Beschluss
Ausl 301 AR 27/19
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2019:1001.AUSL301AR27.19.00
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Leitsätze
1. Eine Auslieferung an einen Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist wegen Verletzung des Kernbereichs des Rechts auf Achtung des Privat und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK jedenfalls als derzeit unzulässig anzusehen, wenn durch die Überstellung eine Mutter von ihrem erst acht Monate alten, aufgrund einer Erkrankung behandlungsbedürftigen Kleinkind getrennt werden müsste (Festhaltung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 1 AK 23/04 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. April 2014 - 1 AK 27/14).(Rn.11)
2. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Verfolgten an einer Vollstreckung der Strafe in Deutschland kann sich auch daraus ergeben, dass im Hinblick auf die familiäre Situation der Verfolgten ein legitimes Interesse besteht, nicht für längere Zeit von ihrem behandlungsbedürftigen Kleinkind getrennt zu werden.(Rn.13)
(Rn.20)
(Rn.22)
Tenor
1. Die Auslieferung der Verfolgten nach Polen zur Strafvollstreckung aufgrund des Europäischer Haftbefehls des Bezirksgerichts in B./Polen vom 24. August 2018 wird für derzeit unzulässig erklärt.
2. Der mit Beschluss des Senats vom 19. Juli 2019 außer Vollzug gesetzte Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 1. Juli 2019 wird aufgehoben.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last.
4. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht gewährt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Auslieferung an einen Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist wegen Verletzung des Kernbereichs des Rechts auf Achtung des Privat und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK jedenfalls als derzeit unzulässig anzusehen, wenn durch die Überstellung eine Mutter von ihrem erst acht Monate alten, aufgrund einer Erkrankung behandlungsbedürftigen Kleinkind getrennt werden müsste (Festhaltung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 1 AK 23/04 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. April 2014 - 1 AK 27/14).(Rn.11) 2. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Verfolgten an einer Vollstreckung der Strafe in Deutschland kann sich auch daraus ergeben, dass im Hinblick auf die familiäre Situation der Verfolgten ein legitimes Interesse besteht, nicht für längere Zeit von ihrem behandlungsbedürftigen Kleinkind getrennt zu werden.(Rn.13) (Rn.20) (Rn.22) 1. Die Auslieferung der Verfolgten nach Polen zur Strafvollstreckung aufgrund des Europäischer Haftbefehls des Bezirksgerichts in B./Polen vom 24. August 2018 wird für derzeit unzulässig erklärt. 2. Der mit Beschluss des Senats vom 19. Juli 2019 außer Vollzug gesetzte Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 1. Juli 2019 wird aufgehoben. 3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last. 4. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht gewährt. I. Die Verfolgte befand sich aufgrund Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 01.07.2019 vom 15.07.2019 bis zur Außervollzugssetzung des Auslieferungshaftbefehls mit Beschluss des Senats vom 19.07.2019 in Auslieferungshaft. Gegen die Verfolgte besteht ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts in B./Polen vom 24.08.2018, aus welchem sich ergibt, dass sie durch das Urteil des Amtsgerichts in C./Polen vom 17.03.2015 wegen Betrugs in 844 Fällen nach Art. 286 § 1 i.V.m. Art. 12, 13 und 93 § 1 des polnischen Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, deren zunächst erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss des Amtsgerichts C./Polen vom 03.11.2015 widerrufen wurde und die noch in Höhe von einem Jahr, elf Monaten und 29 Tagen zur Vollstreckung ansteht. Der Verfolgten wird im Europäischen Haftbefehl nebst rechtlicher Würdigung die Begehung folgende Straftaten vorgeworfen: Wird ausgeführt Nachdem der Senat mit Beschluss vom 28.02.2019 den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls abgelehnt hatte, weil die Taten anhand der von dem ersuchenden Staat übersandten Auskünfte nicht in einem den Anforderungen des § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG entsprechenden Maße konkretisiert werden konnten, hat das Bezirksgericht B./Polen mit Schreiben vom 19.05.2019 das seit dem 25.03.2015 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts in C./Polen vom 17.03.2015 übersandt. In dem Urteil des Amtsgerichts in C./Polen vom 17.03.2015 sind die der Verfolgten vorgeworfenen Taten nebst rechtlicher Würdigung hinreichend umschrieben, insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 01.07.2019 - in welchem das genannte Urteil in deutscher Übersetzung wiedergegeben ist - Bezug genommen. Die Verfolgte, die sich bei ihrer richterlichen Anhörung am 15.07.2019 vor dem Amtsgericht D. mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, wendet ein, dass sie sich in besonderem Maße um ihre am 16.01.2019 geborene Tochter kümmern müsse, da diese an einer behandlungsbedürftigen primären Hypothyreose leide. Sie könne deshalb derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Bereits seit dem 10.12.2017 lebe sie zusammen mit dem ebenfalls aus Polen stammenden Kindsvater in einer gemeinsamen Wohnung in Deutschland. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsbeiständin vom 16.08.2019 beantragte die Verfolgte, die Entscheidung über die Auslieferung zurückzustellen und die Strafvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts in C./Polen vom 17.03.2015 im Inland zu gestatten. Die Verfolgte wolle sich weiterhin selbst um ihr erkranktes Kleinkind kümmern, während der berufstätige Lebensgefährte für den Unterhalt der Familie sorge. Sie könne das Kind nicht bei dem in Deutschland voll berufstätigen Vater zurücklassen. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat am 20.08.2019 beantragt, die Auslieferung der Verfolgten in dem nachgesuchten Umfang für zulässig zu erklären. Zugleich hat sie in ihrer Entschließung vom 20.08.2019 erklärt, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse gem. § 83b IRG geltend zu machen. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsbeiständin vom 10.09.2019 werden Einwendungen nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG geltend gemacht und beantragt, die Entscheidung über die Auslieferung nach Polen zurückzustellen, hilfsweise, die Vollstreckung der noch ausstehenden Strafe im Inland zu bewilligen. Das schutzwürdige Interesse der Verfolgten an einer Strafvollstreckung im Inland überwiege im Hinblick auf die erforderliche Pflege des Kleinkindes. Mit ihrer Familie in Polen habe sie vor zwei Jahren abgeschlossen; Familie sei für sie allein der Lebensgefährte und die gemeinsame Tochter in Deutschland. Da das kranke Kind bislang allein von ihr und ihrem Lebensgefährten versorgt werde, würde ihre Auslieferung auch für das erkrankte Kind eine besondere Härte darstellen. Zwar könne eine Behandlung des Kindes auch in Polen erfolgen, jedoch sei die Familie in Polen fremd für das Kind, was sich traumatisierend auf das Kind auswirken würde, weshalb Art. 8 EMRK einer Auslieferung entgegenstünde. Dem Kind der Verfolgten stehe ein Recht auf Familienleben zu, wobei die Beziehung zwischen den Eltern und dem Kind zentrale Bedeutung habe. Die Verfolgte sei dazu bereit, die Vollstreckung der noch ausstehenden Strafe im Inland anzutreten, sobald eine Mutter-Kind-Unterbringung in einer JVA zur Verfügung stehe. II. Die Auslieferung der Verfolgten ist derzeit nicht zulässig. Zwar liegen - aus den fortgeltenden Gründen des Beschlusses des Senats vom 01.07.2019 - insoweit die formellen und materiellen Auslieferungsvoraussetzungen vor. Einer Auslieferung der Verfolgten nach Polen zur Strafvollstreckung aufgrund des Europäischer Haftbefehls des Bezirksgerichts in B./Polen vom 24.08.2018 steht jedoch derzeit ein Auslieferungshindernis entgegen, weil eine Auslieferung der Verfolgten die längerfristige Trennung von ihrer acht Monate alten, behandlungsbedürftigen Tochter bedeuten würde, was jedenfalls in der besonderen vorliegenden Fallkonstellation einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der Verfolgten auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens darstellen würde (Art. 8 MRK i.V.m. § 73 Satz 2 IRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Entscheidung über die Auslieferung die Überprüfung geboten, ob diese oder ihr zugrunde liegende Akte mit unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und mit dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard an elementarer Verfahrensgerechtigkeit, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik innerstaatlich geltenden Rechts darstellt, vereinbar sind (BVerfGE 59, 280; 63, 332; BVerfG NStZ 2001, 203). Wie bei innerstaatlichen Verfahren