Beschluss
Ausl 301 AR 105/21
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0815.AUSL301AR105.21.00
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Leitsätze
1. Einwendungen in Bezug auf die Garantie eines fairen Strafverfahrens in der Türkei im Allgemeinen stehen, wie Anhaltspunkte für unmenschliche Haftbedingungen in den türkischen Haftanstalten im Allgemeinen, der Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Delikten ausschließlich aus dem Bereich der Allgemeinkriminalität bei Abgabe konkreter und belastbarer Zusicherungen nicht von vornherein entgegen.(Rn.25)
(Rn.38)
2. Dies gilt in Bezug auf die Haftbedingungen jedenfalls dann, wenn die türkischen Behörden (neben der Zusicherung der Unterbringung des Verfolgten in der Justizvollzugsmodellanstalt Yalvac unter den Anforderungen aus Art. 3 EMRK entsprechenden Haftbedingungen) auch für die Dauer des Strafprozesses - an einem von Yalvac/Provinz Isparta ggf. mehrere hundert Kilometer entfernten Hauptverhandlungsort - eine konkrete Haftanstalt in der Nähe des Hauptverhandlungsortes benennen und unter detaillierten Ausführungen zu den dort gerade den Verfolgten erwartenden Haftverhältnissen belastbar zusichern, dass der Verfolgte für die Dauer des Strafprozesses in der benannten Haftanstalt auf eine Weise inhaftiert wird, die den Anforderungen nach Art. 3 EMRK entspricht.(Rn.50)
(Rn.51)
3. Es sind keine Informationen zu aktuellen Auslieferungsfällen bekannt, die Anlass dafür bieten würden, an der aktuellen Belastbarkeit der Zusicherungen der türkischen Behörden zu zweifeln. Es ist grundsätzlich möglich, mit konkreten Zusicherungen zu den Haftbedingungen ausgelieferte Gefangene in türkischen Haftanstalten im Einklang mit der EMRK und den europäischen Strafvollzugsgrundsätzen des Ministerkomitees des Europarates festgelegten Mindeststandards unterzubringen.(Rn.58)
4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Vor dem OLG Karlsruhe (Ausl 301 AR 105/21) wird am 20. September 2023 der Antrag auf Anordnung des Aufschubs der Auslieferung nach § 33 Abs. 4 IRG zurückgewiesen und anschließend wird vor dem BVerfG (2 BvR 1168/23) am 29. September 2023 die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des OLG Karlsruhe vom 15. August 2023 und 20. September 2023 nicht angenommen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für gegenstandslos erklärt.
Tenor
1. Eine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung in die Türkei aufgrund des Auslieferungsersuchens des Justizministeriums der Republik Türkei vom 18. Juni 2019 (Az….), das durch Verbalnoten der Republik Türkei vom 1. November 2021, 20. Januar 2022, 28. März 2022, 9. Februar 2023, 23. Mai 2023 und 24. Juli 2023 ergänzt wurde, ist nicht veranlasst. Es sind - nach durchgeführter weiterer Sachaufklärung - nach abschließender Prüfung keine Umstände eingetreten, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind (§ 33 Abs. 1 und 2 IRG).
2. Der mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 gem. § 33 Abs. 4 IRG angeordnete Aufschub der Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Strafverfolgung aufgrund des Auslieferungsersuchens des Justizministeriums der Republik Türkei vom 18. Juni 2019 (Az….), das durch Verbalnoten vom 1. November 2021, 20. Januar 2022, 28. März 2022, 9. Februar 2023, 23. Mai 2023 und 24. Juli 2023 ergänzt wurde, wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Bewilligungsbehörde die Bewilligung vom 5. September 2022 dahingehend ergänzt, dass die Überstellung des Verfolgten in Bezug auf sein Recht auf ein faires Strafverfahren und die vom Verfolgten zu erwartenden Haftbedingungen ausdrücklich auf der Grundlage der von den türkischen Justizbehörden abgegebenen völkerrechtverbindlichen Zusicherungen vom 1. November 2021, 9. Februar 2023, 23. Mai 2023 und 24. Juli 2023 erfolgt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einwendungen in Bezug auf die Garantie eines fairen Strafverfahrens in der Türkei im Allgemeinen stehen, wie Anhaltspunkte für unmenschliche Haftbedingungen in den türkischen Haftanstalten im Allgemeinen, der Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Delikten ausschließlich aus dem Bereich der Allgemeinkriminalität bei Abgabe konkreter und belastbarer Zusicherungen nicht von vornherein entgegen.(Rn.25) (Rn.38) 2. Dies gilt in Bezug auf die Haftbedingungen jedenfalls dann, wenn die türkischen Behörden (neben der Zusicherung der Unterbringung des Verfolgten in der Justizvollzugsmodellanstalt Yalvac unter den Anforderungen aus Art. 3 EMRK entsprechenden Haftbedingungen) auch für die Dauer des Strafprozesses - an einem von Yalvac/Provinz Isparta ggf. mehrere hundert Kilometer entfernten Hauptverhandlungsort - eine konkrete Haftanstalt in der Nähe des Hauptverhandlungsortes benennen und unter detaillierten Ausführungen zu den dort gerade den Verfolgten erwartenden Haftverhältnissen belastbar zusichern, dass der Verfolgte für die Dauer des Strafprozesses in der benannten Haftanstalt auf eine Weise inhaftiert wird, die den Anforderungen nach Art. 3 EMRK entspricht.(Rn.50) (Rn.51) 3. Es sind keine Informationen zu aktuellen Auslieferungsfällen bekannt, die Anlass dafür bieten würden, an der aktuellen Belastbarkeit der Zusicherungen der türkischen Behörden zu zweifeln. Es ist grundsätzlich möglich, mit konkreten Zusicherungen zu den Haftbedingungen ausgelieferte Gefangene in türkischen Haftanstalten im Einklang mit der EMRK und den europäischen Strafvollzugsgrundsätzen des Ministerkomitees des Europarates festgelegten Mindeststandards unterzubringen.(Rn.58) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Vor dem OLG Karlsruhe (Ausl 301 AR 105/21) wird am 20. September 2023 der Antrag auf Anordnung des Aufschubs der Auslieferung nach § 33 Abs. 4 IRG zurückgewiesen und anschließend wird vor dem BVerfG (2 BvR 1168/23) am 29. September 2023 die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des OLG Karlsruhe vom 15. August 2023 und 20. September 2023 nicht angenommen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für gegenstandslos erklärt. 1. Eine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung in die Türkei aufgrund des Auslieferungsersuchens des Justizministeriums der Republik Türkei vom 18. Juni 2019 (Az….), das durch Verbalnoten der Republik Türkei vom 1. November 2021, 20. Januar 2022, 28. März 2022, 9. Februar 2023, 23. Mai 2023 und 24. Juli 2023 ergänzt wurde, ist nicht veranlasst. Es sind - nach durchgeführter weiterer Sachaufklärung - nach abschließender Prüfung keine Umstände eingetreten, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind (§ 33 Abs. 1 und 2 IRG). 