Beschluss
8 W 32/12
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2012:0606.8W32.12.00
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Leitsätze
1. Der Grundsatz, dass eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs.1 RVG nicht stattfinden kann, wenn der Mandant Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht begründet sind (§11 Abs. 5 S. 1 RVG ), gilt dann nicht, wenn die Einwendungen offensichtlich unbegründet sind.(Rn.3)
2. Zwar ist es bei der Prüfung von Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts im Sinne des § 11 Abs. 5 S. 1 RVG nicht erforderlich, dass ein zur Aufrechnung gestellter Gegenanspruch begründet ist oder schlüssig dargelegt wird. Es muss jedoch zumindest ein Kern an tatsächlichem Vorbringen sichtbar werden, der geeignet ist, einen materiell-rechtlich der Gebührenforderung entgegenstehenden Einwand zu begründen (Festhaltung OLG Hamburg, 25. November 2010, 4 W 303/10).(Rn.6)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11.4.2012 geändert:
Die von der Antragsgegnerin den Antragstellern zu erstattenden Gebühren werden auf € 1.737,52 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2012 festgesetzt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Grundsatz, dass eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs.1 RVG nicht stattfinden kann, wenn der Mandant Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht begründet sind (§11 Abs. 5 S. 1 RVG ), gilt dann nicht, wenn die Einwendungen offensichtlich unbegründet sind.(Rn.3) 2. Zwar ist es bei der Prüfung von Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts im Sinne des § 11 Abs. 5 S. 1 RVG nicht erforderlich, dass ein zur Aufrechnung gestellter Gegenanspruch begründet ist oder schlüssig dargelegt wird. Es muss jedoch zumindest ein Kern an tatsächlichem Vorbringen sichtbar werden, der geeignet ist, einen materiell-rechtlich der Gebührenforderung entgegenstehenden Einwand zu begründen (Festhaltung OLG Hamburg, 25. November 2010, 4 W 303/10).(Rn.6) Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11.4.2012 geändert: Die von der Antragsgegnerin den Antragstellern zu erstattenden Gebühren werden auf € 1.737,52 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2012 festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist gemäß den §§ 11 Abs.2 S.3 RVG, 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs.3, 567, 569 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Den Antragstellern steht gegen die Antragsgegnerin gemäß § 11 RVG ein Anspruch auf Festsetzung ihrer anwaltlichen Vergütung zu. Das Landgericht hat die Festsetzung der Vergütung zurückgewiesen, nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23.3.2012 eingewandt hat, dass sie gegen die Vergütungsforderung der Antragsteller mit Schreiben vom 17.2.2012 die Aufrechnung erklärt habe. Grundsätzlich zutreffend hat das Landgericht dies damit begründet, dass eine Festsetzung nach § 11 Abs.1 RVG nicht stattfinden könne, wenn der Mandant Einwendungen erhebe, die nicht im Gebührenrecht begründet sind (§11 Abs.5 S.1 RVG ). Nach ständiger Rechtsprechung der Kostensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts gilt dieser Grundsatz allerdings dann nicht, wenn die Einwendungen offensichtlich unbegründet sind. So liegt es hier. Das Schreiben vom 17.2.2012 befasst sich mit einer "Strafsache gegen H S und macht einen Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus einem Anwaltsvertrag geltend, wobei u.a. von Verteidigergebühren die Rede ist. In Übereinstimmung damit haben die Antragsteller vorgetragen, dass die behaupteten Schadensersatzansprüche aus einem Prozess stammen, der ausschließlich Herrn H S persönlich betreffe. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten, sondern behauptet mit Schriftsatz vom 24.5.2012, dass Herr F S alle ihm zustehenden Schadensersatzansprüche an die Antragsgegnerin abgetreten habe. Der Senat sieht es nach allem als unstreitig an, dass die behaupteten Ansprüche aus dem Schreiben vom 17.2.2012 aus einem Anwaltsvertrag zwischen den Antragstellern und Herrn H S stammen und somit in der Person des H S und nicht in der Person der Antragsgegnerin entstanden sind. Folglich konnte die Antragsgegnerin schon mangels eigener Forderungsinhaberschaft keine Aufrechnung gegen die Vergütungsforderung der Antragsteller erklären und die Einwendung der Aufrechnung ist offensichtlich unbegründet. Soweit die Antragsgegnerin erstmals in der Beschwerdeinstanz behauptet, dass Herr H S bereits in der Vergangenheit alle ihm zustehenden Schadensersatzansprüche gegen die Antragsteller an die Antragsgegnerin abgetreten habe, ist dieser neue Vortrag, den die Antragsteller bestreiten, nicht einmal ansatzweise mit Tatsachenvortrag unterfüttert. Es ist nicht ersichtlich, wann, wo und in welcher Weise eine Abtretung erfolgt ist. Darüber hinaus hat das Landgericht in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der zur Aufrechnung gestellte Anspruch - den die Antragsteller bestreiten - nicht erkennen lässt, aus welchen Umständen eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages in der Strafsache gegen H S hergeleitet wird. Zwar ist es bei der Prüfung von Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts im Sinne des § 11 Abs.5 S.1 RVG nicht erforderlich, dass ein zur Aufrechnung gestellter Gegensanspruch begründet ist oder schlüssig dargelegt wird. Es muss jedoch zumindest ein Kern an tatsächlichem Vorbringen sichtbar werden, der geeignet ist, einen materiell-rechtlich der Gebührenforderung entgegenstehenden Einwand zu begründen ( HansOLG, Beschluss v. 25.11.2010 zum Aktz. 4 W 303/10 ). Diesen tatsächlichen Kern vermag der Senat dem Schreiben vom 17.2.2012 nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, weil eine Kostenerstattung gemäß § 11 Abs.2 S.6 RVG nicht stattfindet und streitwertabhängige Gerichtsgebühren nicht anfallen ( § 3 GKG i.V.m. Ziff.1812 KV GKG ).