Beschluss
6 W 47/19
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1009.6W47.19.00
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Leitsätze
1. Für eine negative Feststellungsklage nach Widerruf eines Kfz-Finanzierungsvertrags ist grundsätzlich die Summe aus Nettodarlehensbetrag und der auf den Kaufpreis geleisteten Anzahlung maßgeblich. (Rn.14)
2. Die Streitwerte für den Antrag gegen den Hersteller und gegen die finanzierende Bank sind wegen wirtschaftlicher Identität nicht zu addieren, weil der Käufer/Darlehensnehmer - auf unterschiedlicher rechtlicher Grundlage - jeweils die Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Kfz erreichen will. (Rn.15)
(Rn.17)
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägervertreterin gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm vom 24.01.2019 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.08.2019, Az. 4 O 175/18, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss wie folgt abgeändert wird:
Der Streitwert wird auf bis 40.000 € festgesetzt.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine negative Feststellungsklage nach Widerruf eines Kfz-Finanzierungsvertrags ist grundsätzlich die Summe aus Nettodarlehensbetrag und der auf den Kaufpreis geleisteten Anzahlung maßgeblich. (Rn.14) 2. Die Streitwerte für den Antrag gegen den Hersteller und gegen die finanzierende Bank sind wegen wirtschaftlicher Identität nicht zu addieren, weil der Käufer/Darlehensnehmer - auf unterschiedlicher rechtlicher Grundlage - jeweils die Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Kfz erreichen will. (Rn.15) (Rn.17) 1. Die Beschwerde der Klägervertreterin gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm vom 24.01.2019 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.08.2019, Az. 4 O 175/18, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss wie folgt abgeändert wird: Der Streitwert wird auf bis 40.000 € festgesetzt. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Klägervertreterin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 15.07.2019 (Bl. 267) gegen den Beschluss des Landgerichts vom 24.01.2019 (Bl. 263), mit dem - nach Rücknahme der Klage mit einem am 21.01.2019 eingegangenem Schriftsatz vom 09.01.2019 - der Streitwert auf bis 60.000,00 € festgesetzt worden war. Die Klägerin erwarb im Jahr November 2014 ein vom sog. Diesel-Skandal betroffenes Kraftfahrzeug. Der Kaufpreis von 35.175,40 € wurde mit einem Nettodarlehensbetrag von 29.175,40 € von der Beklagten Ziff. 2 finanziert, einen Betrag von 6.000 € erbrachte die Klägerin als Anzahlung aus eigenen Mitteln (Anl. K14a, Bl. 109). Die Klägerin nahm die Beklagte Ziff. 1 als Herstellerin des Kraftfahrzeugs aus Deliktsrecht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch. Gegenstand der Klage waren im Einzelnen (Ziff. 1) ein Leistungsantrag in Höhe von 33.211,51 € (Kaufpreis unter Anrechnung eines Ausgleichs für die gefahrenen Kilometer) Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, (Ziff. 2) ein Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs, (Ziff. 3) ein Zahlungsantrag in Höhe von 1.544,07 € (Ersatz von Aufwendungen) und (Ziff. 4) ein Freistellungsantrag in Höhe von 1.419,08 € (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten). Die Klägerin hat ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen. Der Klageantrag Ziff. 5 war gerichtet auf die Feststellung, dass der Beklagten Ziff. 2 aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag über nominal 29.175,40 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe. Hilfsweise, falls der Antrag Ziff. 5 begründet sei, werde beantragt, die Beklagte Ziff. 2 zu verurteilen, an die Klägerin 16.188,00 € zu bezahlen Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs (Ziff. 5a). Der Hilfsantrag Ziff. 5b ist auf die Feststellung des Annahmeverzugs gerichtet. Das Landgericht hat den Streitwert für die Anträge Ziff. 1-4 auf 34.755,58 € festgesetzt und den Streitwert für den Antrag Ziff. 5 auf 24.589,93 €. Für letzteren maßgeblich seien die zum Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung noch offenen Vertragszinsen und Tilgungen. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Streitwert für den Antrag Ziff. 5 betrage 35.175,40 € (Nettodarlehensbetrag zzgl. Anzahlung in Höhe von 6.000 €). Der Gesamtstreitwert sei daher auf bis 80.000 € festzusetzen. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.08.2019 (Bl. 283) nicht abgeholfen und den Streitwert auf bis 50.000 € festgesetzt. Da der Antrag Ziff. 5 gerade nicht auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrags gerichtet gewesen sei, müsse bei wirtschaftlicher Betrachtung der Vorteil maßgeblich sein, welchen sich die Klägerin aus dem Widerruf erhoffe. Dabei sei der Streitwert gemäß §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit § 9 S. 1 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag in Höhe von 11.886 € (3,5 x 12 x 283 €) zu begrenzen. II. Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 1, S. 3, § 63 Abs. 4 S. 2 GKG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 S. 1 RVG zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt, da sich das Verfahren durch die Rücknahme der Klage am 21.01.2019 erledigt hat und die Beschwerde am 15.07.2019 und damit innerhalb der 6-Monats-Frist des § 68 Abs. 1 S. 3, § 63 Abs. 4 S. 2 GKG eingegangen ist. 2. Der Streitwert für die gegen die Beklagte Ziff. 1 gerichteten Klaganträge Ziff. 1 bis 4 beträgt 34.755,58 € (Zahlungsanträge Ziff. 1 und 3). Dem Antrag Ziff. 2 auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt neben dem Antrag auf eine Zug- um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, weil die Frage des Annahmeverzugs nur ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch ist. Der Antrag Ziff. 4 auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten betrifft ebenfalls eine Nebenforderung und erhöht damit nicht den Streitwert (§ 43 Abs. 1 GKG). 3. Zu korrigieren ist allerdings die Festsetzung des Streitwerts für den Klagantrag Ziff. 5. Der Streitwert für eine negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers nach Widerruf richtet sich bei verbundenen Verträgen grundsätzlich nach dem Nettodarlehensbetrag, wenn der Kläger wirtschaftlich begehrt so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft nicht getätigt (BGH, Beschluss vom 07.04.2015 – XI ZR 121/14 –, Rn. 3, juris; BGH, Beschluss vom 29.09.2009 – XI ZR 498/07 –, juris). Hinzu kommt der aus Eigenmitteln aufgebrachte Betrag (BGH, Beschluss vom 29.05.2015 – XI ZR 335/13 –, Rn. 3, juris). Der Beschluss des BGH vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 –, juris, dort Rn. 6, wonach im Rahmen der vom Darlehensnehmer begehrten Feststellung, dass durch seinen Widerruf der Darlehensvertrag rückabzuwickeln ist, die Hauptforderung maßgeblich sei, die infolge des Widerrufs beanspruchen zu können meine, steht dem nicht entgegen, da die Konstellation eines verbundenen Geschäfts von den dortigen Ausführungen ausdrücklich nicht erfasst wird. Für eine negative Feststellungsklage nach Widerruf eines Kfz-Finanzierungsvertrags ist mithin grundsätzlich der Nettodarlehensbetrag sowie die auf den Kaufpreis geleistete Anzahlung maßgeblich (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 – 6 U 312/18 –, Rn. 35, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2018 – 11 W 41/18 –, Rn. 20f., juris), hier 35.175,40 €. 4. Allerdings sind die Streitwerte für den Antrag Ziff. 1 gegen die Beklagte Ziff. 1 und den Antrag Ziff. 5 gegen die Beklagte Ziff. 2 nicht zu addieren. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Grundsatz wird einerseits eingeschränkt durch die in den Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes geregelten - hier nicht einschlägigen - Additionsverbote (§§ 43 bis 45, 48 Abs. 3 GKG) und andererseits durch das allgemeine Additionsverbot bei Vorliegen wirtschaftlicher Identität (BGH, Beschl. v. 16.07.2015 – IX ZR 136/14, Rn. 4, juris). Vorliegend ist von wirtschaftlicher Identität auszugehen, weil der Kläger – auf unterschiedlicher rechtlicher Grundlage – im Ergebnis die Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Kfz erreichen will. a) Zwar handelt es sich bei dem Antrag Ziff. 1 um einen Zahlungsantrag und beim Antrag Ziff. 5 um einen Feststellungsantrag. Der Fall kann aber nicht anders behandelt werden, wie wenn der Kläger anstelle des Feststellungsantrags einen Zahlungsantrag gestellt hätte, den der Kläger im Übrigen auch als Hilfsantrag Ziff. 5a angekündigt hat. So führt die Kumulierung eines Zahlungsantrags, der auf die Rückabwicklung eines Darlehens nach Widerruf gerichtet ist, und eines Feststellungsantrags zur Beendigung dieses Darlehensvertrags wegen wirtschaftlicher Identität im Grundsatz nicht zu einer Addition