Verfügung
9 U 91/21
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Widerrufsbelehrung ist hinsichtlich der Widerrufsfolgen nicht korrekt, wenn die Folge, dass alle empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben sind, nicht eintritt, wenn der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, sondern auch dann, wenn er vorher beginnt, der Versicherungsnehmer diesem Umstand aber nicht zugestimmt hat.(Rn.2)
2. Fehlerhaft ist zudem, dass die Belehrung den Eindruck erweckt, dass in dem Fall, in dem der Versicherungsnehmer dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hat, dieser mindestens die geleisteten Beiträge erhält. Die tatsächliche Rechtslage ist hingegen so, dass der Versicherungsnehmer in diesem Fall nur den Teil der Prämie erhält, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Die Belehrung stellt also die Situation des Widerrufenden günstiger dar als sie ist. Ein weiterer Fehler besteht darin, dass der „zu zahlende Betrag“ im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 VVG nicht angegeben wird.(Rn.2)
3. Wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, kann er gemäß den §§ 152, 169, 9 Absatz 1 Satz 1 VVG neben dem Rückkaufswert, der ihm bereits ausgezahlt worden ist, nur die Prämien zurückverlangen, die der Versicherer nach Zugang der Widerrufserklärung noch erhalten hat.(Rn.5)
4. Die Frage, wie der Rückkaufswert im Sinne von § 152 VVG zu ermitteln ist, ist in Literatur und Rechtsprechung streitig. Nach wohl herrschender Meinung ist hinsichtlich des Rückkaufswertes auf das sogenannte ungezillmerte Deckungskapital ohne Berücksichtigung der Abschluss- und Vertriebskosten abzustellen. Es würde dem Sinn des Widerrufsrechts zuwiderlaufen, wenn dem Versicherer die Abschluss- und Vertriebskosten belassen würden (Anschluss OLG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2020 - 20 U 103/20).(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Widerrufsbelehrung ist hinsichtlich der Widerrufsfolgen nicht korrekt, wenn die Folge, dass alle empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben sind, nicht eintritt, wenn der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, sondern auch dann, wenn er vorher beginnt, der Versicherungsnehmer diesem Umstand aber nicht zugestimmt hat.(Rn.2) 2. Fehlerhaft ist zudem, dass die Belehrung den Eindruck erweckt, dass in dem Fall, in dem der Versicherungsnehmer dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hat, dieser mindestens die geleisteten Beiträge erhält. Die tatsächliche Rechtslage ist hingegen so, dass der Versicherungsnehmer in diesem Fall nur den Teil der Prämie erhält, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Die Belehrung stellt also die Situation des Widerrufenden günstiger dar als sie ist. Ein weiterer Fehler besteht darin, dass der „zu zahlende Betrag“ im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 VVG nicht angegeben wird.(Rn.2) 3. Wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, kann er gemäß den §§ 152, 169, 9 Absatz 1 Satz 1 VVG neben dem Rückkaufswert, der ihm bereits ausgezahlt worden ist, nur die Prämien zurückverlangen, die der Versicherer nach Zugang der Widerrufserklärung noch erhalten hat.(Rn.5) 4. Die Frage, wie der Rückkaufswert im Sinne von § 152 VVG zu ermitteln ist, ist in Literatur und Rechtsprechung streitig. Nach wohl herrschender Meinung ist hinsichtlich des Rückkaufswertes auf das sogenannte ungezillmerte Deckungskapital ohne Berücksichtigung der Abschluss- und Vertriebskosten abzustellen. Es würde dem Sinn des Widerrufsrechts zuwiderlaufen, wenn dem Versicherer die Abschluss- und Vertriebskosten belassen würden (Anschluss OLG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2020 - 20 U 103/20).(Rn.5) Hinweis an beide Parteivertreter mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen: Entgegen der Auffassung des Landgerichts dürfte die erteilte Belehrung hinsichtlich der Widerrufsfolgen nicht korrekt sein. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass die Folge, dass alle empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben sind, nicht nur eintritt, wenn der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, sondern auch dann, wenn er vorher beginnt, der Versicherungsnehmer diesem Umstand aber nicht zugestimmt hat. Dies ist der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung nicht zu entnehmen. Sie weist aber auch noch weitere Fehler auf. So erweckt sie den Eindruck, dass in dem Fall, in dem der Versicherungsnehmer dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hat, dieser mindestens die geleisteten Beiträge erhält, während die Rechtslage so ist, dass er in diesem Fall nur den Teil der Prämie erhält, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Die Belehrung stellt also die Situation des Widerrufenden günstiger dar als sie ist. Ein weiterer Fehler besteht darin, dass der „zu zahlende(n) Betrag“ im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 VVG nicht angegeben wird. Angesichts der relativ kurzen Vertragslaufzeit und des Fehlens relevanter Umstandsmomente sowie des Umstandes, dass der Kläger mit dem von der Beklagten gezahlten Rückkaufswert weniger als die Hälfte der von ihm gezahlten Prämien erhalten hat, bestehen Zweifel, ob von einer Verwirkung ausgegangen werden kann. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die vorhandenen Fehler in der Rechtsfolgenbelehrung im vorliegenden konkreten Fall nicht geeignet gewesen sein können, den Kläger vom der Ausübung des rechtzeitigen Widerrufs abzuhalten. Ein Zahlungsanspruch des Klägers kann aber nur in ganz geringer Höhe bestehen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Er hat ausdrücklich Versicherungsschutz ab 01.03.2016 beantragt. Da der Antrag vom 02.02.2016 herrührt, läge der Beginn des Versicherungsschutzes selbst dann vor Ablauf der Widerrufsfrist, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen, die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind sowie eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält, noch am selben Tage zugegangen wären. Angesichts des Umstandes, dass die Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit selbst weder formal noch inhaltlich zu beanstanden ist, hat der Kläger die Zustimmung zu einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist konkludent wirksam erteilt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 26.02.2021 - 4 U 307/20; BGH, Urteil vom 13.09.2017). Unter diesen Umständen kann der Kläger gemäß § 152, 169, 9 Absatz 1 Satz 1 VVG neben dem Rückkaufswert, der ihm bereits ausgezahlt worden ist, nur die Prämien zurückverlangen, die der Versicherer nach Zugang der Widerrufserklärung noch erhalten hat. Dass auch diese Prämien und nicht nur der Rückkaufswert zu zahlen sind, ergibt sich aus dem Wort „auch“. Die Regelung in § 152 VVG tritt insoweit neben und nicht anstelle des § 9 Absatz 1 Satz 1 VVG. Dem Wortlaut des § 152 Absatz 2 VVG ist allerdings nicht zu entnehmen, wie im Falle des Widerrufs bei der Berechnung des Rückkaufswertes etwa bereits entstandene Abschluss- und Vertriebskosten behandelt werden sollen. Die Gesetzesbegründung zu § 152 Absatz 2 spricht von einem Rückkaufswert, „wie er sich unter Ausklammerung der Abschluss- und Vertriebskosten (ungezillmertes Deckungskapital) errechnet“ (BT-Drs. 16/3945, S. 95). Diese Begründung ist allerdings noch getragen von dem Vorschlag der Reformkommission, insoweit auf einen Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals abzustellen. Davon hat der Gesetzgeber bei der VVG-Reform bekanntlich letztlich Abstand genommen. Daher hat diese Begründung auch keinen Niederschlag in den Gesetzeswortlaut gefunden, so dass diese Kosten bei der Ermittlung des dem VN nach seinem Widerruf zu erstattenden Betrages nicht notwendig außer Betracht bleiben müssen. Auf ersten Blick könnte man davon ausgehen, dass der Rückkaufswert im Sinne von § 152 VVG derselbe Rückkaufswert gemeint ist, wie er in § 169 Absatz 3 VVG definiert ist. Dabei wird hier zunächst davon ausgegangen, dass die Beklagte den dem Kläger ausgezahlten Rückkaufswert entsprechend der Regelung § 169 Absatz 3 VVG ermittelt hat. Die Frage, wie der Rückkaufswert im Sinne von § 152 VVG zu ermitteln ist, ist allerdings in Literatur und Rechtsprechung streitig (vgl. z. B. Langheid/Rixecker, VVG § 152 Rn. 12, beck-online einerseits, BeckOK VVG/Reich VVG § 152 Rn 14; Langheid/Wandt/Heiss VVG § 152 Rn 11-15; OLG Köln, Urteil vom 04.12.2020 - 20 U 103/20 andererseits). Nach wohl herrschender Meinung in der Literatur, die von den hier bekannten Urteilen von Oberlandesgerichten geteilt wird, ist hinsichtlich des Rückkaufswertes im Sinne von § 152 WG auf das sogenannte ungezillmerte Deckungskapital ohne Berücksichtigung der Abschluss- und Vertriebskosten abzustellen. Es würde dem Sinn des Widerrufsrechts zuwiderlaufen, wenn dem Versicherer die Abschluss- und Vertriebskosten belassen würden (OLG Köln, Urteil vom 04.12.2020 - 20 U 103/20, Rn.24; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2019 - 12 U 141/17, Rn 70; aA möglicherweise OLG Frankfurt/M, Urteil vom 14.12.2016 – 7 U 37/16). Im vorliegenden Fall geht es um eine fondsgebundene Lebensversicherung, so dass der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen und also auf das dem Vertrag zugeordnete Fondsguthaben abzustellen ist (§ 169 Absatz 4 VVG) (ebenso Prölss/Martin/Schneider WG § 152 Rn 13; Langheid/Rixecker, VVG § 152 Rn. 13). Nach Zugang des Widerrufs hat die Beklagte noch 463,00 € an Prämien erhalten. Die kalkulierten Abschlusskosten belaufen sich auf 2.453,20 €. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass sich die Beklagte seit Mai 2020 in Verzug befindet, schlägt der Senat den Parteien den folgenden Vergleich vor: