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Beschluss

13 W 40/19

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0821.13W40.19.00
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Leitsätze
Setzt das Gericht mit der Übermittlung einer gutachterlichen Stellungnahme im selbstständigen Beweisverfahren keine Frist zur Stellungnahme gemäß § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO, kann nach den Umständen des Einzelfalles auch ein erst elf Wochen nach Zustellung eingehender Schriftsatz mit Ergänzungsfragen noch innerhalb eines angemessenen Zeitraums im Sinne von § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO mitgeteilt sein.
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 18.7.2019 wird aufgehoben, soweit der Antrag des Antragstellers vom 29.5.2019 auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens zurückgewiesen wird. Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats an das Landgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Setzt das Gericht mit der Übermittlung einer gutachterlichen Stellungnahme im selbstständigen Beweisverfahren keine Frist zur Stellungnahme gemäß § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO, kann nach den Umständen des Einzelfalles auch ein erst elf Wochen nach Zustellung eingehender Schriftsatz mit Ergänzungsfragen noch innerhalb eines angemessenen Zeitraums im Sinne von § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO mitgeteilt sein. Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 18.7.2019 wird aufgehoben, soweit der Antrag des Antragstellers vom 29.5.2019 auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens zurückgewiesen wird. Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats an das Landgericht zurückverwiesen. I. Der Antragsteller hat unter dem 11.4.2018 einen Antrag auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens gestellt, mit dem er die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zum Zustand einer Kellerwand auf seinem Grundstück in Ort1 und die Ursache für ihre Durchnässung beantragt hat. Mit Beschluss vom 7.6.2018 hat das Landgericht durch den Einzelrichter die Einholung des Sachverständigengutachtens angeordnet und den Sachverständigen A zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat sein schriftliches Gutachten am 10.8.2019 vorgelegt. Mit Verfügung vom 26.9.2018 hat das Landgericht die Übersendung des Gutachtens an die Parteivertreter zur Stellungnahme binnen vier Wochen verfügt. Unter dem 20.11.2018 hat das Landgericht sodann eine Ergänzung des Gutachtens auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen der Parteien angeordnet. Die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen hat das Landgericht mit Verfügung vom 5.3.2019 an die Parteivertreter übersandt hat, wobei es jedoch auf die Bestimmung einer weiteren Stellungnahmefrist verzichtet hat. Die ergänzende Stellungnahme ist den Parteivertretern am 14.3.2019 zugegangen. Mit Schriftsatz vom 13.5.2019 hat der Antragsgegner beantragt, den Streitwert für das Verfahren festzusetzen und dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Diesen Schriftsatz hat das Landgericht durch Verfügung vom 14.5.2019 mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen an den Antragsteller übersandt. Mit Schriftsatz vom 29.5.2019 hat der Antragsteller beantragt, dem Sachverständigen weitere Fragen zur Beantwortung vorzulegen. Mit dem Beschluss vom 18.7.2019 hat das Landgericht diesen Antrag zurückgewiesen und gleichzeitig den Streitwert für das Verfahren festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 31.7.2019 eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich dagegen wendet, dass das Landgericht dem Sachverständigen die Fragen aus dem Schriftsatz vom 29.5.2019 nicht vorgelegt hat. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 1.8.2019 nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, da es sich bei dem angefochtenen Beschluss um eine Entscheidung im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Zur Entscheidung ist nach § 568 ZPO das nach dem Geschäftsplan des Senats zuständige Mitglied des Beschwerdegerichts als Einzelrichter berufen. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, da das selbstständige Beweisverfahren bei Eingang des Antrags des Antragstellers im Schriftsatz vom 29.5.2019, dem Sachverständigen weitere Fragen vorzulegen, noch nicht beendet war. Nachdem das Landgericht davon abgesehen hat, entsprechend § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eine Frist zur Stellungnahme zu dem am 5.3.2019 übersandten und den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 14.3.2019 zugestellten Ergänzungsgutachten zu setzen, wäre das selbstständige Beweisverfahren nur dann beendet worden, wenn innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab Zustellung des Gutachtens keine Einwände, Fragen oder Anträge auf mündliche bzw. schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens vorgebracht worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 24.3.2009 - VII ZR 200/08; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.12.2009 - 19 W 87/09; OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2009 - 19 W 40/09; Zöller/Herget ZPO, § 492 Rn 4). Dabei sind für die Angemessenheit dieses Zeitraums die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich, wozu auch Umfang und Schwierigkeit der Beweisfragen sowie den Umfang und die Verständlichkeit des Gutachtens mitbestimmend sind (OLG Köln, Beschluss vom 4.3.2013, 16 W 41/12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.7.2012, 8 W 32/12). In der Regel wird insoweit ein Zeitraum von einem bis maximal sechs Monaten, in der Regel nicht mehr als drei Monate noch für angemessen gehalten (Zöller/Herget ZPO, § 492 Rn 4 und § 411 Rn 5e; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.3.2010, 4 W 29/10). Hier ist der Schriftsatz, mit dem der Antragsteller weitere ergänzende Fragen an den Sachverständigen vorgelegt hat, noch binnen angemessener Frist beim Landgericht eingegangen. Der Schriftsatz ist am 29.5.2019 per EGVP eingegangen, also knapp elf Wochen nach der Zustellung des Ergänzungsgutachtens, aber deutlich vor Ablauf der dreimonatigen Regelfrist, die erst am 14.6.2019 endete. Umstände, die eine kürzere Frist als angemessen erscheinen lassen, liegen nicht vor. Zwar sind die Ausführungen im Ergänzungsgutachten vom 4.3.2019 nicht besonders umfangreich und das Beweisthema ist insgesamt überschaubar. Außerdem handelte es sich bereits um die zweite gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen, die wegen vorausgehender Fragen des Antragstellers erforderlich geworden war. Dadurch aber, dass das Landgericht vor der Übersendung des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 13.5.2019 mit dem Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Klageerhebung und des Streitwerts keinerlei verfahrensleitende Maßnahmen angeordnet hat, musste der Antragsteller nicht davon ausgehen, dass ein Antrag auf ergänzende Fragen an den Sachverständigen noch vor Ablauf der vom Landgericht gesetzten Frist zur Stellungnahme zu den Anträgen der Gegenseite im Schriftsatz vom 13.5.2019 als verspätet angesehen werden würde, nachdem sich das Verfahren bereits sei April des Vorjahres hinzog. Sofern das Landgericht das Verfahren beschleunigen wollte, hätte es sich angeboten, auch für die Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten eine Frist nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO zu setzen. Bei einer solchen Handhabung wären Unwägbarkeiten in Bezug auf die Frage vermieden worden, ob danach eingehende Ergänzungsfragen noch innerhalb angemessener Frist eingegangen sind. Es entspricht zudem dem Grundsatz der Prozessökonomie, dass die Beweisfragen möglichst umfassend im selbstständigen Beweisverfahren geklärt werden, damit dies nicht im ggf. folgenden Hauptverfahren nachgeholt werden muss. Bei dieser Rechtslage wird das Landgericht auch die weiteren Fragen des Antragstellers an den Sachverständigen aus dem Schriftsatz vom 29.5.2019 zulassen müssen und den Sachverständigen - nach Einholung des notwendigen Kostenvorschusses - entsprechend zu beauftragen haben. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.2.2010, 4 W 29/10; Zöller/Herget ZPO, § 490 Rn 5).