Beschluss
Ausl 301 AR 37/20
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2020:0625.AUSL301AR37.20.00
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Leitsätze
Scheidet die Durchführung einer Tatverdachtsprüfung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen etwa mangels Vorliegens besondere Umstände aus, kann der Grundsatz eines fairen Verfahrens und die gerichtliche Aufklärungspflicht es gleichwohl gebieten, dem ersuchenden Staat eine diesem ersichtlich nicht bekannte Einlassung eines aus dortiger Sicht Tatverdächtigen zur Kenntnis zu bringen und anzufragen, ob dem ersuchenden Staat diese Umstände bekannt sind und ob er in Anbetracht dieser Behauptungen sein Auslieferungsersuchen aufrechterhalten und durch Vorlage ergänzender Auslieferungsunterlagen (Erklärungen, Beweismittel etc.) näher begründen möchte (Fortführung OLG Karlsruhe, 27. Juni 2016, 1 AK 127/15).(Rn.26)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist.
2. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern (§ 26 IRG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Scheidet die Durchführung einer Tatverdachtsprüfung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen etwa mangels Vorliegens besondere Umstände aus, kann der Grundsatz eines fairen Verfahrens und die gerichtliche Aufklärungspflicht es gleichwohl gebieten, dem ersuchenden Staat eine diesem ersichtlich nicht bekannte Einlassung eines aus dortiger Sicht Tatverdächtigen zur Kenntnis zu bringen und anzufragen, ob dem ersuchenden Staat diese Umstände bekannt sind und ob er in Anbetracht dieser Behauptungen sein Auslieferungsersuchen aufrechterhalten und durch Vorlage ergänzender Auslieferungsunterlagen (Erklärungen, Beweismittel etc.) näher begründen möchte (Fortführung OLG Karlsruhe, 27. Juni 2016, 1 AK 127/15).(Rn.26) 1. Es wird festgestellt, dass eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist. 2. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern (§ 26 IRG). I. Gegen den sich seit seiner vorläufigen Festnahme am 19.02.2020 zuletzt in Auslieferungshaft befindlichen Verfolgten besteht ein Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 27.02.2020. Grundlage desselben ist eine Note der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation in E./Russland vom 20.03.2020 an den Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz der Bundesrepublik Deutschland, mit welcher diese um Auslieferung des Verfolgten zum Zweck der Strafverfolgung ersucht. Dem Ersuchen ist neben einer Liste der anwendbaren Strafvorschriften der Russischen Föderation der Beschluss über die Heranziehung zur Verantwortung als Angeklagter des Oberermittlers der 1. Ermittlungsabteilung der 1. Verwaltung für Untersuchung der besonders wichtigen Angelegenheiten der Hauptermittlungsverwaltung des Ermittlungsausschusses Russlands im Gebiet E./Russland vom 01.10.2017, der Haftbefehl der Sonderermittlerin der Ermittlungsabteilung in der Stadt F./Russland vom 19.01.2018, der Beschluss der Kriminaldienstabteilung der Verwaltung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten Russlands im Stadtkreis F./Russland über die Ausschreibung zur internationalen Fahndung vom 12.10.2018 sowie der Beschluss des Bezirksgerichts G. der Stadt E./Russland vom 30.10.2018 über die Sicherheitsmaßregel in Form der Inhaftierung für zwei Monate beigefügt. Der Beschluss über die Heranziehung zur Verantwortung als Angeklagter des Oberermittlers der 1. Ermittlungsabteilung der 1. Verwaltung für Untersuchung der besonders wichtigen Angelegenheiten der Hauptermittlungsverwaltung des Ermittlungsausschusses Russlands im Gebiet E./Russland vom 01.10.2017 und der Haftbefehl der Sonderermittlerin der Ermittlungsabteilung in der Stadt F./Russland vom 30.10.2018 haben in der deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut: Wird ausgeführt II. Der Verfolgte hat bei seinen richterlichen Anhörungen am 20.02.2020, 06.03.2020 und 01.04.2020 vor dem Amtsgericht D./Deutschland einer vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 26.03.2020 beantragt hat, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Der Verfolgte hat selbst und über seinen Rechtsbeistand zahlreiche Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung erhoben. Bereits bei seiner ersten und zweiten richterlichen