OffeneUrteileSuche
Urteil

12 U 108/21

OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:1024.12U108.21.00
2mal zitiert
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu der Frage, innerhalb welcher Frist ein Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung vom Versicherer angenommen werden kann (§ 147 Abs. 2 BGB).
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 02.03.2021, Az. 11 O 77/20, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich des Revisionsverfahrens - zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu der Frage, innerhalb welcher Frist ein Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung vom Versicherer angenommen werden kann (§ 147 Abs. 2 BGB). 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 02.03.2021, Az. 11 O 77/20, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich des Revisionsverfahrens - zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Auskunfts- und (unbezifferte) Zahlungsansprüche geltend, da er der Auffassung ist, zur Rückabwicklung eines mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden auch als „die Beklagte“ bezeichnet) abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrags mit der Versicherungsnummer ... berechtigt zu sein. Der Kläger stellte mit Datum vom 27.12.2004 bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags. Er unterzeichnete ferner eine „Zusatzerklärung zum LV-Antrag“ vom 27.12.2004 (Anlage B 6), die auszugsweise folgenden Inhalt hat: „Ab dem 1.1.2005 wird das Steuerprivileg der Lebensversicherungen entfallen. Nur für die Verträge, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen sind, gilt noch die bisherige steuerrechtliche Rechtslage. Ihr Antrag bedarf zu dessen Annahme möglicherweise noch einer Risikoprüfung durch Gerling-Leben. Wir können nicht sicherstellen, dass wir im Jahr 2004 noch zu einer abschließenden Beurteilung kommen. [...]“ Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Policenbegleitschreiben vom 02.02.2005 (Anlage B 1) die Unterlagen „zu der abgeschlossenen“ Police, wobei der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post und des Zugangs beim Kläger streitig ist. Dem Schreiben waren der Versicherungsschein sowie in diesem auf Blatt 2 im Einzelnen aufgelistete weitere Vertrags- und Verbraucherinformationen beigefügt. Unter dem 07.01.2020 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der in der vom 08.12.2004 bis 31.12.2007 gültigen Fassung (im Folgenden: VVG a.F.). Das Landgericht hat durch Teilurteil den Anträgen des Klägers auf der ersten Stufe stattgegeben und die Beklagte zur Auskunft verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 21.12.2021 im Wesentlichen zurückgewiesen, allerdings den Umfang des Auskunftsanspruchs beschränkt. Die Beklagte hat mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision die vollständige Klageabweisung weiterverfolgt, der Kläger hat mit seiner Anschlussrevision die vollständige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils angestrebt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.02.2024 die Anschlussrevision zurückgewiesen, auf die Revision der Beklagten das Senatsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Soweit der Senat die Widerspruchsbelehrung wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation hinsichtlich der Angaben zum Sicherungsfonds für nicht ausreichend erachtet habe, begründe dies kein noch im Jahr 2020 bestehendes Widerspruchsrecht. Vielmehr habe keine Verpflichtung der Beklagten bestanden, den Kläger über ihre (bisherige) Nichtzugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds zu informieren. Dass der Senat die dem Kläger erteilte Verbraucherinformation im Übrigen für ausreichend erachtet habe, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat ebenfalls die Annahme des Senats gebilligt, die Widerspruchsbelehrung sei