Urteil
9 U 157/12
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2013:0715.9U157.12.0A
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Leitsätze
1. Eine Kündigungsklausel in den Versicherungsbedingungen zu einem Ratenschutzversicherungsvertrag ist wirksam, auch wenn sie keine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode, wie sie für Lebensversicherungsverträge vorgesehen ist, enthält, sondern fast wörtlich die Regelung des § 11 Abs. 4 VVG wiederholt.(Rn.48)
2. Eine Risikoausschlussklausel, nach der sich der Versicherungsschutz nicht auf in den letzten zwölf Monaten vor Vertragsschluss erlittene ernstliche, für den Versicherungsfall ursächliche Erkrankungen erstreckt, verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn die als Beispiel für "ernsthafte Erkrankungen" aufgeführten Krankheiten sich nur teilweise als eindeutig schwere Erkrankungen darstellen, andere Beispiele aber über die Schwere der Erkrankung nichts aussagen.(Rn.54)
Tenor
1. Die Berufung beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.09.2012, Az. 306 O 166/11, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat 49%, die Beklagte hat 51% der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Kündigungsklausel in den Versicherungsbedingungen zu einem Ratenschutzversicherungsvertrag ist wirksam, auch wenn sie keine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode, wie sie für Lebensversicherungsverträge vorgesehen ist, enthält, sondern fast wörtlich die Regelung des § 11 Abs. 4 VVG wiederholt.(Rn.48) 2. Eine Risikoausschlussklausel, nach der sich der Versicherungsschutz nicht auf in den letzten zwölf Monaten vor Vertragsschluss erlittene ernstliche, für den Versicherungsfall ursächliche Erkrankungen erstreckt, verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn die als Beispiel für "ernsthafte Erkrankungen" aufgeführten Krankheiten sich nur teilweise als eindeutig schwere Erkrankungen darstellen, andere Beispiele aber über die Schwere der Erkrankung nichts aussagen.(Rn.54) 1. Die Berufung beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.09.2012, Az. 306 O 166/11, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat 49%, die Beklagte hat 51% der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche gemäß § 1 UKlaG wegen der Verwendung bestimmter Allgemeiner Versicherungsbedingungen geltend und begehrt die Erstattung von Abmahnkosten. Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer. Seit dem 16.07.2002 ist er gemäß § 4 UKlaG in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, das unter anderem Ratenschutz-Lebensversicherungen anbietet. Zu diesem Zweck besteht zwischen der Beklagten und der S. C. B. AG als Versicherungsnehmerin ein Gruppenversicherungsvertrag. Verbraucher, die bei der S. C. B. AG einen Darlehensvertrag abschließen, können durch Ankreuzen des Textfeldes im als Anlage K 1 zur Akte gereichten Darlehensvertrag und Unterschreiben der Beitrittserklärung dieser Gruppenversicherung als versicherte Person beitreten. Wie aus dem Darlehensvertragsformular (Abschnitt: Errechnung der Darlehenssumme) ersichtlich, wird der Beitrag für die Ratenschutzversicherung dem Nettodarlehensbetrag hinzugerechnet. Der Ratenschutzversicherung liegen die als Anlage K 2 zur Akte gereichten Allgemeinen Bedingungen für die Ratenschutzversicherung (…-…) sowie die Besonderen Bedingungen für die Ratenschutzlebensversicherung (…-Leben) zugrunde. Die …-… enthalten auszugsweise die folgenden Regelungen, wobei nur die kursiv gedruckten Regelungen in den Klauseln § 3 und § 6 …-… vom Kläger beanstandet werden: „§ 2 Beitragszahlung Der …-Beitrag wird als Einmalbetrag durch den Versicherungsnehmer entrichtet. § 3 Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses Das Versicherungsverhältnis wird für die Laufzeit des Darlehens (in Monaten) vereinbart und endet mit dem Ablauf der ursprünglich vereinbarten Darlehenslaufzeit. Der Versicherungsschutz beginnt … mit dem Datum der Darlehensauszahlung, jedoch nicht vor Unterzeichnung des Beitrittsantrages und frühestens zwei Monate vor Fälligkeit der ersten Rate. Der Versicherungsschutz endet mit dem Tod der versicherten Person, längstens nach 120 Monaten. Nach Ablauf der 30-tägigen Widerrufsfrist kann die versicherte Person schriftlich von dem Versicherungsnehmer die Kündigung des Versicherungsverhältnisses gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des