Beschluss
12 W 14/23
OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0621.12W14.23.00
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Leitsätze
1. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall die angemessene Barabfindung gemäß §§ 327a, 327b BGB nach dem Barwert der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bestimmten jährlichen Ausgleichszahlung zu bemessen ist.(Rn.36)
2. Insbesondere zu der Frage, unter welchen Umständen im Einzelfall hierbei - unter Abstraktion der Strukturmaßnahme - die Annahme des Fortbestandes des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags für eine ewige Laufzeit gerechtfertigt ist.(Rn.38)
Tenor
1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Ziffern 13 bis 18 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim - 3. Kammer für Handelssachen - vom 21.07.2022, Az. 23 AktE 1/14 (2), werden zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall die angemessene Barabfindung gemäß §§ 327a, 327b BGB nach dem Barwert der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bestimmten jährlichen Ausgleichszahlung zu bemessen ist.(Rn.36) 2. Insbesondere zu der Frage, unter welchen Umständen im Einzelfall hierbei - unter Abstraktion der Strukturmaßnahme - die Annahme des Fortbestandes des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags für eine ewige Laufzeit gerechtfertigt ist.(Rn.38) 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Ziffern 13 bis 18 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim - 3. Kammer für Handelssachen - vom 21.07.2022, Az. 23 AktE 1/14 (2), werden zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe der angemessenen Barabfindung, die Minderheitsaktionären der BE AG für die zwangsweise Übertragung ihrer Anteile auf die Hauptaktionärin nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG zu gewähren ist. 1. Die BE AG war unter der HRB ... in das Handelsregister des AG F. eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war die Versorgung des Gebietes in und um L., R. und W. mit Energie und Wasser. Das Grundkapital betrug 42.521.000,00 DEM. Die Aktien der BE AG waren nicht im Börsenhandel zugelassen, sondern wurden im Telefonhandel der Valora Effekten Handel AG unter der Wertpapierkennnummer (WKN) ... gehandelt. 2. Zum Jahrtausendwechsel entschlossen sich die Städte Breisach, Freiburg, Lahr, Lörrach und Offenburg sowie die T. Aktiengesellschaft, M., verschiedene kommunale Versorgungsunternehmen in Südbaden - darunter die BE AG - zusammenzuführen. Dieses Vorhaben wurde im Mai 2000 in einem von der Antragsgegnerin als „Zusammenführungspapier“ bezeichneten Dokument unter dem Arbeitstitel „Lohengrin“ festgehalten (Anlage B 16). Zur Umsetzung wurde die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens, die ba. AG & Co. KG (im Folgenden: ba.) gegründet, in der die betroffenen Versorgungsunternehmen - auch die BE AG - aufgehen sollten (vgl. Konsortialvertrag vom 02.07.2001, Anlage B15). Im Jahr 2000 schlossen die ba. und die BE AG einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (BEAV, Anlage B8), der am 07.08.2001 ins Handelsregister eingetragen wurde. Nach diesem Vertrag war die BE AG voll in die ba. integriert, ihr Gewinn wurde in Gänze an die ba. abgeführt, eventuelle Verluste von dieser ausgeglichen. Die Hauptaktionärin übernahm die Verpflichtung, auf Verlangen jedes außenstehenden Aktionärs der BE AG dessen Aktien gegen Barabfindung zu erwerben. Aufgrund gerichtlicher Festsetzung im Spruchverfahren wurde die Abfindung auf 315,47 EUR bzw. eine jährliche Ausgleichszahlung von 24,64 EUR brutto je Stammaktie im Wert von 100 EUR festgesetzt (LG Mannheim, 23 AktE 6/01; OLG Karlsruhe, 12 W 90/08). Der Vertrag wurde bis 31.12.2005 fest abgeschlossen und verlängerte sich unverändert jeweils um ein Jahr, wenn nicht bis spätestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der BE AG die Kündigung erfolgte. Der BEAV bestand bis zum 13.12.2013 ungekündigt und unverändert fort. 3. Zuletzt - im Sommer 2013 - hielt die Antragsgegnerin (ba.) als Hauptaktionärin der BE AG Aktien mit einem Gesamtnennbetrag von 42.199.700,00 DEM, was 99,24% des Grundkapitals entsprach. Mit Schreiben vom 19.06.2013 richtete die ba. an den Vorstand der BE AG das Anliegen, nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG zu beschließen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine angemessene Abfindung auf sie zu übertragen. Zur Ermittlung der angemessenen Abfindung beauftragte die ba. die EY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, mit der Erstellung eines Bewertungsgutachtens. In dem mit Datum vom 21.10.2013 unterzeichneten Gutachten (im Folgenden: GA EY) wurde auf Grundlage des Ertragswertverfahrens durch Diskontierung von erwarteten finanziellen Überschüssen in Form von Ausschüttungen bzw. Kapitaleinzahlungen zwischen dem zu bewertenden Unternehmen und den Anteilseignern mit einem risikoangepassten Kapitaleinsatz ein Unternehmenswert von 116,2 Mio. EUR ermittelt. Daraus errechnet sich ein Wert von 273,32 EUR je Stammaktie im Wert von 100 EUR. Eine Ermittlung der angemessenen Abfindung anhand des Börsenwertes wurde aufgrund fehlenden Handelsvolumens abgelehnt. Auch künftigen Barauszahlungen aus dem BEAV wurde aufgrund der beabsichtigten Verschmelzung der BE AG auf die ba. keine Relevanz beigemessen. Die vom Landgericht Mannheim nach § 327c Abs. 2 Satz 3 AktG bestellte sachverständige Prüferin, die SP Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gelangte im Bericht vom 24.10.2013 (Anlage B1; im Folgenden: GA SP) nicht zu einer höheren Bewertung. Die ba. informierte den Vorstand der BE AG mit Schreiben vom 23.10.2013, dass beabsichtigt sei, den Minderheitsaktionären 315,47 EUR je Stammaktie im Wert von 100 DM zu zahlen. Auf der Hauptversammlung vom 13.12.2013 wurde der Übertragungsbeschluss mit diesem Zahlbetrag gefasst, am 27.01.2014 in das Handelsregister eingetragen und ebenfalls am 27.01.2014 im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Mitte 2014 wurde die Verschmelzung der BE AG mit der ba. abgeschlossen. 