Beschluss
Ausl 301 AR 37/20
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2020:1013.AUSL301AR37.20.00
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Leitsätze
1. Holt das Oberlandesgericht zur Überprüfung der Belastbarkeit einer Zusicherung der Justizbehörde eines Nichtmitgliedstaates (hier: Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation), dass der wegen eines Tötungsdelikts Verfolgte, der früher Mitglied einer paramilitärischen Untergrundorganisation war, nach seiner Auslieferung ein faires und rechtsstaatliches Verfahren erhält und weder Gewalt noch Zwang zur Erlangung einer Aussage angewandt werden, wegen Vorliegens besonderer Umstände (Mitteilung in den Medien über den nicht ausschließbaren Umgang mit „Verrätern“, „feindlichen Kämpfern“ bzw. „Staatsfeinden“) eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ein, so bedarf eine solche Erklärung des Auswärtigen Amtes gleichwohl einer sorgfältigen gerichtlichen Überprüfung, wobei allerdings der Bewertung des Auswärtigen Amtes erhebliche Bedeutung beizumessen ist.(Rn.23)
2. Hält das Auswärtige Amts aber entweder eine vom Oberlandesgericht eingeholte Zusicherung nicht für belastbar oder sieht es sich zu einer Stellungnahme - gerade wegen eines dort anhängigen Vorfalls - nicht in der Lage, ist dem Senat eine gegenteilige Einstufung im Regelfall versagt. In einem solchen Fall fehlt es nämlich an der erforderlichen Grundlage, um im Rahmen der gebotenen Gefahrprognose etwa durchaus naheliegende körperliche oder psychische Übergriffe auf den Verfolgten nach erfolgter Auslieferung mit zureichender Sicherheit ausschließen zu können.(Rn.23)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten in die Russische Föderation aufgrund des mit Note der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation in Moskau vom 20. März 2020 an den Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz der Bundesrepublik Deutschland gestellten Auslieferungsersuchens wird für - derzeit - nicht zulässig erklärt.
2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 27. Februar 2020 wird aufgehoben.
3. Die sofortige Freilassung des Verfolgten wird angeordnet, soweit keine Haftanordnung in anderer Sache gegen ihn vorliegt.
4. Die Staatskasse trägt die Kosten des Auslieferungsverfahrens und die dem Verfolgten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
3. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Holt das Oberlandesgericht zur Überprüfung der Belastbarkeit einer Zusicherung der Justizbehörde eines Nichtmitgliedstaates (hier: Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation), dass der wegen eines Tötungsdelikts Verfolgte, der früher Mitglied einer paramilitärischen Untergrundorganisation war, nach seiner Auslieferung ein faires und rechtsstaatliches Verfahren erhält und weder Gewalt noch Zwang zur Erlangung einer Aussage angewandt werden, wegen Vorliegens besonderer Umstände (Mitteilung in den Medien über den nicht ausschließbaren Umgang mit „Verrätern“, „feindlichen Kämpfern“ bzw. „Staatsfeinden“) eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ein, so bedarf eine solche Erklärung des Auswärtigen Amtes gleichwohl einer sorgfältigen gerichtlichen Überprüfung, wobei allerdings der Bewertung des Auswärtigen Amtes erhebliche Bedeutung beizumessen ist.(Rn.23) 2. Hält das Auswärtige Amts aber entweder eine vom Oberlandesgericht eingeholte Zusicherung nicht für belastbar oder sieht es sich zu einer Stellungnahme - gerade wegen eines dort anhängigen Vorfalls - nicht in der Lage, ist dem Senat eine gegenteilige Einstufung im Regelfall versagt. In einem solchen Fall fehlt es nämlich an der erforderlichen Grundlage, um im Rahmen der gebotenen Gefahrprognose etwa durchaus naheliegende körperliche oder psychische Übergriffe auf den Verfolgten nach erfolgter Auslieferung mit zureichender Sicherheit ausschließen zu können.(Rn.23) 1. Die Auslieferung des Verfolgten in die Russische Föderation aufgrund des mit Note der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation in Moskau vom 20. März 2020 an den Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz der Bundesrepublik Deutschland gestellten Auslieferungsersuchens wird für - derzeit - nicht zulässig erklärt. 2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 27. Februar 2020 wird aufgehoben. 