Urteil
12 U 134/23
OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0319.12U134.23.00
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Leitsätze
1. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Aus der Mitteilung muss sich ergeben, welche der beiden maßgeblichen Rechnungsgrundlagen sich verändert hat sowie dass es einen in Gesetz oder Tarifbedingungen vorab festgelegten Schwellenwert gibt, dessen Überschreitung die Prämienanpassung ausgelöst hat. Diese Angabe muss sich auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen.(Rn.14)
2. Bei der Beurteilung ist das an den Versicherungsnehmer versandte Mitteilungsschreiben in Verbindung mit weiteren allgemeinen Informationen in den beigefügten Informationsschreiben zu berücksichtigen (Anschluss BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - IV ZR 309/22).(Rn.15)
(Rn.17)
3. Erhöhungen der Ausgaben auf Grund neuer Behandlungsmethoden können zu einer Beitragsanpassung führen.(Rn.19)
4. Für eine Zwischenfeststellungsklage i.S.v. § 256 Abs. 2 ZPO genügt die bloße Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74). Zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung einer solchen Klage ist, dass das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses für die Entscheidung der Hauptsache vorgreiflich ist, also ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht. Ein solcher Fall ist nicht gegeben, wenn der Hauptantrag unabhängig davon abgewiesen wird, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht (Anschluss BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09).(Rn.23)
(Rn.24)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28.07.2023 (21 O 159/22) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses und das in Ziff. I. genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Aus der Mitteilung muss sich ergeben, welche der beiden maßgeblichen Rechnungsgrundlagen sich verändert hat sowie dass es einen in Gesetz oder Tarifbedingungen vorab festgelegten Schwellenwert gibt, dessen Überschreitung die Prämienanpassung ausgelöst hat. Diese Angabe muss sich auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen.(Rn.14) 2. Bei der Beurteilung ist das an den Versicherungsnehmer versandte Mitteilungsschreiben in Verbindung mit weiteren allgemeinen Informationen in den beigefügten Informationsschreiben zu berücksichtigen (Anschluss BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - IV ZR 309/22).(Rn.15) (Rn.17) 3. Erhöhungen der Ausgaben auf Grund neuer Behandlungsmethoden können zu einer Beitragsanpassung führen.(Rn.19) 4. Für eine Zwischenfeststellungsklage i.S.v. § 256 Abs. 2 ZPO genügt die bloße Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74). Zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung einer solchen Klage ist, dass das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses für die Entscheidung der Hauptsache vorgreiflich ist, also ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht. Ein solcher Fall ist nicht gegeben, wenn der Hauptantrag unabhängig davon abgewiesen wird, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht (Anschluss BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09).(Rn.23) (Rn.24) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28.07.2023 (21 O 159/22) wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses und das in Ziff. I. genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung. Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert, mitversichert sind u.a. die Kinder He. und Ca.. Im Streit stehen in der Berufungsinstanz noch Beitragsanpassungen der Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Unwirksamkeit zweier Beitragsanpassungen zum 01.01.2015 festgestellt und die Beklagte diesbezüglich zur Rückzahlung von 104,88 EUR verurteilt. Anlässlich der entsprechenden Beitragsanpassungen habe die Beklagte es versäumt, den Kläger hinreichend darauf hinzuweisen, dass insofern die Überschreitung eines gesetzlichen oder tariflichen Schwellenwerts erforderlich sei. Die Beitragsanpassungen zum 01.01.2018, 01.01.2019, 01.01.2020 und 01.01.2021 seien hingegen jeweils formell wirksam erfolgt. Hinsichtlich eventueller Ansprüche auf Rückerstattung zu viel geleisteter Prämien bis zum 31.12.2018 sei Verjährung eingetreten. Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine ursprünglich gestellten Anträge weiter, soweit das Landgericht seine Klage abgewiesen hat. Er begründet seine Berufung damit, dass die Beklagte es auch hinsichtlich der weiteren Beitragsanpassungen unterlassen habe, dem Kläger die insofern maßgeblichen Gründe nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilen. Das Anschreiben hinsichtlich der Beitragsanpassung zum 01.01.2018 mache auch in der Gesamtschau mit dem beigefügten Infoblatt nicht hinreichend deutlich, dass bei der Tariferhöhung ein im Gesetz oder in Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert überschritten wurde. Auch im Anschreiben hinsichtlich der Beitragsanpassung zum 01.01.2019 werde nur allgemein der Mechanismus des Schwellenwertes beschrieben. Weiter werde der Eindruck erweckt, dass jegliche Abweichung zum ursprünglich Erwarteten zu einer Beitragsanpassung führe. Hinsichtlich der Beitragsanpassungen zum 01.01.2020 und zum 01.01.2021 führe die fehlerhafte Definition der „Versicherungsleistung“ im Informationsblatt zur formellen Unwirksamkeit, da auch eine mögliche Erhöhung der Leistungen auf Grund des medizinischen Fortschritts aufgeführt werde. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 5.548,86 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Neufestsetzung der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ...7 unwirksam sind: a) die Anpassung des Beitrags im Tarif P. zum 01.01.2018 in Höhe von 49,90 EUR b) die Anpassung des Beitrags im Tarif P. GZ zum 01.01.2018 in Höhe von 3,01 EUR c) die Anpassung des Beitrags im Tarif He. N. zum 01.01.2018 in Höhe von 10,87 EUR d) die Anpassung des Beitrags im Tarif P. zum 01.01.2019 in Höhe von 44,50 EUR e) die Anpassung des Beitrags im Tarif P. GZ zum 01.01.2019 in Höhe von 2,69 EUR f) die Anpassung des Beitrags im Tarif Ca. P. zum 01.01.2020 in Höhe von 7,04 EUR g) die Anpassung des Beitrags im Tarif He. N. zum 01.01.2020 in Höhe von 8,61 EUR h) die Anpassung des Beitrags im Tarif P. zum 01.01.2021 in Höhe von 45,00 EUR i) die Anpassung des Beitrags im Tarif P. GZ zum 01.01.2021 in Höhe von 2,71 EUR l) die Anpassung des Beitrags im Tarif Ca. P. zum 01.01.2021 in Höhe von 6,20 EUR j) die Anpassung des Beitrags im Tarif He. N. zum 01.01.2021 in Höhe von 8,32 EUR Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 31.08.2023 und die Berufungserwiderung vom 09.11.2023 Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. 1. Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch auf Rückerstattung zu viel geleisteter Beiträge aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu. a) Hinsichtlich der mit der Berufung angegriffen Beitragsanpassungen besteht kein Anspruch auf Rückzahlung. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, waren die Beitragsanpassungen zum 01.01.2018, zum 01.01.2019, zum 01.01.2020 und zum 01.01.2021 jeweils formell wirksam. aa) Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 26). Aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass sich die Angabe der maßgeblichen Gründe auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen muss; eine allgemeine Information über die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung ist danach nicht ausreichend (BGH aaO Rn. 27). Vielmehr muss sich aus der Mitteilung ergeben, welche der beiden maßgeblichen Rechnungsgrundlagen - Versicherungsleistungen oder Sterberisiko - sich verändert hat sowie dass es einen in Gesetz oder Tarifbedingungen vorab festgelegten Schwellenwert gibt, dessen Überschreitung die in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (BGH, Urteile vom 16.12.2020 aaO Rn. 26; vom 23.06.2021 - IV ZR 250/20, juris Rn. 18; vom 31.08.2022 - IV ZR 252/20, juris Rn. 13). Nach diesem Maßstab waren die Mitteilungen zu den Beitragsanpassungen jeweils ausreichend. Auf die entsprechenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung wird zur Meidung von Wiederholungen verwiesen. Aus den Mitteilungsschreiben in Zusammenschau mit den mitversandten Informationsblättern ließ sich insbesondere hinreichend klar entnehmen, welche der beiden Rechnungsgrundlagen sich geändert hatte und dass die Beitragsanpassungen auf der Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes beruhten. bb) Die vom Kläger in der Berufungsinstanz vorgebrachten weiteren Einwände gegen die formelle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen greifen nicht durch. So ist der Einwand der Klagepartei, dass sich aus dem Mitteilungsschreiben zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018 nicht hinreichend klar entnehmen lasse, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein Schwellenwert überschritten wurde, zurückzuweisen. Bei der Beurteilung ist das Mitteilungsschreiben in Verbindung mit den beigefügten Informationsschreiben zu betrachten. Den „Informationen zur Beitragsanpassung“ und der Kundeninformation kann die Erklärung entnommen werden, dass der Versicherer regelmäßig die erforderlichen mit den kalkulierten Ausgaben für Gesundheitsleistungen - die Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen - vergleichen und bei einer Abweichung von mehr als 5 % - dem festgelegten Schwellenwert - die Prämie überprüfen muss. Die Mitteilung, dass das Ergebnis dieses Vergleichs für die Tarife des Klägers eine Überschreitung des Schwellenwertes war, kann der Versicherungsnehmer sodann dem Anschreiben der Beklagten entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2024 - IV ZR 309/22, juris Rn. 17). Soweit der Senat bisher die formelle Wirksamkeit dieser Beitragsanpassung abweichend beurteilt hat (Beschlüsse vom 11.12.2023 - 12 U 121/22 - und 08.01.2024 - 12 U 213/22 -, jeweils nicht veröffentlicht), hält er hieran im Hinblick auf die genannte Entscheidung des BGH nicht länger fest. Hinsichtlich der Beitragsanpassung zum 01.01.2019 gilt, dass die „Information zur Beitragsanpassung in der Krankenversicherung“ den Leser darauf