Urteil
12 U 183/23
OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:1217.12U183.23.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs über zurückliegende Beitragsanpassungen in der Privaten Krankenversicherung.(Rn.35)
(Rn.38)
(Rn.39)
(Rn.47)
2. Auf Grund von Art. 15 DSGVO kann ein Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm Informationen über Zeitpunkt und Höhe stattgefundener Beitragsanpassung, über stattgefundene Tarifwechsel sowie stattgefundene Tarifbeendigungen zur Verfügung gestellt werden.(Rn.49)
(Rn.50)
3. Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils über den Auskunftsanspruch.(Rn.57)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 27.09.2023, Az. 7 O 15/23, wird bezüglich des Berufungshauptantrags zu Ziffer 4 zurückgewiesen.
2. Auf den in der Berufung unter Ziffer 5 gestellten Hilfsantrag wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer ...5 mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs in den Jahren 2014, 2015 und 2016 zur Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind:
- Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG
- Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs
- Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen.
3. Die Kostenentscheidung sowie die Entscheidung über die übrigen Berufungsanträge bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten.
4. Dieses Teilurteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs über zurückliegende Beitragsanpassungen in der Privaten Krankenversicherung.(Rn.35) (Rn.38) (Rn.39) (Rn.47) 2. Auf Grund von Art. 15 DSGVO kann ein Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm Informationen über Zeitpunkt und Höhe stattgefundener Beitragsanpassung, über stattgefundene Tarifwechsel sowie stattgefundene Tarifbeendigungen zur Verfügung gestellt werden.(Rn.49) (Rn.50) 3. Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils über den Auskunftsanspruch.(Rn.57) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 27.09.2023, Az. 7 O 15/23, wird bezüglich des Berufungshauptantrags zu Ziffer 4 zurückgewiesen. 2. Auf den in der Berufung unter Ziffer 5 gestellten Hilfsantrag wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer ...5 mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs in den Jahren 2014, 2015 und 2016 zur Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind: - Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG - Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs - Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen. 3. Die Kostenentscheidung sowie die Entscheidung über die übrigen Berufungsanträge bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten. 4. Dieses Teilurteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Gegenstand des Rechtsstreits sind Beitragsanpassungen in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers (Versicherungsnummer ...5). Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, die Beitragserhöhungen zum 01.01.2020 und zum 01.01.2022 seien materiell unwirksam gewesen, und Rückzahlung der darauf geleisteten Beiträge nebst Nutzungen begehrt. Außerdem hat er im Wege der Stufenklage Auskunft und in anschließend zu bezifferndem Umfang Rückerstattung wegen weiterer Beitragsanpassungen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 verlangt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die Darstellung im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Stufenklage sei unzulässig, weil die geforderte Auskunft nicht lediglich der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs diene, sondern erst die Voraussetzungen für die Prüfung schaffen solle, ob dem Kläger ein Leistungsanspruch dem Grunde nach zusteht. Soweit die Klage zulässig sei, insbesondere hinsichtlich der begehrten Auskunft als isoliertem Antrag, sei sie unbegründet. Die Rüge des Klägers, dem Treuhänder seien nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden, sei unbeachtlich, weil die Vollständigkeit der Unterlagen nicht zu den materiellen Voraussetzungen einer Prämienanpassung gehöre. Auch die Rüge zur Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen verhelfe der Klage nicht zum Erfolg, weil der Kläger schon nicht substantiiert dargelegt habe, inwiefern die Beklagte den ihr dabei zustehenden Ermessensspielraum überschritten haben sollte; er habe die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen nur in unbeachtlicher Weise ins Blaue hinein bestritten. Auch der Auskunftsantrag sei unbegründet. Die Voraussetzungen der §§ 666 i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB; § 3 Abs. 4 Satz 1 VVG und § 810 BGB lägen nicht vor. Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO verschaffe dem Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe von Kopien von Schriftstücken, Dateien oder der Akten. Ein auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch scheitere daran, dass der Kläger nicht substantiiert vorgetragen habe, dass und weshalb er die ihm unstreitig übersandten Unterlagen verloren habe. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die Stufenklage nicht weiter, er macht aber weiterhin die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen zum 01.01.2020 und zum 01.01.2022 geltend und begehrt Auskunft über die Beitragsanpassungen in den Jahren 2014, 2015 und 2016. Seinen Leistungsantrag erweitert er um die Beiträge, die ab Klageerhebung bis zum 07.02.2024 gezahlt wurden (insgesamt 549,40 EUR). Der Kläger macht weiterhin geltend, die Limitierungsmaßnahmen der Beklagten seien nicht rechtmäßig gewesen. In der Berufungsinstanz hat er seine Rüge dahingehend ergänzt, dass der Beklagten bei der Limitierungsmittelvergabe der Beitragsanpassungen zum 01.01.2020 und zum 01.01.2022 besonders schwerwiegende Fehler unterlaufen seien und dass jede andere Entscheidung außer einer weitergehenden Limitierung im Umfang der jeweiligen Beitragserhöhung nicht mehr vom unternehmerischen Ermessen gedeckt gewesen sei. Dem Kläger stehe deshalb ein eigenständiger Rückforderungsanspruch zu. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 242 BGB. Soweit der Bundesgerichtshof hierfür verlangt habe, dass der Versicherungsnehmer den Verlust der Unterlagen und den Grund dafür darzulegen und zu beweisen habe, solle der erforderliche Vortrag in zweiter Instanz nachgeholt werden. Zudem bestehe ein Anspruch nach Art. 15 DSGVO; insoweit sei es irrelevant, ob die entsprechenden Informationen bzw. Unterlagen dem Versicherungsnehmer bereits bekannt seien und ob er die Unterlagen entschuldbar nicht mehr besitze. Jedenfalls aber bestehe nach Art. 15 DSGVO ein Anspruch auf Mitteilung der personenbezogenen Daten, den der Kläger nunmehr hilfsweise geltend mache. Diesem Anspruch könne nicht entgegengesetzt werden, der Kläger verfolge datenschutzfremde Zwecke. In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2024 hat der Kläger beantragt, das Urteil des Landgericht Mosbach vom 27.09.2023, Az.: 7 O 15/23, abzuändern und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge zu verurteilen: 1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ...5 unwirksam sind: in den Tarifen für Hartmut L. a) im Tarif ...8 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 22,55 EUR b) im Tarif ...8 die Erhöhung zum 01.01.2022 in Höhe von 32,39 EUR und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen, um 54,94 EUR insgesamt zu reduzieren ist. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ...5 zu limitieren: a) im Tarif ...8 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 22,55 EUR b) im Tarif ...8 die Erhöhung zum 01.01.2022 in Höhe von 32,39 EUR 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 1.969,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 4) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2014, 2015 und 2016 zur Versicherungsnummer ...5 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: - die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2014, 2015 und 2016 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, - die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2014, 2015 und 2016. 