Beschluss
12 U 43/24
OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0402.12U43.24.00
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Leitsätze
1. Der Zahlbeitrag des Versicherungsnehmers im Basistarif ist gemäß § 152 Abs. 3 VAG durch den Höchstbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt.(Rn.32)
2. Ändert sich dieser Höchstbeitrag, so ändert sich automatisch der tatsächliche Zahlbeitrag bis zur Höhe des aktualisierten Höchstbeitrags, solange dieser hinter dem unveränderten kalkulierten Beitrag gemäß § 152 Abs. 5 VAG zurückbleibt.(Rn.36)
3. Die in § 203 VVG geregelten formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Prämienanpassung finden auf eine solche Beitragsangleichung infolge eines veränderten Höchstbeitrags keine Anwendung.(Rn.34)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23.02.2024, Az. 21 O 169/22, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zahlbeitrag des Versicherungsnehmers im Basistarif ist gemäß § 152 Abs. 3 VAG durch den Höchstbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt.(Rn.32) 2. Ändert sich dieser Höchstbeitrag, so ändert sich automatisch der tatsächliche Zahlbeitrag bis zur Höhe des aktualisierten Höchstbeitrags, solange dieser hinter dem unveränderten kalkulierten Beitrag gemäß § 152 Abs. 5 VAG zurückbleibt.(Rn.36) 3. Die in § 203 VVG geregelten formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Prämienanpassung finden auf eine solche Beitragsangleichung infolge eines veränderten Höchstbeitrags keine Anwendung.(Rn.34) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23.02.2024, Az. 21 O 169/22, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung (Versicherungsnummer …). Er ist im Basistarif BTN versichert. Dem Vertragsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Basistarif (Musterbedingungen MB/BT 2009 und Tarifbedingungen, Anlage B 1) zugrunde. Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die ab dem Jahr 2011 erfolgten jährlichen Beitragserhöhungen und klagt die von ihm behaupteten kumulierten Rückerstattungsansprüche ab dem 01.01.2019 ein. Wegen der Mitteilungen der Beklagten zu den einzelnen Anpassungen wird auf das Anlagenkonvolut B 4 verwiesen. Der Kläger zahlte die streitgegenständlichen Beiträge monatlich pünktlich in der jeweils von der Beklagten festgesetzten Höhe. Die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen ist in der ersten Instanz unstreitig gestellt worden. Der Kläger hat vorgetragen: Die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen seien unwirksam, weil die jeweils mitgeteilten Begründungen nicht den Anforderungen entsprochen hätten, die nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19) an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG zu stellen seien. Es handele sich entgegen der Auffassung der Beklagten um eine solche einseitige Erhöhung. Der Basistarif des Klägers sei durch den Gesetzgeber zu Gunsten des Versicherten auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen gedeckelt, § 152 VAG. Die Norm solle der Krankenkasse kein von § 203 VVG abweichendes Erhöhungsrecht bieten. Die Beklagte stelle die Norm falsch als Erhöhungs-Automatismus dar. Nach § 152 VAG sei es verboten, den Basistarif über einen bestimmten Wert zu erhöhen. Wenn das Verbot aufgrund der Steigerung des durchschnittlichen Höchstbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung der Höhe nach steige, also erst ab einem bestimmten Versicherungsbeitrag greife, dispensiere dies die Krankenkasse nicht von den gesetzlichen Voraussetzungen der Erhöhung nach § 203 VVG. Die Ansprüche seien ab dem geltend gemachten Zeitraum auch nicht verjährt. Der Kläger hat beantragt: I. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist: im Tarif BTN im Vergleich zum Ausgangswert von 01.01.2011 die Erhöhung ab 01.01.2019 bis 31.12.2019 um 127,88 €, die Erhöhung ab 01.01.2020 bis 31.01.2020 um 160,50 €, die Erhöhung ab 01.01.2021 um 193,72 €. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.141,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte 1. dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie ab dem 01.01.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter I. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, 2. die nach III. 1. herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen: Bei den streitgegenständlichen Erhöhungen handele es sich nicht um Beitragsanpassungen aufgrund einer Kalkulation gemäß § 203 Abs. 2 VVG. Es gebe auch keine auslösenden Faktoren. Vielmehr werde der GKV-Höchstbeitrag durch den Gesetzgeber vorgegeben. Eine Beitragsangleichung auf einen durch den Gesetzgeber neu vorgegebenen GKV-Höchstsatz folge nicht ansatzweise den Mechanismen einer versicherungsmathematischen Beitragsanpassung. Der rechtlichen Natur nach handele es sich daher bei der Angleichung an den GKV-Höchstsatz nicht um ein Anpassungsrecht, denn Anpassungsrechte bezögen sich im Verständnis des VVG und auch der Musterbedingungen immer auf den kalkulierten Beitrag; eine solche Kalkulation erfolge hier aber nicht. Die Beklagte hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es handele sich vorliegend nicht um einseitig durch den Versicherer nach § 203 Abs. 2 VVG vorgenommene Prämienanpassungen, sondern um einen Vertrag im Basistarif nach § 152 VAG. Daher greife hier nicht ein vertraglich vereinbartes oder durch § 203 Abs. 2 VVG legitimiertes Anpassungsrecht ein, sondern ein gesetzlich vorgesehener Anpassungsmechanismus, auf den der einzelne Versicherer keinen Einfluss habe. Die auch hier nach § 203 Abs. 5 vorzunehmenden Mitteilungen der Neufestsetzung der Prämie setzten daher nicht eine Mitteilung von Gründen nach § 203 Abs. 2 VVG voraus, sondern die Mitteilung, dass sich die Beiträge nach dem Höchstbetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung richten und sich dessen Änderung auf den Beitrag auswirkt. Das habe die Beklagte in ihren Mitteilungsschreiben jeweils inhaltlich korrekt und für den Versicherungsnehmer nachvollziehbar dargestellt. Dagegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er vor, dass die von der Beklagten mitgeteilten Gründe für die Prämienerhöhungen nicht die Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Mitteilung erfüllten. Der Kläger habe den Informationen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Faktor die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst habe. Ergänzend verweist er auf die Rechtsprechung zur Mitteilung der nach § 203 Abs. 2 VVG maßgeblichen Gründe. Hinsichtlich der Antragstellung im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 27.05.2024 verwiesen. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen (Berufungserwiderung vom 16.07.2024). II. Die Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig und wäre auch im Falle der Zulässigkeit unbegründet. 1. Es fehlt bereits an der für die Zulässigkeit der Berufung erforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung in Frage zu stellen (BGH, Beschluss vom 29.11.2017 - XII ZB 414/17, juris Rn. 9; Urteil vom 23.06.2015 - II ZR 166/14, juris Rn. 11; Beschluss vom 27.01.2015 - VI ZB 40/14, juris Rn. 8 m.w.N.). Dem genügt die Berufungsbegründung nicht. Tragende Erwägung des angefochtenen Urteils ist, dass auf den hier streitgegenständlichen Basistarif die Regelung des § 203 Abs. 2 VVG keine Anwendung finde, vielmehr nach § 203 Abs. 5 VVG lediglich mitzuteilen sei, dass sich die Beiträge nach dem Höchstbetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung richten und sich dessen Änderung auf den Beitrag auswirkt. Weshalb dies unzutreffend sein soll, legt die Berufung nicht ansatzweise dar. Die Berufungsgründe beziehen sich ausschließlich auf die an eine Prämienanpassung im Sinne von § 203 Abs. 2 VVG zu stellenden formellen Anforderungen ohne zu erläutern, weshalb diese hier maßgeblich sein sollen. 2. Im Übrigen hätte die Berufung auch im Falle ihrer Zulässigkeit keinen Erfolg. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen im Basistarif sind wirksam. a) Die formelle Wirksamkeit dieser Anpassungen hängt nicht von der Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG, d.h. von der Mitteilung des auslösenden Faktors gemäß § 203 Abs. 2 VVG (dazu BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 26), ab. aa) Bei den hier streitgegenständlichen Erhöhungen des Basistarifs handelt es sich nicht um Beitragsanpassungen im Sinne von § 203 Abs. 2 VVG. Zwischen der Versicherung im Basistarif und den Normaltarifen in der privaten Krankenversicherung bestehen strukturelle Unterschiede. Für den Basistarif im Sinne von § 152 VAG sieht der Gesetzgeber bestimmte Vertragsinhalte vor, die bei anderen Krankenversicherungsverträgen der privatautonomen Gestaltung der Parteien überlassen sind (BGH, Urteil vom 27.04.2016 - IV ZR 372/15, juris Rn. 25). Das gilt insbesondere für die Beiträge für den Basistarif. Diese werden (ohne die Kosten für den Versicherungsbetrieb) auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle beteiligten Versicherungsunternehmen ermittelt (§ 152 Abs. 5 VAG). Insoweit sind zwar - mit Modifizierungen - die Rechnungsgrundlagen der substitutiven Krankenversicherung maßgeblich (Franz in BeckOK-VAG, 28. Ed. § 152 Rn. 221 ff.; Boetius in Boetius/Rogler/Schäfer, Rechtshandbuch PKV, 1. Aufl. § 184). Indes darf der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten werden (§ 152 Abs. 3 Satz 1 VAG). Damit wird für den Basistarif das privatversicherungsmathematisch grundlegende Äquivalenzprinzip durchbrochen (Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. § 193 Rn. 56). Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Basistarif werden nicht von den individuellen Unternehmen der privaten Krankenversicherung festgelegt, sondern von dem Verband der Privaten Krankenversicherung als Beliehenem unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (§ 158 Abs. 2 VAG, Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. § 203 Rn. 72). Aufgrund der Beleihung hat der PKV-Verband mit Wirkung zum 01.01.2009 die - auch hier anwendbaren - brancheneinheitlich geltenden Musterbedingungen MB/BT 2009 erstellt (Anlage B 1), die den Basistarif zivilrechtlich näher ausgestalten (Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. MB/BT Rn. 1 f.; Franz in BeckOK-VAG, 28. Ed., § 158 Rn. 26). In diesen Musterbedingungen ist in § 8b geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Beiträge im Basistarif angepasst werden. Offen bleiben kann, ob § 203 Abs. 2 VVG, der das individuelle Anpassungsrecht des Versicherers betrifft, auf den Basistarif Anwendung findet (so wohl Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. § 8b MB/BT Rn. 55; Voit in Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. § 8b AVB/BT 2009 Rn. 1). Eine Anwendung des § 203 Abs. 2 VVG kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die Anpassung des Beitrags im Basistarif durch eine Änderung der in der PKV maßgeblichen Rechnungsgrundlagen veranlasst ist, also im Falle einer Anpassung nach § 8b Abs. 1 MB/BT 2009. Davon zu unterscheiden ist die Angleichung der Beiträge aufgrund einer Veränderung des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 8b Abs. 2 MB/BT 2009. Diese Angleichung beruht darauf, dass der Beitrag für den Basistarif auf die Höhe des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt ist (§ 152 Abs. 3 Satz 1 VAG, § 8a Abs. 5 MB/BT 2009). Soweit diese Beitragsbegrenzung greift, können nach § 8b Abs. 2 MB/BT 2009 die Beiträge an den veränderten Höchstbeitrag angeglichen werden. Dabei handelt es sich nicht um eine auf den kalkulierten Beitrag bezogene Beitragsanpassung (Wiemer in Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 6. Aufl. Teil F Rn. 59). Dass es hier zu einer solchen Angleichung aufgrund einer Veränderung des Höchstbeitrags gekommen ist, ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Begründungsschreiben (Anlagenkonvolut B 4), ist im Übrigen von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen. Die Klagepartei hat die Veränderung des Höchstbeitrags nicht in Frage stellt, sondern erstinstanzlich geltend gemacht, dass dennoch eine Erhöhung des Beitrags nur unter den Voraussetzungen des § 203 VVG zulässig sei, mithin die Rechnungsgrundlage anzugeben sei, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung veranlasst habe. bb) Da § 203 Abs. 2 VVG auf die Angleichung der Prämie im Basistarif wegen Veränderung des Höchstbeitrags nicht anwendbar ist, hängt die Wirksamkeit der Prämienanpassung nicht von der Mitteilung der „maßgeblichen Gründe“ ab (§ 203 Abs. 5 VVG), sondern lediglich vom Inkrafttreten des geänderten Höchstbeitrags (§ 8b Abs. 3 Satz 2 MB/BT 2009). Im Übrigen ist der maßgebliche Grund der Angleichung nach § 8b Abs. 2 MB/BT 2009 - die Veränderung des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung - hier mit den jeweiligen Begründungsschreiben unmissverständlich mitgeteilt worden. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. b) Soweit die Klagepartei mit ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 08.02.2024 die Berechtigung der Beklagten, den Beitrag allein aufgrund einer Änderung der Höchstgrenze in der GKV zu erhöhen, in Frage gestellt hat, ist auch dieser Einwand unbegründet. Gegen die Wirksamkeit von § 8b Abs. 2 MB/BT 2009 bestehen mangels einer Abweichung von der gesetzlichen Regelung keine Bedenken. Der anzuwendende Höchstbeitrag ergibt sich aus dem Verweis in § 152 Abs. 3 Satz 2 VAG auf die Berechnung nach dem SGB V. Ändert sich der Höchstbeitrag, ändert sich automatisch der tatsächliche Zahlbeitrag des Versicherungsnehmers bis zur Höhe des aktualisierten Höchstbeitrags, solange dieser - wie hier von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen - hinter dem unveränderten kalkulierten Beitrag gemäß § 152 Abs. 5 VAG zurückbleibt (Wiemer aaO; vgl. auch Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. MB/BT Rn. 7 zur Beschränkung der Inhaltskontrolle der MB/BT nach §§ 307 ff. BGB im Hinblick auf den intendierten Gleichlauf des Versicherungsschutzes im Basistarif mit dem Leistungsumfang der GKV). c) Sollte die Berufungsbegründung die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmittelverwendung und des Treuhänderverfahrens nunmehr in Frage stellen wollen, ist dieser Vortrag nicht zuzulassen (§ 531 Abs. 2 ZPO), nachdem die Klagepartei die entsprechenden Einwände in erster Instanz fallen gelassen hatte. Im Übrigen gehen diese Ausführungen, die die Anpassung des Beitrags nach § 203 Abs. 2 VVG betreffen, ins Leere, da es hier zu einer solchen Anpassung nicht gekommen ist. III. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 15.277,48 € (7.141,24 € + 42 x 193,72 €) festzusetzen.