Beschluss
9 W 34/10
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2010:0617.9W34.10.0A
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Leitsätze
Auch im Rahmen des § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG (Streitwert in Wohnungseigentumssachen) ist die sog. Hamburger Formel anzuwenden, wonach sich das Interesse bei der Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung i.d.R. aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des – abzüglich des Einzelinteresses des Klägers – verbleibenden Gesamtinteresses berechnet (Rn.3)
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Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin werden die Streitwertbeschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 6.4.2010 und 11.5.2010 (318 S 189/09) teilweise, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen, abgeändert:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 1.237,92 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch im Rahmen des § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG (Streitwert in Wohnungseigentumssachen) ist die sog. Hamburger Formel anzuwenden, wonach sich das Interesse bei der Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung i.d.R. aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des – abzüglich des Einzelinteresses des Klägers – verbleibenden Gesamtinteresses berechnet (Rn.3) . Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin werden die Streitwertbeschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 6.4.2010 und 11.5.2010 (318 S 189/09) teilweise, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen, abgeändert: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 1.237,92 festgesetzt. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig. Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG entscheidet über die Beschwerde das allgemein im Rechtszug nach der Gerichtsorganisation nächsthöhere Gericht, somit ist zur Entscheidung über die im Berufungsrechtszug getroffene Wertfestsetzung des Landgerichts das Oberlandesgericht berufen (vgl. OLG Köln, MDR 2009, 1408 mwN; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 66 Randnummer 42 mwN; Niedenführ in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl. 2010, Anhang zu § 50 Randnummer 53 mwN). Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der Senat wendet auch im Rahmen des § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG die sog. Hamburger Formel an, wonach sich das Interesse bei der Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung i.d.R. aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des – abzüglich des Einzelinteresses des Klägers – verbleibenden Gesamtinteresses berechnet (vgl. LG Hamburg, ZMR 2009, 71). Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben dem in der Streitwertbeschwerde vom 23.4.2010 Rechnung getragen und zutreffend ein Interesse in Höhe eines Betrages von € 4.951,69 ermittelt. Davon 50 % ergeben € 2.475,85. Da die Darstellung der Entwicklung der Instandsetzungsrücklage aus formalen Gründen zu beanstanden ist, rechtfertigt sich eine weitere Reduzierung um 50 % auf € 1.237,92. Die vom Landgericht zur Begründung seiner Auffassung, vorliegend von der Anwendung der sog. Hamburger Formel insgesamt abzusehen, herangezogene Kommentierung bei Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, aaO, Randnummern 38 und 42 ist nicht einschlägig; maßgebend ist insoweit allein die Randnummer 20. Danach ist es bei formalen Mängeln aber durchaus angebracht, eine weitere Reduzierung um 50 % vorzunehmen.