OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 WF 134/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:1017.14WF134.24.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

I. Die Gegenvorstellung des Kindesvaters vom 15.10.2024 wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Die Gegenvorstellung des Kindesvaters vom 15.10.2024 wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Soweit sich die „Gegenvorstellung in den Befangenheitsverfahren II-14 WF 134/24“ gegen den Beschluss des Senats vom 11.10.2024 betreffend die Entscheidung über den Befangenheitsantrag des Kindesvaters vom 09.10.2024 gegen die Richterin am Oberlandesgericht B. wendet, ist sie unbegründet. Der Auffassung des Kindesvaters, Frau B. sei für die Entscheidung vom 11.10.2024 über das Befangenheitsgesuch vom 09.10.2024 nicht zuständig gewesen, folgt der Senat nicht. Zutreffend hat die abgelehnte Richterin im Beschluss vom 11.10.2024 darauf abgestellt, dass das Ablehnungsgesuch durch den als befangen abgelehnten Richter unter anderem dann als unzulässig zu verwerfen ist, wenn seine Begründung zu seiner Rechtfertigung völlig ungeeignet ist (BGH, Beschluss vom 12.10.2011 − V ZR 8/10), und hat das Vorliegen dieser Voraussetzung in nicht zu beanstandender Weise bejaht. Der Schriftsatz des Kindesvaters vom 15.10.2024 zeigt nicht auf, weshalb die Entscheidung aus übersehenen oder neuen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu ändern wäre, sondern er stellt lediglich seine bereits in der Vergangenheit geäußerte Rechtsansicht der des Senats – an der festgehalten wird – gegenüber. Die Beanstandung des Kindesvaters, die „Richterin, Frau B., sollte wissen, dass Befangenheitsanträge wohlwollend zur Kenntnis zu nehmen sind“, übersieht, dass in dem angegriffenen Beschluss explizit ausgeführt wird, dass und warum das Befangenheitsgesuch selbst bei wohlwollender Auslegung des Befangenheitsgesuchs nach vollständiger Erfassung seines Inhalts völlig ungeeignet ist, Anhaltspunkte für eine Befangenheit darzulegen. Eine angebliche „Sachverhaltsquetsche“ durch die abgelehnte Richterin ist ebenso wenig nachvollziehbar. Soweit der Kindesvater im Zusammenhang mit Ausführungen im Beschluss vom 08.10.2024 (es handele sich bei der gerügten Amtshandlung lediglich um ein Anschreiben und Gründe, warum sich aus der Rechtsauffassung der Richterin (Frau O.) deren Befangenheit ergeben sollte, seien nicht dargelegt worden) moniert, es sei nicht nur um die Mitteilung einer Rechtsansicht gegangen, sondern auch darum, dass die abgelehnte Richterin Frau O. nach einem Telefonat mit der Sachverständigen bestimmt habe, wie bei der Gutachtenerstellung fortzufahren sei, handelt es sich um einen Gesichtspunkt der Anhörungsrüge und nicht des Befangenheitsgesuchs. Dennoch sei in diesem Zusammenhang rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass § 404a Abs. 1 ZPO explizit bestimmt, dass das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten hat und ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen kann. Soweit der Kindesvater der Auffassung ist, von der abgelehnten Richterin Frau O. erteilte Weisungen an die Sachverständige seien rechtlich unzutreffend, übersieht er (erneut), dass die Ablehnung grundsätzlich kein Instrument zur Fehlerkontrolle ist. Dementsprechend wäre auch eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 08.10.2024 – soweit man den Schriftsatz vom 15.10.2024 entsprechend auslegen und eine Gegenvorstellung neben einer Anhörungsrüge überhaupt für zulässig erachten wollte – unbegründet. II. Soweit sich die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 11.10.2024 betreffend die Entscheidung über die Anhörungsrüge des Kindesvaters vom 09.10.2024 wendet, ist sie unzulässig. Eine Gehörsrüge oder eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung über die Gehörsrüge kommt nicht in Betracht. Hierfür spricht bereits der Gesetzeswortlaut. § 44 Abs. 4 S. 3 FamFG bestimmt, dass eine Entscheidung über die Gehörsrüge nicht anfechtbar ist. Darüber hinaus würde die Zulassung einer Gehörsrüge oder einer Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung über die Gehörsrüge die Möglichkeit eröffnen, das Abhilfeverfahren endlos zu wiederholen, was mit dem Sinn und Zweck des § 44 FamFG und dem Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit nicht vereinbar wäre (OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.08.2014 – 7 UF 1272/13 –, juris Rn. 5 f. m.w.N.). Der von dem Kindesvater zitierte Beschluss des OLG Karlsruhe vom 04.06.2019 – 10 W 9/18 – steht dieser Würdigung nicht entgegen, da dieser eine sofortige Beschwerde gegen einen (originären) Beschluss des dortigen Senats über Ablehnungsgesuche betraf und nicht eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge. Beide Sachverhalte sind nicht vergleichbar, ein Fall der Divergenz ist nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund war die Rechtsbeschwerde mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen (§ 6 Abs. 1 FamFG, §§ 46 Abs. 2, 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 ZPO) nicht zuzulassen. III. Wenn man die Gegenvorstellung des Kindesvaters vom 15.10.2024 dahingehend auslegen wollte, dass er sich – seinem Antrag entsprechend – auch „gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 12.09.2024 und vom 24.09.2024 in der Angelegenheit 29 F 33/23“ wendet, wäre diese insoweit bereits unzulässig. Denn eine Gegenvorstellung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses ausgeschlossen, wenn ein Rechtsmittel oder förmlicher Rechtsbehelf eröffnet ist (BGH, Beschluss vom 15.07.2015 – XII ZB 525/14 –, juris Rn. 12) – bzw. wie vorliegend mit der sofortigen Beschwerde (über die der Senat am 08.10.2024 entschieden hat) eröffnet war. IV. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Die Gegenvorstellung gehört zur Instanz und löst keine gesonderte Vergütung aus (Schneider in: Schneider/​Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl. 2021, Verfahrensrecht, Rn. 1_737). Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.