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Beschluss

6 Bs 81/25

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2025:1002.6BS81.25.00
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Leitsätze
1. Das Beschwerdegericht geht auf der Grundlage der vollziehbaren Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 26. Juni 2024 gegenüber dem Verein Islamisches Zentrum Hamburg (IZH) sowie dem Verein Islamische Akademie Deutschland (IAD) als Teilorganisation des IZH davon aus, dass das IZH vor dem Verbot nicht nur durch Verbreitung des autoritär-theokratischen Herrschaftsanspruchs des „Revolutionsführers“ sowie der „Islamischen Revolution“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen, sondern auch die terroristische Hizb Allah im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) unterstützt hat. (Rn.23) 2. In der Tätigkeit als Dozent verschiedener Fächer sowie in der Tätigkeit in der herausgehobenen Position als Studienleiter der IAD liegt eine Unterstützung des IZH, da diese Tätigkeiten sich positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des IZH ausgewirkt haben. Dies gilt im Hinblick auf die seitens des IZH und der IAD bezweckte Verbreitung des islamisch-schiitischen Gedankenguts iranischer Prägung und der „Islamischen Revolution“, aber auch - insoweit ergänzt durch besondere Umstände des vorliegenden Einzelfalls - im Hinblick auf die Unterstützung der Hizb Allah durch das IZH.(Rn.38) 3. Es besteht ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse, da in spezialpräventiver Hinsicht davon auszugehen ist, dass eine aktuelle Gefahr der Unterstützung von Vereinigungen und Strukturen besteht, die die Hizb Allah und deren terroristische Aktivitäten unterstützen. Zudem gebieten Gründe der Generalprävention einen zeitnahen Vollzug der Ausweisung, um eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer zu entfalten und diese von der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen in Deutschland abzuhalten.(Rn.59) (Rn.62)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Juni 2025 geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ausweisung im Bescheid vom 15. Januar 2025 wird abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Beschwerdegericht geht auf der Grundlage der vollziehbaren Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 26. Juni 2024 gegenüber dem Verein Islamisches Zentrum Hamburg (IZH) sowie dem Verein Islamische Akademie Deutschland (IAD) als Teilorganisation des IZH davon aus, dass das IZH vor dem Verbot nicht nur durch Verbreitung des autoritär-theokratischen Herrschaftsanspruchs des „Revolutionsführers“ sowie der „Islamischen Revolution“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen, sondern auch die terroristische Hizb Allah im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) unterstützt hat. (Rn.23) 2. In der Tätigkeit als Dozent verschiedener Fächer sowie in der Tätigkeit in der herausgehobenen Position als Studienleiter der IAD liegt eine Unterstützung des IZH, da diese Tätigkeiten sich positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des IZH ausgewirkt haben. Dies gilt im Hinblick auf die seitens des IZH und der IAD bezweckte Verbreitung des islamisch-schiitischen Gedankenguts iranischer Prägung und der „Islamischen Revolution“, aber auch - insoweit ergänzt durch besondere Umstände des vorliegenden Einzelfalls - im Hinblick auf die Unterstützung der Hizb Allah durch das IZH.(Rn.38) 3. Es besteht ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse, da in spezialpräventiver Hinsicht davon auszugehen ist, dass eine aktuelle Gefahr der Unterstützung von Vereinigungen und Strukturen besteht, die die Hizb Allah und deren terroristische Aktivitäten unterstützen. Zudem gebieten Gründe der Generalprävention einen zeitnahen Vollzug der Ausweisung, um eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer zu entfalten und diese von der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen in Deutschland abzuhalten.(Rn.59) (Rn.62) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Juni 2025 geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ausweisung im Bescheid vom 15. Januar 2025 wird abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein 43-jähriger iranischer Staatsangehöriger, wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Ausweisung und ein auf 20 Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund der Ausweisung und für den Fall der Abschiebung. Nachdem der Antragsteller seit dem Jahr 2000 an der Hawzah, einer schiitischen Universität, in der die Studierenden u. a. in den verschiedenen Disziplinen des Islam ausgebildet werden, von Qom/Iran sowie an der dortigen University of Religions and Denominations Religiöse Studien studiert hatte, reiste er am 25. Februar 2012 mit einem Visum als (Gast-) Wissenschaftler/Student nach Deutschland ein. Er nahm ein Promotionsstudium im Fach Komparative Theologie an der Universität Paderborn auf, das der Deutsche Akademische Auslandsdienst förderte. Die Ausländerbehörde der Stadt Paderborn erteilte dem Antragsteller am 3. Mai 2012 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums und verlängerte diese in der Folge fortlaufend. Seine Ehefrau, die iranische Staatsangehörige … zog ihm nach. Am 19. Januar 2014 gebar sie die Tochter … die durch Einbürgerung am 10. November 2023 die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb, und am 23. März 2017 die Tochter … die iranische Staatsangehörige ist. Ende 2019 schloss der Antragsteller sein Promotionsverfahren mit dem Dissertationsthema „… Bereits am 28. August 2019 hatte der Antragsteller einen Arbeitsvertrag mit dem Verein Islamische Akademie Deutschland (im Folgenden: IAD), der durch den Vorsitzenden der IAD sowie des Vereins Islamisches Zentrum Hamburg (im Folgenden: IZH) … vertreten wurde, zu einer am 1. Oktober 2019 beginnenden Tätigkeit als Dozent abgeschlossen. Die Ausländerbehörde der Stadt Paderborn erteilte dem Antragsteller vor diesem Hintergrund eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 AufenthG a. F. Die Antragsgegnerin verlängerte diese Aufenthaltserlaubnis am 23. Mai 2022 und erteilte dem Antragsteller am 21. September 2022 eine Niederlassungserlaubnis. Seinen Angaben zufolge kündigte der Antragsteller das Arbeitsverhältnis mit der IAD zum 30. April 2023. Am 16. November 2023 fanden vereinsrechtliche Durchsuchungen auf dem Grundstück des IZH, auf dem auch die IAD ihren Sitz hatte, sowie in den Wohnungen verschiedener Privatpersonen, darunter des Antragstellers, statt. Am 24. Juli 2024 verbot das Bundesministerium des Innern und für Heimat unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das IZH sowie die IAD als Teilorganisation des IZH. Auf die mit Datum 26. Juni 2024 erlassene Verbotsverfügung wird wegen der Einzelheiten vollumfänglich Bezug genommen (Bl. 30- 215 RMB). Das IZH erhob gegen die Verbotsverfügung Klage beim Bundesverwaltungsgericht. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Das Landesamt für Verfassungsschutz machte mit Schreiben vom 28. August 2024 gegenüber der Antragsgegnerin Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt des Antragstellers geltend. Dieser sei dem LfV seit 2019 als Studienleiter und Verantwortlicher für den Bereich Veröffentlichungen im Team der IAD bekannt. In dieser Funktion sei der Antragsteller mehrfach bei Veranstaltungen im IZH aufgetreten, so u. a. am 27. Dezember 2019 bei einer Buchvorstellung gemeinsam mit dem IZH-... In der IAD, die als Teilorganisation des IZH zu werten sei, seien theologische Studienangebote und religiöser Unterricht angeboten worden. Hier habe es z. B. auch eine Studienkooperation mit der Al-Mustafa-International-University (AMIU) in Qom/Iran gegeben. Das verbotene IZH propagiere die Errichtung einer autoritär-theokratischen Herrschaft. Darüber hinaus unterstütze das IZH die Terrororganisation Hizb Allah, die in Deutschland seit 2020 mit einem Betätigungsverbot belegt sei. Sowohl das IZH als auch die IAD seien in das Hawzah-System der Islamischen Republik Iran integriert gewesen und hätten sich an dem Konzept der Verbreitung der Lehren der Revolutionsführer und des Revolutionsexports orientiert. Nach unterschiedlichen Informationen der amerikanischen und kanadischen Behörden habe die AMIU die Revolutionsidee verbreitet bzw. als Rekrutierungsplattform für die Quds-Einheit der iranischen Revolutionsgarden fungiert. Seit 2014 habe zwischen der IAD und der AMIU ein gemeinsamer Studiengang bestanden, bei dem davon auszugehen sei, dass die Studieninhalte von der AMIU vorgegeben worden seien. Daraus lasse sich ableiten, dass der Antragsteller als Führungsperson der IAD den Revolutionsgedanken in Deutschland aktiv verbreitet habe. Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. September 2024 mit, er sei in einer rein lehrenden Funktion bei der IAD tätig gewesen. Zu keinem Zeitpunkt sei er in administrativen oder internen Angelegenheiten des IZH eingebunden gewesen. Vielmehr habe sich seine Arbeit ausschließlich auf akademische, theologische Lehrtätigkeiten und den interreligiösen Austausch mit anderen Religionsgemeinden in Hamburg und Deutschland beschränkt. Seine Arbeit sowohl in Paderborn als auch in Hamburg sei stets von einem Bekenntnis zu Demokratie, Menschenliebe und Interreligiosität geprägt gewesen. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 führte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aus, er streite nicht ab, Studienleiter der Akademie gewesen zu sein. Er habe u. a. die Fächer Philosophie, Theologie, Logik und Einführung in die Theologie der Religionen unterrichtet. Bis zum Verbot des IZH habe er die Moschee nur noch gelegentlich besucht, u. a. zum Ramadan Fest. Andere ehrenamtliche Tätigkeiten habe er nicht mehr ausgeführt. Seine Tätigkeit in der IAD habe zum 30. April 2023 geendet. Danach sei keine weitere Zusammenarbeit mit dem IZH oder anderen Teilorganisationen erfolgt. Er habe sich auf seinen akademischen Werdegang, seine Familie und seinen neuen Berufsweg in der Pädagogik konzentriert. Derzeit arbeite er als Erzieher an einer Schule. Zudem sei er ehrenamtlich als Seelsorger im Evangelischen ... Krankenhaus tätig. Die Prozessbevollmächtigte fügte ihrem Schreiben Stellungnahmen von ... vom 16. September 2024, des Pastors .... vom 23. September 2024 sowie von ... ebenfalls vom 23. September 2024 bei, die sich für einen weiteren Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland aussprachen. Das Landesamt für Verfassungsschutz führte mit Schreiben vom 22. November 2024 ergänzend aus, der Antragsteller habe nach dort vorliegenden bestätigten Informationen nach der Ausweisung des ehemaligen stellvertretenden IZH-Leiters ... seit 2022 als dessen Nachfolger fungiert. Er habe damit zur Führungsspitze des IZH gehört. Auch nach seinem angeblichen Ausscheiden als IAD-Studienleiter habe er weiterhin berufliche sowie private Kontakte zum IZH und zu dessen Führungspersonal unterhalten. Offen belegbar sei, dass er im Rahmen der Mitgliederversammlung des schiitischen Dachverbandes „Islamische Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands e.V.“ (IGS) am 27. April 2024 in den Räumlichkeiten des IZH in den kommissarischen Vereinsvorstand gewählt worden sei, gemeinsam mit ... dem Vorsitzenden des Vereins Libanesische Kulturelle Wohlfahrtsgemeinschaft, der der terroristischen Hizb Allah nahestehe, sowie ..., der als Angestellter des IZH für die Kontakte zu den arabischsprachigen schiitischen Vereinen zuständig gewesen sei. Im Protokoll der Sitzung sei der Antragsteller als Vertreter der IAD bezeichnet worden. Mit Bescheid vom 15. Januar 2025 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes aus, drohte ihm die Abschiebung in den Iran an und erließ ein auf 20 Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund der Ausweisung sowie für den Fall der Abschiebung. Der Antragsteller legte am 7. Februar 2025 Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Januar 2025 ein und hat am 8. Februar 2025 beim Verwaltungsgericht Hamburg um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er hat unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vorgetragen, nicht stellvertretender Leiter des IZH gewesen zu sein. An der IGS-Veranstaltung habe er im Gegenzug zu einem Honorarangebot von 150 Euro teilgenommen, da er als deutschsprechender ehemaliger IAD Studienleiter habe Bericht erstatten sollen. Die Wahl in den Vorstand der IGS habe er zunächst angenommen, da er nicht „nein“ habe sagen können. Nach einigen Tagen Bedenkzeit habe er aber am 30. April 2024 seinen Rücktritt bekannt gegeben. Er lebe in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Tochter. Sie führten ein glückliches Familienleben. Seine Ehefrau wäre nach seiner Ausweisung alleinerziehend mit zwei minderjährigen Töchtern. Mit Beschluss vom 11. Juni 2025 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15. Januar 2025 hinsichtlich der Ausweisung wiederhergestellt und hinsichtlich des auf 20 Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots angeordnet. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach summarischer Prüfung seien die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Ausweisung derzeit offen. Es sei insbesondere offen, ob der Antragsteller das besonders schwere Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht habe. Es sei nicht offensichtlich, dass er eine terroristische Vereinigung unterstütze oder unterstützt habe. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand seien keine individuellen Unterstützungshandlungen des Antragstellers insbesondere für die terroristischen Aktivitäten der Hisbollah belegt. Was die Einbindung des Antragstellers in das institutionelle Gefüge der IAD und des IZH angehe, könne die Kammer die nicht näher begründete Angabe des LfV, dass der Antragsteller nach der Ausweisung des bisherigen stellvertretenden IZH-Leiters dessen Posten übernommen habe, nicht nachvollziehen. Ebenso könne die Kammer nicht ausschließen oder bejahen, dass der Antragsteller die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Für die Kammer sei offen, ob die Tätigkeit des Antragstellers für die IAD die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet habe. Einerseits sei es naheliegend, dass die vom IZH verbreitete Auslegung des Islam in Widerspruch zu dem Primat des staatlichen Recht stehe. Über die konkreten Aktivitäten des Antragstellers für die IAD lägen der Kammer jedoch keine aussagekräftigen Erkenntnisse vor. Andererseits sprächen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates respektiere und den Primat staatlich gesetzten Rechts vor religiösen Geboten anerkenne. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand bestehe kein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse. Es beständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass vom Antragsteller gegenwärtig eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland ausgehe. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sei der Antragsteller aktuell weder für die IAD tätig noch als Vorstandsmitglied der IGS aktiv. Auch für eine gegenwärtige Unterstützung terroristischer Aktivitäten fehlten hinreichend gewichtige Anhaltspunkte. Dass der Antragsteller im April 2024 an der Versammlung der IGS teilgenommen habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot habe ebenfalls Erfolg. Die Kammer könne nach den obigen Ausführungen nicht davon ausgehen, dass die Ausweisung des Antragstellers voraussichtlich rechtmäßig sei. Zudem begegne die Befristungsentscheidung Bedenken. Vorliegend dürfte kein Regelfall im Sinne von § 11 Abs. 5a AufenthG vorliegen, da der Antragsteller ein deutsches Kind habe. Die Einzelfallgerechtigkeit erfordere eine Abwägung mit dem Kindeswohl auch im Rahmen der Befristungsentscheidung. Gegen diesen der Antragsgegnerin am 16. Juni 2025 zugestellten Beschluss wendet diese sich mit der am 30. Juni 2025 erhobenen und am 15. Juli 2025 begründeten Beschwerde. II. Die gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht erhobene sowie gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 3 VwGO fristgerecht begründete und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Juni 2025 hat in der Sache teilweise Erfolg. 1. Die Antragsgegnerin hat mit der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst beschränkt ist, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe kein besonderes Interesse an deren sofortiger Vollziehung, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür beständen, dass vom Antragsteller gegenwärtig eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland ausgehe, erschüttert, indem sie unter Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz vorgetragen hat, es sei konkret zu befürchten, dass die Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet weiterhin und auch während des Rechtsmittelverfahrens die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährden werde, zumal der Antragsteller nicht von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen habe. Nach der in Bezug genommenen Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 26. Juni 2025 zur Auswertung des beim Antragsteller am 16. November 2023 sichergestellten Smartphones habe dieser zu mindestens zehn Hizb Allah-nahen Personen in Deutschland in Kontakt gestanden, darunter auch zu hochrangigen Hizb Allah-Vertretern wie … und ... Hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das auf 20 Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot fehlt es hingegen an jeglichen Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung. Die Antragsgegnerin setzt sich insoweit nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, das sich zum einen darauf gestützt hat, dass es nach summarischer Prüfung nicht von der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Ausweisung ausgehen könne, und zum anderen - selbständig tragend - darauf, dass die Befristungsentscheidung ermessensfehlerhaft sein dürfte. 2. Die dem Beschwerdegericht damit eröffnete Prüfung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ohne Beschränkung auf die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe ergibt, dass der Antrag abzulehnen ist. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formell-rechtlicher Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere genügt die Begründung des besonderen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 15. Januar 2025 den Anforderungen an eine einzelfallbezogene Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll einer gleichsam automatischen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit vorbeugen und verpflichtet die Behörde grundsätzlich, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich „formelhaften“ schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2023, 3 Bs 116/23, n. v., S. 6 f. BA; BVerwG, Beschl. v. 21.4.1995, 1 VR 9.94, NJW 1995, 2505, juris Rn. 4). Dem hat die Antragsgegnerin genügt, indem sie das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung im Bescheid vom 15. Januar 2025, auch wenn die Begründung eher allgemein gehalten ist, noch hinreichend einzelfallbezogen schriftlich damit begründet hat, dass weitere verfassungsfeindliche Betätigungen des Antragstellers im Bundesgebiet während des Rechtsmittelverfahrens ausgeschlossen werden sollen. b) Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Ausweisung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2025 stellt sich bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Stand als voraussichtlich rechtmäßig dar (hierzu unter aa)). Zudem besteht ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse (hierzu unter bb)). aa) Die Ausweisung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2025, die ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG findet, ist bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Stand voraussichtlich rechtmäßig. Nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der Grundsatz des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch die §§ 54 und 55 AufenthG weitere Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ (Absatz 1) oder als „schwerwiegend“ (Absatz 2). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sind neben den explizit in den §§ 54 und 55 AufenthG angeführten Interessen aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Ausweisungs- und Bleibeinteressen denkbar (BVerwG, Urt. v. 27.7.2017, 1 C 28.16, BVerwGE 159, 270, juris Rn. 17). Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 16.2.2022, 1 C 6.21, BVerwGE 175, 16, juris Rn. 26). Diesen rechtlichen Anforderungen genügt die Ausweisung des Antragstellers nach dem derzeitigen Kenntnisstand. Es besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (hierzu unter (1)). Dem stehen besonders schwerwiegende Bleibeinteressen gegenüber (hierzu unter (2)). Bei der gebotenen Abwägung überwiegt das Ausweisungsinteresse (hierzu unter (3)). (1) Nach derzeitiger Aktenlage besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 und Hs. 2 Alt. 1 und Alt. 2 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Dabei richtet sich die Auslegung des Tatbestandes des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung nach den vom Bundesverwaltungsgericht zu § 54 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entwickelten Maßstäben. Insbesondere gilt jedenfalls für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung weiterhin ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch Vorfeldmaßnahmen erfasst und keine von der Person des Unterstützers ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert (BVerwG, Urt. v. 25.7.2017, 1 C 12.16, juris Rn. 16; Urt. v. 22.2.2017, 1 C 3.16, BVerwGE 157, 325, juris Rn. 28 ff., 34; OVG Hamburg, Urt. v. 12.11.2024, 6 Bf 27/23, NordÖR 2025, 392 [Ls.], juris Rn. 72). Hier dürfte der Antragsteller die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden, da Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er in Gestalt des IZH eine Vereinigung unterstützt hat, die die terroristische Hizb Allah unterstützt, und er nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat. (a) Das Beschwerdegericht geht auf der Grundlage der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 26. Juni 2024 gegenüber dem IZH sowie der IAD als Teilorganisation des IZH davon aus, dass das IZH vor dem Verbot nicht nur durch Verbreitung des autoritär-theokratischen Herrschaftsanspruchs des „Revolutionsführers“ sowie der „Islamischen Revolution“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen (Verbotsverfügung, S. 15 ff. und S. 57 ff.), sondern auch die terroristische Hizb Allah unterstützt hat. (aa) Die Hizb Allah ist eine terroristische Vereinigung, die als wesentliches Ziel den gewaltsamen Kampf - auch mit terroristischen Mitteln - gegen Israel propagiert, und mit Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 26. März 2020 verboten wurde (s. BGH, Beschl. v. 13.2.2025, AK 6/25, juris Rn. 6 ff. und Rn. 31; OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 8 St 2/23, juris Rn. 21 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.11.2015, 1 A 4.15, BVerwGE 153, 211, juris Rn. 22 ff.; s. auch LfV Hamburg, Verfassungsschutzbericht 2024, S. 44). Die Organisation Hizb Allah geht zurück auf einen Zusammenschluss schiitischer Islamisten mit iranischer Unterstützung im Jahr 1982 nach der israelischen Invasion in den Libanon. Die Organisation orientiert sich ideologisch an dem iranischen Revolutionsführer Ruholla Khomeini und dessen Nachfolger, die von einem Widerstandsgedanken insbesondere gegen die Vereinigten Staaten von Amerika und Israel geprägt sind. Zu den maßgeblichen Zielen der Hizb Allah zählt die Zerstörung Israels. Für Angriffe nutzt sie unter anderem Raketen, verfügt aber auch etwa über Panzer und Drohnen. Daneben ist sie in weiteren Konflikten im Nahen Ost involviert, so in Syrien, im Irak und im Jemen. Zur Durchsetzung ihrer Ziele verübte sie eine Vielzahl von Anschlägen mit zahlreichen - vor allem auch zivilen - Todesopfern sowohl im Libanon als auch in Israel und weltweit, beispielsweise bereits in den 1980er Jahren auf die Botschaft der Vereinigten Staaten in Beirut oder auf die israelische Botschaft in Buenos Aires im März 1992. In den Folgejahren kam es regelmäßig zu weiteren Gewaltakten. Noch im Oktober 2023 bekannte sich die Organisation zu Angriffen aus dem Libanon auf israelische Stellungen und Siedlungen (BGH, Beschl. v. 13.2.2025, AK 6/25, juris Rn. 6 f). Sie setzt