Beschluss
10 W 9/18
OLG Karlsruhe 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2019:0604.10W9.18.00
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Leitsätze
Eine sofortige Beschwerde findet nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statt. Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist sie nicht statthaft, eine dennoch eingelegte „sofortige Beschwerde“ ist deswegen in eine Gegenvorstellung umzudeuten.(Rn.2)
Tenor
Die als Gegenvorstellung auszulegende „sofortige Beschwerde“ des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 09.04.2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine sofortige Beschwerde findet nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statt. Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist sie nicht statthaft, eine dennoch eingelegte „sofortige Beschwerde“ ist deswegen in eine Gegenvorstellung umzudeuten.(Rn.2) Die als Gegenvorstellung auszulegende „sofortige Beschwerde“ des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 09.04.2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. I. Im Rahmen eines anhängigen Beschwerdeverfahrens hat der Senat mit Beschluss vom 09.04.2019 den Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Vorsitzenden sowie einen Beisitzer des 10. Zivilsenats für begründet erklärt, sein weitergehendes Ablehnungsgesuch gegen alle Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe hingegen als rechtsmissbräuchlich verworfen; die Rechtsbeschwerde hat der Senat nicht zugelassen. Gegen den Beschluss vom 09.04.2019 wendet sich der Kläger mit der beim Oberlandesgericht eingelegten „sofortige(n) Beschwerde“ vom 06.05.2019. II. Gegen den Beschluss vom 09.04.2019 sind keine gesetzlichen Rechtsmittel statthaft. Die sofortige Beschwerde findet nach § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statt, nicht - wie hier - gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts innerhalb eines Beschwerdeverfahrens. Eine Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 S. 1 ZPO ebenfalls nicht statthaft, nachdem sie im Beschluss vom 09.04.2019 nicht zugelassen wurde (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 46 Rn. 14a); es kommt daher nicht mehr darauf an, dass eine Rechtsbeschwerde unmittelbar beim Rechtsbeschwerdegericht durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen wäre, §§ 575 Abs. 1 S. 1, 78 Abs. 1 S. 3 ZPO. Die „sofortige Beschwerde“ ist stattdessen in eine - gesetzlich nicht geregelte - Gegenvorstellung umzudeuten (vgl. dazu BGH WM 2003, 848; Zöller/Vollkommer a.a.O.; auch BVerfG NVwZ-RR 2010, 545). Denn diese stellt den einzigen Weg zu der vom Kläger erstrebten Überprüfung des Beschlusses vom 09.04.2019 dar. Die Gegenvorstellung kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der Senatsentscheidung vom 09.04.2019 sprechen könnten, werden vom Kläger nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich.