Leitsatz
IV ZR 41/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:111023UIVZR41
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:111023UIVZR41.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 41/22 Verkündet am: 11. Oktober 2023 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Richtlinie 2002/65/EG Art. 7 Abs. 4; VVG § 9 Abs. 1 a) Die Zustimmung des Versicherungsnehmers zu einem Beginn des Versi- cherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist gemäß § 9 Abs. 1 VVG kann in einen vom Versicherer vorformulierten Antrag aufgenommen werden. b) Selbst wenn § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VVG gegen Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (Fernabsatzrichtlinie II) verstieße, kommt eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung nicht in Betracht. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 41/22 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Rich- ter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Piontek auf die mündliche Verhandlung vom 11. Okto- ber 2023 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlan- desgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 20. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussrevision des Klägers wird - unter Zurück- weisung des weitergehenden Rechtsmittels - das vorbe- zeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von Zinsen aus 81.502,09 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 8. April 2020 bis zum 13. Mai 2020 zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landge- richts Stuttgart - 3. Zivilkammer - vom 12. Januar 2021 da- hingehend geändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger Zinsen aus 81.502,09 € in Höhe von fünf Pro- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 8. April 2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %. - 3 - Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 95.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Rentenversiche- rungsvertrages. Unter dem 2. Dezember 2009 beantragte der Kläger bei der Beklag- ten den Abschluss eines indexbasierten Rentenversicherungsvertrages. Im Antrag war als Versicherungsbeginn der 1. Dezember 2009 angege- ben. Auf Seite 13 des Antragsformulars hieß es im Abschnitt "Erklärungen und Hinweise zum Antrag vom 02.12.2009 […]": "A. Erklärungen A.1. Hiermit beantrage ich den Abschluss der erfassten Ver- sicherung(en). Die für den Abschluss des / der Vertrages / Verträge erforderlichen Angaben habe ich gegenüber dem Vermittler gemacht. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt nach Maßgabe der Versicherungsbe- dingungen. Mit diesem Beginn des Versicherungsschutzes bin ich einverstanden, auch wenn er vor Ablauf der Widerrufsfrist liegt. […]" Die Beklagte nahm den Antrag an und übersandte dem Kläger den Versicherungsschein vom 14. Dezember 2009. Auf der zweiten Seite des Policenbegleitschreibens hieß es: 1 2 3 - 4 - "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nach welchem Ihnen - der Versicherungsschein einschließlich der Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs, - die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemei- nen Versicherungsbedingungen (AVB) und - die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG- InfoV) vorgeschriebenen Informationen, die Sie in diesen 'Versicherungsinformationen', den Vertragsbestimmungen sowie bei Verbrauchern im Produktinformationsblatt finden, zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an […]. Im Falle eines wirksamen Widerrufs erstatten wir Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Wider- rufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, behalten wir ein, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Wider- rufsfrist beginnt. Wir erstatten Ihnen aber einen ggf. vorhan- denen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG. Haben Sie die Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Ver- sicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Unsere Erstattungspflicht erfüllen wir unverzüglich, spätes- tens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs." 2019 wurde der Vertrag auf Wunsch des Klägers beitragsfrei ge- stellt. Mit Schreiben vom 9. März 2020 widerrief der Kläger seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Erstattung der geleisteten Prämienzahlungen zuzüglich der gezogenen Nutzungen bis zum 24. März 2020 auf. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 26. März 2020 zurück. Der Kläger machte seine Ansprüche 4 - 5 - mit Anwaltsschreiben vom 27. März 2020 geltend; die Beklagte lehnte eine Zahlung unter dem 20. April 2020 ab. Soweit für die Revision noch von Interesse, hat der Kläger im Wege der Stufenklage von der Beklagten Auskunft - bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsbeginns am 1. Dezember 2009 bis zum Zugang des Widerrufs bei der Beklagten am 9. März 2020 - über die in Abzug gebrachten Ab- schluss- und Vertriebskosten, Verwaltungskosten und Risikokosten, die tatsächlich investierten Beiträge (Sparanteile) sowie das zum 9. März 2020 vorhandene Deckungskapital und den zu diesem Datum vorhande- nen Rückkaufswert, jeweils einschließlich Überschussanteilen, verlangt. Des Weiteren hat er die Feststellung begehrt, dass sich der Versiche- rungsvertrag infolge des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhält- nis umgewandelt hat, hilfsweise dass die Beklagte verpflichtet ist, den am 9. März 2020 vorhandenen ungezillmerten Rückkaufswert einschließlich Überschussanteilen nebst Zinsen seit dem 25. März 2020 an den Kläger auszuzahlen. Außerdem hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines nach erfolgter Auskunft zu beziffernden Betrages nebst Zinsen ver- langt. Schließlich hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung vor- gerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit oder Unbegrün- detheit der Auskunfts- und Feststellungsanträge die Zahlung von 81.152,09 € nebst Zinsen seit dem 25. März 2020 verlangt. Das Oberlan- desgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Be- rufung verurteilt, an den Kläger 81.152,09 € nebst Zinsen seit dem 14. Mai 2020 zu zahlen. 