auch weiterhin auf vereinzelte terroristische Anschläge im Ausland (OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 8 St 2/23, juris Rn. 101 ff.). Die Hizb Allah verfügt über ein weit verzweigtes Unterstützungsnetzwerk mit Hochburgen überall dort, wo schiitische Libanesen leben. Unterstützer und Sympathisanten helfen mit Geldspenden, bei der Verbreitung von Propaganda, mit logistischer Hilfe, Informationen und vereinzelt auch bei Operationen (OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 112). In Deutschland ist die Hizb Allah bereits seit den 1980er Jahren präsent, sie verfügt hier über rund 1.000 Anhänger, die allerdings nicht in einer einheitlichen Struktur organisiert sind, sondern sich in einzelnen örtlichen Moscheevereinen treffen. Ein Hizb Allah-Bezug wird dabei häufig durch bewusst konspirative Verhaltensweisen und Abschottung vermieden. Darüber hinaus wird Deutschland von der Hizb Allah als Rückzugs- und Rekrutierungsraum genutzt sowie für Beschaffungs- und Spendensammelaktivitäten und für die Anschlagsplanung (OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 142). Im April 2014 hat das Bundesministerium des Innern den Verein Waisenkinderprojekt Libanon verboten, der als Spendensammelstelle für die Al-Shahid (Märtyrer)-Stiftung der Hizb Allah diente, die für die Hinterbliebenen von getöteten Hizb Allah-Kämpfern und Attentätern sorgt. Zwischen 2007 und 2014 hatte der Verein mehr als 3,3 Millionen Euro an die Stiftung überwiesen (OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 144; s. auch BVerwG, Urt. v. 16.11.2015, 1 A 4.15, BVerwGE 153, 211, juris Rn. 31 f.; Urt. v. 14.12.2022, 6 A 6.21, BVerwGE 177, 259, juris Rn. 17). (bb) Ausweislich der Ausführungen in der im Beschwerdeverfahren in das Verfahren eingeführten Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 26. Juni 2024, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, wies das IZH spiegelbildlich zu den engen Verbindungen staatlicher iranischer Stellen und insbesondere des „Revolutionsbüros“ zur Hizb Allah als Teil der sogenannten „Achse des Widerstands“ enge Verbindungen zu Hizb Allah-Strukturen in Deutschland auf, fungierte hierbei als übergeordnete Instanz und unterstützte entsprechende Vereine sowohl personell als auch finanziell (Verbotsverfügung, S. 112). Das IZH unterhielt institutionalisierte Verbindungen zur „Hizb Allah“ im Libanon, betrachtete sie als legitimen Partner und stand insbesondere in einem Austausch mit der sogenannten „Abteilung für Außenbeziehungen“ der Hizb Allah (Verbotsverfügung, S. 113). Zudem hatte das IZH vielfältige Verbindungen zu Hizb Allah-Strukturen in Deutschland (Verbotsverfügung, S. 118 ff.), so zu dem seit 2022 verbotenen Verein Al-Mustafa Gemeinschaft (Verbotsverfügung, S. 119) (hierzu s. OVG Bremen, Urt. v. 15.11.2022, 1 D 87/22, juris; OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 8 St 2/23, juris Rn. 289), dem ebenfalls seit 2022 verbotenen Imam ...Münster (Verbotsverfügung, S. 124), dem Verein Libanesische Kulturelle Wohlfahrtsgemeinschaft (Verbotsverfügung, S. 126), dem 2014 verbotenen Hizb Allah-Spendensammelverein Waisenkinderprojekt Libanon (s. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.11.2015, 1 A 4.15, BVerwGE 153, 211, juris) und den 2021 als Ersatzorganisationen verbotenen Vereinen Deutsche Libanesische Familie, Menschen für Menschen sowie Gib Frieden (Verbotsverfügung, S. 128) (s. zu diesen auch BVerwG, Urt. v. 14.12.2022, 6 A 6.21, BVerwGE 177, 259, juris). Gegenüber der Libanesischen Kulturellen Wohlfahrtsgemeinschaft hatte das IZH eine grundsätzliche Weisungsbefugnis. Zudem hat das IZH den Verein beim Erwerb eines Grundstücks unterstützt (Verbotsverfügung, S. 130). (b) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller das IZH unterstützt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer Vereinigung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne gleichzeitige Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind. Für den Ausländer muss schließlich die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinaus gehende innere Einstellung des Ausländers kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, 1 C 3.16, BVerwGE 157, 325, juris Rn. 31; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.11.2023, 6 Bs 111/23, NordÖR 2024, 149 [Ls], juris Rn. 36). Der Unterstützungsbegriff ist weit auszulegen und anzuwenden, um damit der auch völkerrechtlich begründeten Zielsetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, a.a.O., Rn. 35). Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint (OVG Hamburg, Urt. v. 12.11.2024, 6 Bf 27/23, NordÖR 2025, 392 [Ls.], juris Rn. 80). Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Antragsteller das IZH unterstützt. (aa) Eine Unterstützung des IZH seitens des Antragstellers liegt bereits in der unstreitig am 1. Oktober 2019 aufgenommenen und den Angaben des Antragstellers zufolge zum 30. April 2023 beendeten Tätigkeit für die IAD. Die IAD war nach dem Selbstverständnis von IZH und IAD als Abteilung in das IZH eingegliedert (s. Verbotsverfügung, S. 58 ff., 162, unter Verweis auf einen internen Aufgaben- und Organisationsplan) und sollte die grundsätzlichen Ziele des IZH - Verbreitung des islamisch-schiitischen Gedankenguts iranischer Prägung und der „Islamischen Revolution“ - über die eigenen Lehrangebote verbreiten sowie neue Kooperationen mit anderen Bildungseinrichtungen schließen, um einen weitergehenden Revolutionsexport vorantreiben zu können (Verbotsverfügung, S. 59, 163). Bei der „Verbreitung des islamisch-schiitischen Gedankenguts iranischer Prägung“ und der Verwirklichung der „Islamischen Revolution“ kam der IAD ausgehend vom ideologischen bzw. theologischen Ansatz des IZH eine maßgebliche Rolle zu: So hatte das IZH nach dem Aufgaben- und Organisationsplan die Aufgabe, „Büro zur Vertretung des Obersten Führers im Ausland“ zu sein, und es sollte die „Aufgaben des Büroleiters des Vertreters der herrschenden Rechtsgelehrten (Vali-e faqih)“ wahrnehmen (Verbotsverfügung, S. 58). Die Aufgabe des „Büros zur Vertretung des obersten Führers im Ausland“ umfasste u. a. die „Missionierung und Bekanntmachung des noblen Islams Muhammads […] und der Islamischen Revolution“. Die „Abteilung Bildung und Forschung“ sowie der Leiter der IAD hatten damit übereinstimmend ebenfalls u. a. die Aufgabe der “Vorbereitung, Zusammenstellung und Durchführung von Bildungsprogrammen […] mit dem Ziel, die Muslime in Deutschland in ihrem Denken und Glauben [im Einklang] mit dem noblen Islam und den Zielen der Islamischen Revolution zu fördern“ (Verbotsverfügung, S. 59). Der Gedanke der Islamischen Revolution und die Grundzüge des islamisch-schiitischen Gedankenguts iranischer Prägung wurden in verschiedenen Publikationen näher beschrieben, insbesondere in dem von Khomeini verfassten Hauptwerk „Der Islamische Staat“ (vgl. Verbotsverfügung, S. 63 ff.), das das IZH in deutscher Sprache mit herausgegeben, vertrieben und in seiner Bibliothek prominent ausgelegt hat. Darin wird, ausgehend von der Prämisse, dass der islamische Staat ein Gottesstaat sei, die Gewaltenteilung verneint, der alleinige Herrschaftsanspruch dem Klerus bzw. den islamischen Gelehrten (Fuqaha) zugeschrieben, eine nicht-islamische Judikative verneint und der überregionale Anspruch der Islamischen Revolution unter Zerstörung jedweder unislamischer Ordnung, ggf. auch gewaltsam mit militärischen und terroristischen Mitteln propagiert (Verbotsverfügung, S. 65, 70 f., 95). In diesem Zusammenhang steht auch die aktive Unterstützung der Hizb Allah durch den Iran und spiegelbildlich durch das IZH (vgl. Verbotsverfügung, S. 111 ff.). Zum Herrschaftsanspruch der islamischen Gelehrten (Fuqaha) heißt es: „Weltliche Herrscher, die dem Islam gemäß regieren wollen, müssen sich den geistlichen Gelehrten und deren Wort fügen. […]. So aber sind die geistlichen Gelehrten - die Fuqaha - die wahren Führenden.“ (Verbotsverfügung, S. 65). Mit dieser Lehre verbunden ist nicht nur die Ablehnung einer Trennung von Staat und Religion, sondern die Unterordnung der staatlichen Strukturen unter die Religion (Verbotsverfügung, S. 71, 73). Dies kommt z. B. in Zitaten Khomeinis zum Ausdruck: „Der Islam ist eine politische Religion. Alles in ihm hat auch einen politischen Aspekt, selbst die Gottesdienerschaft.