Urteil
1 S 720/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0722.1S720.23.00
1mal zitiert
34Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
35 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Bürgermeister ist im Rahmen seiner amtlichen Kompetenzen nicht befugt, sich in dem von der Gemeinde herausgegebenen Amtsblatt als Privatperson aufgrund einer Veröffentlichung im Amtsblatt, deren Inhalt zwar eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft betrifft, hierzu aber keinen sachlichen Anlass gibt, öffentlich von einem Einwohner zu distanzieren. (Rn.62)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 2022 - 1 K 4478/20 - geändert.
Es wird festgestellt, dass die Äußerung des Bürgermeisters der Beklagten in deren Amtsblatt „...“, Ausgabe Nr. 26 vom 26.06.2020, letzte Seite, und auf deren Homepage (www. ... .de) rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Bürgermeister ist im Rahmen seiner amtlichen Kompetenzen nicht befugt, sich in dem von der Gemeinde herausgegebenen Amtsblatt als Privatperson aufgrund einer Veröffentlichung im Amtsblatt, deren Inhalt zwar eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft betrifft, hierzu aber keinen sachlichen Anlass gibt, öffentlich von einem Einwohner zu distanzieren. (Rn.62) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 2022 - 1 K 4478/20 - geändert. Es wird festgestellt, dass die Äußerung des Bürgermeisters der Beklagten in deren Amtsblatt „...“, Ausgabe Nr. 26 vom 26.06.2020, letzte Seite, und auf deren Homepage (www. ... .de) rechtswidrig war. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (A.). Die Klage ist zulässig (B.) und begründet (C.). A. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist gegeben. Gemäß § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der – hier von dem Verwaltungsgericht zutreffend bejahte und von den Beteiligten nicht beanstandete – beschrittene Rechtsweg zulässig ist. B. Die Feststellungsklage ist zulässig. I. Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Kläger begehrt die Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines konkreten (vergangenen) Rechtsverhältnisses, wenn er geltend macht, dass die Beklagte nicht zu der beanstandeten Äußerung ihres Bürgermeisters im Amtsblatt vom 26.06.2020 befugt war und er durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. Die Feststellungsklage erweist sich nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO als subsidiär. Sein Rechtsschutzziel, festzustellen, dass der Bürgermeister der Beklagten zu der streitgegenständlichen Äußerung nicht befugt war, kann der Kläger nicht im Wege einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen. Einen Anspruch auf einen Widerruf oder eine künftige Unterlassung macht der Kläger gegenüber der Beklagten nicht geltend. II. Der Kläger ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil er geltend machen kann, durch die beanstandete Äußerung der Beklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 - juris Rn. 25 und v. 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06 - juris Rn. 21). Namentlich umfasst es den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken. Jedenfalls dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat verbietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht darüber hinaus, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern. Eine Verletzung des Klägers in eigenen subjektiven Rechten erscheint danach durch die – unter anderem mit einer strafgerichtlichen Verurteilung und dem Vorwurf einer Beleidigung begründeten – öffentliche Distanzierung des Bürgermeisters der Beklagten, dessen Äußerung aufgrund ihres untrennbaren Sinnzusammenhangs als Ganzes zu verstehen ist (vgl. hierzu C. I. 2.), nicht ausgeschlossen. III. Der Kläger verfügt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Äußerung. Der Kläger kann sich auf ein Rehabilitierungsinteresse (1.) und die grundgesetzliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (2.) berufen. 1. Ein Rehabilitationsinteresse ist zu bejahen, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen, diese Stigmatisierung Außenwirkung erlangt hat und noch in der Gegenwart andauert (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 25; Beschl. v. 04.12.2018 - 6 B 56.18 - juris Rn. 11 und v. 25.06.2019 - 6 B 154.18 u.a. - juris Rn. 5). Dies ist hier der Fall. Namentlich gehen von der öffentlichen Äußerung des Bürgermeisters der Beklagten im Amtsblatt vom 26.06.2020 weiter nachteilige Wirkungen aus, die im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung andauern. Allein der zwischenzeitliche Zeitablauf von fünf Jahren lässt diese zur Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung der nach allgemeiner Lebenserfahrung nachhallenden Wirkung einer derartigen Äußerung des Bürgermeisters in einer mit knapp 8.000 Einwohnern vergleichsweise kleinen Gemeinde nicht entfallen. Unabhängig hiervon entfaltet die streitgegenständliche Erklärung weiter eine konkrete öffentliche Wirkung. So ist etwa ein Artikel der ... vom 21.03.2021, der unter Wiedergabe teils wörtlicher Zitate aus der streitbefangenen Mitteilung vom 26.06.2020 über die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Bürgermeister der Beklagten berichtet, online weiterhin allgemein zugänglich (abrufbar unter: ... ... -... ... ... ... ... -... ... ). 2. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verlangt, ein berechtigtes Feststellungsinteresse über die einfach-rechtlichen Konkretisierungen hinaus anzuerkennen, wenn ein gewichtiger Eingriff in die Grundrechte sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht erlangt werden kann (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 - 6 C 2.22 - juris Rn. 20 ff. m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der von dem Kläger geltend gemachte Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG) durch die öffentliche Äußerung des Bürgermeisters ist bei Zugrundelegung der insoweit maßgeblichen Kriterien (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 - 6 C 2.22 - juris Rn. 32ff. m.w.N.) von erheblichen Gewicht und entfaltet seine spezifische Verletzungswirkung typischerweise maßgeblich in Zeitpunkt und unmittelbarer zeitlicher Nähe der Veröffentlichung, der in einem – auf die Unterlassung einer aufrechterhaltenen Äußerung gerichteten – Hauptsacheverfahren nur noch in eingeschränktem Umfang begegnet werden kann. C. Die Klage ist begründet. Die von dem Kläger beanstandete Äußerung des Bürgermeisters der Beklagten im Amtsblatt vom 26.06.2020, die dieser – unabhängig von ihrer Veröffentlichung im privaten Anzeigenteil des Amtsblattes – bei Würdigung der Gesamtumstände, namentlich ihres Wortlautes, offensichtlich in amtlicher Eigenschaft getätigt hat, war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Bei zutreffender Auslegung (I.) bedurfte die Äußerung des Bürgermeisters zwar keiner besonderen gesetzlichen Rechtsgrundlage (II.), verletzte aber jedenfalls die Grenzen der amtlichen Äußerungsbefugnis des Bürgermeisters (III.). I. 1. Der Aussagegehalt einer amtlichen Äußerung ist entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Verständnis durch einen durchschnittlichen Empfänger zu bestimmen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 15.11.2021 - 1 S 121/21 - juris Rn. 26; VG Stuttgart, Beschl. v. 22.09.2022 - 1 K 3675/22 - juris Rn. 48; allgemein für Willenserklärungen der Verwaltung: BVerwG, Beschl. v. 16.07.1993 - 7 B 10.93 - juris Rn. 3; für die Äußerung eines Regierungsmitglieds: BVerfG, Urt. v. 15.06.2022 - 2 BvE 4/20 u.a. - juris Rn. 138). Die Frage, ob eine amtliche Äußerung als Ganzes rechtlich einheitlich zu beurteilen ist, beantwortet sich danach, ob diese einen untrennbaren Sinnzusammenhang aufweist oder sich aus abtrennbaren und für sich verständlichen Teilen zusammensetzt (vgl. Senat, Beschl. v. 20.01.2023 - 1 S 2201/22 - juris Rn. 24; OVG NRW, Urt. v. 04.11.2016 - 15 A 2293/15 - juris Rn. 66). 2. a) Danach erweist sich die Erklärung des Bürgermeisters der Beklagten im Amtsblatt vom 26.06.2020 bei der gebotenen Auslegung aus dem objektiven Empfängerhorizont als eine im Wesentlichen einheitlich zu beurteilende Äußerung. Ihre Einzelaussagen sind als Begründungselemente für die abschließende Distanzierung von dem Kläger untrennbar miteinander verbunden. Hierfür spricht neben dem Wortlaut („Wir erklären daher…“ [Hervorhebung nur hier]) die graphisch durch den Fettdruck hervorgehobene Darstellung der Distanzierungserklärung. Hiervon ausgenommen sind der – in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte auch von dem die Erklärung als Ganzes unterzeichnenden Bürgermeister zu eigen gemachte – Satz, wonach „(e)inige Mitglieder des SPD-Ortsvereins […] beleidigt, verunglimpft und diffamiert (werden)“, und die – in amtlicher Eigenschaft ausgesprochene – „persönliche“ Distanzierung des Bürgermeisters als Privatperson (vgl. hierzu III. 1. c), die aufgrund ihres jeweils eigenständigen Sinngehalts einen abtrennbaren Teil der Äußerung des Bürgermeisters darstellen, deren Wegfall die Verständlichkeit der Erklärung im Übrigen unberührt ließe. b) Inhaltlich zielte die Mitteilung des Bürgermeisters im Amtsblatt vom 26.06.2020 aus der Perspektive eines unbefangenen Lesers im Kern, ohne bereits die gesicherte Qualität einer zielgerichteten Warnung zu erreichen, auf die Information der Einwohner, dass