M. H. M.“ sowie ein Erfahrungs- und Meinungsaustausch der Islamgelehrten. Die Auffindesituation und der Inhalt des Schreibens tragen damit die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte im August 2020 an dieser Konferenz in den Räumen des IZH teilgenommen hat und es sich mithin bei dem dort vermerkten „H. M.“ um den Angeklagten handelt. Zugleich indiziert bereits der Titel der Konferenz als Veranstaltung der „Gelehrten und Glaubensverkünder in Deutschland (...)“, dass der Angeklagte hier als ein „Vermittler der Religionslehre“, als den die Hizb Allah ihn im Jahr 2016 entsandt hatte, und damit in seiner Funktion als Reisescheich teilgenommen hat. Zudem wird die Kontinuität der Betreuung in Deutschland ansässiger Vereine auch durch die Wohnsitze des Angeklagten indiziert. So war der Angeklagte nach der Auskunft aus dem Einwohnermeldeamt vom 20. Januar 2023 seit seiner offiziellen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 4. September 2017 erst in Osnabrück und seit dem 17. Februar 2020 (und bis zu seiner Festnahme) in Bocholt amtlich gemeldet, wobei es sich nach den Ermittlungen des Zeugen F. gemäß Vermerk vom 27. Januar 2023 in Osnabrück um die Anschrift des „Libanesischer Kulturverein Imam al-Hussein“ und in Bocholt um die Anschrift der „Gemeinschaft Libanesischer Emigranten e. V.“ handelte. Schließlich wird die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte als Bindeglied zwischen der Abteilung für Außenbeziehungen und den auswärtigen schiitischlibanesischen Vereinen fungierte, auch dadurch gestützt, dass sich der Angeklagte im hier relevanten Zeitraum immer wieder im Libanon und damit im Kernbetätigungsgebiet der Vereinigung aufhielt. Eine am 5. Januar 2023 durch das BKA durchgeführte Abfrage des Fluggastdateninformationssystems ergab Flugbewegungen des Angeklagten von Deutschland nach Beirut am 25. November 2019 und von Beirut nach Deutschland am 20. Januar 2020, 28. Juli 2021, 18. Februar 2022 sowie am 27. Juli 2022. Die Überzeugung, dass diese Reisen nicht allein privaten Zwecken – wie etwa dem Besuch der Familie – dienten, beruht dabei unter anderem auf der Erkenntnismitteilung des BfV vom 10. August 2023, der zufolge über eine OSINT-Recherche des BfV ermittelt werden konnte, dass der Angeklagte Mo. im Juli 2019 im Südlibanon im Kontext der Veranstaltung einer Bildungsinstitution der Hizb Allah vor der Flagge der Vereinigung posierte. Nach den Ausführungen der Mitteilung des BfV konnte bei der genannten Internetrecherche auf der Facebookseite „Schiat Dair Ames“ – einer Seite, die nach Bewertung des BfV von schiitischen Bewohnern des südlibanesischen Verwaltungsbezirk Dair Ames betrieben wird und die im Profilbild die Flagge der Hizb Allah zeigt – ein Eintrag vom 28. Juli 2019 festgestellt werden. Dieser enthält mehrere Fotos, wobei auf einem der Angeklagte vor einem Banner mit dem Logo der Hizb Allah und dem Schriftzug „al-Tabhi'a a-tarbawiyya“ zu sehen ist. Bei „al-Tabi'a a-tarbawiyya“ handelt es sich nach der auf einer im Internet publizierten Arbeit der Universität Princeton beruhenden Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz Bremen um eine Einrichtung der Hizb Allah, die für die schulische Bildung und die Koordination von Lehrinhalten zuständig ist. Mithin dokumentieren diese Erkenntnisse des BfV eine über das Jahr 2018 fortdauernde organisatorische Verflechtung des Angeklagten mit der Hizb Allah, wobei sich sein Auftreten im Zusammenhang mit einer Bildungsorganisation der Vereinigung in die durch seinen Lebenslauf belegten Feststellungen zu seiner 20-jährigen Betätigung im Kultursektor und sein derzeitiges Engagement für die Imam al-Mahdi Scouts