Beschluss
Ausl 301 AR 82/19
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2019:1112.AUSL301AR82.19.00
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Leitsätze
1. In einem Auslieferungsverfahren kann nicht nur die Prüfung veranlasst sein, ob dem Betroffene die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Bewährungsmöglichkeit droht und, wenn ja, unter welchen Umständen eine Aussetzung dieser Strafe im Zielstaat möglich ist, und ob ein etwaiges Verfahren zur Strafaussetzung den grund- bzw. menschenrechtlichen Anforderungen genügt. Es ist auch zu klären, welche Straferwartung im Falle eines Schuldspruchs konkret besteht, ob und ggf. welche Möglichkeiten einer vorzeitigen Entlassung und welche Haftbedingungen bestehen.(Rn.27)
2. Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entbindet das Gericht jedenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände nicht von der einzelfallbezogenen Prüfung der Einhaltung der nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards und der unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze, sodass es in einem solchen Falle zu einer weiteren Sachaufklärung verpflichtet ist.(Rn.29)
3. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn dem Verfolgten im Falle seiner Überstellung Gefahr für sein Leben oder schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen.(Rn.30)
4. Die Vereinigten Staaten sind völkerrechtlich verpflichtet, Schutz vor Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu gewähren und menschenwürdige Haftbedingungen sowie verfahrensrechtliche Mindeststandards zu garantieren.(Rn.31)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist.
2. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern (§ 26 IRG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem Auslieferungsverfahren kann nicht nur die Prüfung veranlasst sein, ob dem Betroffene die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Bewährungsmöglichkeit droht und, wenn ja, unter welchen Umständen eine Aussetzung dieser Strafe im Zielstaat möglich ist, und ob ein etwaiges Verfahren zur Strafaussetzung den grund- bzw. menschenrechtlichen Anforderungen genügt. Es ist auch zu klären, welche Straferwartung im Falle eines Schuldspruchs konkret besteht, ob und ggf. welche Möglichkeiten einer vorzeitigen Entlassung und welche Haftbedingungen bestehen.(Rn.27) 2. Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entbindet das Gericht jedenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände nicht von der einzelfallbezogenen Prüfung der Einhaltung der nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards und der unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze, sodass es in einem solchen Falle zu einer weiteren Sachaufklärung verpflichtet ist.(Rn.29) 3. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn dem Verfolgten im Falle seiner Überstellung Gefahr für sein Leben oder schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen.(Rn.30) 4. Die Vereinigten Staaten sind völkerrechtlich verpflichtet, Schutz vor Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu gewähren und menschenwürdige Haftbedingungen sowie verfahrensrechtliche Mindeststandards zu garantieren.(Rn.31) 1. Es wird festgestellt, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist. 2. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern (§ 26 IRG). I. 1. Gegenstand des vorliegenden Auslieferungsverfahrens gegen den sich seit seiner Festnahme am 05.08.2019 (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 19.07.2019, Ausl 301 AR 82/19, juris) zuletzt aufgrund Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 12.09.2019 in Auslieferungshaft befindlichen Verfolgten ist ein Auslieferungsersuchen der Vereinigten Staaten von Amerika. Diese haben unter Bezugnahme auf den Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika aus dem Jahr 1978 (US-AuslV) und den Zusatzverträgen vom 21.10.1986 und 18.04.2006 mit Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 01.10.2019 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Grundlage des Auslieferungsersuchens sind zwei Haftbefehle. Zum einen handelt es sich um einen auf einer Anklageschrift vom 08.05.2019 beruhenden Haftbefehl des Obersten Bundesgerichts des Bundesstaates A. vom 09.05.2019, zum anderen um einen auf einer Strafanzeige vom 27.08.2019 beim US-Bundesbezirksgericht für den Gerichtsbezirk von B. beruhenden Haftbefehl dieses Gerichts vom 27.08.2019. Wegen den Einzelheiten des Auslieferungsersuchens sowie den insoweit beigefügten Unterlagen nimmt der Senat ausdrücklich auf seinen Beschluss vom 12.09.2019 Bezug. 