Beschluss
1 Ws 115/22
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2022:0426.1WS115.22.00
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Leitsätze
Ist der Verurteilte aus der Organisationshaft zu entlassen, ist die Vollstreckung von Untersuchungshaft in anderer Sache zulässig, ohne dass es einer abweichenden Entscheidung i.S.v. § 116b Satz 2 StPO bedarf.(Rn.9)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft S. wird der Beschluss des Landgerichts K. im Tenor unter Ziffer 2 wie folgt neu gefasst:
Die weitere Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 26.06.2021 in Organisationshaft ist unzulässig. Der Verurteilte ist aus der Organisationshaft zu entlassen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der Verurteilte aus der Organisationshaft zu entlassen, ist die Vollstreckung von Untersuchungshaft in anderer Sache zulässig, ohne dass es einer abweichenden Entscheidung i.S.v. § 116b Satz 2 StPO bedarf.(Rn.9) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft S. wird der Beschluss des Landgerichts K. im Tenor unter Ziffer 2 wie folgt neu gefasst: Die weitere Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 26.06.2021 in Organisationshaft ist unzulässig. Der Verurteilte ist aus der Organisationshaft zu entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. I. F. P. wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts S. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit einem Vorwegvollzug von einem Jahr und drei Monaten angeordnet. Er befand sich seit der Beendigung des Vorwegvollzuges am 14.03.2022 in Organisationshaft in der Justizvollzugsanstalt R. Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 01.03.2022 beantragte der Verurteilte die Entlassung aus der Organisationshaft zum 15.03.2022. Dem trat die Staatsanwaltschaft S. als Vollstreckungsbehörde mit Schrift vom 07.03.2022 entgegen und legte ihre fortwährenden Bemühungen um einen Therapieplatz seit Rechtskraft der Bezugsentscheidung ausführlich dar. Der früheste Aufnahmetermin im zuständigen Zentrum für Psychiatrie sei der 05.05.2022. Am 10.03.2022 erließ das Amtsgericht S. einen Haftbefehl gegen den Verurteilten, der dem Verurteilten am 10.03.2022 eröffnet und als Überhaft notiert wurde. In dem Haftbefehl werden dem Verurteilten 14 Verbrechen des unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt. Mit Beschluss vom 25.03.2022 stellte das Landgericht K. -Strafvollstreckungskammer – fest, dass der weitere Vollzug von Organisationshaft unzulässig ist, ordnete die Unterbrechung der Organisationshaft an und die Entlassung des Verurteilten aus der Haft an. Zur Begründung der Anordnung der Freilassung führte das Landgericht Folgendes aus: „Der Anordnung der Freilassung des Verurteilten steht - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - insbesondere auch nicht entgegen, dass das Amtsgericht S. am 10.03.2022 gegen den Verurteilten Haftbefehl erlassen und die Untersuchungshaft angeordnet hat. Nach § 116b S. 2 StPO geht die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen der Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, soweit nicht das die Untersuchungshaft anordnende Gericht bestimmt, dass der Zweck der Untersuchungshaft dessen vorrangige Vollstreckung erfordert. Eine derartige Anordnung hat das Amtsgericht Stuttgart jedoch nicht getroffen. Entsprechend verbleibt es dabei, dass die mit dem Urteil des Landgerichts S. vom 18.06.2021 verhängten Rechtsfolgen vor der Untersuchungshaft zu vollziehen sind. Da jedoch die weitere Vollstreckung der Organisationshaft wegen deren Unzulässigkeit zu unterbrechen und der Haftbefehl des Amtsgerichts S. vom 10.03.2022 mangels entsprechender Anordnung nach § 116b S. 2 StPO keine tragfähige Grundlage ist, um ihn weiterhin in Haft zu behalten, ist der Verurteilte aus der Haft zu entlassen.“ Gegen diesen ihr am 28.03.2022 zugestellten Beschluss wendet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft S. vom 30.03.2022, eingegangen beim Landgericht K. am 31.03.2022. Mit dem Rechtsmittel erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Aufhebung der unter Ziffer 2 angeordneten Freilassung bzw. eine Klarstellung dahingehend, dass der Verurteilte lediglich aus der Organisationshaft und nicht aus der als Überhaft notierten Untersuchungshaft zu entlassen sei. Gegen die unter Ziffer 1 angeordnete Unzulässigkeit der weiteren Vollstreckung der Organisationshaft wendet sich die sofortige Beschwerde ausdrücklich nicht. Der Verurteilte erklärte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 28.03.2022 Rechtsmittelverzicht. II. Die nach §§ 458 Abs. 