einfügt. c) Fazit Zur Überzeugung des Senats zeichnen die in vorstehendem Abschnitt gewürdigten Indizien gesamtschauend ein sehr konkretes Bild der Betätigungshandlungen des Angeklagten Mo.. Während er von 1991 bis 2011 im Libanon im Kulturbereich der Vereinigung vor allem für die Betreuung der Jugendorganisation der Hizb Allah – die Imam al-Mahdi Scouts – aktiv war, wechselte er 2011 in die Abteilung für Außenbeziehungen, für die er eine Reihe von Einsätzen außerhalb des Libanons absolvierte, bis er im Juli 2016 als „Vermittler für Religionslehre“ nach Deutschland und Belgien entsandt wurde, um dort – bis zu seiner Festnahme im Mai 2023 – als sogenannter Reisescheich ein Bindeglied zwischen der Vereinigung im Libanon und ihren auswärtigen Vereinen zu bilden. Damit belegen die hier gewürdigten Betätigungshandlungen sowohl die mitgliedschaftliche Einbindung des Angeklagten in die Organisation als auch die subjektive Tatseite im Sinn der Kenntnis und Billigung der Ziele und der Ideologie der Organisation. Vor diesem Hintergrund soll daher nur ergänzend darauf hingewiesen werden, dass neben den konkreten bestreitenden Einlassungen – wie der Behauptung, der Angeklagte habe die Tätigkeitsberichte aus den Jahren 2011, 2016 und 2018 nicht selbst verfasst bzw. er sei ein Mitglied der AMAL, die aus den vorstehenden Gründen als Schutzbehauptung zu werten sind –, auch das weitere, allgemeinere Vorbringen, das sich inhaltlich nicht mit den belastenden Indizien auseinandersetzte – keine vernünftigen Zweifel an der Schuld des Angeklagten Mo. zu wecken vermochte. Dies gilt zum einen für den Einwand des Angeklagten, seine – zumindest für Deutschland durch die Beweisaufnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen bestätigten – eingeschränkten finanziellen Verhältnisse seien mit einer Betätigung als Kader der Hizb Allah nicht vereinbar. Anhaltspunkte dafür, dass Funktionäre der Hizb Allah, die auf der Ebene sogenannter Reisescheichs aktiv sind, regelmäßig über eine deutlich höhere Alimentation als der Angeklagte verfügen, sind jedoch nicht ersichtlich und wurden auch durch den Angeklagten nicht dargetan. Zudem hat die Auswertung der verfahrensgegenständlichen Beweise nicht erbracht, dass der Angeklagte innerhalb der Hierarchie der Vereinigung einer hohen, besonders privilegierten Stufe, sondern als berichtspflichtiger, weisungsgebundener Funktionär eher einer mittleren Kader-Ebene angehörte. Zum anderen gilt dies auch für den auf Vernehmung des Zeugen S. gerichteten Antrag bzw. die sodann erfolgten Bekundungen des Zeugen. Der hiernach geschilderte Sachverhalt, der Angeklagte habe dem aus dem Libanon stammenden Zeugen nicht von einem lukrativen Geschäft mit einem israelischen Staatsangehörigen abgeraten, weckt keine vernünftigen Zweifel an der Mitgliedschaft des Angeklagten. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass diese – der israelfeindlichen Ideologie der Hizb Allah zuwiderlaufende – Empfehlung der generellen Vorsicht des Angeklagten bzw. dem taktischen Gedanken entsprang, nicht als strenger Feind Israels oder gar als Mitglied der Hizb Allah erkannt zu werden. So betonte der Angeklagte auch wiederholt im Rahmen seiner Einlassung, bei Ausübung seiner Tätigkeit als Scheich einen rein religiösen und keinen politischen Auftrag verfolgt zu haben. Entsprechend führte auch der Sachverständige Dr. S. aus, dass sich die in Deutschland lebenden Anhänger der Hizb Allah der Beobachtung durch die Sicherheitsbehörden bewusst seien und diese daher stets sehr konspirativ und abdeckend agieren würden. Gemessen daran kommt der Aussage des Zeugen S. keinerlei Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als sich