Beschluss
1 AK 119/14
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2015:0108.1AK119.14.0A
3mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Vorabbewilligung ist rechtsfehlerhaft, wenn sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Entschließung, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, nicht ausdrücklich damit auseinandersetzt, das bei einem mehr als fünf Jahre andauernden ununterbrochenen Aufenthalt des Verfolgten im Inland die Annahme naheliegt, dass dieser so enge Beziehungen zu Deutschland aufgebaut hat, dass seine Resozialisierung durch eine Vollstreckung im Inland besser als durch eine Strafvollstreckung im Ausland gefördert werden kann.(Rn.12)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 02. Dezember 2014, dass die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen nicht beabsichtigt sei, rechtsfehlerhaft getroffen ist.
2. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Polen wird zurückgestellt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Vorabbewilligung ist rechtsfehlerhaft, wenn sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Entschließung, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, nicht ausdrücklich damit auseinandersetzt, das bei einem mehr als fünf Jahre andauernden ununterbrochenen Aufenthalt des Verfolgten im Inland die Annahme naheliegt, dass dieser so enge Beziehungen zu Deutschland aufgebaut hat, dass seine Resozialisierung durch eine Vollstreckung im Inland besser als durch eine Strafvollstreckung im Ausland gefördert werden kann.(Rn.12) 1. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 02. Dezember 2014, dass die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen nicht beabsichtigt sei, rechtsfehlerhaft getroffen ist. 2. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Polen wird zurückgestellt. I. Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts in U./Polen vom 17.04.2013, aus dem sich ergibt, dass der Verfolgte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts U. vom 14.03.2008 wegen einer Straftat nach Art. 286 § 1 des polnischen Strafgesetzbuchs zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, wovon noch elf Monate und 29 Tage zur Vollstreckung anstehen. Die dieser Verurteilung zugrundeliegende Tat wird im Europäischen Haftbefehl vom 17.04.2013 wie folgt umschrieben: Wird ausgeführt Der Verfolgte hat bei seinen richterlichen Anhörungen vor dem Amtsgericht O. am 25.09.2014 und am 13.10.2014 einer vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt. Mit Entschließung vom 02.12.2014 hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragt, die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zur Strafvollstreckung für zulässig zu erklären; zugleich hat sie mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen. Der Ladung zur Vernehmung nach § 28 IRG durch das Amtsgericht O. kam der Verfolgte nicht nach. II. Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 02.12.2014, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, ist nicht rechtsfehlerfrei getroffen. 1. Nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG obliegt dem Senat im Verfahren nach § 29 IRG die Überprüfung der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft nach § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 IRG, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen. Dabei ist auch unter Berücksichtigung des der Bewilligungsbehörde eingeräumten weiten Ermessens erforderlich, dass die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG zu begründende Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglicht, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war. Auch dürfen in die Ermessensabwägung keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt, die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht, die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkten einander abwägend gegenübergestellt werden (Senat NJW 2007, 617; NStZ-RR 2008, 376; vgl. auch KG NJW 2006, 3507; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 209). 