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Beschluss

20 OLGAusl 37/17

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fortdauer vorläufiger Auslieferungshaft ist zurückzuweisen, wenn sich die Auslieferung nach der bisherigen Aktenlage als voraussichtlich unzulässig erweist (vgl. §15 Abs.2 IRG). • Taten, die das Ziel der Erhaltung der politischen Ordnung eines ersuchenden Staates verfolgen, sind als politische Straftaten im Sinne des Auslieferungsrechts einzuordnen und können Auslieferung ausschließen (Art.3 Abs.1 EuAlÜbk i.V.m. §6 Abs.1 IRG). • Delikte, die nach der Gesetzesstruktur und ihrem Schutzzweck Staatsschutzcharakter tragen, fallen nicht automatisch unter den Terrorismuskatalog des EuTerrÜbk; nur wenn der allgemein-kriminelle Charakter hervorragt, kann die politische Zielrichtung zurücktreten. • Die übermittelten Auslieferungsunterlagen müssen konkrete Anhaltspunkte für individuelle, schwerwiegende Rechtsgutsverletzungen enthalten, damit ein politisches Straftatmerkmal zurücktritt und Auslieferung möglich wird.
Entscheidungsgründe
Auslieferung unzulässig bei Staatsschutzdelikt ohne konkrete schwere Einzeltaten • Die Fortdauer vorläufiger Auslieferungshaft ist zurückzuweisen, wenn sich die Auslieferung nach der bisherigen Aktenlage als voraussichtlich unzulässig erweist (vgl. §15 Abs.2 IRG). • Taten, die das Ziel der Erhaltung der politischen Ordnung eines ersuchenden Staates verfolgen, sind als politische Straftaten im Sinne des Auslieferungsrechts einzuordnen und können Auslieferung ausschließen (Art.3 Abs.1 EuAlÜbk i.V.m. §6 Abs.1 IRG). • Delikte, die nach der Gesetzesstruktur und ihrem Schutzzweck Staatsschutzcharakter tragen, fallen nicht automatisch unter den Terrorismuskatalog des EuTerrÜbk; nur wenn der allgemein-kriminelle Charakter hervorragt, kann die politische Zielrichtung zurücktreten. • Die übermittelten Auslieferungsunterlagen müssen konkrete Anhaltspunkte für individuelle, schwerwiegende Rechtsgutsverletzungen enthalten, damit ein politisches Straftatmerkmal zurücktritt und Auslieferung möglich wird. Der Verfolgte, seit 2013 in Deutschland als Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung, befand sich seit 09.01.2018 in vorläufiger Auslieferungshaft auf Ersuchen Russlands. Die russischen Behörden werfen ihm vor, zwischen November 2011 und September 2012 Mitglieder der illegalen bewaffneten Formation "Jamaat Sunzhenskij" unterstützt zu haben, u.a. durch Beschaffung von Lebensmitteln und Zurverfügungstellung seines Fahrzeugs. Russland übersandte formell am 08.02.2018 ein Auslieferungsersuchen; Originale trafen später beim Bundesamt für Justiz ein. Der Verfolgte verweigerte die vereinfachte Auslieferung, erhob Einwendungen und bestreitet Haftgründe; er hat zuvor ein Asylverfahren betrieben. Sicherheitspolizeiliche Quellen führen ihn in einer russischen Beobachtungs- bzw. Sanktionsliste. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Fortdauer der Auslieferungshaft, der Senat prüfte hingegen die Zulässigkeit der Auslieferung. • Vorläufige Auslieferungshaft ist aufzuheben, wenn nach aktueller Aktenlage eine Auslieferung voraussichtlich unzulässig ist (§15 Abs.2 IRG; §24 Abs.1 IRG). • Die dem Verfolgten zur Last gelegten Handlungen sind nach der rechtlichen Einordnung des ersuchenden Straftatbestands (Art.208 russ. StGB) Staatsschutzdelikte mit politischer Zielrichtung und damit grundsätzlich als politische Straftaten im Sinne von Art.3 Abs.1 EuAlÜbk i.V.m. §6 Abs.1 IRG zu bewerten. • Der Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus schließt bestimmte terroristische Delikte explizit vom Begriff der politischen Straftat aus; nicht aufgeführte Staatsschutzdelikte bleiben demgegenüber grundsätzlich politisch, sofern nicht der individuell-schwere rechtsgutsbezogene Charakter überwiegt (Art.1 EuTerrÜbk; Zusatzprotokoll). • Nach den vorliegenden Unterlagen fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte an der Planung oder Ausführung konkreter terroristischer Einzeltaten beteiligt war oder individuelle Rechtsgüter schwerwiegend verletzt hat; die beschriebenen Unterstützungsleistungen (Lebensmittel, Fahrzeugbeförderung) genügen nicht zur Subsumtion unter die in Art.33 Abs.3 russ. StGB genannten Teilnahmehandlungen. • Folglich liegt nach der derzeitigen Aktenlage ein Auslieferungshindernis gem. Art.3 Abs.1 EuAlÜbk i.V.m. §6 Abs.1 IRG vor, so dass die Fortdauer der Auslieferungshaft nicht gerechtfertigt ist. • Der Generalstaatsanwaltschaft bleibt es vorbehalten, bei den russischen Behörden weitere, tatbezogene Aufklärung zu betreiben; sollten neue, tatsachenfundierte Unterlagen konkreten schweren Einzeltatverdacht ergeben, wäre eine Neubewertung möglich (Art.13 EuAlÜbk; §10 Abs.2 IRG). Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die vorläufige Auslieferungshaft fortdauern zu lassen, wurde zurückgewiesen; der Auslieferungshaftbefehl vom 22.12.2017 wurde aufgehoben und der Verfolgte ist unverzüglich zu entlassen. Begründend führte der Senat aus, dass nach der bisherigen Aktenlage die Auslieferung voraussichtlich unzulässig ist, weil die dem Verfolgten vorgeworfenen Handlungen politisch-motivierte Staatsschutzdelikte darstellen und die Unterlagen keine konkreten Hinweise auf seine Beteiligung an schweren, individuell-rechtsgutsbezogenen Einzeltaten enthalten. Daher greift das Auslieferungshindernis des Art.3 Abs.1 EuAlÜbk i.V.m. §6 Abs.1 IRG. Die Staatsanwaltschaft kann jedoch weitere Aufklärung bei den russischen Behörden betreiben; bei Vorlage neuer, tatfundierter Erkenntnisse ist eine erneute Entscheidung möglich.