2. Der mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 gem. § 33 Abs. 4 IRG angeordnete Aufschub der Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Strafverfolgung aufgrund des Auslieferungsersuchens des Justizministeriums der Republik Türkei vom 18. Juni 2019 (Az….), das durch Verbalnoten vom 1. November 2021, 20. Januar 2022, 28. März 2022, 9. Februar 2023, 23. Mai 2023 und 24. Juli 2023 ergänzt wurde, wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Bewilligungsbehörde die Bewilligung vom 5. September 2022 dahingehend ergänzt, dass die Überstellung des Verfolgten in Bezug auf sein Recht auf ein faires Strafverfahren und die vom Verfolgten zu erwartenden Haftbedingungen ausdrücklich auf der Grundlage der von den türkischen Justizbehörden abgegebenen völkerrechtverbindlichen Zusicherungen vom 1. November 2021, 9. Februar 2023, 23. Mai 2023 und 24. Juli 2023 erfolgt. I. Die Republik der Türkei betreibt mit dem Auslieferungsersuchen vom 18.06.2019 die Auslieferung des auf freiem Fuß befindlichen Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Ausweislich der förmlichen Auslieferungsunterlagen, die in Bezug auf die Mengen- und Wirkstoffangaben der beschlagnahmten Betäubungsmittel mit Verbalnote vom 28.03.2022 ergänzt wurde, wird dem Verfolgten zur Last gelegt, im Mai 2017 in Izmir gemeinsam mit zwei Mittätern illegale Betäubungsmittel beschafft und mit Ihnen Handel getrieben zu haben, wobei im Rahmen der Ermittlungen bei einer Durchsuchung u.a. insgesamt 2 kg grüne Cannabispflanzen, aus denen 1664 Gramm Rauschgift hergestellt werden kann, 3 Ecstasy-Tabletten (0,85 g) mit 0,272 g Wirkstoff MDMA, 5,4 Gramm weißes Pulver, welches 0,12 Gramm Kokain enthielt, 77,7 Gramm weißes Pulver, welches 10,101 Gramm Kokain enthielt, sichergestellt wurden. Der Verfolgte befand sich nach seiner Festnahme am 09.09.2021 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts F vom 26.01.2018 (61 Gs 697/18) in anderer Sache in Untersuchungshaft in der JVA G. Bei seiner Festnahme am 09.09.2021 hat der Verfolgte falsche Personalien angegeben und konnte erst über seinen Fingerabdruck identifiziert werden. In seinem rechten Schuh führte er einen falschen bulgarischen Führerschein und eine falsche bulgarische ID-Karte (jeweils Totalfälschung) mit sich. Mit seit 29.03.2022 rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts F vom 14.03.2022 (3 Ls /17) wurde der Verfolgte zwischenzeitlich wegen versuchten gewerbsmäßigen Betrugs (als Mittäter einer Bande von Telefonbetrügern, die unter Vorspiegelung Polizeibeamte zu sein, versuchten, von einem getäuschten Opfer 45.000 Euro zu erlangen) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verfolgte wurde in eine Asylbewerberunterkunft in F entlassen und befindet sich seither auf freiem Fuß. Nach Mitteilung der Regierung von H vom 19.08.2022 ist der Verfolgte, dessen Asylantrag durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.06.2022 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und dessen hiergegen gerichtete Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts F vom 19.07.2022 abgewiesen wurde, seit dem 14.06.2022 untergetaucht. Der Aufenthaltsort des Verfolgten ist nach Aktenlage weiterhin unbekannt. Mit Beschluss vom 06.10.2021 hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten aufgrund des Auslieferungsersuchens der Botschaft der Republik Türkei vom 18.06.2019 (Az…) zunächst für derzeit unzulässig erklärt, weil zu diesem Zeitpunkt ein Auslieferungshindernis sowohl in Bezug auf die Höhe der zu erwartenden Strafe als auch in Bezug auf die zu erwartenden Haftbedingungen anzunehmen war. In der Folge haben die türkischen Justizbehörden mit Verbalnote vom 01.11.2021 an das Auswärtige Amt klargestellt, dass sich die Strafdrohung im Mindestmaß auf zehn Jahre und im Höchstmaß auf zwanzig Jahre belaufe und zugesichert, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in der JVA Yalvac untergebracht wird. Für die Dauer seiner Inhaftierung wurde konkret für den Verfolgten zugesichert, dass er nach der Auslieferung für die Dauer seiner Inhaftierung in einer Strafvollzugsanstalt inhaftiert wird, die den Anforderungen nach Art. 3 der EMRK vom 04.11.1950 und den in den europäischen Strafvollzugsgrundsätzen des Ministerkomitees des Europarats vom 11.01.2006 festgelegten Mindeststandards entspricht und er keiner Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen wird. Mit Verbalnote vom 20.01.2022 wurde sodann die Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Izmir vom 25.10.2017 vorgelegt und mit Verbalnote vom 28.03.2022 Mengen- und Wirkstoffangaben in Bezug auf die beschlagnahmten Betäubungsmittel mitgeteilt. Der Senat hat sodann - nach abschließender Gewährung rechtlichen Gehörs für den Verfolgten über seine Rechtsbeistände - mit Beschluss vom 15.08.2022 die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund des Auslieferungsersuchens des Justizministeriums der Republik Türkei vom 18.06.2019 (Az…), das durch Verbalnoten vom 01.11.2021, 20.01.2022 und 28.03.2022 ergänzt wurde, mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten in Bezug auf die vom Verfolgten zu erwartenden Haftbedingungen ausdrücklich auf der Grundlage der von den türkischen Justizbehörden abgegebenen Erklärung vom 01.11.2021 erfolgt. Nach der am 05.09.2022 erfolgten Bewilligung der Auslieferung durch die Bundesregierung hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe dem Verfolgten bis zum 09.12.2022 Frist zur freiwilligen Ausreise in die Türkei gesetzt. Mit Schriftsatz seines seit 29.11.2022 bevollmächtigten dritten Rechtsbeistands vom 04.12.2022 beantragt der Verfolgte, gemäß § 33 IRG erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden und gemäß § 33 Abs. 4 IRG den Aufschub der Auslieferung anzuordnen. Zur Begründung wurde vorgetragen, bislang sei nicht nachvollziehbar geprüft, welche Haftbedingungen der Verfolgte während der Dauer des Strafprozesses in Izmir zu erwarten habe, da die Haftverhältnisse durch die türkischen Justizbehörden lediglich für die hiervon rund 440 km und damit über fünfeinhalb Fahrstunden entfernte Justizvollzugsanstalt Yalvac zugesichert worden seien. Es sei tatsächlich ausgeschlossen, jedenfalls nicht glaubhaft, dass ein Verfolgter in Yalvac untergebracht werde, der einen Prozess in Izmir erwarte. Die anderen Gefängnisse in der Türkei hätten eine Überbelegungsrate von 113, 1 % (https://www.prisonstudies.org/country/turkey), so dass dort nicht von EMRK entsprechenden Haftbedingungen ausgegangen werden könne. Zudem sei im Hinblick auf die zuletzt durch die türkischen Justizbehörden übermittelten Mengen- und Wirkstoffangaben der sichergestellten Betäubungsmittel nicht nachvollziehbar geprüft, ob den Verfolgten in der Türkei eine unerträglich harte Strafe erwarte, weshalb mindestens weiterer Aufklärungsbedarf bestehe. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ist einer Entscheidung gemäß § 33 IRG mit Stellungname vom 05.12.2022 entgegengetreten. Der Antrag nach § 33 IRG sei bereits nicht statthaft, da keine neuen Umstände eingetreten seien, sondern die Frage der Zulässigkeit durch den Rechtsbeistand lediglich anders bewertet werde als durch das Oberlandesgericht. Wird ausgeführt. Hierauf hat der Senat hat mit Beschluss vom 19.12.2022 den Aufschub der Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Strafverfolgung aufgrund des Auslieferungsersuchens des Justizministeriums der Republik Türkei vom 18.06.2019 (Az……), das durch Verbalnoten vom 01.11.2021, 20.01.2022 und 28.03.2022 ergänzt wurde, angeordnet (§ 33 Abs. 4 IRG) und festgestellt, dass weitere Sachaufklärung im Hinblick auf die Belastbarkeit der von den türkischen Justizbehörden zu den konkret vom Verfolgten nach seiner Auslieferung zu erwartenden Haftbedingungen notwendig ist. Auf die mit Beschlüssen des Senats vom 19.12.2022, 28.03.2023, 19.04.2023 und 14.06.2023, auf welche wegen der Einzelheiten (auch der jeweiligen Einwendungen des Verfolgten über seine Rechtsbeistände) Bezug genommen wird, für erforderlich gehaltene weitere Sachaufklärung, haben die türkischen Justizbehörden mit Verbalnoten vom 09.02.2023, 23.05.2023 und 24.07.2023 in Bezug auf das Anwesenheitsrecht des Verfolgten in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht Izmir sowie die ihn während er Hauptverhandlung in der JVA Izmir zu erwartenden Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt, in welche er für die Zeit der Hauptverhandlung verlegt werden wird, ergänzend folgende Zusicherungen abgegeben: Wird ausgeführt Nach Eingang der Verbalnote vom 24.07.2023 hat der dritte Rechtsbeistand mit Schriftsatz vom 08.08.2023 - unter ausdrücklicher Aufrechterhalten der mit früheren Schriftsätzen vom 04.12.2022, 06.12.2022, 01.03.2023, 18.04.2023 und 30.05.2023 erhobenen bisherigen Einwendungen - vorgetragen, dass der Verbalnote vom 24.07.2023 nur zu entnehmen sei, dass der Verfolgte in der „geschlossenen Strafvollzugsanstalt Typ T Nr. 3 in Izmir“ inhaftiert werde, welche der Rechtsbeistand bei seiner Recherche im Internet nicht habe finden können. Er habe aber mehrere Haftanstalten in Izmir finden können. Die vom Senat in seinem Beschluss vom 28.03.2023 eingeforderte genaue namentliche Benennung der Haftanstalt sei nicht entbehrlich und müsse daher geklärt werden. Auch gebe die Verbalnote vom 24.07.2023 keine Auskunft darüber, wie stark die gemeinte Strafvollzugsanstalt Typ T Nr. 3 in Izmir derzeit belegt sei. Es wäre wichtig, diese Auskunft zu erhalten, da türkische Haftanstalten zur Zeit generell mit einer Überbelegungsquote von 117,8 Prozent besetzt seien. Als Beleg werden zwei aktuelle Quellen angeführt (eine Veröffentlichung Im Internet vom 28.06.2023 „Nirgendwo in Europa mehr Menschen in Haft – Türkei: wo die Gefängnisse schon überbelegt sind“ und ein im Internet abrufbarer Auszug aus „prisonstudies“ zur Türkei, welche die genannte Überbelegungsquote bestätigt). Die beiden Anlagen würden auch belegen, dass menschenrechtliche Missstände gerade im „Typ T“ am größten seien (u.a. werden Veröffentlichungen zitiert, wonach Gefangene im Januar 2023 u.a. im Typ-T-Gefängnis in Afyonkarahisar mit Hungerstreiks für menschenwürdige Haftbedingungen kämpften). Noch auffälliger sei der Umstand, dass die türkische Verbalnote vom 24.07.2023 nicht zusichere, was mit Beschluss vom 28.03.2023 und Verbalnote vom 03.04.2023 eingefordert worden sei, dass sowohl der Verfolgte durchgehend während der gesamten öffentlichen Verhandlung vor dem 3. Schwurgericht Izmir wie auch Mitarbeiter der Deutschen Auslandsvertretung persönlich anwesend sein können. Die Verbalnote vom 24.07.2023 beschränke sich auf den Satz: „Ferner wird zugesichert, dass der für den Ort der Inhaftierung zuständigen Deutschen Auslandsvertretung die Möglichkeit eingeräumt wird, AB durch einen Mitarbeiter zu besuchen und sich vor Ort über die bestehenden Verhältnisse zu informieren.“ Diese Zusicherung sei ganz etwas anderes und viel weniger. Gar nicht zugesichert sei, dass der Verfolgte durchgehend während der gesamten öffentlichen Verhandlung vor dem 3. Schwurgericht in Izmir persönlich anwesend sein könne. Der Senat habe schon im Beschluss vom 19.12.2022 unter Hinweis auf die EGMR-Rechtsprechung betont, dass die Garantie des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK für den darauf bestehenden Angeklagten ein persönliches Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung umfasse. Auf ein am 08.08.2023 an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gerichtetes Akteneinsichtsgesuch, welches dem Senat am 09.08.2023 übermittelt wurde, wurden dem Rechtsbeistand am 09.08.2023 die ihm bislang nicht vorliegenden weiteren Aktenseiten (ab Aktenseite 563) als Scan per beA übermittelt. Ein Antrag auf Verlängerung der vom Senat auf den 09.08.2023 gesetzten Frist zu (weiterer) Stellungnahme ist nicht eingegangen. Wegen der näheren Einzelheiten des Auslieferungsverfahrens und des Verfahrenslaufs wird auf die zitierten Beschlüsse des Senats, die Schreiben der Rechtsbeistände sowie - vor allem in Bezug auf das förmliche Auslieferungsersuchen und die ergänzenden Verbalnoten - den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. III. Nach durchgeführter weiterer Sachaufklärung, insbesondere den von der Türkei abgegebenen ergänzenden Verbalnoten vom 09.02.2023, 23.05.2023 und 24.07.2023 sind nach abschließender Prüfung - auch eingedenk der vom Verfolgten über seinen Rechtsbeistand nach der mit Beschluss vom 15.08.2022 erfolgten Zulässigkeitsentscheidung und der am 05.09.2022 erfolgten Bewilligung der Auslieferung erhobenen und aufrechterhaltenen Einwendungen in Bezug auf das Drohen einer unerträglich harten Strafe, eines nicht fairen Strafverfahrens und menschenunwürdiger Haftbedingungen in der Türkei - keine Umstände eingetreten, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit (als im Beschluss vom 15.08.2022 angenommen) zu begründen geeignet sind (§ 33 Abs. 1 und 2 IRG). Zu bemerken ist: 1. Nach abschließender Prüfung droht dem Verfolgten in dem in der Türkei anhängigen und aus der Allgemeinkriminalität stammenden Strafverfahren keine unverhältnismäßig harte und unter jedem Gesichtspunkt als unangemessen erscheinende Sanktion. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass im Fall einer Auslieferung des Verfolgten eine aus der zu erwartenden Strafhöhe resultierende Verletzung der Menschenwürde zu besorgen sein könnte oder sonst die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze, das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden würde, sind weder vom Verfolgten vorgetragen noch für den Senat ersichtlich. Wird ausgeführt 2. Nach Abgabe der den Anforderungen (im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des EGMR) voll entsprechenden, das förmliche Auslieferungsersuchen ergänzenden völkerrechtsverbindlichen Zusicherungen in Bezug auf den Erhalt eines fairen Strafverfahrens vor dem 3. Schwurgericht in Izmir und zu den vom Verfolgten in der Türkei - auch während des Strafverfahrens in Izmir - zu erwartenden Haftbedingungen, an deren Belastbarkeit der Senat keine Zweifel hat, war der mit Beschluss vom 19.12.2022 gem. § 33 Abs. 4 IRG angeordnete Aufschub der Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Strafverfolgung mit der Maßgabe aufzuheben, dass die Bewilligungsbehörde die Bewilligung vom 06.09.2022 dahingehend ergänzt, dass die Überstellung des Verfolgten in Bezug auf sein Recht auf ein faires Strafverfahren und die vom Verfolgten zu erwartenden Haftbedingungen auf der Grundlage der von den türkischen Justizbehörden abgegebenen völkerrechtsverbindlichen Zusicherungen in den Verbalnoten vom 01.11.2021, 09.02.2023, 23.05.2023 und 24.07.2023 erfolgt. a. Einwendung in Bezug auf die Garantie eines fairen Strafverfahrens vor dem 3. Schwurgericht in Izmir, insbesondere sein Recht auf durchgehende persönliche Anwesenheit in der öffentlichen Hauptverhandlung Nachdem weder aus dem aus der Allgemeinkriminalität stammenden Tatvorwurf als solchem noch aus dem weiteren Akteninhalt Bezüge zu politischen, terroristischen oder in sonstiger Weise regierungskritischen Hintergründen erkennbar sind, was der Verfolgte auch nicht vorgetragen hat (vgl. Ausführungen hierzu im Beschluss vom 19.08.2022) und dem Verfolgten mit Verbalnoten vom 09.02.2023 und 23.05.2023 ein Recht auf ein faires Strafverfahren, in dem er durchgehend anwesend sein kann und in dem die Rechte der Verteidigung nach der türkischen Strafprozessordnung und Art. 6 EMRK gewahrt werden, wobei während der gesamten öffentlichen Verhandlung vor dem 3. Schwurgericht in Izmir auch Mitarbeiter der deutschen Auslandsvertretung persönlich anwesend sein können, steht nicht zu befürchten, dass dem Verfolgten im ersuchenden Staat Türkei eine Verletzung des Wesensgehalts seines Grundrechts auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) droht. Soweit der Rechtsbeistand im Schriftsatz vom 08.08.2023 vorträgt, die türkische Verbalnote vom 24.07.2023 sichere nicht zu, was mit Beschluss vom 28.03.2023 und Verbalnote vom 03.04.2023 eingefordert worden sei - dass sowohl der Verfolgte durchgehend während der gesamten öffentlichen Verhandlung vor dem 3. Schwurgericht Izmir wie auch Mitarbeiter der Deutschen Auslandsvertretung persönlich anwesend sein können - wird übersehen, dass dies bereits mit Verbalnoten vom 09.02.2023 und 23.05.2023 umfassend und hinreichend zugesichert wurde, eine Ergänzung insoweit im Beschluss vom 14.06.2023 nicht gefordert wurde und eine solche nach abschließender Prüfung auch nicht geboten ist. In der Verbalnote vom 09.02.2023 ist (auf die entsprechende Frage aus dem Beschluss des Senats vom 19.12.2022: „wie die persönliche Anwesenheit des hierauf bestehenden Verfolgten in dem gegen ihn aufgrund der Anklage der Oberstaatsanwaltschaft Izmir vom 25.07.2017 geführten öffentlichen Hauptverhandlung vor dem 3. Schwurgericht in Izmir aus der mit Verbalnote vom 01.11.2021 zugesagten Inhaftierung in der JVA Yalvac heraus ermöglicht wird“) insoweit ausgeführt: „Die Anwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung ist nach türkischem Recht sowohl ein Recht als auch eine Pflicht. In der Regel ist vorgesehen, dass der Beschuldigte, der nicht von der Anhörung befreit wurde, zur Anhörung gebracht wird. Nach Artikel 199 der Strafprozessordnung kann das Gericht jederzeit verlangen, dass der Angeklagte bei der Verhandlung persönlich anwesend ist. In diesem Fall kann der Transport des Verfolgten sichergestellt werden. Wenn dies nicht für notwendig erachtet wird, können die Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung (SEGBIS) durchgeführt werden […].“ In der Verbalnote vom 23.05.2023 ist (auf die entsprechende Anfrage aus dem Beschluss des Senats vom 28.03.2023 um Abgabe der: „1. Zusicherung, dass sowohl der Verfolgte durchgehend während der gesamten öffentlichen Verhandlung vor dem 3. Schwurgericht in Izmir wie auch Mitarbeiter der deutschen Auslandsvertretung persönlich anwesend sein können“) insoweit ausgeführt: „In Artikel 182 der Türkischen Strafprozessordnung (StPO) wird der Grundsatz der Öffentlichkeit als „die Verhandlung in den Gerichten steht jedermann offen“ beschrieben. Dementsprechend werden während der gesamten öffentlichen Verhandlung vor dem 3. Schwurgericht in Izmir Mitarbeiter der deutschen Auslandsvertretung persönlich anwesend sein können. Bei Berücksichtigung der Entfernung zwischen der Justizvollzugsanstalt in Yalvac und dem 3. Schwurgericht in Izmir sowie der geplanten Uhrzeiten der Gerichtsverhandlung erscheint es ohnehin nicht möglich, dass der Transport von AB von Yalvac nach Izmir sowie eine Teilnahme an den Verhandlungen an einem Tag zu bewerkstelligen ist. Aus diesem Grund wird der Transport des Verfolgten zu den Hauptverhandlungen so geplant werden, dass der