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Beschluss

1 Ws 157/19

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2020:0403.1WS157.19.00
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Leitsätze
1. Lehnt die Vollzugsanstalt den Antrag eines Strafgefangenen auf therapeutische Anbindung an eine Forensische Ambulanz ab, scheitert dessen hiergegen gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Falle der Anordnung einer nachmaligen Sicherungsverwahrung nicht daran, dass die Frage, ob dem Strafgefangenen von der Vollzugsbehörde für einen bestimmten Zeitraum angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat, auch dem Landgericht im Rahmen eines Verfahrens nach § 119a StVollzG obliegt.(Rn.8) 2. Um rechtlich divergierende Entscheidungen zu vermeiden, muss die Überprüfung des im Rahmen des § 109 StVollzG erfolgten Begehrens auf Gewährung einer bestimmten Behandlungsmaßnahme jedoch nach den gleichen rechtlichen Maßstäben wie beim Verfahren nach § 119a StVollzG erfolgen.(Rn.9)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Verurteilten werden der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer – D. vom 06. Mai 2019 und die Fortschreibung des Vollzugsplans der Justizvollzugsanstalt E. vom 23. November 2018 (nicht: vom 21. September 2018) insoweit aufgehoben als dies - psychotherapeutische/sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahmen, insbesondere die Versagung einer therapeutische Anbindung des Verurteilten an die Forensische Ambulanz und - vollzugsöffnende Maßnahmen und insoweit die Versagung von Regelausführungen betrifft. 2. Die Justizvollzugsanstalt E. wird verpflichtet, den Vollzugsplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu dem oben genannten Punkten (Behandlungsmaßnahmen/Ausführungen) neu fortzuschreiben. 3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. 4. Der Gegenstandswert wird auf 2.000-Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lehnt die Vollzugsanstalt den Antrag eines Strafgefangenen auf therapeutische Anbindung an eine Forensische Ambulanz ab, scheitert dessen hiergegen gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Falle der Anordnung einer nachmaligen Sicherungsverwahrung nicht daran, dass die Frage, ob dem Strafgefangenen von der Vollzugsbehörde für einen bestimmten Zeitraum angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat, auch dem Landgericht im Rahmen eines Verfahrens nach § 119a StVollzG obliegt.(Rn.8) 2. Um rechtlich divergierende Entscheidungen zu vermeiden, muss die Überprüfung des im Rahmen des § 109 StVollzG erfolgten Begehrens auf Gewährung einer bestimmten Behandlungsmaßnahme jedoch nach den gleichen rechtlichen Maßstäben wie beim Verfahren nach § 119a StVollzG erfolgen.(Rn.9) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Verurteilten werden der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer – D. vom 06. Mai 2019 und die Fortschreibung des Vollzugsplans der Justizvollzugsanstalt E. vom 23. November 2018 (nicht: vom 21. September 2018) insoweit aufgehoben als dies - psychotherapeutische/sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahmen, insbesondere die Versagung einer therapeutische Anbindung des Verurteilten an die Forensische Ambulanz und - vollzugsöffnende Maßnahmen und insoweit die Versagung von Regelausführungen betrifft. 2. Die Justizvollzugsanstalt E. wird verpflichtet, den Vollzugsplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu dem oben genannten Punkten (Behandlungsmaßnahmen/Ausführungen) neu fortzuschreiben. 3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. 