4. Mit dem vorliegenden Verfahren begehren die Antragsteller und der Vertreter der außenstehenden Aktionäre eine Erhöhung der Barabfindung. Sie haben geltend gemacht, die Bewertung sei fehlerhaft, weil sie in nicht nachvollziehbarer Weise von sinkenden Umsatzerlösen ausgehe und Wachstumspotential im nahegelegenen Ausland ebensowenig berücksichtige wie steigenden Energiebedarf und die Rohmargen im Privatkundenbereich. Alle Antragsteller haben sich gegen die gewählte Wachstumsrate bei der Berechnung der ewigen Rente gewandt und die für die Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes gewählten Parameter beanstandet. Zudem haben sie geltend gemacht, als Mindestabfindung sei der kapitalisierte Wert der Ausgleichszahlungen nach dem BEAV zu zahlen. 5. Die Antragsgegnerin hat eingewandt, der Barwert der Ausgleichszahlung sei nicht als Untergrenze einer angemessenen Barabfindung zu berücksichtigen, weil angesichts der jederzeitigen Kündbarkeit und der anstehenden Verschmelzung nicht von einem Fortbestand des Unternehmensvertrages auszugehen sei. Auch die erhebliche Differenz zwischen der kapitalisierten Ausgleichszahlung und der nach dem Ertragswert ermittelten angemessenen Abfindung spreche gegen diesen Wert als Untergrenze. 6. Das Landgericht hat den Abfindungsbetrag mit Beschluss vom 21.07.2022 (23 AktE 1/12 (2)) auf 506,04 EUR je Stammaktie im Wert von 100 DM festgesetzt. Dabei hat es den Barwert der Ausgleichszahlung nach dem BEAV als Untergrenze herangezogen. Das sei im vorliegenden Fall angemessen, weil der Unternehmensvertrag bei Beschlussfassung in der Hauptversammlung bestanden habe und von seinem Fortbestehen auszugehen gewesen sei. Den Barwert der Ausgleichszahlungen habe der gerichtliche Sachverständige Dr. Po. unter Diskontierung der gerichtlich festgesetzten jährlichen Ausgleichszahlungen auf 506,04 EUR je Stammaktie im Nennwert von 100 DM berechnet. Dieser Wert sei höher als der anteilige Unternehmenswert, den EY auf 273,32 EUR und der gerichtliche Sachverständige auf 276 EUR berechnet habe, und auch höher als die von der Beklagten angebotene Abfindung von 315,47 EUR. 7. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht geltend, der Barwert der Ausgleichszahlungen könne im vorliegenden Fall nicht als Mindestbetrag herangezogen werden, weil die in der Rechtsprechung hierfür aufgestellten Kriterien nicht erfüllt seien. Insbesondere sei nicht von einem Fortbestand des BEAV auszugehen, weil dieser durch die Antragsgegnerin jederzeit kündbar gewesen sei, die an die Minderheitsaktionäre geleisteten Ausgleichszahlungen evident unwirtschaftlich gewesen seien und die Unternehmensplanung der Antragsgegnerin auch nicht auf eine dauerhafte Fortführung des BEAV ausgerichtet gewesen sei. Es spreche gegen die Annahme eines dauerhaften Fortbestandes der Vertragsgrundlage, wenn der Barwert der Ausgleichszahlungen erheblich über dem Ertragswert liege; hier betrage die Differenz zwischen dem Bewertungsgutachten EY und dem vom Landgericht festgesetzten Wert 85,14% (506,04 EUR/273,32 EUR = 1,85145). Für die BE AG sei auch keine Kundenakquise mehr betrieben worden; der Fortbestand der Gesellschaft hätte einen erheblichen Mehraufwand verursacht. Auch die vom Landgericht herangezogene „Wurzeltheorie“ greife nicht. Die Entwicklung sei schon weit vor dem hier maßgeblichen Stichtag, ab dem Jahrtausendwechsel, angelegt gewesen. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Mannheim vom 22. Juli 2022, Az. 23 AktE 1/14 (2), die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen. 8. Auch die Antragsteller Ziffer 13-18 haben Beschwerde eingelegt und begehren die Festsetzung eines höheren Abfindungsbetrages. Sie machen geltend, Stamm- und Vorzugsaktien seien nicht gleich zu behandeln und der vom Sachverständigen herangezogene Kapitalertragssteuersatz von 25% sei nur für natürliche Personen (Antragsteller Ziffer 14) richtig, nicht aber für Kapitalgesellschaften (Antragsteller Ziffern 13 und 15 bis 18): Für diese seien die Ausschüttungen aus dem BEAV nach § 8b Abs. 1 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerfrei. Bei zutreffender Berechnung ergebe sich ein Abfindungsbetrag von 553,37 EUR bzw. - unter Ansatz des hälftigen Basiszinssatzes - von 1.091,24 EUR je Stammaktie im Wert von 100 DM. 9. Das Landgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 17.01.2023 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat mit Verfügung vom 13.02.2024 einen rechtlichen Hinweis erteilt. II. Die Beschwerden sind zulässig, bleiben aber erfolglos. 1. Die Beschwerden sind nach der hier gemäß § 17 Abs. 3 SpruchG anwendbaren, bis 28.02.2023 gültigen Fassung der §§ 12, 17 SpruchG zulässig. Sie sind nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SpruchG statthaft. Sie wurden jeweils form- und fristgerecht eingelegt (unten a.) und auch die Mindestbeschwer ist erreicht (unten b.). a. Die Beschwerden wurden form- und fristgerecht eingelegt. Beide Schriftsätze sind beim Landgericht (§ 64 Abs. 1 FamFG) am 15.08.2022 eingegangen, somit jeweils innerhalb der Monatsfrist nach schriftlicher Bekanntgabe (§ 63 Abs. 1, 3 FamFG) des Beschlusses vom 22.07.2022. Beide Beschwerden wurden in elektronischer Form eingereicht, was zulässig (§ 14 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 130a ZPO) bzw. erforderlich ist (§ 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG). Dass die Beschwerde der Antragsgegnerin nicht qualifiziert signiert war, ist unschädlich. Das Übertragungsprotokoll (AS I 1170) weist als Übermittlungsweg „beA“, als SAFE-ID des Absenders die Kennung DE.BRAK. ... und als Absender „V. M. Dö.