2. Zur Verfahrensgeschichte ist festzustellen, dass der Verfolgte aufgrund eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 19.07.2019 am 05.08.2019 festgenommen wurde und bei seiner richterlichen Anhörung am 05.08.2019 vor dem Amtsgericht C. einer vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt hat. Am 12.09.2019 hat der Senat sodann einen Auslieferungshaftbefehl erlassen, welcher dem Verfolgten am 17.09.2019 vor dem Amtsgericht D. eröffnet wurde. Am 22.10.2019 hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe aufgrund des formellen Auslieferungsersuchens der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 01.10.2019 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten im nachgesuchten Umfang sowie die Herausgabe der mit Senatsbeschluss vom 08.08.2019 beschlagnahmten Gegenstände für zulässig zu erklären. Der Rechtsbeistand des Verfolgten hat mit Schriftsatz vom 23.10.2019 eine ergänzende Sachaufklärung angeregt. Er hat insoweit ausgeführt: Wird ausgeführt: Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu am 28.10.2019 Stellung genommen und ausgeführt, dass aus ihrer Sicht den beiden Haftbefehlen unterschiedliche Taten zugrunde lägen, die Besorgnis einer Doppelbestrafung nicht bestehe, der Grundsatz der Spezialität in ausreichendem Maße gewährleistet sei und bezüglich der Haftbedingungen kein Anlass für eine weitere Sachaufklärung bestehe. 3. Im Hinblick auf die beiden dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Haftbefehle des Obersten Bundesgerichts des Bundesstaates A. vom 09.05.2019 sowie des US-Bundesbezirksgerichts für den Gerichtsbezirk von B. vom 27.08.2019 geht der Senat von folgenden zusammengefassten Sachverhalten aus: 3.1 Haftbefehl des Bundesgerichts des Bundesstaates A. vom 09.05.2019 Der Haftbefehl des Bundesgerichts des Bundesstaates A. vom 09.05.2019 wirft dem Verfolgten folgende Anklagepunkte vor: Wird ausgeführt. Hinsichtlich der diesen Straftatbeständen zugrundliegenden Sachverhalte ergibt sich der Sache nach der Vorwurf, der Verfolgte habe gemeinsam mit weiteren Personen zwischen dem 19.05.2013 und 14.11.2016 durch unerlaubte Zugriffe auf Computernetzwerke als Mittelsmann für ausländische Hacker Gelder von Unternehmen und -juristischen- Personen in den Vereinigten Staaten ohne Kenntnis oder Einwilligung der geschädigten Kontoinhaber von Konten abgebucht oder umgebucht und sodann das Guthaben auf sog. „Prepaid-Karten“ überwiesen, so dass die Gelder im Anschluss daran abgehoben und an weitere Beteiligte in verschieden Ländern hätten überwiesen werden können. Hierfür habe der Verfolgte unter dem Decknamen „E“. in einem russischsprachigen Forum unter anderem den Kauf bzw. Verkauf von personenbezogen Daten, wie etwa zu Bankkonten, angeboten und durchgeführt. So seien insgesamt mehr als 30.000 USD an rechtswidrig abgebuchten Geldern von Prepaid-Karten verschiedenen Firmen abgehoben worden und mehr als 110.000 USD an so abgebuchten Geldern über Korrespondenzbanken mit Sitz in A.-County überwiesen worden. So sei etwa durch Computermanipulationen auf Gehaltskonten einer Schule im US-Bundestaat E. zugegriffen und durch Änderung der Überweisungsangaben Lohnzahlungen auf „Pre-Paid-Karten“ umgeleitet worden. Auch habe sich der Verfolgte am 23.08.2016 Vermögen im Wert von mehr als 3.000 USD durch Computermanipulationen zugeeignet. 