5) Hilfsweise zum vorstehenden Klageantrag zu 4): Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer ...5 mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs - in den Jahren 2014, 2015 und 2016 zur Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind: - Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG - Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs - Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen, soweit sie erweitert wurde. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der neue Vortrag zu den Limitierungsmaßnahmen sei präkludiert; der neue Hilfsantrag zu Ziffer 1) sei nicht vollstreckungsfähig und auch nicht schlüssig. Der pauschale Vortrag des Klägers zu den angeblich fehlerhaften Limitierungsmaßnahmen löse keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten aus. Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht. Insbesondere bestehe nach Art. 15 DSGVO kein Anspruch auf Herausgabe der Informationsschreiben, wie ihn der Kläger geltend mache. Ein Anspruch aus § 242 BGB scheitere weiterhin daran, dass der Kläger alle Unterlagen bereits erhalten habe und deren entschuldbaren Verlust – den die Beklagte bestreite – nicht dargelegt habe. Die Voraussetzungen sonstiger Anspruchsgrundlagen, insbesondere § 810 BGB oder § 3 Abs. 3 VVG, lägen weiterhin nicht vor. Auch der Hilfsantrag auf Auskunftserteilung sei unbegründet, weil die Tarifdaten in den Versicherungsunterlagen keine personenbezogenen Daten i.S.v. Art. 15 DSGVO seien. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat zumindest insoweit Erfolg, als derzeit durch Teilurteil über den Auskunftsantrag zu Ziffer 4 und Ziffer 5 entschieden werden kann, während die Entscheidung im Übrigen einer Schlussentscheidung vorbehalten bleibt. Die Auskunftsanträge sind zulässig; nur der hilfsweise gestellte Antrag (Ziffer 5) ist auch begründet. 1. Über die Zulässigkeit der ursprünglich erhobenen Stufenklage ist in der Berufung nicht mehr zu befinden, da der Kläger nur noch einen (selbstständigen) Auskunftsanspruch geltend macht. Gegen die Zulässigkeit der darauf gerichteten Anträge bestehen keine Bedenken. 2. Der auf die Herausgabe von Unterlagen gerichtete Auskunfts-Hauptantrag (Ziffer 4) ist unbegründet (unten a.); dagegen hat der auf die Herausgabe personenbezogener Daten gerichtete Hilfsantrag (Ziffer 5) Erfolg (unten b.). a. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Auskunftserteilung durch Herausgabe von Unterlagen, insbesondere der Versicherungsscheine und Nachträge zum Versicherungsschein der Jahre 2014, 2015 und 2016, wie mit dem Antrag Ziffer 4 geltend gemacht. aa. Aus § 242 BGB kann ein solcher Anspruch nicht hergeleitet werden. Dabei kann dahinstehen, ob - wie es ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB voraussetzt - vom Bestehen eines Hauptanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (vgl. dazu Senat, Urteil vom 29.11.2022 – 12 U 305/21, juris Rn. 44; BGH, Urteil vom 16.11.2011 – VIII ZR 106/11, juris Rn. 11). Jedenfalls fehlt es an der weiteren Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer darlegt, entschuldbar nicht mehr über die begehrten Unterlagen zu verfügen. Hierzu muss das Tatsachengericht Feststellungen treffen (BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, juris Rn. 38-40). Die Darlegungs- und Beweislast trägt der anspruchsstellende Versicherungsnehmer. Dieser ist nicht schon dann entschuldbar über seine Rechte im Ungewissen, wenn er die Unterlagen über die Beitragsanpassungen nicht mehr besitzt und zu den Gründen des Verlusts nicht weiter vorträgt (BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, juris Rn. 40; BGH, Urteil vom 21.02.2024 – IV ZR 311/22, juris Rn. 13f. ; vgl. auch, Senat, Urteil vom 29.08.2024 - 12 U 281/22, nicht veröffentlicht; den Prozessbevollmächtigten bekannt). An einem Vortrag, der die erforderlichen Feststellungen ermöglichen könnte, fehlt es nach wie vor. In erster Instanz hat der Kläger lediglich - von der Beklagten bestritten - vorgetragen, er habe die Unterlagen nicht mehr, und hierzu eine von ihm selbst mit Datum vom 11.04.2023 unterzeichnete