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Beschluss

Ausl 301 AR 112/18

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2018:0906.AUSL301AR112.18.00
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Leitsätze
1. Die Bewilligung der Auslieferung der Generalstaatsanwaltschaft aufgrund eines Europäischen Haftbefehls kann auch bei wirksamer Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung der Überprüfung durch das Oberlandesgericht unterliegen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Verfolgte nach erklärter Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung die Bewilligungsbehörde um Sicherung der Einhaltung der Mindesthaftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat bittet.(Rn.11) 2. Die Zustimmung eines Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung bedeutet nicht, dass dieser damit gleichsam in nicht den Vorschriften der Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 MRK entsprechende Haftbedingungen einwilligt (Anschluss an OLG München, Beschlüsse vom 4. April 2017, 1 AR 328/16, vom 16. Mai 2017, 1 AR 188/17 und vom 6. August 2018, 1 AR 300/18, StraFo 2018, 422).(Rn.11) 3. Legt die Generalstaatsanwaltschaft bei Bestehen systemischer Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedsstaat (hier: Rumänien) ihrer Bewilligung die Einhaltung von konkreten Mindesthaftbedingungen zugrunde, reicht es nicht aus, die Bewilligung mit entsprechenden Maßgaben zu versehen, vielmehr bestehen insoweit aufgrund des Urteils des EuGH vom 25. Juli 2018 (C-220/18 PPU, NJW 2018, 3161), besondere Anforderungen. Diese gehen dahin, dass vor Überstellung eine ausdrückliche und ausreichende Zusicherung eingeholt werden muss. Insoweit bedarf es nicht nur der konkreten Mitteilung, in welcher Vollzugsanstalt der Verfolgte aufgenommen werden soll, sondern auch einer ausdrücklichen Zusicherung der angeführten Haftbedingungen. Eine bloße Billigung eines Übergabeangebots durch den Ausstellungsmitgliedstaat reicht nur dann aus, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Anstalt gegen Art. 4 der GrCH verstoßen.(Rn.12)
Tenor
1. Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 30. August 2018, mit welcher diese ihre Bewilligungsentschließung vom 28. Juni 2018 mit weiteren Maßgaben versehen hat, wird dahingehend ergänzt, dass die rumänischen Justizbehörden - der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe innerhalb einer von dieser unter Berücksichtigung der Inhaftierung des Verfolgten zu bestimmenden und dem Senat bekanntzugebenden Frist von nicht mehr als drei Wochen mitteilen, in welche Haftanstalt der Verfolgte nach seiner Überstellung und nach Durchführung der Aufnahme in der Quarantäne-Anstalt aufgenommen werden wird, - ausdrücklich gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe innerhalb dieser Frist zusichern, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in der Quarantäne-Haftanstalt und der dann aufnehmenden Haftanstalt den europäischen Mindeststandards entsprechen und dem Verfolgten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bzw. Art. 4 der Europäischen Grundrechtscharte entspricht, insbesondere gewährleistet ist, dass - der Haftraum über eine Raumgröße bei Mehrfachbelegung von mindestens vier Quadratmetern pro Person ohne Mobiliar und Toilettenraum und bei Einzelbelegung von mindestens sechs Quadratmetern ohne Mobiliar und Toilettenraum verfügt; - der Haftraum mit nicht mehr als vier Personen belegt wird; - der Haftraum mit einer eigenen abgetrennten Toilette sowie einem Waschbecken ausgestattet ist; - der Haftraum ausreichend belichtet, belüftet und mit einer Heizung versehen ist; - dem Verfolgten einmal täglich ein Hofgang von mindestens einer Stunde gestattet wird. 2. Der Antrag auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 07. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewilligung der Auslieferung der Generalstaatsanwaltschaft aufgrund eines Europäischen Haftbefehls kann auch bei wirksamer Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung der Überprüfung durch das Oberlandesgericht unterliegen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Verfolgte nach erklärter Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung die Bewilligungsbehörde um Sicherung der Einhaltung der Mindesthaftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat bittet.(Rn.11) 2. Die Zustimmung eines Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung bedeutet nicht, dass dieser damit gleichsam in nicht den Vorschriften der Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 MRK entsprechende Haftbedingungen einwilligt (Anschluss an OLG München, Beschlüsse vom 4. April 2017, 1 AR 328/16, vom 16. Mai 2017, 1 AR 188/17 und vom 6. August 2018, 1 AR 300/18, StraFo 2018, 422).(Rn.11) 3. Legt die Generalstaatsanwaltschaft bei Bestehen systemischer Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedsstaat (hier: Rumänien) ihrer Bewilligung die Einhaltung von konkreten Mindesthaftbedingungen zugrunde, reicht es nicht aus, die Bewilligung mit entsprechenden Maßgaben zu versehen, vielmehr bestehen insoweit aufgrund des Urteils des EuGH vom 25. Juli 2018 (C-220/18 PPU, NJW 2018, 3161), besondere Anforderungen. Diese gehen dahin, dass vor Überstellung eine ausdrückliche und ausreichende Zusicherung eingeholt werden muss. Insoweit bedarf es nicht nur der konkreten Mitteilung, in welcher Vollzugsanstalt der Verfolgte aufgenommen werden soll, sondern auch einer ausdrücklichen Zusicherung der angeführten Haftbedingungen. Eine bloße Billigung eines Übergabeangebots durch den Ausstellungsmitgliedstaat reicht nur dann aus, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Anstalt gegen Art. 4 der GrCH verstoßen.(Rn.12) 1. Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 30. August 2018, mit welcher diese ihre Bewilligungsentschließung vom 28. Juni 2018 mit weiteren Maßgaben versehen hat, wird dahingehend ergänzt, dass die rumänischen Justizbehörden - der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe innerhalb einer von dieser unter Berücksichtigung der Inhaftierung des Verfolgten zu bestimmenden und dem Senat bekanntzugebenden Frist von nicht mehr als drei Wochen mitteilen, in welche Haftanstalt der Verfolgte nach seiner Überstellung und nach Durchführung der Aufnahme in der Quarantäne-Anstalt aufgenommen werden wird, - ausdrücklich gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe innerhalb dieser Frist zusichern, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in der Quarantäne-Haftanstalt und der dann aufnehmenden Haftanstalt den europäischen Mindeststandards entsprechen und dem Verfolgten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bzw. Art. 4 der Europäischen Grundrechtscharte entspricht, insbesondere gewährleistet ist, dass - der Haftraum über eine Raumgröße bei Mehrfachbelegung von mindestens vier Quadratmetern pro Person ohne Mobiliar und Toilettenraum und bei Einzelbelegung von mindestens sechs Quadratmetern ohne Mobiliar und Toilettenraum verfügt; - der Haftraum mit nicht mehr als vier Personen belegt wird; - der Haftraum mit einer eigenen abgetrennten Toilette sowie einem Waschbecken ausgestattet ist; - der Haftraum ausreichend belichtet, belüftet und mit einer Heizung versehen ist; - dem Verfolgten einmal täglich ein Hofgang von mindestens einer Stunde gestattet wird. 2. Der Antrag auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 07. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet. I. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist die Frage, ob die von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 30.08.2018 erfolgte Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien, mit welcher diese ihre zunächst erteilte Bewilligung vom 28.06.2018 mit weiteren Maßgaben versehen hat, rechtmäßig getroffen wurde. Auf die hiergegen vom Rechtsbeistand mit Schriftsatz vom 03.09.2018 erhobenen Einwendungen hat der Senat mit Beschluss vom 04.09.2018 den Aufschub der für den 05.09.2018 vorgesehenen Überstellung des Verfolgten im Luftwege nach Rumänien zur Strafvollstreckung aufgrund