“ aus. Dieser hat die Beschwerdeschrift auch unterzeichnet. Demzufolge wurde die Beschwerde auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht und ist auch ohne qualifizierte elektronische Signatur wirksam (§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. § 130a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 ZPO). Der Einwand des Antragstellers zu 3), die Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin hätte einer qualifizierten elektronischen Signatur bedurft, weil Anwälte aus Großkanzleien mit einer Vielzahl von Rechtsanwälten ihre Schriftsätze stets qualifiziert signieren müssten, geht fehl. Auch angestellte oder zur gemeinsamen Berufsausübung gesellschaftlich verbundene Anwälte verfügen über ein persönliches besonderes elektronisches Anwaltspostfach nach § 31a Abs. 1 BRAO, über das sie nach § 14 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 130a Abs. 3; Abs. 4 Nr. 2 ZPO elektronische Dokumente ohne qualifizierte elektronische Signatur einreichen können. Dass daneben auch ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft eingerichtet wurde (§ 31b BRAO, sogenanntes „Kanzlei-beA“) - das im Übrigen nach § 14 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO ebenfalls die Einreichung ohne qualifizierte elektronische Signatur ermöglicht -, ändert daran nichts. b. Die Mindestbeschwer von 600 EUR gemäß § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 61 Abs. 1 FamFG ist erreicht. Die Beschwer des einzelnen Aktionärs ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag, den er mit seinem Rechtsmittel für sich pro Aktie an Barabfindung zusätzlich erstrebt (BGH, Beschluss vom 18.09.2018 - II ZB 15/17, juris Rn. 19). Die Beschwer der beschwerdeführenden Antragsteller ist zusammenzurechnen, da sie sich gegen dieselbe Entscheidung richteten und das gleiche Rechtsschutzziel verfolgen (BGH, a.a.O., Rn. 24). Für die Antragsgegnerin liegt die Beschwer spiegelbildlich dazu in dem Gesamtbetrag, um den sich nach ihrem Antrag die Abfindung aller ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre verringern soll. Die Antragsgegnerin begehrt mit der Antragszurückweisung die Herabsetzung von 506,04 EUR auf den im Übertragungsbeschluss vom 13.12.2013 festgelegten Wert von 315,47 EUR je Stammaktie im Wert von 100 DM. Bei insgesamt abzufindenden Aktien im Nennwert von 321.300 DEM entspricht dies einem Gesamtbetrag von 612.301,41 EUR. Auch die Beschwer der Antragsteller Ziffern 13 bis 18 liegt über 600 EUR. Die Antragsteller Ziffern 13 bis 18 haben jeweils Bestätigungen der Sparkasse K. vorgelegt, dass in den jeweiligen Depots Aktien der BE AG verwahrt werden. Damit ist zumindest für jeden der Antragsteller eine Aktie zu Grunde zu legen (BGH, Beschluss vom 18.09.2018 - II ZB 15/17, Rn. 21). Bei dem von den Antragstellern verlangten Maximalbetrag von 1.091,24 EUR ist somit die erforderliche Mindestbeschwer von 600 EUR überschritten [(1091,24 EUR - 506,04 EUR) x 6]. 2. Die Beschwerden sind aber unbegründet. Nach den Grundsätzen, die für die Bestimmung der angemessenen Barabfindung gemäß § 327f Satz 2 AktG gelten (unten a.), hat das Landgericht zu Recht den Barwert der Ausgleichszahlung nach dem BEAV als Grundlage für die Bestimmung der Barabfindung herangezogen (unten b.). Die insbesondere von den Antragstellern Ziffern 13-18 vorgetragenen Angriffe gegen die Berechnung greifen nicht durch (unten c.). a. Nach § 327f Satz 2 AktG hat das Gericht im Spruchverfahren die angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn der vom Hauptaktionär festgelegte Betrag nicht angemessen ist. Eine Barabfindung nach einem „Squeeze Out“ gemäß §§ 327a, 327b AktG ist angemessen, wenn sie dem ausgeschlossenen Aktionär volle wirtschaftliche Kompensation für den Verlust seiner Unternehmensbeteiligung verschafft, die nicht unter dem Verkehrswert liegen darf. Das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) vermittelt die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft sowie vermögensrechtliche Ansprüche. In vermögensrechtlicher Hinsicht umfasst die Beteiligung die Aussicht auf Dividende und den Anteil an Vermögenssubstanz, auf den bei Auflösung und Liquidation ein Anspruch besteht. Der Gleichlauf zwischen dem Wert des (einzelnen) Anteils und dem anteiligen Unternehmenswert ist auch dann gegeben, wenn ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen wurde. Der Wert des Anteils des (außenstehenden) Minderheitsaktionärs hat sich durch den Unternehmensvertrag nicht vollständig vom Unternehmenswert abgekoppelt (BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - II ZB 6/20, juris Rn. 19; st. Rspr.). Der Wert der Unternehmensbeteiligung ist vom Gericht im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO zu ermitteln. Bewertungsobjekt ist die Unternehmensbeteiligung des Minderheitsaktionärs und nicht das Unternehmen, wobei weder das Verfassungsrecht noch das einfache Recht eine Bewertungsmethode vorgeben. Der Wert der Unternehmensbeteiligung kann sowohl unmittelbar, etwa durch Rückgriff auf den Börsenwert der Anteile, als auch mittelbar als quotaler Anteil an dem durch eine geeignete Methode, etwa der Ertragswertmethode, ermittelten Unternehmenswert, bestimmt werden. Die eine oder andere Methode scheidet nur aus, wenn sie aufgrund der Umstände des konkreten Falls nicht geeignet ist, den „wahren“ Wert abzubilden. Entscheidend ist, dass die Bewertungsmethode und das innerhalb der Bewertungsmethode gewählte Rechenverfahren den gesetzlichen Bewertungszielen, insbesondere den verfassungsrechtlichen Vorgaben, entspricht, in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist. Da jede Wertermittlung mit zahlreichen Prognosen, Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht auf Richtigkeit, sondern nur auf Vertretbarkeit gerichtlich überprüfbar sind, kann keine Bewertungsmethode den Wert der