4. Der Gegenstandswert wird auf 2.000-Euro festgesetzt. I. Der am 00.00.1972 in C./Deutschland geborene B. wurde durch das seit 18.12.2014 rechtskräftige Urteil des Landgerichts F. vom 08.04.2014 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 136 Fällen, sexuellen Missbrauchs eines Kindes in neun Fällen sowie vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Freispruch im Übrigen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt; zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte der einschlägig vorgeahndete Verurteilte in der Zeit von Oktober 2009 bis August 2013 seine drei Stieftöchter (alle unter 14 Jahre alt) und in zwölf weiteren Fällen andere Kinder (das jüngste zur Tatzeit erst sechs oder sieben Jahre alt) schwer sexuell missbraucht, indem er u.a. bei den sonstigen Kindern einen Vibrator anal bzw. Finger in die Scheide einführte, auf den Kindern liegend kopulationsartige Bewegungen durchführte oder deren Geschlechtsteile berührte, und bei seinen drei Stieftöchtern in über 100 Fällen ungeschützt vaginal und anal den Geschlechtsverkehr ausübte. Mit Rapportzettel vom 19.08.2019 beantragte der seit 02.09.2013 inhaftierte und sich seit 02.05.2015 in der JVA E. in Haft befindliche Strafgefangene seine therapeutische Anbindung an die Forensische Ambulanz sowie die Gewährung von regelmäßigen vollzugsöffnende Maßnahmen in Form der Gewährung von Regelausführungen. Beide Anträge lehnte die JVA E. aufgrund der Vollzugsplankonferenz vom 21.09.2018 mit Vollzugsplan vom 23.11.2018 ab. Insoweit führte sie aus, dass eine Zuteilung eines Therapeuten zur Forensischen Ambulanz nicht erforderlich sei, da dies zur Vorbereitung des Antritts einer Sozialtherapie in einer Sozialtherapeutischen Anstalt nicht förderlich sei, da das Behandlungsteam der JVA eine eigene Vorgehensweise der Therapie entwickelt habe, bei welcher eine „Vortherapie“ nicht zweckmäßig sei. Regelmäßige vollzugsöffnende Maßnahmen in Form von Regelausführungen lehnte sie unter Hinweis darauf, dass 2017 drei Ausführungen aufgrund von Einzelfallgewährungen stattgefunden hätten ab. Gegen diesen dem Strafgefangenen am 28.11.2018 ausgehändigten Vollzugsplan beantragte er mit am 04.12.2018 beim Landgericht eingekommen Schreiben Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Insoweit führt der Strafgefangene aus, er habe seit 18.09.2018 aufgrund Erkrankung seiner Therapeutin keine therapeutischen Gespräche mehr erhalten, auch seien regelmäßige Ausführungen vor allem zu seiner Mutter zur Verhinderung einer Hospitalisierung notwendig. Diesen Ausführungen trat die JVA E. mit Stellungnahme vom 10.01.2019 entgegen. Die für den Strafgefangenen zuständige Psychologin sei seit 07.01.2019 wieder im Dienst, auch hätte sich der Strafgefangenen jederzeit an deren Vertretung wenden können, welche ihn auch aufgesucht habe. Gründe, für die vom Gefangenen gewünschten Regelausführungen (2x jährlich) seien nicht gegeben, es müsse daher bei Einzelfallentscheidungen verbleiben. Mit Beschluss vom 06.09.2019 wies das Landgericht D. den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Insoweit teilte die Strafvollstreckungskammer die Ansicht der JVA E., dass eine „Vortherapie“ in der forensischen Ambulanz nicht sinnvoll sei und sich aus einem früheren Begutachtung Hinweise ergäben, dass bei Strafgefangenen mit hohen „Psychopathy-Werten“ Ausnahmeregelungen absolut kontraindiziert seien. Gegen die dem Verteidiger des Strafgefangenen am 20.05.2019 zugestellte Entscheidung hat dieser am 07.06.2019 Rechtsbeschwerde eingelegt und unter Erhebung der allgemeinen Sachrüge die Ansicht vertreten, dass das von der JVA E. angebotene Therapieprogramm ungeeignet sei, weshalb das Landgericht D. mit Beschluss vom 03.04.2019 auch die Verlegung des Strafgefangenen in die Sozialtherapeutische Anstalt angeordnet habe. Schließlich sei auch die Versagung von Regelausführungen nicht rechtmäßig, weil die entsprechende Verwaltungsvorschrift zu § 9 JVollzGB III, Ziffer 7.1.2, welche solche Ausführungen erst vorsehe, wenn der Gefangene nur noch drei Jahre vor seiner voraussichtlichen Entlassung stehen würde, als allgemeine Richtlinie vorliegend keine Anwendung finde, es vielmehr einer Abwägung im Einzelfall bedürfe. Im Übrigen hat der Senat festgestellt, dass sich in einem nicht datierten Vollzugsplan in Nachfolge einer Vollzugsplankonferenz vom 21.01.2019 die Aussage befindet, dass eine Verlegung des Strafgefangenen in die Sozialtherapeutische Anstalt weiterhin nicht in Betracht komme, da der Strafgefangene aus therapeutischen Gründen