2. Diesen Anforderungen wird die Entschließung vom 02.12.2014 nicht in vollem Umfang gerecht, soweit die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe die Geltendmachung eines Bewilligungshindernisses nach § 83b Abs.2 lit. b IRG unterlassen hat. Insoweit vermag der Senat nicht auszuschließen, dass bei einer rechtsfehlerfreien Abwägung eine andere Sachentscheidung getroffen worden wäre. a. Die Generalstaatsanwaltschaft ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Verfolgte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, so dass die Bewilligung nach § 83b Abs. 2 lit. b IRG abgelehnt werden kann, wenn sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt. b. Die Vollstreckungsbehörde hat indes ein Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses des Verfolgten an einer Strafvollstreckung im Inland nicht frei von Rechtsfehlern verneint. Maßgeblich für diese Entscheidung ist, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski; Senat NStZ-RR 2009, 107 und 2011, 145; KG NJW 2010, 3177). Der hiesige Strafvollzug müsste also der Aufgabe, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (§ 2 Satz 1 StVollzG, § 1 JVollzGB III BW), besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im ersuchenden Staat. Insoweit ist über den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland hinaus - auch unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. Senat NJW 2007, 2567 ) und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 MRK - von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten im Inland verfestigt sind. Dabei ist anzunehmen, dass im Falle einer Vollstreckung im Herkunftsstaat von vornherein keine der Resozialisierung entgegenstehenden sprachlichen und kulturellen Probleme bestehen (vgl. Senat a.a.O.; KG a.a.O.; OLG Celle StV 2013, 315). Im Allgemeinen müssen deshalb bei drohender Strafvollstreckung im Herkunftsland die Bindungen an Deutschland von besonderer Ausprägung sein, um ein Bewilligungshindernis zu begründen (vgl. KG a.a.O.; Schmidt StraFo 2007, 7 ). Auch ist wie bei jeder Auslieferungsentscheidung der Grundsatz des § 79 Abs. 1 IRG zu beachten, wonach eine zulässige Auslieferung nach dem gesetzgeberischen Willen im Regelfall auch zu bewilligen ist (vgl. BT-Drucksache 16/1024, 13). Die Generalstaatsanwaltschaft hat bei ihrer Entscheidung nicht alle entscheidungserheblichen Umstände in der gebotenen Weise berücksichtigt. Bereits die die Entschließung tragenden Erwägungen sind rechtlich nicht unbedenklich. Die Betonung des Umstandes, dass der Verfolgte die Freiheitsstrafe in seinem Heimatland verbüßen soll, womit für ihn weder sprachliche noch kulturelle Probleme verbunden sein werden, ist allerdings nicht zu beanstanden. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft daneben maßgeblich darauf abstellt, dass der Verfolgte sich in Kenntnis des Strafverfahrens und der erfolgten Verurteilung entschlossen habe, Polen zu verlassen, und dies die Annahme begründe, er habe sich mit seiner Übersiedlung nach Deutschland der Strafvollstreckung entziehen wollen (vgl. dazu Senat NStZ-RR 2009, 107 ; Beschluss vom 16.12.2008 - 1 AK 67/08; OLG Celle StV 2013, 315, OLG Hamburg NStZ 2009, 460), ist dies dagegen nicht gänzlich mit dem im Europäischen Haftbefehl mitgeteilten Umstand vereinbar, dass dem Verfolgten gerichtliche Ladungen und andere Schriftstücke, insbesondere auch das Urteil vom 14.03.2008, nicht zugestellt werden konnten. Vor allem aber sind für die Beurteilung bedeutsame Umstände nicht in die Abwägung miteinbezogen worden. So wird in der Entschließung zwar die Einlassung des Verfolgten wiedergegeben, sich seit sechs oder sieben Jahren in Deutschland aufzuhalten, ohne dass sich die Generalstaatsanwaltschaft aber damit auseinandersetzt, das bei einem mehr als fünf Jahre andauernden ununterbrochenen Aufenthalt im Inland die Annahme naheliegt, dass der Verfolgte so enge Beziehungen zu Deutschland aufgebaut hat, dass seine Resozialisierung durch eine Vollstreckung im Inland besser gefördert werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 25.02.2014 - 1 AK 6/14; EuGH, Urteil vom 05.09.2012, C - 42/11 - Lopes da Silva Jorge -; Urteil vom 06.10.2009, C -123/08 - Wolzenburg -, sowie Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JT vom 27.11.2008). Ob die ungenügende Beherrschung der deutschen Sprache und der Umstand, dass der Verfolgte nach dem Akteninhalt nur kurzzeitig in Deutschland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, ausreichen, die indizielle Wirkung der Aufenthaltsdauer zu entkräften (vgl. dazu Senat NStZ-RR 2009, 107 ), vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden, nachdem sich das Gewicht seiner Bindungen zu anderen Personen in Deutschland anhand des Akteninhalts nicht zuverlässig beurteilen lässt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Verfolgte nicht nur unter der gleichen Anschrift wie seine Mutter wohnt, sondern auch - was sich aus seiner Anhörung vom 13.10.2014 ergibt, in der Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft aber keine Berücksichtigung gefunden hat - eine Lebensgefährtin in Deutschland hat. III. Da eine rechtsfehlerfreie Vorabentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft nach § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG noch aussteht, war die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückzustellen (vgl. Senat NJW 2007, 2567; KG NJW 2006, 3507 ).