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Beschluss

Ausl 301 AR 135/17

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2018:0215.AUSL301AR135717.00
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Leitsätze
1. Unter dem Begriff der Begriff der "Entscheidung" im Sinne von Art. 4a Abs. 1 Rb-EuHB fallen nur solche Entscheidungen, welche die eigentliche strafrechtliche Verurteilung betreffen, so dass hiervon Entscheidungen nicht erfasst werden, welche die Vollstreckung oder Anwendung einer zuvor verhängten Freiheitsstrafe zum Inhalt haben (vergleiche EuGH,  Urteil vom 22. Dezember 2017, C-571/17, NJW 2018, 924).(Rn.13) 2. Der Wortlaut der Vorschrift des § 83 Abs.1 Nr. 3 IRG, wonach eine Auslieferung unzulässig ist, wenn bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegende Verhandlung nicht persönlich erschienen ist, steht einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung nicht entgegen, wonach hiervon nur Urteile oder Urteilsbestandteile erfasst sind, welche die eigentliche strafrechtliche Verurteilung betreffen, und hiervon solche Urteile oder Urteilsbestandteile ausgenommen sind, welche den Widerruf einer zuvor verhängten Freiheitsstrafe zum Inhalt haben.(Rn.14) 3. Erfolgt eine strafrechtliche Verurteilung nicht aufgrund einer durchgeführten Hauptverhandlung, sondern ergeht mittels eines schriftlichen "Strafbeschlusses", sind weder Art. 4 a Rb-EuHB noch § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG unmittelbar anwendbar. Insoweit wird die Einhaltung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Wahrung des rechtlichen Gehörs über § 73 Satz 2 IRG gewährleistet (Anschluss an OLG Köln, Beschluss vom 10. Juni 2005, Ausl 22/05).(Rn.16) 4. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nach § 83b Abs.2 IRG liegt bereits vor, wenn sich der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend, sondern überwiegend aufhält. Auch muss der Aufenthalt nicht auf Dauer angelegt sein und auch noch nicht fünf Jahre angedauert haben. Die Begründung eines festen Wohnsitzes erfordert das Merkmal nicht zwingend, jedoch wird vom Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Regelfall auszugehen sein, wenn sich der Verfolgte im Inland unter einem festen Wohnsitz angemeldet hat (Abweichung von OLG Frankfurt, 10. Mai 2016, 2 Ausl A 202/15, NStZ-RR 2016, 352).(Rn.37) 5. Bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung wird es jedoch im Regelfalle an einem schutzwürdigen Interesse des Verfolgten an der Strafvollstreckung im Inland fehlen, wenn durch eine Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten nicht merklich erhöht werden können. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtabwägung sind unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 MRK auch von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten im Inland verfestigt sind, wobei vor allem die Dauer des Aufenthalts im Inland eine Rolle spielt. Hält sich jemand bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen im Inland auf, so kann allein die Dauer dieses Aufenthalts ausreichen, um einen indiziellen Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland zu rechtfertigen. Jedoch stellt die Beherrschung der deutschen Sprache hierfür einen gewichtigen Umstand dar (Festhalten an Senat, 16. Dezember 2008, 1 AK 51/07, NStZ-RR 2009, 107).(Rn.38)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn zur Strafvollstreckung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Gerichts in U. vom 18. Januar 2016 wird mit folgenden Maßgaben für zulässig erklärt, dass a) der Verfolgte, soweit er durch Urteil des Amtsgerichts V. vom 19. Februar 2015, rechtskräftig seit 07. April 2015, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, entsprechend der Erklärung des Ministeriums für Justiz, Abteilung für internationales Strafrecht, von Ungarn vom 23. Januar 2018 ein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens erhält, an dem er teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft wird und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann; b) aa) der Verfolgte nach seiner Überstellung von Deutschland nach Ungarn für höchstens zwei Wochen in der Strafvollzugsanstalt Budapest oder einer anderen Hafteinrichtung untergebracht wird; bb) der Verfolgte im Anschluss hieran in die Haftanstalt in Szombathely in einen Einzel- oder Zwei-Personen-Haftraum verlegt und dort bis zum Ende der zu verbüßenden Haftzeit untergebracht wird; cc) im Falle der auf ausdrücklichen Wunsch des Verfolgten erfolgten Verlegung in eine andere Haftanstalt in Ungarn diese die unter b) dd) aufgeführten Mindestbedingungen erfüllt; dd) die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen den europäischen Mindeststandards entsprechen und dem Verfolgten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht, insbesondere zu