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Urteil

9 U 28/19

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Hoffnung eines Anlegers, dass sich ein Fonds gut entwickelt, wird durch vom Emittenten erstellte Bescheinigungen nicht geschützt, solange es sich bei diesen nicht um einen Emissionsprospekt handelt. (Rn.50) 2. Voraussetzung für einen deliktischen Anspruch wegen sittenwidriger Schädigung ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter des Emittenten bei der Ausstellung der Bescheinigungen mit dem Ziel gehandelt hat, anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zuzufügen. Der Anleger ist für diese Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet. (Rn.54) 3. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch scheitert, wenn der Anleger nicht nachweisen kann, dass Handlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigungen zum Anlageobjekt, die keinen Emissionsprospekt darstellten, den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllen. (Rn.101)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.12.2018, Az. 314 O 48/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Hoffnung eines Anlegers, dass sich ein Fonds gut entwickelt, wird durch vom Emittenten erstellte Bescheinigungen nicht geschützt, solange es sich bei diesen nicht um einen Emissionsprospekt handelt. (Rn.50) 2. Voraussetzung für einen deliktischen Anspruch wegen sittenwidriger Schädigung ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter des Emittenten bei der Ausstellung der Bescheinigungen mit dem Ziel gehandelt hat, anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zuzufügen. Der Anleger ist für diese Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet. (Rn.54) 3. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch scheitert, wenn der Anleger nicht nachweisen kann, dass Handlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigungen zum Anlageobjekt, die keinen Emissionsprospekt darstellten, den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllen. (Rn.101) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.12.2018, Az. 314 O 48/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. A. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, mit der Maßgabe, dass die Darlehensnehmerin nicht die D... ... & ... S... AG war, sondern die D... ... & ... S... Nr. 2 GmbH. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB stehe dem Kläger nicht zu, weil es an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung einer zum Kreis des § 31 BGB zählenden Person aus dem Hause der Beklagten fehle. Die Erstellung der vier Bescheinigungen aufgrund des Auftrags der D... ... & ... S... AG (im Folgenden: die Auftraggeberin) durch den Mitarbeiter K... der Beklagten stellten keine solchen Verhaltensweisen dar. Der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Bescheinigungen aufgrund eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Zeugen K... und der Auftraggeberin bzw. mit Schädigungsabsicht gegenüber dem Kläger erstellt worden seien. Der Kläger habe schon nicht ausreichend substantiiert dazu vorgetragen, wann genau, wo und zwischen wem eine Absprache mit dem Ziel einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Täuschung über die in den Bescheinigungen aufgeführten Tatsachen zwischen der Auftraggeberin und der Beklagten erfolgt sein solle. Die Höhe der für die Leistungen der Beklagten vereinbarten Vergütung reiche als Indiz nicht aus. Von der Höhe der Vergütung könne nicht auf eine unlautere Verwendungsabsicht seitens der Auftraggeberin geschlossen werden, weil es sich um eine Pauschalpreisvereinbarung gehandelt habe, bei der die Beklagte das Risiko der Wirtschaftlichkeit des Auftrags getragen habe. Die Beklagte habe immerhin über mehrere Tage bei der Auftraggeberin vor Ort Unterlagen sichten und zusammenstellen müssen, ohne den genauen Umfang vorher zu kennen. Auch aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main im Verfahren 7310 Js 230995/12 ergebe sich nicht, aus welchen konkreten Tatsachen eine Kenntnis der Mitarbeiter der Beklagten abgeleitet werden könnte. Ein kollusives Zusammenwirken ergebe sich auch nicht aus dem E-Mail Verkehr zwischen dem Zeugen K... auf Seiten der Beklagten und der Zeugin M... auf Seiten der Auftraggeberin. Der interne Hinweis der Zeugin M... hinsichtlich des Wortlauts der Bescheinigungen und des Umfangs der Prüfungen spreche vielmehr eher dafür, dass von Seiten der Beklagten kein kollusives Zusammenwirken mit der Auftraggeberin erfolgt sei. Die vom Kläger angebotenen Zeugen seien nicht zu vernehmen, da mangels genauen Tatsachenvortrags diese Vernehmung auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufe. Doch selbst wenn man ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Beklagten und der Auftraggeberin annehme, sei ein bedingter Vorsatz in Bezug auf eine Täuschung des Klägers als Anleger über den Inhalt der den streitgegenständlichen Bescheinigungen zugrunde liegenden Prüfungen nicht hinreichend konkret dargelegt. Im Zeitpunkt der Prüfungen und der Erstellung der Bescheinigungen seien weder die D... ... & ... S... Nr. 2 GmbH & Co. KG (im Folgenden: die Fondsgesellschaft) noch die D... ... & ... S... Nr. 2 GmbH (im Folgenden: die Darlehensnehmerin) als Empfängerin des Kapitals gegründet gewesen. Die Zeichnung der Anlage durch den Kläger sei sogar erst im Jahr 2012 erfolgt. Damit seien im Zeitpunkt der Prüfung bzw. der Erstellung der Bescheinigungen durch die Beklagte weder Einzelheiten zu dem aufzulegenden Fonds noch zu den einzelnen Anlegern bekannt gewesen. Zudem fehle detaillierter Vortrag dazu, dass der Beklagten überhaupt die Verwendung der Bescheinigungen über interne Zwecke bei der Auftraggeberin hinaus bekannt gewesen sei. Der Kläger habe darüber hinaus nicht konkret dargelegt, inwieweit bei einem Mitarbeiter der Beklagten eine sittenwidrige Schädigungsabsicht hinsichtlich der potentiellen Anleger bestanden habe. Die Vernehmung der angebotenen Zeugen liefe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Es könne vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob der Zeuge Kruse überhaupt zum Personenkreis des § 31 BGB zähle. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263, 27 StGB scheide aus, weil schon eine Kenntnis der Beklagten über die Verwendung der Bescheinigungen gegenüber den Anlegern nicht substantiiert dargelegt worden sei. Für einen Anspruch aus § 831 BGB fehle es an einem widerrechtlichen Verhalten eines als Verrichtungsgehilfen tätigen Mitarbeiters der Beklagten. Dem Kläger stünden auch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche zu. Der Vertrag zwischen der Beklagten und der Auftraggeberin entfalte keine Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die Anleger seien nicht bestimmungsgemäß mit der Leistung der Beklagten in Berührung gekommen, weil die Auftraggeberin selbst in keiner Weise in Verbindung zu den Anlegern getreten sei. Die Auftraggeberin habe den Fonds nicht aufgelegt hierfür sei die U... I... T... GmbH verantwortlich gewesen. Es habe zudem an einem inhaltlichen Bezug zu der späteren Kapitalanlage gefehlt, weil die Fondsgesellschaft selbst überhaupt keine Immobilien habe erwerben, sondern lediglich als Darlehensgeberin habe fungieren sollen. Es sei im Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigungen noch nicht einmal klar gewesen, inwieweit die Darlehensnehmerin etwas aus dem Bestand der ... & ... Gruppe habe erwerben sollen. Die in den Bescheinigungen getroffenen Aussagen hätten sich deutlich auf einen früheren Zeitpunkt und zudem auf die „... & ... Unternehmensgruppe“ bezogen, zu der der streitgegenständliche Fonds nicht gehört hätte. Schließlich habe es sich lediglich um ein sog. „internes Audit“ gehandelt, das schon den vertraglichen Rahmenbestimmungen zufolge nur