5 6 - 6 - Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage . Mit der Anschlussrevision verfolgt der Kläger seine zweitinstanzlichen An- träge weiter, soweit ihnen das Berufungsgericht nicht stattgegeben hat. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt erfolglos; die Anschlussrevision hat in geringem Umfang Erfolg. I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe den Versi- cherungsvertrag wirksam widerrufen. Die Beklagte habe den Kläger nicht ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehrt. Es werde zwar zu- treffend darüber belehrt, dass bei nicht erteilter Zustimmung zu einem Be- ginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist die empfan- genen Leistungen beiderseits zurückzuerstatten seien. Aber es hätte auch eines Hinweises dazu bedurft, dass in diesem Fall gezogene Nutzungen ebenfalls zurückzugewähren seien. Ob sich der Belehrungsmangel vorlie- gend konkret hätte auswirken können, weil der Kläger dem Beginn des Versicherungsschutzes bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt habe, sei nicht von Belang. Darüber hinaus stehe dem Kläger ein Wider- rufsrecht auch deshalb zu, weil ihm nicht sämtliche Informationen gemäß den §§ 1 und 2 VVG-InfoV erteilt worden seien. Es fehle die Angabe einer Antragsbindungsfrist. Dem Kläger sei es auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf ein Widerrufsrecht zu berufen. Aufgrund des Widerrufs könne der Kläger gemäß §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 152 Abs. 2 Satz 2 VVG die Zahlung von insgesamt 81.152,09 € 7 8 9 10 - 7 - verlangen. Der Kläger, der auf das bestehende Widerrufsrecht hingewie- sen worden sei, habe zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginne. Diese Zustimmung sei wirksam. Ein Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB liege nicht vor. Aus §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 152 Abs. 2 Satz 2 VVG folge ein Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes nebst Überschussbeteiligung oder, falls dies für den Kläger günstiger sei, auf Erstattung der für das erste Jahr gezahlten Prämien. Die Rechtspre- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union besage für den vorlie- genden Fall nichts anderes. Der Kläger bedürfe für die Abwicklung des Vertrages nicht der geforderten Auskünfte zu Verwaltungs- und Risikokosten sowie zu den tat- sächlich investierten Beträgen. Die Abschluss- und Vertriebskosten sowie den Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung habe die Be- klagte mitgeteilt. Dass sie den Rückkaufswert zum 1. April 2020 und damit zu einem wenige Tage nach Zugang des Widerrufs liegenden Stichtag mit- geteilt habe, sei unschädlich. Die Zwischenfeststellungsklage sei unzuläs- sig. Zinsen könne der Kläger ab Rechtshängigkeit verlangen; ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stehe ihm nicht zu. Das Widerrufsschreiben stelle keine Mahnung dar, weil der Kläger nicht zur Zahlung der ihm zustehenden Beträge, sondern zur Zahlung der Prä- mien sowie gezogenen Nutzungen aufgefordert habe, worauf indes kein Anspruch bestehe. Auch die Zurückweisung des Widerrufs und Ablehnung einer Zahlung genüge für sich genommen noch nicht für eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. II. Die Revision hat keinen Erfolg. 11 12 - 8 - 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Vertragserklärung mit Schreiben vom 9. März 2020 wirksam widerrufen hat. a) Die Widerrufsfrist begann gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG nicht zu laufen, weil die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen eines Widerrufs belehrt hatte. aa) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Wider- rufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Wider- rufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versiche- rungsnehmer seine Rechte deutlich machen, voraus. Es muss klargestellt werden, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche beste- hen (Senatsurteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, BGHZ 200, 293 Rn. 38). Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei die abstrakt -gene- relle Darstellung des vorzunehmenden Ausgleichs (Senatsurteil vom 12. März 2014 aaO). bb) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine ordnungsgemäße Belehrung des Klägers verneint, weil die Be- klagte diesen nicht über einen möglichen Nutzungsherausgabeanspruch belehrt hat. (1) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG ist der Versicherungsnehmer auch über die Rechtsfolgen eines Widerrufs zu belehren. Damit ihm klar ist, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen und somit welche wirtschaftlichen Folgen der Wider- ruf für ihn hat, muss er zumindest über seine wesentlichen Rechte 13 14 15 16 17 18 - 9 - informiert werden. Zu diesen zählt bei einer möglichen Geltung der allge- meinen Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt (§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB) nicht