nicht zur Absolvierung einer solche Maßnahme in der Lage sei. Auch sei die Gewährung von Regelausführungen nicht veranlasst, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Nachdem die Sozialtherapeutische Anstalt am 10.07.2019 mitgeteilt hatte, dass eine Verlegung des Strafgefangenen aufgrund von Kapazitätsgründen derzeit nicht möglich und dieser auf einer Wartleiste vermerkt sei, erfolgte eine Verlegung schließlich am 10.12.2019, wobei der Strafgefangene, wie dem Senat aus einem anderen Verfahren bekannt ist, am 19.12.2019 rückverlegt wurde. Mit Beschluss vom 07.12.2019 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe (1 Ws 257 und 270/18) auf die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts D. vom 25.07.2018 zunächst festgestellt, dass die dem Strafgefangenen von der Vollzugsbehörde für den Zeitraum vom 18.12.2014 bis 17.12.2016 angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Darüberhinaus hat der Senat die ursprünglich vom Landgericht D. angeordnete Verlängerung der Überprüfungsfrist aufgehoben, so dass das Landgericht D. nunmehr ab dem 07.12.2020 zur Prüfung und Entscheidung berufen sein wird, ob die dem Verurteilten im Zeitraum vom 18.12.2016 bis 07.12.2020 angebotene Behandlung erneut den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 118 Abs. 1 StVollzG form- und fristgemäß eingelegt und in zulässiger Weise begründet. Gem. § 116 Abs. 1 StVollzG ist sie zulässig, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Eine Erledigung des Begehrens des Strafgefangenen ist vorliegend weder durch eine zwischenzeitliche nicht ausschließbar erfolgte weitere Behandlungsplanung noch durch die zeitweilige Verlegung des Strafgefangenen in die Sozialtherapeutische Anstalt in der Zeit vom 10.12.2019 bis zum 19.12.2020 eingetreten, da hierdurch die Begehren des Strafgefangenen nicht entfallen sind, sondern diese fortbestehen. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, weil der Vollzugsplan der JVA E. vom 23.11.2018 in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles nicht zureichend begründet ist. 1.1 Soweit der Strafgefangene bei der JVA E. mit Rapportzettel vom 19.08.2018 die therapeutische Anbindung an die Forensische Ambulanz beantragt hat, scheitert eine sachliche Überprüfung des Anliegens nicht daran, dass die Frage, ob dem Strafgefangenen von der Vollzugsbehörde für einen bestimmten Zeitraum angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat, zunächst dem Landgericht im Rahmen eines Verfahrens nach § 119a StVollzG obliegt. Insoweit ist zwar durchaus zu sehen, dass sich die in beiden Verfahren zu beurteilenden Fragen des richtigen therapeutischen Angebots überschneiden und divergierende Bewertungen nicht ausgeschlossen werden können. Für den Senat ist insoweit jedoch entscheidend, dass der Strafgefangene im Verfahren nach § 119a StVollzG kein eigenes Antragsrecht hat und ihm auch nicht zugemutet werden kann, dass erst im Nachhinein -retrospektiv- über sein Recht auf Gewährung einer sachgerechten Behandlung entschieden wird. 1.2 Um rechtlich divergierende Entscheidungen zu vermeiden, muss die Überprüfung des im Rahmen des § 109 StVollzG erfolgten Begehrens auf Gewährung einer bestimmten Behandlungsmaßnahme jedoch im Grundsatz nach den gleichen rechtlichen Maßstäben wie bei dem Verfahren nach § 119a StVollzG erfolgen. Insoweit ist der Prüfung zugrunde zu legen, ob durch das vom Antragsteller verfolgte Begehren den gesetzlichen Anforderungen des § 66c Abs. 2 StGB i.V.m. § 66 a Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen werden würde oder ob dieses Ziel richtigerweise durch andere von der JVA bislang verfolgte Angebote erreicht werden kann. 1.3 Insoweit gilt Folgendes: Mit Einführung des § 66c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 (BGBl. I 2425) sind in Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 04.05.2011 ausdrückliche Regelungen nicht nur zur Festschreibung des Trennungs- und Abstandsgebots im Verhältnis des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug, sondern auch Anordnungen zum therapieorientierten Vollzug getroffen worden. Sie dienen sämtlich dem vorrangigen Ziel, die „Gefährlichkeit“ des Sicherungsverwahrten „für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann“ (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 b StGB). An diesem vorrangigen Ziel soll bereits die der Sicherungsverwahrung vorangehende Strafvollstreckung in besonderem Maße orientiert sein. Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter oder vorbehaltener Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter deshalb schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen. Deshalb bedarf es über die im Vollzug üblichen Behandlungsmaßnahmen hinaus einer „individuellen und intensiven“ sowie „psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung“. Dabei ist bereits das Wecken und Fördern der Mitwirkungsbereitschaft Aufgabe und Bestandteil der therapeutischen Betreuung - und zwar, soweit standardisierte Programme nicht erfolgsversprechend sind, durch eine auf den Gefangenen unmittelbar zugeschnittene Behandlung. Notwendig sind dabei solche Behandlungsangebote, welche geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit zu mindern, damit die Maßregel entweder gar nicht vollzogen werden muss oder – hierauf kommt es oftmals auch entscheidend an - möglichst bald wieder beendet werden kann (Senat, Beschluss vom 23.07.2018, 1 Ws 255/17 m.w.N., abgedruckt bei Juris). Ist der Verurteilte zur Durchführung der auf seine Störung indizierten Therapie grundsätzlich bereit, ist ihm diese im Rahmen einer Behandlung nach § 119a StVollzG auch dann zu gewähren, wenn seine Behandlungsbereitschaft nicht oder nicht zureichend auf einer rein intrinsischen Motivation beruht, vielmehr ist es dann Aufgabe der Behandlungseinrichtung, eine solche in Laufe der Therapie zu wecken und zu fördern. Ergibt die zunächst der Vollzugsanstalt obliegende Prüfung allerdings, dass eine Verlegung etwa in eine Sozialtherapeutische Anstalt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, muss davon ausgegangen werden, dass sich der bisherige Behandlungsansatz im Sinne einer Vorbereitung und Motivierung des Verurteilten zur Durchführung einer Behandlung in der Sozialtherapeutische Anstalt nicht wird umsetzen lassen und ersichtlich gescheitert ist. In diesem Falle wird die Vollzugsanstalt selbst ein auf den Verurteilten zugeschnittenes individuelles und intensives Behandlungsprogramm zu entwickeln und durchzuführen haben, welches auf die eigenständige Behandlung der Störung und nicht nur auf die - dann eher unwahrscheinliche - Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt oder eine vergleichbare Einrichtung ausgerichtet ist (Senat, Beschluss vom 23.07.2018, 1 Ws 255/17; abgedruckt bei juris; hierzu auch Böhm, Sicherungsverwahrung und Behandlung, FPPK 2018, 155 ff.). Ob die Behandlung des Verurteilten dann durch einen Anstaltstherapeuten oder durch einen/eine erfahrene/n externe/n Therapeuten/in vorgenommen werden soll, welche/r trotz des vorhanden schweren Störungsbildes des Verurteilten in der Lage ist, mit diesem eine belastbare therapeutische Beziehung aufzubauen, hat zunächst die Justizvollzugsanstalt beurteilen, deren Bewertung dann aber gerichtlich vollumfänglich überprüfbar ist. 1.4 Diesen Maßstäben wird der Vollzugsplans der JVA E. vom 23.11.2018 nicht gerecht, da dieser keine zureichende Prüfung zulässt, ob die Versagung der therapeutischen Anbindung des Strafgefangenen an die Forensische Ambulanz rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Insoweit ist zunächst rein objektiv festzustellen, dass sich die von der Diagnoseabteilung der JVA H. mit Bericht vom 10.06.2015 vorgeschlagene Behandlung der bei Strafgefangenen vorhandenen kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, dissozialen und paranoiden Anteilen, der Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie in Nebenströmung und einem Abhängigkeitssyndrom von Alkohol in der Sozialtherapeutische Anstalt bislang nicht hat umsetzen lassen. Ob überhaupt und zu welchem Zeitpunkt eine solche dauerhafte Verlegung möglich ist, wird aus der dem