“ bzw. „Staatspolitik und Führung haben ihre Wurzeln im Islam.“. Die vermeintliche Unvereinbarkeit von Säkularismus und Islam wird auch in der von der IAD herausgegebenen Publikation des Mitbegründers der IAD, ...deutlich, in der es heißt „Der Säkularismus ist ein abendländisches Phänomen, das eng mit der Aufteilung der Welt in einen sakralen und einen profanen Bereich zusammenhängt. […]. Der westliche Säkularismus hat daher innerhalb einer wirklich islamisch geführten Gesellschaft keine Grundlage.“ (Verbotsverfügung, S. 73). Der führenden und zwingend politischen Dimension der Befassung mit dem schiitischen Glauben iranischer Prägung entspricht es, dass die theologischen Hochschulen (Hawzah) in einem Verbund organisiert sind (Hawzah-System), der durch ein Direktorium geleitet wird und an den Obersten Führer angebunden ist. Hierzu hat Khamenei ausgeführt: „Die islamischen Theologieschulen (Hawzah) sollten durch die Präsentation reiner islamischer und religiöser Ideen den Arm des Obersten Führers in Sachen Gesetzgebung, Umsetzung und Rechtsprechung darstellen. […].“ (Verbotsverfügung, S. 75). Das IZH und die IAD waren in dieses Hawzah-System der Islamischen Republik Iran integriert. Herausgehoben ist insoweit ein gemeinsamer Studiengang der IAD mit der Al-Mustafa Universität (AMIU) in Qom, dessen Lehr- und Studienplan durch die AMIU vorgegeben wurde, und eine Kooperationsvereinbarung, welche das IZH für die IAD mit dem Direktorium der Theologischen Hochschulen Irans (Hawzah-System) im Juni 2022 zur Durchführung kultureller und religiöser Programme in Deutschland unterzeichnet hat. Das IZH war zudem über die Website der Hawzah verlinkt. Verschiedene Zitate auf der Website der IAD zeigen, dass das IZH und die IAD an der Umsetzung des Revolutionsgedankens zur Errichtung eines islamischen Gottesstaates mitgewirkt haben. So heißt es auf die Frage eines Gläubigen aus Deutschland, dass „es für die [muslimischen Gemeinden im deutschsprachigen Raum] eine kollektive Verpflichtung darstellt, das Studienangebot der Islamischen Theologie an der IAD wahrzunehmen.“ (Verbotsverfügung, S. 78). In dem Artikel „Die islamische Verantwortung als Hawzah-Student in Deutschland“ führt der Autor u. a. unter Berufung auf Imam Khamenei zum Bild eines idealen Hawzah-Studenten aus „In diesem Falle steht [der Hawzah-Student] auch in der vordersten Reihe der Angelegenheiten bezüglich der Islamischen Revolution. Die Hawzah muss ihre Studenten in diesem Sinne erziehen. Sollte ein Hawzah-Student gegenüber der Islamischen Revolution keine Verantwortung, sondern Gleichgültigkeit verspüren, ist dies äußerst unangemessen und eine große Gefahr, dem [sic!] ein Riegel vorgeschoben werden muss.“ (Verbotsverfügung, S. 79). Zu dem Leiter des Direktoriums des Hawzah-Systems - einer Schlüsselposition des iranischen Regimes -, Ayatollah Arafi, bestand seitens des IZH eine enge persönliche Verbindung. Dieser besuchte im Rahmen seiner Europareise im Jahr 2022 das IZH sowie die IAD und nahm eine Besprechung mit dortigen Dozenten wahr, bei der er sich u. a. zur Ausstattung und zu aktuellen Lehrplänen Bericht erstatten ließ (Verbotsverfügung, S. 78, 81 f.). In der Verbotsverfügung heißt es hierzu „Arafi trat hier in seiner Funktion als Direktor des Hawzah-Systems auf, in der er die islamischen Akademien im Ausland betreut und die religiöse Aufsicht über diese Einrichtungen übernimmt.“ (Verbotsverfügung, S. 82). Insgesamt unterlag die IAD einer fortwährenden Kontrolle durch das IZH (Verbotsverfügung, S. 164) und es bestand eine enge personelle Verflechtung zwischen der IAD und dem IZH: Der Vorstandsvorsitzende des IZH … war in Personalunion auch Vorstandsvorsitzender der IAD (Verbotsverfügung des BMI, S. 168). In einer Unterstützung der IAD dürfte daher zugleich eine Unterstützung des IZH gelegen haben. Der Antragsteller war unstreitig seit dem 1. Oktober 2019 für die IAD tätig, seinen Angaben zufolge bis zum 30. April 2023. Der von ... und dem Antragsteller unterschriebene Arbeitsvertrag vom 28. August 2019 bezeichnet die Tätigkeit des Antragstellers als „Dozent“, der „nach näherer Anweisung des Arbeitgebers“ beschäftigt werde (Bl. 194 Beiakte A). Weiter ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag die Vorgabe, dass die Tätigkeiten des Antragstellers in seiner Freizeit den Zielen der IAD nicht widersprechen sollten (Bl. 196 Beiakte A). Zudem hatte der Antragsteller monatlich einen Tätigkeitsbericht zu verfassen, der alle erledigten Tätigkeiten darstellt (Bl. 196 Beiakte A). Ausweislich der Ausländerakte gab der Antragsteller seine Tätigkeit in der Folge in seiner E Mail-Signatur als „Forschungsleiter Islamische Akademie Deutschland“ (E-Mail vom 23. März 2020, Bl. 212 Beiakte A) und Studienleiter Islamische Akademie Deutschland“ (E-Mail vom 9. August 2021, Bl. 219 Beiakte A) an. Seine Prozessbevollmächtigte führte mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 zudem aus, er streite nicht ab, Studienleiter der Akademie gewesen zu sein. Er habe u. a. die Fächer Philosophie, Theologie, Logik und Einführung in die Theologie der Religionen unterrichtet. Soweit das Landesamt für Verfassungsschutz im Schreiben vom 28. August 2024 ausgeführt hat, der Antragsteller sei überdies mehrfach bei Veranstaltungen im IZH aufgetreten, so u. a. am 27. Dezember 2019 bei einer Buchvorstellung gemeinsam mit dem IZH-Leiter ..., hat der Antragsteller dies nicht in Abrede gestellt. Diese unstreitigen Umstände rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass der Antragsteller das IZH unterstützt hat. Die Tätigkeit als Dozent verschiedener Fächer sowie die Tätigkeit in der herausgehobenen Position als Studienleiter der IAD hat sich - auch wenn nicht belegt ist, welche Inhalte der Antragsteller im Rahmen seines Unterrichts und bei Vorträgen im IZH sowie in der Zusammenarbeit mit anderen Religionsgemeinschaften als Studienleiter im Einzelnen verbreitet hat - objektiv positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des IZH ausgewirkt. Dies gilt im Hinblick auf die seitens des IZH und der IAD bezweckte Verbreitung des islamisch-schiitischen Gedankenguts iranischer Prägung und der „Islamischen Revolution“, aber auch im Hinblick auf die Unterstützung der Hizb Allah durch das IZH. Da die Unterstützung des Antragstellers dem IZH insgesamt zugutekam, das im Zusammenhang mit den weiteren Zielen der Verbreitung des islamisch-schiitischen Gedankenguts iranischer Prägung und der „Islamischen Revolution“ auch die Unterstützung der terroristischen Hizb Allah bezweckt hat, lässt sich nicht annehmen, dass die Tätigkeit des Antragstellers erkennbar nicht mit terroristischen Zielen und Mitteln im Zusammenhang stand. Dies gilt auch deshalb, weil - wie ausgeführt - die Unterstützung der Hizb Allah durch die staatlichen iranischen Stellen und spiegelbildlich durch das IZH auf dem islamisch-schiitische Gedankengut iranischer Prägung gründet und mit diesem unter Führung des schiitischen Islam iranischer Prägung untrennbar verwoben ist. Die insoweit führende und grundlegende Rolle der geistlichen Vertreter und schiitischen Gelehrten des islamisch-schiitischen Gedankenguts iranischer Prägung zeigt sich u. a. darin, dass die Unterstützung der Hizb Allah insbesondere durch ideologische Verbindungen und Kontakte der IZH-Führung zur internationalen Hizb Allah erfolgte (Verbotsverfügung, S. 113 ff., insbesondere S. 117). Dort heißt es, dass ..., Funktionär der „Abteilung für Außenbeziehungen“ der Hizb Allah, in einem Tätigkeitsbericht aus 2018 beschreibt, dass eine „Teilnahme am regelmäßigen Treffen des Imam-Ali-Zentrums in Hamburg für die Gelehrten und Vermittler der Religionslehre in Europa“ erfolgt sei. Aber auch die in der Verbotsverfügung (S. 118 ff.) beschriebenen allgemeinen Verbindungen des IZH zu Hizb Allah-Strukturen in Deutschland, insbesondere den dort aufgeführten Unterstützervereinen, erfolgten gerade auch durch eine wechselseitige Teilnahme an und Bewerbung von schiitischen Feier- oder Gedenkveranstaltungen