der Angeklagte und der Zeuge nach den glaubhaften Angaben des Zeugen S. nicht näher kannten, sondern sich nur zufällig auf einer der zahlreichen religiösen Veranstaltungen, auf denen der Angeklagte als Prediger aufgetreten war, getroffen hatten. Zudem bekundete auch der Zeuge S., dass der Angeklagte bei seinen Predigten stets eine moderate Haltung vermittelt und dazu aufgerufen habe, die örtlichen Gesetze zu respektieren. Mithin liegt fern, dass der Angeklagte, der offensichtlich darauf bedacht war, seine Verbindungen zur Hizb Allah nicht gegenüber jedermann offenzulegen, diese Tarnung durch israelkritische oder gar israelfeindliche Bemerkungen gegenüber einem Fremden gefährdet hätte. 3. Zur Mitgliedschaft und zu den Betätigungshandlungen des Angeklagten We Im Hinblick auf den Angeklagten We sollen seine Einlassung sowie die der Überzeugungsbildung des Senats zugrundeliegenden Umstände nur kursorisch dargelegt werden (§ 267 Abs. 4 Satz 1 StPO). Der Angeklagte We hat sich im Rahmen einer von seinem Verteidiger für ihn vorgetragenen Erklärung dahingehend eingelassen, dass er mit seiner Tätigkeit in der Al Mustafa Gemeinschaft (AMG) niemals ideologisch oder tatsächlich eine Verbindung zur Hizb Allah bezweckt habe. Ein im Jahr 2004 von ihm verfasstes „Vermächtnis“, das der Sachverständige Dr. R. als Bekenntnis zur Vereinigung gewertet hat, habe überhaupt nichts mit der Hizb Allah zu tun, sondern bringe lediglich seine religiöse Verbundenheit zur schiitischen Gemeinschaft zum Ausdruck. Soweit er zu Hause Bilder von Hassan Nasrallah aufbewahrt habe, habe dies nichts mit dessen Funktion als Generalsekretär der Hizb Allah zu tun, da er für ihn nur Bedeutung als Gelehrter habe. Weiterhin habe er die auf Vorschlag eines Vereinsmitgliedes gegründete Pfadfindergruppe der AMG immer als unbefangene Jugendarbeit verstanden, wobei ihm eine etwaige Ähnlichkeit mit den Uniformen der Iman al-Mahdi Scouts gar nicht aufgefallen sei. Schließlich sei er nie Angehöriger des Al Radwan Bataillons der Hizb Allah gewesen. Die Fotos, die ihn in der betreffenden Uniform zeigten, seien vielmehr auf einer Pilgerreise von ihm zum Grab von Zeinab entstanden. Da man ihm gesagt habe, wegen des Krieges in Syrien sei so eine Reise nur in Uniform möglich, habe sein Schwager für ihn auf dem Flohmarkt eine solche Uniform besorgt. Bei diesen Einlassungen handelt es sich zur Überzeugung des Senats sämtlich um Schutzbehauptungen, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt sind. So konnte der Kern der bestreitenden Einlassung des Angeklagten We – er sei kein Mitglied der Hizb Allah, sondern nur ein Sympathisant der religiösen Reden von Hassan Nasrallah und habe den Verein der AMG nicht an den Zielen der Hizb Allah ausgerichtet – durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt werden, wobei sich die zur Überzeugung des Senats tragenden Indizien im Wesentlichen mit den Gründen der vorstehend zitierten Verbotsverfügung des Senators für Inneres der Freien Hansestadt Bremen vom 1. März 2022 bzw. der korrespondierenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 15. November 2022 decken (vgl. Abschnitt IV. 2. b] dd]). Danach beruht die Überzeugung, dass der Angeklagte We als Auslandskader der Hizb Allah tätig war und in dieser Funktion die Interessen der Vereinigung in dem von ihm geleiteten Verein AMG vertreten bzw. den Verein an der Ideologie der Hizb Allah ausgerichtet hat, nicht nur auf den zahlreichen in seiner Wohnung aufgefundenen Dokumenten und Gegenständen mit direktem Bezug zur Vereinigung bzw. der von ihr verwendeten Symbolik, sondern vor allem auf den auf seinen Mobiltelefonen ausgelesenen Kontaktdaten zu hochrangigen