formal ordnungsgemäß. Der Senat habe allerdings die Frage, ob der Versicherungsvertrag durch den Zugang des Schreibens vom 02.02.2005 samt weiteren Unterlagen beim Kläger oder erst durch eine nachfolgende Annahmeerklärung des Klägers zustande gekommen sei, nicht offenlassen dürfen, da dies maßgebliche Auswirkungen auf die inhaltliche Richtigkeit der Widerspruchsbelehrung habe. Bei einer Rechtzeitigkeit der Annahmeerklärung der Beklagten sei die dem Kläger im Policenbegleitschreiben erteilte Widerspruchsbelehrung inhaltlich nicht zu beanstanden. Sei die Annahmeerklärung hingegen nicht mehr rechtzeitig erfolgt und demgemäß als neuer Antrag der Beklagten zu werten, dann habe die Widerspruchsfrist nicht vor Zugang der Annahmeerklärung des Klägers beginnen können. Allerdings führe die in diesem Fall hinsichtlich des Beginns der Widerspruchsbelehrung unzutreffende Belehrung nicht zwingend zu einem zeitlich unbegrenzt fortbestehenden Widerspruchsrecht des Klägers. Habe die Beklagte bei Absendung der Police nebst Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation davon ausgehen dürfen, dass diese den Kläger rechtzeitig erreichen würden, habe sie nicht zugleich eine auf den Fall der Verspätung des Zugangs bezogene Widerspruchsbelehrung erteilen müssen. Nur wenn sie nicht mehr von einem rechtzeitigen Zugang habe ausgehen dürfen, habe die Beklagte die Belehrung entsprechend anpassen müssen und könne sich im vorliegend Fall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, dem Versicherungsnehmer eine nach dem Wortlaut des Gesetzes ausreichende Widerspruchsbelehrung erteilt zu haben. Ob die Annahmeerklärung der Beklagten rechtzeitig gewesen sei oder die Beklagte jedenfalls von einem rechtzeitigen Zugang habe ausgehen dürfen, unterliege der tatrichterlichen Beurteilung. Die Beklagte trägt - soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang - vor, die Annahme sei mit Schreiben vom 02.02.2005 erklärt worden. Die Ausfertigung des Anschreibens, der Police und der sonstigen Vertragsunterlagen erfolge automatisiert, in Gang gesetzt durch Erteilung des entsprechenden Druckauftrags seitens des den Antrag bearbeitenden Sachbearbeiters. Der Druckauftrag sei vorliegend am 31.01.2005 erfolgt, am 01.02.2005 sei das Dokument an den Druckbetrieb übergeben worden. Üblicherweise sei dies auch das Versanddatum, aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 (Wegfall der Steuerfreiheit für Lebensversicherungen) und damit einhergehender überdurchschnittlich hoher Anzahl an Anträgen seien die Dokumente auf mehrere Tage verteilt gedruckt und an die Deutsche Post übergeben worden. Die Charge, der die streitgegenständliche Police angehört habe, sei mit dem Datum „02.02.2005“ versehen und an diesem Tag - einem Mittwoch - auch gedruckt, kuvertiert und an die Deutsche Post übergeben worden. Das Schreiben sei am 02.02.2005 von der Deutschen Post im Versandzentrum der Beklagten zum Versand an den Kläger abgeholt und an ihn ausgeliefert worden. Daher sei von einem Zugang des Policen-Begleitschreibens am 03.02./04.02.2005 auszugehen. Die Beklagte habe bei einem Versand am 02.02.2005 davon ausgehen dürfen, dass ihre Vertragsannahmeerklärung im Rahmen der Antragsbindungsfrist beim Kläger eingehen werde. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Teilurteils vom 02.03.2021 (Landgericht Mannheim, Az.: 11 O 77/20) die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger macht - soweit vorliegend noch relevant - geltend, die Beklagte habe den Antrag nicht rechtzeitig angenommen, vielmehr stelle sich die ihm frühestens sechs Wochen nach Antragstellung zugegangene Annahmeerklärung als neues Angebot dar. Da vorliegend weder Gesundheitsfragen noch sonstige komplexe Sachverhalte vorlägen oder umfangreiche Prüfungen durch die Beklagte vorzunehmen gewesen seien, habe die Antragsbindungsfrist maximal zwei bis