3.2 Haftbefehl des US-Bundesbezirksgerichts für den Gerichtsbezirk von B. vom 27.08.2019 Der Haftbefehl des US-Bundesbezirksgerichts für den Gerichtsbezirk von B. vom 27.08.2019 wirft dem Verfolgten folgende Anklagepunkte vor: Hinsichtlich der diesen Straftatbeständen zugrundliegenden Sachverhalte ergibt sich der Sache nach der Vorwurf, der Verfolgte habe seit den Jahren 2011/2012 bis zum 18.07.2016 teilweise unter Verwendung des Decknamens „E“ gemeinsam mit anderen Beteiligten als Mitglied einer Reihe von russischsprachigen Online-Foren unter Verwendung rechtswidrig erlangter personenbezogener Daten bei einer Vielzahl von Banken Kredit- und Debitorenkonten eröffnet, um mit hierdurch erlangten Kreditkarten Bargeld abzuheben. So habe der Verfolgte beispielsweise am 01.10.2016 für einen US-amerikanischen Bürger (Opfer Nr.1) eine Kreditkarte mit dessen personenbezogenen Daten hergestellt und sich dafür beim F./USA ein Urlaubsreisepaket für sich und seine Ehefrau im Wert von 1.000 USD ausstellen lassen, wobei er die Kreditkarte im Anschluss weiterverwendet habe, bis diese bei einem Saldo von mehr als 15.000 USD gesperrt worden sei. Auch habe er am 18.07.2018 einem Mitbeteiligten mit E-Mail mehr als 15 Kredit- und Debitorenkonten mitgeteilt und solche Mitteilungen im Jahre 2016 wiederholt. II. In rechtlicher Hinsicht geht der Senat von folgender Rechtslage aus: 1. Rechtsgrundlage der Auslieferung Der Auslieferungsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika richtet sich nach dem Auslieferungsvertrag vom 20.06.1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (BGBl. 1980 II S. 646, 1300) i.V.m. den Zusatzverträgen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 21.10.1986 (BGBl. 1988 II S. 1087; 1993 II S. 846) und vom 18.04.2006 (BGBl. 2007 II S. 1618, 1637; 2010 II S. 829) - im Weiteren als "US-AuslV" bezeichnet - sowie dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung vom 25.06.2003 (ABl. EU Nr. L 181/27 vom 19.07.2003; BGBl. 2007 II S. 1618, 1643; 2010 II S. 829) - im Weiteren als "EU-US-Abkommen" bezeichnet (vgl. hierzu Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, AuslV D-USA, Rn. 1 ff.; Jacoby in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., 24. Lieferung 2011, Band 3 II V 10, Rn. 4 ff.; Riegel FPR 2010, 502; Böhm in: Ahlbrecht/ Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018, Rn. 1138). 2. Tatbeschreibung Erforderlich ist zunächst, dass die mit dem Auslieferungsersuchen übermittelten Auslieferungsunterlagen den vertraglichen Anforderungen gemäß Art. 14, 29 US-AuslV, Art. 5 EU-US-Abkommen genügen. Dazu müssen die dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten im Auslieferungsersuchen hinreichend konkret umschrieben sein, weil auch nur dann eine sachgerechte Prüfung des Merkmals der beiderseitigen Strafbarkeit möglich ist. Grundsätzlich bestehen insoweit hohe Anforderungen. Aus den Auslieferungsunterlagen muss sich danach ergeben, wer die Tat wann, wo und unter welchen näheren Gegebenheiten begangen hat, denn nur dann ist die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität gesichert und gewährleistet, dass der Verfolgte nur wegen der Tat oder der Taten verfolgt werden darf, wegen derer die Auslieferung bewilligt worden ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 08.11.2012, 1 AK 19/12, abgedruckt bei juris; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 276; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., IRG § 10 Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 28.07.2008, 2 BvR 1347/08). Allerdings dürfen nicht die gleichen strengen Maßstäbe wie im deutschen Recht angelegt werden. Das würde nämlich den Besonderheiten des Auslieferungsrechts, in welchem unterschiedliche Rechtsordnungen aufeinandertreffen, nicht genügend Rechnung tragen (vgl. hierzu Senat a.a.O.). Das prüfende Gericht hat vielmehr die Besonderheiten des Rechts des ersuchenden Staates in seine Erwägungen mit einzubeziehen (BGHSt 27, 168 für das Merkmal der beiderseitigen Strafbarkeit). Eine Einschränkung dieser Anforderungen ist vor allem dann veranlasst, wenn dem Verfolgten nicht die Begehung einer einzelnen Straftat zur Last liegt, sondern ihm über längere Zeit andauernde teilweise auch organisiert durchgeführte Serienstraftaten vorgeworfen werden. Insoweit reicht es nach Ansicht des Senats aus, wenn sich aus dem Auslieferungsersuchen neben den in Betracht kommenden Tatzeiten und Tatörtlichkeiten eine hinreichende Schilderung der Strukturen der Organisation, der Art und des Umfangs der Einbindung des Verfolgten in diese sowie eine nähere Schilderung des Ablaufs der Serienstraftaten nebst Umfang und des insgesamt angerichteten Mindestschadens der begangenen Straftaten ergibt. Die Auslieferungsunterlagen müssen dabei jedoch so konkretisiert sein, dass sie einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglichen, so dass