nur, dass der Versicherer gemäß § 346 Abs. 1 Fall 1 BGB gezahlte Prämien zurückzuzahlen hat, sondern auch, dass er gegebenenfalls gezogene Nutzungen nach § 346 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB herausgeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 16 zu §§ 312, 355 BGB a.F.; OLG Karlsruhe VersR 2019, 865 [juris Rn. 61]; Heinig/Makowsky in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 8 Rn. 50; Schneider, VW 2008, 1168, 1171). Bestätigt wird dies durch die zum 11. Juni 2010 erfolgte Auf- nahme eines Hinweises auf diesen Anspruch in die Musterwiderrufsbeleh- rung nach der Anlage zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. .Das Muster über die Widerrufsbelehrung kann auch schon für die Zeit davor als rechtlich unbe- denkliche Empfehlung des Gesetzgebers Verwendung finden (vgl. Senats- urteil vom 27. März 2019 - IV ZR 132/18, VersR 2019, 604 Rn. 13). Ent- gegen der Ansicht der Revision kann sich die Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht auf die in § 9 Abs. 1 VVG genannten Rechtsfolgen beschränken, da dort nur ein Teil der möglichen Rechtsfol- gen geregelt ist, die unter den dort genannten Voraussetzungen eintreten, während ansonsten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbu- ches gelten. Nur im Rahmen ihres Anwendungsbereichs verdrängen § 9 Abs. 1, § 152 Abs. 2 VVG die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen all- gemeinen Vorschriften über die Widerrufsfolgen (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2017 - IV ZR 445/14, BGHZ 216, 1 Rn. 20 m.w.N.). (2) Soweit die Revision einwendet, eine Belehrung über die Rechts- folgen des Widerrufs nach § 346 BGB in Verbindung mit § 357 BGB a.F. sei jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn aufgrund der Zustimmung des Versicherungsnehmers zu einem Beginn des Versicherungsschutzes vor 19 - 10 - Ablauf der Widerrufsfrist bereits feststehe, dass sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 9 Abs. 1, § 152 VVG richten, dringt sie damit nicht durch. Zwar kann der fehlende Hinweis auf bestimmte, im Gesetz vorgese- hene Rechtsfolgen des Widerrufs unschädlich sein, wenn diese für den konkreten Versicherungsvertrag rechtlich ausgeschlossen sind (vgl. S e- natsbeschluss vom 14. Mai 2014 - IV ZA 5/14, VersR 2014, 824 Rn. 16). Ein Hinweis auf die geschuldete Herausgabe der gezogenen Nutzungen für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Wider- rufsfrist beginnt, war aber nicht deshalb entbehrlich, weil zum Zeitpunkt der Belehrungserteilung bereits alle Voraussetzungen für die Anwendbar- keit von § 9 Abs. 1, § 152 VVG vorgelegen hätten und deshalb eine Her- ausgabe von Nutzungen nach §§ 346 ff. BGB nicht mehr hätte geschuldet werden können. Letzteres trifft nicht zu. Die Anwendung von § 9 Abs. 1, § 152 Abs. 2 VVG kommt nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Sep- tember 2017 - IV ZR 445/14, BGHZ 216, 1 Rn. 21 f. m.w.N.). Dies setzt jedoch auch den tatsächlichen Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist voraus. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor Ende der Widerrufsfrist, so findet § 9 VVG keine Anwendung (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 62; BeckOK-VVG/Brand, § 9 Rn. 12 [Stand: 1. Au- gust 2023]; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 9 Rn. 8; Heinig/ Makowsky in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 9 Rn. 12; Münch- Komm-VVG/Eberhardt, 3. Aufl. § 9 Rn. 6). Nach § 37 Abs. 2 VVG beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich erst, wenn der Versicherungsneh- mer die einmalige oder die erste Prämie gezahlt hat. Ob das für den hier in Rede stehenden Vertrag vor Ende der Widerrufsfrist der Fall sein würde, 20 21 - 11 - stand zur Zeit der Belehrungserteilung im Policenbegleitschreiben noch nicht fest. b) Danach kann offen bleiben, ob die Widerrufsfrist auch deswegen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht zu laufen begann, weil der Klä- ger nicht alle nach §§ 1 und 2 VVG-InfoV mitzuteilenden Informationen er- halten hätte. 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger nicht gegen Treu und Glauben verstößt. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Geltendmachung des Widerrufsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Ein- zelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (vgl. zur Wider- spruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. Senatsurteil vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 21 m.w.N.). Dementsprechend hat der Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefäl- len mit Rücksicht auf besonders gravierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsneh- mer die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 242 BGB verwehrt ha- ben (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2023 aaO m.w.N.). Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger weder sein Widerrufsrecht verwirkt habe noch dessen Ausübung rechtsmissbräuch- lich sei, ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allein der Ablauf von mehr als zehn Jahren seit Vertragsschluss und die Beitrags- freistellung der Versicherung mussten entgegen der Ansicht der Revision 22 23 24 25 - 12 - nicht als besonders gravierende Umstände gewertet werden, die dem Ver- sicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren. Nach einer Beitragsfreistellung könnte ein Antrag des Versicherungsneh- mers auf prämienpflichtige Fortführung des Versicherungsvertrages zwar unter Umständen den ausdrücklichen und beim Versicherer entsprechen- des Vertrauen auslösenden Willen zum Ausdruck bringen, am Vertrag fest- zuhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 8. September 2021 - IV ZR 133/20, VersR 2021, 1479 Rn. 18). Einen solchen Antrag hat der Kläger aber nicht gestellt. b) Der Widerruf des Klägers erfolgte auch nicht rechtsmissbräuch- lich. Entgegen der Ansicht der Revision stand der Ausübung des Wider- rufsrechts nicht entgegen, dass ein nur geringfügiger Belehrungsfehler vorgelegen hätte. aa) Die Ausübung des Widerrufsrechts ist rechtsmissbräuchlich, wenn dem Versicherungsnehmer durch eine fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerrufs- recht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl. zur Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, VersR 2023, 501 Rn. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Unter diesen (engen) Voraussetzungen liegt ein geringfügiger Belehrungsfehler vor, der einer Ausübung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB entgegensteht (vgl. Se- natsurteil vom 15. Februar 2023 aaO). bb) Nach diesen Grundsätzen handelte es sich hier jedoch nicht nur um einen geringfügigen Belehrungsfehler. Die fehlende Belehrung über den möglichen Nutzungsherausgabeanspruch ist nicht belanglos, sondern betrifft mit den finanziellen Folgen eines Widerrufs einen für die Ausübung 26 27 28 - 13 - des Widerrufsrechts wesentlichen Punkt. Es stellt ein Hemmnis für die Ausübung des Widerrufsrechts dar, wenn der Versicherungsnehmer über seine damit verbundenen Ansprüche gegen den Versicherer im Unklaren ist. Die Kenntnis davon ist unerlässlich, um zu beurteilen, ob ein Widerruf im Ergebnis seinen Interessen entspricht. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Belehrung über den Nut- zungsherausgabeanspruch nicht deswegen unerheblich für die Ausübung des Widerrufsrechts, weil dies stets nur einen Anspruch auf die innerhalb weniger Tage aus der Erstprämie gezogenen Nutzungen betreffe. Der An- spruch auf die Nutzungsherausgabe ist nicht von vornherein in dieser Weise in seiner Höhe und damit auch Bedeutung beschränkt. Für die Wirk- samkeit der Einigung über den Vertrag kommt es nicht darauf an, ob der Versicherer die ihn nach § 7 VVG treffenden Pflichten erfüllt hat (vgl. Se- natsurteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 12). Der Vertrag kann daher bereits - mit entsprechender Prämienzahlung und Nut- zungsziehung - erhebliche Zeit vor Beginn der Widerrufsfrist geschlossen und ins Werk gesetzt werden. Die Bedeutung dieses Anspruchs be- schränkt sich daher nicht von vornherein auf geringfügige Beträge. III. Die Anschlussrevision hat nur in geringem Umfang Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Recht nur auf den Hilfs- antrag des Klägers zu einer Zahlung von 81.152,09 € verurteilt. Es ist zu- treffend davon ausgegangen, dass sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 9 Abs. 1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG richten. a) Der Kläger hat - wie auch nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG notwendig (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2017 - IV ZR 445/14, BGHZ 216, 1 29 30 31 32 - 14 - Rn. 22) - zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Wider- rufsfrist beginnt. Diese formularmäßige Zustimmungserklärung ist wirk- sam. aa) Die Zustimmung des Versicherungsnehmers zu einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist kann in einen vom Versicherer vorformulierten Antrag aufgenommen werden (vgl. Heinig/ Makowsky in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 9 Rn. 14; Münch- Komm-VVG/Eberhardt, 3. Aufl. § 9 Rn. 22; a.A. Knops in Bruck/Möller, VVG 10. Aufl. § 9 Rn. 15; Ebers in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR 4. Aufl. § 9 Rn. 17). § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG enthält keine beson- deren Anforderungen an die Qualität der Zustimmungserklärung (vgl. BT- Drucks. 16/11643, S. 150), anders als etwa § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG, der für die dort geregelte Erklärung des Versicherungsnehmers dessen "aus- drücklichen Wunsch" voraussetzt. Die Erklärung im Antragsformular ist da- her nur am Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu messen. bb) Die hier abgegebene Erklärung war nicht intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. (1) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Ge- schäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspart- ners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2022 - IV ZR 185/20, BGHZ 234, 352 Rn. 24 m.w.N.). Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nach- teile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umstän- den gefordert werden kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2022 aaO 33 34 35 - 15 - m.w.N.). Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischer- weise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskun- den. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (Senatsurteil vom 19. Oktober 2022 aaO m.w.N.). (2) Diesen Anforderungen hält die im Versicherungsantrag vorgese- hene Zustimmungserklärung stand. Die Erklärung selbst ist für den durchschnittlichen Versicherungs- nehmer ohne Weiteres verständlich, da der Wortlaut aus sich heraus deut- lich macht, dass sich der Versicherungsnehmer mit einem Beginn des Ver- sicherungsschutzes einverstanden erklärt, der noch vor Ablauf der Wider- rufsfrist liegen könnte. Zwar stand bei Antragstellung noch nicht fest, ob der Versicherungsschutz tatsächlich vor Ende der Widerrufsfrist beginnen würde, da das im Antrag vorgesehene Datum nur den frühestmöglichen Beginn des Versicherungsschutzes bezeichnete und zusätzlich die Voraussetzungen nach den Versicherungsbedingungen - die dem Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen - erfüllt sein mussten. Nach § 6 der hier zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen be- ginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein angege- benen Zeitpunkt nur dann, wenn der erste oder einmalige Beitrag recht- zeitig gezahlt wurde. Diese Ungewissheit ist aber ohne Bedeutung für die Verständlichkeit der Zustimmungserklärung, die sich für den Versiche- rungsnehmer ersichtlich auf ein nur unter Umständen eintretendes Ereig- nis bezog. Dass der Beginn des Versicherungsschutzes und damit auch dessen Eintritt vor oder nach Ende der Widerrufsfrist nicht sicher feststeht, da er die erste Prämienzahlung voraussetzt, ist bereits im Versicherungs- vertragsgesetz so angelegt (§ 37 Abs. 2 VVG). Ebenfalls ungewiss ist das Ende der Widerrufsfrist, da deren Beginn von der Übermittlung der in § 8 36 37 - 16 - Abs. 2 VVG vorgesehenen Belehrung und weiteren Unterlagen abhängt. Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG vorgesehene Möglichkeit der Zustimmung zum vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes kann sich daher grundsätzlich nicht auf den feststehenden Beginn des Versicherungs- schutzes zu einem bestimmten Datum, das sicher vor Ende der Wider- rufsfrist liegen wird, beziehen. Deshalb kann auch das Transparenzgebot solche Angaben nicht vom Versicherer fordern. Wenn der Versicherungs- nehmer, wie es hier der Fall war, von seinem Widerrufsrecht weiß, kann er wirksam zustimmen, wenn er nur damit rechnen muss, dass der Versi- cherungsschutz bereits vor Ablauf einer etwaigen Widerrufsfrist beginnt (OLG Karlsruhe VersR 2019, 865 [juris Rn. 67]; vgl. auch OLG Jena VersR 2021, 690 [juris Rn. 47]; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 9 Rn. 17). cc) Die Erklärung ist entgegen der Ansicht der Anschlussrevision auch nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. (1) Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat einen überraschenden Inhalt im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (Senats- urteil vom 2. November 2022 - IV ZR 257/21, VersR 2022, 1580 Rn. 24 m.w.N.). Die Zustimmung zum Beginn des Versicherungsschutzes vor Ab- lauf der Widerrufsfrist in einem Antragsformular kann deshalb jedoch nicht überraschend sein, da bereits das Gesetz in § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG die Möglichkeit einer solchen Zustimmung ausdrücklich vorsieht. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision besteht daher auch kein gesetzli- ches Leitbild der Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, das - insoweit überra- 38 39 - 17 - schend - ins Gegenteil verkehrt werden könnte. Vielmehr ging der Gesetz- geber sogar davon aus, dass bereits im Antrag des Versicherungsnehmers auf Gewährung von Versicherungsschutz für einen bestimmten, vor Ablauf der Widerrufsfrist liegenden Zeitraum zugleich regelmäßig das nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG erforderliche Einverständnis liegen wird; dass das Ein- verständnis ausdrücklich erteilt werden müsste, wird danach vom Gesetz nicht verlangt (BT-Drucks. 16/11643, S. 150). (2) Darüber hinaus können auch der ungewöhnliche äußere Zu- schnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2013 - IV ZR 94/11, VersR 2013, 305 Rn. 15 m.w.N.). Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle des Klauselwerks die entsprechende Klausel steht, weil alle Bestimmungen grundsätzlich gleich bedeutsam sind und nicht durch die Platzierung einer Vorschrift im Klauselwerk auf deren Bedeutung ge- schlossen werden kann. Aus der Stellung der Klausel kann sich ein Über- raschungseffekt vielmehr dann ergeben, wenn diese in einem systemati- schen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu er- warten braucht (Senatsurteil vom 16. Januar 2013 aaO). Das kann der Fall sein, wenn sie im Vertragstext falsch eingeordnet und dadurc h geradezu "versteckt" ist (Senatsurteil vom 16. Januar 2013 aaO). Das ist hier nicht der Fall. Das Antragsformular sieht vielmehr für alle Erklärungen des Versicherungsnehmers, die zusätzlich zum eigentli- chen Versicherungsantrag abgegeben werden, einen eigenen, entspre- chend mit "Erklärungen" überschriebenen Abschnitt vor. Diese Stellung entspricht Inhalt und Funktion der Zustimmungserklärung. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision war keine Verbindung dieser Zustimmung 40 41 - 18 - mit dem im Abschnitt "Hinweise" (kurz) erwähnten Widerrufsrecht, für des- sen Inhalt nur auf andere Unterlagen verwiesen wird, geboten. Eine ab- schließende Mitteilung aller mit dem Widerrufsrecht in Zusammenhang stehender Informationen und dazu erfolgender Erklärungen des Versiche- rungsnehmers war dort nicht vorgesehen. dd) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ist die Erklä- rung auch nicht unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB. Unklar sind Klau- seln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Ausle- gungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, VersR 2023, 380 Rn. 28, zur Veröffentli- chung in BGHZ vorgesehen, m.w.N.). Die hier in Rede stehende Erklärung lässt jedoch keine verschiedenen Auslegungen zu, sondern hat einen ein- deutigen Inhalt: Der Versicherungsnehmer ist damit einverstanden, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnen könnte. Es war damit bei Antragsstellung, wie oben dargelegt, aus