Unternehmensbeteiligung exakt berechnen. Vielmehr kann jede Methode nur rechnerische Ergebnisse liefern, die Grundlage und Anhaltspunkt für die Schätzung des Gerichts nach § 287 Abs. 1 ZPO bilden. Die Wahl der für die Schätzung im Einzelfall geeigneten Bewertungsmethode obliegt dem Tatrichter (BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - II ZB 6/20, juris Rn. 20; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21.02.2023 - II ZB 12/21, juris Rn. 19; st. Rspr.). b. Im vorliegenden Fall ist die Abfindung nach dem Barwert der Ausgleichszahlungen zu bestimmen, die aufgrund des BEAV zu zahlen waren. aa. Die Bemessung einer Abfindung nach §§ 327a, 327b AktG nach dem Barwert der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bestimmten jährlichen Ausgleichszahlung kommt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in Betracht, wenn dieser höher ist als der auf den Anteil des Minderheitsaktionärs entfallende Anteil des Unternehmenswerts, wenn der Unternehmensvertrag zum nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG maßgeblichen Zeitpunkt bestand und von dessen Fortbestand auszugehen war (BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - II ZB 6/20, juris Rn. 18-37). Dass der Barwert der nach dem BEAV geschuldeten Ausgleichszahlungen höher ist als der auf den Anteil der Minderheitsaktionäre entfallende Anteil des Unternehmenswerts, steht im vorliegenden Verfahren außer Zweifel und auch nicht im Streit. Auch bestand der BEAV zum maßgeblichen Zeitpunkt noch ungekündigt. Umstritten und für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens entscheidend ist somit, ob auch von dessen Fortbestand auszugehen war. Erforderlich ist dabei eine Prognose der Laufzeit zum Bewertungsstichtag unter Abstraktion der konkreten Strukturmaßnahme. Bei dieser Prognose ist zu berücksichtigen, ob der Unternehmensvertrag nur zeitlich befristet oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist, ob, wann und durch wen er kündbar ist und schließlich, ob und wann mit Blick auf die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten eine Kündigung zu erwarten gewesen wäre. Wenn die konkrete Unternehmensplanung keine Anhaltspunkte für eine Vertragsbeendigung bietet, kann die ewige Laufzeit des Unternehmensvertrags anzunehmen sein (BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - II ZB 6/20, juris Rn. 33). bb. Nach diesen Maßstäben war der gerichtlichen Schätzung der unbefristete Fortbestand des BEAV zugrunde zu legen. Entscheidend ist dabei, dass die konkrete Unternehmensplanung keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass der BEAV unter Abstraktion der konkreten Strukturmaßnahme hätte beendet werden sollen (unten 1). Falls es andere Gestaltungsmöglichkeiten gab, mit denen die ba. eine Abfindung der Ausgleichzahlungen aus dem BEAV hätte vermeiden können, sind diese nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht der konkreten Unternehmensplanung entsprachen (unten 2). Bei alledem verkennt der Senat nicht, dass die Beendigung des BEAV tatsächlich im Jahr 2014 geplant war und durchgeführt wurde (unten 3). (1) Die konkrete Unternehmensplanung bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der BEAV unter Abstraktion der konkreten Strukturmaßnahme hätte beendet werden sollen. (aa) Die hier in Frage stehende konkrete Strukturmaßnahme war die Überführung des Geschäftsbetriebes der BE AG in die ba. Diese wurde dahingehend geplant und durchgeführt, dass zuerst die Anteile der Minderheitsaktionäre der BE AG auf die Hauptaktionärin übertragen wurden und anschließend die BE AG mit der ba. verschmolzen werden sollte. Erst diese Verschmelzung führte zum Ende des BEAV durch Konfusion. Eine Kündigung des BEAV ohne Übernahme des Geschäftsbetriebes der BE AG hätte für die ba. einen Kontrollverlust bedeutet, der in Widerspruch zur Unternehmensstrategie gestanden hätte. Diese war von Anfang an auf die Integration der BE AG in die ba. ausgerichtet, wie die Antragsgegnerin detailliert, unter Vorlage von Belegen und unwidersprochen vorgetragen hat. So ist in einem Gemeinderatsprotokoll der Stadt Freiburg aus dem Jahr 2000 die Absicht zur Zusammenlegung verschiedener Versorgungsunternehmen, darunter die BE AG, dokumentiert (Anlage B13); im Jahr 2001 wurde hierüber ein Konsortialvertrag geschlossen (Anlage B15). In der Folge wurde die BE AG zunehmend aus dem Vertriebsgeschäft herausgenommen und die Neukundenakquise erfolgte nur noch für die ba. Die organisatorische Eigenständigkeit der BE AG - und auch das Pachtmodell für den Netzbetrieb vor dem Hintergrund des § 7 EnWG (vgl. dazu Anlagen B12 und B14) - war für die ba. ein zunehmender Ballast. Nach deren Darstellung verzögerte sich die Verschmelzung hauptsächlich deshalb, weil die BE AG wegen der betrieblichen Altersvorsorge Mitglied der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) war, während die ba. im Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (ZVK) organisiert ist. Trotz alledem hielt die ba. durchweg an ihrem Ziel, der Integration der BE AG, fest, und es ist nicht vorgetragen, dass eine hiervon unabhängige Kündigung des BEAV auch nur erwogen wurde. Der „Squeeze Out“ der Minderheitsaktionäre der BE AG sollte offensichtlich deshalb vor der Verschmelzung stattfinden, weil eine Beteiligung der Minderheitsaktionäre an der ba. nicht gewünscht war. Aus der Übersicht über die zusammenzuführenden „Lohengrin“-Unternehmen in Anlage B16 ist ersichtlich, dass sich nur für die BE AG Aktien in Streubesitz befanden; alle übrigen Unternehmen wurden bereits im Jahr 2000 vollständig von kommunalen Trägern und der T. Aktiengesellschaft, letztlich den Konsortialgesellschaftern der ba., gehalten. Dementsprechend bezeichnete die damalige Oberbürgermeisterin der Stadt Lörrach in der Sitzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin vom 23.10.2023 