eine Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Kläger und dem Verein ... e.V. nicht stattfindet und in diesem Sinne auf eine Distanzierung von dem Kläger. Zwar war für den objektiven Adressaten bei Lektüre der Erklärung erkennbar, dass insbesondere die Aussage zu der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers geeignet war, faktisch mit gewisser Wahrscheinlichkeit dazu zu führen, dass zumindest einzelne Spender und Sponsoren Abstand von einer weiteren Unterstützung des Vereins und des Klägers nehmen werden. Indes lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der durchschnittliche Adressat die Äußerung so verstehen musste, dass es sich hierbei um das erklärte Ziel des Bürgermeisters handelte und der Hinweis auf die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers nicht lediglich als Begründungselement für die ausgesprochene Distanzierung diente. II. Bei diesem Verständnis bedurfte die streitgegenständliche Äußerung des Bürgermeisters der Beklagten keiner besonderen gesetzlichen Grundlage. 1. a) Der Bürgermeister, der sich in seiner amtlichen Eigenschaft nicht auf die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann, ist befugt, sich im Rahmen seines Aufgabenbereichs zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft öffentlich zu äußern (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 - 10 C 6.16 - juris Rn. 16 ff.). Es ist anerkannt, dass staatliche Informations- und Öffentlichkeitsarbeit notwendig ist, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten. Darunter fällt auch die Darlegung und Erläuterung des Regierungs- und Verwaltungshandelns hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über den Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 - 10 C 6.16 - juris Rn. 18; OVG NRW, Beschl. v. 17.05.2021 - 13 B 331/21 - juris Rn. 9; zur Befugnis für Warnungen: vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 7 C 20.04 - juris Rn. 27 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 26.02.2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - juris). Bei der Wahrnehmung dieser Annexkompetenz zur Zuständigkeit für eine Sachaufgabe muss sich die öffentliche Stelle allerdings auf den ihr zugewiesenen Aufgaben- und Kompetenzbereich beschränken. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet der Gemeinde das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Daraus erwächst der Gemeinde die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Gewalt überantwortet sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen. Der Bürgermeister ist Leiter der Gemeindeverwaltung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 und § 44 Abs. 1 Satz 1 GemO) und erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben (§ 44 Abs. 2 Satz 1 GemO). Als gewähltem Stadtoberhaupt ist dem Amt des Bürgermeisters eine kommunikative Äußerungsbefugnis inhärent (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 - 10 C 6.16 - juris Rn. 18). b) Die Zuweisung einer Sachaufgabe berechtigt grundsätzlich auch dann zur Informationstätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgabe, wenn hierdurch Grundrechte Dritter berührt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 - 10 C 6.16 - juris Rn. 21). Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt hierfür keine darüber hinausgehende besondere Ermächtigung durch den Gesetzgeber, es sei denn, die Maßnahme stellt sich nach Zielsetzung und Wirkungen als Ersatz für eine staatliche Maßnahme dar, die als Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren ist; durch die Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs kann das Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht umgangen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 - juris Rn. 76; BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 7 C 20.04 - juris Rn. 28; OVG NRW, Beschl. v. 17.05.2021 - 13 B 331/21 - juris Rn. 11 f.; jeweils m.w.N.). 2. Gemessen an diesen Anforderungen war für die Äußerung des Bürgermeisters der Beklagten im Amtsblatt vom 26.06.2020 keine über die gemeindliche Aufgabenzuweisung in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und die in § 44 Abs. 2 Satz 1 GemO geregelte Organkompetenz hinausgehende besonderen gesetzliche Ermächtigung erforderlich, weil in ihr kein funktionales Äquivalent zu einem Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne lag. Zwar war die Mitteilung des Bürgermeisters, namentlich die öffentliche Information über die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers, geeignet, den Kläger faktisch erheblich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Ein staatlicher Grundrechtseingriff wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die