Hizb Allah Mitgliedern im Libanon, mit denen er abgestimmt hat, dass aus dem Libanon entsandte Geistliche und Prediger den Verein besuchen; so erhielt die Hizb Allah im Verein der AMG eine Plattform für ihre ideologische Einflussnahme auf die Gemeinschaft der schiitischen Libanesen in Bremen. Zu diesen Kontakten zählten nach Auswertung der Datenträger des Angeklagten We insbesondere Scheich K.R.; des Weiteren bestanden enge Kontakte zum Deutschlandbeauftragten der Abteilung für Außenbeziehungen A.H., der den Verein auch mehrmals persönlich besucht hat. Weiterhin bestanden enge persönliche und telefonische Kontakte zu A.R., mit dem der Angeklagte We ebenfalls die Organisation der Entsendung von Reisescheichs abgestimmt hat. Zugleich hat die Beweisaufnahme erbracht, dass auch der Angeklagte We einer Berichtspflicht gegenüber der Führungsebene der Hizb Allah unterlag. Wie die Auswertung der Mobiltelefone des Angeklagten We ergeben hat, hat er sowohl auf Veranlassung des Deutschlandbeauftragten A.H. Bericht über die Aktivitäten und Vereinsveranstaltungen der AMG erstattet, als auch auf Bitten des Leiters der Abteilung für Außenbeziehungen K.R. Berichte über die Pfadfinderorganisation der AMG übersandt. Dass der Angeklagte We mitgliedschaftlich in die Hizb Allah eingebunden gewesen ist, konnte darüber hinaus auch dadurch belegt werden, dass in seinem Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 ein aus dem Libanon stammendes internes Dokument der Hizb Allah – eine Ablichtung eines Beschlusses des Exekutivrates – gefunden wurde, die er zur Überzeugung des Senats während eines Libanonaufenthaltes im Jahre 2020 aufgenommen hat und die Verhaltensregeln für ein verdecktes Agieren beim Spendensammeln für die sogenannte Märtyrerstiftung enthalten. Für den Senat bestehen keine Zweifel daran, dass nur solche Personen Kenntnis von entsprechend konspirativen Beschlüssen des obersten Gremiums der Hizb Allah besitzen, die mitgliedschaftlich in diese eingebunden sind. Als weiterer indizieller Beweisumstand ist schließlich anzuführen, dass eine Vielzahl – nach Auflistung der entsprechenden BKA-Vermerke insgesamt über 70 – Asservate mit Hizb Allah-Bezug im Wohnhaus des Angeklagten aufgefunden worden sind, darunter insbesondere Fotos von Hassan Nasrallah, Flaggen und Stirnbändern mit dem Hizb Allah-Logo und viele Propaganda-CDs. Hervorzuheben ist dabei eine im Wohnzimmer der Familie We aufbewahrte Fotocollage mit einem Bild des Angeklagten neben einem Konterfei von Hassan Nasrallah, welches ganz deutlich die enge Verbundenheit zur Vereinigung und deren obersten Anführer zum Ausdruck bringt. Zudem fand sich in einem Tresor ein weiteres Bild, welches Nasrallah neben Imad Mughniya zeigt, der bis zu seinem Tod im Jahre 2008 als einer der meistgesuchten Hizb Allah–Terroristen galt und der nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. für zahlreiche Anschläge wie bspw. den auf die israelische Botschaft in Buenos Aires im Jahr 1992 verantwortlich war. Die Überzeugung des Senats, dass sich der Angeklagte jedenfalls seit dem 15. November 2004 mitgliedschaftlich in die Hizb Allah eingefügt hat, folgt aus dem Inhalt eines von ihm unter dem genannten Datum verfassten und bis ins Jahr 2021 mehrfach erneuerten sogenannten „Vermächtnis“, in welchem der Angeklagte We die Brüder des islamischen Widerstandes dazu aufruft, den Widerstand aufrechtzuerhalten und der Linie der „Wilaya“ treu zu bleiben. Hervorzuheben ist dabei, dass er das Vermächtnis mit der Nennung des Koranzitats „Die Partei Gottes sie sind die Siegreichen“ abgeschlossen hat. Nach den überzeugenden Ausführungen des islamwissenschaftlichen Sachverständigen