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Beschluss

Ausl 301 AR 68/18

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2020:0825.AUSL301AR68.18.00
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Leitsätze
1. Nach Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbK liegt ein Auslieferungshindernis vor, wenn die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird.(Rn.18) 2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Verfolgte die ihm von Südkorea zur Last gelegten Betrugsdelikte nach erfolgter Tatverdachtsprüfung (§ 10 Abs. 2 IRG) in Zusammenhang mit einer politischen Straftat, nämlich der Spionage für den nordkoreanischen Geheimdienst aus rein politischen Motiven begangen hat, nämlich vor allem zum Zwecke der Devisenbeschaffung für seinen Entsendestaat.(Rn.20) 3. Auch wenn die bloße Beschaffung von Geldmitteln nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglicherweise nicht der Norm des § 99 StGB unterfällt, weil eine solche Geldbeschaffung nicht zum klassischen Bereich der geheimdienstlichen Agententätigkeit gehört (vergleiche BGH, 18. Juli 2006, StB 14/06, NStZ-RR 2006, 303), nimmt diese nationale Rechtsprechung dem Verhalten des Verfolgten nicht den Charakter einer politischen Straftat i.S.d. Art. 3 Abs. 1 EuALÜbK i.V.m § 6 Abs. 1 IRG, weil dessen Entsendung nach Südkorea als Mitglied des nordkoreanischen Geheimdienstes nach einer lebensnahen Beurteilung letztendlich auch auf die politische Destabilisierung des südkoreanischen und eine Stärkung des nordkoreanischen politischen Systems ausgerichtet war.(Rn.21)
Tenor
1. Das Auslieferungsersuchen der Botschaft der Republik Korea vom 16. Februar 2018 wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Auslieferungsverfahrens und die dem Verfolgten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbK liegt ein Auslieferungshindernis vor, wenn die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird.(Rn.18) 2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Verfolgte die ihm von Südkorea zur Last gelegten Betrugsdelikte nach erfolgter Tatverdachtsprüfung (§ 10 Abs. 2 IRG) in Zusammenhang mit einer politischen Straftat, nämlich der Spionage für den nordkoreanischen Geheimdienst aus rein politischen Motiven begangen hat, nämlich vor allem zum Zwecke der Devisenbeschaffung für seinen Entsendestaat.(Rn.20) 3. Auch wenn die bloße Beschaffung von Geldmitteln nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglicherweise nicht der Norm des § 99 StGB unterfällt, weil eine solche Geldbeschaffung nicht zum klassischen Bereich der geheimdienstlichen Agententätigkeit gehört (vergleiche BGH, 18. Juli 2006, StB 14/06, NStZ-RR 2006, 303), nimmt diese nationale Rechtsprechung dem Verhalten des Verfolgten nicht den Charakter einer politischen Straftat i.S.d. Art. 3 Abs. 1 EuALÜbK i.V.m § 6 Abs. 1 IRG, weil dessen Entsendung nach Südkorea als Mitglied des nordkoreanischen Geheimdienstes nach einer lebensnahen Beurteilung letztendlich auch auf die politische Destabilisierung des südkoreanischen und eine Stärkung des nordkoreanischen politischen Systems ausgerichtet war.(Rn.21) 1. Das Auslieferungsersuchen der Botschaft der Republik Korea vom 16. Februar 2018 wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Auslieferungsverfahrens und die dem Verfolgten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen. I. Die Botschaft der Republik Korea (im folgenden: Südkorea) hat mit Note vom 16.02.2018 um die Auslieferung des sich nicht in Auslieferungshaft befindlichen Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung und der Strafverfolgung ersucht. Dem Ersuchen beigefügt ist eine weitere Note des Justizministeriums der Republik Südkorea vom 29.01.2018, ein Bestätigungsschreiben der Staatsanwältin B. von der Amtsanwaltschaft C./Südkorea sowie unter anderem das Urteil des Landesgerichts D./Südkorea vom 24.03.2015, der zum Zwecke der Strafverfolgung ergangene Haftbefehl des Landesgerichts E./Südkorea vom 18.03.2015 sowie eine Aufstellung der diesem zugrundeliegenden elf Straftaten. 