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Beschluss

Ausl 301 AR 110/18

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2018:1023.AUSL301AR110.18.00
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Leitsätze
1. Ein Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 1 lit. a und lit. b IRG liegt bei einem deutschen Staatsangehörigen auch dann vor, wenn in Anbetracht der nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB stets bestehenden deutschen Gerichtsbarkeit gegen den Verfolgten im Inland ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft noch nicht eingeleitet wurde, aber nach dem Legalitätsprinzip ein solches hätte eingeleitet werden müssen (§ 152 Abs. 2 StPO) oder dieses nach §§ 154b, 154f StPO sogar vorläufig eingestellt worden ist.(Rn.8) 2. Bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat ist auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten.(Rn.10) 3. Die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen ist wegen fehlender Bewilligungsfähigkeit jedenfalls dann unzulässig, wenn das Verfahren ohne Beeinträchtigung des Strafverfolgungsinteresses in Deutschland geführt und zudem mit einem gleichzeitig hier anhängigen Strafverfahren eine Gesamtstrafe gebildet werden kann.(Rn.10)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft in L. vom 12. April 2018 nicht zulässig ist. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last. 3. Der Auslieferungshaftbefehl vom 15. Juni 2018 wird aufgehoben. 4. Eine Entschädigung für die angeordnete Auslieferungshaft wird nicht gewährt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 1 lit. a und lit. b IRG liegt bei einem deutschen Staatsangehörigen auch dann vor, wenn in Anbetracht der nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB stets bestehenden deutschen Gerichtsbarkeit gegen den Verfolgten im Inland ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft noch nicht eingeleitet wurde, aber nach dem Legalitätsprinzip ein solches hätte eingeleitet werden müssen (§ 152 Abs. 2 StPO) oder dieses nach §§ 154b, 154f StPO sogar vorläufig eingestellt worden ist.(Rn.8) 2. Bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat ist auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten.(Rn.10) 3. Die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen ist wegen fehlender Bewilligungsfähigkeit jedenfalls dann unzulässig, wenn das Verfahren ohne Beeinträchtigung des Strafverfolgungsinteresses in Deutschland geführt und zudem mit einem gleichzeitig hier anhängigen Strafverfahren eine Gesamtstrafe gebildet werden kann.(Rn.10) 1. Es wird festgestellt, dass die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft in L. vom 12. April 2018 nicht zulässig ist. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last. 3. Der Auslieferungshaftbefehl vom 15. Juni 2018 wird aufgehoben. 4. Eine Entschädigung für die angeordnete Auslieferungshaft wird nicht gewährt. I. Der Senat hat gegen den am 20.12.1987 in A/Albanien geborenen und aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts G. vom 05.06.2018 in Untersuchungshaft befindlichen albanischen und deutschen Staatangehörigen U. am 15.06.2018 einen Auslieferungshaftbefehl erlassen. Grundlage desselben ist ein Europäischer Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft in L./Frankreich vom 12.04.2018, aus welchem sich ergibt, dass gegen den Verfolgten ein Haftbefehl der Untersuchungsrichterin am Landgericht L./Frankreich vom 06.04.2018 unter dem mit einer Höchststrafe von sieben Jahren strafbewehrten Vorwurf des Diebstahls besteht. Die dem Verfolgten zur Last liegende Straftat wird im Europäischen Haftbefehl nebst rechtlicher Bewertung wie folgt umschrieben: Wird ausgeführt: Der Verfolgte hat bei seiner richterlichen Anhörung am 27.06.2018 vor dem Amtsgericht in G. einer vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 31.07.2018 beantragt hat, die Auslieferung im nachgesuchtem Umfang für zulässig zu erklären. Zugleich hat sie entschieden, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse geltend zu machen. Der Senat hat weiter festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft G. gegen den Verfolgten unter dem zwischen dem 20.12.2017 und dem 16.03.2018 datierenden Vorwurf des Wohnungseinbruchs in vierzehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen Sachbeschädigung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchtem Wohnungseinbruch sowie in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis am 18.09.2018 Anklage zum Landgericht - Strafkammer - G. erhoben hat. Der Rechtsbeistand des Verfolgten hat am 30.08.2018 gegenüber dem Senat beantragt, den im Europäischen Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft in L/Frankreich vom 12.04.2018 erhobenen Vorwurf gemeinsam mit den von der Staatsanwaltschaft G. erhobenen Vorwürfen in Deutschland zu verhandeln und insoweit mitgeteilt, sein Mandat räume die am 24.10.2017 in Frankreich begangene Tat ein. II. Nach Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes vom 20.07.2006 (BGBL.2006 I, 1721) am 2.8.2006 richtet sich der Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem neu eingeführten Achten Teil des IRG, wobei die übrigen Bestimmungen des IRG Anwendung finden, soweit dieser Teil keine abschließende Regelung enthält (78 IRG). Danach ist die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft in M. vom 12.04.2018 nicht zulässig. III. Allerdings liegen - wie der Senat bereits im Beschluss vom 15.06.2018 ausgeführt hat - die allgemeinen Auslieferungsvoraussetzungen vor. Danach stellt sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Straftat