Dr. R. handelt es sich bei diesem „Vermächtnis“ um ein klares Loyalitätsbekenntnis zur Vereinigung der Hizb Allah. Es decke sich nicht nur namentlich mit der von der Hizb Allah für sich verwendeten Bezeichnung als „Partei Gottes“, die siegreich sein werde, sondern sei auch inhaltlich deckungsgleich mit den von der Hizb Allah in ihrem Gründungsmanifest verlautbarten Zielen der Aufrechterhaltung des islamischen Widerstandes und der Propagierung eines Gottesstaats unter der Herrschaft der Rechtsgelehrten („Wilaya“). Darüber hinaus hat er als Vereinsverantwortlicher auch dafür gesorgt, dass die aus Deutschland kommenden Prediger solche waren, die mit der Hizb Allah und ihren Zielen verbunden waren. Belegt ist dies nicht nur durch die zahlreichen Auftritte des Mitangeklagten Mo. in der AMG, sondern auch durch Auftritte weiterer Personen aus dem Umfeld der Hizb Allah; u.a. der Vorsitzende des ebenfalls wegen seiner Nähe zur Vereinigung verbotenen Vereins in Münster, Scheich T., des Deutschlandbeauftragten der Hizb Allah A.H., und des 2022 aus Deutschland ausgewiesenen zweiten Vorsitzenden des IZH Mou.. Nach Überzeugung des Senats bestehen zudem keine Zweifel daran, dass der Angeklagte We als damaliger erster Vorsitzender des Vereins auch dafür verantwortlich gewesen ist, dass die Pfadfinderorganisation der AMG an den Iman al-Mahdi Scouts ausgerichtet gewesen ist. Neben der äußerlichen Entsprechung des Pfadfinderabzeichens und der Uniformen wurden auch in den Räumen der AMG Schulungshefte für Kinder sichergestellt, die nach den sachverständigen Auswertungen des Islamwissenschaftlers Dr. R. eindeutige Bezüge zur Ideologie der Hizb Allah aufweisen. Nach Überzeugung des Senats wird die Hizb Allah-Nähe des Vereins auch dadurch unterstrichen, dass der (in Deutschland verbotene) Fernsehsender der Hizb Allah, Al-Manar-TV, im Jahr 2018 über die Ashura-Feierlichkeiten der AMG berichtet hat, da auszuschließen ist, dass der Fernsehsender über einen Verein berichten würde, der ideologisch nicht auf der Linie der Vereinigung liegt. Was schließlich die militärische Betätigung des Angeklagten We in Syrien betrifft, ergibt sich die Überzeugung des Senats aus ebenfalls abgespeicherten Bildern, die ihn schwerbewaffnet mit einer Maschinenpistole dort zeigen und einer auf Video aufgenommenen Rede des Angeklagten We, in welcher er den Brüdern zum Sieg gratuliert und Nasrallah anpreist. Der Vorwurf der Anklageschrift, der Angeklagte We sei zudem Mitglied des „Al-Radwan-Bataillons“, einer kämpfenden Elitetruppe der Hizb Allah, fand im Rahmen der Beweisaufnahme hingegen keine Bestätigung. 4. Die terroristische Vereinigung der Hizb Allah Die zu Struktur, Zielen und Betätigung der Hizb Allah getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den überzeugenden mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. sowie auf seinem schriftlichen Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2020. Der Sachverständige Dr. S., dessen Qualifikation durch seinen Werdegang und seine forensische Erfahrung belegt werden, ist dem Senat aus zahlreichen früheren Staatsschutzverfahren als Gutachter mit überragender Sachkunde bekannt. Nach einem Studium der Islamwissenschaften, in dessen Verlauf er sich auch zwei Jahre in Syrien aufgehalten hat, wurde er im Jahr 2000 zum Thema „Staat und Religion in Saudi-Arabien“ promoviert. Er beschäftigt sich im Schwerpunkt mit den Themengebieten islamistischer Terrorismus, Islamismus und der Golfregion und war von 2002 bis 2005 zu diesem Phänomenbereich im Bundeskanzleramt im Referat „Internationaler Terrorismus“ in beratender Funktion tätig. Seit dem Jahr 2005 ist er als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) in