Angeklagte nicht in einem erschöpften Zustand verminderter geistiger und körperlicher Widerstandsfähigkeit zugegen sein muss. Gemäß Art. 176/4 der Türkischen Strafprozessordnung (StPO) ist es verpflichtend, dass zwischen der Zustellung der Terminladung und dem Tag der Gerichtsverhandlung für die Sicherstellung des Verteidigungsrechts mindestens eine Woche Zeit liegen muss. Zudem wird unter Berücksichtigung des Artikels 190/2 der Türkischen Strafprozessordnung, in der das Recht des Verfolgten verankert ist, dass dieser eine Unterbrechung der Verhandlung verlangen kann, dafür Sorge getragen, dass die öffentliche Verhandlung nicht auf aufeinanderfolgenden Tagen stattfindet, sodass sich der Verfolgte nicht in einem erschöpften Zustand verminderter geistiger und körperlicher Widerstandsfähigkeit befindet. Für den Fall, dass der Verfolgte nicht den Anspruch erhebt, an der öffentlichen Verhandlung vor dem dritten Schwurgericht in Izmir teilzunehmen, und diese ganz oder zu Teilen im Wege der Bild und Tonübertragung sechs bis stattfindet, ist zu erwähnen […]“. In der gebotenen Zusammenschau des Inhalts der Verbalnoten vom 09.02.2023 und 23.05.2023 hat die Türkische Republik umfassend und hinreichend zugesichert, dass der Verfolgte, der (wie vom Rechtsbeistand angekündigt) den Anspruch erhebt, an der öffentlichen Verhandlung vor dem 3. Schwurgericht in Izmir durchgehend teilzunehmen, an dieser öffentlichen Verhandlung – entsprechend seinem nach Türkischem Recht gegebenen Recht auf Anwesenheit während der öffentlichen Verhandlung (vgl. Verbalnote vom 09.02.2023) - durchgehend teilnehmen kann. Nur so ist auch die Ausführung in der Verbalnote vom 23.05.2023 zu verstehen, die allein für den Fall, dass der Verfolgte nicht den Anspruch erhebt, an der öffentlichen Verhandlung vor dem 3. Schwurgericht in Izmir teilzunehmen, auf die gesetzlichen Regelungen einer ganz oder zu Teilen im Wege der Bild und Tonübertragung durchgeführten Verhandlung hinweist und sodann hierzu weiter ausführt. In der Verbalnote vom 23.05.2023 ist auch bereits ausdrücklich und hinreichend zugesichert, dass während der gesamten öffentlichen Verhandlung vor dem 3. Schwurgericht in Izmir Mitarbeiter der deutschen Auslandsvertretung persönlich anwesend sein können. Damit liegt eine hinreichende Garantie und Art. 6 EMRK entsprechende (vgl. hierzu Ausführungen im Beschluss vom 19.04.2023) Garantie eines fairen Verfahrens vor, wonach der darauf bestehende Verfolgte insbesondere ein persönliches Anwesenheitsrecht in der öffentlichen Hauptverhandlung hat und bei dieser auch Mitarbeiter der deutschen Auslandsvertretung persönlich anwesend sein können. Auch, dass der Grundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte im ersuchenden Staat in Bezug auf das durchzuführende Strafverfahren nicht gewährleistet ist, steht nicht zu befürchten. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar grundsätzlich anerkannt, dass die mit Auslieferungssachen befassten Gerichte auch die Wahrung der Garantie des fairen Verfahrens durch die Gerichte des ersuchenden Staates in ihrem Kernbereich als Ausfluss des Schutzes der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG zu berücksichtigen haben (siehe, insbesondere BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 – 2 BvR 2735/14, juris Rn. 110, BVerfGE 140, 317; Beschluss vom 18.06.2019 – 2 BvR 1092/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris Rn. 40, NVwZ 2020, 144 und, soweit ersichtlich, zuletzt zur fachgerichtlichen Aufklärungspflicht in Bezug auf die Gewährung prozessualer Mindestrechte BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 31.10.2022 - 2 BvR 1838/22 -, juris, jeweils mwN). Bei entsprechenden Anhaltspunkten einer Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat müssen nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die mit Auslieferungssachen befassten Gerichte die ihnen möglichen Ermittlungen zur Aufklärung der behaupteten Gefahr veranlassen und den Sachverhalt eigenständig würdigen (siehe BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris Rn. 41, NVwZ 2020, 144). Eine Grundrechtsverletzung liegt hier auch dann vor, wenn die Gerichte ihrer Sachaufklärungspflicht nicht genügen und insbesondere vorhandenen konkreten Zweifeln an gegebenen Zusicherungen des ersuchenden Staates nicht nachgehen oder in Betracht kommende weitere Aufklärungsmöglichkeiten nicht nutzen, soweit solche vorhanden sind (siehe BVerfG, Beschluss vom 19.03.2021 – 2 BvR 408/21-, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 03.01.2022 - 1 Ausl A 28/20 -, juris). Entsprechende tatsächliche und hinreichend aktualisierte Anhaltspunkte hat der wegen eines Tatvorwurfs aus dem Bereich Allgemeinkriminalität angeklagte Verfolgte im Auslieferungsverfahren bis zur Zulässigkeitserklärung mit Beschluss vom 15.08.2022 und auch im vorliegend zu entscheidenden Verfahren nach § 33 IRG nicht vorgebracht und solche sind den Akten auch in einer Gesamtschau nicht zu entnehmen, weshalb - maßgeblich unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 12.07.2022 zu Rechtsstaatlichkeit in der Türkei enthaltenen aktuellen Feststellungen unter B. „Allgemeine Lageeinschätzung zu Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren“ (bei Strafverfahren aus dem Bereich der Allgemeinkriminalität), auf welche der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt - eine weitere Sachaufklärung insoweit nicht geboten war. Der Senat ist auch von der Belastbarkeit der in diesem Verfahren – jeweils auf konkrete Nachforderung nach Art. 13 EuAlÜbK - abgegebenen hinreichend präzisen Zusicherungen und deren Einhaltung überzeugt. Im vorliegenden, allein aus dem Bereich der Allgemeinkriminalität stammenden Einzelfall ist zu erwarten, dass die gegebene Zusicherung und Garantien der türkischen Justizbehörden im förmlichen Auslieferungsersuchen und den ergänzenden Verbalnoten vollumfänglich eingehalten werden. Die abgegebenen Zusicherungen, dass die Verhandlungen vor dem 3. Schwurgericht in Izmir öffentlich stattfinden werden, der Verfolgte das Recht hat, daran teilzunehmen (weswegen er für die Dauer des Strafprozesses in der geschlossenen Strafvollzugsanstalt Typ T Nr. 3 in Izmir inhaftiert werden wird) und die Mitarbeiter der deutschen Auslandsvertretung während der Verhandlungen persönlich anwesend sein können, ermöglicht im Übrigen