den „Squeeze Out“ als „letzte[n] Akt, um ba., wie ursprünglich beabsichtigt, entstehen zu lassen“ (Anlage B 10, S. 3). (bb) Dies zusammengenommen, war nach der konkreten Unternehmensplanung der „Squeeze Out“ Voraussetzung für die Verschmelzung und diese wiederum Voraussetzung für die Beendigung des BEAV. Daraus folgt, dass unter Abstraktion der Strukturmaßnahme auch die Vertragsbeendigung entfällt. Zu Unrecht verweist die Antragsgegnerin demgegenüber auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 05.02.2012 (21 W 69/14), demzufolge der Barwert der Ausgleichszahlungen nicht als Schätzgrundlage herangezogen werden kann, wenn zum Bewertungsstichtag bereits die Kündigung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages während der Detailplanungsphase feststeht. Der Senat verkennt nicht, dass auch im vorliegenden Fall zum Bewertungsstichtag bereits die Vertragsbeendigung angekündigt war, und unterscheidet auch nicht nach der Art der Vertragsbeendigung (Kündigung oder Konfusion). Der maßgebliche Unterschied liegt vielmehr darin, dass die Vertragskündigung in dem vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall unabhängig von sonstigen Strukturmaßnahmen angekündigt war, während die Konfusion im vorliegenden Fall von der Strukturmaßnahme abhängt, weil sie erst das Ergebnis und die Folge der Verschmelzung ist. Diese Abhängigkeit führt dazu, dass die Vertragsbeendigung bei der gebotenen Abstraktion der Strukturmaßnahme hier entfällt und dort nicht. (2) Der Senat hat erwogen, ob es - insoweit über die rechtlichen Ausführungen im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.09.2020 (II ZB 6/20) hinaus - der Annahme des Fortbestandes des BEAV entgegenstehen würde, wenn die ba. durch eine andere Gestaltung der Integration der BE AG eine Abfindung der Ausgleichzahlungen aus dem BEAV hätte vermeiden können. Auf diese Möglichkeit hat der Senat mit Verfügung vom 13.02.2024 hingewiesen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 17.04.2024 ist die Frage letztlich zu verneinen. Dabei gilt im Ausgangspunkt, dass nicht jede Gestaltungsmöglichkeit berücksichtigt werden kann, sondern nur solche, die die wesentlichen Züge der tatsächlichen Unternehmensplanung unberührt lassen. Nicht jede hypothetisch mögliche, sondern die konkrete Unternehmensplanung ist für die Fortbestandsprognose maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - II ZB 6/20, juris Rn. 33). Die von der Antragsgegnerin beschriebenen anderweitigen Gestaltungsmöglichkeiten weichen entweder erheblich von der tatsächlichen Unternehmensplanung ab, weisen erhebliche Unsicherheiten auf oder führen nicht - jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit - dazu, dass eine Abfindung der Ausgleichzahlungen aus dem BEAV vermieden worden wäre. (aa) Gestaltungen, die auf einer Beendigung des BEAV vor Übergang des Geschäftsbetriebes auf die ba. beruhen, bleiben von der Betrachtung ausgenommen, weil sie zwar hypothetisch möglich gewesen wären, aber der konkreten Unternehmensplanung nicht entsprachen. Wie oben ausgeführt, diente der BEAV dazu, der ba. während des seit dem Jahrtausendwechsel geplanten Fusionsprozesses die Kontrolle über die BE AG zu sichern. Dieses Interesse überwog offenbar die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen des BEAV. Sonst hätte die ba. nicht auch nach Ablauf der Mindestlaufzeit noch jahrelang an dem BEAV festgehalten und die Ausgleichszahlungen nicht in Frage gestellt, obwohl - wie die Antragsgegnerin selbst geltend macht - der Ertragswert immer weiter hinter den festgeschriebenen Ausgleichszahlungen zurückblieb, bis die Differenz zwischen den jeweiligen Barwerten im Jahr 2013 - nach dem Vortrag der Antragsgegnerin - auf 85,14% angewachsen war. Dem entsprechend hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass „für sie im Jahr 2013 kein Anlass bestand, von dem ihr zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, um einen bereits anderweitig bewirkten rechtlichen Erfolg nochmals herbeizuführen“ (Schriftsatz vom 17.04.2024), und die in der Stellungnahme vom 17.04.2024 substantiiert dargestellten Möglichkeiten gehen davon aus, dass der BEAV erst mit dem letzten Akt - der Verschmelzung oder Liquidation - untergehen sollte. Eine Beendigung des BEAV vor Übergang des Geschäftsbetriebes wird von der Antragsgegnerin letztlich nur als hypothetische Möglichkeit erwähnt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass erst im Anschluss an den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.09.2020 (II ZB 6/20) in der Literatur empfohlen wurde, Unternehmensverträge vor dem „Squeeze-Out“ zu kündigen, um die Bemessung der Abfindung nach dem Barwert der darin bestimmten Ausgleichszahlungen zu vermeiden (Leuring/Ruber, NJW-Spezial, 2020, 751; Wicke, DStR 2021, 998, 1000). Daraus ist aber - anders als die Antragsgegnerin geltend macht - nicht abzuleiten, dass bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.09.2020 kein Anlass bestanden hätte, eine vorzeitige Kündigung zu erwägen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht darauf angelegt, dem Hauptaktionär eine für ihn möglichst vorteilhafte Gestaltung des „Squeeze Out“ zu ermöglichen oder gar nahezulegen. Vielmehr könnte eine einseitig zum Nachteil der Minderheitsaktionäre ausgerichtete Unternehmensplanung nach § 162 BGB zu korrigieren sein (vgl. Ruiz de Vargas/Göz, NZG 2021, 21, 23 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 08.09.1999 - 1 BvR 301/89) und der Bundesgerichtshof hat - wie ausgeführt - eine Betrachtung der Unternehmensplanung unter Abstraktion der geplanten Strukturmaßnahme verlangt. Auch und gerade unter Abstraktion der konkret geplanten Strukturmaßnahme hängt es von ganz verschiedenen Fragen und Erwägungen ab, ob die (vorzeitige) Kündigung im Einzelfall zweckmäßig ist (vgl. Leuring/Ruber, NJW-Spezial, 