1. Den zum Zwecke der Auslieferung zur Strafvollstreckung übermittelten Unterlagen der südkoreanischen Justizbehörden ist zu entnehmen, dass der Verfolgte durch in Abwesenheit ergangenes Urteil des Landesgerichts D./Südkorea vom 24.03.2015 wegen Unterschlagung zu einer Freiheitstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, weil er am 28.12.2012 in der Firma F./Südkorea unter den Falschpersonalien G. ein Fahrzeug der Marke Daimler Benz bei Vereinbarung einer monatlichen Zahlung in Höhe von 1.452.200 KRW geleast und das Fahrzeug dann für einen Betrag von 38.000.000 KRW an einen Dritten verkauft hatte. Das Urteil des Landesgerichts D./Südkorea vom 24.03.2015 ist nach Ablauf der Berufungsfrist seit 01.04.2015 rechtskräftig. Bezüglich der Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen die Auslieferungsunterlagen wie folgt aus: 2. Den zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung übermittelten Unterlagen der südkoreanischen Justizbehörden ist zu entnehmen, dass gegen den Verfolgten am 18.03.2015 in Haftbefehl des Landesgerichts E./Südkorea ergangen ist, weil dieser mit weiteren Tatbeteiligten im Zeitraum vom 14.11.2012 bis zum 04.03.2013 unter den ihm überlassenen Namen von elf nach Südkorea geflüchteten Nordkoreanern in betrügerischer Weise in elf Fällen bei der Firma I./Südkorea Geldmittel im Gesamtwert von 471.555.332 KRW zum Ankauf von Kraftfahrzeugen erschwindelt und die ihm so überlassenen Fahrzeuge an Dritte weiterverkauft haben soll. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Vorwürfe: Wird ausgeführt: 3. Bezüglich des Verfahrensganges ist weiter festzustellen: Mit Beschluss vom 05.05.2018 hat der Senat den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls zurückgewiesen, weil es jedenfalls an einem Haftgrund fehlte. Der Verfolgte wurde sodann am 25.05.2018 vor dem Amtsgericht X./Deutschland vernommen und hat angegeben, er sei im Oktober 2014 nach Deutschland eingereist und lebe nunmehr gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern in Y./Deutschland. Er habe in Deutschland Asyl beantragt, das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Am 15.06.2018 hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragt, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Der Rechtsbeistand des Verfolgten hält die Auslieferung für unzulässig, soweit dieser in Abwesenheit wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei. Bezüglich des Auslieferungsersuchens der südkoreanischen Justizbehörden zum Zwecke der Strafverfolgung hat er wie folgt ausgeführt: Wird ausgeführt Der Senat hat die den Verfolgten betreffenden Akten des Verwaltungsgerichts Z./Deutschland beigezogen. Diesen ist zu entnehmen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 03.08.2017 dem Verfolgten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt, seinen Asylantrag abgelehnt und einen subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt hat. Auf Anfrage hat das Verwaltungsgericht Z./Deutschland bezüglich der hiergegen vom Verfolgten erhobenen Klage zunächst mit Schreiben vom 19.07.2019 und dann mit fernmündlicher Auskunft vom 12.12.2019 mitgeteilt, dass eine Sachentscheidung bisher nicht ergangen sei. Eine solche liegt bislang auch noch nicht vor. Den dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Z./Deutschland ist zu entnehmen, dass der Verfolgte im Verwaltungsverfahren zwar die ihm vorliegend zur Last liegenden Straftaten nicht offenbart hat, er jedoch durchaus der Sache nach dort über seine -angebliche- Tätigkeit für den Nordkoreanischen Geheimdienst berichtet hat. In diesem Verfahren hat der Rechtsbeistand am 05.05.2020 folgende Stellungnahme abgegeben: Wird ausgeführt: Den Akten des Verwaltungsgerichts Z./Deutschland sind weiter Lichtbilder zu entnehmen, welche den Verfolgten in einer Uniform, nach Aktenlage in der