vier Wochen betragen. Eine pauschale Antragsbindungsfrist von sechs Wochen gebe es bei Versicherungsverträgen nicht. Hieran ändere weder die angeführte Gesetzesänderung, die als dem Kläger nicht ersichtlicher und unbekannter Aspekt keine Rolle spiele, noch ein erhöhtes Urlaubsaufkommen etwas. Die Beklagte habe vielmehr hiergegen Vorkehrungen treffen müssen, ggf. durch Beschäftigung zusätzlichen Personals. Die erteilte Widerspruchsbelehrung sei damit inhaltlich als fehlerhaft zu qualifizieren und die Frist habe nicht zu laufen begonnen. Die Beklagte habe auch nicht davon ausgehen dürfen, dass die Annahme rechtzeitig zugehen werde, da bereits die Ausstellung des Versicherungsscheins deutlich nach Ablauf der Antragsbindungsfrist erfolgt sei. Sie habe zudem die tatsächliche Absendung nicht dargelegt und bewiesen. Ihre Behauptung, das Schreiben sei spätestens am 03.02.2005 oder 04.02.2005 dem Kläger zugegangen, sei zurückzuweisen, der Zugang sei frühestens in der Folgewoche erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Urteile des Senats vom 21.12.2021 sowie des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2024 (IV ZR 32/22) verwiesen. II. Die zulässige (vgl. Urteil des BGH vom 21.02.2024, Rn. 15 ff.) Berufung der Beklagten ist begründet. 1. Die Klage ist, wie im Einzelnen im Senatsurteil vom 21.12.2021 ab S. 10 ausgeführt sowie vom Bundesgerichtshof unter Rn. 18 bestätigt, zulässig. 2. Die Klage ist indes unbegründet. a) Der Kläger kann auf der Grundlage von § 242 BGB die begehrte Auskunft nicht verlangen, da mangels wirksamer Erklärung des Widerspruchs kein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB besteht, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen kann. aa) Dem Kläger steht ein Widerspruchsrecht weder wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation hinsichtlich der Angaben zum Sicherungsfonds (vgl. im Einzelnen BGH Rn. 20 ff.) noch wegen sonstiger Rechtsfehler der Verbraucherinformation (vgl. hierzu Senatsurteil S. 15 sowie BGH Rn. 24 ff.) zu. Ein Widerspruchsrecht ergibt sich auch nicht wegen formeller Fehler der Widerspruchsbelehrung (Senatsurteil S. 12, bestätigt durch BGH Rn. 29). bb) Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren ist nunmehr einzig noch klärungsbedürftig, ob die Widerspruchsbelehrung inhaltlichen Bedenken bezüglich der Angabe zum Beginn der Widerspruchsfrist begegnet (vgl. BGH Rn. 31 ff.). Dies ist nicht der Fall, da die Beklagte die Annahme des Antrags des Klägers vom 27.12.2004 rechtzeitig erklärt hat, weshalb der Beginn der Widerspruchsfrist in der Belehrung zutreffend angegeben ist. (1) Die Beklagte hat den Antrag des Klägers durch Übersendung des auf den 02.02.2005 datierten Policenbegleitschreibens und Versicherungsscheins nebst Anlagen rechtzeitig angenommen, § 147 Abs. 2 BGB. (a) Nach § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Die nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Frist zur Annahme setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie der Zeit der Übermittlung der Antwort an den Antragenden. Sie beginnt daher schon mit der Abgabe der Erklärung und nicht erst mit deren Zugang bei dem Empfänger. Die Überlegungsfrist bestimmt sich vor allem nach der Art des Angebots. Nach seinem Inhalt ist zu beurteilen, ob der Antragende die Behandlung des Angebots als eilbedürftig erwarten darf. Zu den regelmäßigen Umständen im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB gehören auch verzögernde Umstände, die der Antragende kannte oder kennen musste. Als solche kommen etwa die Organisationsstruktur großer Unternehmen, die Erfordernisse der internen Willensbildung bei Gesellschaften oder juristischen Personen oder auch absehbare Urlaubszeiten in Betracht, sofern von einem verzögernden Einfluss auf die Bearbeitungsdauer auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2016 - XII ZR 5/15, BGHZ 209, 105, Rn. 20, 21 m.w.N.; Busche in MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 147 Rn. 36; Bork in Staudinger (2020), § 147 BGB, Rn. 12; Armbrüster in Erman, 17. Auflage 2023, § 147 BGB, Rn. 18b). Der Nachweis für die Rechtzeitigkeit der Annahme obliegt insoweit der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2016 - XII ZR 5/15, aaO Rn. 24). (b) Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles hält der Senat eine Annahmefrist der Beklagten von sechs Wochen für (gerade noch) angemessen. Die Frist begann mit Unterzeichnung und Weiterleitung des Versicherungsantrags am Montag, den 27.12.2004, und endete sechs Wochen später mit Ablauf des Montags, den 07.02.2005. Insoweit verkennt der Senat nicht, dass der Bundesgerichtshof in anderen Fällen kürzere Annahmefristen angenommen hat. So wurde mit Urteil vom 27.09.2013 (V ZR 52/12, juris Rn. 12 ff.) entschieden, dass bei einem finanzierten und beurkundungsbedürftigen Bauträgervertrag über den Erwerb einer fertiggestellten Eigentumswohnung, dessen Abschluss eine Bonitätsprüfung vorausgeht, unter regelmäßigen Umständen eine Frist für den Eingang der Annahmeerklärung von vier Wochen angemessen sei. Ferner wurde mit Urteil vom 24.02.2016 (XII ZR 5/15, BGHZ 209, 105, Rn. 31) erkannt, dass bei Mietverträgen - selbst solchen über Gewerberaum mit hohen Mieten und Unternehmen mit komplexer Struktur als Annehmenden - in der Regel die Annahmefrist zwei bis drei Wochen nicht übersteige. Vorliegend bestehen indes besondere Umstände, die ausnahmsweise eine längere Annahmefrist rechtfertigen. So ist von Relevanz, dass die Antragstellung auf den Zeitraum zwischen Weihnachten und Neujahr fiel, bei dem es sich um eine für den Kläger ohne Weiteres absehbare Urlaubszeit handelt, in der üblicherweise - gerade auch in einem größeren Unternehmen - ein nicht unerheblicher Teil der Beschäftigen abwesend ist. Ferner ist im vorliegenden Fall die Besonderheit zu berücksichtigen, dass zum Jahreswechsel 2004/2005 das Steuerprivileg für Lebensversicherungen wegfiel, weshalb zum Jahresende mit einer Vielzahl von Anträgen zu rechnen war. Dieser Umstand der Steuerumstellung und einer möglicherweise verzögerten Bearbeitungsdauer war dem Kläger, wie sich aus der von ihm unterschriebenen Zusatzerklärung (Anlage B 6) ergibt, auch bekannt. Gerade wegen der Urlaubszeit war es der Beklagten erkennbar auch nicht ohne Weiteres möglich, dieser potenziell höheren Antragszahl durch Einsatz von mehr Personal zu begegnen - zumal vorliegend (bis auf den Stichtag der Steuerumstellung, dem durch die Zusatzerklärung begegnet werden sollte) eine besondere Eilbedürftigkeit für die Beklagte nicht erkennbar war. Insoweit konnte auch für einen derart absehbar kurzen Zeitraum der Steuerumstellung zum Jahreswechsel nicht die Einstellung von mehr Personal von der Beklagten verlangt werden. Zwar ist dem Kläger dahingehend Recht zu geben, dass es in seinem konkreten Fall wohl keiner Risikoprüfung durch die Beklagte bedurfte. Indes war der Antrag des Klägers einer von vielen Versicherungsanträgen, die zum Jahresende eingingen und zur Prüfung und Bearbeitung anstanden. Von der Beklagten konnte nicht erwartet werden, dass sie unabhängig vom Eingangsdatum potenziell „einfache“ Versicherungsanträge denen mit umfangreicheren Prüfvorgängen in der Bearbeitung vorzieht - zumal dies ohne genauere Antragsprüfung kaum unmittelbar ersichtlich gewesen sein dürfte und damit den Arbeitsaufwand erhöht hätte. (c) Der Senat vermochte sich ferner davon zu überzeugen, dass die Annahmeerklärung den Kläger spätestens am 07.02.2005, also innerhalb der genannten Frist, erreicht haben muss. Diesbezüglich hat die Beklagte die internen Abläufe hinsichtlich des Ausdrucks sowie der Versendung der streitgegenständlichen Dokumente detailliert und mit Screenshots untermauert dargelegt. So