eine effektive Kontrolle der Gewährung eines fairen Strafverfahrens und ist daher geeignet, etwaige (Rest-) Zweifel an der Einhaltung der Zusicherung zu zerstreuen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16 - juris und vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15 - juris = AuAS 2016, 64; jeweils mwN). b. Einwendung in Bezug auf die Haftbedingungen während der Dauer des Strafprozesses vor dem 3. Schwurgericht in Izmir Die türkischen Justizbehörden haben in Bezug auf die vom Verfolgten in der Türkei zu erwartenden Haftbedingungen mit den Verbalnoten vom 01.11.2021 (in Bezug auf seine Inhaftierung in der JVA Yalvac) und 24.07.2023 (in Bezug auf seine zeitweise Inhaftierung in der geschlossenen Strafvollzugsanstalt Typ T Nr. 3 in Izmir, für die Dauer des Strafprozesses in Izmir), nunmehr für die gesamte Zeit der Inhaftierung des Verfolgten aufgrund des vorliegenden Auslieferungsersuchens die zu erwartenden Haftbedingungen völkerrechtsverbindlich zugesichert, die für den Verfolgten sicherstellen, dass ihm aufgrund der Haftbedingungen im ersuchenden Staat während der gesamten Zeit seiner Inhaftierung keine Verletzung des Verbots unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 EMRK droht. Insoweit hat der Senat im Beschluss vom 15.08.2022 ausgeführt: Wird ausgeführt Auf die Einwendung des Verfolgten und die vom Senat betriebene weitere Sachaufklärung hin, sind dem Verfolgten nunmehr auch die konkreten Haftverhältnisse zugesichert, welcher der Verfolgte während der Dauer des Strafprozesses in Izmir - an dem er vollständig persönlich teilnehmen möchte - zu erwarten hat. Die Zusicherungen in der Verbalnote vom 24.07.2023 entsprechen - entgegen den Einwendungen des Verfolgten mit Schriftsatz seines Rechtsbeistands vom 08.08.2023 - den daran zu stellenden Anforderungen voll. a. Mit Verbalnote der Botschaft der Republik Türkei vom 24.07.2023 ist ausdrücklich und gerade für den Verfolgten zugesichert worden, dass der Verfolgte im Falle seiner vorübergehenden Verlegung nach Izmir zur Teilnahme an den Verhandlungen in der „geschlossenen Strafvollzugsanstalt Typ T Nr. 3 in Izmir“ untergebracht sein wird. Damit ist die Anfrage des Senats, zuletzt aus dem Beschluss vom 14.06.2023: „Erklärung, in welcher Haftanstalt, bzw. an welchem Ort der Verfolgte während der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem 3. Schwurgericht in Izmir inhaftiert sein wird“ eindeutig beantwortet. Die Adresse der in der Verbalnote mit „İzmir Nr. 3 Geschlossene Strafvollzugsanstalt vom Typ T“ unverwechselbar bezeichneten Haftanstalt ist: [...]35800 Aliaga. Dies geht auch aus der Verbalnote vom 24.07.2023 hervor, als dort ausgeführt ist: „Zudem werden die Inhaftierten im staatlichen Krankenhaus auf dem Campusgelände der Justizvollzugsanstalten Aliaga behandelt, wo sich auch die geschlossene Strafvollzugsanstalt Type T Nr. 3 befindet“. Die Webseite der Haftanstalt „Izmir Nr. 3 Geschlossene Strafanstalt Typ T“ (in türkischer Sprache: „İzmir 3 Nolu T Tipi Kapalı Cezaevi“) ist frei abrufbar im Internet unter „https://izmir3tcik.adalet.gov.tr/iletis“ und einfach zu finden. Auf der frei zugänglichen Webseite der Strafanstalt ist neben der Erreichbarkeit der Strafanstalt per Fax und Telefon, die exakte Adresse der Haftanstalt İzmir Nr. 3 Geschlossene Strafvollzugsanstalt vom Typ T als auch ein („googl maps“) Lageplan der Haftanstalt und Hinweise zur Anreise zu der konkreten Haftanstalt enthalten. Daneben sind ein Organigramm der Mitarbeiter der Vollzugsanstalt, Informationen über den Aufbau und die Regeln der konkreten Haftanstalt, eine Fotogalerie mit Bildern der Haftanstalt von außen und innen, Informationen zu Sicherheitsstandards und Kommunikationswegen, jeweils mit detaillierten Unterpunkten, enthalten. In Bezug auf die Lage der Haftanstalt ist zudem folgendes ausgeführt: „Unsere Einrichtung ist eine der sieben Strafvollzugsanstalten auf dem Campus der Strafanstalten in Izmir Aliağa. Es wurde auf einer Fläche von 500.000 m² an der Adresse des Dorfes Bahçedere Nr. 63/20, 65 km von der Autobahn İzmir-Çanakkale (E87) und der Autobahn D550, errichtet.“ Danach ist die im Jahr 2012 fertiggestellten Haftanstalt, in welcher der Verfolgte während des Strafprozesses in Izmir inhaftiert sein wird, nur 80 Kilometer von der Innenstadt Izmir entfernt und der Verhandlungsort Izmir kann unschwer unter einer Stunde Fahrzeit erreicht werden. b. Die konkreten Haftbedingungen in der Haftanstalt „İzmir Nr. 3 Geschlossene Strafvollzugsanstalt vom Typ T“ – in welcher der Verfolgte lediglich für die Dauer der öffentlichen Verhandlungen vor dem 3. Schurgericht Izmir inhaftiert sein wird - sind ausführlich im Einzelnen (u.a. Größe und maximale Belegung der Hafträume, sanitäre Einrichtungen, Beleuchtung, Belichtung und Heizung, Ernährung, ärztliche Versorgung etc.) dargestellt und entsprechen den daran zu stellenden Anforderungen nach Art. 3 EMRK voll (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 20.10.2016, 7334/13, Muršić/Kroatien und Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien). In den 61 Großzellen verfügen jeweils 14 Häftlinge über insgesamt 66 m², d.h. über einen individuellen Haftraum von 4,7 m². In zwei weiteren Großzellen sind 44 m² für 10 Gefangene gegeben, d.h. ein individueller Haftraum von 4,4 m². In den weiteren acht Großzellen für jeweils drei Häftlinge haben diese einen individuellen Haftraum von 9 m² und in den 18 Einzelzellen ein Haftraum von 12 m². Sämtliche Großzellen wie auch die Einzelzellen verfügen zusätzlich über Toiletten und Bad sowie über Garten/Höfe, die während des Tages ab morgens um 8.00 Uhr für die Gefangenen frei zugänglich sind. Zugesichert ist neben einer eine umfassende ärztliche und zahnärztliche Versorgung in der JVA und bei Bedarf der Transport und die Behandlung in einem externen Krankenhaus. Diese Angaben entsprechen im Kern auch den öffentlich zugänglichen Informationen zu den Angaben der Generaldirektion für Straf- und Haftanstalten in Bezug auf die Haftbedingungen in Gefängnissen „Typ T“ (bezeichnet Vollzugsanstalten welche an die Stelle der alten Haftanstalten in den Großstädten traten, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Haftanstalten _in_der_T%C3%BCrkei#cite_note-28 mwN, Abruf am 10.08.2023). Auf der Grundlage dieser konkret für den Verfolgten AB abgegebenen Zusicherung, an