Beschluss
14 W 49/23 (Wx)
OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Für die Beschwerde gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts, mit welchem dem Nachlasspfleger für die (unbekannten) Erben die nachlassgerichtliche Genehmigung zum Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag gemäß den §§ 1888 Abs. 1, 1848 ff. BGB erteilt wird, fehlt dem Vertragspartner/Erklärungsempfänger in der Regel die Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG.(Rn.15)
(Rn.19)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 8 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Freiburg im Breisgau vom 18.01.2023, Az.: 915 VI 2966/21, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beteiligte Ziffer 8 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 Mio. Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Beschwerde gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts, mit welchem dem Nachlasspfleger für die (unbekannten) Erben die nachlassgerichtliche Genehmigung zum Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag gemäß den §§ 1888 Abs. 1, 1848 ff. BGB erteilt wird, fehlt dem Vertragspartner/Erklärungsempfänger in der Regel die Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG.(Rn.15) (Rn.19) 1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 8 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Freiburg im Breisgau vom 18.01.2023, Az.: 915 VI 2966/21, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beteiligte Ziffer 8 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. 3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 Mio. Euro festgesetzt. I. Der Beteiligte Ziffer 8 wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Freiburg vom 18.01.2023. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der am 24.05.2021 verstorbenen Erblasserin die nachlassgerichtliche Genehmigung zum Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag erteilt. Mit notariellem Kaufvertrag des Notars Dr. X vom 19.05.2021 - UR 2562/2021 - veräußerte die Erblasserin, vertreten durch den Beteiligten Ziffer 8 auf Grund notariell beglaubigter Vollmacht, das Grundstück Flst-Nr. X, Straße Y, Gebäude- und Freifläche mit 1.269 m², an den Beteiligten Ziffer 8 und dessen Ehefrau. Der Beteiligte Ziffer 8 handelte zugleich als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den als Testamentsvollstrecker auf Ableben des Ehemanns der Erblasserin auftretenden Rechtsanwalt R. Vereinbarungsgemäß sollte der Kaufpreis von 1,6 Mio. Euro auf das Konto der Erblasserin gezahlt werden. Mit notariellem Vertrag des Notars Dr. X vom 02.07.2021 - UR 3247/2021 - änderten der Beteiligte Ziffer 8, seine Ehefrau und Rechtsanwalt R als Testamentsvollstrecker auf Ableben des Ehemannes der Erblasserin den Kaufvertrag vom 19.05.2021. Die Zahlung des Kaufpreises sollte nunmehr auf das Konto von Rechtsanwalt R erfolgen. Mit Schreiben vom 03.01.2022 (AS I 391) erklärte der Beteiligte Ziffer 6 in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der Erblasserin den Rücktritt von dem Kaufvertrag vom 19.05.2021. Auf das Rücktrittschreiben wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 14.09.2022 (AS II 727) beantragte der Beteiligte Ziffer 6 beim Amtsgericht die nachlassgerichtliche Genehmigung für die Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag vom 19.05.2021. Auf den Antrag wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13.12.2022 trat der Beteiligte Ziffer 8 der beantragten Genehmigung entgegen. Mit Beschluss vom 18.01.2023 hat das Amtsgericht dem Beteiligten Ziffer 6 die nachlassgerichtliche Genehmigung zum Rücktritt vom Kaufvertrag vom 19.05.2021 erteilt. Auf den Beschluss wird verwiesen. Gegen diesen am 23.01.2023 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte Ziffer 8 mit Schriftsatz vom 30.01.2023 Beschwerde eingelegt und mit Schreiben vom 26.04.2023 begründet. Hierauf wird verwiesen. Mit Beschluss vom 07.06.2023 hat das Amtsgericht der Beschwerde des Beteiligten Ziffer 8 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung vom 21.06.2023 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 8 mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig sei. Hierzu hat der Beteiligte Ziffer 8 mit Schreiben vom 12.07.2023, auf das verwiesen wird, Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensgangs wird ergänzend auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 8 ist unzulässig und zu verwerfen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Der Beteiligte Ziffer 8 ist nicht beschwerdeberechtigt. 1. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift. Es genügt nicht, wenn sich die angefochtene Entscheidung nur mittelbar auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers auswirkt und er deshalb ein berechtigtes Interesse an ihrer Änderung hat. Ebenso wenig reicht regelmäßig die Möglichkeit künftiger Rechtsbeeinträchtigung aus (vgl. Sternal/Jokisch, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 59 Rn. 9 mwN). Gegen die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung ist im Nachlasspflegschaftsverfahren nur der (unbekannte) Erbe beschwerdeberechtigt. Dies beruht darauf, dass das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung unmittelbar nur die Vertretungsmacht des Nachlasspflegers als gesetzlicher Vertreter der (unbekannten) Erben betrifft, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder einen Antrag zu stellen. Seine Vertretungsmacht ist insoweit gemäß den §§ 1888 Abs. 1, 1848 ff. BGB beschränkt; er bedarf zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte der Genehmigung durch das Gericht. Da es nur um die Rechtsmacht des gesetzlichen Vertreters geht, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder einen Antrag zu stellen, wird in den Rechtskreis eines Dritten nicht (unmittelbar) eingegriffen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.01.2016 – I- 2 Wx 339/15, Rn. 15, juris). Der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses beschränkt sich nämlich im Falle der Erteilung der nachlassgerichtlichen Genehmigung lediglich auf die Erweiterung der gesetzlichen Vertretungsmacht des Nachlasspflegers. Die mit der Erteilung der Genehmigung verbundenen Rechtsfolgen treffen denjenigen, gegenüber dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird, nur mittelbar. Dieses Ergebnis trägt dem Schutzzweck der §§ 1888 Abs. 1, 1848 ff. BGB Rechnung. Die Vertretungsmacht des Nachlasspflegers ist in den Fällen der §§ 1888 Abs. 1, 1848 ff. BGB allein zur Sicherung der Interessen der unbekannten Erben beschränkt (vgl. zum Zweck der Genehmigungsvorschriften: Grüneberg/Götz, BGB, 82. Aufl. 2023, Einl v § 1848 Rn. 1; Staudinger/Veit, BGB, 2020, Vorbemerkung zu §§ 1821 ff. a.F., Rn. 1). Der Vertragspartner bzw. der Erklärungsempfänger des zu genehmigenden Rechtsgeschäfts fällt demgegenüber nicht in den Schutzkreis der §§ 1888 Abs. 1, 1848 ff. BGB. Im Genehmigungsverfahren hat er lediglich die Stellung eines Dritten und ist grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt (vgl. Sternal/Jokisch, a. a. O., § 59 Rn. 95). Die Beschwerdeberechtigung wird nur ausnahmsweise bejaht, wenn der Vertragspartner geltend macht, dass ihm gegenüber eine zuvor erteilte und nunmehr aufgehobene Genehmigung gemäß § 1856 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam und deshalb nach § 48 Abs. 3 FamFG unabänderlich geworden sei (vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.2015 – XII ZB 283/15, Rn. 12, juris zu § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.). Die Beschwerdeberechtigung besteht ebenso, wenn die Genehmigung zu einem tatsächlich gar nicht genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäft versagt wurde (vgl. BayObLG, Beschluss vom 11.05.1988 – BReg 3 Z 51/88, Rn. 22, juris). 2. Nach diesen Maßstäben ist der Beteiligte Ziffer 8 nicht beschwerdeberechtigt. a) Der Rechtssatz des angefochtenen Beschlusses beschränkt sich auf die Erteilung der nachlassgerichtlichen Genehmigung des Rücktritts vom Kaufvertrag vom 19.05.2021. Damit verbunden ist lediglich die Erweiterung der von Gesetzes wegen allein zum Schutz der unbekannten Erben beschränkten gesetzlichen Vertretungsmacht des Beteiligten Ziffer 6. Der Beteiligte Ziffer 8 wird durch die mit der Genehmigung verbundenen Erweiterung der Vertretungsmacht des Nachlasspflegers nur mittelbar in eigenen Rechten betroffen. Hierfür ist unerheblich, dass der Rücktritt ein Gestaltungsrecht ist. Das rein wirtschaftliche Interesse des Beteiligten Ziffer 8 am Bestand des Kaufvertrages vom 19.05.2021 genügt ebenso wenig zur Begründung seiner Beschwerdeberechtigung. b) Ein in der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall liegt nicht vor. Weder hebt der angefochtene Beschluss eine zuvor erteilte und unabänderlich gewordene Genehmigung wieder auf noch versagt das Nachlassgericht eine Genehmigung zu einem bereits nicht genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäft. c) Ohne Erfolg beruft sich der Beteiligte Ziffer 8 auf die im angefochtenen Beschluss enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung und ist der Auffassung, diese sei irreführend, wenn kein anderer Beteiligter außer dem Nachlasspfleger beschwerdebefugt sei. Hieraus kann der Beteiligte Ziffer 8 keine Beschwerdeberechtigung herleiten. aa) Nach § 39 Satz 1 FamFG hat jeder Beschluss eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel zu enthalten. Bereits aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich, dass die Rechtsbehelfsbelehrung immer dann zu erteilen ist, wenn ein Rechtsmittel statthaft ist, ohne dass das Ausgangsgericht die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs im Übrigen zu prüfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2014 - XII ZB 565/13, NJW-RR 2014, 1027 Rn. 20). bb) Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Beschluss. Die Pflicht des Amtsgerichts geht nicht so weit, die Rechtsbehelfsbelehrung konkret für jeden einzelnen Verfahrensbeteiligten mit Blick auf die Beschwerdeberechtigung oder sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen zu konkretisieren. Eine unzutreffend erteilte Rechtsbehelfsbelehrung macht im Übrigen ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 20.07.2011 - XII ZB 445/10, NJW- RR 2011, 1569 Rn. 16). Ebenso wenig lässt sich daraus eine sonst fehlende Beschwerdeberechtigung herleiten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 84, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 60 Abs. 1 und Abs. 3 GNotKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG bestehen nicht.