Beschluss
1 AR 300/18
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufgrund eines Europäischen Haftbefehls kann Auslieferungshaft zur Sicherung der Auslieferung zur Strafvollstreckung angeordnet werden.
• Auch bei vereinfachter Auslieferung ist die prüfpflicht der Vollstreckungsbehörde hinsichtlich menschenrechtskonformer Haftbedingungen im Ausstellungsstaat nicht obsolet.
• Bestehen Anhaltspunkte für systemische oder aktuelle Missstände der Haftbedingungen sind ergänzende Informationen einzuholen; die Prüfung beschränkt sich auf die Haftanstalten, in die der Ausgelieferte voraussichtlich aufgenommen wird.
• Ein in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz Aufgegriffener kann aus Fluchtgefahr in Auslieferungshaft genommen werden.
Entscheidungsgründe
Anordnung von Auslieferungshaft bei Europäischem Haftbefehl trotz vereinfachter Auslieferung (Haftbedingungen prüfen) • Aufgrund eines Europäischen Haftbefehls kann Auslieferungshaft zur Sicherung der Auslieferung zur Strafvollstreckung angeordnet werden. • Auch bei vereinfachter Auslieferung ist die prüfpflicht der Vollstreckungsbehörde hinsichtlich menschenrechtskonformer Haftbedingungen im Ausstellungsstaat nicht obsolet. • Bestehen Anhaltspunkte für systemische oder aktuelle Missstände der Haftbedingungen sind ergänzende Informationen einzuholen; die Prüfung beschränkt sich auf die Haftanstalten, in die der Ausgelieferte voraussichtlich aufgenommen wird. • Ein in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz Aufgegriffener kann aus Fluchtgefahr in Auslieferungshaft genommen werden. Die bulgarischen Behörden stellten einen Europäischen Haftbefehl gegen den bulgarischen Staatsangehörigen V. A. Y. wegen Diebstahls aus Lagerhallen; dieser wurde in Bulgarien in Abwesenheit zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verfolgte wurde in München festgenommen, erklärte seine vereinfachte Auslieferung nach Bulgarien, verzichtete aber nicht auf den Grundsatz der Spezialität. Die deutsche Generalstaatsanwaltschaft beantragte Auslieferungshaft zur Sicherung der Auslieferung zur Strafvollstreckung. Es bestehen bekannte Probleme der Haftbedingungen in Bulgarien, woraufhin das Gericht ergänzende Informationen zu den voraussichtlichen Haftbedingungen forderte. Der Verfolgte hat in Deutschland keinen festen Wohnsitz und keine ausreichenden Bindungen, sodass Fluchtgefahr angenommen wurde. • Zuständigkeit: Das Oberlandesgericht München ist zuständig nach §§13, 14 IRG als Ergreifungs- und Aufenthaltsgericht. • Voraussetzungen der Haft: Nach §§15, 17 IRG war Auslieferungshaft zur Sicherung der Auslieferung anzuordnen; dem Haftbefehl liegt der Europäischen Haftbefehl der bulgarischen Staatsanwaltschaft zugrunde. • Straftat und Auslieferungsfähigkeit: Das in Bulgarien verurteilte Verhalten entspricht nach deutschem Recht den §§242, 243 Abs.1 StGB (Diebstahl/Diebstahl mit erschwerenden Umständen) und erfüllt die Auslieferungsfähigkeit nach §81 Nr.2 IRG; sonstige Ausschlusstatbestände nach §§2 ff.,80,81,83 IRG sind nicht gegeben. • Abwesenheitsurteil: Das Abwesenheitsurteil stellt kein Auslieferungshindernis gemäß §83 Abs.1 Nr.3 IRG dar, angesichts der von Bulgarien gemachten Angaben im Europäischen Haftbefehl. • Prüfung der Haftbedingungen: Wegen bekannter Defizite der Haftbedingungen in Bulgarien ist die Generalstaatsanwaltschaft zu ergänzenden Erkundigungen verpflichtet; maßgeblich sind die Grundsätze des EuGH (u.a. C-220/18 PPU) und Art.3 EMRK. • Umfang der Prüfung: Die prüfpflicht beschränkt sich auf die Haftanstalten, in die der Verfolgte voraussichtlich aufgenommen wird; eine mögliche spätere Verlegung rechtfertigt keine weitergehende flächendeckende Überprüfung. • Vereinfachte Auslieferung: Auch bei Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung bleibt die Pflicht, menschenrechtskonforme Haftbedingungen sicherzustellen; das Einverständnis entbindet nicht von dieser Prüfung (§41 Abs.1 IRG). • Fluchtgefahr: Mangels festen Wohnsitzes und fluchthemmender Bindungen besteht Fluchtgefahr, weshalb Haft zur Sicherung der Auslieferung erforderlich ist (§§15,17 IRG). • Außervollzugsetzung: Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls nach §25 IRG kommt mangels Vertrauensgrundlage nicht in Betracht. Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft wurde stattgegeben: Es wurde Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet und der Europäische Haftbefehl der bulgarischen Staatsanwaltschaft zugrunde gelegt. Der Verfolgte ist in Untersuchungshaft zu nehmen, weil die Voraussetzungen der Auslieferungshaft vorliegen und Fluchtgefahr besteht. Zugleich ist die Generalstaatsanwaltschaft verpflichtet, ergänzende aktuelle Informationen über die voraussichtlichen Haftbedingungen in Bulgarien einzuholen und die Auslieferung nur dann zu bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass die Unterbringung den europäischen Mindeststandards und Art.3 EMRK entspricht. Eine vereinfachte Auslieferung enthebt die Vollstreckungsbehörde nicht von dieser menschenrechtlichen Prüfpflicht.