dieses von anderen Tatvorwürfen abgrenzbar ist. Weiter ist erforderlich, dass für den Verfolgten Art und Ausmaß der gegen ihn erhobenen Vorwürfe hinreichend deutlich erkennbar wird, so dass er sich hierauf einrichten und hiergegen verteidigen kann (vgl. hierzu Senat a.a.O. m.w.N.; zur Einschränkung der Anforderungen an eine Tatbeschreibung bei einer Mehrzahl gleichgelagerter oder ähnlicher Straftaten auch im deutschen Recht vgl. Meyer-Goßner, StPO, 60. Auflage 2019, § 264 Rn. 7b). Insoweit kann es auch darauf ankommen, ob dem ersuchenden Staat eine weitere Konkretisierung des Tatvorwurfs auch unter Berücksichtigung seines innerstaatlichen Rechts möglich ist und ob und wie er sich hierzu äußert. 3. Grundsatz der Spezialität Ist der Umfang der Tat danach hinreichend beschrieben, ist der Grundsatz der Spezialität zu beachten. Dieser besagt, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nur wegen des Sachverhalts verfolgt und verurteilt werden darf, dessentwegen die Auslieferung im ersuchten Staat für zulässig erklärt worden ist. Der Grundsatz der Spezialität soll danach entsprechend dem jeweiligen Bezug der Zulässigkeits- und Bewilligungsentscheidung auf ganz konkrete Taten sicherstellen, dass der Ausgelieferte im ersuchenden Staat auch nur (speziell) wegen derjenigen ihm für einen Zeitpunkt vor seiner Überstellung vorgeworfenen Taten verfolgt wird, wegen derer die Zulässigkeit der Auslieferung geprüft und die Auslieferung bewilligt wurde (vgl. Lagodny in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 11 IRG Rn. 1). Dieser im Auslieferungsrecht geltende Grundsatz der Spezialität, dessen Geltung im Auslieferungsverkehr mit den USA in Art. 22 AuslV D-USA völkervertraglich vereinbart wurde, gehört zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (vgl. BVerfGE 57, 9 ff., 27 ff.; BVerfG NStZ 2017, 43; dass NJW 1995, 1667; dass. NStZ 2001, 203 f); er wird in § 11 IRG und Art. 22 AuslV D-USA lediglich konkretisiert (vgl. Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, a.a.O., § 11 IRG Rn. 3). Die deutschen Gerichte sind daher gemäß Art. 25 GG verpflichtet, zu prüfen, ob die Beachtung dieses Grundsatzes durch die Behörden und Gerichte des ersuchenden Staates tatsächlich gewährleistet ist (BVerfG NStZ 2017, 43). Ist die strikte Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht gewährleistet, so wäre mit einer Auslieferung eine erhebliche Grundrechtsverletzung verbunden. Kann einer Verletzung des Grundsatzes der Spezialität nur noch unter erschwerten, verfassungsrechtlich unzulässigen Bedingungen geltend gemacht werden, so ist dies bereits im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung zu berücksichtigen (BVerfG NStZ 2017, 43). Das geltende Auslieferungsrecht ist tatbezogen. Auslieferungsvoraussetzungen und -hindernisse wie die beiderseitige Strafbarkeit der dem Auszuliefernden zur Last gelegten Tat, eine möglicherweise drohende Todesstrafe, das Verbot der Auslieferung wegen einer politischen Tat oder die unter dem Gesichtspunkt des § 73 IRG zu prüfende Höhe der dem Auszuliefernden drohenden Strafe werden grundsätzlich bezogen auf die dem Auszuliefernden im jeweiligen Auslieferungsersuchen zur Last gelegte Tat im prozessualen Sinne geprüft (Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 11 IRG Rn. 13). Damit korrespondierend wird die Auslieferung grundsätzlich auch nur für eine oder mehrere bestimmte Tat(en) für zulässig erklärt und bewilligt. Die Auslieferung darf dabei - auch für einzelne Taten - nicht für zulässig erklärt werden, wenn nach der gebotenen Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen und -hindernisse nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese tatsächlich vorliegen beziehungsweise nicht vorliegen. Die Oberlandesgerichte dürfen die Auszuliefernden insoweit nicht auf die Möglichkeit oder die bereits erklärte Absicht des Auswärtigen Amtes verweisen, die Bewilligung wegen fehlender Auslieferungsvoraussetzungen zu versagen oder diese an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, die die Einhaltung der Auslieferungsvoraussetzungen sicherstellen sollen (vgl. BVerfGK 3, 159). Denn die Rechtsschutzmöglichkeiten des Auszuliefernden gegen die Bewilligungsentscheidung der Bundesregierung sind gegenüber denen im Verfahren