VVG verlangen. Danach kann das Versicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Vertragsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. (es folgen Regelungen zur Wahrung der Frist und zum Kündigungsadressaten, die C. B. AG) § 6 Ausschluss der Leistungspflicht für alle versicherten Risiken Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (das sind Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und der Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, chronische Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall binnen der ersten 24 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht. § 8 Empfänger der Versicherungsleistung Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis werden den Versicherungsnehmer (Darlehensgeber) zu Gunsten des Finanzierungskontos erbracht (unwiderrufliches Bezugsrecht), es sei denn, dieser nimmt eine andere Bestimmung vor. Verbleibt im Leistungsfall nach Tilgung des Darlehens ein Betrag, wird dieser an die versicherte Person oder hilfsweise an ihre Erben ausgezahlt.“ Mit Schreiben vom 29.03.2011 (Anlage K 3 und K 4) forderte der Kläger die Beklagte in Bezug auf die streitgegenständlichen Klauseln erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung auf. Im Zusammenhang mit der Abmahnung entstanden dem Kläger Kosten für Personal- und Sachmittel, die er mit einer Abmahnpauschale in Höhe von 200,00 € geltend macht. Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen: er sei aktivlegitimiert. Die Beklagte verwende die Klausel nicht nur gegenüber der S. C. B. AG, sondern auch gegenüber Verbrauchern, die als versicherte Personen nach dem Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag Rechte aus dem Vertragsverhältnis geltend machen können. Die Beklagte berufe sich dementsprechend gegenüber Verbrauchern auf die streitgegenständlichen Klauseln. Die Kündigungsklausel sei unwirksam gemäß § 307 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 BGB, weil sie dadurch von dem wesentlichen Grundgedanken der Regelungen in §§ 168 Absatz 1, 171 VVG abweiche, dass eine Kündigung des Vertrags erst für den Schluss des dritten Vertragsjahres möglich sei. Hierdurch werde der Verbraucher, der durch die §§ 168 Absatz 1, 171 VVG vor einer erheblichen regelmäßigen Zahlungsverpflichtung über einen längeren Zeitraum geschützt werden solle, in seiner Dispositionsfreiheit unangemessen beschränkt. Die Vorschriften der §§ 168 Absatz 1, 171 VVG seien auf die von der Beklagten angebotenen Ratenschutz-Lebensversicherung auch anwendbar, insbesondere seien laufende Prämien zu zahlen. Auch wenn - formal betrachtet - in § 2 AVB-RSV geregelt sei, dass der …-Beitrag vom Versicherungsnehmer, also der S. C. B. AG, zu Beginn des Versicherungsverhältnisses als Einmalbetrag geleistet werde, seien die Verbraucher durch die Verbindung des Versicherungsverhältnisses mit dem Darlehensvertrag zur Zahlung ratierlicher Beiträge verpflichtet. Aus Sicht des Verbrauchers, der mit seinen Darlehensraten die Versicherung im Ergebnis finanziere, handele es sich daher um eine Versicherung mit laufenden Prämien. Weiter verstoße die Kündigungsklausel gegen den gesetzlichen Grundgedanken aus § 502 in Verbindung mit § 511 BGB. In § 502 BGB habe der Gesetzgeber festgelegt, dass bei vorzeitiger Ablösung eines Kredits eine Entschädigung nur für unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängende Schäden verlangt werden kann. Diesen gesetzlichen Gedanken missachte die Kündigungsklausel, da im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens dem Versicherer Prämien zuständen, obwohl das versicherte Risiko nicht mehr bestehe. Zwischen dem Versicherungsvertrag und dem Kredit bestehe ein Verbund im Sinne des § 358 BGB. Mit der Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit löse die Beklagte diesen Verbund, indem sie den Bestand des Versicherungsvertrags von dem Bestand des Darlehensvertrags abtrenne. Die Ausschlussklausel in § 6 …-… sei unwirksam, weil sie den Verbraucher unangemessen benachteilige im Sinne des § 307 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 BGB, § 19 VVG. Aus §§ 19 ff. VVG folge der gesetzliche Grundgedanke, dass eine Risikoprüfung durch den Versicherer vor Abschluss des Vertrages erfolge. Es entspreche also dem Willen des Gesetzgebers, dass mit Abschluss des Vertrags für den Versicherungsnehmer