und sonstigen religiös geprägten Veranstaltungen. Soweit der Antragsteller geltend macht, seine Arbeit in der IAD habe sich auf akademische, theologische Lehrtätigkeiten und den interreligiösen Austausch mit anderen Religionsgemeinschaften beschränkt, hätte er angesichts der untrennbaren Verflechtung des vom IZH geförderten islamisch-schiitischen Gedankenguts iranischer Prägung und des autoritär-theokratischen Herrschaftsanspruchs des (iranischen) „Revolutionsführers“ sowie der „Islamischen Revolution“ zur Glaubhaftmachung detailliert und nachvollziehbar erläutern müssen, welche Aufgaben seine Tätigkeit als Studienleiter innerhalb der Struktur des IZH umfasst und mit welchen Inhalten er seine Lehrtätigkeit innerhalb der von der IAD vermittelten Inhalte ausgeübt hat. Denn angesichts des aufgeführten Führungsanspruchs der schiitischen Religion iranischer Prägung im Rahmen des autoritär-theokratischen Herrschaftsanspruchs des (iranischen) „Revolutionsführers“ sowie der „Islamischen Revolution“ kann der Studienleiter der IAD nur als äußerst wichtiger Teil dieses Systems angesehen werden. Eine rein akademische Befassung mit der schiitischen Religion jenseits des islamisch-schiitischen Gedankenguts iranischer Prägung bzw. des „Revolutionsexports“, lag weder im Auftrag des IZH noch im Auftrag der IAD noch entsprach dies, wie dargestellt, dem eigenen Verständnis von IZH und IAD. Dagegen, dass die Tätigkeit des Antragstellers als schiitischem Gelehrten an der IAD erkennbar nicht mit terroristischen Zielen und Mitteln im Zusammenhang stand, spricht im Übrigen auch die Auswertung des anlässlich der Durchsuchung am 16. November 2023 sichergestellten Smartphones des Antragstellers, nach der dieser Kontakte zu mindestens zehn Hizb Allah-nahen Personen in Deutschland hatte, darunter auch zu hochrangigen Hizb Allah-Vertretern wie ..., der wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde (s. OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 8 St 2/23, juris; BGH, Beschl. v. 7.1.2025, 3 StR 505/24, juris), und ..., einem Vertreter des Büros für Außenbeziehungen der Hizb Allah, der das IZH im Jahr 2019 besucht hat (Verbotsverfügung, S. 118). Weiter heißt es in der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz, der Antragsteller habe über fünf Gruppenchats u. a. mit ...…. dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des am 19. Mai 2021 verbotenen Vereins Menschen für Menschen, ..., dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des ebenfalls am 19. Mai 2021 verbotenen Vereins Deutsche Libanesische Familie, ..., dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des am 17. März 2022 verbotenen Vereins … ... und ..., dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des am 17. März 2022 verbotenen Vereins Al-Mustafa Gemeinschaft Bremen, der überdies wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde (s. OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 8 St 2/23, juris; BGH, Beschl. v. 7.1.2025, 3 StR 505/24, juris), in Kontakt gestanden. Dies zeigt, dass der Antragsteller selbst zu den maßgebenden Führungsfiguren der vom IZH unterstützten Hizb Allah-nahen Vereinen im Kontakt stand (s. auch Verbotsverfügung, S. 118, 122, 124 und 125). Damit hat das Verhalten des Antragstellers zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus mehr als nur ganz unwesentlich beigetragen und erscheint deshalb nach der gesetzlichen Wertung selbst als gefährlich. Soweit sich der Antragsteller im Schriftsatz vom 14. August 2025 darauf beruft, er kenne diese Personen nicht persönlich, deren Nummern befänden sich auf seinem Handy, weil er als schiitischer Gelehrter in einer WhatsApp-Gruppe der IGS gewesen sei, genau wie Herr ..., der ebenfalls schiitischer Gelehrter sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Angesichts des Teilnehmerkreises hochrangiger Vertreter der Hizb Allah und des IZH erscheint es fernliegend, dass diese als herausgehobene schiitische Gelehrte iranischer Prägung nicht islamisch-schiitisches Gedankengut iranischer Prägung und die Gedanken der „Islamischen Revolution“ behandelt haben. Angesichts dessen läge es am Antragsteller, wollte er das Gegenteil nachvollziehbar geltend machen, die Inhalte der Chats ggf. in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Verfassungsschutz vorzulegen. Für den Antragsteller war zudem erkennbar, dass seine Tätigkeit dem IZH und dessen Zielen zugutekam. Es erscheint fernliegend, dass für den Antragsteller als schiitischem Gelehrten, der aus dem Iran stammt und vor seiner Einreise nach Deutschland im Februar 2012 seit dem Jahr 2000 an einer schiitischen Hochschule (Hawzah) in Qom/Iran sowie an der dortigen University of Religions and Denominations Religiöse Studien studiert hat, und der während seiner siebenjährigen Doktorandenzeit im Bundesgebiet zuletzt auch für den Dialog mit dem Iran zuständig und insoweit ein unersetzlicher Brückenkopf geworden war (s. Arbeitszeugnis von ... vom 30. September 2019, Bl. 210 Beiakte A), verborgen geblieben ist oder auch nur nicht erkennbar war, welche Ziele das IZH verfolgt hat. Dies bestätigt indirekt im Übrigen auch das Schreiben von Pastor ... vom 23. September 2024, nach dem dieser offen mit dem Antragsteller über die Schwierigkeiten gesprochen habe, die seine Anstellung in der IAD für seinen weiteren Weg in Deutschland bedeuten könne. (bb) Der Antragsteller hat das IZH darüber hinaus nach der geltend gemachten Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der IAD zum 30. April 2023 unterstützt, indem er die IAD in der Mitgliederversammlung der IGS am 27. April 2024 vertreten - unklar ist, weshalb das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben von ... mit der Bitte um Teilnahme an der Mitgliederversammlung der IGS am 27. April 2024 auf den 17. April 2025 datiert ist (Bl. 41 d. A.) - und am 6. Juli 2024 an einem Ashura-Seminar in den Räumlichkeiten des IZH teilgenommen hat. Auch diese Tätigkeiten haben sich positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des IZH ausgewirkt. (cc) Soweit die Antragsgegnerin unter Verweis auf Stellungnahmen des Landesamtes für Verfassungsschutz davon ausgeht, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des ehemaligen stellvertretenden IZH-Leiters ... im Jahr 2022 als dessen Nachfolger fungiert habe, was der Antragsteller bestreitet, muss die weitere Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Zu berücksichtigen dürfte dabei auch sein, dass der Antragsteller ausweislich der Ausländerakte ab Mai 2022 ein deutlich höheres Gehalt von der IAD bezogen hat (3.923,68 Euro brutto, Bl. 256 Beiakte A, gegenüber zuvor 2.300 Euro brutto, Bl. 244 Beiakte A). Es ist der Akte nicht zu entnehmen, worauf diese beträchtliche Gehaltserhöhung zurückzuführen ist. Es liegt aber nahe, dass mit dem höheren Gehalt die Übernahme einer bedeutenderen Funktion verbunden war. (c) Der Antragsteller hat bisher nicht glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob im maßgebenden Beurteilungszeitpunkt von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgeht. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht, um das in der Person des Ausländers zutage getretene Gefahrenpotential als nicht mehr gegeben anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein Abstandnehmen voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und auf Grund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (BVerwG, Beschl. v. 25.4.2018, 1 B 11.18, juris Rn. 12 m.w.N.). Reine Passivität oder bloßer Zeitverlauf genügen den vorstehenden Anforderungen ebenso wenig wie ein bloßer „Rückzug in das Privatleben“. Die Darlegungslast für das Abstandnehmen trägt der Ausländer (vgl. insgesamt: OVG Hamburg, Urt. v. 12.11.2024, 6 Bf 27/23, NordÖR 2025, 392 [Ls.], juris Rn. 97 m.w.N.). Diese Anforderungen an ein Abstandnehmen von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln erfüllt der Antragsteller auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der IAD zum 30. April 2023 bisher nicht. Nachdem der Antragsteller bereits in eidesstattlichen Versicherungen vom 9. Oktober 2024 und 7. Februar 2025 erklärt hatte, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zum Existenzrecht Israels zu bekennen, sich von verfassungswidrigen Handlungen insbesondere von Leitern des IZH oder iranischen Führern zu distanzieren und während seiner Tätigkeit als Studienleiter keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt oder ausgeführt zu haben, führt er in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13. August 2025 aus, er bedauere, dass seine frühere Tätigkeit bei der IAD nach außen den Eindruck erweckt habe, die verfassungsfeindlichen und terrorismusunterstützenden Aktivitäten des IZH zu unterstützen. Es sei nicht seine Absicht gewesen, ein Vorbild für das iranische Regime zu sein. Er könne nun nachvollziehen, dass sein Wirken von jungen Teilnehmern möglicherweise so wahrgenommen worden sei. Sollte der Inhalt seiner Vorträge und Lehrmaterialien als Teil einer verfassungsfeindlichen Struktur interpretiert oder genutzt worden sein, bedauere er dies ausdrücklich. Rückblickend erkenne er, dass er - ohne dies unmittelbar zu bemerken - als Vorbild und Teil dieser Strukturen wahrgenommen worden sei. Derzeit sei er in einer beruflichen Position tätig, die weder mit dem Islam noch mit seiner akademischen Arbeit in Verbindung stehe. Die Teilnahme an der Versammlung der IGS sei ein Fehler gewesen, da hierdurch der Eindruck entstanden sei, weiterhin in die Strukturen der IAD eingebunden zu sein. Damit hat der Antragsteller weiterhin nicht glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen. Aus den Erklärungen des Antragstellers geht nicht hinreichend deutlich hervor, dass ihm bewusst geworden ist, durch seine Tätigkeit als Dozent und Studienleiter der IAD das IZH und damit auch dessen Ziele nicht nur in der Wahrnehmung anderer, sondern tatsächlich gefördert zu haben. Zudem fehlt bisher eine umfassende Einlassung des Antragstellers, die die Einzelheiten seiner Tätigkeit für die IAD sowie der internen Absprachen und Vorgänge im IZH bzw. in der IAD substantiiert und im Detail schildert. Stattdessen hat der Antragsteller Unterstützungstätigkeiten für die IAD und das IZH bisher nur sukzessive und auf Vorhalt der Antragsgegnerin eingeräumt. Während er mit persönlichem Schreiben vom 12. September 2024 ausgeführt hatte, in einer rein lehrenden Funktion bei der IAD tätig gewesen, aber zu keinem Zeitpunkt in administrativen oder internen Angelegenheiten des IZH eingebunden gewesen zu sein, hat er mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. Oktober 2024 eingeräumt, Studienleiter der IAD gewesen zu sein. Zudem hat er in diesem Schreiben zunächst behauptet, nach dem 30. April 2023 sei keine weitere Zusammenarbeit mit dem IZH oder anderen Teilorganisationen erfolgt. Erst nachdem das Landesamt für Verfassungsschutz in seiner Stellungnahme vom 22. November 2024 von der Teilnahme des Antragstellers an der Mitgliederversammlung der IGS für die IAD und der Wahl in den kommissarischen Vereinsvorstand berichtet hatte, hat er dies in seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 8. Februar 2025 eingeräumt. Auf den weiteren Hinweis des Landesamtes für Verfassungsschutz in der Stellungnahme vom 26. Juni 2025, der Antragsteller werde in einem bei hawzahnews auf Persisch veröffentlichen Artikel als Teilnehmer bzw. Vortragender eines internationalen Ashura-Seminars am 6. Juli 2024 in den Räumlichkeiten des IZH genannt, hat der Antragsteller dies in seiner Beschwerdeerwiderung vom 14. August 2025 nicht in Abrede gestellt. Gerade die letztgenannten Tätigkeiten haben als Unterstützung des IZH besonderes Gewicht, weil sie nach der öffentlichkeitswirksam erfolgten Durchsuchung des IZH und der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers im November 2023 stattgefunden haben. Ein Abstandnehmen würde vielmehr voraussetzen, dass der Antragsteller glaubhaft die Einzelheiten seiner Tätigkeit für die IAD sowie der internen Absprachen und Vorgänge im IZH bzw. in der IAD und seinen eigenen Beitrag dazu substantiiert und im Detail schildert und die aus dieser Tätigkeit erwachsende Unterstützung der terroristischen Vereinigung Hizb Allah einräumt und sich davon glaubhaft distanziert. (2) Der Antragsteller kann sich auf besonders schwerwiegende Bleibeinteressen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG berufen, da er bei Erlass der Ausweisungsverfügung eine Niederlassungserlaubnis besaß und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie nach Aktenlage mit einem deutschen Familienangehörigen - seiner 11-jährigen Tochter .. - in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und sein Personensorgerecht für seine deutsche Tochter ausübt. Zudem besteht im Hinblick die Ausübung des Personensorgerechts für die 8-jährige Tochter ..., die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AufenthG. (3) Bei der gebotenen Abwägung überwiegt nach derzeitigem Erkenntnisstand das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Antragstellers. (a) Dabei stellt das Beschwerdegericht insbesondere die unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh stehenden persönlichen Bindungen des Antragstellers zu seiner Ehefrau und seinen 11 und 8 Jahre alten Töchtern in die Abwägung ein. Art. 6 GG gewährt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt aufgrund im Bundesgebiet lebender Angehöriger. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 9.12.2021, 2 BvR 1333/21, BVerfGK 13, 26, juris Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 8.12.2022, 1 C 8.21, BVerwGE 177, 226, juris Rn. 20). Kann - zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase - die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, jedenfalls die einwanderungspolitischen Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschl. v. 9.12.2021, a.a.O., juris Rn. 46). Dies schließt es allerdings nicht aus, im konkreten Einzelfall sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland Vorrang vor dem Wohl eines Kindes einzuräumen; dies gilt beispielsweise für sicherheitspolitische Interessen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.5.2025, 6 Bs 58/25, n. v., S. 9 BA). Das Kindeswohl ist zwar vorrangig zu berücksichtigen; es genießt aber keinen unbedingten Vorrang (BVerwG, Urt. v. 8.12.2022, 1 C 8.21, BVerwGE 177, 226, juris Rn. 20; Urt. v. 13.6.2013, 10 C 16.12, NVwZ 2013, 1493, juris Rn. 24). Ein solcher ergibt sich aufgrund von Art. 52 Abs. 1 GRCh auch nicht aus den in Art. 24 GRCh verankerten Grundrechten des Kindes (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 12.2.2024, 11 S 1722/23, DÖV 2024, 539 [Ls], juris Rn. 10; VGH München, Beschl. v. 28.3.2023, 19 CE 23.456, juris Rn. 20 f.). Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 GRCh gilt im Grundsatz nichts anderes (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2023, 13 ME 184/23, NordÖR 2023, 673 [Ls], Rn. 12, juris; VGH Mannheim, Beschl., v. 4.7.2023, 11 S 448/23, Asylmagazin 2023, 324 [Ls], juris Rn. 13). Hier ist den sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland der Vorrang zu gewähren vor einer Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau, die iranische Staatsangehörige ist, und den beiden 11 und 8 Jahre alten Töchtern, die in Deutschland geboren wurden und von denen die 11-jährige Tochter nach ihrer Einbürgerung - voraussichtlich neben der iranischen Staatsangehörigkeit - die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, während die 8-jährige Tochter allein iranische Staatsangehörige ist. Es ist davon auszugehen, dass eine Trennung vom Antragsteller insbesondere seine beiden Töchter stark belasten würde. Zwar dürften die Ehefrau und die Töchter den Antragsteller im Iran besuchen und angesichts ihres nicht mehr ganz jungen Alters den Kontakt über Telekommunikationsmittel aufrechterhalten können, doch steht außer Frage, dass dies eine im Alltag gelebte familiäre Lebensgemeinschaft nicht gleichwertig ersetzen könnte. Gleichwohl wiegen die sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland schwerer. Die terroristische Hizb Allah, die das durch den Antragsteller unterstützte IZH unterstützt hat und hinsichtlich der der Antragsteller nach der Auswertung seines Smartphones über Kontakte zu mindestens zehn