des nordkoreanischen Militärs, zeigen. Der Senat selbst hat mit Beschluss vom 17.12.2019 eine weitere Sachaufklärung für erforderlich angesehen und in dieser Entscheidung, auf welche verwiesen wird, unter anderem darauf hingewiesen, dass der Verfolgte durch das Urteil des Landesgerichts D./Südkorea vom 24.03.2015 in Abwesenheit verurteilt wurde und möglicherweise sich vorliegend ein Auslieferungshindernis nach Art. 3 Abs.1 EuAlÜbK ergeben könnte. Hierauf ist eine Verbalnote der Botschaft der Republik Korea vom 08.04.2020 beim Senat eingegangen, in welcher diese die nationale Rechtslage im Hinblick auf die Möglichkeiten der Wiederaufnahme eines in Abwesenheit ergangenen Verfahrens in Südkorea ausführlich darstellt, jedoch offenlässt, ob eine solche Fallgestaltung hier vorliege. Im Hinblick auf das Vorliegen einer politischen Straftat haben die südkoreanischen Justizbehörden die Ansicht vertreten, der Verfolgte habe die ihm zur Last gelegten Straftaten nicht aus politischen Gründen, sondern zum Zwecke der eigennützigen Gewinnerzielung begangen, insoweit handele es sich um „Wirtschaftsverbrechen“. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hält die Auslieferung weiterhin für zulässig, der Rechtsbeistand tritt dieser Bewertung entgegen. II. Die Auslieferung des Verfolgten, welche sich nach Maßgabe des vorliegend zur Anwendung kommenden Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 (EuAlÜbK) beurteilt (vgl. hierzu BGBL. 1964 II S. 1369; 1976 II S. 1799; 2012 II S. 187 sowie BGBL. 1990 II S. 125, 1991 II S. 909, 212 II S. 189), ist nicht zulässig, da jedenfalls Auslieferungshindernisse bestehen (§ 73 Satz 1 IRG). 1. Soweit der Verfolgte durch Urteil des Landesgerichts D./Südkorea vom 24.03.2015 wegen Unterschlagung zu einer Freiheitstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, ergibt sich ein solches Auslieferungshindernis bereits daraus, dass die südkoreanischen Justizbehörden entgegen der ausdrücklichen Anforderung des Senats im Beschluss vom 17.12.2019 entsprechend Art 3 Abs. 1 Satz 2 des 2. ZP-EuAlÜbk keine ausdrückliche Zusicherung abgegeben haben, dass der Verfolgte das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren erhält, in welchem auch Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Vielmehr lässt es die Erklärung vom 16.03.2020 sogar ausdrücklich offen, ob dem Verfolgten ein solches Recht gewährt werden kann. 2. Soweit die südkoreanischen Justizbehörden die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund des Haftbefehls des Landesgerichts E./Südkorea vom 18.03.2015 begehren, liegen zwar die Auslieferungsvoraussetzungen nach Maßgabe des vorliegend zur Anwendung kommenden Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 (EuAlÜbK) vor, jedoch besteht auch insoweit ein Auslieferungshindernis. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbK wird eine Auslieferung nämlich nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird. Zwar ist dem Auslieferungsersuchen der Botschaft der Republik Korea (Südkorea) vom 16.02.2018 lediglich zu entnehmen, dass die Auslieferung des Verfolgten wegen elf Straftaten des Betrugs begehrt wird, der Verfolgte hat sich jedoch im vorliegenden Verfahren über seinen Rechtsbeistand der Sache nach substantiiert und durchaus nachvollziehbar dahingehend eingelassen, diese Straftaten im Auftrag des nordkoreanischen Geheimdienstes in Südkorea begangen zu haben. Diese Einlassung hält der Senat nach Auswertung der Akten des Verwaltungsgerichts Z./Deutschland durchaus für glaubhaft, jedenfalls aber nicht zu widerlegen (vgl. Senat, Beschluss vom 27.05.2004, 1 AK 40/04, abgedruckt bei juris) und hat sie im Rahmen einer Tatverdachtsprüfung (§ 10 Abs. 2 IRG) seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Für die Einlassung des Verfolgten, er habe die ihm für das Jahr 2012 zur Last gelegten Betrugsstraftaten im Rahmen eines Auftrags des nordkoreanischen Geheimdienstes begangen und die Gewinne