Beschluss
3 Ws 308/20
OLG Karlsruhe 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2020:0928.3WS308.20.00
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Leitsätze
Der Vorrang der Strafhaft tritt bei einem in anderer Sache in Untersuchungshaft befindlichen Verurteilten nicht erst mit Eingang des Aufnahmeersuchens der Staatsanwaltschaft in der Justizvollzugsanstalt, sondern jedenfalls dann bereits mit Rechtskraft der Verurteilung ein, wenn die Staatsanwaltschaft von der Untersuchungshaft und der Rechtskraft des Urteils Kenntnis hat.(Rn.11)
Tenor
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor ist vom Gericht nicht mitgeteilt worden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Vorrang der Strafhaft tritt bei einem in anderer Sache in Untersuchungshaft befindlichen Verurteilten nicht erst mit Eingang des Aufnahmeersuchens der Staatsanwaltschaft in der Justizvollzugsanstalt, sondern jedenfalls dann bereits mit Rechtskraft der Verurteilung ein, wenn die Staatsanwaltschaft von der Untersuchungshaft und der Rechtskraft des Urteils Kenntnis hat.(Rn.11) Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor ist vom Gericht nicht mitgeteilt worden. Aus den Gründen: I. Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Urteil des AG Z. vom 18.6.2019 - rechtskräftig seit 26.6.2019 - wegen Diebstahls u.a. unter Einbeziehung der im Urteil des AG Z. vom 14.2.2019 verhängten Einzelstrafen - nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Zuvor war er am 30.1.2019 in dem Ermittlungsverfahren der StA Z. xx Js xxx/19 festgenommen worden und befindet sich seit 31.1.2019 in der VollzA, zunächst in Untersuchungshaft in dieser Sache aufgrund Haftbefehls des AG Z. vom selben Tag. Am 2.5.2019 wurde das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und der Haftbefehl aufgehoben. Seit dem 3.4.2019 (Eingang des Aufnahmeersuchens nach § 38 Nr. 4 StVollstrO) wurde die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des AG Z. vom 14.2.2019 vollstreckt. Nachdem der Bf. in der Hauptverhandlung am 14.2.2019 auf Rechtsmittel verzichtet hatte - die StA gab keine Erklärung ab -, war das Urteil nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 22.2.2019 rechtskräftig geworden. Nach - durch Anordnung vom 28.8.2019 rückwirkend verfügter - Unterbrechung der Vollstreckung aus dem vorgenannten Urteil für die Vollstreckung einer widerrufenen Restfreiheitsstrafe von 130 Tagen (Urteil des AG B.) im Zeitraum vom 3.5.2019 (Datum der Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses der StVK Z. vom 23.4.2019) bis 9.9.2019 wird seit dem 10.9.2019 die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des AG Z. vom 18.6.2019 vollstreckt, wobei die bereits teilverbüßte Strafe aus dem Urteil vom 14.2.2019 angerechnet wurde. Das Strafende wurde auf den 8.11.2020 notiert. Nachdem der Verurteilte die Strafzeitberechnung mehrfach schriftlich beanstandet hatte, beantragte die StA Z. mit Schreiben vom 31.8.2020 die vorgenommene Berechnung der Strafzeit und die Feststellung des Strafzeitendes auf den 8.11.2020 gerichtlich zu bestätigen. Mit Beschluss vom 3.9.2020 hat die StVK Z. die Strafzeitberechnung der StA mit dem auf den 8.11.2020 notierten Strafende bestätigt. Eine Anrechnung der verfahrensfremden Untersuchungshaft in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB hat es abgelehnt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Bf. mit seiner fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde vom 5.9.2020, mit der er allein rügt, dass die Zeit ab dem 14.2.2019 (Urteil des AG Z. vom selben Tag) nicht „angerechnet“ worden sei. Die GenStA hat mit Schreiben vom 22.9.2020 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die vorgenommene Strafzeitberechnung sei zutreffend. Eine Anrechnung der seit dem 31.1.2019 vollzogenen Untersuchungshaft ab dem 22.2.2019 - Rechtskraft des Urteils des AG Z. vom 14.2.2019 - sei nicht möglich. II. Die gemäß §§ 458 Abs. 