für interne Zwecke der Auftraggeberin habe erstellt werden sollen. Dem Kläger stehe kein Anspruch aus einer Prospekthaftung im engeren Sinne gegenüber der Beklagten zu. Die Bescheinigungen selbst stellten keinen Prospekt dar. Unstreitig hätten sich die Bescheinigungen nicht in dem eigentlichen Emissionsprospekt befunden. Soweit eine Darstellung der Bescheinigungen in dem Kurzprospekt „Der Klassiker“ erfolgt sei, führe dies nicht zu einer Garantenstellung der Beklagten, weil sich hierin für die konkrete Anlage keine Aussage finde. Zudem habe der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Verwendung der Bescheinigungen mit Wissen und Wollen der Beklagten geschehen sei oder dass die Beklagte die Benutzung geduldet habe. Gegen eine solche Duldung sprächen vielmehr die Aufforderungen in den E-Mails vom 20.02. und 11.09.2012, in denen die Beklagte der Verwendung des TÜV-Logos und der Bezeichnung „Zertifizierung“ widersprochen und ... & ... aufgefordert habe, bei den Bescheinigungen anzugeben, was genau Gegenstand der Bescheinigungen sei. Darüber hinaus seien Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne gemäß §§ 46, 47 BörsenG bzw. § 13 VerkProspG i.V.m. § 4 BörsenG a.F. spätestens in drei Jahren nach dem Beitritt verjährt. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne zu. Die Beklagte sei weder Gründungsmitglied noch Vertragspartner der Anleger worden, noch habe sie besonderes persönliches Vertrauen in Form der Gewähr für die Seriosität der Anlage bzw. für die ordnungsgemäße Erfüllung des Beteiligungsvertrags übernommen. Im Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigungen seien weder die Fondsgesellschaft gegründet, noch die Zeichnung von Beteiligungen an dieser in Aussicht genommen gewesen. Die Beklagte habe ihre Tätigkeit im August 2011 und damit lange vor Gründung der Fondsgesellschaft abgeschlossen und sei in keiner Weise an den Beitrittsverhandlungen des Klägers beteiligt gewesen. Insofern hafte die Beklagte auch nicht für mögliche Äußerungen der Vermittler in Bezug auf die von ihr erstellten Bescheinigungen oder darüber hinausgehende Wertungen, „die Anlage sei TÜV-geprüft“ bzw. „die ... & ...-Unternehmensgruppe sei TÜV-geprüft“. Der Kläger habe auch nichts dazu vorgetragen, dass die Beklagte von diesen Äußerungen gewusst oder sie gar gebilligt habe. Eine mögliche Zurechnung des Verhaltens der Vermittler im Rahmen des § 278 BGB scheitere schon daran, dass die Beklagte in keiner Weise in den Vertrieb der Anlage eingebunden gewesen sei. Die Beklagte habe in keinerlei wirtschaftlichem Verhältnis zu der Fondsgesellschaft, der Darlehensnehmerin oder der ... & ...-Gruppe gestanden. Allein ein Vertragsverhältnis zur D... ... & ... S... AG bezüglich des internen Audits, was nur ein mittelbares wirtschaftliches Interesse darstelle, reiche insoweit nicht aus. Der Kläger habe schließlich nicht hinreichend konkret behauptet, dass die Bescheinigungen inhaltlich falsch seien. Ausgehend von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Auftraggeberin, die sich im Einzelnen aus den vorliegenden Angeboten und den aufgrund dieser Angebote entwickelten Kriterienkatalogen ergäben, sei nicht hinreichend konkret vorgetragen, dass sich die Äußerungen der Beklagten in den vier Bescheinigungen inhaltlich als falsch darstellten. Es handele sich vielmehr um in zeitlicher Hinsicht punktuelle Bewertungen bestimmter von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellter Unterlagen, die zusammengefasst und katalogisiert worden seien. Insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterienkataloge, die mit den Nummern 20110617 und 20110513 bezeichnet seien und auf die in den Bescheinigungen ausdrücklich hingewiesen werde, ergebe sich der Umfang der von der Beklagten vorgenommenen Prüfungen für den verständigen Leser sowohl im positiven als auch im negativen Sinne. Es werde aus den Formulierungen auch klar, was tatsächlich nicht festgestellt worden sei. Eine Überprüfung der von der Auftraggeberin vorgelegten Werte auf ihre inhaltliche Richtigkeit sei ausdrücklich nicht Prüfungsgegenstand gewesen. Auch der erhobene Vorwurf, es sei fälschlicherweise auch privates Grundvermögen der Gesellschafter S... und K... mitbewertet worden, greife nicht, da der Begriff der „... & ... Gruppe“ allgemein gehalten sei und unklar bleibe, welche Rechtspersönlichkeiten im Einzelnen hierzu zählten. Im Übrigen greife auch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung. Angesichts der bereits im Juli 2013 eröffneten Insolvenz über das Vermögen der Fondsgesellschaft und die daraufhin durch den Insolvenzverwalter gegenüber den Anlegern erfolgten Informationen hätte der Kläger, soweit er auf die Formulierung „TÜV-geprüft“ vertraut habe, mögliche Ansprüche gegenüber der Beklagten bereits dann geltend machen können. Die mögliche Unrichtigkeit dieser Prüfung hätte sich ihm dann spätestens aufdrängen müssen. Verjährung sei deshalb bereits Ende 2016 eingetreten, die im Jahr 2017 erhobene Klage habe den Eintritt der Verjährung nicht mehr hindern können. Gegen dieses Urteil hat der Kläger fristgemäß Berufung eingelegt und diese fristgemäß begründet. Der Kläger meint, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen und sei dabei insbesondere zu Unrecht nicht in eine Beweisaufnahme eingetreten. Der Kläger habe substantiiert dazu vorgetragen, wie es genau zu einer Absprache zwischen der Auftraggeberin und der Beklagten gekommen sei. Die konkreten Absprachen seien die Vereinbarungen bzw. Auftragserteilungen gewesen, auf deren Grundlage die Beklagte die Bescheinigungen erstellt habe. Diese Absprachen seien ergänzt worden um Absprachen, die während der „Prüftätigkeit“ erfolgt seien. Im Kern hätten diese Vereinbarungen den Inhalt gehabt, dass die Beklagte von ... & ... insgesamt 77.500 € netto habe erhalten sollen (und auch erhalten habe). Als Gegenleistung hierfür habe die Beklagte eine Prüfung durchführen sollen, welche Immobilien die ... & ...-Gruppe zu welchen Kaufpreisen zu Eigentum erworben bzw. veräußert habe und welche Verkehrswerte diese Immobilien gehabt hätten. Dies folge aus dem Auftrag bzw. insbesondere aus den Kriterienkatalogen. Ergänzend sei jedoch – entgegen der Prüfvereinbarung – mündlich bzw. per E-Mail verabredet bzw. besprochen worden, dass die Beklagte sich darauf beschränken könne, eine bloße Addition von Kauf- und Verkaufspreisen von Seiten der ... & ...-Gruppe erworbener und veräußerter Immobilien und deren angeblicher Verkehrswerte vorzunehmen, hierüber in Excel-Tabellen eine Auflistung anzufertigen und eine Bescheinigung auszustellen. Die Beklagte habe daher insgeheim davon absehen sollen zu prüfen, - ob die Immobilientransaktionen auch tatsächlich durchgeführt worden seien, - ob die angeblich vereinbarten Kaufpreise für die Immobilientransaktionen auch tatsächlich gezahlt worden seien und - ob das Eigentum an den Immobilien auch tatsächlich erlangt worden sei. Außerdem sei vereinbart worden, dass die Beklagte in den Bescheinigungen wahrheitswidrig eine Prüfung behaupten solle, die es nicht gegeben habe. Dies habe der Kläger bereits erstinstanzlich durch Zitate aus der Anklageschrift in dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 7310 Js 230995/12 ausgeführt. Die Beklagte habe Kenntnis von der unlauteren Verwendungsabsicht gehabt. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, es seien mehrere Tage Arbeit für Mitarbeiter der Beklagten angefallen. Die Tätigkeit der Mitarbeiter der Beklagten habe sich auf eine Auflistung und Addition von Zahlen beschränkt, die jede Sekretariatskraft für wenige hundert Euro in wenigen Stunden habe erledigen können. Es lägen vier Tatsachen vor, nach denen nur die Schlussfolgerung möglich sei, dass die Beklagte kollusiv mit der ... & ...-Gruppe zusammen gewirkt habe, um die unlautere Geschäftstätigkeit der ... & ...