Verlusterklärung mit Datum vom 11.04.2023 vorgelegt (Anlage K 2). Darin wird ausgeführt, die Versicherungsscheine, die Nachträge zum Versicherungsschein, sowie sämtliche Beiblätter der letzten zehn Jahre seien nicht mehr auffindbar; der Kläger habe "trotz sorgfältiger Nachforschungen" nicht ermitteln können, wo diese sich befänden. Daraus ergibt sich zwar, dass der Kläger die Unterlagen unfreiwillig verloren hat; unklar bleiben aber der Zeitpunkt des Verlustes und dessen Ursachen. Diese bedürfen aber der Klärung, wenn festgestellt werden soll, ob der Verlust unverschuldet war. In der Berufungsbegründung hat der Kläger zwar angekündigt, weiteren Vortrag nachzuholen, tatsächlich ist er dieser Ankündigung aber nicht nachgekommen. Der Senat hat hierauf bereits mit Verfügung vom 21.10.2024 hingewiesen. Auf die Frage, ob nachgeholter Vortrag überhaupt zu berücksichtigen wäre (§ 531 ZPO), kommt es deshalb nicht an. bb. Auch nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO besteht der mit dem Hauptantrag Ziffer 4 verfolgte Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen nicht. Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO verschafft dem Betroffenen ein Recht auf Auskunft über personenbezogenen Daten, aber weder bei den Anschreiben selbst noch bei den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachträge zum Versicherungsschein) handelt es sich jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Die einzelnen Teile (Anschreiben, Beiblatt, Nachtrag zum Versicherungsschein) enthalten nur jeweils einzelne personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe der Dokumente in ihrer Gesamtheit, wie es mit dem Hauptantrag Ziffer 4 verlangt wird. Das ist höchstrichterlich entschieden (BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, juris Rn. 45-55; BGH, Urteil vom 21.02.2024 – IV ZR 311/22, juris Rn. 17; vgl. auch Senat, Urteil vom 29.08.2024 - 12 U 281/22, nicht veröffentlicht; den Prozessbevollmächtigten bekannt). cc. Auch dass sich der mit Klagantrag Ziffer 4 verfolgte Anspruch auf Herausgabe der Mitteilungs- und Informationsschreiben weder aus § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 VVG noch aus § 810 BGB herleiten lässt, ist höchstrichterlich entschieden (BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, juris Rn. 42-44; vgl. auch Senat, Urteil vom 29.08.2024 - 12 U 281/22, nicht veröffentlicht; den Prozessbevollmächtigten bekannt). b. Dagegen ist der auf die Herausgabe personenbezogener Daten gerichtete Hilfsantrag (Ziffer 5) begründet. aa. Dass der Hilfsantrag erstmals in der Berufungsinstanz gestellt wurde, steht seiner Berücksichtigung nicht entgegen. Der Hilfsantrag ist jedenfalls nach § 533 Nr. 2 ZPO zulässig, da seine Beurteilung ohne Weiteres auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, und seine Zulassung auch sachdienlich erscheint, zumal er ohne Weiteres spruchreif ist. Ob es sich um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung handelt, kann daher dahinstehen. Das ist fraglich. Der Hilfsantrag war nicht als Minus i.S.d. § 308 ZPO bereits in dem ursprünglichen Klageantrag zu Ziff. 4 enthalten, weil unterschiedliche Auskunftsobjekte betroffen sind: Der Hilfsantrag richtet sich auf die Zurverfügungstellung von Kopien der personenbezogenen Daten, der Hauptantrag auf die Vorlage bestimmter Unterlagen, aus denen diese zu entnehmen sein sollten (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2024 – VI ZR 330/21, juris Rn. 19). bb. Der Hilfsantrag ist auch begründet. Die Beklagte ist nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO verpflichtet, dem Kläger Kopien der begehrten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen (zu einem Parallelfall bereits Senat, Teilurteil vom 03.12.2024, 12 U 272/22; Senat, Urteil vom 29.08.2024 – 12 U 281/22, S. 17 ff., jeweils nicht veröffentlicht, den Prozessbevollmächtigten aber bekannt; vgl. ferner OLG Brandenburg, Urteil vom 03.05.2024 – 11 U 19/24, juris Rn. 36 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.02.2024 – 11 U 161/23, juris Rn. 12). (1) Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und weitere Informationen. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Insoweit legt Art. 15 Abs. 1 DSGVO den Gegenstand und den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts fest, während Art. 15 Abs. 3 DSGVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung normiert, indem er u.a. in Satz 1 die Form festlegt, in der die Daten zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer "Kopie" (EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-487/21, juris Rn. 30f.). "Personenbezogene Daten" sind gemäß Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach dieser Definition und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, juris Rn. 47; BGH, Urteil vom 06.02.2024 – VI ZR 15/23, juris Rn. 7, jeweils unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-487/21, juris Rn. 23). Auch Informationen in einem Versicherungsschein bzw. sonstiger Schreiben des Versicherers an den Versicherungsnehmer können personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO und daher Gegenstand eines Auskunftsverlangens nach Art. 15 DSGVO sein (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, juris Rn. 48f.; BGH, Urteil vom 06.02.2024 – VI ZR 62/23, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 06.02.2024 – VI ZR 15/23, juris Rn. 8f.). (2) Nach diesen Maßgaben sind die vom Kläger verlangten Informationen personenbezogene Daten (vgl. Senat, Teilurteil vom 03.12.2024, 12 U 273/22, nicht veröffentlicht; den Prozessbevollmächtigten bekannt). "Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG" (erster Spiegelstrich des Antrags) sind Informationen, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit dem Versicherungsnehmer verknüpft sind. Es trifft zwar zu, dass der Erhöhungsbetrag zunächst nur das Ergebnis einer unter Berücksichtigung festgelegter Parameter angestellten Preisberechnung des Versicherers für einen bestimmten Tarif ist, die keine Rückschlüsse auf die Person des Versicherungsnehmers oder dessen individuellen Versicherungsvertrag zulässt (so OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 – 20 U 27/23, juris Rn. 33 f.). Von der allgemeinen Berechnung der Tarifprämien zu trennen ist jedoch die daran anknüpfende Beitragserhöhung, die der Versicherer gegenüber dem einzelnen Versicherungsnehmer ausgesprochen hat. Diese konkretisierte und individualisierte Beitragsanpassung ist ein Datum, das unmittelbar den einzelnen Versicherungsnehmer betrifft (so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 03.05.2024 – 11 U 19/24, juris Rn. 37; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.02.2024 – 11 U 161/23, juris Rn. 12). Erst Recht gilt dies für bei dem Versicherer gespeicherte Daten über erfolgte Tarifwechsel und Tarifbeendigungen des Klägers (zweiter und dritter Spiegelstrich des Hilfsantrages). Dabei handelt es sich um ganz individuelle Vorgänge im einzelnen Versicherungsverhältnis. (3) Für den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO spielt es keine Rolle, ob und inwieweit der Berechtigte die begehrten Daten bereits besitzt (BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 05.03.2024 – VI ZR 330/21, juris Rn. 16). (4) Unerheblich ist, mit welcher Motivation der Kläger den datenschutzrechtlichen Anspruch verfolgt. Nach Satz 1 des 63. Erwägungsgrundes zur DSGVO soll die betroffene Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Allerdings sind Art. 12 Abs. 5 sowie Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO dahin auszulegen, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den dort genannten Zwecken begründet wird (EuGH, Urteil vom 26.10.2023 – C-307/22, juris Rn. 52). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger die Daten im vorliegenden Fall – jedenfalls auch – zur Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Ansprüche gegen die Beklagte verwenden möchte (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.01.2024 – 2 U 106/22, juris Rn. 14). (5) Auch ein Rechtsmissbrauch liegt nicht vor; insbesondere kann die Beklagte die Auskunft nicht nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b) DSGVO verweigern. Danach kann der Verantwortliche sich bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person weigern, tätig zu werden. Allerdings ist die Schwelle zur Geltendmachung des Missbrauchseinwands aufgrund einer exzessiven Antragstellung sehr hoch. In Betracht kommen hier etwa Anträge allein mit dem Ziel, den Verantwortlichen zu schikanieren (Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 3. Aufl. 2024, Art. 12 Rn. 43; Quaas, in: BeckOK-DatenschutzR, Stand 01.08.2024, Art. 12 DSGVO Rn. 44; vgl. auch EuGH, Urteil vom 26.10.2023 – C-307/22, juris Rn. 31f.). Anhaltspunkte dafür, dass das (erstmalige und inhaltlich eng begrenzte) Begehren des Klägers nach diesen Anforderungen als exzessiv oder schikanös zu bewerten wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. (6) Die Beklagte könnte dem Anspruch auf Herausgabe der verlangten Daten auch nicht die – für den Hilfsantrag ohnehin nicht erhobene – Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten. Solange die abgefragten Daten bei der Beklagten gespeichert sind, aktualisiert sich der Anspruch auf Auskunft laufend, sodass keine Verjährung eintreten kann. Ob etwaige Zahlungsansprüche bestehen, die mit Hilfe der erteilten Auskünfte substantiiert werden sollen, und auf deren etwaige Verjährung kommt es für den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ebenfalls nicht an (OLG Köln, Urteil vom 13.05.2022 – I-20 U 198/21, juris Rn. 89). 3. Die Voraussetzungen für ein Teilurteil nach §§ 525 Satz 1, 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen vor. Wegen der Anträge Ziffern 1 bis 3 bedarf es noch weiteren Vortrags, ggf. auch einer umfangreichen Beweisaufnahme zu den Erwägungen der Beklagten bei den Limitierungsmaßnahmen, während die Auskunftsanträge Ziffern 4 und 5 bereits jetzt entscheidungsreif sind. Allerdings darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei subjektiver oder objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGH, Urteil vom 20.05.2021 – VII ZR 14/20, juris Rn. 17; st. Rspr.). Werden allerdings im Wege objektiver Klagehäufung in zulässiger Weise sowohl (zur Vorbereitung eines Schadensersatzbegehrens) ein Auskunftsanspruch als auch der Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht, darf über den Auskunftsantrag vorab durch Teilurteil entschieden werden, obwohl zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind. In dieser Konstellation wird die Gefahr einander widersprechender Teilurteile - ebenso wie im Anwendungsbereich des § 254 ZPO - hingenommen (BGH, Urteil vom 29.03.2011 – VI ZR 117/10, juris Rn. 14-18). Eine solche Konstellation liegt auch hier vor; dass es auf der Leistungsebene nicht um einen Schadensersatz-, sondern um einen Rückforderungsanspruch geht, ändert die Bewertung nicht. Ungeachtet dessen liegen im vorliegenden Fall sogar die strengen Voraussetzungen des § 301 ZPO vor: Zum einen betreffen die Auskunftsanträge (für 2014, 2015 und 2016) und die Leistungsanträge (für 2020 und 2022) verschiedene Beitragsanpassungen; zum anderen ergeht die Entscheidung über die Auskunftsanträge und -ansprüche - wie oben ausgeführt - ohne Rücksicht darauf, ob Hauptansprüche bestehen oder nicht. 4. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Anträge Ziffern 1 bis 3 bleiben somit dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Die Zulassung der Revision ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dies gilt auch mit Blick auf die Frage, ob die im Rahmen des Hilfsantrages begehrten Auskünfte personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO betreffen. Welche abstrakten Anforderungen daran zu stellen sind, ist, wie dargelegt, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs abschließend geklärt. Eine Abweichung bei der Subsumtion unter diesen Begriff würde auch bei gleichem Sachverhalt noch keine Divergenz begründen, solange dabei keine abweichenden Rechtssätze zugrunde gelegt werden (BGH, Beschluss vom 13.10.2021 – VII ZR 99/21, juris Rn. 28; st. Rspr.).