gewährleisten ist, dass - der Haftraum über eine Raumgröße bei Mehrfachbelegung von mindestens vier Quadratmetern pro Person ohne Mobiliar und Toilettenraum und bei Einzelbelegung von mindestens sechs Quadratmetern ohne Mobiliar und Toilettenraum verfügt; - der Haftraum mit nicht mehr als vier Personen belegt wird; - der Haftraum mit einer eigenen abgetrennten Toilette sowie einem Waschbecken ausgestattet ist; - der Haftraum ausreichend belichtet, belüftet und mit einer Heizung versehen ist; - dem Verfolgten einmal täglich ein Hofgang von mindestens einer Stunde gestattet wird. 2. Es wird festgestellt. dass die Entschließung der Generalsstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 22. August 2017, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, rechtsfehlerfrei getroffen ist. 3. Der Antrag des Verfolgten vom 06. Februar 2018 auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 28. August 2017 in Gestalt des Wiederinvollzugsetzungsbeschlusses vom 11. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter dem Begriff der Begriff der "Entscheidung" im Sinne von Art. 4a Abs. 1 Rb-EuHB fallen nur solche Entscheidungen, welche die eigentliche strafrechtliche Verurteilung betreffen, so dass hiervon Entscheidungen nicht erfasst werden, welche die Vollstreckung oder Anwendung einer zuvor verhängten Freiheitsstrafe zum Inhalt haben (vergleiche EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2017, C-571/17, NJW 2018, 924).(Rn.13) 2. Der Wortlaut der Vorschrift des § 83 Abs.1 Nr. 3 IRG, wonach eine Auslieferung unzulässig ist, wenn bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegende Verhandlung nicht persönlich erschienen ist, steht einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung nicht entgegen, wonach hiervon nur Urteile oder Urteilsbestandteile erfasst sind, welche die eigentliche strafrechtliche Verurteilung betreffen, und hiervon solche Urteile oder Urteilsbestandteile ausgenommen sind, welche den Widerruf einer zuvor verhängten Freiheitsstrafe zum Inhalt haben.(Rn.14) 3. Erfolgt eine strafrechtliche Verurteilung nicht aufgrund einer durchgeführten Hauptverhandlung, sondern ergeht mittels eines schriftlichen "Strafbeschlusses", sind weder Art. 4 a Rb-EuHB noch § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG unmittelbar anwendbar. Insoweit wird die Einhaltung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Wahrung des rechtlichen Gehörs über § 73 Satz 2 IRG gewährleistet (Anschluss an OLG Köln, Beschluss vom 10. Juni 2005, Ausl 22/05).(Rn.16) 4. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nach § 83b Abs.2 IRG liegt bereits vor, wenn sich der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend, sondern überwiegend aufhält. Auch muss der Aufenthalt nicht auf Dauer angelegt sein und auch noch nicht fünf Jahre angedauert haben. Die Begründung eines festen Wohnsitzes erfordert das Merkmal nicht zwingend, jedoch wird vom Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Regelfall auszugehen sein, wenn sich der Verfolgte im Inland unter einem festen Wohnsitz angemeldet hat (Abweichung von OLG Frankfurt, 10. Mai 2016, 2 Ausl A 202/15, NStZ-RR 2016, 352).(Rn.37) 5. Bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung wird es jedoch im Regelfalle an einem schutzwürdigen Interesse des Verfolgten an der Strafvollstreckung im Inland fehlen, wenn durch eine Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten nicht merklich erhöht werden können. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtabwägung sind unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 MRK auch von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten im Inland verfestigt sind, wobei vor allem die Dauer des Aufenthalts im Inland eine Rolle spielt. Hält sich jemand bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen im Inland auf, so kann allein die Dauer dieses Aufenthalts ausreichen, um einen indiziellen Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland zu rechtfertigen. Jedoch stellt die Beherrschung der deutschen Sprache hierfür einen gewichtigen Umstand dar (Festhalten an Senat, 16. Dezember 2008, 1 AK 51/07, NStZ-RR 2009, 107).