muss auch im Auslieferungsverfahren der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Der Auslieferung steht derzeit § 73 Satz 2 IRG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MRK entgegen, weil die Auslieferung der Verfolgten einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das grundrechtlich geschützte Familienleben darstellen würde (vgl. Art. 8 Abs. 1 MRK). Ehe und Familie stehen nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des deutschen Grundgesetzes, wobei in Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 i.d.F. vom 17. Mai 2002 (MRK) eine komplementäre Rechtsgrundlage für diesen Schutz aufzufinden ist. Die Verfolgte ist Mutter eines erst acht Monate alten Kleinkindes, das an einer fortlaufend behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet und bislang maßgelblich von der Verfolgten versorgt wird. Eine die Trennung von ihrer Tochter herbeiführende Auslieferung der Verfolgten nach Polen zur Strafvollstreckung (von einem Jahr, elf Monaten und 29 Tagen) würde zum jetzigen Zeitpunkt, in dem das Kind noch nicht einmal ein Jahr alt ist, den Kernbestand des Rechts der Verfolgten auf Achtung des Privat- und Familienlebens beeinträchtigen (Art 8. MRK). Ein Verstoß gegen Art. 8 MRK führt dann zu einem Auslieferungshindernis, wenn - wie vorliegend - der Kernbereich der Garantie verletzt ist (Festhaltung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.04.2014 – 1 AK 27/14 – = NStZ-RR 2014, 387 ff., juris; Beschluss vom 26.06.2007 - 1 AK 16/06 = StraFo 2007, 477; Beschluss vom 14.02.2005, 1 AK 23/04 = NStZ 2005, 351, juris und Beschluss vom 09.11.1999 - 1 AK 1/99, juris; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.2010 – III-(2) 4 Ausl A 163/08 und 89/09 –, juris). III. Der Senat weist im Hinblick auf die in der Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft vom 20.08.2019 vorgenommene Abwägung darauf hin, dass es fraglich erscheint, ob die Auslieferung der Verfolgten nach Polen bewilligungsfähig ist - auch dann, wenn ihre Tochter im Januar 2020 über ein Jahr alt sein wird - weshalb auch eine in der Entschließung vorgeschlagene Frist von drei Monaten zur Ausreise („um die Trennung abzufedern“) nicht in Betracht kam. Nach § 83 b Abs. 2 Satz 1 lit. b IRG kann die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung abgelehnt werden, wenn dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll der Auslieferung nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt. Von einem solchen überwiegenden schutzwürdigen Interesse ist – nach derzeitiger Sachlage - entgegen der Bewertung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auszugehen, da die konkret durch die Auslieferung drohenden Beeinträchtigungen der Familie der Verfolgten ausnahmsweise ein legitimes Interesse an einer Vollstreckung in Deutschland begründen können, auch wenn sie sich noch keine fünf Jahre in Deutschland aufhält. a. Zutreffend legt die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ihrer Prüfung zunächst zugrunde, dass die seit 10.12.2017 in Deutschland wohnhafte Verfolgte, die mindestens seit 05.05.2018 mit ihrem Verlobten in einer angemeldeten Wohnung in Rastatt lebt, über einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 83 b Abs.2 Satz 1 lit b IRG verfügt. b. Nach gegenwärtiger Sachlage liegt die Annahme eines überwiegenden schutzwürdigen Interesses der Verfolgten, die gegen sie in Polen verhängte Strafe im Inland verbüßen zu dürfen, nahe. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich beim Merkmal des „Überwiegens des schutzwürdigen Interesses“ i.S.d. § 83 b Abs.2 Satz 1 lit. b IRG um ein vom Senat vollumfänglich zu überprüfendes Tatbestandsmerkmal, dessen Bejahung im Regelfall die Annahme eines Bewilligungshindernisses indiziert (so schon Senat NStZ 2009, 107, zuletzt OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2019 - Ausl 301 AR 208/18 -, juris m.w.N.). Eine Ausnahme von dieser Regelwirkung kann aber etwa dann in Betracht kommen und angezeigt sein, wenn der ersuchende Staat ein legitimes und berechtigtes Interesse an der Vollstreckung der Strafe in seinem Hoheitsbereich hat. In solchen Fällen besteht ein vom Senat zu berücksichtigendes Restermessen der Generalsstaatsanwaltschaft. Bei den vom Amtsgerichts in C./Polen im Urteil vom 17.03.2015 abgeurteilten Straftaten handelt es sich um Vergehen aus der allgemeinen Kriminalität, deren sachgerechte Ahndung auch in einer deutschen