2020, 751). Insbesondere wenn der Ertragswert aufgrund einer nachhaltigen Ertragsschwäche hinter den vereinbarten Ausgleichszahlungen zurückbleibt, besteht für einen rational handelnden Hauptaktionär regelmäßig Anlass, den Unternehmensvertrag zu beenden (vgl. Ruiz de Vargas/Göz, NZG 2021, 21, 23). Nicht erst seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gilt deshalb grundsätzlich die Annahme, dass ein Unternehmensvertrag, der erheblich über dem Ertragswert liegende Ausgleichszahlungen gewährt, nicht dauerhaft von Bestand sein wird (BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - II ZB 6/20, juris Rn. 36). Diese allgemeine Annahme ist aber im Einzelfall entkräftet, wenn ein bestimmter Hauptaktionär trotzdem - wie hier die ba. - über einen längeren Zeitraum an dem Vertrag festhält. In einem solchen Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass das Verhalten des Hauptaktionärs von anderen Erwägungen bestimmt wird als den unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen des Unternehmensvertrages. (bb) Gestaltungen unter der Prämisse, dass der BEAV bis zuletzt in Kraft bleiben sollte, halten sich zwar im Rahmen der konkreten Unternehmensplanung und sind somit grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Die hierzu vorgetragenen oder in Frage kommenden Möglichkeiten sind aber mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und führen auch nicht - jedenfalls nicht mit der gebotenen Sicherheit - zu dem Ergebnis, dass eine Abfindung der Ausgleichzahlungen aus dem BEAV vermieden worden wäre. Auch bei der Berücksichtigung solcher Gestaltungsmöglichkeiten ist der grundsätzliche Vorrang der tatsächlich getroffenen Unternehmensentscheidung zu beachten. Bei der Auswahl unter den rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten hat der Hauptaktionär eine Vielzahl von Kriterien und Folgen zu berücksichtigen. Es wäre unstatthaft, die Betrachtung im Rahmen der Bewertung nach § 327f Satz 2 SpruchG auf die wirtschaftlichen Folgen für den Hauptaktionär zu verengen. Nur wenn ersichtlich ist, dass sich die alternative Gestaltungsmöglichkeit in der Gesamtbetrachtung als offensichtlich vorteilhaft darstellt und vom Hauptaktionär auch nicht bewusst verworfen wurde, könnte dies die Bewertung - auch im Rahmen der hier zu treffenden Fortbestandsprognose - ändern. Diese Voraussetzungen erfüllen die hier in Frage stehenden Möglichkeiten nicht. (aaa) Das gilt zunächst für die Möglichkeit der übertragenden Auflösung (sogenannte „Moto-Meter-Methode“), auf die die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 17.04.2024 hauptsächlich abgestellt hat. Dabei kauft der Mehrheitsaktionär das gesamte Vermögen der Gesellschaft (Asset Deal). Anschließend wird die AG liquidiert, wobei der Verkaufserlös in die Liquidationsmasse fällt (vgl. Holzborn, in: BeckOGK-AktG, Stand: 01.02.2024, § 179a Rn. 36). Die Veräußerung des Gesellschaftsvermögens bedarf der Zustimmung durch die Hauptversammlung (§ 179a AktG); der Zustimmungsbeschluss erfordert aber grundsätzlich keine sachliche Rechtfertigung und unterliegt auch nicht der Inhaltskontrolle (dazu Holzborn, in: BeckOGK-AktG, Stand: 01.02.2024, § 179a Rn. 40; Stein, in: Münchener Kommentar AktG, 5. Aufl., § 179a Rn. 76). Bei einer Überprüfung zum Jahrtausendwechsel hat das Bundesverfassungsgericht erkannt, dass dieses Vorgehen mit Art. 14 GG vereinbar ist, wenn in einem fachgerichtlichen Verfahren überprüft wird, ob die Minderheitsaktionäre für den Verlust ihrer Aktien eine angemessene Entschädigung erhalten haben (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.08.2000 - 1 BvR 68/95). Die übertragende Auflösung hat durch die Einführung von §§ 327a ff. AktG an Bedeutung eingebüßt (Grunewald, in: Münchener Kommentar AktG, 6. Aufl., vor § 327a Rn. 13; Stein, in: Münchener Kommentar AktG, 5. Aufl., § 179a Rn. 74). Die Fragen, die gerade der Schutz der Minderheitsaktionäre aufwirft, wurden durch die Rechtsprechung nicht abschließend geklärt und sind in der Literatur umstritten. Es besteht schon keine Einhelligkeit darüber, ob die übertragende Auflösung auch nach Einführung der §§ 327a ff. AktG noch zulässig ist (dazu Holzborn, in: BeckOGK-AktG, Stand: 01.02.2024, § 179a Rn. 38; Grunewald, in: Münchener Kommentar AktG, 5. Aufl., vor § 327a Rn. 13). Offen ist weiter, in welchem Verfahren der Schutz der Minderheitsaktionäre zu überprüfen ist. Überwiegend wird die analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes favorisiert (dazu ausführlich Stein, in: Münchener Kommentar AktG, 5. Aufl., § 179a Rn. 78-86); das Bundesverfassungsgericht hat aber auch die Kontrolle im Rahmen einer Anfechtungsklage für zulässig erachtet (BVerfG, Beschluss vom 23.08.2000 - 1 BvR 68/95, juris Rn. 23; zum damit verbundenen Risiko Grunewald, in: Münchener Kommentar AktG, 6. Aufl., vor § 327a Rn. 13). Umstritten ist weiter, was Gegenstand der Inhaltskontrolle wäre. In Betracht kommen der Anspruch des Minderheitsaktionärs auf seinen Anteil am Liquidationserlös, ein eigenständiger Abfindungsanspruch, der durch Analogiebildung oder unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hergeleitet werden müsste, oder eine direkte Äquivalenzkontrolle des vom Mehrheitsaktionär an die AG zu zahlenden Kaufpreises (Stein, in: Münchener Kommentar AktG, 5. Aufl., § 179a Rn. 87f.). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht keinesfalls fest, dass die Höhe der Ausgleichszahlungen dabei keine Rolle spielen würden. Zwar ist richtig, dass der BEAV in der Grundkonstellation des § 179a AktG - dem Erwerb durch einen Dritten - ohne Bedeutung, jedenfalls aber nicht kaufpreiserhöhend gewesen wäre. Bei der Bewertung eines Erwerbs durch den Mehrheitsaktionär und im Rahmen einer analogen Anwendung der §§ 327a ff. AktG und des Spruchverfahrensgesetzes stellt sich die Interessenlage aber anders dar. Ob und in welcher Form dabei ein Unternehmensvertrag zu berücksichtigen wäre, wird - soweit ersichtlich - nicht diskutiert; die Frage ist offen. Sie kann im vorliegenden Verfahren auch offen bleiben. Für die vom Senat zu treffende Fortbestandsprognose ist ausreichend und gleichzeitig entscheidend, dass die übertragende Auflösung gegenüber dem von der ba. gewählten Vorgehen nach §§ 327a ff. AktG mit erheblichen Risiken und Nachteilen verbunden gewesen wäre und insbesondere die Abfindung der Ausgleichsansprüche aus dem BEAV nicht sicher vermieden hätte. Damit scheidet sie als Gestaltungsoption im Rahmen der hier angestellten Betrachtung aus. (bbb) Nichts Anders gilt für die zweite von der Antragsgegnerin genannte Möglichkeit, das Vermögen der BE AG zuerst in eine neu zu gründende Tochter-GmbH auszugliedern, die Anteile an der Tochter-GmbH zu veräußern, und anschließend die BE AG - deren Vermögen dann nur noch in dem Veräußerungserlös bestanden hätte - zu liquidieren. Diese Gestaltung entspricht letztlich der übertragenden Auflösung nach der „Moto-Meter-Methode“ mit dem hier nicht maßgeblichen Unterschied, dass das Vermögen zum Zweck der Veräußerung in eine Tochtergesellschaft ausgegliedert wird. Es gelten somit - wie auch die Antragsgegnerin erkennt - dieselben Erwägungen. (ccc) Weitere Gestaltungsoptionen, die sich hinreichend eng an die Unternehmensplanung hielten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere eine Eingliederung der BE AG in die ba. nach § 319 AktG hätte zur Folge gehabt, dass die Minderheitsaktionäre an der ba. beteiligt worden wären (§ 320b AktG), was ersichtlich nicht gewollt war. (3) Bei alledem verkennt der Senat nicht, dass die Beendigung des BEAV bereits zum Bewertungszeitpunkt für das Jahr 2014 geplant war und diese Planung in der Folge auch umgesetzt wurde. Beides ist in tatsächlicher Hinsicht unstreitig, aber aus den genannten rechtlichen Gründen nicht maßgeblich: Die tatsächliche Durchführung von Strukturmaßnahme und Vertragsauflösung ändert nichts daran, dass nach der konkreten Unternehmensplanung die Beendigung des BEAV vom Abschluss der Verschmelzung abhängig war, so dass unter Abstraktion der Strukturmaßnahme auch die Vertragsbeendigung entfällt. Diese Betrachtung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung maßgeblich. Bei dieser Sachlage ist es auch nicht ausschlaggebend, dass der BEAV mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf jedes Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden konnte (§ 8 Abs. 1 BEAV), und dass der Betrag der Ausgleichzahlungen zuletzt - unstreitig - erheblich höher war als der anteilige Unternehmensertrag. Der Hinweis der Antragsgegnerin, diese Umstände seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Indizien gegen den Fortbestand des BEAV zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - II ZB 6/20, juris Rn. 33 und 36 a.E.), gehen ins Leere. Die Kündbarkeit des Unternehmensvertrages ist Voraussetzung für die Kündigung, aber für sich genommen kein Indiz dafür, dass die Kündigung auch tatsächlich hätte erfolgen sollen. Die Unwirtschaftlichkeit des Unternehmensvertrages ist zwar grundsätzlich ein Motiv für die Vertragsbeendigung, im vorliegenden Fall ist dieses Indiz aber - wie ausgeführt - entkräftet, weil die ba. den Vertrag gleichwohl jahrelang weitergeführt hatte. (4) Für die Vernehmung des von der Antragsgegnerin benannten Zeugen Dr. R. bestand nach alledem kein Anlass. Die Antragsgegnerin hat den Zeugen im Schriftsatz vom 17.04.2024 für die Verhandlungen zum Konsortialvertrag vom 02.07.2001 benannt. Dessen Hintergrund und Zweck sind aber ebenso unstreitig wie der Umstand, dass die seit der Jahrtausendwende durchweg verfolgte Strategie die Integration der BE AG in die ba. vorsah. c. Für eine Korrektur der Berechnung der Barabfindung auf Grundlage der Ausgleichszahlungen aus dem BEAV geben die Beschwerden keinen Anlass. aa. Der Sachverständige Dr. Po. hat als Ausgangspunkt seiner Berechnung (Stellungnahme vom 09.02.2017, AS I 476-481) die Höhe der zu berücksichtigenden Ausgleichszahlung neu bestimmt. Diese beträgt nach dem Ergebnis des Vorverfahrens (LG Mannheim, 23 AktE 6/01; OLG Karlsruhe, 12 W 90/08) 24,64 EUR brutto je Stammaktie im Wert von 100 DEM. Bei Anwendung des zum Bewertungstages maßgeblichen Steuersatzes (15,825% Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) ergibt sich daraus ein Auszahlungsbetrag von 20,74 EUR. Hiervon ist die bei den Aktionären anfallende Steuer abzuziehen. Dabei hat der Sachverständige einen typisierten persönlichen Steuersatz von 26,375% angesetzt (25% Abgeltungssteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag hiervon) und ist somit zu einer maßgeblichen Kapitalisierungsgröße von 15,27 EUR nach Einkommensteuer gelangt (20,74 EUR x 73,625 %). Den Kapitalisierungszinssatz hat der Sachverständige wie folgt bestimmt: Basiszinssatz (vor Steuern) 2,75% Abgeltungssteuer zzgl. SolZ 26,375% Marktrisikoprämie (nach Steuern) 5,50% Einheitlicher Betafaktor (verschuldet) 0,38 Risikozuschlag 2,09% Davon die Hälfte 1,04 % 1,04% Kapitalisierungszinssatz 3,06% Daraus ergibt sich der festgesetzte Barwert je Stammaktie im Wert von 100 DEM wie folgt: Ausgleich (nach Steuer) 15,27 EUR Kapitalisierungszinssatz 3,06% Barwert 498,46 EUR Aufzinsungsfaktor 1,0152 Barwert zum 13.12.2013 506,04 EUR Diese Berechnung entspricht methodisch dem in Wirtschafts- und Betriebswissenschaft anerkannten und in der Praxis gebräuchlichen Vorgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZB 23/14, juris Rn. 33). Die dabei angesetzten Parameter orientieren sich an den Vorschlägen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW S 1 2008) und wurden nach den Umständen des vorliegenden Falles angepasst. Auch damit hält sich die Berechnung im Rahmen des wissenschaftlich Anerkannten und in der Praxis