bzw. den Versicherten Klarheit darüber bestehe, für welche Risiken kein Versicherungsschutz bestehe. Diesem Willen laufe die Ausschlussklausel entgegen, da durch sie die versicherte Person mit einem Bewertungsrisiko belastet werde. Um zu wissen, für welche Risiken Versicherungsschutz bestehe, müsse die versicherte Person selbst die Einordnung als ernstlich oder nicht ernstlich vornehmen, was insbesondere im Hinblick auf die Intransparenz der Regelung nicht zumutbar sei. Aus dieser Überlagerung der Verantwortung für die Risikoprüfung folge auch eine Gefährdung des Vertragszwecks gemäß § 307 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 BGB. Intransparent sei die Regelung, weil eine Einordnung einer Erkrankung als ernstlich trotz des Klammerzusatzes nicht sicher möglich sei. Bei den im Klammerzusatz genannten Erkrankungen handele es sich zum Teil umso dehnbare Begriffe, dass hierdurch eine effektive Beschränkung des Versicherungsausschlusses nicht erfolge. Auch werde nicht deutlich, ob es sich bei den Zusätzen um per se ernsthafte Erkrankungen handele oder letztere nur vorlägen, wenn man von einer gewissen Schwelle der Ernsthaftigkeit ausgehen müsse. Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen: der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da die angegriffenen Klauseln nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, sondern im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrags nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, nämlich Banken wie der S. C. B. AG, verwendet würden. Die Verbraucher würden in diesen Vertrag nur als versicherte Personen, nicht aber als Vertragspartei mit einbezogen. Die Kündigungsklausel in § 3 …-… sei schon deshalb nicht unwirksam gemäß § 307 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 BGB, §§ 168 Abs. 1, 171 VVG, weil § 168 VVG lediglich ein Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer, nicht aber für die versicherte Person vorsehe. Wenn ein solches Kündigungsrecht in § 3 …-… aufgenommen worden sei, stelle dies eine freiwillige vertragliche Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer zugunsten eines Dritten, nämlich der versicherten Person dar, so dass dieses Kündigungsrecht auch nicht an den gesetzlichen Regelungen gemessen werden könne. Unabhängig davon setze § 168 VVG die Zahlung laufender Prämien voraus. Ein solcher Fall sei vorliegend jedoch nicht gegeben, da der Versicherungsnehmer gemäß § 2 …-… die Prämie in einem Einmalbetrag zahle. Die Verpflichtung der versicherten Person zur Zahlung von Darlehensraten betreffe lediglich die Refinanzierung der Prämie und sei in diesem Zusammenhang ohne Relevanz. Aus der gesetzlichen Wertung der §§ 502, 511 BGB lasse sich keine Unwirksamkeit der Klausel ableiten, weil die Beklagte keine Darlehensverträge, sondern Versicherungsverträge anbiete, auf die die §§ 502, 511 BGB keine Anwendung fänden. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass auch im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens weiterhin Versicherungsschutz bestehe. So werde nach § 2 Nr. 1 Satz 3 …-Leben die vereinbarte Versicherungssumme im Falle des Todes des Versicherten gezahlt, unabhängig davon, ob und inwieweit das Darlehen bereits zurückgezahlt wurde. Ist das Darlehen bereits getilgt, erfolge die Auszahlung gemäß § 8 …-… an den Erben der versicherten Person. Die Ausschlussklausel in § 6 …-… sei ebenfalls wirksam. Vom wesentlichen Grundgedanken der §§ 19 ff. VVG werde nicht abgewichen, da sich die Klausel auf bestimmte und der versicherten Person bekannte Umstände beziehe. Für diese Erkrankungen würde der Versicherer ohnehin den Versicherungsschutz ausschließen, so dass es eine reine Förmelei wäre, hinsichtlich dieser Erkrankungen eine vorvertragliche Prüfung zu verlangen. Zudem müsse unter Angemessenheitsgesichtspunkten berücksichtigt werden, dass der Ausschluss nur für die ersten 24 Monate des Versicherungsverhältnisses gelte. Schließlich sei zu beachten, dass die versicherte Person davon profitiere, dass keine vorvertragliche Antrags- und Gesundheitsprüfung im Sinne des §19 Absatz 1 VVG vorgenommen werde, da ihr anderenfalls Versicherungsschutz nur zu höheren Kosten angeboten werden könnte. Die Klausel sei auch transparent, so dass kein Bewertungsrisiko beim Verbraucher bestehe. Durch die Formulierung „das sind“ werde deutlich, dass alle in dem Klammerzusatz genannten Erkrankungen unter den Oberbegriff „ernstliche Erkrankungen“ fielen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der angegriffenen Klausel aus § 6 der Versicherungsbedingungen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf das Urteil des Landgerichts vom 28.09.2012 (Bl. 112 ff. der Akte) Bezug genommen. Beide Parteien wenden sich mit ihren fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts, soweit sie unterlegen sind. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungen und Berufungserwiderungen beider Parteien sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20.06.2013 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 28.09.2012 - 306 O 166/11 - verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Absicherung der Zahlung von Darlehensraten in der Form einer „Ratenschutz-Lebensversicherung (…-Leben), bei denen Verbraucher (§ 13 BGB) durch Beitritt als versicherte Person in den Versicherungsschutz einbezogen werden, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, gegenüber Verbrauchern als versicherte Personen zu berufen: [Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses] Danach kann das Versicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Vertragsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 28.09.2012, Az. 306 O 166/11, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Beide Parteien beantragen, die Berufung der jeweils anderen Partei zurückzuweisen. II. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig; sie sind jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Aktivlegitimation des Klägers bejaht (A) und die Klausel hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeit für unbedenklich (B), hinsichtlich des Leistungsausschlusses bei bekannten ernstlichen Erkrankungen aber für unwirksam gehalten (C). (A) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Es handelt sich bei dem Kläger um eine anspruchsberechtigte Stelle im Sinne von § 3 Absatz 1 UKlaG. Seine Klagebefugnis ist auch nicht gemäß § 3 Absatz 2 UKlaG ausgeschlossen. Zwar stellt § 3 Absatz 2 UKlaG seinem Wortlaut nach darauf ab, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Verbraucher oder einem Unternehmer verwendet werden, also ob Vertragspartner des Verwenders ein Verbraucher oder ein Unternehmer ist. Aber auch § 9 AGBG bzw. § 307 BGB stellen darauf ab, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen. Dennoch entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in den Schutzbereich des § 9 AGB bzw. des §307 BGB auch die Interessen solcher Dritter einbezogen werde, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder die durch diesen unmittelbar berechtigt sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2003 - IV ZR 158/02; Urteil vom 23.06.1999 - IV ZR 136/98 - BGHZ 142, 103, 107). Nur diese Auffassung berücksichtigt hinreichend den Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit zu verhindern. Der Bundesgerichtshof hat dies gerade auch für den Fall eines Gruppenversicherungsvertrags angenommen (Urteil vom 23.06.1999 - IV ZR 136/98 - BGHZ 142, 103, 107). Soweit der Bundesgerichtshof im dortigen Fall seine Begründung auch darauf gestützt hat, dass der Gruppenversicherungsvertrag ausschließlich das Ziel verfolgt habe, die Bezugsberechtigten in den Genuss der Versicherungsleistung kommen zu lassen, spricht das nicht gegen die Übertragbarkeit der damaligen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall. Zwar dürfte der Abschluss der Ratenschutzversicherung auch im Interesse des Versicherungsnehmers liegen, also der Bank, die kein Verbraucher ist. Das allein rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung. Zum einen kann der Versicherungsnehmer die Ratenschutzversicherung nicht ohne Mitwirkung des Versicherten, also des Darlehensnehmers, abschließen. Es ist vielmehr dessen ausdrückliche „Beitrittserklärung“ erforderlich. Sodann weicht sie inhaltlich von einer Kreditversicherung ab. Versichert ist auch nicht etwa der Forderungsausfall des Darlehensgebers, sondern gewisse Risiken in der Person des Versicherten, die zwar typischerweise dessen finanzielle Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, aber dennoch unabhängig davon sind, ob er wegen der Verwirklichung dieser Risiken - etwa Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit - tatsächlich nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zu erfüllen. Zum anderen besteht auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ein Interesse des Versicherungsnehmers am Abschluss der Versicherung, denn dieser hat ein eigenes Interesse an der Altersabsicherung seiner Angestellten. Die Verbandsklagebefugnis dient dem Schutz vor verbraucherschutzwidrigen Praktiken. Von daher ist es angezeigt, dass die Verbandsklagemöglichkeit mit unzulässigen Beeinträchtigungen der Verbraucher durch Allgemeine Geschäftsbedingungen korreliert. Vor diesem Hintergrund ist auch die Regelung des § 3 Absatz 2 UKlaG auszulegen. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung soll eine Klagebefugnis nur entfallen, soweit sich Verbraucher nicht auf die angegriffene Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen können. Im vorliegenden Fall sind die Versicherten typischerweise Verbraucher, die sich - wie oben ausgeführt - auf den Schutz des § 9 AGBG bzw. 307 BGB berufen können. Der Umstand, dass der Vertrag neben dem Vertragspartner des Verwenders - einem Unternehmer - auch dem Versicherten eine Rechtsposition einräumt, rechtfertigt es, diese Fälle vom Anwendungsbereich des § 3 Absatz 2 UKlaG auszunehmen (Micklitz in: MüKo, ZPO, 3. Auflage 2008, § 3 UKlaG Rn.18; Ulmer/Brandner/Hensen/Witt, 11. Auflage 2011, § 3 UKlaG Rn. 12; BGH, Urteil vom 28.03.2001 - IV ZR 19/00 zu § 13 Absatz 3 AGBG; LG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2005 - 20 O 541/04). Auch die Argumentation der Beklagten, die Dispositionsfreiheit von Versicherungsnehmer und Versicherer würde beeinträchtigt, wenn §3 Absatz 2 UKlaG auch diese Fälle erfassen würde, ist letztlich nicht überzeugend. Zum einen läge eine solche Beeinträchtigung in erster Linie nicht in der Eröffnung eines Klagerechts für Verbände wie den Kläger, sondern in der Einräumung der Möglichkeit auch für Nicht-Vertragspartner des Verwenders, sich auf die Rechte aus § 9 AGBG bzw. §307 BGB zu berufen. Dies ist aber - wie oben ausgeführt - nach dem Schutzzweck dieser verbraucherrechtlichen Regelungen unumgänglich. Die Besorgnis, dass der Unternehmer dadurch mit höheren Prämien belastet würde, wird überdies dadurch relativiert, dass die Prämie ohnehin an den Darlehensnehmer weitergegeben wird, da regelmäßig nicht nur der von diesem zu anderen Zwecken benötigte Betrag, sondern auch die Gesamtprämie der Ratenschutzversicherung mitkreditiert und in den Darlehensvertrag einbezogen wird. Soweit die Beklagte meint, der Versicherte sei nicht schutzwürdig, weil er ja nicht gezwungen sei, den Versicherungsvertrag abzuschließen, verkennt sie die Schutzrichtung der Verbraucherschutzregeln im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese greifen sicherlich nicht nur ein, wenn der Verbraucher tatsächlich oder wirtschaftlich „gezwungen“ ist, den jeweiligen Vertrag unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuschließen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat ausdrücklich an seiner bereits geäußerten Auffassung (Urteil des Senats vom 11.09.2012 - 9 U 26/12 - unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.07.1994 - IV ZR 107/93 - NJW 1994, 2693) fest. Im vorliegenden Fall dürfte darüber hinaus eine andere rechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses, als es für die sogenannten Gruppenversicherungen typisch sein mag, vorliegen. In den „Informationen zum Beitritt zur Ratenschutzversicherung“ heißt es u. a.: „Das Versicherungsverhältnis kommt mit Unterzeichnung des Antrags auf Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag und der Bestätigung über die Annahme des Beitritts zustande, sofern die versicherte Person den Beitritt nicht widerruft.“ Zwar behauptet die beklagte Versicherung (Bl. 85), dass diese Erklärungen im Verhältnis Darlehensnehmer/Darlehensgeber erfolgen. Das ergibt sich aber aus den Vertragsdokumenten nicht hinreichend deutlich. So heißt es am Ende der Versicherungsbedingungen: „Gesonderte Versicherungsscheine werden nicht ausgestellt; an deren Stelle treten die Beitrittserklärung und die …-…, die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die … mit vorangestellten Allgemeinen Verbraucherinformationen.