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Beschluss

14 U 108/19

OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein von einem Fahrzeuganhänger ausgehender Brand, der auf fremdes Eigentum übergreift, kann „bei dem Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG entstanden sein, wenn ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Defekt einer Betriebseinrichtung des Anhängers besteht. (Rn.17) 2. Eine Betriebseinrichtung des Anhängers liegt nur dann vor, wenn es sich um eine zur technischen Ausrüstung des Fahrzeugs gehörende, konstruktiv mit diesem verbundene Anlage handelt. Wenn Geräte im Rahmen der Nutzung eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers zu Wohnzwecken eingebracht werden, stellen diese keine Betriebseinrichtungen dar. (Rn.18) 3. Wenn ein Brand von einem Wohnanhänger ausgeht, der vom Straßenverkehr abgemeldet wurde und dauerhaft nur noch als Unterkunft genutzt wird, handelt es sich nicht um eine Auswirkung der Gefahren, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn des § 7 Abs. 1 StVG geschützt werden soll. (Rn.19)
Tenor
1. Es ist beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28.06.2019 (6 O 37/19) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf 25.199,78 € festzusetzen. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10.01.2020.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein von einem Fahrzeuganhänger ausgehender Brand, der auf fremdes Eigentum übergreift, kann „bei dem Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG entstanden sein, wenn ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Defekt einer Betriebseinrichtung des Anhängers besteht. (Rn.17) 2. Eine Betriebseinrichtung des Anhängers liegt nur dann vor, wenn es sich um eine zur technischen Ausrüstung des Fahrzeugs gehörende, konstruktiv mit diesem verbundene Anlage handelt. Wenn Geräte im Rahmen der Nutzung eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers zu Wohnzwecken eingebracht werden, stellen diese keine Betriebseinrichtungen dar. (Rn.18) 3. Wenn ein Brand von einem Wohnanhänger ausgeht, der vom Straßenverkehr abgemeldet wurde und dauerhaft nur noch als Unterkunft genutzt wird, handelt es sich nicht um eine Auswirkung der Gefahren, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn des § 7 Abs. 1 StVG geschützt werden soll. (Rn.19) 1. Es ist beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28.06.2019 (6 O 37/19) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf 25.199,78 € festzusetzen. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10.01.2020. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch nach einem Brandschaden geltend, der durch einen bei ihr versicherten Wohnanhänger verursacht wurde. A hatte seinen bei der Beklagten pflichtversicherten Wohnanhänger unstreitig im Jahr 1990 straßenverkehrsrechtlich abgemeldet. Seither stand das Fahrzeug auf dem Gelände des B e.V. in F und wurde ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Am 19.06.2016 geriet der Anhänger in Brand, worauf das Feuer auf mehrere benachbarte Anhänger und Vorzelte, darunter den Wohnwagen des Klägers, Übergriff. Der Kläger macht geltend, an seinem eigenen Anhänger und den darin befindlichen Gegenständen sei ein Schaden von insgesamt 25.199,78 € entstanden; wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 verwiesen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Freiburg erstattete der Brandsachverständige C ein Gutachten, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Der Sachverständige konnte aufgrund des hohen Zerstörungsgrades die Brandausbruchstelle nur eingeschränkt feststellen. Er kam zu dem Ergebnis, dass eine höhere Wahrscheinlichkeit für eine Brandzündung im Heck des bei der Beklagten versicherten Wohnwagens sprach. Der Sachverständige ging von einem technischen/elektrischen Defekt aus, wobei ein mit dem Stromnetz verbundener Röhrenfernseher, ein älteres Radiogerät mit Kassettendeck und ein eingestecktes Ladegerät für ein Smartphone als Ursache in Frage kamen. Außerdem kam ein Isolationsdefekt an einer der unterhalb des Wohnwagens verlegten Stromleitungen als Brandursache in Betracht. Der Kläger hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Haftung für die Betriebsgefahr des Anhängers gemäß §§ 7 Abs. 1 SVG, 115 VVG in