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Leitsatz

IV ZR 289/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 2 8 9 / 1 3 Verkündet am: 10. Dezember 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bk, Cl; VVG § 11, § 168 Abs. 1; AVB Ratenschutz- Versicherung (hier AVB-RSV § 3 und § 6) 1. Die Klausel einer Ratenschutz-Versicherung (hier § 6 AVB-RSV) "Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (das sind Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, chronische Erkrankun- gen) oder Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall binnen der ersten 24 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusam- menhang steht." ist intransparent. - 2 - 2. Die Vereinbarung einer durch die kreditgebende Bank darlehensfinanzierten Einmal- prämie in einer Ratenschutz-Versicherung stellt keine Umgehung des § 168 Abs. 1 VVG dar. Eine Kündigungsklausel, die dem Versicherten ein Kündigungsrecht nach Maßgabe der Fristen des § 11 Abs. 4 VVG einräumt, ist wirksam. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 289/13 - OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2014 für Recht erkannt: Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 9. Zivil- senat - vom 15. Juli 2013 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegen- einander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der in die vom Bundesamt für Justiz gemäß § 4 UKlaG geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragene Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer. Er nimmt die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, nach § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung zweier Klauseln in den Bedingungen für Ratenschutz-Versicherungsverträge, ferner auf Erstattung von Abmah n- kosten in Anspruch. Die Beklagte bietet unter anderem Ratenschutz-Versicherungs- verträge an und unterhält mit der S. Bank AG (im Fol- genden: Bank) als Versicherungsnehmerin einen Gruppenversicherungs- 1 2 - 4 - vertrag, dem Verbraucher, welche mit der Bank einen Darlehensvertrag schließen, durch Ankreuzen eines Textfeldes im Darlehensantrag und Unterzeichnung einer Beitrittserklärung als versicherte Personen beitr e- ten können. Sie können dabei den Umfang des Versicherungsschutzes nach verschiedenen versicherten Positionen (Tod, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit) wählen. In diesem Fall sieht der Darlehensantrag im Abschnitt "Errechnung der Darlehenssumme" vor, die für die Raten- schutz-Versicherung anfallende Einmalprämie dem Nettodarlehensbetrag hinzuzurechnen, so dass diese Versicherungsprämie ebenfalls über das Darlehen finanziert wird. Der Ratenschutz-Versicherung liegen unter anderem Allgemeine Bedingungen der Beklagten für die Ratenschutz-Versicherung (AVB- RSV) zugrunde. Sie enthalten auszugsweise die nachfolgende n Rege- lungen, deren hier kursiv gedruckte Passagen in den §§ 3 und 6 der Klä- ger beanstandet: "§ 2 Beitragszahlung Der RSV-Beitrag wird als Einmalbetrag durch den Versiche- rungsnehmer entrichtet. § 3 Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses Das Versicherungsverhältnis wird für die Laufzeit des Dar- lehens (in Monaten) vereinbart und endet mit dem Ablauf der ursprünglich vereinbarten Darlehenslaufzeit. Der Vers i- cherungsschutz beginnt … mit dem Datum der Darlehens- auszahlung, jedoch nicht vor Unterzeichnung des Beitritts- antrages und frühestens zwei Monate vor Fälligkeit der ers- ten Rate. Der Versicherungsschutz endet mit dem Tod der versicherten Person, längstens nach 120 Monaten. Nach Ablauf der 30-tägigen Widerrufsfrist kann die versi- cherte Person schriftlich von dem Versicherungsnehmer die 3 - 5 - Kündigung des Versicherungsverhältnisses gemäß den ge- setzlichen Bestimmungen des VVG verlangen. Danach kann das Versicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Vertragsjahres u n- ter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt we r- den. … [es folgen Regelungen