(Rn.38) 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn zur Strafvollstreckung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Gerichts in U. vom 18. Januar 2016 wird mit folgenden Maßgaben für zulässig erklärt, dass a) der Verfolgte, soweit er durch Urteil des Amtsgerichts V. vom 19. Februar 2015, rechtskräftig seit 07. April 2015, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, entsprechend der Erklärung des Ministeriums für Justiz, Abteilung für internationales Strafrecht, von Ungarn vom 23. Januar 2018 ein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens erhält, an dem er teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft wird und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann; b) aa) der Verfolgte nach seiner Überstellung von Deutschland nach Ungarn für höchstens zwei Wochen in der Strafvollzugsanstalt Budapest oder einer anderen Hafteinrichtung untergebracht wird; bb) der Verfolgte im Anschluss hieran in die Haftanstalt in Szombathely in einen Einzel- oder Zwei-Personen-Haftraum verlegt und dort bis zum Ende der zu verbüßenden Haftzeit untergebracht wird; cc) im Falle der auf ausdrücklichen Wunsch des Verfolgten erfolgten Verlegung in eine andere Haftanstalt in Ungarn diese die unter b) dd) aufgeführten Mindestbedingungen erfüllt; dd) die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen den europäischen Mindeststandards entsprechen und dem Verfolgten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht, insbesondere zu gewährleisten ist, dass - der Haftraum über eine Raumgröße bei Mehrfachbelegung von mindestens vier Quadratmetern pro Person ohne Mobiliar und Toilettenraum und bei Einzelbelegung von mindestens sechs Quadratmetern ohne Mobiliar und Toilettenraum verfügt; - der Haftraum mit nicht mehr als vier Personen belegt wird; - der Haftraum mit einer eigenen abgetrennten Toilette sowie einem Waschbecken ausgestattet ist; - der Haftraum ausreichend belichtet, belüftet und mit einer Heizung versehen ist; - dem Verfolgten einmal täglich ein Hofgang von mindestens einer Stunde gestattet wird. 2. Es wird festgestellt. dass die Entschließung der Generalsstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 22. August 2017, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, rechtsfehlerfrei getroffen ist. 3. Der Antrag des Verfolgten vom 06. Februar 2018 auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 28. August 2017 in Gestalt des Wiederinvollzugsetzungsbeschlusses vom 11. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern. I. Gegen den sich zunächst vom 12.08.2017 bis zum 06.10.2017 und erneut seit 13.12.2017 in Auslieferungshaft befindlichen Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl des Gerichts in U. vom 18.01.2016, aus welchem sich ergibt, dass der Verfolgte durch ungarische Gerichte wie folgt verurteilt worden ist: Wird ausgeführt: Daneben haben die ungarischen Justizbehörden folgende Erklärung im Europäischen Haftbefehl des Gerichts in U. vom 18.01.2016 abgegeben: II. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat am 22.08.2017 beantragt, die Auslieferung für zulässig zu erklären, zugleich hat sie entschieden, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse geltend zu machen. Der sich nach seinen eigenen Angaben seit 2013 in Deutschland aufenthältliche Verfolgte hat einer vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt, sondern Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung erhoben. Er hat über seinen Rechtsbeistand vor allem geltend gemacht, alle drei Urteile der ungarischen Justizbehörden seien in seiner Abwesenheit ergangen. Auch sei er zu keiner der drei Hauptverhandlungstermine geladen worden und habe jeweils auch nicht einen Rechtsbeistand mit seiner Vertretung beauftragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 11.12.2017, auf welchen verwiesen wird, festgestellt, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist, und insoweit bei den ungarischen Justizbehörden um ergänzende Informationen gebeten. Hierauf ist am 26.01.2018 folgende Erklärung des Ministeriums für Justiz, Abteilung für internationales Strafrecht, von Ungarn vom 23.01.2018 beim Senat eingegangen: Wird ausgeführt: Hierzu wurde dem Rechtsbeistand rechtliches Gehör gewährt, welcher sich mit Schriftsatz vom 06.02.2018 geäußert und auf Erklärung der Unzulässigkeit der Auslieferung wegen erfolgter Verurteilung in Abwesenheit angetragen hat. III. Die Prüfung hat ergeben, dass die Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in U. vom 18.01.2016 zulässig ist, da die Auslieferungsvoraussetzungen vorliegen und bestehende Auslieferungshindernisse durch die sich aus dem Beschlusstenor ergebenden Einschränkungen beseitigt werden können. 1. Im Hinblick auf das Vorliegen der Auslieferungsvoraussetzungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 28.08.2017 verwiesen, welche weiter fortgelten. Soweit der Verfolgte der Sache nach die gegen ihn von den ungarischen Justizbehörden erhobenen Vorwürfe in Abrede stellt, kann er hiermit im Auslieferungsverfahren nicht gehört werden, da dieses auch bei der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls keine Tat- oder Schuldverdachtsprüfung vorsieht und besondere Umstände (§ 10 Abs. 2 IRG), welche eine andere Beurteilung ermöglichen würden, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. 