Beschluss
8 W 18/12
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2012:0305.8W18.12.0A
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Leitsätze
Die Einschaltung eines Verkehrsanwalts ist im Revisionsverfahren regelmäßig nicht erforderlich, denn da sich das Revisionsverfahren im Regelfall auf eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils bezieht, werden weitere Tatsacheninformationen in der Regel nicht mehr benötigt. Deshalb zählen die Kosten des Verkehrsanwalts für das Revisionsverfahren regelmäßig nicht zu den nach § 91 ZPO vom Gegner zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits.(Rn.3)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 02.01.2012 (Az.: 317 O 340/09) abgeändert.
Die von der Nebenintervenientin an die Klägerin gemäß § 104 ZPO nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2011 zu erstattenden Kosten werden auf 1.794,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 14.11.2011 festgesetzt.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 566,00 EUR zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einschaltung eines Verkehrsanwalts ist im Revisionsverfahren regelmäßig nicht erforderlich, denn da sich das Revisionsverfahren im Regelfall auf eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils bezieht, werden weitere Tatsacheninformationen in der Regel nicht mehr benötigt. Deshalb zählen die Kosten des Verkehrsanwalts für das Revisionsverfahren regelmäßig nicht zu den nach § 91 ZPO vom Gegner zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits.(Rn.3) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 02.01.2012 (Az.: 317 O 340/09) abgeändert. Die von der Nebenintervenientin an die Klägerin gemäß § 104 ZPO nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2011 zu erstattenden Kosten werden auf 1.794,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 14.11.2011 festgesetzt. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 566,00 EUR zu tragen. Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die Nebenintervenientin wendet sich zu Recht gegen die Festsetzung auch einer Verfahrensgebühr für den Verkehrsanwalt nach Nr. 3400 VV-RVG für das Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kostensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts zählen die Kosten des Verkehrsanwalts für das Revisionsverfahren regelmäßig nicht zu den nach § 91 ZPO vom Gegner zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits. Die Einschaltung eines Verkehrsanwalts ist im Revisionsverfahren regelmäßig nicht erforderlich (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.02.2008, 8 W 264/07; Beschluss vom 01.02.2008, 8 W 5/08; Beschluss vom 14.01.2010, 4 W 323/09; Beschluss vom 25.03.2011, 4 W 316/10 - jeweils mwN). Da sich das Revisionsverfahren im Regelfall auf eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts bezieht, werden weitere Tatsacheninformationen in der Regel nicht mehr benötigt (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.01.2010, 4 W 323/09; Beschluss vom 25.03.2011, 4 W 316/10; OLG Karlsruhe MDR 1997, 508; OLG München MDR 1992, 524). So liegt die Sache auch hier. Die in der Beschwerdeerwiderung besonders betonte Anlage K 6 war bereits im ersten und zweiten Rechtszug gegenständlich gewesen. Dies gilt auch für den bereits in der Klageschrift genannten Vorprozess. Andere Umstände, die vorliegend eine Ausnahme von der Regel fehlender Erstattungsfähigkeit erfordern könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kosten für die Beauftragung des Verkehrsanwalts sind auch nicht bis zur Höhe hierdurch ersparter Reisekosten zum Prozessbevollmächtigten in Karlsruhe erstattungsfähig. Der Grundsatz, dass der Partei zumindest die fiktiven Reisekosten zu ersetzen sind, sofern durch die Beauftragung des Verkehrsanwalts eine unmittelbare Unterrichtung des auswärtigen Prozessbevollmächtigten entfallen ist, kann wegen der rein rechtlichen Überprüfung nicht auf das Revisionsverfahren übertragen werden (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.01.2010, 4 W 323/09; Beschluss vom 25.03.2011, 4 W 316/10). Etwas anderes gilt auch nicht wegen des anerkannten Grundsatzes, dass eine Partei das Recht haben soll, eine erste persönliche Besprechung mit ihrem Prozessbevollmächtigten zu führen und sei es auch nur, um diesen persönlich kennen zu lernen. Das persönliche Gespräch zwischen Prozessbevollmächtigtem und Mandant dient allein der Information des Prozessbevollmächtigten und soll gleichzeitig den Mandanten in die Lage versetzen, überprüfen zu können, ob der von ihm geschilderte Sachverhalt von dem Prozessbevollmächtigten richtig verstanden worden ist, damit dieser die zugrundeliegenden Tatsachen dem Gericht und dem Gegner richtig mitteilen kann. Auf die Übermittlung des Streitstoffes kommt es jedoch im Revisionsverfahren im Regelfall gerade nicht mehr an. Eine Reise der Partei nach Karlsruhe, welche lediglich den Zweck verfolgt, sich persönlich mit dem dortigen Prozessbevollmächtigten bekannt zu machen, wäre darum nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 ZPO notwendig zu erachten (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.01.2010, 4 W 323/09). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.