Anhörung am 20.02.2020 und 06.03.2020 vor dem Amtsgericht D./Deutschland hat der Verfolgte angegeben, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe träfen nicht zu und seien ausgedacht. Während er sich trotz einer entsprechenden Aufforderung im Senatsbeschluss vom 27.02.2020 zu seinem Aufenthalt in der Zeit vom 07./08.01.2018 nicht äußern wollte und sogar in seinem selbst verfassten Schreiben vom 16.04.2020 - was ihm rechtlich zusteht - noch erklärte, es gäbe überhaupt keine Anhaltspunkte, dass er sich zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Tötungsdeliktes zum Nachteil X am 07./08.01.2018 auf russischem Territorium aufgehalten habe, hat der Verfolgte zuvor selbst über seinen Rechtsbeistand bei seiner richterlichen Anhörung am 01.04.2020 einräumen müssen, dass es durchaus sein könne, dass er sich im Zeitraum vom 07./08.01.2018 in E./Russland bzw. im dortigen Stadtteil F./Russland aufgehalten habe. Insoweit treffe es - so der Rechtsbeistand - zu, dass der Verfolgte Ende 2017 mit seinem russischen Pass von der Ukraine nach Russland eingereist sei und sich dort aufgehalten habe. Wegen der länger zurückliegenden Zeitspanne könne sich der Verfolgte jedoch nicht mehr genau erinnern, wo er sich am 07./08.01.2018 konkret aufgehalten habe. Die Aussagen der im Beschluss des Bezirksgerichts H. der Stadt E./Russland vom 30.10.2018 aufgeführten Beweismittel - des Mittatverdächtigen I. und des Zeugen K. – seien konstruiert und dienten allein dazu, ihm ein Tötungsdelikt unterzuschieben. Insoweit basiere die Beweisführung der russischen Strafverfolgungsbehörden auf unglaubwürdigen Zeugenaussagen, einer der Zeugen sei selbst angeklagt und bei den beiden anderen handele es sich um ehemalige Polizeibeamte, so dass eine Absprache mit der russischen Justiz bestehe. Dies ergebe sich auch daraus, dass es in den Auslieferungsunterlagen an einer ausführlichen Schilderung des eigentlichen Tatvorwurfs mangele. Eine Verschwörung gegen ihn sei daher nicht auszuschließen und es solle vorliegend versucht werden, das deutsche Gericht in die Irre zu führen. Der Grund für diese vorgeschobenen Behauptungen liege darin, dass - so der Rechtsbeistand - der Verfolgte sich im März 2017 der Untergrundorganisation „ASOW“ - einem paramilitärischen Freiwilligenbataillon - angeschlossen und auf ukrainischer Seite gegen prorussische Separatisten im Osten der Ukraine bis November 2017 gekämpft habe. Dort sei er vor allem als Ausbilder für Nahkampf und für militärische Erkundung/Spionage bezüglich der Stützpunkte der russischen Separatisten eingesetzt gewesen. Insoweit solle versucht werden, über den Verfolgten an Details und Hintermänner der paramilitärischen und rechtsextremen Organisation „ASOW“ sowie Erkenntnisse über andere Söldner zu gewinnen. Für die von ihm eingegangene vertragliche Verpflichtung mit „ASOW“ habe er von den ukrainischen Behörden die ukrainische Staatsbürgerschaft unter dem Alias-Namen B. erhalten. Ihm drohe deshalb in der russischen Föderation politische Verfolgung und im Falle seiner Auslieferung der Tod. Sein Vertrauen in die russische Justiz sei im Übrigen getrübt, weil man ihn in den Jahren 2009 und 2013 grundlos an Belarus ausgeliefert und deshalb seine Menschenrechte verletzt habe. Zu der ihm vorgeworfen Tat sei er auch in Belarus bereits angehört worden, dort hätte man ihn aber nach sieben Tagen wieder freigelassen, da es für die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe keine Beweise gegeben habe. Er fürchte, dass er im Falle seiner Auslieferung als politischer Gegner des Regimes spurlos beseitigt werde. Nach Ansicht des Rechtsbeistandes in seinen zuletzt vom 02.04.2020 und 20.04.2020 datierenden ausführlichen Stellungnahmen ist die Auslieferung des Verfolgten in die Russische Föderation aus mehreren Gründen unzulässig. Zunächst mangele es schon an einem Tatverdacht gegen den Verfolgten. Vorliegend sei eine Tatverdachtsprüfung veranlasst, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend mache. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Verfolgte wegen seiner Zugehörigkeit zur Untergrundorganisation „ASOW“ in der russischen Föderation politisch verfolgt werde. Seine Auslieferung würde für diesen sein „Verschwinden und den sicheren Tod“ bedeuten. Auch sei zu befürchten, dass sich die russische Föderation nicht an den Grundsatz der Spezialität halten werde und der Verfolgte auch wegen seines Einsatzes für die „ASOW“ verfolgt werden würde. Schließlich drohe dem Verfolgten eine lebenslange Freiheitstrafe und er habe in Deutschland Asyl beantragt, weshalb eine Sperrwirkung seiner Auslieferung entgegenstehe. Den Antrag des Rechtsbeistandes des Verfolgten auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 27.03.2020 hat der Senat mit Beschluss vom 09.04.2020 zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass derzeit nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Auslieferung des Verfolgten als offensichtlich unzulässig erweisen wird (§ 15 Abs. 2 IRG), vielmehr könne dies erst nach einer ggf. noch im Umfang genau zu prüfenden Sachaufklärung beurteilt werden. Der Verfolgte wurde im Beschluss vom 09.04.2020 aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Senat nach vorläufiger Beurteilung davon ausgehe, dass sich der Verfolgte - wie beim Haftrichter des Amtsgerichts D./Deutschland vom Verfolgten am 01.04.2020 selbst bekundet - im Zeitraum vom 07/08.01.2018 tatsächlich in E./Russland bzw. im dortigen Stadtteil F./Russland aufgehalten haben könnte und ihm – insoweit erhielt der Verfolgte bis zum 20.04.2020 Gelegenheit zu einer widrigenfalls gegenteiligen Erklärung - auch die im Auslieferungsersuchen weiter aufgeführten Personen I. und K. jedenfalls nicht unbekannt sind. Eine gegenteilige Stellungnahme des Rechtsbeistandes ist insoweit nicht eingegangen, vielmehr hat sich der Verfolgte - wie aus dem Schriftsatz des Rechtsbeistandes vom 20.04.2020 ersichtlich - rechtlich zulässig insoweit auf sein Schweigerecht berufen. Der Senat hat nach ausdrücklich eingeholter Zustimmung des Verfolgten, welche dieser am 01.04.2020 vor dem Amtsgericht D./Deutschland erklärte, die Akten des in der S.-Land bezüglich des Verfolgten anhängig gewesenen Asylverfahrens beigezogenen und insoweit vornehmlich die gerichtlichen Feststellungen des gegen den Verfolgten unter dem Namen B. ergangenen Urteils des S-Land-Gerichts vom 04.12.2019 ausgewertet. Nach den insoweit dort getroffenen Feststellungen hat er sich wie folgt zu seinen Asylgründen eingelassen: Das S-Land-Gericht hat in seinem Urteil vom 04.12.2019 im Ergebnis festgestellt, dass die zuständige Verwaltungsbehörde den Asylantrag des Verfolgten zu Recht abgelehnt habe, weil dessen Vorbringen zu seinen Asylgründen nicht glaubhaft sei. Zur Begründung hat es unter anderem wie folgt ausgeführt: III. Die Durchführung der vom Rechtsbeistand des Verfolgten angeregten Tatverdachtsprüfung ist derzeit nicht veranlasst. 1.1 Grundsätzlich kann ein Verfolgter mit seiner Einwendung, die ihm vom ersuchenden Staat zur Last gelegte Tat nicht begangen zu haben, im Auslieferungsverfahren nicht gehört werden. Das deutsche Auslieferungsverfahren ist nämlich kein Strafverfahren, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung. Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr die Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens. Dem deutschem Richter ist es deshalb grundsätzlich verwehrt, bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eine Prüfung des Tatverdachts (Schuldverdachts) vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn er Anlass zu der Annahme hat, dass das ausländische Gericht zu Unrecht den Tatverdacht bejaht hat (Senat StV 2007, 650 und zuletzt Beschlüsse vom 10.11.2015 - 1 AK 111/14 - und 27.06.2016 - 1 AK 127/15 -; BVerfG, Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16 - jeweils abgedruckt bei juris; siehe auch BGHSt 32, 314 ff.). 1.2 Besondere Umstände (§ 10 Abs. 2 IRG), welche ausnahmsweise eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, vermag der Senat derzeit nicht zu erkennen. Solche wären etwa anzunehmen, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend machen würde oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, der Verfolgte wäre im Fall seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann. 1.3 Bei der dem Verfolgten zur Last gelegten Tat eines Tötungsdeliktes handelt es sich zunächst um ein Delikt aus der allgemeinen Kriminalität und nicht um eine politische Straftat. Allein der Umstand, dass der Verfolgte seinen eigenen Angaben zufolge im Regiment „ASOW“ in der Ukraine gegen