deren Belastbarkeit der Senat nach abschließender Prüfung - auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse in der Stellungnahme zu Rechtstaatlichkeit und Haftbedingungen in der Türkei des Auswärtigen Amtes vom 12.07.2022, wonach EMRK-Standards in neueren und modernisierten türkischen Gefängnissen grundsätzlich eingehalten werden können und die Zusicherung zu Haftbedingungen durch die Türkei bislang stets eingehalten wurden, sowie aufgrund von Erkenntnissen des Senats aus Auslieferungsverfahren mit der Türkei in den letzten Jahren - keine Zweifel hat, ist davon auszugehen, dass der Verfolgte für die Dauer seiner Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht sein wird, die den Anforderungen nach Art. 3 EMRK entspricht, dass er keiner Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK unterworfen sein wird und dass der zuständigen deutschen Auslandsvertretung die Möglichkeit eingeräumt wird, den Verfolgten zu besuchen und sich vor Ort über die bestehenden Verhältnisse zu informieren. Im vorliegenden Einzelfall ist nach allem zu erwarten, dass die in Bezug auf die vom Verfolgten zu erwartenden Haftbedingungen gegebenen Zusicherungen vom 01.11.2021 und 24.07.2023 vollumfänglich eingehalten werden. Der Senat hat durch die aus dem Tenor ersichtliche Maßgabe der Bewilligung sichergestellt, dass die türkischen Behörden an die abgegebenen Zusicherungen vollumfänglich gebunden sind. In Bezug auf die konkreten Haftbedingungen des Verfolgten nach seiner Überstellung ermöglicht zudem die uneingeschränkte Zusicherung der Besuchsmöglichkeit des Verfolgten – sowohl während seiner Inhaftierung in der JVA Yalvac als auch in der JVA İzmir Nr. 3 Geschlossene Strafvollzugsanstalt vom Typ T - durch deutsche Mitarbeiter der deutschen Auslandsvertretung (ungeachtet seiner türkischer Staatsangehörigkeit), um sich vor Ort über die bestehenden Verhältnisse zu informieren, eine effektive Kontrolle der konventions-konformen Behandlung des Verfolgten während seiner gesamten Haftzeit und ist daher geeignet, etwaige verbleibende Zweifel an der Einhaltung der Zusicherungen zu zerstreuen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16 - juris und vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15 - juris = AuAS 2016, 64; jeweils mwN). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass trotz dieser auf mehrere Rückfragen präzisierten Zusicherungen zu den vom Verfolgten zu erwartenden Haftbedingungen, welche nunmehr ausdrücklich auch die Zeit des Strafverfahrens vor dem 3. Schwurgericht in Izmir und dessen Inhaftierung in Izmir umfassen, von eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der verfolgten Person aufgrund der Haftbedingungen in der Türkei besteht, bzw., die die Belastbarkeit der abgegebenen Zusicherungen zu den zu erwartenden Haftbedingungen im Einzelfall in Frage steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 – 2 BvR 1092/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 22.10.2019 – 2 BvR 1661/19, juris = NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 22.11.2019 – 2 BvR 517/19, juris = NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris), sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Dabei geht der Senat nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte davon aus, dass eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung des Zielstaates das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht nicht von der Pflicht entbindet, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl BVerfG, 30.10.2019, 2 BvR 828/19 ; siehe auch vgl EGMR, 17.01.2012, 8139/09 – Othman ./. Vereinigtes Königreich – ). Insbesondere wenn sich im Rahmen dieser Prüfung herausstellt, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die abgegebene Zusicherung belastbar ist (vgl. BVerfG, 13.11.2017, 2 BvR 1381/17; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19 –, juris). Nachdem die türkischen Justizbehörden, wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrenslauf ergibt, sämtliche vom Senat gestellten Fragen und erbetenen Zusicherungen zwischenzeitlich vollständig beantwortet und abgegeben haben, gegen deren Belastbarkeit der Senat nach abschließender Prüfung unter Berücksichtigung des Verfahrenslaufs, der Erfahrungen aus anderen Auslieferungen in den letzten Jahren mit der Türkei und - maßgeblich - der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zu Rechtsstaatlichkeit und Haftbedingungen in der Türkei vom 12.07.2022, wonach die Türkei regelmäßig konkrete und einzelfallbezogene Zusicherungen in Bezug auf die Haftbedingungen abgibt, deren Einhaltung durch systematische Besuche der ausgelieferten Personen überprüft werden, wobei die in Auslieferungsfällen abgegebenen Zusicherungen auf dieser Grundlage nachvollziehbar als belastbar eingeschätzt werden, keine Zweifel hat, besteht - bei Aufnahme der Zusicherungen in die Bewilligung - keine Gefahr mehr, dass die Verwirklichung schutzwürdiger Rechte des Verfolgten bei einer Überstellung in die Türkei vereitelt oder wesentlich erschwert werden. Einer weiteren Sachaufklärung bedurfte es daher – auch unter Berücksichtigung der vom Rechtsbeistand im Schriftsatz vom 08.08.2023 eingewandten, von den türkischen Behörden selbst angegebenen (vgl. https://www.prisonstudies.org/country/turkey, Abruf am 09.08.2023) und dem Senat bekannten - durchschnittlichen erheblichen Überbelegung in türkischen Haftanstalten von 117,8 % (Stand 31.12.2022) und Berichten über menschenunwürdige Haftbedingungen in Typ-T-Gefängnis in Westanatolien - nicht. Die durchschnittliche Überbelegung von Haftanstalten in der Türkei, wie auch dem Senat bekannte Veröffentlichungen zu menschenrechtswidrige Haftbedingungen in Einzelfällen, stellt die Einhaltung der mit Verbalnoten vom 01.11.2021 und 24.07.2023 konkret für den Verfolgten zugesicherten Haftbedingungen während seiner Inhaftierung in Bezug auf das vorliegende Auslieferungsverfahren in der Türkei nicht in Frage. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die in den Verbalnoten gegebenen Informationen und Zusicherungen zu den gerade den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen in den vorgesehenen Strafvollzugsanstalten nicht belastbar sind. Zunächst geht aus der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zu Rechtsstaatlichkeit und Haftbedingungen in der Türkei vom 12.07.2022 hervor, dass die von der Türkei in Auslieferungsfällen abgegebenen völkerrechtsverbindlichen Zusicherungen – auf der Grundlage der in allen Fällen durchgeführten Monitoring-Besuchen – tragfähig als ausreichend und belastbar eingeschätzt werden. Vorliegend ist dem Verfolgte für die gesamte Zeit seiner Inhaftierung eine EMRK-konforme Unterbringung insbesondere in neueren Haftanstalten – in denen ausweislich er Stellungnahme des Auswärtigen Amtes (wie in modernisierten Haftanstalten) schon keine (grundsätzlichen) Bedenken gegen die Inhaftierung von deutschen Staatsangehörigen oder Auslieferungen bestehen und die EMRK-Mindeststandards (was den persönlichen Mindesthaftraum umfasst) eingehalten werden - zugesichert. Für die Dauer der Verhandlungen wird der Verfolgte in der neueren Strafvollzugsanstalt Typ T Nr. 3 in Izmir (welche erstmals am 25.05.2012 Gefangene aufgenommen hat vgl. https://izmir3tcik.adalet.gov.tr/hakkimizda#:~:text=Kurumun%20 toplam%20arsa%20alan%C4%B1%2019.055,infaz%20kurumu%20olarak%20hizmet%20vermektedir) inhaftiert und sodann, ggf. nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, für die voraussichtlich überwiegende Zeit seiner Inhaftierung in dem Modellgefängnis Yalvac. Dem Senat sind keine Informationen zu aktuellen Auslieferungsfällen bekannt, die Anlass dafür böten, an der aktuellen Belastbarkeit der Zusicherungen der türkischen Behörden zu zweifeln. Trotz der strukturellen Mängel im türkischen Strafanstalten, die teilweise von der Bausubstanz und der Einrichtung sehr alt und im Durchschnitt erheblich überbelegt sind, ist es grundsätzlich (auch ohne Abschluss der in dem vom Rechtsbeistand zitierten Artikel vom 28.06.2023 angesprochenen Baumaßnahmen, wonach zu den bestehenden 399 Gefängnissen in der Türkei aktuell 36 neue erbaut, wovon 20 schon Ende 2023 fertiggesellt werden sollen, vgl. https://www.rnd.de/politik/tuerkei-wo-die-gefaengnisse-schon-ueberbelegt-sind-44KCNIINFZHFJFXGBMXDQXJI2Y. html und einer für 29.10.2023 angekündigten Generalamnestie) möglich, mit konkreten Zusicherungen zu den Haftbedingungen ausgelieferte Gefangene in türkischen Haftanstalten im Einklang mit der EMRK und den europäischen Strafvollzugsgrundsätzen des Ministerkomitees des Europarates festgelegten Mindeststandards unterzubringen. In Fällen, in denen die Konventionswidrigkeit der Haftbedingungen in neueren Haftanstalten aus der zeitweisen Überbelegung von Hafträumen bei überbelegten Haftanstalten resultiert, kann eine menschenwürdige Unterbringung im Einzelfall im Übrigen bereits jetzt unschwer dadurch ermöglicht werden, dass die Belegung des betreffenden Gruppenhaftraumes in der jeweiligen Haftanstalt um ein bis zwei Personen unterhalb des im Hinblick auf die aktuelle Überbelegung (zeitweise) üblichen erfolgt. Eine vom Rechtsbeistand für erforderlich gehaltene weitere Sachaufklärung in Bezug auf den aktuellen Belegungsstand in der JVA İzmir Nr. 3 Geschlossene Strafvollzugsanstalt vom Typ T – schon unabhängig von der nur eingeschränkten (weil täglich änderbaren) Aussagekraft einer solchen Information – vor dem Hintergrund der in der detaillierten Verbalnote vom 24.07.2023 zugesicherten konkreten Haftbedingungen für den Verfolgten in dieser Haftanstalt nicht geboten. Auch im allgemeinen Auslieferungsverkehr hat der ersuchende Staat ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit der gegenseitigen Rechtshilfe. Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19 –, Rn. 42, juris). Im vorliegenden Einzelfall ist nach allem zur Überzeugung des Senats zu erwarten, dass die gegebene Zusicherung der türkischen Justizbehörden in den Verbalnoten vom 01.11.2021 und 24.07.2023 zu den vom Verfolgten zu gewährenden Haftbedingungen im gesamten Vollzugsverlauf vollumfänglich eingehalten wird. Dabei hat der Senat in die Bewertung einbezogen, dass die türkischen Haftbedingungen weiterhin im Fokus europäischer Institutionen (insbesondere CPT, vgl. etwa CPT ad hoc visit to Türkiye from 20 to 29 September 2022 und periodic visit from 11 to 25 January 2021, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-visits-turk-3 und NGO`s) und der auslieferungsrechtlichen Rechtsprechung stehen (vgl. die Grundsatzentscheidung der BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19 –, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.11.2022 – 2 AR 30/22 (S) –, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 03.01.2022 – 1 Ausl A 28/20 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2021 – III-2 Ausl 174/20 –, juris; zum Vorliegen eines Auslieferungshindernis bei drohender politischer Verfolgung vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.01.2022 – (4) 151 AuslA 61/21 (50/21) –, juris), wobei die Überprüfung der Erhaltung von Zusicherungen im Einzelfall möglich ist und durchgeführt wird (u.a. durch Monitoring-Besuche von ausgelieferten Verfolgten, vgl. Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 12.07.2022) und bekannt werdende nicht eingehaltene Zusicherungen Folgen über den gegebenen Einzelfall hinaus haben bzw., bei gebotener Aufnahme in eine aktualisierte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes mit großer Wirkung hätten. Die Reaktion des türkischen Justizministeriums im vorliegenden Fall, nach zunächst erfolgter Unzulässigkeitserklärung auf – detaillierte und wiederholte – Rückfragen innerhalb gesetzter Fristen zu antworten, dem Verfolgten eine Art. 3 EMRK und den europäischen Strafvollzugsgrundsätzen des Ministerkomitees des Europarates festgelegten Mindeststandards voll entsprechende Haftbedingungen für die gesamte Haftzeit und unter ausführlicher Darstellung konkreten Haftbedingungen in zwei namentlich benannten neueren Strafvollzugsanstalten zusichert, zeigen deutlich, dass die türkischen Justizbehörden ein starkes Interesse an einem funktionierenden Auslieferungsverkehr haben und sich deshalb an die abgegebenen Zusicherungen in jedem Einzelfall, so auch vorliegend, halten werden. Weitere Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung hat der Verfolgte im Rahmen des Antrags nach § 33 IRG nicht erhoben. Der mit Beschluss vom 19.12.2022 gem. § 33 Abs. 4 IRG angeordnete Aufschub der mit Beschluss vom 15.08.2022 für zulässig erklärten und am 05.09.2022 bewilligten Auslieferung war nach allem mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe aufzuheben.