Gebräuchlichen. Unter der Maßgabe, dass die Unternehmensbewertung Prognosen und Schätzungen voraussetzt und es nicht möglich ist stichtagsbezogen einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZB 23/14, juris Rn. 36), erkennt der Senat nach eigener Prüfung keine Inkonsistenzen oder Fehler, die eine Korrektur des vom Sachverständigen ermittelten und vom Landgericht zu Grunde gelegten Wertes rechtfertigen oder gar erfordern würden. bb. Die Beteiligten haben in der Beschwerdeinstanz keine Einwände gegen die Methode oder die dabei angesetzten Parameter - insbesondere die Marktrisikoprämie, den Betafaktor und den daraus errechneten Risikozuschlag - vorgebracht. Soweit sie Einwände gegen die Berechnung erhoben haben, greifen diese nicht durch. (1) Die Antragsgegnerin hat sich insgesamt nicht gegen die Berechnung durch den Sachverständigen gewandt, sondern sich - auch auf den Hinweis des Senats vom 13.02.2024 - allein dagegen verwahrt, die Ausgleichszahlungen aus dem BEAV als Grundlage der Barabfindung nach § 327f Satz 2 AktG heranzuziehen. (2) Die Antragsteller Ziffer 13-18 haben sich zwar gegen die Berechnung des Sachverständigen gewandt und begehren auf dieser Grundlage einen höheren Abfindungsbetrag; ihre Einwände greifen aber nicht durch. (aaa) Zu Unrecht wenden die Antragsteller Ziffer 13 bis 18 ein, Stamm- und Vorzugsaktien seien nicht gleich zu behandeln. Sie machen insoweit geltend, Stammaktien würden an der Börse überwiegend wegen des damit verbundenen Stimmrechtes höher gehandelt. Dem steht allerdings gegenüber, dass Vorzugsaktien häufig einen Dividendenvorzug gewähren. Insgesamt ist die Wertrelation und die Bewertung von Stamm- und Vorzugsaktien von den konkreten Verhältnissen der Gesellschaft abhängig (Großfeld/Egger/Tönnes, Recht der Unternehmensbewertung, 9. Aufl., Rn. 1335-1338). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass für eine Differenzierung, weil die Bewertung auf dem BEAV beruht, bei dem die Höhe der Ausgleichszahlung nicht nach Stamm- und Vorzugsaktien unterschieden wird. (bbb) Auch der Einwand, der Sachverständige habe die Kapitalertragssteuer fehlerhaft berücksichtigt, greift nicht durch. Die Antragsteller machen geltend, der vom Sachverständigen herangezogene Steuersatz von 25% sei nur für natürliche Personen (Antragsteller Ziffer 14) richtig, nicht aber für Kapitalgesellschaften (Antragsteller Ziffern 13 und 15 bis 18): Für diese seien die Ausschüttungen aus dem BEAV nach § 8b Abs. 1 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerfrei Dem ist nicht zu folgen. Es ist anerkannt, dass bei der Unternehmensbewertung anlässlich eines Squeeze Out für die Kapitalertragssteuer ein typisierter Steuersatz zugrunde gelegt wird, dem die Annahme zugrunde liegt, dass die Unternehmenseigner in Deutschland ansässig sind und ihre Anteile im Privatvermögen halten (Großfeld/Egger/Tönnes, Recht der Unternehmensbewertung, 9. Aufl., Rn. 470; 484). Eine Unterscheidung danach, ob es sich beim jeweiligen Anteilseigner um eine natürliche oder juristische Person handelt, ist bei der gebotenen typisierten Betrachtung nicht geboten (OLG München, Beschluss vom 19.10.2006 - 31 Wx 92/05, juris Rn. 32). Bis zur Steuerreform im Jahr 2008 wurde ein typisierter Steuersatz von 35 % angenommen (Senat, Beschluss vom 16.07.2008 - 12 W 16/02, juris Rn. 82; Senat, Beschluss vom 15.11.2012 - 12 W 66/06, juris Rn. 185; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.03.2008 - 20 W 3/06, juris Rn. 64, 69). Seit 2009 beträgt der typisierte Abgeltungssteuersatz 25%; hinzu kommt ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% des Abgeltungssteuersatzes (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2022 - I-26 W 13/18 (AktE), juris Rn. 25; KG Berlin, Beschluss vom 01.11. 2021 - 2 W 6/17 SpruchG, juris Rn. 95; Großfeld/Egger/Tönnes, Recht der Unternehmensbewertung, 9. Aufl., Rn. 490). Diese Werte hat der Sachverständige angesetzt. III. Von einer erneuten mündlichen Verhandlung gemäß § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 2 FAmFG hat der Senat abgesehen. Die Beteiligten hatten zu den durch die Beschwerde aufgeworfenen Fragen rechtliches Gehör; von einer mündlichen Verhandlung waren keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Die Kosten der Beschwerde sind nach § 15 Abs. 1 SpruchG grundsätzlich von der Antragsgegnerin zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - II ZB 12/11, juris Rn. 21; Drescher, in: BeckOGK-SpruchG, Stand: 01.02.2024, § 15 Rn. 19). Die Auslagen des gemeinsamen Vertreters fallen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG der Antragsgegnerin zur Last. Anlass dafür, den beschwerdeführenden Antragstellern die Gerichtskosten anteilig aufzuerlegen (§ 15 Abs. 1 SpruchG) bestand nicht. Ihre Beschwerden waren zwar erfolglos, aber auch wirtschaftlich unbedeutend. Ebensowenig war es veranlasst, der Antragsgegnerin nach § 15 Abs. 2 SpruchG die Erstattung der Kosten der Antragsteller aufzugeben, da die Beschwerden weder von vornherein aussichtslos noch rechtsmissbräuchlich waren (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2020, 13 W 122/20, juris Rn. 45). Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG) bestand nicht. Dass für den Unternehmensvertrag eine Fortbestandsprognose anzustellen ist und welche Kriterien dafür heranzuziehen sind, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15.09.2020 (II ZB 6/20) geklärt. Das vorliegende Verfahren wirft insoweit keine neuen oder grundsätzlich klärungsbedürftigen rechtlichen Fragen auf, vielmehr waren lediglich die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Vorgaben auf den Einzelfall anzuwenden. Widerstreitende obergerichtliche Rechtsprechung besteht ebenfalls nicht; insbesondere setzt sich der Senat - wie ausgeführt - nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 05.02.2012 (21 W 69/14).