2. Auslieferungshindernisse nach § 83 IRG liegen nicht vor. Zwar ist nach § 83 Abs.1 Nr. 3 IRG eine Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Zwecke der Strafvollstreckung nicht zulässig, wenn die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist, hier liegen aber jeweils Ausnahmetatbestände nach § 83 Abs. 2-4 IRG vor. a. Soweit dies das Urteil des Amtsgerichts V. vom 19.02.2015, rechtskräftig seit 07.04.2015, betrifft, durch welches der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, ist die Verurteilung des sich bereits seit 2013 in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Verfolgten zwar in seiner Abwesenheit erfolgt, entsprechend der Erklärung des Ministerium für Justiz, Abteilung für internationales Strafrecht, von Ungarn vom 23.01.2018 wird er jedoch ein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens erhalten, an dem er teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft wird und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann (§ 83 Abs.3 Satz 2 und Abs.4 IRG). Insoweit kommt es nicht darauf an, dass in der Hauptverhandlung kein vom Verfolgten nach Kenntnis vom Hauptverhandlungstermin ausdrücklich bevollmächtigter Verteidiger anwesend war und er sich zum Urteilszeitpunkt schon in Deutschland aufgehalten hat. Auch wenn ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union grundsätzliches Vertrauen genießt, hat der Senat trotz der eingeholten ergänzenden Information gleichwohl die Zulässigkeits-entscheidung insoweit mit einer Einschränkung verbunden. b. Soweit dies die Verurteilung durch das Stadtgericht V. vom 15.12.2011 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten betrifft, ergibt sich aus der Erklärung des Ministerium für Justiz, Abteilung für internationales Strafrecht, von Ungarn vom 23.01.2018, dass der Verfolgte in der Hauptverhandlung am 17.11.2011 anwesend war, das Gericht den Pflichtverteidiger zu einem Folgetermin geladen und der Verfolgte ausdrücklich gebeten hat, zu den anstehenden Verhandlungen nicht mehr erscheinen zu müssen. Aus dieser Erklärung zieht der Senat den Schluss, dass der Verfolgte von dem Folgetermin am 15.12.2011 zumindest auf andere Weise offiziell in Kenntnis gesetzt wurde (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 a) bb) IRG) und auf seine Anwesenheit in diesem Termin, an welchem das Urteil erging, bewusst verzichtet hat. Bei dieser Ausgangslage liegt es -auch wenn sich dies aus der Erklärung des Ministerium für Justiz, Abteilung für internationales Strafrecht, von Ungarn vom 23.01.2018 nicht ausdrücklich ergibt- auf der Hand, dass der Verfolgte auch darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in seiner Abwesenheit ergehen kann (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 b) IRG). Auch insoweit kommt es nicht darauf an, dass in der Hauptverhandlung am 15.12.2011 kein vom Verfolgten nach Kenntnis vom Hauptverhandlungstermin ausdrücklich bevollmächtigter Verteidiger, sondern ein Pflichtverteidiger anwesend war. Der Umstand, dass sich aus der Erklärung des Ministerium für Justiz, Abteilung für internationales Strafrecht, von Ungarn vom 23.01.2018 ergibt, dass die ursprünglich vom Stadtgericht V. vom 15.12.2011 verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten durch das in Abwesenheit des Verfolgten ergangene Urteil des Amtsgerichts V. vom 10.02.2015 wegen Begehung neuer Straftaten widerrufen wurde, steht der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegen. Insoweit hat der EuGH mit Urteil vom 22.12.2017 (C-571/17 - Ardic) entschieden, dass unter den Begriff der „Entscheidung“ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 Rb-EuHB nur solche Entscheidungen fallen, welcher die eigentliche strafrechtliche Verurteilung betreffen, und hiervon solche Entscheidungen nicht erfasst werden, welche die Vollstreckung oder Anwendung einer zuvor verhängten Freiheitsstrafe betreffen. Hiervon besteht nur dann eine Ausnahme, wenn die Entscheidung eine Änderung der Art oder des Maßes der Strafe bezweckt oder bewirkt und die sie erlassende Behörde insoweit über ein Ermessen verfügt hat (vgl. Urteile vom 10.08.2017, C-270/17 PPU - Tupikas - und vom 10.08.2017, C-271/17 PPU - Zdziaszek -). Danach handelt es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts V. vom 10.02.2015 insoweit nicht um eine Entscheidung i.S.v. Art. 4a Abs. 1 Rb-EuHB, als hierin die ursprünglich vom Stadtgericht V. vom 15.12.2011 zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten widerrufen worden ist. Auch § 83 Abs.1 Nr.3 IRG steht nicht entgegen. Zwar ist danach eine Auslieferung unzulässig, wenn bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegende Verhandlung nicht persönlich erschienen ist, der Wortlaut der Vorschrift steht jedoch einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung (zur Verpflichtung nationaler Gerichte zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 29.06.2017, C-579/15 - Poplawski - sowie Urteil vom 16.06.2005, C 105/03 - Pupino -) insoweit