“ Aus der Sicht des Versicherten (des Darlehensnehmers) dürfte danach die versicherungsvertragliche Einbeziehung des Darlehensnehmers eher im Verhältnis zum Versicherer erfolgen. Dann wird hier nicht etwa nur die gemäß § 150 VVG erforderliche Einwilligung des Versicherten gefordert, sondern dessen Beitrittserklärung, die wiederum der Annahme bedarf. Das zeigt deutlich, dass der „Versicherte“ Partei des Versicherungsvertrages wird, allerdings mit den Rechten eines „Versicherten“ und nicht eines „Versicherungsnehmers“. Unter diesen Umständen wird aber der Versicherte als dritte Vertragspartei in den Versicherungsvertrag einbezogen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ihm gegenüber die Versicherungsbedingungen „verwendet“ werden, so dass auch ohne die gebotene - s. o. - einschränkende Auslegung des § 3 Absatz 2 UKlaG die Klagebefugnis des klagenden Verbandes zu bejahen wäre. (B) Die vom Kläger auch in der Berufung weiter angegriffene Klausel zur Kündigungsmöglichkeit ist nicht zu beanstanden. Wegen der Begründung wird zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung bieten keinen Anlass zu abweichender Beurteilung und Entscheidung. Die Regelung zur Kündigungsmöglichkeit lautet: „Nach Ablauf der 30-tägigen Widerrufsfrist kann die versicherte Person schriftlich von dem Versicherungsnehmer die Kündigung des Versicherungsverhältnisses gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des VVG verlangen. Danach kann das Versicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Versicherungsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.“ Damit wiederholt die Klausel fast wörtlich die Regelung des § 11 Absatz 4 VVG (n. F.) lediglich mit der Ausnahme, dass der Klauseltext statt von „Versicherungsvertrag“ von „Versicherungsverhältnis“ spricht - so wie auch die gesetzliche Regelung in § 8 Absatz 3 VVG (a. F.). Diese Regelung verbessert dabei die Mindestvoraussetzung, die nach § 8 Absatz 3 VVG (a. F.) erforderlich war, indem sie in Übereinstimmung mit § 11 Absatz 4 VVG (n. F.) das Kündigungsrecht bereits nach Ablauf von drei und nicht erst von fünf Jahren gewährt. Die Klausel weicht damit bereits nicht von gesetzlichen Regelungen ab oder ergänzt diese auch nur. Eine solche Abweichung oder Ergänzung ergibt sich insbesondere nicht aus § 168 VVG (n. F.). Diese Vorschrift greift nur ein, wenn entweder laufende Prämien zu zahlen sind (§ 168 Absatz 1 VVG (n. F.)) oder die Versicherung Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist (§ 168 VVG Absatz 2 (n. F.)). Letztgenannte Voraussetzung ist hier offensichtlich und unstreitig nicht erfüllt. Aber auch die Voraussetzung des § 168 Absatz 1 VVG (n. F.) ist hier nicht erfüllt. Versicherungsnehmer ist nach dem Vertrag der Darlehensgeber, nicht der versicherte Darlehensnehmer. Der Darlehensgeberist derjenige, den die vertragliche Prämienpflicht trifft und diese hat er als Einmalprämie zu leisten. Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 168 VVG (n. F.) erfordert auch nicht, im vorliegenden Fall dem Versicherungsnehmer ein weitergehendes Kündigungsrecht einzuräumen. Der Kläger argumentiert insoweit ausschließlich mit den Interessen des versicherten Darlehensnehmers und zieht dabei auch den Umstand heran, dass der Versicherte letztlich wirtschaftlich die Prämie zu zahlen hat, wobei er das auch zur Deckung der Prämienverpflichtung aufgenommene Darlehen nicht in einem Einmalbetrag, sondern ratenweise zurückzuzahlen hat. Als Versichertem steht ihm aber ohnehin gar kein Kündigungsrecht zu. Der Versicherte ist nämlich ein außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehender Dritter (BGH, Urteil vom 01.04.1987 - IVa ZR 26/86), der also auch den Versicherungsvertrag nicht kündigen kann. Hiervon machen auch weder § 150 VVG noch §168 VVG eine Ausnahme. Es entspricht auch allgemeiner Auffassung, dass der Versicherte kein Kündigungsrecht hat (Prölss/Reiff, § 168 VVG, Rn. 7; Römer/Langheid, § 165 VVG, Rn. 11 (auch nicht der Prämienzahler); BGH, Urteil vom 20.05.1992 - XII ZR 255/90). Die Regelung in der angegriffenen Klausel kann also schon deshalb sein - nicht bestehendes - Kündigungsrecht nicht negativ beeinflussen. Darüber hinaus soll die Regelung des § 168 VVG (n. F.) dem Umstand Rechnung tragen, dass Lebensversicherungsverträge regelmäßig sehr lange laufen. So soll die durchschnittliche Laufzeit einer kapitalbildenden Lebensversicherung 26 Jahre betragen (so Prölss/Reiff, VVG, 28. Auflage, § 168 Rn. 1). Gerade bei einer solch langen Laufzeit besteht die ernstliche Möglichkeit, dass sich die Verhältnisse des Versicherungsnehmers