der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung jedenfalls eingeschränkt (BVerfG NStZ 2017, 43). Der Auszuliefernde darf daher nicht auf eine Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen im Bewilligungsverfahren verwiesen werden (vgl. BVerfGK 3, 159). Zur Sicherung der Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes für den Betroffenen, für den die Auslieferung jedenfalls mit einem Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, jedenfalls aber aus Art. 2 Abs. 1 GG verbunden ist, muss das Vorliegen der Auslieferungsvoraussetzungen daher im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung umfänglich geprüft werden. Danach kommt es darauf an, ob und ggf. wie die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes bei einer Auslieferung des Verfolgten in die Vereinigten Staaten nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sichergestellt werden kann (vgl. hierzu OLG Frankfurt NStZ-RR 2017, 57), denn nach der insoweit von den US-amerikanischen Gerichten teilweise vertretenen Auffassung ist der Grundsatz der Spezialität lediglich als Gegenstand des internationalen Rechts als Vorrecht des Auslieferungsstaates anzusehen, um seine Würde und seine Interessen zu schützen, nicht als ein Recht, das dem jeweiligen Verfolgten zustehe. Mögliche Individualrechte, die dem Einzelnen nach den Bedingungen seiner Auslieferung zustehen könnten, würden danach nur vom Staat abgeleitet werden. Daher könne sich der Einzelne nur dann auf den Grundsatz der Spezialität berufen, wenn die Regierung des ersuchten Staates zunächst offiziell Beschwerde einlegen würde (OLG Frankfurt a.a.O.). 4. Straferwartung und Haftbedingungen Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die (gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG) unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. BVerfGE 59, 280 ff; dass. 63, 332 ff.; dass 140, 317 ff.). Sie sind zudem - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren (vgl. BVerfGE a.a.O.). Gemäß Art. 25 GG sind bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltung und Gerichte die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beachten. Hieraus folgt insbesondere, dass die Behörden und Gerichte grundsätzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, welches die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verletzt. Sie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und sind gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken (vgl. BVerfGE 75, 1 ff.). Die Vorschrift des § 73 Satz 1 IRG, welche gemäß Art. 27 AuslV D-USA auch im Auslieferungsverkehr mit den USA anwendbar ist, nimmt dieses verfassungsrechtliche Gebot auf der Ebene des einfachen Rechts auf, indem es ausdrücklich bestimmt, dass die Leistung von Rechtshilfe unzulässig ist, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde (vgl. BVerfGE 75, 1). Insoweit kann im Auslieferungsverfahren nicht nur die Prüfung veranlasst sein, ob dem Betroffenen - wovon vorliegend nicht auszugehen ist - die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Bewährungsmöglichkeit droht und, wenn ja, unter welchen Umständen eine Aussetzung dieser Strafe im Zielstaat möglich ist, und ob ein etwaiges Verfahren zur Strafaussetzung den grund- bzw. menschenrechtlichen Anforderungen genügt (BVerfGE 113, 154), sondern es ist auch zu klären, welche Straferwartung im Falle eines Schuldspruchs konkret besteht, ob und ggf. welche Möglichkeiten einer vorzeitigen Entlassung (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 08.11.2012, 1 AK 19/12) und welche Haftbedingungen bestehen (vgl. hierzu bezüglich der USA jüngst BVerfG, Beschluss vom 16.07.2019 - 2 BvR 1258/19; abgedruckt bei juris). Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten ist dem ersuchenden Staat jedoch im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen, weshalb daher eine vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherung geeignet ist, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird. Der Senat kann vorliegend offen lassen, ob es sich bei der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um verfassungsrechtliche Mindestanforderungen oder zu beachtende verfassungsgerichtliche Vorgaben handelt, denn diese Rechtsprechung entbindet den Senat jedenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände nicht von der einzelfallbezogenen Prüfung der Einhaltung der nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards und der unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze, so dass er in einem solchen Falle zu einer weiteren Sachaufklärung verpflichtet ist. Solche besonderen Umstände liegen hier bezüglich der zu erwartenden Haftbedingungen aus folgenden Gründen vor: Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn dem Verfolgten im Falle seiner Überstellung Gefahr für sein Leben oder schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen (Senat, Beschlüsse vom 7.04.2004, 1 AK 23/04, vom 21.10.2010, 1 AK 45/10, und vom 12.06.2007, 1 AK 13/07). Eine solche Prüfung ist vorliegend bereits aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts veranlasst (BVerfG, Beschluss vom 16.07.2019, 2 BvR 1258/19, abgedruckt bei juris), zumal derzeit aufgrund der beiden unterschiedlichen Anklagen nicht beurteilt werden kann, in welchem Bundesstaat und in welcher Haftanstalt der Verfolgte eine etwaig gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen haben würde. Der Senat geht derzeit auf der Grundlage, dass die Vereinigten Staaten wie die Bundesrepublik Deutschland Konventionsstaaten des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPBR) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN-Antifolter-Konvention) sind, davon aus, dass die Vereinigten Staaten völkerrechtlich verpflichtet sind, Schutz vor Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 7 IPBR, Art. 2 und 16 UN-Antifolter-Konvention) zu gewähren und menschenwürdige Haftbedingungen (Art. 10 IPBR) sowie verfahrensrechtliche Mindeststandards (Art. 14 IPBR) zu garantieren. IV. Die Einwendungen des Verfolgten und die dem Senat obliegende gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 30 IRG) machen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig. 1. Aufklärung des Umfangs des Auslieferungsersuchens 1.1 Haftbefehl des Bundesgerichts des Bundesstaates A. vom 09.05.2019. Soweit dem Verfolgten im Haftbefehl des Bundesgerichts des Bundesstaates A. vom 09.05.2019 vorgeworfen wird, er habe gemeinsam mit weiteren Personen durch unerlaubte Zugriffe auf Computernetzwerke als Mittelsmann für ausländische Hacker Gelder von Unternehmen und -juristischen- Personen in den Vereinigten Staaten ohne Kenntnis oder Einwilligung der geschädigten Kontoinhaber von Konten abgebucht oder umgebucht und sodann auf sog. „Prepaid-Karten“ überwiesen, so dass die Gelder im Anschluss daran abgehoben und an weitere Beteiligte in verschieden Ländern hätten überweisen werden können, wird um Mitteilung gebeten, ob 1.1.1 dem Auslieferungsersuchen die sich aus den Auslieferungsunterlagen ergebenden Tatzeiträume zwischen dem 19.05.2013 und 14.11.2016 zugrunde gelegt werden können oder ob diesem ein anderer Tatzeitraum zugrundgelegt werden soll, wenn ja, welcher, 1.1.2 eine Aussage dazu getroffen werden kann, von welchem Ort die unerlaubten Zugriffe des Verfolgten auf Computernetzwerke erfolgt sind und an welche Orten die weiteren Tatbeteiligten gehandelt haben, 1.1.3 eine nähere Aufschlüsselung der dem Verfolgten zur Last gelegten Einzeltaten nach Tatzeiten, Tatablauf, Person der Geschädigten und Schadensumfang möglich ist; wenn dies nicht möglich sein sollte, 1.1.4 zumindest eine Anzahl oder eine Mindestanzahl der dem Verfolgten vorgeworfen Kontenmanipulation sowie eine Gesamtschadenssumme angegeben werden kann, 1.1.5 nähere Angaben zu dem kriminellen Netzwerk, welchem der Verfolgten angehörte, erfolgen können, insbesondere zu der Art seiner Einbindung in diese Organisation, 1.1.6 der im Auslieferungsersuchen mitgeteilte Sachverhalt, der Verfolgte habe sich am 23.08.2016 Vermögen im Wert von mehr als 3.000 USD durch Computermanipulationen zugeeignet, in dem bereits mitgeteilten Vorwurf des unerlaubten Zugriffs auf Computersysteme enthalten ist, oder ob es sich um einen eigenständigen, weiteren Tatvorwurf handelt. In diesem Fall wird um nähere Beschreibung des Tatvorwurfs gebeten. 