-Gruppe entscheidend zu fördern: 1. Es sei eigentlich eine umfassende Prüftätigkeit von Immobilieneigentumsverhältnissen, den gezahlten Kaufpreisen und den Verkehrswerten vereinbart gewesen. Diese Vereinbarung sei aber „abgeändert“ worden bzw. die ... & ...-Gruppe habe darauf „verzichtet“, dass die Beklagte diese Prüfung vornehme und sich mit der nahezu wertlosen und sinnfreien Leistung in Form einer Addition und Auflistung von Zahlen begnügt. 2. Die Additions- und Auflistungstätigkeit habe für die ... & ...-Gruppe keinerlei Sinn gemacht und keinen praktischen Nutzen gehabt, es sei denn, die ... & ...-Gruppe habe versucht, mit den TÜV-Bescheinigungen unlautere Geschäfte zu machen. 3. Die ... & ...-Gruppe sei bereit gewesen, für die Leistungen der Beklagten, die nur einen Wert von wenigen hundert Euro gehabt hätten, einen exorbitant hohen und in krassem Missverhältnis stehenden Betrag von 92.225 € brutto zu zahlen. 4. Die ... & ...-Gruppe habe darauf bestanden, dass die Bescheinigungen einen Inhalt erhielten, der einen unbeteiligten Dritten in mehrfacher Hinsicht täusche, indem für unbeteiligte Betrachter der Eindruck erweckt werde, a) es habe eine Prüfung gegeben – was in Wahrheit nicht gestimmt habe, b) es sei geprüft worden, dass die ... & ...-Gruppe Immobilien zu bestimmten Kaufpreisen erworben oder veräußert habe – was ebenfalls in Wahrheit nicht gestimmt habe – und c) es seien auch die Verkehrswerte der Immobilien überprüft worden (was ebenfalls nicht gestimmt habe). Das Landgericht habe zu Unrecht die vom Kläger benannten Zeugen nicht vernommen. Der Kläger habe keine unmittelbare Kenntnis von internen Vorgängen bei der Auftraggeberin und der Beklagten. Es lägen mit den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main jedoch hinreichende Anhaltspunkte vor, die den Sachvortrag des Klägers rechtfertigten. Die Zitate aus der Anklageschrift seien nicht aus der Luft gegriffen und ins Blaue hinein erfolgt. Zudem sei die Anklageschrift vom Landgericht Frankfurt am Main aufgrund hinreichenden Tatverdachts gemäß § 203 StPO zugelassen worden. Es sei eine Beweislastumkehr gegeben, weil es sich um Vorgänge in der Sphäre der Beklagten handele. Die Beklagte habe auch Kenntnis darüber gehabt, dass ihr Mitwirken bei die Erstellung der Bescheinigungen ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten darstelle; Schädigungsvorsatz sei gegeben. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts sei ein konkreter Vorsatz in Bezug auf die Schädigung eines bestimmten Geschädigten nicht erforderlich. Vielmehr genüge die Vorstellung und das Bewusstsein, dass mittels der Täuschung ein potentieller, aber noch unbekannter Anleger geschädigt werde. Diese Schädigung trete ein, wenn der Anleger sich dazu entschließe, der Fondsgesellschaft aufgrund der Täuschung Kapital zur Verfügung zu stellen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Fondsgesellschaft und die Anlagegesellschaft im Zeitpunkt der „Prüfungen“ noch nicht gegründet gewesen seien. Die Beklagte habe gewusst, dass die ... & ...-Gruppe im Immobiliensektor Fonds auflege. Die Beklagte habe weiter gewusst, dass ... & ... die Bescheinigungen benötigt habe, um Anleger und Vertrieb dazu zu bewegen, Kapital für neue, demnächst aufzulegende Immobilienfonds zur Verfügung zu stellen. Der streitgegenständliche ... & ... Fonds sei nämlich bereits der fünfte Fonds einer laufenden Reihe gewesen. Dies habe dadurch geschehen sollen, dass die Bescheinigungen die eigene Geschäftstätigkeit der ... & ...-Gruppe entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten in ein positives Licht gestellt hätten, wodurch Vertrieb und Anleger von einem Investment bei der ... & ...-Gruppe hätten überzeugt werden sollen (wie es später tatsächlich auch geschehen sei). Der Beklagten und ihren Mitarbeitern sei klar gewesen, dass es nur darum gegangen sei, Anlegern und Vertrieb mittels der Bescheinigungen wirtschaftliche Stärke und Leistungsfähigkeit sowie eine nicht gegebene Seriosität der ... & ...-Gruppe vorzuspiegeln. Die Mitarbeiter der Beklagten, insbesondere der Zeuge K..., aber auch die Geschäftsführung der Beklagten hätten von Anfang an, d. h. seit der Erstellung der Bescheinigungen, deren inhaltliche Fehlerhaftigkeit und die beabsichtigte Verwendung zur Täuschung von Vertrieb und Anlegern zur Einwerbung weiteren Kapitals gekannt. Die Zeugen K..., K... und G... hätten gewusst, dass sie entgegen dem Inhalt der Bescheinigungen keine Prüfung vorgenommen hätten. Die Zeugen hätten anhand der diversen Umstände unschwer erkennen können, dass die Angaben zum Immobilienhandel und derzeitigen Immobilieneigentum der ... & ...-Gruppe überzogen hoch und somit falsch gewesen seien. Auch die Geschäftsleitung der Beklagten müsse dies von Anfang an gewusst haben. Es sei davon auszugehen, dass die Mitarbeiter der Beklagten verpflichtet gewesen seien, die Geschäftsführung über derart ungewöhnliche Geschäftsvorfälle zu informieren. Die Information der Geschäftsführung sei auch erfolgt. Mit derselben Begründung bestünden auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, 263, 27 StGB und aus § 831 BGB. Darüber hinaus habe das Landgericht zu Unrecht einen Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verneint. Der Kläger sei als Anleger bestimmungsgemäß mit der vertraglichen Leistung der Beklagten in Berührung gekommen. Adressat der Bescheinigungen sei die „... & ... Unternehmensgruppe“. Wenn die Beklagte den Adressaten so unbestimmt beschreibe, könne sie sich nicht darauf berufen, ein bestimmter ... & ...-Fonds zähle nicht zur ... & ...-Unternehmensgruppe. Im Zweifel gehöre jeder ... & ...-Fonds zur ... & ...-Gruppe, die Beklagte habe dies bewusst in Kauf genommen und den Kreis derjenigen Firmen, die zur ... & ...-Gruppe gehören sollten, durch die ungenaue Bezeichnung des Auftrags der ... & ...-Unternehmensgruppe bewusst weit gefasst. Gegenstand der zu erbringenden Leistung sei eine Prüfung der ... & ...-Unternehmensgruppe gewesen, insbesondere deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und deren Erfolge im Immobiliensektor. Genau dieses Prüfungsthema sei jedoch für den Anlageentschluss von Relevanz gewesen. Der streitgegenständliche Fonds gehöre zur ... & ...-Gruppe. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, es sei nie vereinbart gewesen, dass die Bescheinigungen auch Dritten zugänglich gemacht werden dürften. Vielmehr habe es keine Vereinbarung gegeben, die es der ... & ...-Gruppe untersagt habe, die Bescheinigungen gegenüber Dritten zu verwenden. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass mangels gegenläufiger Regelung ... & ... die Bescheinigungen auch dritten Personen gegenüber habe vorlegen können und dürfen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 05.12.2018 verkündeten Urteils des LG Hamburg, Az. 314 O 48/18, wie folgt zu entscheiden: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung (Abtretung) der Kapitalbeteiligung des Klägers in Form einer Kommanditbeteiligung zu einem Nominalbetrag (Einlage) von EUR 5.000,00 an der D... ... & ... S... Nr. 2 GmbH & Co. KG (eingetragen im Handelsregister des AG Hamburg unter der Registernummer HRA ...) sowie sämtlicher hieraus resultierender Ansprüche. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung (Abtretung) der Kapitalbeteiligung des Klägers in Form einer Kommanditbeteiligung zu einem Nominalbetrag (Einlage) von EUR 5.000,00 an der D... ... & ... S... Nr. 2 GmbH & Co. KG (eingetragen im Handelsregister des AG Hamburg unter der Registernummer HRA ...) sowie sämtlicher hieraus resultierender Ansprüche in Verzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 744,94 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Berufung sei bereits unzulässig. Das Landgericht habe die Klagabweisung auch darauf gestützt, dass sämtliche der geltend gemachten Ansprüche bereits vor der Klagerhebung im Jahr 2017 verjährt gewesen seien. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im Verfahren 314 O 205/17, welches als „Musterverfahren“ gedient habe, ergebe sich, dass das Landgericht Verjährung in Bezug auf sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen angenommen habe. Auch das angefochtene Urteil des Landgerichts nehme nicht nur auf einen etwaigen Anspruch auf Prospekthaftung im weiteren Sinne Bezug, sondern auf „mögliche Ansprüche“. Der Kläger greife diesen selbständig tragenden Abweisungsgrund jedoch in seiner Berufungsbegründung nicht an. Das Landgericht habe die Klage auch zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe zur behaupteten Beihilfe zum Betrug nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und keinen ausreichenden Beweis für die behaupteten Ansprüche angeboten. Zu dem für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung erforderlichen Wollenselement sei überhaupt kein Vortrag erfolgt; das erforderliche Wissenselement sei nicht schlüssig vorgetragen. Bezüglich des Vorwurfes der Beihilfe zum Betrug fehle es an der Darlegung der subjektiven Tatbestandselemente. Es sei nicht schlüssig dargelegt, dass sich der Vorsatz eines Vertreters der ... & ...-Gruppe auf die Verursachung eines Vermögensschadens der Anleger erstrecke. Aus dem Sachvortrag des Klägers ergebe sich nicht, dass die Beklagte bei der Vollendung eines Betrugsdelikts zulasten der Anleger habe Hilfe leisten wollen. Es bleibe unklar, welcher der benannten Zeugen zu welchen konkreten Tatumständen Aussagen treffen solle. Der Kläger habe schließlich nicht hinreichend konkret behauptet, dass die Bescheinigungen auf Grundlage der vereinbarten Kriterienkataloge inhaltlich falsch seien. Der Kläger habe nach eigenem Vortrag keine der von der Beklagten ausgestellten Bescheinigungen in der Originalfassung gekannt. Der Kläger sei für die Kausalität der Bescheinigungen für seine Anlageentscheidung beweisfällig geblieben. Als Beweis für die Kenntnis der Bescheinigungen habe der Kläger lediglich seine eigene Vernehmung als Partei angeboten, was unzulässig sei. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat den Geschäftsführer der Beklagten P... M... persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Prof. Dr. S..., K..., G..., K... und K.... Für das Ergebnis der Anhörung und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 05.12.2019, 11.02.2020 und 28.04.2020 Bezug genommen. B. I. Die Berufung ist zulässig. Es führt nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, dass sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht mit den rechtlichen Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Verjährung auseinandergesetzt hat. Die Beklagte dringt mit dem Argument, das Landgericht habe Verjährung in Bezug auf sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche angenommen, nicht durch. Die Berufung muss die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen; die Begründung muss dabei – ihre Richtigkeit unterstellt – geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2018 – III ZB 19/18, juris Rn. 10 f.). Diesen Anforderungen wird die Berufung des Klägers gerecht. Aus der Gliederung des angegriffenen Urteils des Landgerichts Hamburg folgt, dass das Landgericht Verjährung nur in Bezug auf zwei Ansprüche bejaht hat, nämlich unter Ziffer 3. der Entscheidungsgründe für Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne (§§ 46, 47 BörsenG bzw. § 13 VerkProspG i.V.m. § 4 BörsenG a.F.) und unter Ziffer 4. der Entscheidungsgründe für Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Bei den vom Landgericht unter Ziffer 1. geprüften deliktischen Schadenersatzansprüchen und den vom Landgericht unter Ziffer 2. geprüften vertraglichen Ersatzansprüchen wird die Frage der Verjährung hingegen nicht ausdrücklich erwähnt. Richtig ist, dass die Formulierung des Landgerichts unter Ziffer 4., wonach „die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche bereits Ende 2016 eingetreten“ sei, im Plural gehalten ist, so dass auch eine Auslegung in der Art möglich wäre, dass damit sämtliche möglichen Schadenersatzansprüche gemeint sein könnten (wofür – unabhängig von der Frage, ob es sich um ein Musterverfahren gehandelt hat – auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung in der Sache 314 O 205/17 sprechen könnte). Doch selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass insofern mehrere Möglichkeiten der Auslegung bestehen, so hat der Kläger nach Auffassung des Senats seiner Berufungsbegründung zumindest eine vertretbare Auslegungsmöglichkeit zu Grunde gelegt, indem er davon ausgegangen ist, dass sich die Ausführungen zur Verjährung nur auf die Ansprüche aus Prospekthaftung beziehen. Wenn jedoch mehrere Möglichkeiten der Auslegung der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils bestehen und der Berufungsführer seinem Berufungsvorbringen eine vertretbare Auslegungsmöglichkeit zu Grunde legt, kommt die Unzulässigkeit der Berufung nicht in Betracht. II. Die zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat im Zusammenhang mit der Ausstellung der als Anlage eingereichten Bescheinigungen vom 01.07. und 01.08.2011 (im Folgenden: die Bescheinigungen) durch die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Schadenersatz gegen die Beklagte. 1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Haftung aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gemäß §§ 280 Abs. 1, 328 BGB nicht besteht. Das durch die Rechtsprechung entwickelte Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Dritte können danach in die Schutzwirkungen eines Vertrags einbezogen werden, wenn sie bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommen, der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat und Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung getragen werden soll, beziehungsweise die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen. Ob insoweit ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung besteht, hat der Tatrichter nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 156/13, juris Rn. 9 ff.). Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch sowohl aus den Ausstellungsdaten der Bescheinigungen als auch aus deren Inhalt, dass die Beklagte nicht den Willen hatte, eine Schutzwirkung gegenüber dem Kläger zu begründen. Zeitlich datieren die Bescheinigungen vom 01.07. und 01.08.2011. Sie wurden somit mehrere Monate vor der Gründung der Fondsgesellschaft D... ... & ... S... Nr. 2 GmbH & Co. KG im Oktober 2011 und der Darlehensnehmerin D... ... & ... S... Nr. 2 GmbH im November 2011 erstellt und der Auftraggeberin übergeben. Der Prospekt für die Beteiligung wurde erst am 10.01.2012 aufgestellt (vgl. Seite 12 des Prospekts) und die Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger erfolgte erst anschließend. Inhaltlich bezieht sich die Bescheinigung vom 01.07.2011 auf das Maklergeschäft der ... & ...-Gruppe in der Zeit von Juni 2007 bis Mai 2008 und die in dem vorliegenden Verfahren maßgebliche Bescheinigung vom 01.08.2011 auf den Wert der von der ... & ...-Gruppe in der Zeit vom Januar 2006 bis Mai 2011 erworbenen Immobilien und den Verkehrswert des Immobilienbestands der ... & ...