Berlin tätig und erstellt seit dem Jahr 2006 zahlreiche Gutachten für Staatsschutzverfahren. Der Sachverständige, der die arabische Sprache fließend spricht und auch über Kenntnisse der türkischen und persischen Sprache verfügt, ist seit 2015 auch in Österreich, den USA und in Kanada als islamwissenschaftlicher Sachverständiger tätig. Zudem werden die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. ergänzt durch die Erkenntniszusammenstellungen und islamwissenschaftlichen Bewertungen des Bundeskriminalamts. Insbesondere zur Ideologie der Hizb Allah haben auch die beim Bundeskriminalamt tätigen Sachverständigen Dr. R., Dr. B. und F. schlüssige Ausführungen gemacht, die sich mit den vom Sachverständigen Dr. S. geschilderten Erkenntnissen decken. Ohne die oben genannten zutreffenden Feststellungen im Einzelnen wiederholen zu wollen, haben die Sachverständigen übereinstimmend dargelegt, dass es sich bei der Hizb Allah um eine im 20. Jahrhundert gegründete, ideologisch, logistisch und finanziell eng an den Iran angebundene und gut organisierte schiitischextremistische Organisation handelt, deren Ziel unter anderem die Vernichtung Israels ist. Zur Erreichung dieses Ziel hat sie in der Vergangenheit immer wieder Anschläge mit einer Vielzahl von Todesopfern und Verletzten begangen. Daneben verfügt die Hizb Allah über umfangreiche militärische Fähigkeiten, die sie unter anderem bei den Auseinandersetzungen in Syrien, an denen sie sich auf Seiten der Regierung Assad beteiligt hat, gezeigt hat. Den Ausführungen der Sachverständigen ist auch zu entnehmen, dass die Hizb Allah innerhalb des Libanon als mächtiger Staat im Staat agiert. Auf Grund ihrer erheblichen militärischen Stärke hat sie sich als schiitische Partei innerhalb der libanesischen Politik trotz des von der libanesischen Verfassung vorgegebenen religiösen Proporzsystems eine weitgehende Vetomacht verschafft, sodass sie die ebenfalls schiitische AMAL-Bewegung an Macht weit überragt, auch wenn Angehörige der AMAL zahlreiche wichtige Positionen und Funktionen innerhalb des libanesischen Regierungs- und Verwaltungsapparats innehaben. Aus den Ausführungen der Sachverständigen, insbesondere des Sachverständigen Dr. R., ergibt sich auch, dass die Hizb Allah mit den Imam al-Mahdi Scouts eine Jugendorganisation unterhält, mit der Kinder und Jugendliche an die Vereinigung herangeführt werden. Zweifel an der Sachkunde der vernommenen Sachverständigen haben sich nicht ergeben. Sie haben ihre auf verschiedenen öffentlich zugänglichen Quellen und im vorliegenden Verfahren erhobenen Dokumenten beruhenden Erkenntnisse schlüssig dargelegt und als studierte Islamwissenschaftler eingeordnet und bewertet. Die Feststellungen zum Einsatz sogenannter Reisescheichs der Hizb Allah ergeben sich zudem aus den Erkenntnissen des BfV und des Landesamts für Verfassungsschutz Bremen. V. Hilfsbeweisantrag Der im Rahmen des Schlussvortrages hilfsweise – für den Fall der Verurteilung – gestellte Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt ...., das auf dem Mobiltelefon Samsung SM des Angeklagten befindliche Video in Augenschein zu nehmen, das der Angeklagte eine Woche vor seiner Festnahme an seine Ehefrau übersandt habe und das den primitiven Zustand seiner Schlafstätte in Norden zeige sowie die Tatsache beweise, dass dort auch Mäuse gelebt hätten, war abzulehnen. Diese Beweisbehauptung bzw. das damit konkludent formulierte Beweisthema, der Angeklagte habe als Prediger in Deutschland unter derart ärmlichen Verhältnissen gelebt, dass er kein Mitglied der Hizb Allah sein könne, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO. Denn wie bereits unter Abschnitt IV. 2 c) im Fazit zur Beweiswürdigung und zur bestreitenden Einlassung des Angeklagten ausgeführt, erlauben die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten und damit auch der mangelnde Komfort seiner Schlafstätte in Norden keinerlei Rückschlüsse auf die Frage der Mitgliedschaft des Angeklagten in der Hizb Allah. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. VI. Rechtliche Würdigung Rechtlich zu werten sind die Taten der Angeklagten Mo. und We jeweils als mitgliedschaftliche Betätigung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b StGB). Bei der Hizb Allah handelt es sich – so auch der Bundesgerichtshof in der in dieser Sache ergangenen Haftfortdauerentscheidung vom 29. November 2023 – sowohl nach dem vom Bundesgerichtshof bis zum 21. Juli 2017 verwendeten Vereinigungsbegriff als auch nach der seit dem 22. Juli 2017 geltenden Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB um eine ausländische terroristische Vereinigung im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b StGB. Sie verfügt über einen ausreichenden Organisationsgrad und bedient sich zur Erreichung ihrer politisch-islamistischen Ziele militanter Mittel, indem Mitglieder der Vereinigung mit Straftaten im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB verbundene Anschläge gegen israelische Ziele begehen. Darüber hinaus hält die Vereinigung, die über ein großes Arsenal an schweren Waffen verfügt und regelmäßig auch Anschläge Dritter gegen israelische Interessen begrüßt, ein permanentes Bedrohungsszenario gegen Israel aufrecht, indem sie sich ausdrücklich bereithält, jederzeit tödliche Angriffe gegen Israel zu begehen. Insoweit sind sowohl Zweck als auch Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung von Straftaten nach §§ 211, 212 StGB gerichtet. Sowohl der Angeklagte Mo. als auch der Angeklagte We haben sich nach dem festgestellten Sachverhalt mitgliedschaftlich für die ausländische terroristische Vereinigung der Hizb Allah betätigt, indem sie sich angebunden an Organisationsstrukturen der Vereinigung als Kader in unterschiedlichen Funktionen in die Vereinigung einvernehmlich eingegliedert und diese in Kenntnis und Billigung der Ziele sowie der Ideologie der Hizb Allah durch organisationsbezogene Taten von innen heraus gefördert haben. Für den Angeklagten We beginnt der Tatzeitraum im Jahr 2004. Für den Angeklagten Mo. ist trotz Eingliederung in die Vereinigung im Jahr 1991 im Hinblick auf das Gesetzlichkeitsprinzip nach § 1 StGB der Schuldvorwurf in zeitlicher Hinsicht jedoch durch das Datum des Inkrafttretens des § 129b StGB begrenzt, sodass der Tatzeitraum danach am 30. August 2002 beginnt. VII. Strafzumessung Bei der Strafzumessung ist der Senat von dem in § 129a Abs. 1 StGB angedrohten (Regel-)Strafrahmen ausgegangen. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 129a Abs. 6 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB lag ersichtlich für keinen der Angeklagten vor. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller für Tat und Täter bedeutsamen Umstände haben die mildernden Faktoren nicht in einem Maße überwogen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart erschienen wäre; vielmehr ergab die Gesamtbetrachtung der strafzumessungsrelevanten Faktoren ein deutliches Überwiegen der strafschärfenden Umstände. Dabei hat der Senat zugunsten beider Angeklagter berücksichtigt, dass sie bislang unbestraft sind und erstmalig zu einer Haftstrafe verurteilt werden. Zudem befinden sie sich bereits seit über einem Jahr in Untersuchungshaft, die aufgrund der durch das Haftstatut angeordneten Beschränkungen unter besonders schwierigen Bedingungen vollzogen wird; zumal