zur Wahrung der Frist und zur Kündigungsadressatin] … § 6 Ausschluss der Leistungspflicht für alle versicherten Risiken Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (das sind Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, chronische Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschu t- zes ärztlich behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall binnen der ersten 24 Monate nach Beginn des Versiche- rungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht. … § 8 Empfänger der Versicherungsleistung Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis werden an den Versicherungsnehmer (Darlehensgeber) zu Gunsten des Finanzierungskontos erbracht (unwiderrufliches Be- zugsrecht), es sei denn, dieser nimmt eine andere Bestim- mung vor. Verbleibt im Leistungsfall nach Tilgung des Da r- lehens ein Betrag, wird dieser an die versicherte Person oder hilfsweise an ihre Erben ausgezahlt." Mit Schreiben vom 29. März 2011 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Erklärung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung auf. Im Zusammenhang mit der Abmahnung entstanden dem Kläger Ko s- 4 - 6 - ten für Personal- und Sachmittel, die er mit einer Abmahnpauschale in Höhe von 200 € geltend macht. Der Kläger hält sich für aktivlegitimiert, weil die Beklagte die bea n- standeten Klauseln nicht nur gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin, der Bank (und somit einer Unternehmerin i.S. von § 3 Abs. 2 UKlaG, § 14 BGB), sondern auch gegenüber Verbrauchern (i.S. von § 13 BGB) ver- wende. Letztere könnten nach Beitritt zur Gruppenversicherung eigene Rechte aus diesem Vertragsverhältnis geltend machen, denen die B e- klagte die beanstandeten Klauseln entgegenhalten könne. Die Kündigungsklausel in § 3 AVB-RSV verstoße gegen § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie von wesentlichen Grundgedan- ken der in den §§ 168 Abs. 1, 171 VVG getroffenen gesetzlichen Reg e- lung abweiche. Infolge der darlehensfinanzierten Einmalprämie erbräch- ten die Versicherten wirtschaftlich betrachtet mit den Darlehensraten ra- tierliche Prämienzahlungen, wie § 168 Abs. 1 VVG dies voraussetze. Die Kündigungsklausel verstoße im Übrigen auch gegen die gesetzliche n Grundgedanken aus §§ 500 ff. BGB. Der Risikoausschluss in § 6 AVB-RSV benachteilige den Verbrau- cher unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 19 VVG, denn das Gesetz sehe eine Risikoprüfung des Versicherers vor Vertragsabschluss vor. Der redliche Versicherungsnehmer solle da- nach Klarheit über den Umfang seines Versicherungsschutzes haben. Die Ausschlussklausel verlagere die Risikobewertung auf den Versiche r- ten, der seine Krankheiten selbst als ernstlich oder nicht ernstlich ein stu- fen müsse, was ihm schon mit Blick auf die Intransparenz der Klausel nicht zuzumuten sei. 5 6 7 - 7 - Die Beklagte verteidigt die beanstandeten Klauseln und hält einen Unterlassungsanspruch des Klägers schon deshalb nicht für gegeben, weil sie die Klauseln nur gegenüber Unternehmen, hier der Bank als ih- rer Versicherungsnehmerin, verwende (vgl. § 3 Abs. 2 UKlaG). Verbrau- cher würden in die Gruppenversicherung nur als Versicherte einbezogen. Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Lei s- tungsausschlussklausel des § 6 AVB-RSV stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung der Abmahnpauschale verurteilt; im Übrigen hat es die Kla- ge abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesge- richt zurückgewiesen. Soweit damit zu ihrem jeweiligen Na chteil ent- schieden worden ist, verfolgen beide Parteien ihr Rechtsschutzbegehren mit der Revision weiter. Entscheidungsgründe: Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos. A. Das Berufungsgericht hält den Kläger in beiden Fällen für akti v- legitimiert, weil § 3 Abs. 2 UKlaG seine Klagebefugnis nicht ausschließe. Dass der Ratenschutz hier auch der Bank zugutekomme, die keine Ve r- braucherin sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Sie könne die Ver- sicherung nicht ohne Mitwirkung des jeweiligen Versicherten begründen, der eine ausdrückliche Beitrittserklärung abgeben müsse; im Übrigen sei hier nicht der Forderungsausfall der Bank, sondern seien persönliche Ri- siken der Darlehensnehmer versichert. Insoweit liege eine untypische Gestaltung der Gruppenversicherung vor, bei der die Versicherten - wenn auch nicht mit den Rechten eines Versicherungsnehmers - als 8 9 10 11 - 8 - dritte Vertragspartei in den Vertrag einbezogen würden. Das spreche für eine Verwendung der Versicherungsbedingungen auch ihnen gegenüber. Die Kündigungsklausel in § 3 AVB-RSV sei nicht zu beanstanden. Sie weiche nicht von der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 4 VVG ab. § 168 VVG gelte hier nicht. Die Prämie sei vom Darlehensgeber nicht laufend, sondern als Einmalzahlung zu entrichten. Der Versicherte habe zudem kein eigenes Kündigungsrecht; er sei ein außerhalb des Ver- tragsverhältnisses stehender Dritter. Mithin greife die beanstandete Klausel nicht in ein bestehendes Kündigungsrecht des Versicherten ein. Auf die §§ 500 ff. BGB könne der Kläger sein Begehren ebenfalls nicht stützen. Die Risikoausschlussklausel des § 6 AVB-RSV sei jedenfalls infol- ge der Intransparenz des Begriffes "ernstliche Erkrankungen" unwirksam. Der durchschnittliche Versicherte werde annehmen, dass damit schwere Erkrankungen gemeint seien, die ein erhöhtes Risiko für den Eintritt des Versicherungsfalles bedeuteten. Die als Beispiele aufgeführten Krankhei- ten stellten sich aber nur teilweise (Krebs, Aids) als eindeutig schwere Erkrankungen dar, während die übrigen Beispiele über die Schwere der Erkrankung nichts besagten. Nehme man die Klausel beim Wortlaut, e r- fasse sie auch Bagatellerkrankungen und benachteilige die Versicherten unangemessen. Bedenklich und überraschend sei ferner, dass bei die- sem Verständnis der Begriff einer "ernstlichen Erkrankung" abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch verwendet werde. Die Versicherten könnten den Umfang des Leistungsausschlusses nicht sicher bestimmen und seien dem Risiko ausgesetzt, dass sich ihre Bewertung der Erkra n- kungen nachträglich als unzutreffend herausstelle. 12 13 - 9 - Für die in der Ausschlussklausel ebenfalls genannten Unfallfolgen gelte nichts anderes. Im Übrigen sei nicht klar geregelt, ob sich die vo- rausgesetzte Kenntnis des Versicherten lediglich auf das Bestehen einer Erkrankung oder auch ihre Einstufung als "ernstlich" beziehen müsse. Bei der Zwölf-Monats-Frist, binnen derer ärztliche Behandlungen stattge- funden haben müssen, sei fraglich, ob sie sich nur auf "Unfallfolgen" oder auch die "ernstlichen Erkrankungen" beziehe. Zudem beginne die Frist mit Einsetzen des Versicherungsschutzes und damit zu einem Zeit- punkt, den der Versicherte bei Abgabe seiner Beitrittserklärung nicht b e- stimmen könne. B. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. I. Revision der Beklagten Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsge- richt dem Kläger gemäß den §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruch darauf zuerkannt, dass die Beklagte die Verwendung der Lei s- tungsausschlussklausel des § 6 AVB-RSV unterlässt, und die geforderte Abmahnpauschale zugesprochen. 1. Dem Kläger fehlt es nicht an der erforderlichen Aktivlegitimation, weil die Beklagte die beanstandete Klausel nicht nur gegenüber der Bank als Versicherungsnehmerin, sondern auch gegenüber den Versicherten - und damit Verbrauchern i.S. des § 13 BGB - verwendet. 14 15 16 17 18 - 10 - a) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG können Verbraucherverbände ke i- ne Unterlassungsansprüche wegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltend machen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Das Recht zur Geltendmachung solcher Ansprüche steht insoweit nur den Verbänden zur Förderung selbständiger oder beruflicher Interessen sowie den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UKlaG besonders erwähnten Kam- mern zu, da Verbraucherinteressen hier nicht im Vordergru nd stehen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 23. Juni 1976, BT-Drucks. 