-Gruppe im August 2011. Nach dem Fondskonzept (vgl. Seiten 10 f. des Prospekts) sollte die Darlehensnehmerin mit dem von der Fondsgesellschaft eingeworbenen Kapital hingegen künftig weitere Immobilien und grundbuchrechtlich gesicherte Forderungen erwerben. Die Hoffnung des Klägers, dass sich der streitgegenständliche Fonds mit diesem Konzept gut entwickelt, wird daher durch die von der Beklagten erstellten Bescheinigungen nicht geschützt (so bereits OLG München, Beschluss vom 03.12.2015 – 13 U 1517/15, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 21.03.2018 – VII ZR 29/16). Hierauf hat der Senat mit Beschluss vom 16.09.2019 hingewiesen, ohne dass diesbezüglich Einwendungen seitens des Klägers erhoben worden sind. 2. Dem Kläger stehen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigungen durch die Beklagte auch keine deliktischen Ansprüche gegen die Beklagte zu. a) Der Kläger hat im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigungen durch die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB gegen die Beklagte. Voraussetzung für einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten bei der Ausstellung der Bescheinigungen mit dem Ziel gehandelt hat, anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zuzufügen. Der Kläger hat jedoch keine der von ihm diesbezüglich aufgestellten Behauptungen zur Überzeugung des Senats bewiesen. Er hat insbesondere nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass - es eine vom schriftlichen Prüfauftrag abweichende Absprache zwischen der Auftraggeberin und der Beklagten gab, - die Beklagte bei der Erstellung der Bescheinigungen mit der Auftraggeberin kollusiv zusammenwirkte und wahrheitswidrig eine Prüfung behauptete, die es tatsächlich nicht gab, - sich die Tätigkeit der Mitarbeiter der Beklagten auf eine Auflistung und Addition von Zahlen beschränkte, die jede Sekretariatskraft für wenige hundert Euro in wenigen Stunden habe erledigen können, - Mitarbeiter und Geschäftsführung der Beklagten von Anfang an wussten, dass die Bescheinigungen inhaltlich fehlerhaft waren und nur zur Täuschung von Vertrieb und Anlegern bei der Einwerbung weiteren Kapitals dienen sollten. Vielmehr verlief die Beweisaufnahme für den Kläger im Wesentlichen unergiebig. aa) Den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn M..., und des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten, des Zeugen Prof. Dr. S... ist nicht zu entnehmen, dass die Geschäftsführung der Beklagten überhaupt Kenntnis vom Inhalt der Bescheinigungen hatte, bevor diese von der Auftraggeberin in Verkehr gebracht worden sind. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr M..., hat im Rahmen seiner Anhörung am 05.12.2019 angegeben, dass er im Fall ... & ... keinen Kundenkontakt gehabt habe. Er sei im Mai 2012 über den Vorfall informiert worden. Das erste Angebot für die Bescheinigungen sei von Herrn H... unterzeichnet worden, das zweite von Herrn L... und Frau K.... Der Zeuge Prof. Dr. S..., der nach seinen Angaben bis Februar 2019 Geschäftsführer der Beklagten gewesen ist, hat im Rahmen seiner Vernehmung am 05.12.2019 angegeben, er sei mit der Ausstellung der Bescheinigungen für ... & ... in keiner Form befasst gewesen. Er habe davon erst später erfahren, als der Fall hochgekocht sei. bb) Auch aus den Angaben des Zeugen H..., eines Bereichsleiters bei der Beklagten, kann der Kläger nichts für sich herleiten. Ausweislich der Seiten 5 f. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2015 vor dem OLG München in dem Verfahren 21 U 3175/14 hat der Zeuge folgende Angaben gemacht: Die ... & ... AG habe den Auftrag zur Durchführung eines internen Audits erteilt. Der Prüfkatalog sei nach den Vorstellungen des Kunden entwickelt worden, eine ISO-Norm sei der Prüfung nicht zugrunde gelegt worden. Die Beklagte habe dem Kunden dann mit den Zeugen K... und G... Experten zur Verfügung gestellt, die die Prüfung durchgeführt hätten. Er selbst habe mit der Durchführung des Audits nichts zu tun gehabt. Er habe ein Angebot über 51.000 € zzgl. Mehrwertsteuer unterschrieben. Die Vergütung für das Angebot sei ihm „gut kalkuliert aber keinesfalls zu hoch“ erschienen, insbesondere im Hinblick darauf, dass ein Pauschalangebot gemacht worden sei, das ein kaufmännisches Risiko beinhaltet habe. Außerdem habe das Angebot auch die Entwicklung des Kriterienkatalogs beinhaltet. Der Zeuge K... sei Produktmanager gewesen. Auditieren habe nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört. Er habe auch bei dem streitgegenständlichen Auftrag das Audit nicht durchgeführt. Es sei nicht ungewöhnlich, dass ein Anderer die nach außen gehende Bescheinigung unterschreibe als der, der als Auditor tätig geworden sei. Er sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Audit um einen internen Vorgang bei der Auftraggeberin gehandelt habe. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass andere Personen bei der Beklagten Kenntnis davon gehabt hätten, dass ... & ... das TÜV-Logo verwenden wolle, um Kunden einzuwerben. Danach war der Zeuge H... weder mit der Durchführung des Audits noch mit der Ausfertigung der Bescheinigungen befasst. Die Behauptungen des Klägers zu einem vom schriftlichen Auftrag abweichenden Prüfungsumfang hat der Zeuge H... nicht bestätigt. Die persönliche Vernehmung des Zeugen war nicht erforderlich, weil die Parteien der Verwertung der Aussage des Zeugen aus der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2015 vor dem OLG München in dem Verfahren 21 U 3175/14 im Wege des Urkundsbeweises zugestimmt haben. Der Senat hat die Akte des OLG München zum Aktenzeichen 21 U 3175/14 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2019 gemacht. cc) Die Aussagen der Zeugen K... und G... sind für den Kläger ebenfalls nicht ergiebig. Aus den Aussagen der beiden Zeugen, die nach ihren Angaben jeweils in den Räumen von ... & ... Unterlagen durchgesehen haben, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine vom schriftlichen Prüfauftrag abweichende Absprache. Beide haben Inhalt und Umfang ihrer jeweiligen Prüfungen detailliert beschrieben, dabei die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers aber nicht bestätigt. Schließlich ergeben sich aus den Aussagen der beiden Zeugen nicht einmal Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Prüfungen wussten, dass mit den auf der Grundlage ihrer Prüfberichte vom Zeugen K... erstellten Bescheinigungen Kapital eingeworben werden sollte. (1) Der Zeuge K... hat in seiner Vernehmung am 11.02.2020 angegeben, er sei freiberuflich für die Beklagte tätig gewesen. Dabei habe er hauptsächlich Zertifizierungen nach dem Standard ISO 9001 vorgenommen. Das einzige Audit, das er nicht nach dem Standard ISO 9001 gemacht habe, sei das hier streitgegenständliche Lieferantenaudit gewesen. Der Zeuge K... habe ihn angesprochen, ob er Interesse an einem Lieferantenaudit habe. Es solle etwas dokumentiert werden, nämlich notarielle Kaufverträge, die an Hand von Unterlagen von ... & ... erfasst werden müssten. Der Zeuge K... habe ihm dann einzelne Parameter für die Erstellung dieses Lieferantenaudits mitgeteilt. Dabei sei es um die Frage gegangen, wer die Vertragsparteien seien, welche Urkundenrollennummer der Vertrag habe, bei welchem Notar und zu welchem Datum die Kaufverträge geschlossen worden seien. Die Prüfung von Verkehrswerten habe im Rahmen seiner Prüfung nicht im Raum gestanden. Es habe auch einen Kriterienkatalog gegeben, den er vom Zeugen K... zugesandt bekommen habe. Ihm sei es aber mehr darum gegangen zu erfahren, was konkret und im Einzelnen geprüft werden müsse. Deshalb habe er den Kriterienkatalog nur überflogen. Für seine tatsächliche Arbeit sei nur die Übersicht in der Form einer Excel-Tabelle mit ungefähr 6 oder 7 Spalten relevant gewesen, die er nach Vorgaben des Zeugen K... erstellt habe. Zusätzlich zu den o.g. Parametern sei auch die Kaufsumme eine Spalte in der Tabelle gewesen. Vor Ort habe er eine Unmenge von Ordnern vorgefunden (wobei sich der Zeuge bei der zunächst angegebenen Zahl von 40 bis 80 Ordnern nicht sicher gewesen ist). In den Ordnern hätten sich die Kaufverträge befunden, überwiegend im Original, in einigen Fällen in Kopie. Die Kopien habe er nicht berücksichtigt, es sei denn ... & ... habe ihm auf Nachfrage das Original geben können. Die