der Werte (BGH Beschl. v. 16.07.2019 – XI ZR 538/18, juris; für verbundene Verträge im Ergebnis auch BGH, Beschluss vom 29.05.2015 – XI ZR 335/13 –, juris, BGH, Beschluss vom 07.04.2015 – XI ZR 121/14, juris, und OLG Braunschweig, a.a.O.). b) Der Annahme einer wirtschaftlichen Identität steht nicht entgegen, dass sich die Zahlungsanträge Ziff. 1 bis 4 gegen die Beklagte Ziff. 1 richten und der Feststellungsantrag Ziff. 5 gegen die Beklagte Ziff. 2. Von wirtschaftlicher Identität ist etwa auszugehen bei gegen Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüchen. Der Grund dafür liegt darin, dass der Kläger die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann; die mehreren in Anspruch genommenen Gesamtschuldner schulden im Falle der Verurteilung insgesamt nicht mehr als den eingeklagten Betrag (BGH, Beschluss vom 16.07. 2015 – IX ZR 136/14 –, Rn. 5, juris). Die gegen den Verkäufer und den Hersteller gerichteten Ansprüche sind ihrem Inhalt nach gleichartig, wenn und weil sie jeweils darauf gerichtet sind, den Kfz-Käufer von den Folgen seiner Kaufentscheidung zu befreien, so dass sie als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO verklagt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2018 – X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200). Das im Rahmen der Wertfestsetzung geltende Additionsverbot bei Vorliegen wirtschaftlicher Identität ist dementsprechend – auch ohne ausdrückliche Formulierung einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme in den Klageanträgen – auch dann zu beachten, wenn die geltend gemachte Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und gegenüber dem Hersteller auf deliktische Schadensersatzansprüche gestützt wird (OLG Saarbrücken Beschl. v. 04.06.2019 – 2 W 8/19, BeckRS 2019, 12687, zur Haftung von Hersteller und Verkäufer in einem sog. Abgasfall, s. die Ausgangsentscheidung LG Saarbrücken Urt. v. 02.08.2018 – 12 O 254/17, BeckRS 2018, 44607). Von einer vergleichbaren Situation ist vorliegend auszugehen, auch soweit nicht Kfz-Verkäufer und Hersteller nebeneinander verklagt worden sind, sondern – wie hier – Kfz-Finanzierer und Hersteller. Bei verbundenen Verträgen tritt nämlich der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist, § 358 Abs. 4 S. 5 BGB. Auch die Klägerin geht im konkreten Fall davon aus, dass sie die Rückzahlung des Kaufpreises bzw. der geleisteten Darlehensraten nebst Anzahlung nur einmal fordern kann, da durch die Zug-um-Zug-Anträge (Ziff. 1 bzw. Ziff. 5a) sichergestellt ist, dass die Klägerin die Erfüllung ihrer Zahlungsanträge nicht gegen beide Beklagten gleichzeitig durchsetzen kann. c) Damit ist nur der höhere Streitwert maßgeblich, nämlich der Streitwert für den Antrag Ziff. 5 in Höhe von 35.175,40 € (Nettodarlehenssumme nebst Anzahlung). Hinzu kommt der Streitwert des Antrags Ziff. 3 in Höhe von 1.544,07 € (Erstattung von Aufwendungen für das streitgegenständliche Fahrzeug), welcher im Antrag Ziff. 5 wirtschaftlich nicht enthalten ist. Daraus resultiert ein Gesamtstreitwert von bis 40.000 €. 5. Der im Zivilprozessrecht sonst fast ausnahmslos geltende Grundsatz des Verbots der „reformatio in peius“ gilt im Streitwertrecht grundsätzlich nicht. Das beruht darauf, dass das Streitwertfestsetzungsverfahren im überwiegenden öffentlichen Interesse an einer jederzeit objektiv richtigen Bewertung der Verfahrensgegenstände gemäß §§ 63 ff. GKG als amtliches Verfahren ausgestaltet ist. Die (Rechtsmittel-)Gerichte sind gemäß § 61 GKG nicht an die Schätzangaben der Parteien zum Wert gebunden und gemäß § 63 Absatz 3 Satz 1 GKG befugt, in den zeitlichen Grenzen des Satzes 2 dieser Bestimmung den Streitwert jederzeit von Amts wegen festzusetzen und abzuändern. Die divergierenden und ohnehin je nach Parteirolle wechselnden privaten Interessen der Prozessbeteiligten, die Rechtsverfolgung für sich möglichst kostengünstig, für den Gegner aber möglichst kostspielig zu gestalten, sind nicht schutzwürdig und treten hier vollständig zurück (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2018, 255, Beschluss vom 04.01.2018 – 12 W 37/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2009 - Aktenzeichen 24 W 13/09, BeckRS 2009, 23458, m.w.N.; Laube in: BeckOK KostR, 26. Ed. 1.6.2019, GKG § 68 Rn. 161). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; das Verfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.