wurde der Druckauftrag des Sachbearbeiters am 31.01.2005 erteilt, die Übergabe an den Druckbetrieb erfolgte am 01.01.2005. Wegen der hohen Anzahl an zum Jahreswechsel gestellter Anträge und dadurch erforderlicher Staffelung der Druckaufträge wurden die streitgegenständlichen Dokumente einer Charge zugeordnet, die am 02.02.2005 ausgedruckt, kuvertiert und an die Deutsche Post übergeben wurde. Dies wurde bestätigt durch den Zeugen H., der in seiner Anhörung am 06.08.2024 vor dem Senat schilderte, dass der gesamte Ablauf so organisiert gewesen sei, dass die Hinausgabe von Versicherungspolicen am Tag des dort aufgedruckten Datums sichergestellt gewesen sei. So schilderte der Zeuge insbesondere, dass gerade Versicherungspolicen nachts gedruckt, nach dem Druck sofort kuvertiert und sodann vormittags von der Post abgeholt worden seien. Für den Zeugen gab es im vorliegenden Fall - obschon er solche nicht ausschließen konnte - auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen gravierender Fehler im Ablauf, die ausnahmsweise zu einem Versenden der auf den 02.02.2005 datierten Briefe erst am Folgetag hätten führen können. Der Senat hält die Angaben des Zeugen, der die Abläufe anschaulich und plastisch beschrieb und der ersichtlich auf korrekte und sorgfältige Darstellung bedacht war, für überzeugend. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Dokumente noch am 02.02.2005 verschickt wurden und den Kläger am 03.02.2005 (Donnerstag) oder 04.02.2005 (Freitag) erreichten, spätestens jedoch am 07.02.2005 (Montag). Selbst wenn es - wofür es keine Anhaltspunkte gibt - aufgrund eines Fehlers im Betrieb erst zu einer Abholung der Charge mit der streitgegenständlichen Police am Donnerstag, 03.02.2005, gekommen wäre, so kann von einem Zugang beim Kläger spätestens am Montag, 07.05.2005, ausgegangen werden. Der Kläger stellt sich zwar auf den Standpunkt, ein Zugang sei frühestens in der Folgewoche erfolgt, vermutlich am 08.02.2005, legt indes nicht konkret dar, zu welchem späteren Datum die Dokumente ihn tatsächlich erreicht haben sollen. Dies ist nicht ausreichend, um ernsthafte Zweifel an dem angenommenen Zugang zu begründen. (d) Darüber hinaus durfte, selbst wenn die Annahme den Kläger tatsächlich erst nach dem 07.02.2005 erreicht haben sollte, die Beklagte mit Blick auf die Versendung am 02.02.2005 und die üblichen Postlaufzeiten davon ausgehen, dass die Erklärung den Kläger noch rechtzeitig erreichen würde. Dies gilt auch für den Fall eines etwaigen Fehlers, denn nach den überzeugenden Schilderungen des Zeugen H. wäre äußerstenfalls eine Versendung am nächsten Tag toleriert worden, ohne dass das Datum des Schreibens geändert worden wäre. Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte nicht vorsichtshalber einen verspäteten Zugang in Rechnung stellen und dem Kläger für diesen Fall eine gesonderte Belehrung erteilen (vgl. BGH Rn. 35). (2) Da dem Kläger die Annahmeerklärung der Beklagten rechtzeitig zuging (bzw. die Beklagte jedenfalls von einem rechtzeitigen Zugang ausgehen durfte), ist der Beginn der Widerspruchsfrist in der Belehrung auf Seite 2 des Versicherungsscheins zutreffend angegeben, soweit dort auf die "Überlassung der Unterlagen" abgestellt wird und diese im Versicherungsschein auf Blatt 2 im Einzelnen aufgelistet sind (vgl. BGH Rn. 31). b) Mangels Widerspruchsrechts steht dem Kläger ein Rückabwicklungsanspruch nicht zu. Somit ist auch der noch unbezifferte Zahlungsantrag Ziff. 2 unbegründet und die Klage daher insgesamt abzuweisen. Der Senat kann in diesem Fall die Klage insgesamt abweisen, obwohl die Vorinstanz nur über die Auskunftsstufe entschieden hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 24.03.2010 – IV ZR 69/08, juris Rn. 25, st. Rspr.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die Revision erneut zuzulassen, sind nicht gegeben, § 543 ZPO.