7/5422 S. 11, zur Vorgängernorm des § 13 Abs. 3 AGBG). Anders ist der Fall zu beurteilen, dass ein zwischen U n- ternehmern geschlossener Gruppenversicherungsvertrag Verbrauchern als versicherten Personen eigene Rechtspositionen verschafft. Dann geht es nicht darum, den Verkehr zwischen Unternehmern auf unwirks a- me Geschäftsbedingungen zu prüfen, sondern die dem Verbraucher aus dem Vertrag zukommenden Rechte von unwirksamen Geschäftsbedin- gungen freizuhalten (vgl. zu § 13 Abs. 3 AGBG Senatsurteil vom 28. März 2001 - IV ZR 19/00, WM 2001, 1122 unter 2 b). b) So ist es hier. § 6 AVB-RSV kann einem Leistungsanspruch des Versicherten aus dem Ratenschutz-Versicherungsvertrag entgegenge- halten werden. Auch wenn die kreditgebende Bank als Versicherungs- nehmerin des Gruppenversicherungsvertrages auftritt, sichern die hier in Rede stehenden Ratenschutz-Versicherungsverträge je nach Umfang des gewählten Versicherungsschutzes zumindest auch den jeweiligen Versicherten gegen Risiken, die ihm drohen, wenn wegen Todes, A r- beitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die geschuldeten Kreditraten nicht mehr aufgebracht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 220/10, WM 2012, 30 Rn. 13 m.w.N.). Demzufolge steht, wie sich aus § 8 AVB-RSV ergibt, die vom Bestand der Darlehensforde- 19 20 - 11 - rung unabhängige Versicherungsleistung dem Versicherten zu, während der Versicherungsnehmerin lediglich ein - in § 8 AVB-RSV ausdrücklich als solches bezeichnetes - "unwiderrufliches Bezugsrecht" auf die Versi- cherungsleistung nur solange eingeräumt wird, wie ihre Darlehensforde- rung noch nicht vollständig getilgt ist. Dass der Versicherungsvertrag - jedenfalls auch - dem Interesse des Versicherten dient, zeigt sich wei- ter daran, dass die Versicherungsprämie zwar von der Versicherungs- nehmerin vorgestreckt, sodann aber als Teil der Kreditschuld wirtschaf t- lich vom Versicherten getragen wird. Zudem entscheidet er - und nicht die Versicherungsnehmerin - mit seiner Beitrittserklärung darüber, ob er den angebotenen Versicherungsschutz in Anspruch nehmen will. Mag dieser im Versicherungsfall zugleich auch der Bank zugutekommen, so kann dennoch keine Rede davon sein, dass allein sie sich im eigenen In- teresse gegen eine Gefährdung der Darlehensrückzahlung versichere. Sie entscheidet bei der gewählten Konstruktion des Gruppenversiche- rungsvertrages noch nicht einmal darüber, ob der Versicherungsschutz begründet wird. Ob - wie das Berufungsgericht annimmt - die Versicher- ten mit Blick auf den Versicherungsvertrag als Vertragspartner eigener Art zu qualifizieren sind, kann hier auf sich beruhen. Für die Frage, ob die beanstandete Leistungsausschlussklausel i.S. des § 3 Abs. 2 UKlaG ihnen gegenüber verwendet wird, genügt es, dass die Klausel einem vom Versicherten auch im eigenen Interesse und unter Einsatz eigener Mittel begründeten Leistungsanspruch entgegengehalten werden kann. 2. § 6 AVB-RSV ist unwirksam. Die Regelung benachteiligt die Versicherten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemes- sen, weil sie nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 S atz 1 und 2 BGB). 