nicht entgegen, als damit nur Urteile oder Urteilsbestandteile erfasst sind, welche die eigentliche strafrechtliche Verurteilung betreffen, und hiervon solche Urteile oder Urteilsbestandteile ausgenommen sind, welche den Widerruf einer zuvor verhängten Freiheitsstrafe betreffen. Ein Fall, in welchem der Kernbestand der einem Verfolgten aus Art. 6 EMRK gewährten Garantie auf rechtliches Gehör vorliegend dadurch verletzt sein könnte, dass die ungarischen Justizbehörden den Bewährungswiderruf trotz Kenntnis von der Wohnanschrift des Verfolgten vorgenommen hätten, liegt hier nicht vor (Senat Beschluss vom 04.08.2017 - Ausl 301 AR 64/17 - juris). c. Soweit dies die Verurteilung durch das Stadtgericht U. vom 09.06.2011 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten betrifft, ergibt sich aus der Erklärung des Ministerium für Justiz, Abteilung für internationales Strafrecht, von Ungarn vom 23.01.2018, dass diese Verurteilung nicht nach einer durchgeführter Hauptverhandlung durch Urteil erging, sondern durch Beschluss erfolgt ist, welcher dem Verfolgten am 20.06.2011 zugestellt wurde und bezüglich dessen er die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht beantragt hat, so dass der „Strafbeschluss“ am 28.06.2011 in Rechtskraft erwachsen ist. Da es insoweit nicht zu einer Verhandlung gekommen ist, ist Art. 4 a Rb-EuHB ebenso wenig anwendbar wie die Vorschrift des § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG, wobei eine rahmenbeschlusskonforme Auslegung des Begriffs der „Entscheidung“ mangels Anwendbarkeit des Art. 4a Rb-EuHB insoweit bereits ausscheidet. Der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs, der im Falle eines Urteils durch § 83 Abs.1 Nr. 3, Abs. 2-4 IRG sichergestellt wird, wird für Strafbefehlsverfahren bzw. für einen nach ungarischem Recht ergangenen „Strafbeschluss“ über § 73 Satz 2 IRG gewährleistet. Dafür ist es aber ausreichend, wenn der Verfolgte - wie vorliegend - die effektive Möglichkeit hatte, gegen diesen einen Rechtsbehelf einzulegen, der zu einer Prüfung der Sach- und Rechtslage in einer mündlichen Verhandlung geführt hätte (ebenso OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2005, Ausl 22/05, juris), und er hierauf -wie vorliegend erfolgt- verzichtet hat. Auch insoweit steht der Umstand, dass sich aus der Erklärung des Ministerium für Justiz, Abteilung für internationales Strafrecht, von Ungarn vom 23.01.2018 ergibt, dass die ursprünglich vom Stadtgericht U. mit Strafbeschluss vom 09.06.2011 verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten durch das in Abwesenheit des Verfolgten ergangene Urteil des Amtsgerichts V. vom 10.02.2015 (8.B.271/2013/28) wegen Begehung neuer Straftaten widerrufen wurde, der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegen, wobei insoweit auf die Ausführungen oben unter III.2 b verwiesen wird. 3. Ein sich aus § 73 Satz 2 IRG i.V.m. Art 3 EMRK und Art. 4 EUGrdRCh ergebendes Auslieferungshindernis besteht nicht. a. Der Senat hat sich im Beschluss vom 31.01.2018 (Ausl 301 AR 54/17, juris), auf welchen verwiesen wird, ausführlich mit den Haftbedingungen in Ungarn und den insoweit bestehenden systemischen Mängeln bei der Einhaltung der insoweit zu beachtenden Mindeststandards befasst und legt seine dortigen Erkenntnisse der vorliegenden Entscheidung zugrunde, ohne erneut ergänzende Informationen bei den ungarischen Justizbehörden einzuholen. Er hat insoweit die Zulässigkeitsentscheidung mit den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Einschränkungen und Maßgaben versehen, so dass im Falle der Überstellung des Verfolgten sichergestellt ist, dass dieser in einer den Mindestanforderungen entsprechenden Haftanstalt untergebracht wird, nämlich der Haftanstalt in Szombathely. Insoweit hat der Senat im oben genannten Verfahren Ausl 301 AR 54/17 - wie nachfolgend auszugsweise wiedergegeben - die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ausgewertet. Danach ist auch für den vorliegenden Fall zunächst folgendes festzustellen Nach der bislang vorliegenden Rechtsprechung des EuGH darf die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betroffenen Person im Zielstaat führen, weshalb bei Vorliegen von Anhaltspunkten für systemische Mängel im Strafvollzug des Zielstaats zu prüfen ist, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, die betroffene Person werde im Anschluss an ihre Übergabe aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung der echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in diesem Mitgliedstaat ausgesetzt sein. Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nach Anforderung zusätzlicher Informationen vom Zielstaat und Anordnung eines Aufschubs der Auslieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss die vollstreckende Justizbehörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist (EuGH, Urteil vom 05.04.2016 - Aranyosi und Caldararu, C- 404/15 und C-659/15, NJW 2016, 1709). Nach der der Rechtsprechung des EGMR besteht eine starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK, wenn der persönliche Raum des Häftlings in einem Gemeinschaftshaftraum unter 3 m² fällt, wobei diese Vermutung nur dann widerlegt werden kann, wenn folgende Kriterien kumulativ vorliegen: Es muss sich um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierungen des persönlichen Raums handeln, wobei eine ausreichende Bewegungsfreiheit und Aktivitäten außerhalb des Haftraums gewährleistet sein müssen, und die Strafe muss in einer geeigneten Haftanstalt vollzogen werden, wobei es keine die Haft erschwerenden Bedingungen geben darf. In Fällen, in denen sich der persönliche Bereich des Gefangenen auf zwischen 3 m² und 4 m² beläuft, kann dies zusammen mit anderen Aspekten, die auf unangemessene Haftbedingungen schließen lassen, zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Dabei geht es insbesondere um den Zugang zu Aktivitäten im Freien, die natürliche Licht- und Luftzufuhr und die Möglichkeit, sanitäre Anlagen ungestört nutzen zu können. Diese Bedingungen gelten auch für die Untersuchungshaft (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 20.10.2016, Muršić ./. Kroatien, Beschwerde Nr. 7334/13, abgedruckt in NLMR 2016, 406). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hängt die Frage, ob die Art und Weise der Unterbringung eines Gefangenen die Menschenwürde verletzt, von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände ab. Als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizieren, kommen in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, in Betracht, wobei als ein die Haftsituation abmildernder Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus kann die Dauer der Unterbringung maßgeblich sein, sofern die Unterbringung für eine Übergangszeit zumutbar erscheint (BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017, 2 BvR 434/17, abgedruckt bei juris; zu den derzeit offenen verfassungsrechtlichen Fragen der Einhaltung der Menschenwürde bei der Unterbringung von Strafgefangenen, vgl. BVerfG Beschlüsse vom 28.07.2016, 1 BvR 1695/15, juris, und vom 22.03.2016, 2 BvR 566/15, NJW 2016, 1872). Soweit die Möglichkeit besteht, dass der Verfolgte im Falle seiner Überstellung an die ungarischen Justizbehörden zunächst in der Hauptstädtischen Strafvollzugsanstalt Budapest oder einer anderer Hafteinrichtung untergebracht wird, hat der Senat die Höchstdauer auf zwei Wochen begrenzt, was keine Verletzung der Mindestbedingungen darstellt und hingenommen werden kann. Die dem Verfolgten in der Haftanstalt in Szombathely gewährten Haftbedingungen entsprechen den Mindeststandards für Haftbedingungen, wobei der Senat in Konkretisierung derselben auch vorliegend für erforderlich hält, dass aa. der Haftraum über eine Raumgröße bei Mehrfachbelegung von mindestens vier Quadratmetern pro Person ohne Mobiliar und Toilettenraum und bei Einzelbelegung von mindestens sechs Quadratmetern ohne Mobiliar und Toilettenraum verfügt; bb. der Haftraum mit nicht mehr als vier Personen belegt wird; cc. der Haftraum mit einer eigenen abgetrennten Toilette sowie einem Waschbecken ausgestattet ist; dd. der Haftraum ausreichend belichtet, belüftet und mit einer Heizung versehen ist; ee. dem Verfolgten einmal täglich ein Hofgang von mindestens einer Stunde gestattet wird. Auch wenn einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union grundsätzlich Vertrauen entgegengebracht werden kann und keine Bedenken an der Einhaltung der Erklärungen durch die ungarischen Justizbehörden bestehen, hat der Senat zur Wahrung und Sicherung der Rechte des Verfolgte die Zulässigkeitserklärung mit den aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkungen versehen. Es ist davon auszugehen, dass sich Ungarn an die Zusicherung sowie an die aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkungen hält und der Verfolgte nach Überstellung entsprechend untergebracht wird. Eines Ausspruchs, dass im Falle der Auslieferung des Verfolgten dessen Haftbedingungen auch von einem konsularischen oder diplomatischen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland besichtigt und überprüft werden dürfen, bedurfte es nicht. IV. Der Senat hat vorliegend nach Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH, des EMGR und des BVerfG sowohl bezüglich der Auslieferung aufgrund des Abwesenheitsurteils (vgl. oben III 2) als auch bezüglich der Einhaltung der Mindeststandards an Haftbedingungen (vgl. oben III 3) ausdrücklich geprüft, ob nach Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Pflicht zur Vorlage des Verfahrens an den EuGH besteht. Er hat dies verneint. Eine solche Vorlagepflicht besteht grundsätzlich bei Zweifelsfragen