3. Die sofortige Freilassung des Verfolgten wird angeordnet, soweit keine Haftanordnung in anderer Sache gegen ihn vorliegt. 4. Die Staatskasse trägt die Kosten des Auslieferungsverfahrens und die dem Verfolgten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen. 3. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt. I. Gegen den sich seit seiner vorläufigen Festnahme am 19.02.2020 zuletzt in Auslieferungshaft befindlichen Verfolgten besteht ein Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 27.02.2020. Grundlage desselben ist eine Note der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation in Moskau vom 20.03.2020 an den Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz der Bundesrepublik Deutschland, mit welcher diese um Auslieferung des Verfolgten zum Zweck der Strafverfolgung ersucht. In den dem Auslieferungsersuchen beigefügten Unterlagen wird dem Verfolgten zur Last gelegt, in der Zeit zwischen dem 07.01.2018 und dem 08.01.2018 gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten C, im Stadtkreis F./Russland den P. zunächst durch Schläge getötet und die Leiche spätestens am 17.01.2018 in einem Wald beim Dorf K./Russland verscharrt zu haben. Der Verfolgte hat bei seinen richterlichen Anhörungen am 20.02.2020, 06.03.2020 und 01.04.2020 vor dem Amtsgericht X. einer vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 26.03.2020 beantragt hat, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Der Verfolgte hat selbst und über seinen Rechtsbeistand zahlreiche Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung erhoben. Den gegen ihn erhoben Tatvorwurf hat er in Abrede gestellt und im Weiteren unter anderem vorgebracht, er habe sich im März 2017 der Untergrundorganisation „ASOW“ - einem paramilitärischen Freiwilligenbataillon - angeschlossen und auf ukrainischer Seite gegen prorussische Separatisten im Osten der Ukraine bis November 2017 gekämpft. Dort sei er vor allem als Ausbilder für Nahkampf und für militärische Erkundung/Spionage bezüglich der Stützpunkte der russischen Separatisten eingesetzt gewesen. Aus diesem Grund fürchte er im Falle einer Auslieferung in die Russische Föderation auch um sein Leben. Daneben hat sein Rechtsbeistand auch die Haftverhältnisse beanstandet und vorgetragen, der Verfolgte würde in der Russischen Föderation menschenrechtswidrig unterbracht. Auch sei zu befürchten, dass sich die russische Föderation nicht an den Grundsatz der Spezialität halten und den Verfolgte auch wegen seines Einsatzes für die „ASOW“ verfolgen werde. Mit Beschluss vom 25.05.2020, auf welchen wegen den Einzelheiten verwiesen wird, hat der Senat eine vorläufige Bewertung der Rechtslage vorgenommen und eine weitere Sachaufklärung für notwendig erachtet. Insoweit wurde der russischen Föderation - zur Wahrung des Rechts des Verfolgten auf ein faires Verfahren - dessen bisherige Einlassung zur Kenntnis gebracht und im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht um Ergänzung der Auslieferungsunterlagen zum weiteren gerichtlichen Verfahren sowie zum Vollstreckungsverfahren, zu den Haftbedingungen sowie um Angabe einer ergänzenden einzelfallbezogenen Zusicherung gebeten. Insoweit hat der Senat in Anbetracht der Behauptung des Verfolgten, er sei ein Gegner der Regierung der Russischen Föderation und habe auch deshalb gegen diese in der Ukraine an kriegerischen Kampfhandlungen teilgenommen, weshalb er nunmehr in der russischen Föderation politisch verfolgt werde, über die in der Note der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz vom 30.03.2020 enthaltene allgemeine Zusicherung angefragt, ob eine einzelfallbezogene völkerrechtlich verbindliche Zusicherung abgegeben werden könne, dass - der Verfolgte ein faires gerichtliches Verfahren unter Bestellung eines Verteidigers seiner Wahl erhält, - im Falle einer Vernehmung des Verfolgten durch Ermittlungsorgane der russischen Föderation, sonstige Personen oder durch Geheimdienste etwa zur Klärung seiner Zugehörigkeit zur Untergrundorganisation „ASOW“ sowie zu deren Strukturen oder Angehörigen weder Gewalt noch Zwang zur Erlangung einer Aussage angewandt wird und dem Verfolgten während der Vernehmung die Anwesenheit eines Rechtsbeistands seiner Wahl gestattet wird, - ein Mitarbeiter des konsularischen Dienstes