Ordner habe er von einer Dame bekommen, deren Namen er nicht mehr erinnere. Er sei sich relativ sicher, dass sich in den Ordnern keine Grundbuchauszüge und keine Wertgutachten befunden hätten. Ansonsten wären die Unterlagen noch viel umfangreicher gewesen und er hätte es in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht geschafft, alles durchzuarbeiten. Selbst wenn sich vereinzelt Grundbuchauszüge in den Ordnern befunden hätten, so hätte er diese überblättert, weil sie für ihn nicht relevant gewesen seien. Die Prüfung der Zahlungsströme sei nicht seine Aufgabe gewesen. Der Zeuge hat sich nicht mehr zu 100 Prozent erinnern können, wie er die Vertragsparteien der notariellen Kaufverträge der ... & ... Gruppe zugeordnet hat. Er hat angegeben, er habe von ... & ... ein Organigramm bekommen, das er auch an den Zeugen K... weitergeleitet habe. Alle Gesellschaften, die darauf gewesen seien, seien in die Tabelle gekommen. Dieses Vorgehen sei mit dem Zeugen K... abgestimmt gewesen. Er habe alles, was „im Dunstkreis“ von ... & ... gewesen sei, in die Tabelle aufgenommen, dazu hätten für ihn auch die Zeugen S... und K...gehört. Der Zweck des Lieferantenaudits sei für ihn nicht relevant gewesen. Er habe eine Dokumentation liefern sollen. Was der Zeuge K... damit machen würde, sei für ihn nicht von Interesse gewesen. Mit ... & ... habe er nicht über den Zweck der Dokumentation gesprochen. Er sei damals ungefähr 14 Tage tätig gewesen und habe im Rahmen seiner Abrechnung 104 Stunden bei einem Tagessatz von 450 € pro Tag zuzüglich Kilometergeld in Rechnung gestellt. Die Rechnung sei bezahlt worden. Nach dem ersten Einsatz sei er von Herr K... gefragt worden, ob er ein weiteres Mal tätig werden könne. Er habe aber Urlaub gehabt. Er habe dann Frau G..., seine ehemalige Ausbildern, genannt. (2) Die Zeugin G... hat in ihrer Vernehmung am 05.12.2019 angegeben, sie habe bei der Firma ... & ... ein sog. Lieferanten-Audit durchgeführt. Bei Lieferanten-Audits gebe es – anders als bei einem Audit nach dem Standard ISO 9001 – keine festen Standards, sondern einen Kriterienkatalog, der mit dem Auftraggeber vereinbart werde. Diese Vereinbarung sei im vorliegenden Fall nicht durch sie, sondern durch den Vertrieb in der Person des Zeugen K... erfolgt. Sie habe dann den vereinbarten Kriterienkatalog abgearbeitet. Das erste Lieferanten-Audit bei ... & ... habe ein anderer Auditor, der Zeuge K..., durchgeführt. Sie sei für das zweite Audit eingesprungen, weil der Zeuge K... nicht gekonnt habe. Sie habe sich dann an dem orientiert, was der Zeuge K... beim ersten Audit gemacht habe und dessen Vorlagen übernommen. Auf der Basis des Kriterienkatalogs und der ihr vorgelegten Unterlagen habe sie einen Prüfbericht erarbeitet. An der Ausstellung der Bescheinigungen sei sie nicht beteiligt gewesen. Die Prüfung habe sie vor Ort bei der Sachwerte AG durchgeführt. Sie sei eine Woche von Montag bis Freitag dort gewesen und arbeite üblicherweise einen Achtstundentag. Im Rahmen ihrer Arbeit habe sie Ordner mit Grundbucheintragungen und notariellen Verträgen durchgesehen; Grundbuchauszüge seien nur zum Teil vorhanden gewesen. Den Wert der Immobilien habe sie auf Basis der ihr vorgelegten Unterlagen ermittelt. Dabei sei es zum einen um den Einkaufspreis und zum anderen um den Verkehrswert gegangen. Der Verkehrswert sei auf der Grundlage von Gutachten ermittelt worden. Zum Teil habe es sich um gerichtliche Gutachten aus der Zwangsversteigerung gehandelt, zum Teil um Gutachten von öffentlich bestellten Sachverständigen für Gebäudebewertung. Dabei sei es überwiegend derselbe Gutachter gewesen, was sie, die Zeugin, aber nicht ungewöhnlich gefunden habe. Sie habe die in den Gutachten angegebenen Verkehrswerte nicht auf Plausibilität prüfen können, weil sie keine Bausachverständige sei. Zudem sei dies auch nicht Inhalt ihres Prüfauftrags gewesen. Die Eigentümerstellung habe sie immer anhand der Zuschläge aus der Zwangsversteigerung oder der Einkaufsverträge geprüft. Sie habe den jeweiligen Erwerber nicht in ihrem Prüfbericht deutlich gemacht; darauf sei es für sie nicht angekommen. Die Zuordnung des jeweiligen Erwerbers zur ... & ... Gruppe habe sie anhand eines Organigramms vorgenommen, welches sie von ... & ... bekommen habe. Sie könne nicht ausschließen, dass das Organigramm nicht den Tatsachen entsprochen habe. Das sei ein komplexes Firmengeflecht gewesen. Sie habe das Problem auch mit dem Projektleiter, dem Zeugen K..., angesprochen und ihm gesagt, es sei schwierig, die Verflechtungen zwischen den einzelnen Gesellschaften aufzuklären. Sie vermute, dass der Zeuge K... sich mit Frau M... abgestimmt habe. Das habe sie nicht direkt mitbekommen. Sie habe nur das „Echo“ gehört, als der Zeuge K... ihr gesagt habe, dass es bei dem bestehenden Prüfauftrag bleibe. Es könne auch sein, dass sie das mit Frau M... angesprochen habe; sicher sei sie sich in Bezug auf diese Abläufe aber nicht. Teilweise sei es auch so gewesen, dass einer der Gesellschafter S... und K... eine Immobilie als Privatperson gekauft habe und diese dann an eine andere Gesellschaft übertragen worden sei. Sie habe im Rahmen der Prüfung auch Sachen zurückgewiesen, die für sie nicht schlüssig gewesen seien. Diese seien dann aus der Liste gestrichen worden. Sie habe nicht gewusst, was mit dem Prüfbericht bzw. den Bescheinigungen später habe passieren sollen. Sie habe den Kriterienkatalog bekommen und das gemacht, was darin gestanden habe. Dabei sei sie im Zeitraum der Prüfung davon ausgegangen, dass es ein Audit für interne Zwecke gewesen sei. Sie habe sich keine weiteren Gedanken darüber gemacht, wofür das Audit habe verwendet werden sollen. dd) Auch die Angaben des Zeugen K... bestätigen die Behauptungen des Klägers nicht, insbesondere ist der Senat aufgrund der Angaben des Zeugen nicht davon überzeugt, dass der Zeuge K... den Inhalt der Bescheinigungen mit Mitarbeitern von ... & ... abgestimmt hat. Der Zeuge K... hat im Rahmen seiner Vernehmung am 05.12.2019 angegeben, es habe damals bei ... & ... eine Arbeitsteilung gegeben: Der Vertrieb sei über Herrn S... gelaufen, er selbst sei für die Immobilien zuständig gewesen. Der Vertrieb habe damals die TÜV-Bescheinigungen gewollt. Der Zweig des Zeugen (Immobilien) habe dann bei der Erstellung der Bescheinigungen mit dem TÜV zusammengearbeitet. Er selbst habe keinen direkten Kontakt mit dem TÜV gehabt, das sei über Frau K... M..., die Chefin der Immobilienabteilung bei ... & ..., und deren Team gelaufen. Er wisse nicht, was im Einzelnen zwischen seinen Mitarbeitern und dem TÜV kommuniziert worden sei. Die Mitarbeiter von ... & ... hätten nicht gewusst, dass die vom TÜV Süd erstellten Bescheinigungen für den Referenzkatalog verwendet werden sollten. Er könne deshalb ausschließen, dass Mitarbeiter der ... & ...-Gruppe mit Mitarbeitern der Beklagten darüber gesprochen hätten, dass die Bescheinigungen für Werbezwecke verwendet werden sollten. Ihm sei jedoch ganz klar gewesen, dass der Auftrag an die Beklagte für Marketingzwecke erfolgt sei. Man gebe ja nicht 100.000 € für etwas aus, was dann in der Schublade liege. Zudem habe ... & ... gewusst, welche Immobilien im Bestand gewesen seien. Dafür habe man keine TÜV-Bescheinigungen benötigt. Er selbst habe erst im Rahmen des Strafverfahrens davon erfahren, dass die Bescheinigung für interne Zwecke bestimmt gewesen sei. Bezüglich der Inhalte der Bescheinigungen habe er keine bewusste Erinnerung an ein Gespräch mit dem Zeugen K... oder irgendjemanden vom TÜV. Es sei möglich, dass er mit seinen eigenen Mitarbeitern Gespräche über die Formulierung der Bescheinigungen geführt habe und dabei Formulierungen vorgegeben worden seien. Auf die direkte Frage, ob der Zeuge Frau M... konkrete Formulierungsvorschläge für das gemacht habe, was in den Bescheinigungen stehen müsse, hat der Zeuge mit „Ich meine, ja.