Senat vorgelegten Vollzugsplanung nicht deutlich. Während im Vollzugsplan vom 23.11.2018 noch ausgeführt wird, die Anbindung des Strafgefangenen an einen Therapeuten der Ambulanz sei zur Vorbereitung einer Sozialtherapie in der Sozialtherapeutischen Anstalt nicht förderlich, da das Behandlerteam der JVA E. eine eigene Vorgehensweise der Therapie entwickelt habe, ergibt sich aus der auf der Vollzugsplankonferenz vom 21.01.2019 beruhenden Planung, dass derzeit beim Strafgefangenen eine Eignung für eine Sozialtherapie nicht festgestellt werden könne. Wäre dem aber so, würde einiges dafür sprechen, dass selbst aus Sicht der JVA zum damaligen Zeitpunkt eine Verlegung in eine Sozialtherapeutische Anstalt aus tatsächlichen Gründen als nicht möglich angesehen wurde, so dass der bisherige Behandlungsansatz im Sinne einer Vorbereitung und Motivierung des Verurteilten zur Durchführung einer Behandlung in der Sozialtherapeutische Anstalt sich nicht hätte umsetzen lassen und ersichtlich gescheitert war. In diesem Falle hätte die Vollzugsanstalt aber selbst ein auf den Verurteilten zugeschnittenes individuelles und intensives Behandlungsprogramm entwickeln und in diesem Zusammenhang auch prüfen müssen, ob die Anbindung des Strafgefangenen an die Forensische Ambulanz insoweit zur Erfüllung der Zielsetzung förderlich gewesen wäre, etwa wenn die JVA selbst ein mittel- oder langfristig erfolgsversprechendes therapeutisches Behandlungsangebot nicht hätte unterbreiten können. 1.5. Insoweit merkt der Senat aber klarstellend an, dass ein Strafgefangener sich grundsätzlich nicht einen Therapeuten seiner Wahl aussuchen kann (so schon Senat, Beschluss vom 25.11.2004, 1 Ws 186/04, abgedruckt bei Juris) und grundsätzlich auch kein Anspruch auf Aufnahme einer bestimmten Behandlungsmaßnahme in einen Vollzugplan besteht (so schon Senat, Beschluss vom 13.02.2004, 1 Ws 165/13, abgedruckt bei juris). Das Vollzugsziel und der teils auch verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch des Gefangenen auf Durchführung einer Behandlung (Senat NStZ 1998, 638; OLG Karlsruhe StV 2002, 34; NJW 2001, 3422) verpflichtet die Anstalt jedoch, sich mit diesen Fragen auseinander zu setzen und das Ergebnis ihrer Abwägungen (und in groben Zügen auch die Gründe) in den Vollzugsplan aufzunehmen. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen (Senat NStZ-RR 2004, 61), dass das gerade bei einem gefährlichen Gewalttäter das auch für die Anstalt Geltung beanspruchende Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung eine nähere Prüfung der in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten jedenfalls dann gebietet, wenn abzusehen ist, dass sich der ursprüngliche seitens der Anstalt ins Auge gefasste Behandlungsansatz aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht verwirklichen lassen wird. Dabei darf nicht verkannt werden, dass auch und gerade im Bereich der Behandlung von Strafgefangenen mit nachträglich angeordneter Sicherungsverwahrung der Erfolg einer einzeltherapeutischen Intervention durchaus fraglich sein kann und eine niederschwellige Maßnahme zumeist schon aufgrund des Zeitfaktors keine ausreichende Bearbeitung der Störung noch während der Dauer der Strafhaft wird bewirken können. Aber auch wenn eine solche therapeutische Behandlung nicht zur Vermeidung des Antritts der Sicherungsverwahrung führen dürfte, kann sie jedoch erheblich zu deren Verkürzung beitragen (so Senat, Beschluss vom 23.07.2018, 1 Ws 255/17 L, abgedruckt bei juris). Insoweit gilt auch im Rahmen des vorliegend zu beachtenden Vorgaben des § 119 a StVollzG, dass ein Strafgefangener mit nachmalig angeordneter Sicherungsverwahrung grundsätzlich keinen Anspruch auf Behandlung durch einen externen Therapeuten seiner Wahl hat, es sei denn das von der Vollzugsanstalt vorgesehene behandlerische Konzept erweist sich als nicht tragfähig oder als nicht erfolgsversprechend, so dass die Einbeziehung externe Fachleute erforderlich ist (so für den Bereich des Maßregelvollzugs OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.11.2019, 2 Ws 