Haftanstalt gewährleistet ist. c. Bezüglich der Prüfung des Vorliegens eines „Überwiegens des schutzwürdigen Interesses“ i.S.d. § 83 b Abs. 2 Satz 1 lit. b IRG sind vor allem folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Maßgeblich ist vor allem, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten merklich erhöht werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski; Senat NStZ-RR 2009, 107; KG NJW 2010, 3177). Der hiesige Strafvollzug muss also der Aufgabe, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (§ 2 Satz 1 StVollzG, § 1 JVollzGB III BW), besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im ersuchenden Staat. Insoweit ist über den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland hinaus - auch unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs.1 GG (vgl. Senat NJW 2007, 2567) und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 MRK - von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten im Inland verfestigt sind. Vor allem spielt aber der Zeitraum des Aufenthalts im Inland eine Rolle. Hält sich jemand nämlich bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen im Inland auf, so kann schon allein die Dauer dieses Aufenthalts ausreichen, um einen indiziellen Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland zu rechtfertigen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16.04.2013 - 1 AK 19/13; EuGH, Urteil vom 05.09.2012, C-42/11 - Lopes da Silva Jorge - NJW 2013, 141, ders., Urteil vom 06.10.2009, C-123/08 - Wolzenburg - NJW 2010, 283). Auch stellt die Beherrschung der deutschen Sprache für die Annahme einer Integration einen gewichtigen Umstand dar. Gleiches gilt für eine länger andauernde rechtmäßig ausgeübte festangestellte oder freiberufliche Arbeits- oder Berufstätigkeit, denn eine solche belegt den Willen zur Integration. Andererseits ist anzunehmen, dass im Falle einer Vollstreckung der Strafe im Herkunftsstaat von vornherein keine der Resozialisierung entgegenstehenden sprachlichen und kulturellen Probleme bestehen (vgl. Senat a.a.O.; KG a.a.O.; OLG Celle StV 2013, 315). Im Allgemeinen müssen deshalb bei drohender Strafvollstreckung im Herkunftsland die Bindungen an Deutschland von besonderer Ausprägung sein, um ein Bewilligungshindernis zu begründen (vgl. KG a.a.O.). Auch ist wie bei jeder Auslieferungsentscheidung der Grundsatz des § 79 Abs. 1 IRG zu beachten, wonach eine zulässige Auslieferung nach dem gesetzgeberischen Willen im Regelfall auch zu bewilligen ist (vgl. BT-Drucksache 16/1024, 13). d. Unter Zugrundelegung dieser Umstände ist zunächst festzustellen, dass die Verfolgte seit Dezember 2017, mithin erst seit knapp zwei Jahren in Deutschland wohnt und noch nicht fließend Deutsch spricht. Ihr Verlobter stammt ebenfalls aus Polen. Von ihm und ihrer Tochter abgesehen verfügt die Verfolgte über keine familiären Bindungen in Deutschland, ihre Geschwister leben in Polen. Allerdings sind die familiären und sozialen Beziehungen der Verfolgten im Inland dadurch verfestigt, dass sie sich – im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Verlobten lebend - maßgeblich um die in Deutschland in kontinuierlicher in ärztlicher Behandlung stehende gemeinsame Tochter kümmert und der Kindsvater und Lebensgefährte weiterhin in Deutschland arbeiten und leben will. Bei einer Strafverbüßung in Polen wäre die Verfolgte gezwungen zu entscheiden, ob sie ihre als Kleinkind noch eng bindungsbedürftige und zudem in Folge einer ernsten Erkrankung pflegebedürftige Tochter nach Polen zu der - der Tochter bislang unbekannten - Familie bringt und das Kind damit für den fast zwei Jahre umfassenden Zeitraum der Strafvollstreckung in Polen (bis zum Alter von ca. drei Jahren) von ihrem Vater getrennt wäre und zur Mutter nur Besuchskontakte unterhalten könnte, oder ob sie das Kind in Deutschland beim arbeitenden und damit auf die Hilfe von dritten Personen angewiesenen Vater zurücklässt, mit der Folge, dass das Kleinkind im Zeitraum von zwei Jahren nur schwerlich Kontakt zu seiner (dann in Polen inhaftierten) Mutter aufrechterhalten könnte. Jedenfalls würde die Trennung der Verfolgten von ihrem behandlungs-bedürftigen Kleinkind für sie eine über den Zweck der Strafe wegen der ihr zur Last gelegten Taten weit hinausgehende Belastung bedeuten, die unter dem Blickwinkel des § 73 IRG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem in Art. 6 GG statuierten Schutz der Familie nicht mehr