der Angeklagte Mo. darüber hinaus aufgrund der Umstände, dass er sich mangels Sprachkenntnissen weder mit Mitgefangenen noch mit dem Anstaltspersonal auf Deutsch verständigen kann und während der Untersuchungshaft keine Besuche durch seine im Libanon lebende Familie empfangen hat, in noch stärkerem Maße unter der Untersuchungshaft gelitten hat als der Angeklagte We. Strafmildernd fiel zudem ins Gesicht, dass die Betätigungshandlungen der Angeklagten keinen unmittelbaren Bezug zu den jihadistischterroristischen Aktivitäten der Hizb Allah hatten. Des Weiteren haben beide Angeklagte den äußeren Geschehensablauf teilweise eingeräumt; so hat der Angeklagte We etwa die Abfassung des Vermächtnisses und der Angeklagte Mo. den durch die Hizb Allah organisierten Aufenthalt in Qusair zugestanden. Der Senat hat ferner zu Gunsten beider Angeklagter berücksichtigt, dass sie in einem Land aufgewachsen sind, in dem die Hizb Allah großen Einfluss auf das alltägliche Leben hat und ihre ideologischen Entwicklungen und Überzeugungen somit auf einer in ihrem Heimatland weitverbreitenden Geisteshaltung beruhen, deren Gründe auch in den seit Jahrzehnten unaufgelösten militärischen Konflikten bzw. den politischen Verhältnissen zwischen dem Libanon und Israel und den jeweiligen biografischen Erlebnissen massiver Unruhen in Zeiten des Bürgerkrieges liegen. Diesen strafmildernden Umständen stehen massive strafschärfende Gesichtspunkte gegenüber: Dabei war zunächst zu Lasten beider Angeklagter zu berücksichtigen, dass es sich bei der Hizb Allah um eine besonders schlagkräftige Organisation handelt, die das Existenzrecht eines ganzen Staates in Abrede stellt, wodurch sich ein strafzumessungsrelevanter Überhang zu der tatbestandlichen Voraussetzung der terroristischen Vereinigung ergibt. Bei beiden Angeklagten fällt des Weiteren die lange Dauer ihrer Mitgliedschaft straferschwerend ins Gewicht, wobei zu Gunsten des Angeklagten We nicht außer Acht gelassen worden ist, dass konkrete Betätigungshandlungen bei ihm erst seit dem Jahre 2009 festzustellen waren. Beim Angeklagten Mo. war der Zeitraum der Betätigungshandlungen dagegen deutlich länger und hat mit dem Inkrafttreten der Strafbarkeit zum 30. August 2002 einen Zeitraum von über 20 Jahren umfasst. Strafschärfend war darüber hinaus zu werten, dass sich beide Angeklagte im Kernbereich der Organisation betätigt haben; zwar nicht im Bereich des jihadistischen Anschlagsgeschehens, jedoch aber im ideologischen Kernbereich – so hat der Angeklagte We den Verein der AMG entsprechend der Ideologie der Hizb Allah ausgerichtet und der Angeklagte Mo. hat durch seine vielfältigen Betätigungshandlungen nicht nur dazu beigetragen, die Einflussgebiete der Hizb Allah im Ausland zu sichern und zu stabilisieren, sondern hat im Libanon über lange Jahre an der frühen Indoktrination der Kinder und Jugendlichen mitgewirkt. Insbesondere über sein Engagement für die Imam al-Mahdi Scouts und die paramilitärische Ausbildung Jugendlicher hat er in faktischer Hinsicht mittelbar das gewalttätige jihadistische Treiben der Hizb Allah gefördert, da diese frühe Beeinflussung der Jugendlichen das Fundament für ihre spätere Rekrutierung als aktive Kämpfer legt. Bei der konkret vorzunehmenden Strafzumessung hat der Senat erneut sämtliche vorstehend benannten Umstände umfassend abgewogen und hat nachfolgende Freiheitsstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt: Der Angeklagte We wird danach zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und der Angeklagte Mo. einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 6 (sechs) Monaten. verurteilt. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.