“ geantwortet. Er wisse jedoch nicht mehr, welche Vorgaben das im Einzelnen gewesen seien. Er wisse aber noch, dass man mit dem, was nachher in den Bescheinigungen gestanden habe, zufrieden gewesen sei. Sonst hätten sie die Bescheinigungen auch nicht bezahlt. Die Bescheinigungen seien nach der Meinung des Zeugen inhaltlich nicht falsch gewesen. Zwar sei die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren der Auffassung gewesen, die Verkehrswerte seien falsch angegeben gewesen. Er, der Zeuge, wüsste aber nicht, woher der TÜV das habe wissen sollen. Den Prüfern des TÜV hätten Gutachten verschiedener Sachverständiger über die Verkehrswerte der Immobilien vorgelegen. Das seien zum einen amtliche Gutachten aus Zwangsversteigerungsverfahren gewesen, zum anderen Verkehrswertgutachten des von ... & ... beauftragten Sachverständigen Z.... Die Z...-Gutachten habe die Staatsanwaltschaft später in Zweifel gezogen. Nach der Auffassung des Zeugen sei jedoch für die Mitarbeiter des TÜV damals nicht erkennbar gewesen, dass die Staatsanwaltschaft die Verkehrswertgutachten Zimmermann später für überhöht halten würde. ee) Schließlich haben auch die Angaben des Zeugen K... die Behauptungen des Klägers, der Zeuge habe den Inhalt der Bescheinigungen mit Mitarbeitern von ... & ... abgestimmt und gewusst, dass die Bescheinigungen zur Einwerbung von Kapital genutzt werden sollten, nicht bestätigen können. Der Zeuge K... hat im Rahmen seiner Vernehmung am 28.04.2020 angegeben, er sei bei der Beklagten als Produktmanager für verschiedene Bereiche tätig gewesen, u.a. bei Lieferantenaudits und für bestimmte Geschäfte im Bereich Immobilien und Immobilienverwaltung. Er meine, dass der Kontakt zu ... & ... wohl über ein anderes Unternehmen der TÜV-Gruppe zustande gekommen sei. Er, der Zeuge, habe von Seiten ... & ... immer mit Damen gesprochen. Die Herren S... und K... habe er weder gesehen noch mit ihnen gesprochen. An den Namen der weiblichen Kontaktperson erinnere er sich nicht mehr. Es sei darum gegangen, eine Aufstellung von Immobilien anzufertigen. Das sei zunächst eine Zeitlang hin und her gegangen. Ihm sei beschrieben worden, was ... & ... im Einzelnen mache, nämlich Immobilien aufkaufen, sanieren und anschließend verkaufen. Als Ergebnis verschiedener Besprechungen habe festgestanden, dass eine Aufstellung darüber gefertigt werden solle, welche Immobilienan- und -verkäufe ... & ... zu welchen Werten, damit meine er Ein- und Verkaufspreise, getätigt habe. Es habe einen Kriterienkatalog gegeben, der von ihm selbst, dem Zeugen K... und anderen Leuten entwickelt worden sei. Man habe sich dabei überlegt, welche Fakten notwendig seien, um eine saubere Aufstellung machen zu können. Mit ... & ... sei nur die beschriebene Aufgabe abgestimmt worden. Daraus habe er dann abgeleitet, was gebraucht werde, um nach bestem Wissen und Gewissen eine entsprechende Aufstellung zu machen. Der Zeuge hat nicht mehr sagen können, ob zum Prüfungsumfang auch die Frage gehört habe, ob der Kaufpreis tatsächlich bezahlt worden war oder ob eine Eigentumsumschreibung stattgefunden habe. Er hat weiter angegeben, nicht sagen zu können, ob einer der vorgenannten Punkte ursprünglich im Kriterienkatalog enthalten gewesen und nachträglich wieder rausgenommen worden sei. Er wisse auch nicht mehr, ob man intern über die Frage gesprochen habe, was passiere, wenn ein Kaufvertrag rückabgewickelt werde. Grundlage der Bescheinigungen seien der Kriterienkatalog und die Aufstellungen gewesen, die die Zeugen K... und G... gemacht hätten. Diese seien – zeitlich nacheinander – vor Ort gewesen und hätten dort die Dokumente eingesehen und die darin enthaltenen Daten in eine Excel-Liste übernommen. Diese Excel-Liste habe ihm vorgelegen und sei Grundlage der von ihm ausgestellten Bescheinigungen gewesen. Die in der Bescheinigung vom 01.08.2011 (Anlage B5 der Akte 9 U 8/19) enthaltene Angabe zum Verkehrswert stamme aus der Excel-Liste, die die Kollegen vor Ort erstellt hätten. Wie der Verkehrswert ermittelt worden sei, könne er nicht sagen. Es werde mit Sicherheit Gutachten gegeben haben, selbst gesehen habe er diese jedoch nicht. Er könne nicht sagen, ob er mit den Prüfern darüber gesprochen habe, wie der Verkehrswert jeweils ermittelt worden sei. Weder bei Erteilung des Auftrags noch bis zu dem Zeitpunkt an dem die Bescheinigungen übersandt wurden, sei darüber gesprochen worden, was ... & ... mit den Bescheinigungen machen werde. Es sei nie darüber gesprochen worden, dass die Bescheinigungen für den Vertrieb benötigt würden, um Anleger damit zu werben, auch nicht darüber, in welcher Weise die Bescheinigungen verwendet werden dürften. Als der Auftrag gekommen sei, sei für ihn, den Zeugen, nicht zu erkennen gewesen, was ... & ... im Folgenden mit den Bescheinigungen gemacht habe. Er habe nicht daran gedacht, wozu man die Bescheinigungen „negativ benutzen“ könne. Auf die Frage, ob es hinsichtlich des Inhalts der Bescheinigungen zu einer Abstimmung mit irgendeiner Person von Seiten ... & ... gekommen sei hat der Zeuge angegeben, er habe ... & ... nicht gefragt, was in die Bescheinigungen hinein solle. Das sei ja klar gewesen, nämlich der Zeitraum, der Wert der Immobilieneinkäufe und der Wert der Immobilienverkäufe. An inhaltliche Änderungen könne er sich nicht erinnern. An die von den Zeugen K... und G... beschriebenen Organigramme hat sich der Zeuge nach seinen Angaben nicht erinnern können. Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen K..., wonach er, der Zeuge, gesagt haben solle, dass alle Immobiliengeschäfte aus „dem Dunstkreis“ von ... & ... hätten aufgenommen werden sollen, hat der Zeuge erklärt, dass er sich an eine solche Äußerung nicht erinnern könne. Bezüglich der Preiskalkulation habe er kein Störgefühl gehabt. Es sei im Vorwege nicht absehbar gewesen, wieviel Zeit tatsächlich für die Prüfungen anfallen würde. Auch die Frage, wieviel Zeit für die Erstellung des Kriterienkatalogs letztlich anfallen würde, sei im Vorwege nicht absehbar gewesen. Die Prüfungen hätten auch nur von jemandem gemacht werden können, der Ahnung vom Immobiliengeschäft hat. Für die Erstellung der Angebote in den Anlagen B10 und B11 der Akte 9 U 8/19 habe es eine grobe Zeitplanung gegeben, in deren Erstellung der Zeuge eingebunden gewesen sei. Es sei schwierig gewesen abzuschätzen, wie lange das Ganze letztlich dauern und welche Kosten letztlich anfallen würden. Auf Vorhalt des Klägervertreters, dass sich aus der Bescheinigung vom 01.08.2011 (Anlage B5 der Akte 9 U 8/19) ergebe, dass der „derzeitige Immobilienbestand“ der ... & ...-Gruppe einen Verkehrswert von 101.413.399 € habe und Frage, wie der Zeuge diesen Wert ermittelt habe, hat der Zeuge zunächst angegeben, die Verkehrswertgutachten seien von den Auditoren eingesehen und in die jeweiligen Tabellen aufgenommen worden. Wenn er jetzt die Formulierung „der derzeitige Immobilienbestand“ sehe, würde er sagen, dass diese falsch sei. Tatsächlich habe er die Verkehrswerte der Immobilien, die ... & ... im maßgeblichen Zeitraum eingekauft habe, genommen und hiervon die Verkehrswerte der Immobilien abgezogen, die ... & ... im maßgeblichen Zeitraum verkauft habe. Es sei deshalb nicht richtig, wenn der Satz stichtagsbezogen formuliert sei, vielmehr betreffe er den Prüfungszeitraum Januar 2006 bis Mai 2011. Auf Anschlussfrage der Beklagtenvertreter hat der Zeuge angegeben, er erinnere sich nicht mehr, woher die angegebene Zahl von ca. 101 Mio. € stamme. Er halte es für möglich, dass diese aus einer Berechnung der Zeugin G... stamme. Sicher wisse er das jedoch nicht mehr. Wenn er vorher gesagt habe, dass sich die Aussage zum derzeitigen Immobilienbestand in Wirklichkeit auf einen Zeitraum beziehe, so müsse er das insofern korrigieren, dass er vermute, dass dies der Fall sei. Er wisse nicht mehr, wie die Aussage zum derzeitigen Immobilienbestand zustande gekommen sei. Damals müsse er es aber gewusst haben. ff) Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Zeuge K... den Inhalt der Bescheinigungen mit Mitarbeitern von ... & ... abgestimmt hat. Zwar ergeben sich Hinweise hierfür aus der Aussage des Zeugen K..., der angegeben hat, er halte es für möglich, dass er mit seinen eigenen Mitarbeitern Gespräche über die Formulierung der Bescheinigungen geführt habe und dabei Formulierungen vorgegeben worden seien. Auf die direkte Frage, ob der Zeuge Frau M... konkrete Formulierungsvorschläge für das gemacht habe, was in den Bescheinigungen stehen müsse, hat der Zeuge mit „Ich meine, ja.