einer Ausschreibung der rumänischen Behörden im Schengener Informationssystem vom 05.01.2018 (SIS II-A-Formular) bzw. des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts I./Rumänien vom 13.12.2017 angeordnet (§ 33 Abs. 4 IRG), die mit Beschluss des Senats vom 07.08.2018 angeordnete Auslieferungshaft aufrechterhalten, deren weiteren Vollzug angeordnet und die Entscheidung über die Einwendungen des Verfolgten gegen die Wirksamkeit der Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 30.08.2018 zurückgestellt. II. Insoweit liegt dem Verfahren folgender Ablauf zugrunde: Der Verfolgte ist Bezugsperson einer Ausschreibung der rumänischen Behörden im Schengener Informationssystem (SIS II-A-Formular), aus welcher sich ergibt, dass dieser durch Urteil des Gerichts in I./Rumänien vom 24.04.2017 wegen einer am 13.10.2011 begangenen Körperverletzung zu einer noch vollständig zu verbüßenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde. Dem Verfolgten wird in der Ausschreibung die Begehung folgender Straftat vorgeworfen: „Die Person schlug den Geschädigten ... mit Fäusten und Beinen, wodurch Verletzungen herbeigeführt wurden, die eine medizinische Versorgung von über 60 Tagen erforderlich machten.“ Aufgrund dieser Ausschreibung wurde der Verfolgte am 07.06.2018 von der Polizei festgenommen und am 08.06.2018 dem Haftrichter des Amtsgerichts E. vorgeführt. Dort stimmte er einer vereinfachten Auslieferung zunächst nicht zu, erklärte jedoch bei seiner richterlichen Vernehmung am 27.06.2018 vor dem Amtsgericht F. hierzu seine Zustimmung. Auf die vom Rechtsbeistand hiergegen erhobenen Einwendungen hat der Senat mit Beschluss vom 14.08.2018 festgestellt, dass die vom Verfolgten am 27.06.2018 erklärte Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung wirksam erteilt worden war und hat die vom Rechtsbeistand gegen diese Entscheidung ergänzend erhobenen Einwendungen mit Beschluss vom 31.08.2018 zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 28.08.2018 hat der Senat den u.a. mit den Haftverhältnissen in Rumänien begründeten Antrag des Verfolgten vom 17.08.2018 auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des neu ergangenen Auslieferungshaftbefehls vom 07.08.2018 zurückgewiesen, die Auslieferungshaft wegen bestehender Fluchtgefahr für fortdauernd erklärt, darauf hingewiesen, dass der Verfolgte nach wirksam erteilter Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung auf die Durchführung einer gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung verzichtet habe, der Senat deshalb zur Entscheidung über die Einwendungen des Verfolgten derzeit nicht berufen sei, jedoch ausgeführt, dass eine Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung nicht bedeute, dass der Verfolgte damit gleichsam in nicht den Vorschriften der Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 MRK entsprechende Haftbedingungen einwillige (OLG München, Beschlüsse vom 04.04.2017, 1 AR 328/16, vom 16.05.2017, 1 AR 188/17 und vom 06.08.2018, 1 AR 300/18, alle abgedruckt bei juris), vielmehr die Prüfung und Beurteilung der Einhaltung dieser Mindeststandards jedenfalls bei einem Widerspruch des Verfolgten (OLG München, Beschluss vom 06.08.2018, 1 AR 300/18, abgedruckt bei juris) auch bei einer Auslieferung nach Rumänien (OLG München, Beschluss vom 06.08.2018, 1 AR 296/18, abgedruckt bei juris) zunächst der Bewilligungsbehörde obliege, welche nach erfolgter Prüfung ggf. sicherstellen müsse, dass der Verfolgte im Falle seiner Überstellung nicht unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt sei. Hierauf hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 30.08.2018 ihre zunächst erteilte Bewilligung vom 28.06.2018 wie folgt ergänzt: Hiergegen hat der Rechtsbeistand mit Schriftsatz vom 03.09.2018 an den Senat wie folgt eingewandt: Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat hierauf am 04.09.2018 wie folgt entgegnet: Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Verfahrensgangs nimmt der Senat ausdrücklich auf den Inhalt der o.g. Beschlüsse