über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht, da der EuGH insoweit als gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen ist. Danach muss ein letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2017, 2 BvR 424/17, und vom 12.01.2018, 2 BvR 37/18, jeweils abgedruckt bei juris). Soweit sich hier Fragen zu Verurteilungen in Abwesenheit stellen, war dies - wie ausgeführt - bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH, und im Übrigen ist die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig. Soweit es die Einhaltung der Mindestanforderungen an Haftbedingungen betrifft, ist die richtige Anwendung des Unionsrechts unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR (vgl. hierzu Böhm in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018, Rn. 1062 ff.) und des BVerfG (vgl. hierzu BVerfG NJW 2016, 1872) jedenfalls vorliegend derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, jedenfalls wird der Verfolgte durch die vom Senat vorgenommene Bewertung nicht beschwert, so dass auch nationalen verfassungsrechtlichen Maßstäben Genüge getan ist (zur Identitätskontrolle vgl. BVerfG NJW 2016, 1149 sowie Beschluss vom 18.08.2017, 2 BvR 424/17, Rn. 34, juris: Einstweilige Anordnung). Soweit sich hier vorlegungspflichtige Fragen insbesondere zur Berechnung des persönlichen Raumes eines Gefangenen und der ggf. erforderlichen Miteinbeziehung der Fläche von Mobiliar und Toilettenraum stellen könnten, sind diese Fragen zudem aufgrund der in der Zulässigkeitsentscheidung vorgenommenen Einschränkungen nicht mehr entscheidungserheblich (ebenso Senat Beschluss vom 31.01.2018, Ausl 301 AR 54/17, juris). Bezüglich der Haftraumgröße ist in der Haftanstalt in Szombathely nämlich eine Unterbringung des Verfolgten in Ein- oder Zwei-Personen-Hafträumen möglich, welche eine Fläche von mehr als vier Quadratmetern (Doppelhaftraum) bzw. sechs Quadratmetern (Einzelhaftraum) pro Gefangenen auch dann aufweisen, wenn das Mobiliar und die Fläche des Toilettenraumes -auch wenn diese Maße nicht ausdrücklich mitgeteilt wurden- mit eingerechnet werden, so bezüglich der Haftanstalt in Szombathely für den Einzelhaftraum brutto 14,2 m² bzw. netto 11,2 m² und für den Doppelhaftraum brutto 18,2 m² und netto 15,2 m². In der Haftanstalt in Szombathely verfügen zudem alle Hafträume über eine getrennte bzw. abgeschirmte Toilette, Waschbecken, Heizung und Fenster. Auch regelmäßige Ausgänge sind möglich. Zwar wird deren täglicher Umfang nicht mitgeteilt, der Senat hält unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR Urteil vom 27.01.2015, Az.: 36925/10, Neshkov u.a. ./. Bulgarien, Asylmagazin 2015, 74 Leitsatz; siehe hierzu auch Riegel/Speicher StV 2016 40, 41) jedoch einen solchen von mindestens einer Stunde für notwendig und hat die Zulässigkeitsentscheidung mit einer entsprechenden Maßgabe versehen. Eine weitere Einschränkung war auch insoweit erforderlich, als die Mindestanforderungen für Haftbedingungen auch dann Anwendung zu finden haben, wenn der Verfolgte -allerdings nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch- aus Gründen seiner Resozialisierung in eine andere Haftanstalt in Ungarn verlegt werden wird. V. Die vom Senat nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG zu überprüfende Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 22.08.2017, keine Bewilligungs-hindernisse geltend machen zu wollen, ist rechtsfehlerfrei getroffen. Sie ermöglicht dem Senat die gebotene Überprüfung, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83 b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war. In die Ermessensabwägung wurden keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt. Die wesentlichen Gesichtspunkte wurden ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte abwägend gegenübergestellt (Senat NJW 2007, 2567 und NStZ-RR 2008, 376). Nach § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG kann die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung abgelehnt werden, wenn sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt. Insoweit handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei beiden Merkmalen um Tatbestandsmerkmale, deren Beurteilung nicht im Ermessen der Bewilligungsbehörde steht, sondern der vollumfänglichen Überprüfung durch das Oberlandesgericht obliegt. Insoweit geht der Senat zunächst davon aus, dass der Verfolgte über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügt. Hierfür reicht aus, dass der Ausländer sich in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend, sondern überwiegend aufhält. Auch muss der Aufenthalt nicht auf Dauer angelegt sein und auch noch nicht fünf Jahre angedauert haben. Die Begründung eines festen Wohnsitzes erfordert das Merkmal nicht zwingend, jedoch wird vom Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Regelfall auszugehen sein, wenn sich der Verfolgte im Inland unter einem festen Wohnsitz angemeldet hat (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2009, 107; NStZ-RR 2011, 145; StraFo 2015, 384; Beschlüsse vom 22.01.2013, 1 AK 76/12; vom 02.06.2014, 1 AK 3/14; vom 08.01.2015, 1 AK 119/14; vom 10.11.2015, 1 AK 111/14; vom 14.3.2016, 1 AK 109/15; Böhm in Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, a.a.O., Rn. 1089 ff. m.w.N.; a.A. OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 352). Danach ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland auszugehen, auch wenn er erst seit 2013 in Deutschland lebt, über keinen festen Wohnsitz verfügt und bis zu seiner Festnahme in einer Waldhütte lebte. Es fehlt jedoch ersichtlich an einem schutzwürdigen Interesse des Verfolgten an der Strafvollstreckung im Inland. Hiervon wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur auszugehen, wenn durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten merklich erhöht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski - NJW 2008, 3201; Senat NStZ-RR 2009, 107 -unter Ableitung der Anwendung der EuGH-Vorgabe im Urteil vom 17.07.2008 auf das deutsche Recht- und Senat NStZ-RR 2011, 145). Der hiesige Strafvollzug muss also der Aufgabe, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (§ 2 Satz 1 StVollzG, § 1 JVollzGB III BW), besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im ersuchenden Staat. Insoweit ist über den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland hinaus -auch unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs.1 GG (vgl. Senat NJW 2007, 2567) und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 MRK- von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten im Inland verfestigt sind. Insoweit spielt vor allem auch die Dauer des Aufenthalts im Inland eine Rolle. Hält sich jemand nämlich bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen im Inland auf, so kann schon allein die Dauer dieses Aufenthalts ausreichen, um einen indiziellen Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland zu rechtfertigen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16.04.2013 - 1 AK 19/13; EuGH, Urteil vom 05.09.2012, C-42/11 -Lopes da Silva Jorge- NJW 2013, 141; ders. Urteil vom 06.10.2009, C-123/08 -Wolzenburg- NJW 2010, 283). Auch stellt die Beherrschung der deutschen Sprache für die Annahme einer Integration einen gewichtigen Umstand dar. Andererseits ist anzunehmen, dass im Falle einer Vollstreckung der Strafe im Herkunftsstaat von vornherein keine der Resozialisierung entgegenstehenden sprachlichen und kulturellen Probleme bestehen (vgl. Senat a.a.O.; KG a.a.O.; OLG Celle StV 2013, 315). Im Allgemeinen müssen deshalb bei drohender Strafvollstreckung im Herkunftsland die Bindungen an Deutschland von besonderer Ausprägung sein, um ein Bewilligungshindernis zu begründen. Auch ist wie bei jeder Auslieferungsentscheidung der Grundsatz des § 79 Abs. 1 IRG zu beachten, wonach eine zulässige Auslieferung nach dem gesetzgeberischen Willen im Regelfall auch zu bewilligen ist (vgl. BT-Drucksache 16/1024, 13). Diese Anforderungen liegen hier nicht vor. Weder hält sich der Verfolgte schon seit mehr als fünf Jahren in Deutschland auf noch hat er hier soziale Kontakte geknüpft oder beherrscht die deutsche Sprache. Insoweit schließt der Senat aus, dass die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe eine andere Bewertung vorgenommen hätte, wenn sie sich mit dieser Frage in ihrer Entschließung vom 23.08.2017 befasst und nicht schon das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts verneint hätte. Auch insoweit besteht keine Pflicht vor Vorlage an den EuGH, weil die Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch diesen war (Urteil vom 17.07.2008, C-66/08, NJW 2008, 3201) und im Übrigen die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Auch soweit bezüglich des Merkmals des gewöhnlichen Aufenthalts die Ansicht vertreten wird, dieses Tatbestandsmerkmal setze im Regelfall schon einen ununterbrochenen Aufenthalt des Verfolgten von mehr als fünf Jahren voraus (so OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 352), besteht schon deshalb keine Vorlagepflicht (§ 42 IRG), weil die Entscheidung dieser Frage vorliegend nicht entscheidungs-erheblich ist. VI. Der Antrag des Verfolgten vom 06.02.2018 auf Aufhebung des Auslieferungs-haftbefehls vom 28.08.2017 in Gestalt des Wiederinvollzugsetzungsbeschlusses vom 11.12.2017 war zurückzuweisen und die Auslieferungshaft für fortdauernd zu erklären. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass der nicht über einen festen Wohnsitz verfügende und im Wald lebende Verfolgte im Falle seiner Freilassung versuchen wird, sich der Durchführung der nun für zulässig erklärten Auslieferung zumindest durch Untertauchen im Inland zu entziehen.