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Urteil

8 U 98/15

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Für einen vor Rechtshängigkeit geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach den §§ 990, 987 BGB muss dem Besitzer Bösgläubigkeit nachgewiesen werden.(Rn.13) (Rn.14)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.09.2016, AZ 316 O 179/14, abgeändert und unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 20.09.2017, AZ VIII ZR 279/16, wie folgt neu gefasst: a. Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnungseigentumseinheit, ein Reihenhaus, belegen im T... K..., H..., an den Kläger herauszugeben. b. Die Beklagte wird verurteilt, für die Zeit ab September 2014 an den Kläger jeweils zum 3. Werktag des jeweiligen Monats bis zur Herausgabe der vorstehend näher bezeichneten Wohnungseigentumseinheit monatlich € 2.087,- zu zahlen. c. Es wird festgestellt, dass die Beklagte ab dem 07.08.2014 bis zur Herausgabe verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen anrechenbaren Betriebskosten im Sinne des § 1 Betriebskostenverordnung sowie von den Heizkosten freizustellen, die für die vorstehend näher bezeichnete Wohnungseigentumseinheit anfallen. 2. Die weitergehende Berufung wird - soweit der Bundesgerichtshof sie nicht bereits zurückgewiesen hat - zurückgewiesen. 3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 4. Von den Kostendes Rechtstreits einschließlich des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte 86% und der Kläger 14 %. 5. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 6. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 7. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für einen vor Rechtshängigkeit geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach den §§ 990, 987 BGB muss dem Besitzer Bösgläubigkeit nachgewiesen werden.(Rn.13) (Rn.14) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.09.2016, AZ 316 O 179/14, abgeändert und unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 20.09.2017, AZ VIII ZR 279/16, wie folgt neu gefasst: a. Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnungseigentumseinheit, ein Reihenhaus, belegen im T... K..., H..., an den Kläger herauszugeben. b. Die Beklagte wird verurteilt, für die Zeit ab September 2014 an den Kläger jeweils zum 3. Werktag des jeweiligen Monats bis zur Herausgabe der vorstehend näher bezeichneten Wohnungseigentumseinheit monatlich € 2.087,- zu zahlen. c. Es wird festgestellt, dass die Beklagte ab dem 07.08.2014 bis zur Herausgabe verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen anrechenbaren Betriebskosten im Sinne des § 1 Betriebskostenverordnung sowie von den Heizkosten freizustellen, die für die vorstehend näher bezeichnete Wohnungseigentumseinheit anfallen. 2. Die weitergehende Berufung wird - soweit der Bundesgerichtshof sie nicht bereits zurückgewiesen hat - zurückgewiesen. 3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 4. Von den Kostendes Rechtstreits einschließlich des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte 86% und der Kläger 14 %. 5. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 6. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 7. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger, der mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22.11.2013 zum Zwangsverwalter für das im Wohnungseigentum stehende Reihenhaus bestellt worden ist, nimmt die Beklagte auf dessen Herausgabe sowie auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch. Das Landgericht Hamburg hat durch Urteil vom 09.09.2015, AZ 316 O 179/14, auf das zur weiteren Sachdarstellung - ebenso wie auf die gewechselten Parteienschriftsätze nebst Anlagen - sowie hinsichtlich der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. Der Senat hat auf die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 14.04.2016, auf das verwiesen wird, das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers durch Urteil vom 20.09.2017, AZ VIII ZR 279/16, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, das Urteil des Senats in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18.05.2016 aufgehoben, bezüglich der Entscheidung über den Anspruch auf Herausgabe des Reihenhauses und über die ab September 2014 begehrte Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich € 2.087,- (ohne Zinsen) die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.09.2015 zurückgewiesen und im Übrigen die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückgewiesen. Am 01. Februar 2018 gab die Beklagte Schlüssel für das Reihenhaus beim Kläger ab. Die Beklagte verfolgt ihre Berufung - soweit der Bundesgerichtshof sie nicht bereits zurückgewiesen hat - weiter und beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg verkündet am 27.05.2015, Gesch.-Nr. 316 O 179/14, die Klage bezüglich der Klaganträge zu 2) und zu 4) abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Parteien in der Verhandlung am 22.02.2018 Hinweise erteilt, auf die Bezug genommen wird. II. Die - noch nicht vom Bundesgerichtshof zurückgewiesene - Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet war (Ziffer 1) und hat im Übrigen keinen Erfolg (Ziffer 2). 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche vor Rechtshängigkeit (07.08.2014) auf Nutzungsentschädigung von Dezember 2013 bis August 2014 in Höhe von insgesamt € 18.781,- (§§ 990, 987 BGB), Zinsen (§ 990 Abs. 2 BGB) und Freihaltung von Betriebskosten für die Monate Dezember 2013 bis August 2014. Von einer dafür erforderlichen Bösgläubigkeit der Beklagten kann nicht ausgegangen werden. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil darauf hingewiesen (Rn 38 Urteils), dass es für die vor Rechtshängigkeit geltend gemachten Ansprüche darauf ankommt, ob der Beklagten Bösgläubigkeit nachzuweisen ist. Der Kläger hat trotz der mit Verfügung vom 15.11.2017 (Ziffer 4 Absatz 1, Bl. 374) im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes eingeräumten Gelegenheit nichts zur Bösgläubigkeit bzw. zum Nachweis einer Bösgläubigkeit vorgetragen, sondern lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag, der dem Bundesgerichtshof nicht genügte, wiederholt. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 4.174,- hinsichtlich der Nutzungsentschädigung für die Monate September und Oktober 2014 seit dem 07.08.2014. Der Kläger hat zum Verzugseintritt hinsichtlich der Nutzungsentschädigung (s. BGH-Urteil Rn 38) trotz Gelegenheit nichts vorgetragen. Entgegen der im Hinweis vom 22.02.2018 geäußerten vorläufigen Ansicht des Senats hat der Kläger keinen Anspruch auf Prozesszinsen hinsichtlich der mit Klagantrag zu 2) eingeklagten Nutzungsentschädigung für die Monate September und Oktober 2014 nach § 291 S. 1 BGB. Denn der Anspruch auf Nutzungsentschädigung für diese Monate ist erst nach Rechtshängigkeit nach § 987 BGB entstanden. 3. Das vom Bundesgerichtshof lediglich in Frage gestellte Feststellungsinteresse liegt vor mit der Folge der Zulässigkeit der Feststellungsklage. Die Beklagte hat zum Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 02.01.2018, S. 4 f (Bl. 385 f), er habe seit Anordnung der Zwangsverwaltung im November 2013 bis vorerst zum 4. Quartal 2017 die Grundsteuer, Versicherungen, darunter bereits vor Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens rückständige Zahlungen an die frühere Allianz Versicherung, und Abfallentsorgungsgebühren für das Reihenhaus gezahlt, trotz Gelegenheit (Verfügung vom 10.01.2018, Bl. 387) nicht bis zum 07.02.2018 Stellung genommen. Der Vortrag ist daher unstreitig. Die Beklagte hat daher bis zur Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht sämtliche Betriebskosten gezahlt. Zudem tritt die Beklagte dem Feststellungsantrag des Klägers weiter entgegen und bestreitet damit den Freihalteanspruch, so dass darüber Ungewissheit besteht. Die Feststellungsklage ist für die nach Rechtshängigkeit (07.08.2014) geltend gemachten Freihaltungsansprüche auch begründet, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat (zu den vor Rechtshängigkeit geltend gemachten Freihalteansprüchen s. bereits Ziffer 1). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Der Kläger unterliegt bei einem Gesamtstreitwert von € 152.615,- lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsentschädigung von Dezember 2013 bis August 2014 in Höhe von insgesamt € 18.781,- (9 Monate X € 2.087,-) und hinsichtlich der Feststellungsklage von Dezember 2013 bis August 2014 in Höhe eines Streitwertes von € 2.880,- (9 Monate X € 400,-- abzüglich 20%), mithin insgesamt in Höhe von € 21.661,-, also in Höhe von 14%. Im Übrigen unterliegt die Beklagte. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711. Für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 2 ZPO bestand kein Anlass.