der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland oder eine von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beauftragte sonstige Person sowohl an der Hauptverhandlung teilnehmen sowie den Verfolgten jederzeit in der Haft besuchen darf. Hierzu ist eine vom 07.07.2020 datierende entsprechende Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation eingegangen, insbesondere hat diese versichert, das Auslieferungsersuchen diene nicht dem Zwecke der politischen Verfolgung, dem Verfolgten würden alle Verteidigungsmöglichkeiten einschließlich des Beistand eines Anwalts seiner Wahl bei den Ermittlungshandlungen gewährt und gegen den Verfolgte würde weder Gewalt noch Zwang zur Erlangung einer Aussage angewandt und er werde auch keiner Gewalt, Folter, grausamer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen. Im genauen Wortlaut lautet die Erklärung wie folgt: Wird ausgeführt Der Senat hat diese Zusicherung dergestalt verstanden, dass gegen den Verfolgten auch außerhalb des gegenwärtig gegen ihn laufenden Strafverfahrens wegen Tötung eines Menschen durch Strafverfolgungsorgane der russischen Föderation, sonstigen Personen oder Geheimdienstes, etwa auch zur Klärung seiner Zugehörigkeit zur Untergrundorganisation „ASOW“ zu deren Strukturen oder Angehörigen, weder Gewalt noch Zwang zur Erlangung einer Aussage angewandt wird und dem Verfolgten während solcher Vernehmungen stets die Anwesenheit eines Rechtsbeistands seiner Wahl gestattet wird. Insoweit hat der Senat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mit Beschluss vom 05.08.2020, auf welchen wegen der Einzelheiten verwiesen wird, um Veranlassung der Einholung einer Stellungnahme des Auswärtigen Amtes gebeten, ob die Zusage insoweit als ausreichend und von dort aus als belastbar angesehen wird. Eine solche völkerrechtlich verbindliche Zusage erschien dem Senat nach vorläufiger Bewertung als ausreichend, aber auch als zwingend notwendig, um vor allem das unverbrüchliche Recht des Verfolgten auf körperliche Unversehrtheit ausreichend gegen Übergriffe von nicht der Justiz der Russischen Föderation angehörenden vermeintlichen Staatsdienern zu sichern. Auch hat der Senat in Anbetracht der verfassungsrechtlichen Vorgaben das Auswärtige Amt um Mitteilung gebeten, in welcher Form die Einhaltung der Zusicherung durch deutsche Behörden in der Russischen Föderation tatsächlich überprüft werden kann und für den Fall, dass von dort aus eine Ergänzung der einzuholenden Zusicherung für erforderlich angesehen wird, um Hinweis gebeten. Am 15.09.2020 hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe erstmals um Verlängerung der Stellungnahmefrist gebeten, worauf diese mit Beschluss vom 16.09.2020 auf den 30.09.2020 verlängert wurde. Am 29.09.2020 hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe sodann mitgeteilt, eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes liege wegen einer bislang nicht vorliegenden Rückmeldung der russischen Justizbehörden in einem anderen Vorgang noch nicht vor, woraufhin der Senat entsprechend den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zunächst mit Beschluss vom 30.09.2020 die Vorlagefrist bis zum 08.10.2020 und mit weiterem Beschluss vom 08.10.2020 diese bis zum 12.10.2020 verlängert hat. Am 12.10.2020 ist dem Senat mit E-Mail gegen 15:22 Uhr folgende Erklärung des Bundesamtes für Justiz vorgelegt worden, welche im maßgeblichen Teil wie folgt lautet: „.... nun teilte das Auswärtige Amt mit, dass die Foltervorwürfe in einem anderen Auslieferungsfall weiterhin weder bestätigt noch widerlegt werden. Die Russische Föderation habe trotz mehrfacher Nachfrage dazu noch nicht Stellung genommen. Solange die Vorwürfe nicht aufgeklärt worden seien, könne das Auswärtige Amt keine Stellungnahme zur Belastbarkeit der RUS Zusicherung, dass ausgelieferte Personen nicht gefoltert werden, abgeben. Das Auswärtige Amt weise darauf hin, dass der Auslieferungsverkehr mit der Russische Föderation bislang in guter Zusammenarbeit verlaufen sei und keine formellen Zusicherungen verletzt worden seien. Es seien auch keine Vorwürfe von Ausgelieferten erhoben worden, in denen diese geltend gemacht hätten, gefoltert worden zu sein....“ Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ist diese Erklärung dergestalt zu verstehen, dass das Auswärtige Amt die Zusicherung der russischen Justizbehörden insoweit als belastbar ansieht, als in der Vergangenheit offenbar keine Verletzungen von Zusicherungen bekannt geworden sind. Der Senat hat davon abgesehen, dem Rechtsbeistand die Stellungnahme zur Wahrung dessen Anspruchs auf rechtlichen Gehörs vorab zuzuleiten, sondern hat in Anbetracht der nunmehr beinahe acht Monate andauernden Inhaftierung des Verfolgten sogleich in der Sache entschieden. II. Die Auslieferung des Verfolgten in die Russische Föderation aufgrund des mit Note der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation in Moskau vom 20.03.2020 an den Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz der Bundesrepublik Deutschland gestellten Auslieferungsersuchens ist jedenfalls derzeit nicht zulässig. Zwar liegen nach vorläufiger Bewertung die formellen und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen vor, es besteht jedoch ein Auslieferungshindernis (§ 73 Satz 1 IRG). 1. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG obliegt deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung die grundsätzliche Pflicht zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 und Art. 20 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze bzw. das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt. Sie sind verpflichtet zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren. Gemäß Art. 25 GG sind bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltungsbehörden und Gerichte die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beachten. Hieraus folgt insbesondere, dass die Behörden und Gerichte grundsätzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, welche die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verletzt. Sie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken. Im Rahmen des gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung sind die zuständigen Gerichte verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig, zu prüfen. Dies gilt auch für die Frage, ob der Auszuliefernde Gefahr läuft, im Zielstaat Opfer politischer Verfolgung zu werden. Soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im Zielstaat bestehen, sind die zuständigen Stellen in Auslieferungssachen verpflichtet, im Rahmen von § 6 Abs. 2 IRG oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht. Dabei reicht der Verweis auf die Möglichkeiten der Bundesregierung im Bewilligungsverfahren und die Möglichkeit der Einholung von Zusicherungen nicht aus, vielmehr haben diese eine eigenständige Prüfungspflicht. Zweck der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung im förmlichen Auslieferungsverfahren ist nämlich der präventive Rechtsschutz der betroffenen Person. Das gerichtliche Zulässigkeitsverfahren im Allgemeinen und die Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat im Besonderen dienen der Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich geschützte Interessen des Auszuliefernden. Wird eine Auslieferung vollzogen, obwohl die Gefahr besteht, dass der Betroffene im Zielstaat politisch verfolgt wird, so verstößt sie jedenfalls gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG. Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 2 IRG oder entsprechender auslieferungsvertraglicher Regelungen durch die Oberlandesgerichte haben dem Rechnung zu tragen und eine wirksame gerichtliche Kontrolle sicherzustellen. Auch wenn im konkreten Fall aus Art. 16a Abs. 1 GG kein Asylanspruch folgt, muss der Grundgedanke dieser Norm, Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten, Berücksichtigung finden. Soweit danach ernstliche Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat sprechen, hat das Gericht die beantragte Auslieferung demnach grundsätzlich für unzulässig zu erklären. Ob die Voraussetzungen dieses Auslieferungshindernisses vorliegen, muss es eigenständig und unabhängig von etwaigen Entscheidungen im Asylverfahren prüfen. Dies folgt verfassungsrechtlich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, den in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG geschützten materiellen Rechtspositionen, die insoweit dem Grundgedanken des Art. 16a Abs. 1 GG entsprechen, sowie einfach-rechtlich aus § 6 Abs. 2 IRG bzw. den entsprechenden auslieferungsvertraglichen Vorschriften. Nicht nur bei Überstellungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt jedoch der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist. Auch im allgemeinen Auslieferungsverkehr hat der ersuchende Staat ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit der gegenseitigen Rechtshilfe. Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen. Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa das Vorliegen ernstlicher Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat, erschüttert wird. Dies ist der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden. Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die völkerrechtlichen Mindeststandards nicht beachtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind daher vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird. Eine solche Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht allerdings nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, etwa bezogen auf Anhaltspunkte für die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat. Dabei muss das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers nachvollziehbar und willkürfrei würdigen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019, 2 BvR 1832/19/19, NVwZ 2020, 144; dass., Beschluss vom 22.10.2019, 2 BvR 1661/19, NStZ-RR 2020, 62; dass., Beschluss vom 22.11.2019, 2 BvR 517/19, NStZ-RR 2020, 59; dass., Beschluss vom 30.10.2019, 2 BvR 828/19 EuGrZ 2020, 116; alle abgedruckt bei juris). 2. Gleiches gilt, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, jedoch die verfolgte Person wegen seiner rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen oder aufgrund anderer Umstände nicht mit einem fairen Verfahren rechnen kann (Art. 6 MRK) und/oder die Gefahr besteht, dass ihm wegen diesen Umstände nach seiner Auslieferung körperliche oder sonstige Übergriffe drohen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.10.2018, Ausl 301 AR 134/18 zur „Gülen-Bewegung“ in der Türkei, abgedruckt bei juris; BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, 2 BvR 348/16, abgedruckt bei juris; Böhm in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018, Rn 827). So liegt der Fall hier. 3. Zwar hat der Senat keine Anhaltspunkte, dass der Verfolgte im Hinblick auf den eigentlichen Tatvorwurf der zwischen dem 07.01.2018 und dem 08.01.2018 erfolgten Tötung des P. im Stadtkreis F/Russland kein faires oder rechtstaatliches Verfahrens erhalten würde oder wegen dieses Tatvorwurfs einer politischen Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Der Verfolgte hat sich jedoch nach Aktenlage glaubwürdig im März 2017 der Untergrundorganisation „ASOW“ - einem paramilitärischen Freiwilligenbataillon - angeschlossen und auf ukrainischer Seite gegen prorussische Separatisten im Osten der Ukraine bis November 2017 gekämpft. Dort war er vor allem als Ausbilder für Nahkampf und für militärische Erkundung/Spionage bezüglich der Stützpunkte der russischen Separatisten eingesetzt. Seinen Vortrag, aus diesem Grund im Falle einer Auslieferung in die Russische Föderation um sein Leben zu fürchten, hat der Senat auch aufgrund der jüngsten und in den Medien mitgeteilten Ereignisse über den nicht ausschließbaren Umgang mit „Verrätern“, „feindlichen Kämpfern“ bzw. „Staatsfeinden“ zum Anlass der Einholung einer einzelfallbezogenen völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung genommen. Eine solche liegt zwar aufgrund der oben mitgeteilten Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation vom 07.07.2020 vor. Dies entbindet den Senat allerdings nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019, 2 BvR 1832/19/19, NVwZ 2020, 144; dass., Beschluss vom 22.10.2019, 2 BvR 1661/19, NStZ-RR 2020, 62; dass., Beschluss vom 22.11.2019, 2 BvR 517/19, NStZ-RR 2020, 59; dass., Beschluss vom 30.10.2019, 2 BvR 828/19 EuGrZ 2020, 116; alle abgedruckt bei juris) und die Belastbarkeit der Zusicherung eigenständig zu prüfen. 