tatsächlichen Gründen noch offen, wann der Versicherungsschutz beginnen und ob dies vor Ablauf der Widerrufsfrist der Fall sein würde, es gab jedoch keine rechtliche Unklarheit der entsprechenden Erklärung im Versicherungsan- trag. b) Da die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen eines Widerrufs belehrt hat, kann sich ein Zahlungsanspruch für diesen nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1, § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG, sondern nur aus § 9 Abs. 1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG ergeben. § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VVG sieht vor, dass der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer über seine Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG hinaus die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Pr ämien zu erstatten hat. Für Lebens- und Rentenversicherungsverträge tritt nach 42 43 - 19 - § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG an diese Stelle der Anspruch auf den Rückkaufs- wert einschließlich der Überschussanteile, sofern dies nicht für den Versi- cherungsnehmer ungünstiger ist. Diese Rechtsfolgen des Widerrufs sind nicht durch Unionsrecht ausgeschlossen. aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs- vorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Er- leichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsver- kehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 330 S. 50), Art. 35 Abs. 1 der Richtli- nie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. No- vember 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 S. 1) und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit - Solvabilität II (ABl. L 335 S. 1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Versicherer einem Versicheru ngsnehmer, der von seinem Vertrag zurückgetreten ist, lediglich den Rückkaufswert zu erstatten hat (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 111). Dies betrifft Regelungen, nach denen der Fall, dass der Versi- cherungsnehmer zu dem Schluss gelangt, der Vertrag entspreche seinen Bedürfnissen, und sich deshalb dafür entscheidet, nicht von seinem Rück- trittsrecht Gebrauch zu machen, den Vertrag dann aber aus anderen Grün- den kündigt, und der Fall, dass der Versicherungsnehmer zu dem Schluss gelangt, der Vertrag entspreche nicht seinen Bedürfnissen, und deshalb von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, gleichbehandelt werden (vgl. EuGH aaO Rn. 106). Den so vom Gerichtshof der Europäischen Union 44 - 20 - ausgelegten Richtlinienvorgaben widerspricht das deutsche Recht jedoch nicht. Die Ansprüche des nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungs- nehmers nach einem Widerruf beschränken sich nicht auf die in § 152 Abs. 2 VVG vorgesehene Auszahlung des Rückkaufswertes. § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG sieht vielmehr eine Rückerstattung der Prämien für das erste Versicherungsjahr als Sanktion dafür vor, dass der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß informiert worden ist (vgl. BT-Drucks. 15/2946, S. 31). Für Lebens- und Rentenversicherungsverträge tritt nur dann nach § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG der Anspruch auf den Rückkaufswert einschließ- lich der Überschussanteile an diese Stelle, sofern dies nicht für den Ver- sicherungsnehmer ungünstiger ist. Dem Versicherungsnehmer wird inso- weit ein Wahlrecht gewährt (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 95). bb) Ob diese Regelung im Streitfall, in dem der Versicherungsneh- mer seine Vertragserklärung nach dem ersten Jahr des Versicherungs- schutzes widerrufen hat, gegen die genannten Richtlinienvorschriften oder gegen Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtli- nie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (Fernabsatzrichtlinie II, ABl. L 271 S. 16) verstößt, dessen Umsetzung sie dient, ist zudem nicht entscheidungsrelevant. § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG wäre jedenfalls einer von seinem Regelungsgehalt abweichenden richtlinien- konformen Auslegung nicht zugänglich (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 9 Rn. 29; Wandt/Ganster, VersR 2008, 425, 434; jeweils unter Verweis auf den Wortlaut; a.A. Heinig/Makowsky in Loosche lders/ Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 9 Rn. 31; Ebers in Schwintowski/Brömmel- meyer/Ebers, PK-VersR 4. Aufl. § 9 Rn. 8; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 9 Rn. 16; BeckOK-VVG/Brand, § 9 Rn. 26 [Stand: 1. Au- gust 2023]). 45 - 21 - (1) Bei § 9 Abs. 1 VVG handelt es sich um die inhaltsgleiche Nach- folgeregelung zu § 48c Abs. 5 VVG a.F., mit dem Art. 7 Fernabsatzrichtli- nie II umgesetzt werden sollte (vgl. Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen, BT - Drucks. 