21 - 12 - a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungs nehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter B e- rücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei ist im Regelfall auf die Verständnismöglichkeiten eines Versich e- rungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02, WM 2003, 1363 unter 2 a; vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 11). Liegt - wie hier - ein Gruppenversi- cherungsvertrag vor, so kommt es daneben auch auf die Verständni s- möglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (vgl. etwa für die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Senatsurteil vom 12. Januar 2011 - IV ZR 118/10, VersR 2011, 611 Rn. 11 m.w.N.; für die Rechtsschutzversicherung von Gewerkschaftsmitgliedern: Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, r+s 2013, 382 Rn. 40 m.w.N.). b) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender A llgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB) gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den auch hier maßgeblichen durchschnittlichen Versicherungsnehmer oder Versicherten verständlich ist. Vielmehr gebieten es Treu und Glau- ben, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit e r- kennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 16 m.w.N.). Wird der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt, so muss dem Versicherungsnehmer oder Versicherten deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherung s- 22 23 - 13 - schutz trotz der Klausel noch besteht (Senatsurteile vom 8. Mai 2013 - IV ZR 84/12, r+s 2013, 601 Rn. 9; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, r+s 2013, 382 Rn. 40, 41; vom 22. November 2000 - IV ZR 235/99, r+s 2001, 124 unter II 2 a m.w.N.). Diesen Erfordernissen entspricht die hier ver- wende Klausel nicht; der durchschnittliche Versicherte kann ihr nicht hin- reichend klar entnehmen, was noch versichert ist. c) Die vom Kläger beanstandete Ausschlussklausel schließt die für schicksalhafte Ereignisse wie Tod, Arbeits- oder Berufsunfähigkeit ver- sprochene Versicherungsleistung bei Vorliegen der bedingungsgemäßen Voraussetzungen insgesamt aus. aa) Ausschlussgrund sollen sämtliche dem Versicherten bekannte "ernstliche Erkrankungen” sein. Da der Leistungsausschluss weiter voraussetzt, dass diese Erkrankungen den Versicherungsfall herbeig e- führt haben müssen, lässt sich zwar noch erkennen, dass folgenlose B a- gatellerkrankungen nicht erfasst sein können. Im Übrigen fordert die Klausel aber - wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt - vom Versi- cherten eine Einstufung bekannter Erkrankungen als "ernstlich", ohne ihm klare Kriterien für diese Bewertung zu geben. Der durchschnittliche Versicherte wird damit im Zeitpunkt seiner Beitrittserklärung nicht in die Lage versetzt, für seinen konkreten Einzelfall zu erkennen, welche E r- krankungen vom Ausschluss erfasst werden sollen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2000, 1093, 1094) und in welchem Umfang er Versicherungs- schutz erlangen kann. Er wird sich durch den Klauselwortlaut aufge rufen fühlen, eine Unterscheidung zwischen ernstlichen und nicht ernst lichen, mithin leichten Erkrankungen zu treffen und - eingedenk des Vertrags- zwecks - als ernstlich zunächst solche Erkrankungen ansehen, denen ein erhöhtes Risiko innewohnt, einen Versicherungsfall - das kann je nach vereinbartem Versicherungsschutz Tod, Arbeitsunfähigkeit oder eine 24 25 - 14 - krankheitsbedingte Leistungseinschränkung sein - herbeizuführen. In diesem vertragszweckorientierten Verständnis der Ausschlussklausel wird der Versicherte durch die im Klammerzusatz aufgeführten Krankhei- ten nicht unterstützt sondern verunsichert; denn dort werden neben le- bensbedrohlichen Erkrankungen wie Krebs oder Aids auch Erkrankungen aufgezählt, mit denen ein höheres Risiko, den Versicherungsfall herbe i- zuführen, nicht ohne weiteres sondern nur unter besonderen Umständen einhergeht, etwa Erkrankungen des Kreislaufs, der Wirbelsäule, der Ge- lenke, der Verdauungsorgane oder auch chronische Erkrankungen . Unter die letztgenannten lassen sich sowohl für das versicherte Risiko potenti- ell gefährliche wie auch unbedeutende Erkrankungen einordnen. bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, stellt diese Aufzählung von Krankheiten den Versicherten vor die Frage, ob sie eine Auslegungshilfe in Form von Regelbeispielen darstellen soll, die ihn nicht davon