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde des Verurteilten, die auf die nicht erfolgte Berücksichtigung des Zeitraums vom Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Offenburg vom 14.2.2019 bis zum 2.4.2019 bei der Strafzeitberechnung beschränkt ist, ist zulässig und begründet. Der Beginn des Vollzugs der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des AG Z. vom 18.6.2019 ist auf den 22.2.2019 anzusetzen, weshalb – zuzüglich der vollstreckten Restfreiheitsstrafe von 130 Tagen (siehe oben) – das Strafzeitende auf den 29.9.2020 festzusetzen ist. 1. Anders als dies die StA ihrer Strafzeitberechnung zugrunde gelegt hat, ist der Beginn des Vollzugs der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des AG Z. vom 18.6.2019 nicht auf den Tag des Eingangs des Aufnahmeersuchens am 3.4.2019 in der VollzA bezüglich der (zunächst vollstreckten) Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 14.2.2019, sondern auf dessen Rechtskraftdatum am 22.2.2019 anzusetzen. Nach Auffassung des Senats kommt dem Eingang des Aufnahmeersuchens der StA (§ 38 Nr. 4 StVollstrO) im Hinblick auf die Regelung des § 116b Satz 2 StPO - jedenfalls in Fällen, in denen die StA sowohl für die Vollstreckung der verfahrensfremden Untersuchungshaft als auch der Strafhaft zuständig ist - keine konstituierende Bedeutung zu. a. Mit der am 1.1.2010 in Kraft getretenen Neuregelung des § 116b Satz 2 StPO wurde gesetzlich festgeschrieben, dass die Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen der Vollstreckung von Untersuchungshaft vorgeht. Zweck der Vorschrift war die systematische Regelung des Verhältnisses der Vollstreckung der Untersuchungshaft zur Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen. Durch die Regelung des § 116b Satz 2 StPO soll nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass Untersuchungshaft nur dann vollstreckt wird, wenn dies unabdingbar ist (vgl. BT – Drucks. 16/11644, S. 22; BeckOK – Krauß, 37. Edition, Rdn. 3 zu § 116b; Laue in Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., Rdn. 1 zu § 116b). Der Vorrang der Vollstreckung der Freiheitsstrafe gegenüber der Untersuchungshaft soll dem Umstand Rechnung tragen, dass es bei Letzterer dazu kommen kann, dass sie nicht in eine rechtskräftige Verurteilung mündet (vgl. BT – Drucks. 16/11644, S. 23). Dabei tritt die Vorrangstellung der Vollstreckung sonstiger freiheitsentziehender Maßnahmen automatisch ohne haftrichterliche Entscheidung ein und gilt unabhängig davon, ob es um die Vollstreckung einer bereits laufenden oder gleichzeitig mit der Vollstreckung der Untersuchungshaft anstehenden freiheitsentziehenden Maßnahme geht oder um die Vollstreckung einer sich erst im Laufe der Untersuchungshaft ergebenden Freiheitsstrafe (vgl. KG, StraFo 2011, 108; BeckOK – Krauß, a.a.O., Rdn. 5 zu § 116b). Aus dem eindeutigen Wortlaut und Sinn des § 116b Satz 2 StPO ergibt sich, dass der StA diesbezüglich kein Ermessensspielraum zusteht (vgl. KG, StraFo 2011, 108). b. Im Hinblick darauf, dass die StA, die vorliegend sowohl für den Vollzug der verfahrensfremden Untersuchungshaft als auch der Strafhaft zuständig ist bzw. war, wusste, dass der Verurteilte sich zum Zeitpunkt des Urteils vom 14.2.2019 bereits in Untersuchungshaft befand, gebietet der Rechtsgedanke des § 116b Satz 2 StPO für den Strafzeitbeginn nicht auf den zufälligen Zeitpunkt des Eingangs des Aufnahmeersuchens, sondern auf die objektive Möglichkeit der Vollstreckung - dies ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung (wie auch bei der Ansetzung des Strafzeitbeginns in den Fällen der Vollstreckung verfahrensidentischer Untersuchungshaft, § 38 Nr. 3 StVollstrO) - abzustellen (vgl. Pohlmann/Jabel/Wolf, StVollstrO, 9. Aufl., Rdn. 21 zu § 38). Der StA war bekannt, dass der in einem anderen, bei ihr anhängigen Ermittlungsverfahren in Untersuchungshaft einsitzende Verurteilte am 14.2.2019 auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil des AG Z. verzichtet hatte und die Rechtskraft spätestens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – wenn sie selbst kein Rechtsmittel einlegen würde – eintreten wird. Bei dieser Sachlage hätte deshalb die StA mit Eintritt der Rechtskraft am 22.2.2019 ein Aufnahmeersuchen an die VollzA richten (oder bei späterer Übersendung den Strafzeitbeginn rückwirkend auf dieses Datum ansetzen) müssen. Die Regelung des § 38 Nr. 4 StVollstrO - Strafzeitbeginn der Strafhaft in Unterbrechung einer verfahrensfremden Untersuchungshaft zu dem Zeitpunkt, in dem das Aufnahme- oder Überführungsersuchen bei der Untersuchungshaftanstalt eingegangen ist - steht insoweit nicht entgegen, weil diese Verwaltungsvorschrift der neuen Rechtslage mit Einführung des § 116b StPO nicht mehr gerecht wird. 2. Die Korrektur der Strafzeitberechnung erfolgt dergestalt, dass rückwirkend die Unterbrechung der Untersuchungshaft im Sinne einer Umschreibung und neuer Strafzeitberechnung anzuordnen ist (vgl. KG, StraFo 2011, 108 m.w.N.). Bei einem somit (um 40 Tage früher) anzusetzenden Strafzeitbeginn am 22.2.2019 (anstelle 3.4.2019) ist das Strafzeitende auf den 29.9.2020 festzusetzen.