Beschluss
XII ZB 565/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht die vorgetragenen Angriffe geprüft, aber nicht für durchgreifend gehalten hat.
• Voraussetzung für die Begründetheit einer Anhörungsrüge ist, dass das Recht auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde (vgl. § 44 Abs.1 Satz1 Nr.2 FamFG).
• Pauschale Hinweise auf ein Geheimhaltungsinteresse ohne Substantiierung genügen nicht, um die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs.3 Satz1 Nr.1 FamFG zu begründen.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge bei pauschalem Geheimhaltungsvortrag unbegründet • Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht die vorgetragenen Angriffe geprüft, aber nicht für durchgreifend gehalten hat. • Voraussetzung für die Begründetheit einer Anhörungsrüge ist, dass das Recht auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde (vgl. § 44 Abs.1 Satz1 Nr.2 FamFG). • Pauschale Hinweise auf ein Geheimhaltungsinteresse ohne Substantiierung genügen nicht, um die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs.3 Satz1 Nr.1 FamFG zu begründen. Der Antragsgegner legte Einspruch gegen einen Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts ein und rügte, die geforderte Vorlage sämtlicher Kontoauszüge verletze sein Geheimhaltungsinteresse. Er wandte sich mit einer Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats, der den Einspruch und die Einwände geprüft, aber zurückgewiesen hatte. Der Antragsgegner behauptete, nicht verpflichtet zu sein, private Kontoauszüge vollständig zu übergeben. Das Amtsgericht hatte den Vortrag des Antragsgegners als unsubstantiiert angesehen und die Beschwerde nicht zur Entscheidung zugelassen. Der Senat berührte die vorgebrachten Argumente, hielt sie aber für nicht durchgreifend und wies die Anhörungsrüge zurück. Es ging nicht um umfangreiche Prozessgeschichte, sondern ausschließlich um die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Substanz des Geheimhaltungsinteresses. • Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat die vorgetragenen Angriffe vollständig geprüft, aber nicht als durchgreifend erachtet hat. • Nach § 44 Abs.1 Satz1 Nr.2 FamFG muss eine Anhörungsrüge darlegen, dass das Recht auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde; dies ist hier nicht erfüllt. • Der Antragsgegner hat zwar ein Geheimhaltungsinteresse benannt, aber nur pauschal vorgetragen; es fehlt an konkreter Substantiierung, insbesondere an der Darlegung besonderer Tatsachen, die ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse oder einen konkreten Nachteil durch Auskunftserteilung erkennen lassen. • Mangels substantiierter Behauptungen konnte das Amtsgericht die Beschwerde nach § 61 Abs.3 Satz1 Nr.1 FamFG nicht zulassen; ein ergänzender Vortrag war nicht erforderlich, weil der ursprüngliche Vortrag offensichtlich unsubstantiiert und damit unerheblich war. • Die Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (§ 44 Abs.4 Satz3 FamFG) und es wird von weitergehender Begründung abgesehen (§ 44 Abs.4 Satz4 i. V. m. § 74 Abs.7 FamFG). Der Senat hat die Anhörungsrüge des Antragsgegners auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Entscheidend war, dass der Antragsgegner zwar ein Geheimhaltungsinteresse behauptete, dieses aber nur pauschal und unsubstantiiert darlegte, sodass keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorlag. Das Gericht durfte deshalb auf ergänzenden Vortrag verzichten und die Beschwerde nicht zulassen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; der Antrag des Antragsgegners blieb erfolglos, weil die erforderliche Substantiierung für ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse fehlte.