424/19; KG Berlin Beschluss vom 24.06.2011, 2 Ws 137/11, BeckRS 2016, 20569; OLG Nürnberg NStZ-RR 2016, 95, jeweils m.w.N.), was auch der Fall sein kann, wenn zwischen dem Strafgefangene und der Vollzugsanstalt unüberbrückbare vollzugsinterne Spannungen bestehen (so Böhm, Sicherungsverwahrung und Behandlung, FPPK 2018, 155 ff.). Ob hiervon jedoch auszugehen ist, vermag der Senat nicht abschließend zu beurteilen, weil der Vollzugsplan sich zu diesen Fragen weder nachvollziehbar verhält noch eine eigenständige und auf die Beseitigung der Störung - nicht auf die Verlegung in die SOTA ausgerichtete - Behandlungsplanung vorgelegt hat. Diese Prüfung wird nunmehr nachzuholen sein. 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg, soweit dem Strafgefangenen im Vollzugsplan vom 23.11.2018 die Gewährung von Regelausführungen versagt worden sind. Dies schon deshalb, weil die JVA E. die insoweit gebotenen besonderen Begründungsanforderungen nicht beachtet hat. 2.1 Nach der für den Senat insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen. Dabei greift das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten und zu festigen, nicht erst dann ein, wenn er bereits Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist. Das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat indes ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert. Insoweit finden Androhung und Vollstreckung der Freiheitsstrafe ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug. Dementsprechend hat der Gesetzgeber dem Vollzug der Freiheitsstrafe ein Behandlungs- und Resozialisierungskonzept zugrunde gelegt. Der Wiedereingliederung des Gefangenen dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen beziehungsweise vollzugsöffnende Maßnahmen. Durch diese Maßnahmen werden dem Gefangenen zudem Chancen eingeräumt, sich zu beweisen und zu einer günstigeren Entlassungsprognose zu gelangen. Erstrebt ein Gefangener diese Maßnahmen, wird er durch deren Versagung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt. Gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen für vollzugslockernde Maßnahmen im eigentlichen Sinne etwa wegen einer konkret bestehenden Flucht- oder Missbrauchsgefahr noch nicht erfüllen, dienen Ausführungen dem Erhalt und der Festigung der Lebensfähigkeit und -tüchtigkeit. Bei langjährig Inhaftierten kann es daher, selbst wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, jedenfalls geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt. Der damit verbundene personelle Aufwand ist dann hinzunehmen. Aufgrund dieser Bedeutung darf sich eine Justizvollzugsanstalt, wenn sie vollzugslockernde Maßnahmen und Ausführungen versagt, nicht auf bloße pauschale Wertungen oder auf den Hinweis einer abstrakten Flucht- oder Missbrauchsgefahr beschränken. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.09.2019, 2 BvR 1165/19 m.z.W; abgedruckt bei juris). 2. Bezüglich des beschwerdeführenden Strafgefangenen ist insoweit festzustellen, dass sich dieser seit dem 02.09.2013 in Haft befindet, das Strafende auf den 01.09.2023 vermerkt und danach Sicherungsverwahrung notiert ist. Flucht- oder Missbrauchsgefahr hat die JVA zur Versagung von Regelausführungen nicht angeführt, sondern ist ohne nähere Begründung ersichtlich davon ausgegangen, dass solche - wie vom Verteidiger angeführt - im Rahmen der allgemeinen Verwaltungspraxis nicht veranlasst sind. Damit wird sie aber den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Insoweit hätte sie beim Strafgefangenen näher prüfen müssen, ob in Anbetracht der hier in Betracht kommenden noch viele Jahre andauernden Inhaftierung des Strafgefangenen, sei es im Strafvollzug, sei es in der Sicherungsverwahrung - die Gewährung von feststehenden - etwa zweimal jährlich - stattfindenden Regelausführungen zum Erhalt und zur Festigung der Lebenstüchtigkeit des Gefangenen geeignet und erforderlich sind. Auch diese Prüfung wird sie nunmehr nachzuholen haben. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1 und 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 52, 60 GKG.