russische Separatisten gekämpft hat, reicht aus tatsächlichen Gründen derzeit zur Annahme des Vorliegens einer politischen Verfolgung nicht aus (vgl. hierzu Hackner in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, § 10 Rn. 38 ff.; siehe auch Zimmermann, a.a.O., § 6 Rn. 46 ff. 62 ff). Eine politische Verfolgung setzt dabei voraus, dass sie aus Gründen erfolgt, die allein in der politischen Überzeugung des Betroffenen, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (vgl. BVerfGE 80, 315 ff. 333; 94, 49 ff., 103) - sogenannte asylerhebliche Merkmale. Art. 16a Abs. 1 GG gewährt jedem politisch Verfolgtem, der Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland sucht, Schutz vor Auslieferung unabhängig davon, ob ihm eine Straftat vorgeworfen wird (vgl. BVerfGE 60, 348 ff., 359). Aus Sicht des Senates ist derzeit nicht ernsthaft zu besorgen, dass die Auslieferung des Verfolgten aus rein politischen Motiven betrieben wird oder er aufgrund seiner politischen Anschauung mit einer Erschwerung seiner Lage, insbesondere mit einem unfairen Verfahren rechnen müsste (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2020, 2 Ausl. 15/19, abgedruckt bei juris), allerdings schließt der Senat eine entsprechende spätere Einstufung nicht aus. Dabei hat der Senat ausdrücklich bedacht, dass auch eine völkerrechtlich verbindliche und einzelfallbezogene Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation als ausreichende Garantie gegen eine drohende politische Verfolgung des Auszuliefernden angesehen werden kann, wenn sich diese als belastbar erweist. 1.4 In rechtlicher Hinsicht unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG dabei die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der grundsätzlichen Pflicht zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 und Art. 20 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze bzw. das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt. Sie sind verpflichtet zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren. Gemäß Art. 25 GG sind bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltungsbehörden und Gerichte die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beachten. Hieraus folgt insbesondere, dass die Behörden und Gerichte grundsätzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, welche die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verletzt. Sie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken. Im Rahmen des gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung sind die zuständigen Gerichte verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig, zu prüfen. Dies gilt auch für die Frage, ob der Auszuliefernde Gefahr läuft, im Zielstaat Opfer politischer Verfolgung zu werden. Soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im Zielstaat bestehen, sind die zuständigen Stellen in Auslieferungssachen verpflichtet, im Rahmen von § 6 Abs. 2 IRG oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht. Dabei reicht der Verweis auf die Möglichkeiten der Bundesregierung im Bewilligungsverfahren und die Möglichkeit der Einholung von Zusicherungen nicht aus, vielmehr haben diese eine eigenständige Prüfungspflicht. Zweck der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung im förmlichen Auslieferungsverfahren ist nämlich der präventive Rechtsschutz der betroffenen Person. Das gerichtliche Zulässigkeitsverfahren im Allgemeinen und die Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat im Besonderen dienen der Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich geschützte Interessen des Auszuliefernden. Wird eine Auslieferung vollzogen, obwohl die Gefahr besteht, dass der Betroffene im Zielstaat politisch verfolgt wird, so verstößt sie jedenfalls gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG. Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 2 IRG oder entsprechender auslieferungsvertraglicher Regelungen durch die Oberlandesgerichte haben dem Rechnung zu tragen und eine wirksame gerichtliche Kontrolle sicherzustellen. Auch wenn im konkreten Fall aus Art. 16a Abs. 1 GG kein Asylanspruch folgt, muss der Grundgedanke dieser Norm, Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten, Berücksichtigung finden. Soweit danach ernstliche Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat sprechen, hat das Gericht die beantragte Auslieferung demnach grundsätzlich für unzulässig zu erklären. Ob die Voraussetzungen dieses Auslieferungshindernisses vorliegen, muss es eigenständig und unabhängig von etwaigen Entscheidungen im Asylverfahren prüfen. Dies folgt verfassungsrechtlich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, den in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG geschützten materiellen Rechtspositionen, die insoweit dem Grundgedanken des Art. 16a Abs. 1 GG entsprechen, sowie einfach-rechtlich aus § 6 Abs. 2 IRG bzw. den entsprechenden auslieferungsvertraglichen Vorschriften. Nicht nur bei Überstellungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt jedoch der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist. Auch im allgemeinen Auslieferungsverkehr hat der ersuchende Staat ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit der gegenseitigen Rechtshilfe. Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträchtigen würde, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen. Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa das Vorliegen ernstlicher Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat, erschüttert wird. Dies ist der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden. Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die völkerrechtlichen Mindeststandards nicht beachtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind daher vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird. Eine solche Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht allerdings nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, etwa bezogen auf Anhaltspunkte für die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat. Dabei muss das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers nachvollziehbar und willkürfrei würdigen (vgl. BVerfG, zuletzt Beschluss vom 30.10.2019, 2 BvR 828/19, abgedruckt bei juris). 1.5 Nach derzeitiger Bewertung der Sachlage ist die Einlassung des Verfolgten, die von den russischen Justizbehörden gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien nur konstruiert und hätten im Sinne einer „Verschwörung“ nur das Ziel, seiner habhaft zu werden, um so an die Hintermänner der Organisation „ASOW“ zu kommen, nicht glaubhaft und stellen sich als „Schutzbehauptung“ zur Vermeidung seiner Auslieferung an die Russische Föderation dar. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass sich der Verfolgte entgegen seiner früherer Einlassung -ausweislich den Feststellungen des Gerichts aus S-Land vom 04.12.2019 will er seit 2017 als Zivilbürger in der Ukraine gelebt haben- tatsächlich zum Zeitpunkt des Tötungsdeliktes in der Gegend von F./Russland bei E./Russland aufgehalten hat und ihm zumindest der in den Auslieferungsunterlagen als Mittäter bezeichneten I. persönlich bekannt ist. Auch ist zu sehen, dass der Verfolgte nach seinen eigenen Angaben lediglich wenige Monate im Regiment „ASOW“ in der Ukraine gedient hat, so dass es wenig wahrscheinlich erscheint, dass er über Hintergrundinformationen zu dieser Organisation verfügt, welche für die russische Föderation von Belang sein könnten. Ernstliche Anhaltspunkte, dass der Haftbefehl der Sonderermittlerin der Ermittlungsabteilung in der Stadt F./Russland vom 30.10.2018 letztlich auf einer gemeinsamen Verschwörung russischer Ermittlungsorgane mit mehreren Zeugen beruht, bestehen derzeit nicht. 1.6 Die Durchführung einer Tatverdachtsprüfung scheidet derzeit aber auch aus einem weiteren Grund aus. Voraussetzung einer solchen ist nämlich nicht nur, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Verfolgten in dem ersuchenden Staat ein Verfahren droht, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard verstößt (Art. 25 GG), sondern dass eine Tatverdachtsprüfung hierüber auch Aufschluss geben könnte (vgl. BVerfG NStZ-RR 2006, 149; BGHSt 32, 314). Insoweit hat der Verfolgte nunmehr aber selbst eingeräumt, sich zum Tatzeitpunkt am 07./08.01.2017 in F./Russland bei E./Russland -und nicht wie im Asylverfahren im S-Land behauptet- in der Ukraine aufgehalten zu haben und ihm auch der als Mittäter verfolgte I bekannt ist. Bei dieser Sachlage erscheint nicht nur die Behauptung rein konstruierter Tatvorwürfe wenig wahrscheinlich, sondern auch die Möglichkeit, dass der Senat solche im Rahmen einer Tatverdachtsprüfung erkennen könnte. 