hinweist, dass alle Rechnungsgrundlagen überprüft werden müssen, wenn der Vergleich der tatsächlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 5 % erbringt. Diese allgemeine Beschreibung nehmen die „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“ sodann auf und ergänzen hierzu, dass die Beitragsanpassung erfolgte, weil die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen eine Veränderung von mehr als 5 % ergeben habe. Die Informationen beschränken sich mithin weder auf allgemeine Ausführungen, noch wird der Eindruck erweckt, dass jegliche Abweichung der Ausgaben zu einer Beitragsanpassung führen würde. Hinsichtlich der Beitragsanpassungen zum 01.01.2020 und zum 01.01.2021 stellt der Kläger darauf ab, dass eine fehlerhafte Erläuterung des auslösenden Faktors Versicherungsleistung im Informationsblatt „Hintergründe zur Beitragsanpassung“ zur Unwirksamkeit führe. Die dort aufgeführten neuen Behandlungsmethoden könnten nur eine Anpassung der AVB nach § 203 Abs. 3 VVG begründen. Insofern mag dahinstehen, ob ein entsprechender Fehler dem Grunde nach geeignet wäre, die Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in Zweifel zu ziehen. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Erläuterung der Rechtslage entspricht. So können auch Erhöhungen der Ausgaben auf Grund neuer Behandlungsmethoden zu einer Beitragsanpassung führen (vgl. etwa Langheid/Rixecker/Muschner, VVG, 7. Aufl. 2022, § 203 Rn. 57; Prölss/Martin/Voit, VVG, 31. Aufl. 2021, § 203 Rn. 37, jeweils m.w.N.). b) Aus den unwirksamen Beitragsanpassungen im Tarif Ca. P. SB 1Z+ und He. N. zum 01.01.2015 ergeben sich ebenfalls keine weiteren Ansprüche. Wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, haben die im Tarif Ca. P. SB 1Z+ ab dem 01.01.2020 und im Tarif He. N. ab dem 01.01.2018 erbrachten Zahlungen ihre Grundlagen in den zu diesem Zeitpunkt erfolgten wirksamen Beitragsanpassungen. Ansprüche auf Grundlage von Zahlungen vor dem 01.01.2019 werden mit der Berufung nicht mehr geltend gemacht. 2. Der Feststellungsantrag des Klägers ist nach dem oben gesagten teilweise zulässig aber ebenfalls unbegründet. a) Hinsichtlich der Beitragsanpassung im Tarif N. zum 01.01.2018 sowie hinsichtlich der weiteren Beitragsanpassungen zum 01.01.2019, zum 01.01.2020 und zum 01.01.2021 ist der Antrag als Zwischenfeststellungsklage zulässig. Bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich. Für eine Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO genügt schon die bloße Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (BGH, Urteile vom 17.05.1977 - VI ZR 174/74, juris Rn. 17; vom 19.12.2018 aaO Rn. 17). Dies ist vorliegend gegeben. Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus, da der Feststellungantrag („unwirksam sind“) auf die fortdauernde Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen gerichtet ist (vgl. BGH, Urteile vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 17; vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 20). Ob über den Leistungsantrag hinaus Bereicherungsansprüche mit Erfolg geltend gemacht werden können, ist unerheblich, da ein Feststellungsinteresse für die Zwischenfeststellungsklage aufgrund der Vorgreiflichkeit entbehrlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 aaO; Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl. § 256 Rn. 25). b) Hinsichtlich der Beitragsanpassung zum 01.01.2018 im Tarif P. war der Feststellungsantrag dagegen unzulässig. Insofern fehlt es an der erforderlichen Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses. Hierfür genügt zwar die bloße Möglichkeit, dass das inzident ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (BGH, Urteil vom 05.05.2011 – VII ZR 179/10, juris Rn. 21). Zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung einer solchen Klage ist aber, dass das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses für die Entscheidung der Hauptsache vorgreiflich ist, also ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht Eine solche Möglichkeit scheidet aus, wenn der Hauptantrag unabhängig davon abgewiesen wird, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht (BGH, Urteil vom 15.12.2009 – XI ZR 110/09, juris Rn. 19; vgl. auch Senat, Urteil vom 28.06.2019 – 12 U 134/17, juris Rn. 98f.). Das ist vorliegend hinsichtlich der fraglichen Beitragsanpassung im Tarif P. zum 01.01.2018 der Fall. Ansprüche hinsichtlich Beitragszahlungen vor dem 01.01.2019 werden wie dargelegt nicht mehr geltend gemacht. Auf Grund der wirksamen Beitragsanpassung zum 01.01.2019 kommt eine Rückforderung von Prämienzahlungen auf Grund der Beitragsanpassung zum 01.01.2018 somit unabhängig von der Wirksamkeit dieser Anpassungen nicht in Betracht. Auch ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO im Sinne eines schutzwürdigen Interesses des Klägers an der begehrten Feststellung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 06.04.2017 - I ZR 63/15, juris Rn. 13) fehlt entsprechend. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Anlass für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO bestand nicht.