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet und führte zu der Anordnung, dass der Verurteilte lediglich aus der Organisationshaft zu entlassen ist. Die unter Verweis auf § 116b Satz 2 StPO angeordnete Freilassung des Verurteilten, die ausweislich der Gründe des Beschlusses auch den Vollzug der als Überhaft notierten Untersuchungshaft umfasste, ist rechtsfehlerhaft. 1. § 116b StPO regelt das Verhältnis der Vollstreckung von Untersuchungshaft zur Vollstreckung von Auslieferungs-, vorläufiger Auslieferungs-, Abschiebungs- und Zurückweisungshaft (§ 116b Satz 1 StPO) und das Verhältnis der Vollstreckung von Untersuchungshaft zur Vollstreckung von sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen (§ 116b Satz 2 StPO). Mit der am 1.1.2010 in Kraft getretenen Neuregelung des § 116b Satz 2 StPO wurde gesetzlich festgeschrieben, dass die Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen der Vollstreckung von Untersuchungshaft vorgeht. Zweck der Vorschrift war die systematische Regelung des Verhältnisses der Vollstreckung der Untersuchungshaft zur Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen. Durch die Regelung des § 116b Satz 2 StPO soll nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass Untersuchungshaft nur dann vollstreckt wird, wenn dies unabdingbar ist (vgl. BT – Drucks. 16/11644, S. 22; BeckOK – Krauß, 42. Edition, Rdn. 3 zu § 116b; Laue in Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., Rdn. 1 zu § 116b; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. September 2020 – 3 Ws 308/20 –, Rn. 10, juris). 2. Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Strafvollstreckungskammer darauf hin, dass eine abweichende Entscheidung iSv § 116b Satz 2 StPO durch das nach § 126 StPO zuständige Gericht nicht ergangen ist. Eine solche war vorliegend hingegen - entgegen der Annahme des Landgerichts - auch nicht erforderlich. Die Strafvollstreckungskammer hat bei ihrer Entscheidung nicht in den Blick genommen, dass § 116b Satz 2 StPO - was bereits der Wortlaut der Norm nahelegt - nur anwendbar ist, wenn neben der Vollstreckung von Untersuchungshaft andere freiheitsentziehende Maßnahmen tatsächlich vollstreckt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 25.03.2022 die Unzulässigkeit der weiteren Vollstreckung von Organisationshaft angeordnet. Nachdem die Staatsanwaltschaft sich mit ihrem Rechtsmittel ausdrücklich nicht gegen diese Anordnung wendet und dieses auf die Anordnung der Freilassung beschränkt hat, ist hinsichtlich der angeordneten Unzulässigkeit der weiteren Vollstreckung der Organisationshaft am 31.03.2022 - Eingang der Rechtsmittelbegründung bei der Strafvollstreckungskammer - Rechtskraft eingetreten. Folge dieser Rechtskraft ist, dass derzeit weder Strafhaft noch eine Maßregel der Besserung und Sicherung - eine Aufnahme des Verurteilten in der Maßregeleinrichtung ist nach Aktenlage erst am 05.05.2022 vorgesehen - vollstreckt werden. Die (rechtskräftige) Unterbrechung der Organisationshaft führte daher - zumindest bis zur geplanten Aufnahme des Verurteilten in der Maßregeleinrichtung - zur Beendigung der vorrangig vor der Untersuchungshaft zu vollstreckenden Freiheitsentziehung, weshalb nun - ohne dass es einer abweichenden Entscheidung iSv § 116b Satz 2 StPO bedurft hätte - der als Überhaft notierte Haftbefehl des Amtsgerichts S. vom 10.03.2022 zu vollziehen ist (BeckOK StPO/Krauß, 42. Ed. 1.1.2022, StPO § 112 Rn. 52). Ein solches Verständnis der Norm legt im Übrigen auch der oben bereits dargelegte Sinn und Zweck der Vorschrift nahe. § 116b Satz 2 StPO regelt das Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen, will hingegen den (auf freiem Fuß befindlichen) Beschuldigten nicht generell vor dem - wie hier unabdingbaren - Vollzug von Untersuchungshaft schützen. III. Da die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel lediglich ihrer Aufgabe genügen wollte, die erstinstanzliche Entscheidung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen - wofür die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung (§§ 464 ff. StPO, insb. § 473 StPO) keine Regelung enthalten -, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen aus Gründen der Gerechtigkeit der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 223, 224; Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Auflage, § 473 Rn. 17; KK-Gieg, 8. Auflage, § 473 Rn. 5).