1.2 Haftbefehl des US-Bundesbezirksgerichts für den Gerichtsbezirk von B. vom 27.08.2019 Soweit dem Verfolgten im Haftbefehl des US-Bundesbezirksgerichts für den Gerichtsbezirk von B. vom 27.08.2019 vorgeworfen wird, dieser habe teilweise unter Verwendung des Decknamens „E“ gemeinsam mit anderen Beteiligten als Mitglied einer Reihe von russischsprachigen Online-Foren unter Verwendung rechtswidrig erlangter personenbezogener Daten bei einer Vielzahl von Banken Kredit- und Debitorenkonten eröffnet, um durch hierdurch erlangte Kreditkarten Bargeld abzuheben, wird um Mitteilung gebeten, ob 1.2.1 dem Auslieferungsersuchen die sich aus den Auslieferungsunterlagen ergebenden Tatzeiträume zwischen dem Jahr 2011 bis zum 18.07.2019 zugrunde gelegt werden können oder ob diesem ein anderer Tatzeitraum zugrundgelegt werden soll, wenn ja, welcher, 1.2.2 eine Aussage dazu getroffen werden kann, von welchem Ort die unerlaubten Zugriffe des Verfolgten auf Computernetzwerke erfolgt sind und an welchen Orten die weiteren Tatbeteiligten gehandelt haben, 1.2.3 eine nähere Aufschlüsselung der dem Verfolgten zur Last gelegten Einzeltaten nach Tatzeiten, Tatablauf, Person der Geschädigten und Schadensumfang möglich ist, wenn dies nicht möglich sein sollte, 1.2.4 zumindest eine Anzahl oder eine Mindestanzahl der dem Verfolgten vorgeworfen Kontenmanipulationen sowie eine Gesamtschadenssumme angegeben werden kann, 1.2.5 nähere Angaben zu dem kriminellen Netzwerk, welchem der Verfolgten angehörte, insbesondere zu der Art seiner Einbindung in diese Organisation, erfolgen können. 2. Rechtliche Fragestellungen zum Verhältnis der beiden dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Anklageschriften und zur jeweiligen Straferwartung Soweit sich das Auslieferungsersuchen der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 01.10.2019 auf den auf einer Anklageschrift vom 08.05.2019 beruhenden Haftbefehl des Obersten Bundesgerichts des Bundesstaates A. vom 09.05.2019 und auf den auf einer Strafanzeige vom 27.08.2019 beim US-Bundesbezirksgericht für den Gerichtsbezirk von B. beruhenden Haftbefehl dieses Gerichts vom 27.08.2019 stützt, wird um Mitteilung gebeten, 2.1 in welchem rechtlichen Verhältnis diese unterschiedlichen Anklagen nach US-amerikanischem Recht zueinanderstehen, insbesondere, - ob diese Vorwürfe getrennt verhandelt und im Falle eines Tatnachweise abgeurteilt werden, obgleich es naheliegt, dass der ursprüngliche Tatplan des Verfolgten zwischen den verschiedenen Tathandlungen nicht differenziert hat, sondern es sich möglicherweise auch nach US-amerikanischem Recht um ein einheitliches Organisationsdelikt der „Verschwörung“ handeln könnte, - ob im Falle von getrennten Verhandlungen und Aburteilungen die jeweils verhängten Strafen in die spätere Verurteilung mit einbezogen oder zumindest bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können oder ob im Falle eines Tatnachweise beide Verurteilungen vollständig nebeneinander stehen, 2.2 ob bezüglich der in der Anklageschrift vom 08.05.2019 des Obersten Bundesgerichts des Bundesstaates A. vom 09.05.2019 und auf den auf einer Strafanzeige vom 27.08.2019 beim US-Bundesbezirksgericht für den Gerichtsbezirk von B. aufgeführten verschiedenen Tatvorwürfen es sich jeweils um eine Vielzahl separater Handlungen oder es sich lediglich um zwei Handlungen handelt, 2.3 ob seitens der Vereinigten Staaten von Amerika eine Aussage dazu getroffen werden kann, mit welcher Strafe der Verfolgte im Falle einer Verurteilung insgesamt (total punishment) zu rechnen hat und von welchen Umständen die Bestimmung des Strafmaßes abhängig ist, und zwar 2.3.1 bezüglich der dem Haftbefehl des Bundesgerichts des Bundesstaates A. vom 09.05.2019 zugrunde liegenden Vorwürfe, 2.3.2 bezüglich der dem Haftbefehl des US-Bundesbezirksgerichts für den Gerichtsbezirk von B. vom 27.08.2019 zugrundeliegenden Vorwürfe, 2.4 ob der Verfolgte die gegen ihn getrennt oder insgesamt verhängten Strafe voll zu verbüßen hätte oder ob und ggf. unter welchen Umständen eine vorzeitige Entlassung oder Begnadigung möglich wäre, Insoweit wird um nähere Erläuterung der zur Anwendung kommenden US-amerikanischen Bestimmungen sowie der Gerichts- und Begnadigungspraxis im US-Bundesstaat A. sowie im Gerichtsbezirk von B. gebeten, 2.5 ob die Strafe in einem Bundes- oder Staatsgefängnis zu verbüßen wäre, 2.6 ob die in Deutschland erlittene Auslieferungshaft auf die Strafhaft angerechnet würde und wenn ja, in welcher Form? 3. Grundsatz der