“ geantwortet. Er wisse jedoch nicht mehr, welche Vorgaben das im Einzelnen gewesen seien. Dem steht jedoch die Aussage des Zeugen K... entgegen, der angegeben hat, dass der Inhalt der Bescheinigungen von ihm stamme. Er habe auch keine Person von Seiten ... & ... gefragt, was in die Bescheinigungen hinein solle. Dies sei ja klar gewesen. Aufgrund der Unbestimmtheit der Angaben des Zeugen K..., der nach seinen Angaben insbesondere den Inhalt der von ihm für möglich gehaltenen Vorgaben nicht mehr erinnert hat, und dem Widerspruch zu den Angaben des Zeugen K..., der angegeben hat, der Inhalt der Bescheinigungen stamme von ihm, kann sich der Senat keinen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen, dass die vom Kläger behauptete Abstimmung des Inhalts der Bescheinigungen tatsächlich stattgefunden hat. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch weder davon überzeugt, dass die Angaben des Zeugen K... zum „derzeitige[n] Immobilienbestand“ der ... & ...-Gruppe in der Bescheinigung vom 01.08.2011 (Anlage B5 der Akte 9 U 8/19) objektiv falsch waren, noch dass der Zeuge wusste, billigend in Kauf nahm oder hätte erkennen können, dass diese objektiv falsch waren. Zwar hat der Zeuge K... zunächst angegeben, der Wert sei in der Weise ermittelt worden, dass die Verkehrswerte der Immobilien, die ... & ... im maßgeblichen Zeitraum (Januar 2006 bis Mai 2011) erworben habe, von den Verkehrswerten der Immobilien abgezogen worden seien, die ... & ... im maßgeblichen Zeitraum veräußert habe. Wenn er die Formulierung jetzt sehe, würde er sagen, dass diese falsch sei. Auf Nachfrage hat der Zeuge jedoch eingeräumt, sich nicht mehr erinnern zu können, woher die angegebene Zahl von ca. 101 Mio. € stamme. Seine vorherige Aussage dazu, wie die Angabe zum Wert des „derzeitige[n] Immobilienbestand[es]“ zustande gekommen sei, müsse er dahingehend korrigieren, dass es sich um eine Vermutung handele. Tatsächlich erinnere er sich nicht mehr und halte es für möglich, dass dieser Wert aus einer Berechnung der Zeugin G... im Rahmen der von ihr aufgenommenen Daten stamme. Selbst wenn sich danach aus den Angaben des Zeugen K... Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die in der Bescheinigung vom 01.08.2011 enthaltene stichtagsbezogene Angabe des derzeitigen Wertes des Immobilienbestandes nicht von den Daten gedeckt gewesen sein könnte, die die Zeugin G... im Rahmen ihrer Prüfung vor Ort aufgenommen hat, ist der Senat nicht im Sinne von § 286 ZPO davon überzeugt, dass dies tatsächlich der Fall war und dass der Zeuge K... diese Unrichtigkeit im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigungen erkannt hatte oder unter Aufbringung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Vielmehr hat er selbst auf Nachfrage eingeräumt, sich nicht mehr erinnern zu können, woher die angegebene Zahl von ca. 101 Mio. € stamme. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Aussage des Zeugen K... von Erinnerungslücken an den wesentlichen Stellen, insbesondere bezüglich seiner Kontaktperson bei ... & ... sowie dem Ablauf der Verhandlungen zur Erstellung des Kriterienkatalogs, geprägt war, wobei unklar ist, ob sich der Zeuge K... aufgrund des Zeitablaufs tatsächlich nicht mehr an diese Details erinnern konnte. Doch selbst wenn man aufgrund der Erinnerungslücken an entscheidenden Stellen von einer geringen Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen K... ausginge, folgt daraus nicht der Beweis der Behauptungen des Klägers. gg) Die Vernehmung weiterer Zeugen war nicht erforderlich. Auf die Vernehmung des Zeugen S... hat der Kläger im Schriftsatz vom 28.04.2020 verzichtet. Bezüglich der weiteren von dem Kläger benannten Zeugen (Staatsanwalt H..., die ermittelnden Polizeibeamten KHK S..., KK A..., KHK’in S... und KOK S... sowie die Zeugen S... und G...) hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dazu vorgetragen, welche auf eigenen Wahrnehmungen beruhenden Angaben die Zeugen zu dem von ihm behaupteten Sachverhalt machen können sollen. Hierauf hat der Senat mit Beschluss vom 16.09.2019 hingewiesen. Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt. b) Der Kläger hat im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigungen durch die Beklagte auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 27 StGB gegen die Beklagte. Voraussetzung für einen deliktischen Schadenersatzanspruch wegen Beihilfe zum Betrug ist eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat, hier in der Form eines Betruges von Verantwortlichen von ... & ... durch Täuschung und zum Nachteil des Klägers, zu dem Verantwortliche der Beklagten vorsätzlich Hilfe geleistet haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat jedoch – wie vorstehend ausgeführt – nicht einmal davon überzeugt, dass die auf Seiten der Beklagten tätigen Zeugen überhaupt wussten, dass die Zeugen S... und K... vorhatten, die Bescheinigungen für die Werbung von Anlegern zu verwenden. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht davon überzeugt, dass die Zeugen K... und G... in ihren Prüfberichten vorsätzlich inhaltlich falsche Angaben erfasst haben und dass der Zeuge K... auf der Grundlage dieser Prüfberichte vorsätzlich inhaltlich falsche Bescheinigungen erstellt und an Frau M... herausgegeben hat. c) Aus demselben Grund scheitert auch ein Anspruch aus § 831 Abs. 1 BGB. Voraussetzung ist, dass dem Kläger durch ein Verhalten eines Verrichtungsgehilfen der Beklagten, das den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt und rechtswidrig ist, ein Schaden entsteht. Der Senat ist jedoch – wie vorstehend ausgeführt – nicht davon überzeugt, dass das Verhalten der Zeugen K..., G..., K... und H... im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigungen den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt. Es bedarf daher keiner Vertiefung, ob der Beklagten der Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB gelungen ist. 3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger damit auch den ihm obliegenden Beweis einer Pflichtverletzung eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht erbracht hat. 4. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass andere Anspruchsgrundlagen für den vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch, insbesondere aus Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne, nicht in Betracht kommen. Dies wird vom Kläger im Rahmen seiner Berufung auch nicht in Frage gestellt. 5. Der Kläger hat damit auch keinen Anspruch auf die mit dem Klagantrag zu 2. begehrte Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung des Klägers an der D... ... & ... S... Nr. 2 GmbH & Co. KG in Verzug befindet. Mangels begründeter Hauptforderung besteht kein Anspruch auf Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. Dabei hat der Senat seiner Festsetzung nur den Wert des mit dem Klagantrag zu 1. geltend gemachten Zahlungsbetrags zu Grunde gelegt. Der auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Klagantrag zu 2. hat daneben keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung.