Beschluss
18 U 148/17
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:0821.18U148.17.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (2 O 372/16) vom 05.10.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (2 O 372/16) vom 05.10.2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. 1. Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen der Zerstörung eines Pkw N R, Bj. 2004 im Zuge eines Brandes in einer Tiefgarage. Nach dem Inhalt eines schriftlichen Vertrages vom 19. September 2013 (vgl. Ablichtung, Bl. 34 f. GA) erwarben der Kläger und seine Ehefrau den eingangs genannten Pkw vom Zeugen T. Bei einer Gesamtfahrleistung von 80.000 km vereinbarten die Vertragsparteien einen Kaufpreis von 25.500,- EUR. Anschließend überführte der Kläger den Pkw nach I. In den nachfolgenden Monaten wurde das Fahrzeug aber nur selten bewegt. Überwiegend war es in der Tiefgarage des Hauses Mstraße 166 in I abgestellt. Das war auch am 24. Dezember 2013 der Fall, als der Schwiegersohn des Klägers am späten Nachmittag einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten W T 4 neben dem N abstellte. Die beiden Fahrzeuge standen unmittelbar nebeneinander in einer durch Betonwände auf drei Seiten vom Rest der Tiefgarage abgegrenzten Parkbox mit zwei Stellplätzen. In der Tiefgarage befand sich eine Kamera, die das nachfolgende Geschehen aufzeichnete. Nach der Videoaufzeichnung war um 23:49 Uhr ein erstes Aufflackern im Bereich des W erkennbar, um 23:53 Uhr drang Rauch aus der Motorhaube des Wses und kurz danach erschienen Flammen über dem rechten Scheinwerfer des Wses. Nach 23:57 Uhr ließ die Videokamera wegen des Rauchs keine Flammen mehr erkennen, und die Aufnahme endete um 0:00:11 Uhr des folgenden Tages. Im Anschluss daran brannte auch der Pkw N R aus. Nach einem Abschlussvermerk im anschließenden Ermittlungsverfahren ging die hinzugerufene Polizei nicht von einer Fremdeinwirkung oder gar von einem vorsätzlichen Verhalten als Brandursache aus, sondern gestützt auf die oben geschilderten Bilder von einem technischen Defekt des Wses. Die Ehefrau des Klägers trat sämtliche, ihr wegen des Brandes gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche an den Kläger ab. Der Kläger hat im ersten Rechtszug behauptet, der ausgebrannte Pkw N R gehöre auch ihm. Das Fahrzeug sei durch den brennenden W in Brand geraten, und zwar ohne Dritteinwirkung. Das Fahrzeug sei nach einem Vorschaden fachgerecht repariert worden. Deshalb sei der dem Zeugen U gezahlte Kaufpreis auch angemessen gewesen. Er hat im ersten Rechtszug Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises von 25.500,‑ EUR nebst Verzugszinsen sowie Schadensersatz in Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen ebenfalls nebst Verzugszinsen verlangt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (vgl. Bl. 144 R f. GA). 2. Mit seinem am 5. Oktober 2017 verkündeten (vgl. Bl. 143 GA) Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Schaden an dem Pkw N R insofern nicht beim Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten W entstanden sei, als der W sieben bis acht Stunden vor dem Brandschaden in der Tiefgarage abgestellt worden sei. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es bereits ausreiche, wenn nur eine Betriebseinrichtung des versicherten Fahrzeugs in Brand gerate, sei nicht zu folgen, weil sie die Grenzen der zulässigen Gesetzesauslegung überschreite. Der weiteren Details wegen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (vgl. Bl. 145 R ff. GA). 3. a) Gegen dieses ihm am 10. Oktober 2017 zugestellte (Bl. 154 GA) Urteil hat der Kläger mit einem hier am 3. November 2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung erhoben (Bl. 162 GA). Er hat sein Rechtsmittel – nach entsprechender Fristverlängerung (vgl. Bl. 169 GA) – mit einem am 11. Januar 2018 eingegangenen Schriftsatz begründet und stellt die angefochtene Entscheidung dabei in vollem Umfang zur Überprüfung (Bl. 170 ff. GA). Zur Begründung des Rechtsmittels hält er an dem aus dem ersten Rechtszug bekannten Vorbringen fest und vertritt ferner die Auffassung, die Auffassung des Bundesgerichtshofs zu dem Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG treffe zu. Er beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Oktober 2017 ‑ 2 O 372/16 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.500,‑ EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2015 zu zahlen sowie ihn von 1.564,26 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und 14,28 EUR Auslagen und Verzugszinsen in oben genannter Höhe seit Zustellung der Klage freizuhalten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält ebenfalls an ihrem Vorbringen aus dem ersten Rechtszug fest. Sie bestreitet, dass der Pkw N R infolge eines Defekts an einer Betriebseinrichtung des Wses in Brand geraten sei, und hält auch an der Auffassung fest, dass der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur großen Reichweite des Merkmals „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ nicht gefolgt werden könne. Die Beklagte vertritt ferner die Ansicht, dass der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf § 823 Abs. 1 BGB iVm. § 18 StVG stützen könne. Insofern rügt die Beklagte auch Verspätung des Tatsachenvortrages des Klägers zu einem Verschulden des Fahrzeugführers und bestreitet ferner, dass der Brand auf einer nicht regelmäßigen Wartung des Reparatur des Wses beruhe. Ebenso bestreitet die Beklagte, dass der Schwiegersohn des Klägers vor dem Schaden beim Aussteigen aus dem Fahrzeug schon mehrfach Brandgeruch wahrgenommen gehabt habe. Die Beklagte bestreitet auch, dass der Kläger und seine Ehefrau Eigentümer des Pkw N R waren und unter Bezugnahme insbesondere auf ein bereits im ersten Rechtszug vorgelegtes Gutachten wegen eines Vorschadens die Höhe des geltend gemachten Schadens. Es werde weiter bestritten, dass der Pkw nach dem Vorschaden (Restwert: 5.400,- EUR, Reparaturkosten: 34.820,19 EUR) repariert worden sei. b) Nachdem der Senat mit einem Beschluss vom 15. Mai 2018, auf den wegen der Details verwiesen wird, darauf hingewiesen hat, dass er beabsichtige, die Berufung des Klägers im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen, und die Gründe hierfür eingehend dargetan hat (vgl. Bl. 204 ff. GA), hat der Kläger hierzu mit mehreren Schriftsätzen Stellung genommen und dabei insbesondere die Auffassung vertreten, ihm werde eine Tatsacheninstanz genommen, indem der Senat auf Umstände abstelle, die im ersten Rechtszug nicht von Bedeutung gewesen seien. Ferner hat der Kläger gemeint, von ihm könne nicht der Nachweis verlangt werden, dass der Brand des VW T 4 von einer Betriebseinrichtung ausgegangen sei. Außerdem sei dies schon deshalb anzunehmen, weil der Brand nach der Videoaufzeichnung vom Motor-Raum des VW T 4 ausgegangen sei und weil sich dort lediglich Betriebseinrichtungen befänden. Jedenfalls aber könne dies ein Sachverständiger aufgrund der Aufnahmen feststellen. Schließlich behauptet der Kläger, dass eine Reparatur nach den Vorgaben des von der Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachtens erfolgt sei. Das könne der Vor-Eigentümer bezeugen. Einer entsprechenden Rechnung bedürfe es dazu nicht. II. 1. Auch mit Rücksicht auf das weitere Vorbringen des Klägers bleibt es dabei, dass seine Berufung nach den insofern maßgebenden §§ 511 ff. ZPO zwar statthaft und im Übrigen zulässig, aber nicht begründet ist. Die Gründe hierfür ergeben sich bereits aus dem Senatsbeschluss vom 15. Mai 2018 (vgl. Bl. 204 ff. GA), auf den hier Bezug genommen wird. Die weiteren Ausführungen des Klägers geben lediglich zu den folgenden Ergänzungen Anlass: a) Soweit der Kläger meint, er müsse die genaue Brandursache nicht darlegen und beweisen, lässt sich das insofern nicht mit der seitens des Senats zur Anwendung gebrachten höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbaren, als es nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs darauf ankommt, ob der Brand von einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs ausgegangen ist. Für die betreffenden anspruchsbegründenden Umstände aber trägt nach allgemeinen Regeln der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Der Senat kann indessen offen lassen, ob das Vorbringen des Klägers zu den hier maßgebenden Umständen hinsichtlich der Brandursache ausreicht und ob die Videoaufzeichnung sowie die von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Lichtbildern und Feststellungen eines Sachverständigen als Anknüpfungstatsachen eine diesbezügliche Beweiserhebung erlauben. b) Denn die Klage und das Rechtsmittel können im Hinblick auf den zweiten vom Senat im Hinweisbeschluss problematisierten Gesichtspunkt keinen Erfolg haben. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens hat der Kläger nämlich den Zustand des brandgeschädigten N R unmittelbar vor dem Schadenseintritt nicht hinreichend dargetan. Das gilt insbesondere hinsichtlich der streitigen fachgerechten Reparatur. Da der Kläger insofern weder eine Rechnung einer zur fachgerechten Reparatur geeigneten Werkstatt vorlegt, noch eine Aufstellung eines Fachbetriebes über die getroffenen Maßnahmen, hätte er die unternommenen Maßnahmen im Einzelnen darlegen und durch Vernehmung der an der Reparatur beteiligten Zeugen unter Beweis stellen müssen. Demgegenüber reichte es nicht, unter Bezugnahme auf das seitens der Beklagten vorgelegte Sachverständigengutachten, im Übrigen aber pauschal eine fachgerechte Reparatur zu behaupten und dafür Zeugen zu benennen, die an den Reparaturmaßnahmen selbst nicht beteiligt gewesen sein sollen. c) Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, der Senat sei an einer eigenen Entscheidung gehindert und dürfe ihm, dem Kläger, nicht durch eine eigene Sachentscheidung eine Tatsacheninstanz nehmen, lässt sich das weder mit § 513 Abs. 1 ZPO, noch mit § 538 ZPO vereinbaren. Da die Entscheidung des Landgerichts nämlich lediglich an einem materiell-rechtlichen Fehler leidet, der aber für das Ergebnis nicht ursächlich ist, kommt eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht in Betracht, sondern ist der Senat schon mit Rücksicht auf § 513 Abs. 1 ZPO gehalten, die Berufung zurückzuweisen. Im Übrigen ließe § 538 ZPO wegen der materiell-rechtlichen Natur des den Ausführungen des Landgerichts zugrundeliegenden Rechtsfehlers eine Zurückverweisung in keinem Fall zu. Schließlich lässt sich sowohl § 529 ZPO, als auch § 538 ZPO ohne weiteres entnehmen, dass ein Anspruch auf eine zweite Tatsacheninstanz nicht grundsätzlich, sondern nur unter engen Voraussetzungen besteht, die hier nicht vorliegen. d) Im Hinblick auf den Wortlaut des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO und den Gesetzeszweck sieht sich der Senat auch im schriftlichen Verfahren nicht daran gehindert, für seine Entscheidung auf andere tragenden Erwägungen abzustellen als das Landgericht. 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO, § 713 ZPO. Streitwert im zweiten Rechtszug: 25.500,- EUR.