nach Nordkorea zur Devisenabschöpfung überwiesen, spricht neben den seine Zugehörigkeit zum nordkoreanischen Militär belegenden Lichtbildern seine durchaus glaubhafte Einlassung bei seiner persönlichen Anhörung am 10.05.2017 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Aus dieser ergibt sich, dass er die ihm vorgeworfenen und aus dem Jahre 2012 datierenden Betrugsstraftaten nicht nach seiner Flucht aus Nordkorea begangen hat, sondern zunächst im Jahre 2013 von China nach Nordkorea zurückbeordert wurde und erst im Jahre 2014 seine Flucht nach Westeuropa angetreten hat. Insoweit bestehen für die Annahme der südkoreanischen Justizbehörden in den von ihnen vorgelegten ergänzenden Auslieferungsunterlagen vom 08.04.2020, der Verfolgte habe die ihm zur Last gelegten Betrugsstraftaten nach seiner Flucht aus Nordkorea zur eigennützigen Gewinnerzielung begangen, keine zureichenden Anhaltspunkte. Damit hat der Verfolgte aber in rechtlicher Hinsicht die ihm im Haftbefehl des Landesgerichts E./Südkorea vom 18.03.2015 zur Last gelegten Betrugsdelikte, auch wenn sich dies aus dem Auslieferungsersuchen nicht ergibt, nach erfolgter Tatverdachtsprüfung in Zusammenhang mit einer politischen Straftat, nämlich der Spionage für den nordkoreanischen Geheimdienst aus rein politischen Motiven begangen, nämlich vor allem zum Zwecke der Devisenbeschaffung für seinen Entsendestaat. Dass ein Vergehen der Spionage auch in Südkorea dem dortigen Staatsschutzrecht unterfällt (vgl. KG NJ 2018, 470) und hierdurch der Fortbestand der inneren und äußeren Sicherheit Südkoreas gewahrt werden soll (vgl. BVerfG Beschluss vom 10.07.1989, 2 BvR 502/86 u.a., abgedruckt bei juris; vgl. hierzu auch Senat NStZ 2018, 125), hat der Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Insoweit wurde auch gesehen, dass sich aus den vorliegenden Akten nicht ergibt, ob dem Verfolgten neben der „Destabilisierung“ und der „Devisenbeschaffung“ noch weitere Aufgaben, vor allem zur Informationsgewinnung oblagen, und dass die bloße Beschaffung von Geldmitteln nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglicherweise nicht der Norm des § 99 IRG unterfällt, weil eine solche Geldbeschaffung nicht zum klassischen Bereich der geheimdienstlichen Agententätigkeit gehört (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2006, 303). Diese nationale Rechtsprechung nimmt dem Verhalten des Verfolgten aber nicht den Charakter einer politischen Straftat i.S.d. Art. 3 Abs.1 EuALÜbK i.V.m § 6 Abs.1 IRG, weil dessen Entsendung nach Südkorea als Mitglied des nordkoreanischen Geheimdienstes nach einer lebensnahen Beurteilung letztendlich auch auf die politische Destabilisierung des südkoreanischen und eine Stärkung des nordkoreanischen politischen Systems ausgerichtet war (vgl. hierzu Vogel in: Grützner/Pötz/Kress/Gazeas, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3 Auflage, IRG § 6 Rn. 37, 46. ff., 69). Die dem Verfolgten im Haftbefehl des Landesgerichts E/Südkorea vom 18.03.2015 begangenen Betrugsstraftaten - mithin Delikte aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität - hat er damit bewusst, zielgerichtet und uneigennützig im Zusammenhang mit dieser politischen Straftat begangen, weil durch diese Delikte die mittelbare politische Zielsetzung der Regierung in Nordkorea bewusst gefördert wurde (vgl. hierzu Vogel a.a.O. Rn. 37, 46. ff., 69). Der Senat vermag auch nicht sicher festzustellen, dass der allgemein-kriminelle Charakter der Betrugsstraftaten die politische Zielrichtung deutlich in den Hintergrund treten lässt (vgl. hierzu OLG Rostock Beschluss vom 16.02.2018, 20 OLGAusl 37/17, abgedruckt bei juris). Da dem Verfolgten auch keine besonders schweren und in § 6 Abs.1 Satz 2 IRG ausdrücklich aufgeführten Delikte zur Last liegen (Vogel a.a.O. Rn. 95), erweist sich die Auslieferung wegen Bestehens eines Auslieferungshindernisses als nicht zulässig. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.