zumindest als Vergehen des Wohnungseinbruchsdiebstahls nach §§ 242, 244 Abs.1 Nr. 3, 25 Abs.2 StGB und damit als rechtswidrige und auslieferungsfähige Tat nach §§ 3, 81 Nr. 1 IRG dar. Auch die sich im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Verfolgten ergebenden besonderen Auslieferungsvoraussetzungen nach § 80 IRG sind gegeben. Der dem Verfolgten gemeinsam mit einem Mittäter in Frankreich zu Last gelegte Einbruchsdiebstahl weist für den Verfolgten selbst dann einen maßgeblichen Auslandsbezug nach § 80 Abs.1 Satz 1 Nr.2 IRG auf, wenn er allein zur Verübung dieses Einbruchsdiebstahls von seinem Wohnsitz in Südbaden nach Frankreich gereist und mit dem Diebesgut wieder nach Deutschland zurückgekehrt sein sollte, zumal der Schwerpunkt der Tat ersichtlich in Frankreich liegt. Etwaige Auslieferungshindernisse sind weder ersichtlich noch werden solche vom Verfolgten bzw. von seinem Rechtsbeistand vorgebracht. IV. Die Auslieferung ist jedoch unzulässig, da die Überprüfung durch Senat ergibt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft vom 31.07.2018 nicht rechtsfehlerfrei - da lückenhaft - getroffen ist und im Ergebnis zwingend zur Versagung der Bewilligung hätte führen müssen. 1. Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit bereits nicht zureichend bedacht, dass nach der Rechtsprechung des Senats ein Bewilligungshindernis nach § 83 b Abs.1 lit a und lit b IRG auch dann vorliegt, wenn in Anbetracht der nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB stets bestehenden deutschen Gerichtsbarkeit gegen den Verfolgten im Inland ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft noch nicht eingeleitet wurde, aber nach dem Legalitätsprinzip ein solches hätte eingeleitet werden müssen (§ 152 Abs. 2 StPO) oder dieses nach §§ 154 b, 154 f StPO sogar vorläufig eingestellt worden ist (vgl. hierzu auch Senat NJW 2007, 617 - zu § 154b Abs.1 StPO, zuletzt Senat, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18 zu § 154 f StPO). Insoweit liegt hier ein Bewilligungshindernis unabhängig davon vor, ob von der Anklagebehörde eine Entscheidung zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bereits getroffen wurde oder nicht bzw. dieses noch anhängig ist bzw. bereits eingestellt wurde, vielmehr hat die nach § 83 b Abs.1 IRG durchzuführende Überprüfung hiervon unabhängig zu erfolgen. 2. Zwar besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung zulässiger Auslieferungsersuchen und bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug steht dem gesteigerten Interesse des ersuchenden Staates in aller Regel ein nur vermindertes Interesse der deutschen Justizbehörden an der Durchführung eines Strafverfahrens gegenüber, diesem Gesichtspunkt kommt vorliegend jedoch nur eine geringfügige Bedeutung zu. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass das Strafverfahren gegen den Verfolgten unabhängig von seiner Ankündigung einer geständigen Einlassung auch in Deutschland sachgerecht durchgeführt werden kann, zumal das Diebesgut sogar im Rahmen einer erfolgten Polizeikontrolle unmittelbar nach der Tat am 24.10.2017 in Deutschland sichergestellt werden konnte. Auch die zur Durchführung des Verfahrens ggf. insoweit noch erforderlichen persönlichen und sachlichen Beweismittel können aus Frankreich unschwer in einem deutschen Gerichtsverfahren beigezogen und verwertet werden. Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 149; ders Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, abgedruckt bei juris, sowie ders. vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfG 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 „grundrechtsschonende Auslegung“). Solche besonderen Umstände liegen hier vor, da im Falle einer Nachtragsanklage im Verfahren vor dem Landgericht G. die vom Verfolgten in Deutschland begangenen 18 Straftaten mit der in Frankreich begangen weiteren Straftat verbunden und gemeinsam verhandelt werden könnten, so dass im Falle eines Schuldspruchs eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden kann, was bei einer Auslieferung nach Frankreich wegen der dort am 24.10.2017 begangenen Einzelstraftat nicht möglich wäre. Die hiermit verbundenen sozialen Belange des deutschen Staatsangehörigen wiegen unter Berücksichtigung der vorliegend bestehenden Möglichkeit der Durchführung einer effektiven Strafverfolgung auch im Inland derart schwer, dass von einer Ermessenreduzierung auf Null auszugehen ist und der Senat selbst in der Sache entscheiden kann. Dem Schutz des Verfolgten als deutscher Staatsangehöriger (zur verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallabwägung bei der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug, vgl. BVerfG NStZ-RR 2017,55) kommt im Rahmen der durchzuführenden Gesamtbetrachtung auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorliegend ein derartiges Gewicht zu, dass entgegenstehende Gesichtspunkte in den Hintergrund treten und derart an Bedeutung verlieren, dass eine Auslieferung rechtlich schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; a.A. KG, Beschluss vom 10.01.2013 - (4) 151 Ausl 145/12 bei einem nicht deutschen Staatsangehörigen, abgedruckt bei juris). V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO entsp. VI. Die Feststellung der Unzulässigkeit der Auslieferung bedingt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls. VII. Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahme (StrEG) vorliegend schon deshalb aus, weil sich der Verfolgte zu keinem Zeitpunkt in Auslieferungshaft befand, sondern gegen ihn Untersuchungshaft vollstreckt wird.