2. Der Senat hat jedoch gesehen, dass eine Auslieferung auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, jedoch die verfolgte Person wegen seiner rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen oder aufgrund anderer Umstände nicht mit einem fairen Verfahren rechnen kann (Art. 6 MRK) und auch die Gefahr besteht, dass ihm wegen diesen Umstände nach seiner Auslieferung körperliche oder sonstige Übergriffe drohen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.10.2018, Ausl 301 AR 134/18 zur „Gülen-Bewegung“ in der Türkei, abgedruckt bei juris; BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, 2 BvR 348/16, abgedruckt bei juris; Böhm in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018, Rn 827). 3. Zwar lassen die vom Verfolgten vorgebrachten Einwendungen, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien konstruiert und er müsse wegen seiner Zugehörigkeit zum Regiment „ASOW“ im Falle seiner Auslieferung mit dem Tode rechnen, keinen ernsthaften Schluss auf deren Vorliegen zu, sie sind aber auch nicht unbeachtlich, so dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Grundsatz eines fairen Verfahrens und die gerichtliche Aufklärungspflicht es zunächst gebieten, dem ersuchenden Staat eine diesem ersichtlich nicht bekannte Einlassung eines aus dortiger Sicht Tatverdächtigen mit der Bitte um Prüfung der Aufrechterhaltung des Auslieferungsersuchens zur Kenntnis zu bringen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 26.02.2016, 1 AK 127/15). IV. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe wird insoweit um Veranlassung gebeten, den russischen Justizbehörden die folgende Einlassung des Verfolgten zur Kenntnis zu bringen und anzufragen, ob ihnen diese Umstände bekannt sind und ob sie in Anbetracht dieser Behauptungen ihr Auslieferungsersuchen aufrechterhalten und durch Vorlage ergänzender Auslieferungsunterlagen (Erklärungen, Beweismittel etc.) näher begründen wollen: Wird ausgeführt Zur Vorlage einer entsprechenden Erklärung wird eine Frist bis zum 08. Juli 2020 gesetzt (§ 30 Abs. 1 Satz 2 IRG). V. Darüber hinaus gebietet die gerichtliche Aufklärungspflicht die Ergänzung der vorgelegten Auslieferungsunterlagen zu folgenden Fragen: 1. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation in ihrem Auslieferungsersuchen vom 20.03.2020 zugesichert hat, der Verfolgte werde gemäß Art. 14 EuAlÜbk im Falle seiner Auslieferung nur wegen der Straftaten verfolgt, wegen derer um Auslieferung ersucht wird, wird um ausdrückliche völkerrechtlich verbindliche Zusicherung gebeten, dass die Strafverfolgung nicht auf Delikte und Taten ausgedehnt wird, welche der Verfolgte in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Untergrundorganisation „ASOW“ und Kampfhandlungen im Zeitraum vom März bis November 2017 in der Ukraine gegen russische Separatisten begangen haben könnte. 2. Kann eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung abgegeben werden, dass ein Mitarbeiter des konsularischen Dienstes der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland oder eine von der Botschaft beauftragte Person an der Hauptverhandlung teilnehmen kann? 3. Mit welcher Strafe müsste der Verfolgte im Falle eines Schuldspruchs wegen des ihm vorgeworfenen Tötungsdeliktes konkret rechnen? 4. Sollte für die Begehung eines solchen Tötungsdelikts die Todesstrafe vorgesehen sein, wird um eine völkerrechtliche verbindliche Zusicherung gebeten, dass diese vorliegend nicht vollstreckt wird (Art. 11 EuAlÜbk). 5. Sollte für die Begehung eines solchen Tötungsdelikts die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vorgesehen sein, wird - nach deutschem Recht gehört es zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den menschenwürdigen Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe, dass für den Verurteilten grundsätzlich eine praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit besteht (BVerfG, Beschluss vom 06.07.2005, 2 BvR 2259/04) - um Mitteilung gebeten, ob auch die aktuelle Fassung des russischen Rechts (vgl. OLG Köln OLGSt IRG § 2 Nr.1) die Möglichkeit einer vorzeiten Entlassung kennt, zu welchem Zeitpunkt eine solche frühestens möglich ist und wie diese verfahrensmäßig ausgestaltet ist. 6. Sollte für die Begehung eines solchen Tötungsdelikts eine zeitige Freiheitsstrafe vorgesehen sein, wird um Mitteilung gebeten, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt eine vorzeitige Entlassung möglich ist. 7. In welcher Haftanstalt bzw. welchen Haftanstalten wird der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung während der Untersuchungshaft und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung während der Dauer des Strafvollzugs untergebracht werden? 8. Wie sind diese Haftanstalten im Hinblick auf Größe und Ausstattung der Hafträume, Belegung der Hafträume (Anzahl der Gefangenen pro Haftraum), Ausstattung der Hafträume mit sanitären Einrichtungen und Verpflegungsbedingungen ausgestaltet? Kann eine entsprechende völkerrechtlich verbindliche einzelfallbezogene Zusicherung über die Haftverhältnisse erteilt werden, welche der Verfolgte im Falle eines Schuldspruchs konkret zu erwarten hätte? 9. Besteht in diesen Haftanstalten eine regelmäßige ärztliche bzw. medizinische Versorgung und wie ist diese konkret ausgestaltet? 10. Kann in Anbetracht der Behauptung des Verfolgten, er sei ein Gegner der Regierung der Russischen Föderation und habe auch deshalb gegen diese in der Ukraine an kriegerischen Kampfhandlungen teilgenommen, weshalb er nunmehr in der russischen Föderation politisch verfolgt werde, über die in der Note der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz vom 30.03.2020 enthaltene allgemeine Zusicherung eine einzelfallbezogene völkerrechtlich verbindliche Zusicherung abgegeben werden, dass - der Verfolgte ein faires gerichtliches Verfahren unter Bestellung eines Verteidigers seiner Wahl erhält, - im Falle einer Vernehmung des Verfolgten durch Ermittlungsorgane der russischen Föderation, sonstige Personen oder durch Geheimdienste etwa zur Klärung seiner Zugehörigkeit zur Untergrundorganisation „ASOW“ sowie zu deren Strukturen oder Angehörigen weder Gewalt noch Zwang zur Erlangung einer Aussage angewandt wird und dem Verfolgten während der Vernehmung die Anwesenheit eines Rechtsbeistands seiner Wahl gestattet wird, - ein Mitarbeiter des konsularischen Dienstes der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland oder ein von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beauftragte sonstige Person sowohl an der Hauptverhandlung teilnehmen sowie den Verfolgten jederzeit in der Haft besuchen darf? Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe wird um Veranlassung der Einholung einer ergänzenden Erklärung der russischen Justizbehörden gebeten. Für die Vorlage einer entsprechenden Erklärung wird eine Frist bis zum 08. Juli 2020 gesetzt (§ 30 Abs.1 Satz 2 IRG). VI. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe wird darüber hinaus um Veranlassung der Einholung einer Stellungnahme der Deutschen Botschaft in Russland zu folgenden Fragen gebeten: 1. Welche Erkenntnisse liegen der deutschen Botschaft zum Regiment „ASOW“ vor? 2. Liegen der deutschen Botschaft Erkenntnisse vor, dass Angehörige des Regiments „ASOW“ allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Organisation in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden oder der politischen Verfolgung ausgesetzt sind? Wenn ja, sind durchgeführte Strafverfahren bekannt und liegen Erkenntnisse vor, ob diese Verfahren nach den in der Russischen Föderation geltenden verfahrensrechtlichen Grundsätzen durchgeführt werden? Bestehen Hinweise, dass Angehörige des Regiments „ASOW“ in oder außerhalb der Haft allein wegen ihrer früheren Zugehörigkeit zu dieser Organisation mit Repressalien oder Übergriffen durch staatliche Angehörige oder von diesen beauftragten Personen rechnen müssten? 3. Liegen der deutschen Botschaft aus öffentlich oder sonstig zugänglichen Quellen Erkenntnisse über das am 07./08.01.2018 in F./Russland zum Nachteil des X. begangenen Tötungsdelikt vor? VII. Die Auslieferungshaft hat aus den Gründen der Senatsbeschlüsse vom 27.03.2020 und 09.04.2020 fortzudauern. In Anbetracht des gegen den Verfolgten bestehenden Vorwurfs eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes und einer ihm im Falle eines Schuldspruchs drohenden lebenslangen Freiheitsstrafe ist die Fortdauer der seit 19.12.2019 andauenden Auslieferungshaft auch noch ohne weiteres als verhältnismäßig anzusehen.