Anspruch genommen. Er vertritt die Auffassung, das Merkmal des Betriebs sei weit auszulegen und eine Haftung auch dann begründet, wenn ein Schaden in einem nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Betriebseinrichtung eines Fahrzeuges stehe. Ob ein Brand unabhängig vom Fahrbetrieb oder während der Fahrt eintrete, sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr von Bedeutung. Es genüge für den Nachweis des Mitwirkens eines Defekts einer Betriebseinrichtung, dass eine Mitwirkung der im Fahrzeug verbauten Materialien nachgewiesen sei. § 7 StVG umfasse auch Schäden, die auf spezifische Betriebseinrichtungen eines Wohnanhängers zurückzuführen seien. Da ein modernes Wohnen ohne elektrische Energie faktisch nicht möglich sei, gehörten zu den Betriebseinrichtungen eines Wohnanhängers auch alle Installationen, die zur dauerhaften Bereitstellung von elektrischer Energie zu Wohnzwecken dienten. Davon seien alle nach dem Gutachten C in Betracht kommenden Brandquellen erfasst; auch die unterhalb des Wohnwagens installierten Stromleitungen dienten der Versorgung des Anhängers mit elektrischer Energie. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG, namentlich eine Schadensentstehung „beim Betrieb" des Wohnanhängers lägen nicht vor. Die insofern für Kraftfahrzeuge entwickelten Grundsätze seien auch auf Anhänger zu übertragen. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfalle, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spiele. Weder die zu Wohnzwecken installierten Elektrogeräte noch die entsprechenden, zu diesen Geräten führenden elektrischen Leitungen dienten der Fortbewegungs- und Transportfunktion des Wohnanhängers. Diese seien auch nicht zuvor im Rahmen der Nutzung des Anhängers als Fortbewegungs- und Transportmittel beschädigt worden. Vielmehr habe sich vorliegend eine Gefahr aus einem gegenüber der Fortbewegungs- und Transportfunktion eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht. Der Kläger verfolgt mit der gegen das Urteil eingelegten Berufung die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter. Er ist der Auffassung, der Fall sei vom Landgericht rechtlich unzutreffend gewürdigt worden. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BGH sei der durch einen Brand eines geparkten Fahrzeugs entstandene Schaden schon dann der Betriebsgefahr zuzurechnen, wenn der Brand in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs stehe. Zu Unrecht habe das Landgericht den Begriff der fahrzeugbezogenen Einrichtungen auf solche beschränkt, die der Fortbewegungs- und Transportfunktion dienten. Vielmehr seien auch alle weiteren Fahrzeugeinrichtungen, die der Bequemlichkeit und Leichtigkeit der Nutzung des Fahrzeugs dienten, zum Betrieb des Fahrzeugs zu rechnen. Da Wohnanhänger nicht nur der Mobilität, sondern auch und gerade dem stationären Aufenthalt dienten, seien zwingend auch solche Fahrzeugteile als Betriebseinrichtungen anzusehen, die der Nutzung als Aufenthaltsraum zu Wohnzwecken dienten. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Freiburg vom 28.06.2018, 6 O 37/19, die Beklagte zu verurteilen 1. an den Kläger 25.199,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 09.11.2016 zu zahlen und 2. dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.358,86 € zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Berufung verkenne, dass es sich bei Betriebseinrichtungen nur um solche handeln könne, die werkseitig, das heißt, herstellerseits verbaut seien; einen technischen Defekt an den werkseitig verbauten Stromleitungen im Wohnwagen habe der Brandgutachter nicht feststellen können. Sie ist darüber hinaus der Auffassung, einer Haftung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG stehe schon entgegen, dass sich der Brandschaden außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums ereignet habe. Vereinsfremde Personen hätten zu dem Gelände des B e.V. keinen Zutritt. Soweit der Verein 20 Stellplätze für Gäste bereithalte, müssten sich diese vorab anmelden und würden nur als solche Zutritt zu dem Campingplatz erhalten. Aufgrund der dort fehlenden Versicherungspflicht nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz sei auch kein Direktanspruch gegen den Versicherer gegeben. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze in beiden Instanzen verwiesen. II. Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Schaden des Klägers nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG auf den Betrieb des bei der Beklagten versicherten Wohnanhängers zurückzuführen ist. 1. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass seit der Entscheidung des BGH vom 21.01.2014 (VI ZR 253/13) von einer weiten Auslegung des Begriffs des Betriebs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG auszugehen ist. Dabei herrscht in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur keine einheitliche Meinung zu der Frage, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um einen Schaden noch als betriebsbedingt im Sinne dieser Rechtsprechung anzusehen (vgl. Laws/Lohmeyer/Vinke, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rn. 67 ff. m.w.N.). So hat das OLG Hamm in Fällen, in denen der Kühlschrank eines Wohnmobils in Brand geriet (OLG Hamm, Teilurteil vom 09.11.2018 - 11 U 113/17 Tz 33, juris) bzw. der Kühlschrank als Ursache in Betracht kam (OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2019 - 9 U 93/17, juris) die Haftungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG als erfüllt angesehen. Es komme darauf an, dass das Brandschadensereignis in einem nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Wohnmobils entstanden sei. Das OLG Dresden hat hingegen in einem Fall, in dem sich ein Kraftfahrzeug durch einen Defekt elektrischer Bauteile selbst entzündet hatte, die Haftung abgelehnt; die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs müsse in dem Schadensereignis zumindest noch nachwirken (OLG Dresden, Urteil vom 03.09.2019 - 6 U 609/19). Das OLG Frankfurt hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass es zwar nicht darauf ankomme, ob das Fahrzeug stehe oder fahre, aber im Einzelfall auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände zu entscheiden ist, ob haftungsrechtlich noch die Funktion des Kraftfahrzeugs als Fortbewegungs- und Transportmittel in Frage stehe (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 23.10.2017 - 14 U 165/16, TZ 25, juris). Das OLG Köln lässt es genügen, wenn das Schadensereignis auf den Defekt einer Betriebseinrichtung zurückgehe; hierfür trage nach allgemeinen Regeln die Kläger die Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.05. und 21.08.2018 - 18 U 148/17 - mit Anm. Schwarz vom 14.03.2019, juris PR - Versicherungsrecht 3/2019). Das OLG Karlsruhe lässt es - im Rahmen der vorläufigen Würdigung der Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags - genügen, dass eine Selbstentzündung eines Pkw möglicherweise durch einen durch einen Marderbiss hervorgerufenen Kurzschluss in der Fahrzeugelektrik verursacht wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.03.2015 - 9 W 3/15, juris). 2. Bei der Beurteilung, ob in dem vorliegenden Fall die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Fahrzeugs gem. §§ 7 Abs. 1, 115 VVG haftet, kann auch die vom BGH im Urteil vom 21.01.2014 (VI ZR 253/13) vertretene, weite Auslegung des Begriffs “Betrieb“ zugrunde gelegt werden. Es kommt danach im Sinne einer auf den Einzelfall bezogenen, wertenden Betrachtung darauf an, ob es sich bei dem Schaden des Klägers um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVG schadlos gehalten werden soll. Es ist zu prüfen, ob der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung steht, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger handelt. Danach muss es sich jedoch auch dann, wenn es sich bei der Betriebseinrichtung - wie in den zitierten Fällen des OLG Hamm - nicht um eine solche handelt, die der eigentlichen Fortbewegung bzw. dem Transportzweck dient, doch um eine solche handeln, die zu der technischen Ausrüstung des Fahrzeugs gehört, also konstruktiv mit dem Fahrzeug verbunden ist, um dessen Zweck - sei es das Be- oder Entladen (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2015 - VI ZR 139/15, juris), sei es die Nutzung als Unterkunft - zu ermöglichen. Insofern ist ein an das Stromnetz oder die Gasversorgung eines Wohnmobils angeschlossener, fest eingebauter Kühlschrank oder die in ein Wohnmobil oder einen Anhänger konstruktiv eingegliederte elektrische Anlage unter den Begriff der „Betriebseinrichtung“ im Sinne der zitierten Entscheidung des BGH zu fassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich das Übergreifen eines Brandes daraus ergibt, dass das Fahrzeug - z.B. im Parkhaus - neben dem später geschädigten Eigentum abgestellt oder - z.B. nach einem Defekt oder Unfall - in einen Bereich außerhalb des Straßenverkehrs verbracht wird. Bei einer wertenden Betrachtung handelt es sich jeweils um eine Auswirkung der Gefahren, gegen die der Verkehr durch § 7 Abs. 1 StVG geschützt werden soll. Es ist insbesondere von der Erwägung auszugehen, dass diese, sich als schadensträchtig herausstellende Einrichtungen durch Vorgänge, die dem Straßenverkehr zuzurechnen sind, in eine räumliche Nähe zu dem fremden Eigentum gebracht werden, das durch den entstehenden Defekt in Mitleidenschaft gezogen wird. Diese Betrachtung führt jedoch zum Einen dazu, dass nicht jede elektrische Anlage, die der Benutzer eines Fahrzeugs im Rahmen der Ausgestaltung des Aufenthalts dort nutzt, von einer Haftung für die Betriebsgefahr des Fahrzeugs umfasst wird. Es wird insoweit zwar nicht darauf ankommen, ob der Strom, der die für den Brandausbruch notwendige Energie liefert, wie hier, von außen zugeführt wurde, aber darauf, ob es sich bei der defekten, den Brand auslösenden Einrichtung um eine solche handelt, die der konstruktiven Ausstattung des Fahrzeugs im Rahmen seiner Bestimmung entspricht, die also regelmäßig vom Hersteller eingebaut wurde. Hingegen können Geräte, die der Nutzer des Fahrzeugs einbringt, um sich während des Aufenthalts weitere Annehmlichkeiten zu verschaffen, bei einer wertenden Betrachtung nicht mehr als Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs angesehen werden. Die Nutzung eines Fernsehgeräts oder eines Ladegeräts in einem Wohnmobil oder -anhänger weist, soweit es den Zweck des § 7 Abs. 1 StVG betrifft, keine Besonderheit gegenüber der Nutzung dieser Geräte in einer Wohnung oder in einem Zelt auf; die typischen Gefahren, die die Teilnahme eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers am Straßenverkehr für fremde Rechtsgüter begründet, sind mit ihrer Nutzung nicht verbunden. Zum Anderen wird dann, wenn das Fahrzeug - insbesondere ein Anhänger - nicht im Rahmen des normalen Straßenverkehrs gewissermaßen zufällig in die Nähe der geschädigten Güter verbracht wurde, sondern bewusst und dauerhaft im Rahmen der Nutzung eines gemieteten Stellplatzes nur noch als Unterkunft genutzt wird, bei wertender Betrachtung nicht mehr eine Auswirkung derjenigen Gefahren gesehen werden können, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVG schadlos gehalten werden soll. 3. Es ergibt sich daher aus den unstreitigen Tatsachen, insbesondere den Feststellungen des Sachverständigen C, die von den Parteien nicht in Zweifel gezogen werden, dass der bei dem Kläger eingetretene Schaden nicht auf den Betrieb des Anhängers im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG zurückzuführen ist. Der den Brand auslösenden Defekt ist nicht auf eine Betriebseinrichtung des Wohnanhängers zurückzuführen. Weder dem in den Wohnanhänger verbrachten Fernseher oder dem Radiogerät, noch dem Ladegerät eines Handys kommt diese Eigenschaft zu. Erst recht sind die Stromleitungen, die unterhalb des Fahrzeugs verlegt wurden und die der Sachverständige als Ursache nicht ausschließen konnte, keine Betriebseinrichtungen des versicherten Fahrzeugs. Das Übergreifen des Feuers auf das Eigentum der benachbarten Nutzer des Platzes beruhte nicht auf einer durch die Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr geschaffene Nähe, sondern auf einer räumlichen Nähe, die durch die Nutzung benachbarter Stellplätze geschaffen wurde. § 7 Abs. 1 StVG stellt die Haftung für einen Anhänger nur dann der Haftung für ein Kraftfahrzeug gleich, wenn er bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden; hieran fehlt es unter den gegebenen Umständen. Hinzu kommt, dass diese Gleichstellung erst seit der Fassung des Gesetzes vom 01.08.2002 gilt; die letzte Bewegung des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr fand lange vorher, im Jahr 1990 statt. 4. Auch weitere Grundlagen für einen Anspruch des Klägers sind nicht gegeben; insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, denen sich der Senat anschließt, verwiesen. III. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).