Spezialität Es wird um Abgabe einer völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung gebeten, dass der Verfolgte in den Vereinigten Staaten von Amerika nur wegen Taten verfolgt und verurteilt werden wird, für welche der Senat die Auslieferung im vorliegenden Verfahren für zulässig erklären würde. Außerdem wird um Darlegung gebeten, ob sich der Verfolgte in den beiden gegen ihn anhängigen Verfahren bezüglich der Anklage vom 08.05.2019 vor dem Obersten Bundesgericht des Bundesstaates A. vom 09.05.2019 sowie der Strafanzeige vom 27.08.2019 beim US-Bundesbezirksgericht für den Gerichtsbezirk von B. auf den Grundsatz der Spezialität selbst berufen oder in welcher Weise sichergestellt werden kann, dass eine Verurteilung nur wegen des Sachverhalts erfolgt, aufgrund dessen die Auslieferung bewilligt wurde. 4. Haftbedingungen Bezüglich der Haftbedingungen wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten: 4.1 In welcher Haftanstalt bzw. welchen Haftanstalten wird der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung während der Untersuchungshaft und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung während der Dauer des Strafvollzugs untergebracht werden? 4.2 Wie sind diese Haftanstalten im Hinblick auf Größe und Ausstattung der Hafträume, Belegung der Hafträume (Anzahl der Gefangenen pro Haftraum), Ausstattung der Hafträume mit sanitären Einrichtungen und Verpflegungsbedingungen ausgestaltet? 4.3 Besteht in diesen Haftanstalten eine regelmäßige ärztliche bzw. medizinische Versorgung und wie ist diese konkret ausgestaltet? 4.4 Kann insoweit eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung abgegeben werden, 4.4.1 dass der Verfolgte keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Folter i.S.d. Art. 3 EMRK bzw. der UN-Antifolter-Konvention während der Untersuchungs- und Strafhaft ausgesetzt sein wird, 4.4.2 in welcher Haftanstalt der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung aufgenommen und in der er während der Dauer der Untersuchungshaft und der Strafhaft inhaftiert sein würde, 4.4.3 dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in diesen Haftanstalten während der Untersuchhaft und einer sich ggf. anschließenden Strafhaft den Anforderungen der Menschenrechtskonvention und den Europäischen Mindeststandards bzw. dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBR) entsprechen und dem Verfolgten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Strafhaft oder Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bzw. der UN-Antifolter-Konvention droht, 4.4.4 sollte eine Zusicherung von Haftbedingungen nach Maßgabe der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte bzw. dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBR) nicht abgegeben werden können, wird um Mitteilung gebeten, welche Garantien gewährt und zugesichert werden können, 4.4.5 ob es möglich ist, dass der Verfolgte während seiner Haftzeit in den Vereinigten Staaten, insbesondere im Falle einer Strafhaft, in eine andere Haftanstalt verlegt wird. In diesem Fall wird um Abgabe einer Zusicherung gebeten, dass auch diese Haftanstalt bezüglich der Haftbedingungen den Europäischen Mindeststandards entsprechen wird und dem Verfolgten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Strafhaft oder Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bzw. der UN-Antifolter-Konvention droht. 4.4.6 dass der Verfolgte auf entsprechenden Wunsch während seiner Haftzeit jederzeit Zugang zu ärztlicher bzw. medizinischer Versorgung hat, 4.4.7 dass Mitarbeiter des konsularischen Dienstes der deutschen Botschaft bzw. von diesen beauftragte Personen den Verfolgten jederzeit zum Zweck der Kontrolle der Zusicherungen besuchen können, 4.4.8 dass Familienangehörige des Verfolgten, insbesondere seine Ehefrau, den Verfolgten in der Haft besuchen dürfen und ihnen die Einreise in die Vereinigten Staaten nicht wegen ihrer Staatsangehörigkeit verwehrt wird. IV. Die Generalstaatsanwaltschaft wird um Einholung einer entsprechenden Erklärung der zuständigen Justizbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika gebeten. Für die Beibringung wird eine Frist bis zum 17. Dezember 2019 gesetzt (§ 30 Abs.1 Satz 2 IRG analog). V. Die Auslieferungshaft hat aus den Gründen ihres Erlasses fortzudauern.