verhältnismäßig wäre. Die Auslieferung der Verfolgten zur Strafvollstreckung nach Polen würde dem dann einjährigen Kleinkind die Mutter entziehen und damit das Kindeswohl in einer rechtlich nicht zulässigen Weise nachhaltig beeinträchtigen. Auch bei einer Straffälligkeit einer Mutter ist eine Trennung von Mutter und Kleinkind zu vermeiden (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 23.10.2006, 2 BvR 1797/06 = StV 2008, 30). Ob eine gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kleinkind in einer Vollzugsanstalt („Mutter-Kind-Vollzug“), wie es etwa § 80 StVollzG für den Strafvollzug in Deutschland vorsieht, in Polen bei der Verfolgten in Betracht kommt, ist bislang nicht aufgeklärt. Im Hinblick auf die Betreuung ihrer in Deutschland unter kontinuierlicher ärztlicher Behandlung stehenden Tochter, und den in Deutschland mit der Verfolgten und der Tochter zusammenlebenden Kindsvater, sind enge Bindungen der Verfolgten an Deutschland festzustellen, die die Annahme - unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs.1 GG (vgl. Senat NJW 2007, 2567) und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 MRK - rechtfertigen, dass die Resozialisierungschancen der Verfolgten durch eine - von ihr angestrebte - Strafvollstreckung in Deutschland wesentlich erhöht würden. In der vorläufigen Gesamtabwägung ist daher - zumindest bis ihre Tochter drei Jahre alt ist - ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Verfolgten an einer Vollstreckung der Strafe in Deutschland anzunehmen, da sie im Hinblick auf ihre familiäre Situation ein legitimes Interesse daran hat nicht für längere Zeit von dem behandlungsbedürftigen Kleinkind getrennt zu werden (vgl. zum Schutz der Ehe und Familie als Auslieferungshindernis und den Voraussetzungen der Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers zur Strafvollstreckung, neben der oben angeführten Rechtsprechung des Senats, OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.2010 – III-(2) 4 Ausl A 163/08 und 89/09 –, juris). e. Zwar hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Entschließung vom 20.08.2019 nicht ausdrücklich geprüft, ob eine Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichts in C./Polen vom 17.03.2015 verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren (von denen noch einem Jahr, elf Monate und 29 Tage zur Vollstreckung anstehen) in Deutschland rechtlich möglich wäre (vgl. hierzu EuGH Urteil vom 13.12.2018, C–514/17 – Sut -; ders. Urt. vom 29.06.2017, C-579/15 - Poplawski). Danach ist eine Ablehnung der Auslieferung nach Maßgabe des Art. 4 Nr. 6 Rb-EuHB nur möglich, wenn auch eine Vollstreckung der im Ausstellungsstaat verhängten Strafe rechtlich zulässig wäre und eine solche gesichert ist, ansonsten muss eine für zulässig anzusehende Auslieferung auch bei Bestehen eines berechtigten Interesses des Verfolgten an einer Inlandsvollstreckung und damit des Vorliegens eines Bewilligungshindernisses nach § 83 b Abs. 2 Satz 1 lit. b IRG umgesetzt werden. Über diese Frage zu entscheiden, ist der Senat nicht befugt, da nach Ergehen einer Bewilligung der Staatsanwaltschaft (§ 84 e Abs.1 IRG) das Landgericht zuständig ist (§§ 84, 84f Abs.1 IRG i.V.m. §§ 50 Satz 1, 51 IRG). Im Falle der nach deutschem Recht zwingend notwendigen Vorlage einer Bescheinigung nach § 84c Abs.1 IRG (vgl. hierzu Senat StV 2018, 576) und damit des Vorliegens eines Vollstreckungs-übernahmeersuchens sieht der Senat aufgrund der bestehenden Aktenlage jedoch keine Hinderungsgründe nach §§ 84a ff. IRG, welche der Übernahme der Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichts in C./Polen vom 17.03.2015 verhängten Freiheitsstrafe entgegenstehen würden. Sollte sich die Übernahme der Vollstreckung, welche allerdings ein formell wirksames Vollstreckungsübernahmeersuchen der polnischen Justizbörden voraussetzt, gleichwohl als nicht zulässig erweisen, müsste das Auslieferungsverfahren wieder aufgenommen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 06.06.2019 – Ausl 301 AR 208/18 –, juris m.w.N.). IV. Die Feststellung der Unzulässigkeit der Auslieferung bedingt die Aufhebung des mit Beschluss des Senats vom 19.07.2019 außer Vollzug gesetzten Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 01.07.2019. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs.1 StPO. Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.; BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992, 2 BvR 1403/91).