maßgeblich ändern. Die typische Laufzeit einer Ratenschutzversicherung ist dagegen ungleich kürzer. Auch unter diesem Aspekt ist es also nicht geboten, die Regelung des § 168 VVG nicht nur über ihren sonstigen Anwendungsbereich auch auf den Fall von Einmalprämien zu erstrecken, wenn diese durch einen Kredit finanziert werden und darüber hinaus auch für eine (mittelbare) Kündigungsmöglichkeit des Versicherten selbst Sorge zu tragen. Auch das Argument des Klägers, die Regelungen der §§ 500 ff. BGB würden eine Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages mit anteiliger Prämienerstattung für den Fall fordern, dass der Darlehensvertrag vorzeitig beendet wird, trägt sein Begehren nicht. Zum einen regeln diese Vorschriften nur den Darlehensvertrag, nicht aber den Versicherungsvertrag, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um verbundene Geschäfte handelt. Im Übrigen erlaubt § 359 BGB zwar einen Einwendungsdurchgriff wegen Einwendungen aus dem verbundenen Geschäft auf den Darlehensvertrag, nicht aber den Durchgriff von Einwendungen aus dem Darlehensvertrag auf das verbundene Geschäft. Die weitergehenden Regelungen für Fälle des Widerrufs sind hier nicht einschlägig. Ohnehin werden § 500 ff. BGB im vorliegenden Fall nicht berührt. Insbesondere zählen nach wohl allgemeiner Meinung Restschuldversicherungskosten nicht zu den laufzeitabhängigen Kosten im Sinne von §501 BGB. Selbst wenn der Begriff der Kosten im Sinne von § 6 PAngV und der dazugehörigen Anlage weit auszulegen ist (Palandt/Weidenkaff unter Hinweis auf BT-Drs 16/11643 S. 141), zählen die Kosten eines Versicherungsvertrags hierzu jedenfalls dann nicht, wenn dieser nicht Bedingung für den Abschluss des Darlehensvertrages ist. So verhält es sich hier. Es steht im freien Ermessen des Versicherten, ob er eine Beitrittserklärung zur Ratenschutzversicherung abgeben will oder nicht. (C) Zu Recht hat das Landgericht die vom Kläger angegriffene Klausel über den Ausschluss der Leistungspflicht in § 6 der Versicherungsbedingungen für unwirksam gehalten. Dabei kann letztlich dahin stehen, ob diese Klausel bereits deshalb unwirksam ist, weil vom Leitbild einer Risikoprüfung durch den Versicherer bei Vertragsschluss, wie es in § 19 VVG (n. F.) bzw. § 16 VVG (a. F.) zum Ausdruck gekommen sein mag, abgewichen wird - wofür einiges spricht. Die Klausel ist nämlich jedenfalls unklar, so dass gegen das Transparenzgebot verstoßen wird. Die Klausel nimmt (der versicherten Person bekannte) „ernstliche Erkrankungen“ vom Versicherungsschutz aus. Unter ernstlichen Erkrankungen wird der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherte solche verstehen, die sich nach ihrem Schwergrad leichten Erkrankungen gegenüber stellen lassen. Bedenkt er zudem den Inhalt der Versicherung, wird er annehmen, dass damit schwere Erkrankungen gemeint sind, die ein erhöhtes Risiko für den Eintritt des Versicherungsfalles mit sich bringen, sei es Tod, sei es Arbeitsunfähigkeit oder wegen krankheitsbedingter Leistungseinschränkungen erfolgte Verlust des Arbeitsplatzes. Die als Beispiele für „ernsthafte Erkrankungen“ aufgeführten Krankheiten bzw. Unfallfolgen stellen sich aber nur teilweise als eindeutig schwere Erkrankungen dar, wie z. B. „Krebs“, „Aids“. Andere Beispiele sagen über die Schwere der Erkrankung nichts aus. So können beispielsweise Erkrankungen des Verdauungstrakts, der Wirbelsäule, der Gelenke und insbesondere Unfallfolgen durchaus leicht oder schwer sein. Unter diesen Umständen lässt die Klausel unterschiedliche Auslegungen zu. Sie kann so verstanden werden, dass ernstliche Erkrankungen im Sinn der Klausel auch tatsächlich nur leichte Erkrankungen sind, wenn sie nur in den Klauselkatalog fallen. Sie kann auch so verstanden werden, dass es um ernstliche Erkrankungen dann geht, wenn sie ein erhöhtes Risiko für den Eintritt des Versicherungsfalles darstellen, wobei dann alternativ das Verständnis möglich ist, dass sie zusätzlich in den Katalog fallen müssen oder sogar auch, dass der Katalog nur Beispiele darstellt. Die Beklagte selbst meint, der Klauselkatalog würde den Begriff der „ernsthaften Erkrankung“ abschließend definieren. In der Rechtsprechung wird die Klausel dagegen - soweit sie überhaupt für zulässig gehalten wird - entgegen dem Wortlaut nach ihrem mutmaßlichen Sinn regelmäßig so interpretiert, dass nicht alle Krankheiten, die zu den genannten Bereichen (z. B. Erkrankungen des Kreislaufs, der Wirbelsäule, der Gelenke, der Verdauungsorgane) vom Leistungsausschluss erfasst sind, sondern nur dann, wenn es um ernstliche, ernsthafte bzw. schwere Erkrankungen geht. Nur für diesen Fall wird die Klausel für unbedenklich gehalten. Sollte sie dagegen, was vielleicht nicht ihr Sinn, wohl aber ihr Wortlaut nahelegt, auch Bagatellerkrankungen wie z. B. seltene Durchfälle, einen einmal aufgetretenen, folgenlosen „Hexenschuss“ erfassen, würde die Klausel den Versicherten unangemessen benachteiligen. Bereits dieser Gesichtspunkt führt unter dem Aspekt, dass - zumindest bei Verbandsklagen - von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen ist, zur Unwirksamkeit der Klausel. Aber auch der Umstand, dass die Klausel bei diesem Verständnis den Begriff der „ernsthaften Erkrankung“ abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch definiert, macht sie zu einer überraschenden und schon deshalb bedenklichen Klausel. Außerdem führt die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Auslegung dieser Klausel - wie sie von verschiedenen Oberlandesgerichten vertreten wird -, dass nämlich mit dieser Klausel nicht ohne weiteres die genannten Erkrankungen ausgeschlossen sind, sondern nur dann, wenn sie „ernstlich“ sind, dazu, dass für den Versicherten der Umfang des Leistungsausschlusses nicht sicher zu bestimmen ist. Er bleibt mit dem Risiko belastet, dass seine Bewertung einer Erkrankung sich nachträglich als falsch herausstellt. Hätte dagegen die Beklagte eine Gesundheitsprüfung vorgenommen, so hätte der Versicherer bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Entscheidung treffen müssen, ob sie für die angegebene Erkrankung Versicherungsschutz - ggf. auch nur gegen Prämienaufschlag - gewährt oder versagt. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Klausel auch hinsichtlich der genannten Unfallfolgen zu beanstanden ist. So ist bereits nicht klar, ob das Erfordernis „ernsthaft“ nur für die im Klammerzusatz genannten Erkrankungen oder auch für die nach dem Klammerzusatz genannten Unfallfolgen gilt. Jegliche Unfallfolge auszuschließen scheint bedenklich. So ist kaum vorstellbar, dass ein Versicherer bei Vornahme einer Gesundheitsprüfung Unfallfolgen ausschließen oder auch nur als Anlass für einen Prämienzuschlag sehen würde, wenn diese Unfallfolge - ex ante betrachtet - kein erhöhtes Risiko bedeutet oder zu bedeuten scheint. Bei dieser Interpretation würde wieder der Versicherte mit dem Risiko belastet, ob eine Unfallfolge als ernsthaft zu qualifizieren ist oder nicht. Sodann ist nach der Klausel letztlich auch nicht klar, ob sich die Kenntnis des Versicherten nur auf die Erkrankung bzw. Unfallfolge als solche oder auch darauf zu beziehen hat, dass diese „ernsthaft“ sind. Auch die erstgenannte Auslegung ist möglich und nicht als absolut fernliegend abzuqualifizieren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Versicherte die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an derartige Klauseln gestellt hat, typischerweise nicht kennt. Bei diesem Verständnis - Ausschluss aller genannten Erkrankungen, wenn sie „ernsthaft“ sind, der Versicherte zwar die Erkrankung kennt, nicht aber um ihre Ernsthaftigkeit weiß - wäre die Klausel nach der genannten BGH-Rechtsprechung eindeutig unzulässig. Auch dieser Umstand führt nach den bei der hier streitgegenständlichen Verbandsklage anzuwendenden Grundsätzen der kundenfeindlichen Auslegung zur Unwirksamkeit der Klausel. Letztlich nicht völlig zweifelsfrei ist auch, ob das Erfordernis der Behandlung in den letzten 12 Monaten sich nur auf „Unfallfolgen“ oder auch auf „ernstliche Erkrankungen“ bezieht. Bedenklich ist auch, dass hinsichtlich der Ausschlussfrist bzw. der Frist, in der die ärztliche Behandlung erfolgt ist, nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung des Versicherten abgestellt wird, sondern auf den Beginn des Versicherungsschutzes. Das wiederum ist typischerweise der Zeitpunkt der Darlehensauszahlung, allerdings nicht früher, als zwei Monate vor Fälligkeit der ersten Rate. Dem Versicherten ist also bei Abgabe der Erklärung der genaue Beginn des maßgeblichen Zeitraumes gar nicht bekannt. In der Kostenentscheidung folgt der Senat der vom Landgericht zugrunde gelegten Kostenquote. Die Entscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.