enthebt, innerhalb der beispielhaft genannten Erkrankungen - soweit es sich nicht um solche evident das Leben oder die körperliche Leistungsfähigkeit bedrohliche handelt - weiterhin deren Ernstlichkeit zu bewerten oder ob - wie die Beklagte geltend macht - die aufgeführten Er- krankungen als abgeschlossener Katalog "ernstliche Erkrankungen" defi- nieren sollen. Für die letztgenannte Auslegung kann zwar sprechen, dass die Liste anders als in Fällen, die bisher Gegenstand von Entschei- dungen der Oberlandesgerichte waren (vgl. OLG Dresden VersR 2006, 61, 62; OLG Braunschweig VersR 2007, 1071; OLG Koblenz VersR 2008, 383, 385), keine ausdrückliche Formulierung (etwa "z.B.") enthält, die auf eine Aufzählung bloßer Regelbeispiele hindeutet. Dagegen spricht aber, dass der allgemeine Sprachgebrauch nicht jede Erkrankung - etwa des Kreislaufs, der Gelenke oder der Verdauungsorgane - als "ernstlich" bezeichnet, weil dazu auch weit verbreitete Beschwerden (e t- 26 - 15 - wa zu niedriger oder zu hoher Blutdruck, sportbedingte Gelenkläsionen, Sodbrennen, gelegentliche Übelkeit usw.) zählen, denen der durc h- schnittliche Versicherte mit Blick auf den Vertragszweck keine Bede u- tung beimessen und deshalb die Annahme verwerfen wird, alle aufg e- zählten Erkrankungen seien "per se" ernstlich im Sinne des Leistungs- ausschlusses. Dem an Versicherungsschutz interessierten Kreditnehmer wird auch nicht einleuchten, weshalb eine harmlose, mit nur gelegentl i- chen und leichten Beschwerden einhergehende Beeinträchtigung der aufgezählten Körperregionen seinen Versicherungsschutz gefährden können soll. cc) Die Beklagte meint allerdings, die Ernstlichkeit einer Erkra n- kung erweise sich auch daran, dass die Erkrankung - wie der Leistungs- ausschluss weiter voraussetze - in der Lage sein müsse, den Versiche- rungsfall herbeizuführen. Eine solche - nach Eintritt des Versicherungs- falls - rückblickende Betrachtung vermag die Leistungsausschlussklausel aber nicht transparent zu machen. Selbst für sich genommen harmlose Erkrankungen können bei einer Verkettung unglücklicher Umstände im Einzelfall zu schweren körperlichen Schäden führen. Das Transparenzgebot verlangt, dass die Leistungsausschlus s- klausel dem Versicherten bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - oder hier seiner Beitrittserklärung - vor Augen führt, in welchem Um- fang er Versicherungsschutz erlangt und welche Erkrankungen den Ver- sicherungsschutz gefährden, wenn sie bei der Herbeiführung des Vers i- cherungsfalles mitwirken. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht. dd) Für die von der Ausschlussklausel ebenfalls angesprochenen Unfallfolgen gilt nichts anderes. 27 28 29 - 16 - Auch hier lässt die Klausel den Versicherten im Unklaren darüber, ob jegliche Unfallfolge dem Versicherungsschutz entgegenstehen kann oder er vorhandene Unfallfolgen mit Blick auf den Vertragszweck gewich- ten und als ernstlich oder leicht/unbedeutend einstufen muss. Der Au f- bau der Klausel, in der zuerst die mit Klammerzusatz erläuterten ernstli- chen Erkrankungen, sodann nach einer "oder"-Verknüpfung die Unfallfol- gen genannt sind, an die sich mit einem Relativsatz das Erfordernis ärz t- licher Behandlung binnen zurückliegender zwölf Monate anschließt, kann dem durchschnittlichen Versicherungsinteressenten zwar die Auslegung nahelegen, die Bedeutung einer Erkrankung für den Versicherungsschutz im Sinne ihrer Ernstlichkeit werde durch die Aufzählung möglicher E r- krankungen im Klammerzusatz erläutert, während sich die Bedeutung e i- ner Unfallfolge allein aus deren ärztlicher Behandlung im genannten Zeit- raum ergeben soll. Danach bezöge sich das Behandlungserfordernis a l- lein auf Unfallfolgen. Klar ist das aber nicht, weil der Klauselwortlaut es ebenso ermöglicht, das Behandlungserfordernis sowohl auf Krankheiten als auch auf Unfallfolgen zu beziehen. ee) Es tritt hinzu, dass der Versicherte den Zwölf -Monats-Zeitraum