Bezug. III. Der Senat ist zur Entscheidung über den Antrag des Rechtsbeistandes im Schriftsatz vom 03.09.2018, die Bewilligung vom 30.08.2018 für unwirksam zu erklären, berufen. Insoweit teilt der Senat der Sache nach die eingehend begründete Rechtsansicht des OLG München im Beschluss vom 04.04.2017 (1 AR 328/16, abgedruckt bei juris), dass im Hinblick auf die Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs.4 GG die Bewilligungsentschließung der Generalstaatsanwaltschaft bei einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls auch im Falle der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung jedenfalls dann durch das Oberlandesgericht überprüfbar sein muss, wenn dieser ein eigener wesentlicher Regelungsgehalt beikommt. Dies ist jedenfalls nach Ansicht des Senats dann der Fall, wenn der Verfolgte nach erklärter Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung die Bewilligungsbehörde um Sicherung der Einhaltung der Mindesthaftbedingungen bittet, denn eine solche Zustimmung bedeutet nicht, dass dieser damit gleichsam in nicht den Vorschriften der Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 MRK entsprechende Haftbedingungen einwilligt (OLG München, Beschlüsse vom 04.04.2017, 1 AR 328/16, vom 16.05.2017, 1 AR 188/17 und vom 06.08.2018, 1 AR 300/18, alle abgedruckt bei juris). IV. Die insoweit durchzuführende Überprüfung ergibt, dass die Bewilligung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 30.08.2018 den Vorgaben im Urteil des EuGH vom 25.07.2018 (C-220/18 PPU) nicht vollumfänglich genügt und deshalb durch den Senat zu ergänzen war. Zwar geht die Generalstaatsanwaltschaft der Sache nach zu Recht davon aus, dass in Rumänien weiterhin systemische oder allgemeine Mängel an Haftbedingungen vorhanden sind (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 06.08.2018, 1 AR 296/18), der Verfolgte im Falle seiner vorbehaltlosen Überstellung danach einer echten Gefahr der Unterbringung unter unmenschlichen oder erniedrigen Haftbedingungen ausgesetzt sein würde und die Sicherung der Einhaltung essentieller Haftbedingungen deshalb der vollstreckenden Justizbehörde obliegt. Auch hat die Generalstaatsanwaltschaft vom Ausstellungsmitgliedstaat hierfür die Einhaltung der vom Senat bis zu einer abschließenden Klärung der Rechtsfragen in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom 27.08.2018, Ausl 301 AR 71/18) als notwendig angesehen und aus dem Tenor ersichtlichen Mindesthaftbedingungen eingefordert. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft reicht es hierfür jedoch vorliegend nicht aus, die Bewilligung mit entsprechenden Maßgaben zu versehen und dem Ausstellungsmitgliedsstaat gegenüber zu erklären, dass, sollen keine gegenteilige Nachricht eingehen, von einer völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung der Einhaltung dieser Maßgaben ausgegangen werde. Auch wenn einem Mitgliedsstaat grundsätzlich Vertrauen in die Einhaltung von Einschränkungen oder Maßgaben in der Bewilligungsentschließung entgegenzubringen ist, bestehen im Hinblick auf die Einhaltung von Mindesthaftbedingungen hier auch aufgrund des Urteils des EuGH vom 25.07.2018 (C-220/18 PPU) besondere Anforderungen. Diese gehen dahin, dass vor Überstellung eine ausdrückliche und ausreichende Zusicherung eingeholt werden muss. Insoweit bedarf es nicht nur der konkreten Mitteilung, in welcher Vollzugsanstalt der Verfolgte nach durchgeführter Quarantäne aufgenommen werden soll, sondern auch einer ausdrücklichen Zusicherung der rumänischen Justizbehörden, dass er dort auch die im Beschlusstenor aufgeführten Haftbedingungen erhalten wird. Dabei versteht der Senat das Urteil des EuGH vom 25.07.2018 (C-220/18 PPU, dort Rn. 111-112) dahin, dass eine bloße Billigung eines Übergabeangebots durch den Ausstellungsmitgliedstaat allenfalls dann ausreichen kann, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Anstalt gegen Art. 4 der GrCH verstoßen. Vorliegend ist allerdings weder der Bewilligungsbehörde noch dem Senat bekannt, in welche Haftanstalt der Verfolgte nach seiner Überstellung aufgenommen werden soll noch ob der Verfolgte im Falle seiner Überstellung in eine Haftanstalt aufgenommen werden könnte, in welcher keine systemischen Mängel bezüglich der Einhaltung der Mindeststandards an Haftbedingungen bestehen. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Rechtsbeistandes im Schriftsatz vom 05.09.2018 ist jedoch davon auszugehen, dass die rumänischen Justizbehörden nach der Entscheidung des EuGH vom 25.07.2018 (C-220/18 PPU) nunmehr sowohl zur Mitteilung der im Falle der Überstellung aufnehmende Haftanstalt sowie zur Zusicherung der Einhaltung von konkreten Haftbedingungen innerhalb der genannten Haftanstalt willens und in der Lage sein werden. Insoweit geht der Senat davon aus, dass auch bei Vorliegen von systemischen Mängeln in rumänischen Haftanstalten gleichwohl die Möglichkeit besteht, einem Verfolgten in einer konkret zu bestimmenden Haftanstalt menschenwürdige Haftbedingungen anzubieten. Sollten die rumänischen Justizbehörden eine solche konkrete und ausreichende Zusicherung gegenüber der Bewilligungsbehörde abgeben, ist aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten davon auszugehen, dass sie sich an diese Zusicherung halten werden, so dass der Verfolgte im Falle seiner Überstellung keine menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt sein würde. Bei Vorliegen einer solchen weitreichenden Zusicherung wäre nicht nur der gebotenen Aufklärungspflicht, sondern auch weiteren essentiellen nationalen verfassungsrechtlichen Grundsätzen und Vorgaben genügt (vgl. hierzu jüngst BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018, 2 BvR 237/18, abgedruckt bei juris), so dass der Senat den von ihm mit Beschluss vom 04.09.2018 angeordnete Aufschub der Vollziehung der Überstellung aufheben könnte. Einer ausdrückliche Zusicherung bedarf es auch insoweit, als der Verfolgte nach der Praxis der rumänischen Justizbehörden (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 06.08.2018, 1 AR 296/18, abgedruckt bei juris) nach seiner Überstellung zunächst für einige Wochen zunächst in einer Qurantäne-Haftanstalt aufgenommen werden soll, zumal der EuGH in seiner Entscheidung vom 25.07.2018 (C-220/18 PPU dort Rn. 96 ff.) betont hat, dass die zeitliche Begrenztheit bzw. der Übergangscharakter einer Inhaftierung für sich genommen nicht geeignet ist, jegliche echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.v. Art. 4 GrCH auszuschließen. Insoweit reichte es vorliegend aus, die Entschließung der General-staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 30.08.2018 entsprechend zu ergänzen. V. Der Antrag des Rechtsbeistandes auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 07.08.2018 war auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Verfolgten im Schriftsatz seines Rechtbeistandes vom 05.09.2018 erneut zurückzuweisen und die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. Hinsichtlich der fortbestehenden Haftgründe nimmt der Senat auf seine letzte Haftentscheidung vom 31.08.2018 sowie auf die Entscheidungen vom 20.06.2018, 05.07.2018, 12.07.2018, 07.08.2018, 14.08.2018 und 28.08.2018 Bezug. Aufgrund des bisherigen Einlassungsverhalten des Verfolgten, wie sich dies insbesondere aus dem Beschluss vom 14.08.2018 ergibt, vermag der Senat seinen Beteuerungen, sich dem Verfahren nicht zu entziehen, keinen Glauben schenken, so dass auch mildere Maßnahmen (§ 25 IRG) als der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls ausscheiden. Auch die in § 83 c und d IRG aufgeführten Fristen zwingen nicht zur Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls, da hier außergewöhnliche Umstände einer Einhaltung dieser Fristen entgegenstehen (§ 83 c Abs.4 IRG). In Anbetracht der im Falle einer Überstellung zu verbüßenden Haftstrafe von zwei Jahren und drei Monaten ist die seit 07.06.2018 andauernde Auslieferungshaft auch noch verhältnismäßig. Auch unter Beachtung der vom Senat mit dieser Entscheidung verbundenen kurzfristigen Verzögerung ist das Auslieferungsverfahren mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben worden, wobei sich die bisherige Dauer des Verfahrens von etwa drei Monaten im Wesentlichen damit erklärt, dass über zahlreiche Anträge und Einwendungen des Rechtsbeistandes zu befinden war. VI. Sofern der Rechtsbeistand in seinem Schriftsatz vom 05.09.2018 wiederholt und erneut vorbringt, dass das Urteil des Berufungsgerichts in I./Rumänien dem Verfolgten nicht zugestellt und deshalb nicht rechtskräftig geworden sei, weist der Senat -wie schon im Beschluss vom 14.08.2018 ausgeführt- erneut darauf hin, dass sich aus dem Urteil des Berufungsgerichts I./Rumänien vom 04.12.2017 ausdrücklich ergibt, dass das Urteil des Amtsgericht I./Rumänien vom 24.04.2017 mit dem Urteilsspruch in der Sitzung vom 04.12.2017 rechtskräftig geworden ist. Daran zu zweifeln, sieht der Senat keinen Anlass, zumal auch nach deutschem Recht Entscheidungen in zweiter Instanz rechtskräftig werden können, ohne dass es insoweit der Zustellung des Urteils bedarf. Obwohl der Verfolgte wirksam seine Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung erklärt hat und deshalb ein Zulässigkeitsverfahren nicht durchzuführen war, ist der Senat der vom Verfolgten aufgeworfenen Frage nachgegangen, hat die vorgelegten Urteile ausgewertet und damit seiner Aufklärungspflicht genügt. Insoweit ergibt sich nicht nur aus dem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts I./Rumänien vom 13.12.2017, dass das Urteil vollstreckbar ist; vielmehr ist auch einem Anschreiben des Amtsgerichts I./Rumänien vom 26.07.2018 zu entnehmen, dass das Urteil vollstreckbar und die verhängte Strafe zu vollstrecken sei. Der Senat ist davon überzeugt, dass eine weitere Sachaufklärung - ungeachtet der im Rahmen des nicht durchzuführenden Zulässigkeitsverfahren hier fraglichen Kompetenz - hier im Ergebnis keine andere Auskunft der rumänischen Justizbehörden ergeben hätte als die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils des Berufungsgerichts in I./Rumänien vom 04.12.2017. Insoweit schenkt der Senat dieser eindeutigen und mehrfach mitgeteilten Erklärung der rumänischen Justizbehörden Glauben und hat von der Einholung näherer Erläuterungen über das rumänische Recht Abstand genommen. Soweit der Verfolgte in seinem Schreiben vom 05.09.2018 behauptet, er sei nicht zur Berufungsverhandlung geladen worden, ist dem Senat indes eine vollständige Nachprüfung nicht möglich, da sich aus dem Urteil des Berufungsgerichts in I./Rumänien vom 04.12.2017 nur ergibt, dass der Verfolgte selbst Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts in I./Rumänien vom 24.04.2017 eingelegt hat. Insoweit bestand für den Verfolgten selbst in zweiter Instanz aber durchaus die Möglichkeit, sich zu verteidigen und auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, indem er sich selbst darum kümmert, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt das Verfahren gegen ihn durchgeführt werden wird, bzw. Kontakt zu dem nach Aktenlage bestellten Pflichtverteidiger hält. Hinzu kommt, dass das Urteil des Amtsgerichts in I./Rumänien vom 24.04.2017 im Berufungsverfahren nicht verschärft, sondern lediglich das vom Verfolgten selbst eingelegte Rechtsmittel verworfen wurde. Nach Ansicht des Senats ist vorliegend jedenfalls der Kernbestand des dem Verfolgten zustehenden Anspruchs auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs nicht als verletzt anzusehen (BVerfG NJW 1991, 1411; NJW 1987, 830; Albrecht/Böhm/Esser/Ecklemanns, Internationales Strafrecht, 2 Auflage 2018, Rn. 808 ff, 1024 ff., 1051), weshalb allein die Frage, ob der Verfolgte zu dem Termin vor dem Berufungsgericht in I./Rumänien ordnungsgemäß geladen wurde bzw. ob und ggf. aus welchen Gründen eine solche Ladung auch nach Maßgabe deutschen und europäischen Rechts unterbleiben durfte, die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls - ein Zulässigkeitsverfahren war und ist der wegen der erfolgten Zustimmung des Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung nicht durchzuführen - nicht gebietet.