15/2946, 30 f.). Die ganz überwiegende Auffassung in der Litera- tur hält es für unvereinbar mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 Fernabsatz- richtlinie II, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei einem Widerruf der Vertragserklärung nach mehr als einem Jahr Versicherungs- schutz gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VVG über die Prämien, die auf den Zeitraum nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VVG), hinaus nur die für dieses erste Jahr gezahlten Prä- mien zu erstatten hat (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 9 Rn. 28; Heinig/Makowsky in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 9 Rn. 30 f.; Ebers in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR 4. Aufl. § 9 Rn. 8; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 9 Rn. 14; BeckOK-VVG/Brand § 9 Rn. 25 [Stand: 1. August 2023]; MünchKomm- VVG/Eberhardt, 3. Aufl. § 9 Rn. 28f.; Wandt/Ganster, VersR 2008, 425, 434 f.). (2) Selbst wenn § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VVG gegen Art. 7 Abs. 4 Fernabsatzrichtlinie II verstieße, ließe es das deutsche Recht nicht zu, diese Vorschrift richtlinienkonform auszulegen oder fortzubilden. (a) § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VVG beschränkt die Verpflichtung des Versicherers zur Erstattung von Versicherungsprämien an den Versi- cherungsnehmer seinem eindeutigen Wortlaut nach für die Zeit vor dem Zugang der Widerrufserklärung auf die im ersten Jahr des Versicherungs- schutzes geleisteten Beiträge. Dieser normative Gehalt würde ins Gegen- 46 47 48 - 22 - teil verkehrt, wenn man die Vorschrift richtlinienkonform dahingehend fort- bildete, dass der Versicherer hiernach sämtliche erhaltenen Beiträge an den Versicherungsnehmer zurückzahlen müsste. Gleiches würde gelten, wenn man § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG, wie überwiegend von der Literatur ver- treten (vgl. Heinig/Makowsky in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 9 Rn. 30 f.; Ebers in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR 4. Aufl. § 9 Rn. 8; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 9 Rn. 16; BeckOK VVG/Brand, § 9 Rn. 26 [Stand: 1. August 2023]), teleologisch so weit reduzierte, dass er gar nicht mehr anwendbar wäre, und die Verpflich- tung des Versicherers zur Erstattung sämtlicher Prämien stattdessen auf die allgemeine Vorschrift des § 346 Abs. 1 Fall 1 BGB, im Streitfall i.V.m. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. stützte. (b) Dies wäre auch mit dem eindeutigen Regelungswillen des Ge- setzgebers nicht vereinbar. Dieser hielt die Beschränkung des Erstattungsanspruchs des Versi- cherungsnehmers auf die von diesem im ersten Jahr des Versicherungs- schutzes geleisteten Prämien nach der Vorgängerregelung des § 48c Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VVG a.F. für gerechtfertigt, weil der Versicherer seine Leistung erbracht habe (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen, BT- Drucks. 15/2946, 30 f.). Die vorgenannte teleologische Reduktion des in- haltsgleichen § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG würde diesem Zweck zuwiderlaufen. Hinzu kommt, dass sich der Gesetzgeber bei der Normierung von § 9 Abs. 1 VVG bewusst gegen die Übernahme des von der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vorgeschlagenen § 9 VVG -E entschieden hat. In § 9 VVG des Kommissionsentwurfs fehlte eine Rege- lung, wie sie nunmehr in § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VVG enthalten ist. 49 50 51 - 23 - Der Fall einer zureichenden Belehrung des Versicherungsnehmers sollte in § 9 Abs. 2 VVG-E geregelt sein, der einer unzureichenden in § 9 Abs. 3 VVG-E. § 9 Abs. 3 VVG-E verwies auf § 9 Abs. 1 VVG-E, der für den Ver- sicherer in Satz 1 eine Pflicht zur Erstattung aller Prämien vorsah. Soweit der Versicherungsnehmer nach Satz 2 seinerseits empfangene Leistun- gen zurückgewähren sollte, waren hiermit ebenso wie in § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VVG nur die im Versicherungsfall vertraglich geschuldeten Leistungen gemeint (vgl. Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004, S. 299 f.). Schließlich hat der Gesetzgeber seinen entgegenstehenden Rege- lungswillen auch beim Erlass des Gesetzes zur Änderung versicherungs- rechtlicher Vorschriften vom 24. April 2013 gezeigt. In diesem Gesetzge- bungsverfahren wurde ein Vorschlag des Bundesrates, § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG zu streichen (BT-Drucks. 17/11469, S. 20), erklärtermaßen und be- wusst nicht übernommen (vgl. BT-Drucks. 17/11469, S. 21 zur Gegenäu- ßerung der Bundesregierung); dies schließt zugleich eine planwidrige Re- gelungslücke aus. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst. Selbst wenn das nationale Umsetzungsrecht hinter den Anfor- derungen der einschlägigen europäischen Richtlinien zurückbleiben sollte, ist der Gerichtshof nicht um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV zu ersuchen, wenn das nationale Recht im Privatrechtsverkehr nicht richtli- nienkonform ausgelegt oder fortgebildet werden kann. Die Frag e nach der Auslegung des Richtlinienrechts ist für das deutsche Gericht dann nicht entscheidungserheblich (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 22 m.w.N.). 52 53 - 24 - c) Für die Höhe des Zahlungsanspruchs des Klägers ist das Beru- fungsgericht zutreffend und im Einklang mit der überwiegenden Auffas- sung in Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass sich der Rückkaufswert gemäß § 152 Abs. 2 VVG nach § 169 VVG, jedoch nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss - und Vertriebskosten bestimmt (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 95; OLG Ham- burg, Verfügung vom 17. November 2022 - 9 U 91/21, juris Rn. 5; OLG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2020 - 20 U 103/20, juris Rn. 31; OLG Stutt- gart r+s 2019, 313 Rn. 52; BeckOK VVG/Pilz, § 152 Rn. 14 [Stand: 1. Au- gust 2023]; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 152 Rn. 14; Patzer in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 152 Rn. 6; MünchKomm-VVG/ Heiss, 2. Aufl. § 152 Rn. 13; MünchKomm-VVG/Mönnich, 2. Aufl. § 169 Rn. 53; Schneider in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 152 Rn. 13; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR 4. Aufl. § 152 Rn. 9; a.A. Grote in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 152 Rn. 12). Der Betrag des Rückkaufswertes richtet sich nach den Feststellungen des Berufungs- gerichts, die auf der Auskunft der Beklagten über den Rückkaufswert zum 1. April 2020 beruhen und weder aus Rechtsgründen zu beanstanden sind noch hinsichtlich der Richtigkeit dieser Auskunft von der Anschlussrevi- sion in Frage gestellt werden. 2. Auskunftsansprüche stehen dem Kläger nicht (mehr) zu. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Auskunft zu den Verwaltungs- und Risiko- kosten sowie den Sparanteilen hat, da diese Angaben für die sich hier nach § 9 Abs. 1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG richtende Rückabwick- lung ohne Bedeutung sind. 54 55 56 - 25 - b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, dass die Beklagte zum Rückkaufswert - und dementsprechend zum Deckungskapital - wie auch zu den in Abzug gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten bereits eine inhaltlich ausreichende Auskunft erteilt hat. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision hat der Kläger keinen An- spruch auf Auskunft zu einem für den Zeitpunkt des Widerrufs vom 9. März 2020 berechneten Rückkaufswert anstelle des von der Beklagten zum 1. April 2020 angegeben Wertes. Der nach § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG zu erstattende Rückkaufswert ist nach § 169 Abs. 3 VVG zu berechnen. Zwar würde die hier abgeschlossene indexbasierte Rentenversicherung grund- sätzlich von § 169 Abs. 4 VVG in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Satz 2 VAG erfasst. Aber der Versicherer garantiert in diesem Vertrag laut Versiche- rungsschein eine Mindestleistung - die eingezahlten Prämien -, so dass es nach § 169 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 VVG bei der Berechnung des Rück- kaufwertes nach § 169 Abs. 3 VVG bleibt, der eine Berechnung des De- ckungskapitals zum Schluss der Versicherungsperiode und nicht bezogen auf den Tag der Vertragsauflösung vorsieht. Letztere kann der Kläger da- her nicht verlangen. 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die Feststellungs- klage abgewiesen. Nach dem oben Gesagten ist der Versicherungsvertrag aufgrund des Widerrufs nicht in ein den §§ 346 ff. BGB unterliegendes Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden, so dass der auf diese Feststellung gerichtete Antrag jedenfalls unbegründet ist. Auch die Zwischenfeststellungsklage bezüglich des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufswertes hat das Berufungsgericht zutreffend für nicht mehr zulässig gehalten, da es neben der bereits erfolgenden Ent- scheidung über den Zahlungsantrag keiner Feststellung des Rechtsver- hältnisses mehr bedarf. 57 58 59 - 26 - 4. Das Berufungsgericht hat noch zutreffend einen Anspruch auf Er- satz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als Verzugssch aden und eine Verzinsung der Hauptforderung ab dem 25. März 2020 abge- lehnt. Ein Verzugszinsanspruch besteht jedoch ab dem 8. April 2020. a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte weder durch eine Mahnung des Klägers noch durch eine eigene ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung in Verzug gera- ten ist. aa) Der Schuldnerverzug setzt einen vollwirksamen und fälligen An- spruch des Gläubigers gegen den Schuldner voraus, auf den sich die Mah- nung beziehen muss (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823 Rn. 24). Der Kläger verlangte jedoch die Erfüllung eines Anspruchs, der ihm nach den hier anwendbaren § 9 Abs. 1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht zustand, da er die Rückerstattung der gezahlten Prämien und die Herausgabe der daraus gezogenen Nut- zungen geltend machte. bb) An eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt nur vor, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen und seine Weigerung als sein letztes Wort aufzufassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 584/18, FamRZ 2022, 1517 Rn. 26 m.w.N.). Allein aus der Feststellung, dass die Beklagte den Widerruf zurückwies, lässt sich aber mangels weiterer Angaben zu dieser Erklärung nicht entnehmen, dass sie die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hätte und damit auch ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten wäre. 60 61 62 63 - 27 - b) Der Verzug der Beklagten mit der Zahlung des Rückkaufswertes begann jedoch gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VVG in Verbindung mit § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Entge- gen der Ansicht der Anschlussrevisionserwiderung kann die nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine Mahnung ersetzende Leistungsfrist nicht nur durch Vertrag, sondern auch durch Gesetz bestimmt werden (vgl. BT- Drucks. 14/6040, S. 145 f.). Da der vom Kläger bereits mit dem Klagean- trag behauptete Zugang des Widerrufs vom 9. März 2020 am selben Tag unstreitig geblieben ist, befand sich die Beklagte ab dem 8. April 2020 in Verzug, so dass die Zahlungsforderung von da an zu verzinsen ist . Der Kläger bevollmächtigte seine mit Schreiben vom 27. März 2020 tätig ge- wordenen Rechtsanwälte jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt, so dass de- ren Kosten nicht als Verzugsschaden zu ersetzen sind. 64 - 28 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Piontek Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.01.2021 - 3 O 207/20 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.01.2022 - 7 U 46/21 - 65