Hizb Allah-nahen Personen hatte, gefährdet Rechtsgüter von höchstem Wert. Nach der Resolution 2178 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stellt der Terrorismus in allen seinen Arten und Erscheinungsformen eine der schwersten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dar. Alle terroristischen Handlungen sind danach verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen. Auch die Europäische Union hat u. a. in der Richtlinie (EU) 2017/51 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates festgestellt, dass terroristische Handlungen zu den schwersten Verstößen gegen die universellen Werte der Menschenwürde, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität sowie der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zählen, auf die sich die Union gründet. Sie stellen einen der schwersten Angriffe auf die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit dar. Der Gesetzgeber hat angesichts dessen zum Schutz vor den Gefahren terroristischer Vereinigungen bereits deren frühere Unterstützung als konkrete und gegenwärtige Gefahr angesehen, wenn der Ausländer nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat. Das Anliegen, weitere Kontakte des Antragstellers zu den angeführten Hizb Allah-nahen Personen in Deutschland auszuschließen, hat deshalb im Hinblick auf die vom Gesetzgeber für den Schutz der Bundesrepublik Deutschland für geboten befundene Bekämpfung der Vorfeldunterstützung des Terrorismus ein besonders großes Gewicht. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die zumutbare Dauer einer Trennung zwischen dem Antragsteller und seinen Töchtern im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu bestimmen ist, hinsichtlich der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet hat, ohne dass die Antragsgegnerin dem erfolgreich mit der Beschwerde entgegengetreten ist. Nach derzeitiger Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass eine jegliche Trennung - unabhängig von der genauen Dauer - unzumutbar wäre. (b) Darüber hinaus sind zu Gunsten des Antragstellers die beträchtliche Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts seit dem 25. Februar 2012, die beachtliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration sowie die aufgrund der beruflichen Aktivitäten aufgebauten Beziehungen, von denen die eingereichten „Leumundsschreiben“ zeugen, die allerdings teilweise im Rahmen der Tätigkeit für die IAD aufgebaut wurden, zu berücksichtigen. Eine Aufenthaltsbeendigung ist gleichwohl auch mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh vereinbar. Sie genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Aufenthaltsbeendigung kann eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Ausländern darstellen, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.10.2020, 6 Bs 168/20, n. v.; Beschl. v. 6.7.2018, 1 Bs 256/17, n. v.; Urt. v. 25.8.2016, 3 Bf 153/13, Asylmagazin 2016, 394 ff., juris Rn. 108, jew. m.w.N.; zum Begriff des „faktischen Inländers“ OVG Hamburg, Beschl. v. 24.5.2018, 1 Bf 72/17.Z, InfAuslR 2019, 51, juris Rn. 34). Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland und zum anderen von seiner Möglichkeit zur (Re-) Integration in seinem Heimatland ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.2009, 1 C 40.07, BVerwGE 133, 72, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2014, 4 Bs 98/14, InfAuslR 2014, 270, juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Antragstellers nicht vor, der sich ohne größere Schwierigkeiten wieder im Iran integrieren können dürfte, da er dort bis zu seinem 30. Lebensjahr gelebt hat und auch seine mehrjährige Tätigkeit in der IAD enge Bezüge zum Iran aufgewiesen hat. Im Übrigen besteht auch für sog. „faktische Inländer“ kein generelles Ausweisungsverbot (s. nur EGMR, Urt. v. 14.9.2017, 41215/14 [Ndidi], NVwZ 2018, 1781 Rn. 86; Urt. v. 18.10.2006, 46410/99 [Üner], NVwZ 2007, 1279, juris Rn. 55). Dem Antragsteller und auch seinen Kindern und seiner Ehefrau ist die Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers auch angesichts der vom Gesetzgeber als erheblich eingestuften Gefahren der Vorfeldunterstützung terroristischer Vereinigungen zumutbar. Der Verhinderung der Unterstützung Hizb Allah-naher Personen und Strukturen durch den Antragsteller als schiitischem Gelehrten kommt erhebliches Gewicht zu. bb) Überdies liegt ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse vor. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Beschl. v. 29.1.2020, 2 BvR 690/19, AuAS 2020, 77, juris Rn. 16; Beschl. v. 13.6.2005, 2 BvR 485/05, BVerfGK 5, 328, juris Rn. 21; Beschl. v. 18.7.1973, 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73, BVerfGE 35, 382, juris Rn. 55). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010, 1 BvR 2709/09, BVerfGK 17, 228, juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Antragstellers vor. Da der Antragsteller nicht glaubhaft von der Unterstützung des IZH sowie der Hizb Allah als terroristischer Vereinigung Abstand genommen hat, ist weiter davon auszugehen, dass eine aktuelle Gefahr der Unterstützung von Vereinigungen und Strukturen besteht, die die Hizb Allah und deren terroristische Aktivitäten unterstützen. Allein seine Anwesenheit gefährdet die demokratische Grundordnung. Dieser Gefahr könnte angesichts der auch in der Verbotsverfügung beschriebenen konspirativ agierenden Akteure nur schwer und zugleich sehr aufwendig durch Überwachungsmaßnahmen seitens des Staates begegnet werden. Von besonderem Gewicht ist vorliegend zum einen dass der Antragsteller als Studienleiter eine herausgehobene Stellung im IAD innehatte und dass er auch nach seinem Ausscheiden aus der IAD am 30. April 2023 und auch nach der bei ihm und dem IZH im November 2023 erfolgten Durchsuchung mit dem IZH derart verbunden war, dass allein eine schriftliche Bitte von Frau ..., der Nachfolgerin des Antragstellers als Studienleiterin des IAD und Ehefrau des Leiters des IZH, Dr. ..., den Antragsteller für ein Honorar zur Teilnahme, Protokollführung und Unterstützung der vorgeschlagenen Beschlüsse bewegt und ihn so gebunden hat, dass er in der Situation der Sitzung nicht angemessen reagieren konnte. Von besonderem Gewicht ist zum anderen, dass der Antragsteller ausweislich der Auswertung des bei ihm am 16. November 2023 sichergestellten Smartphones zu mindestens zehn Hizb Allah-nahen Personen in Deutschland Kontakt hatte, darunter auch zu hochrangigen Hizb Allah-Vertretern wie ... der wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde (s. OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 8 St 2/23, juris; BGH, Beschl. v. 7.1.2025, 3 StR 505/24, juris), und ..., einem Vertreter des Büros für Außenbeziehungen der Hizb Allah, sowie über fünf Gruppenchats u. a. mit ... …, dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des am 19. Mai 2021 verbotenen Vereins Menschen für Menschen, ..., dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des ebenfalls am 19. Mai 2021 verbotenen Vereins Deutsche Libanesische Familie, …, dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des am 17. März 2022 verbotenen Vereins … ... und ..., dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des am 17. März 2022 verbotenen Vereins Al-Mustafa Gemeinschaft Bremen, der überdies wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde (s. OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 8 St 2/23, juris; BGH, Beschl. v. 7.1.2025, 3 StR 505/24, juris). Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, weitere Kontakte des Antragstellers zu diesen Personen in Deutschland bereits vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens auszuschließen. Zudem gebieten Gründe der Generalprävention, auf die die Antragsgegnerin die Ausweisung insbesondere vor dem Hintergrund der herausgehobenen Stellung des Antragstellers als Studienleiter der IAD ebenfalls gestützt hat, einen zeitnahen Vollzug der Ausweisung, um eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer zu entfalten und diese von der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen in Deutschland abzuhalten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.