nicht festzulegen vermag, binnen dessen eine ärztliche Behandlung er- folgt sein muss. Nach dem Klauselwortlaut errechnet sich dieser Zeitraum nicht ab dem - dem Versicherten bekannten - Zeitpunkt der Abgabe der Beitritts- erklärung, sondern ab dem Beginn des Versicherungsschutzes. Diesen Zeitpunkt, der gemäß § 3 AVB-RSV seinerseits vom Zeitpunkt der Darle- hensauszahlung abhängt und frühestens zwei Monate vor Fälligkeit der ersten Darlehensrate einsetzt, kann der Versicherte im Zeitpunkt seiner Beitrittserklärung noch nicht bestimmen. Er kann deshalb beispielsweise 30 31 32 - 17 - nicht erkennen, ob eine Unfallfolge, deretwegen er einmalig elf Monate vor seiner Beitrittserklärung in ärztlicher Behandlung war, seinen Vers i- cherungsschutz gefährdet. II. Revision des Klägers Einen Anspruch des Klägers darauf, dass es die Beklagte unte r- lässt, die beanstandete Klausel über die zeitlichen Voraussetzungen ei- ner Kündigung des Versicherten in § 3 AVB-RSV zu verwenden, hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Anders als der Kläger meint, weicht die Klausel nicht zum Nachteil der Versicherten von einer gesetzlichen Regelung ab. 1. Sie wiederholt fast wortgleich die in § 11 Abs. 4 VVG getroffene Regelung, nach der ein für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlo s- sener Versicherungsvertrag zum Schluss des dritten und jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gek ün- digt werden kann. § 168 Abs. 1 VVG, der abweichend davon dem Versi- cherungsnehmer eines Lebensversicherungsvertrages eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit für den Schluss der laufenden Versicherungsp e- riode eröffnet, wenn laufende Prämien zu zahlen sind, steht der Klausel nicht entgegen. a) Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob dem Berufungs- gericht darin zuzustimmen ist, dass § 168 Abs. 1 VVG für den Versicher- ten einer Gruppenversicherung schon deshalb nicht gilt, weil dieser als "außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehender Dritter" ohnehin kein eigenes Kündigungsrecht habe, oder ob - wie der Kläger geltend macht - die auch vom Berufungsgericht bei Prüfung der Aktivlegitimation 33 34 35 36 - 18 - des Klägers hervorgehobenen Besonderheiten des Gruppenvers iche- rungsvertrages es erfordern, auch dessen Versicherten ein Kündigungs- recht nach Maßgabe des § 168 Abs. 1 VVG zuzubilligen. b) § 168 Abs. 1 VVG ist jedenfalls deshalb nicht anzuwenden, weil die Vorschrift voraussetzt, dass laufende Prämien zu zahlen sind. Daran fehlt es im Streitfall. Hier ist die Bank als Versicherungsnehmerin im Versicherungsve r- hältnis Prämienschuldnerin einer Einmalprämie, die lediglich wirtschaft- lich vom Versicherten getragen wird, indem die von der Bank verauslagte Einmalprämie sodann der Darlehensforderung zugeschlagen und durch die Darlehensraten abgetragen wird. c) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in dieser Vertrags- gestaltung keine Umgehung der Kündigungsregelung des § 168 Abs. 1 VVG. Er kann sich deshalb auch nicht nach allgemeinen Rechtsgrund- sätzen über Umgehungsgeschäfte auf diese Vorschrift berufen. aa) § 168 Abs. 1 VVG verfolgt den Zweck, Versicherungsnehmern einer Lebensversicherung wegen der bei diesem Vertragstyp häufigen langen Laufzeiten und der Belastung mit laufenden Prämienzahlungen abweichend von der allgemeinen Regelung in § 11 Abs. 2 und 4 VVG die Möglichkeit zu eröffnen, Verträge mit langen Laufzeiten jederzeit - und nicht erst zum Schluss des dritten Versicherungsjahres - für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Die Annahme, die B e- klagte und die Bank bezweckten mit der Gestaltung des Darlehens - und des Versicherungsvertrages sowie der beanstandeten Kündigungsklausel eine Umgehung dieser gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit, setzte nach allgemeiner Meinung zwar keine Umgehungsabsicht voraus (vgl. dazu 37 38 39 40 - 19 - BGH, Urteile vom 23. Juni 1971 - VIII ZR 166/70, BGHZ 56, 285, 289; vom 15. Januar 1990 - II ZR 164/88, BGHZ 110, 47, 64; vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88, BGHZ 110, 230, 234; Palandt/Ellenberger, BGB 73. Aufl. § 134 Rn. 28), erforderlich wäre aber eine Vertragsgestaltung, die bei einer Interessenlage, die der von § 168 Abs. 1 VVG vorausge- setzten gleicht, jedenfalls objektiv allein den Sinn hätte, das gesetzliche Kündigungsrecht aus § 168 Abs. 1 VVG nicht zur Entstehung kommen zu lassen (vgl. zum Umgehungsverbot des § 306a BGB: BGH, Urteil vom 8. März 2005 - XI ZR 154/04, BGHZ 162, 294, 298 ff. unter II 2). bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. (1) Schon die eine Ratenschutz-Versicherung kennzeichnende In- teressenlage unterscheidet sich von derjenigen, welche § 168 Abs. 1 VVG voraussetzt, soweit die Vorschrift dem Umstand Rechnung trägt, dass Lebensversicherungsverträge - wie vom Berufungsgericht rechts- fehlerfrei festgestellt - in aller Regel sehr lange laufen und dem Versi- cherungsnehmer abweichend von § 11 Abs. 4 VVG die Möglichkeit ge- ben will, die damit verbundenen finanziellen Belastungen jederzeit durch Kündigung des Versicherungsvertrages zu beenden. Bei der Raten- schutz-Versicherung wird die Laufzeit von der Laufzeit des Darlehen s- vertrages bestimmt, die - worauf das Berufungsgericht zu Recht hin- weist - in aller Regel wesentlich kürzer ist. Mithin besteht hier eine ge- ringere Gefahr, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versi- cherten während dieser Laufzeit erheblich verändern. (2) Selbst wenn man annehmen wollte, diesem Unterschied kom- me kein großes Gewicht zu, weil sich das Kündigungsprivileg aus § 168 Abs. 1 VVG - wie der Vergleich mit § 11 Abs. 4 VVG zeigt - ohnehin nur während der ersten drei Versicherungsjahre auswirkt, tritt e ntscheidend 41 42 43 - 20 - hinzu, dass sich nicht feststellen lässt, die von der Beklagten gewählte Vertragsgestaltung habe objektiv nur den Sinn, das Kündigungsrecht aus § 168 Abs. 1 VVG nicht entstehen zu lassen. Eine solche Feststellung erforderte den Nachweis, dass die kreditfinanzierte Einmalprämie objek- tiv die Zahlung laufender Prämien i.S. von § 168 Abs. 1 VVG verhindern sollte und dies gerade mit Blick auf den Ausschluss des Kündigungs- rechts geschähe. Dafür ist hier nichts ersichtlich. 2. Mit zutreffender Begründung hat es das Berufungsgericht abge- lehnt, den vom Kläger verfolgten Unterlassungsanspruch auf die für Ver- braucherdarlehensverträge geltenden Kündigungsbestimmungen der §§ 500 ff. BGB zu stützen, weil diese das Versicherungsverhältnis nicht betreffen. Die beanstandete Kündigungsklausel in § 3 AVB-RSV steht ei- ner Kündigung des Darlehensvertrages gemäß § 500 BGB nicht entg e- gen. Sie führt auch nicht dazu, dass - wegen Fortbestehens der Prämien- last - bei einer Kündigung des Darlehensvertrages laufzeitabhängige Kosten entgegen der Regelung in § 501 BGB bestehen bleiben. § 501 BGB nimmt Bezug auf § 6 Abs. 3 der Preisabgabenverordnung (PAV). Dort ist u. a. bestimmt, dass in die Berechnung der Kreditgesamtkosten alle Kosten einzubeziehen sind, die der Kreditnehmer im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu entrichten hat. Davon sind Kosten für solche Versicherungen ausgenommen, die keine Voraussetzung für die Kredit- vergabe waren (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 PAV, vgl. dazu BT-Drucks. 16/11643 S. 141). Dazu hat das Berufungsgericht - insoweit von der Revision nicht angegriffen - festgestellt, der Abschluss des Versicherungsvertrages sei nicht Bedingung für den Abschluss des Darlehensvertrages, sondern es 44 - 21 - stehe im freien Ermessen des Versicherten, ob er der Ratenschutzvers i- cherung beitrete. Die Prämienlast für die Ratenschutz-Versicherung wird mithin von § 501 BGB nicht erfasst. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2012 - 306 O 166/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.07.2013 - 9 U 157/12 -