4. Entgegen der Bewertung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe kann der Erklärung des Auswärtigen Amtes vom 12.10.2020 jedoch nicht die Bedeutung zugemessen werden, dass diese Zusicherung der russischen Justizbehörden als derzeit belastbar anzusehen ist. Das Gegenteil ist der Fall. Allein der Hinweis, dass in der Vergangenheit offenbar keine Verletzungen von Zusicherungen bekannt geworden sind, besagt nichts darüber, ob sich die russische Seite auch fortan an entsprechende Zusicherungen halten wird oder dies bei „Verrätern“, „Staatsfeinden“ oder „feindlichen Kämpfern“ nicht mehr der Fall ist. Insoweit ist der Erklärung des Auswärtigen Amtes vom 12.10.2020 zu entnehmen, dass es in einem „anderen Auslieferungsfall“ zu „Foltervorwürfen“ gekommen ist und die russische Föderation trotz mehrfacher Nachfragen hierzu nicht Stellung genommen hat. Der vom Auswärtigen Amt bezüglich eines anderen Verfahrens mitgeteilte „Foltervorwurf“ ist auch vorliegend erheblich, da der Verfolgte von März 2017 bis November 2017 als Mitglied der Untergrundorganisation „ASOW“ gegen prorussische Separatisten im Osten der Ukraine gekämpft hat und seine damaligen Erkenntnisse etwa für den russischen Geheimdienst durchaus von Belang sein könnten. Insoweit hat der Senat auch gesehen und bedacht, dass der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation insoweit auch eine Einflussnahme gegenüber Geheimdiensten und anderen staatlichen Funktionsträgern versagt sein könnte, so dass durchaus für den Verfolgten ein echtes Risiko unmenschlicher oder erniedrigenden Behandlung besteht und er während der Haft der Folter ausgesetzt sein könnte. Insoweit hätte es vorliegend selbst für den Fall der Erklärung der Belastbarkeit der Zusicherung durch das Auswärtige Amt einer sorgfältigen Prüfung durch den Senat bedurft, wobei allerdings einer entsprechenden Bewertung erhebliche Bedeutung beizumessen gewesen wäre. Wenn sich aber selbst das Auswärtige Amt - gerade wegen eines dort anhängigen Vorfalls - derzeit zu einer Stellungnahme zur Belastbarkeit von „RUS-Zusicherungen“ nicht in der Lage sieht, ist dem Senat vorliegend eine gegenteilige Einstufung versagt. Ohne eine verlässliche Aussage zur aktuellen Belastbarkeit von Zusicherungen fehlt es vorliegend an der erforderlichen Grundlage, um im Rahmen der gebotenen Gefahrprognose durchaus naheliegende körperliche oder psychische Übergriffe auf den Verfolgten nach erfolgter Auslieferung mit zureichender Sicherheit ausschließen zu können. Dass dem Verfolgten ein Verbrechen des Totschlags zur Last gelegt wird und insoweit ein erhebliches Strafverfolgungsinteresse besteht, ändert an dieser Bewertung nichts. Insoweit hat der Senat aber durchaus bedacht, ob in Anbetracht der Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom 12.10.2020, die Russische Föderation habe zu den Foltervorwürfen in einer anderen Sache noch nicht Stellung genommen, ein weiteres Zuwarten möglich ist. Unabhängig davon, dass ein entsprechender Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nicht gestellt wurde, vermag der Senat der Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom 12.10.2020 nicht zu entnehmen, dass dieses mit einer entsprechenden Aufklärung überhaupt noch rechnet. Auch hat der Senat die im Beschluss vom 05.08.2020 gesetzte Frist zur Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme zur Belastbarkeit der eingeholten Zusicherung der Russischen Föderation bereits dreimal verlängert, so dass schon aus diesem Grund ein Zuwarten ausscheidet und die Haftsache zu entscheiden ist. Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt eine entsprechende Belastbarkeitserklärung des Auswärtigen Amtes vorgelegt wird, hat der Senat die Auslieferung nur als derzeit unzulässig zurückgewiesen, so dass eine Wideraufnahme im Verfahren nach § 33 IRG jederzeit geprüft werden kann. Derzeit erweist sich die Auslieferung des Verfolgten aber wegen Bestehens eines Auslieferungshindernisses als unzulässig. III. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung bedingt die die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 27.02.2020. Auch war die sofortige Freilassung des Verfolgten anzuordnen, soweit keine Haftanordnung in anderer Sache gegen ihn vorliegt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO. V. Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992, 2 BvR 1403/91; Senat, Beschluss vom 04.02.2009, 1 AK 57/08, abgedruckt bei juris; ders. Beschluss vom 1.10.2019, Ausl 301 AR 27/19, abgedruckt bei juris; OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.; OLG Celle NdsRpfl 2017, 185; Brandenburgische Oberlandegericht, Beschluss vom 25.11.2019, -1- 53 AuslA 66/17 -34/17-, abgedruckt bei juris).