von dem Kläger in der Folge der amtlichen Äußerung befürchtete soziale Ächtung maßgeblich nicht von staatlichen Stellen, sondern von privaten Dritten ausgehen wird. Jedoch standen die durch die streitbefangene Äußerung des Bürgermeisters begründeten Beeinträchtigungen der Grundrechte des Klägers in ihrer Intensität einem zielgerichteten regulativen Grundrechtseingriff noch nicht gleich. Die mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers wegen der Veruntreuung von Spendengeldern zu Lasten eines – dem Verein ... ... e.V. vergleichbaren – Vereins zur Förderung von Kindern begründete Distanzierung als Gemeinde und als Bürgermeister von dem Kläger griff weder objektiv zielgerichtet in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, noch wirkte die Äußerung wie ein regulativer Grundrechtseingriff. Ein Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne ist dadurch gekennzeichnet, dass der Staat zielgerichtet zu Lasten eines bestimmten Betroffenen einen im öffentlichen Interesse erwünschten Erfolg herbeiführen will. Seine Maßnahme muss eindeutig auf einen nachteiligen Effekt abzielen, der bei dem Betroffenen eintreten soll, und darf diesen Effekt nicht lediglich als Begleiterscheinung mit sich bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 7 C 20.04 - juris Rn. 29 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Erklärung des Bürgermeisters im Amtsblatt vom 26.06.2020 war jedenfalls nicht zweifelsfrei auf eine Rechtsbeeinträchtigung des Klägers gerichtet, sondern verfolgte im Kern noch in erster Linie das Ziel, sich als Herausgeberin des Amtsblatts von dem Kläger und dem Verein zu distanzieren, um deutlich zu machen, dass der nach ihrer Vorstellung durch die Veröffentlichung der Anzeige des Vereins hervorgerufene Eindruck einer Nähebeziehung zwischen der Beklagten und dem Kläger sowie dem Verein tatsächlich nicht zutrifft. Mit der Offenlegung der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers wegen der Veruntreuung von Spendengeldern zu Lasten eines anderen Vereins wollte der Bürgermeister die Gemeindeöffentlichkeit über die Gründe für diese Distanzierung informieren. Seine Äußerung wies hierbei nicht die Qualität einer zielgerichteten Warnung auf, sondern beschränkte sich darauf, eine hinreichende Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Einwohner zu schaffen, ohne konkrete Schritte gegenüber dem Kläger oder dem Verein zu ermöglichen oder zu fördern, mit denen weitere Spenden verhindert werden. Der Verlust von Spendern und sonstigen Unterstützern für den Verein stellte sich danach noch als bloßer Reflex der amtlichen Mitteilung dar. III. Die Mitteilung im Amtsblatt der Beklagten vom 26.06.2020 verletzte indes die rechtlichen Grenzen der allgemeinen amtlichen Äußerungsbefugnis des Bürgermeisters. 1. Zwar bewegte sich die streitgegenständliche Äußerung überwiegend innerhalb der gemeindlichen Aufgabenzuweisung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und wahrte die beschränkte Organkompetenz des Bürgermeisters für die Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 GemO. a) Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83 - juris Rn. 59; BVerwG, Urt. v. 14.12.1990 - 7 C 37.89 - juris Rn. 20; VG Freiburg, Urt. v. 20.03.2025 - 4 K 5552/24 - juris Rn. 48). Ein derartiger spezifischer Bezug zur örtlichen Gemeinschaft ist hier gegeben. Die Erklärung des Bürgermeisters vom 26.06.2020 nimmt auf die in dem von der Beklagten herausgegebenen und an die Einwohner der Gemeinde gerichteten Amtsblatt vom 19.06.2020 veröffentlichte Anzeige des Vereins Bezug, mit der dieser einen Dank an die vielen Spender und Sponsoren „aus ... xx“ ausgesprochen hat. Die streitgegenständliche Äußerung knüpft inhaltlich hieran an. Der Anlass für die amtliche Äußerung des Bürgermeisters wurzelte damit in einem spezifisch örtlichen Geschehen. b) Der Begriff der Geschäfte der laufenden Verwaltung (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 GemO) ist gesetzlich nicht definiert. Im Wesentlichen sind Geschäfte der laufenden Verwaltung dadurch gekennzeichnet, dass sie weder nach der grundsätzlichen Seite noch für den Gemeindehaushalt von erheblicher Bedeutung sind und zu den normalerweise anfallenden Geschäften der Gemeinde gehören (vgl. Senat, Urt. v. 19.10.2021 - 1 S 2579/21 - juris Rn. 67; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.08.1995 - 2 S 971/95 - juris Rn. 4; Behrendt, in: BeckOK KommunalR BW, 29. Ed., GemO § 44 Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind für die von dem Bürgermeister, der ausweislich des Impressums die Verantwortung für den Inhalt des von der Beklagten herausgegebenen Amtsblatts trägt (vgl. Amtsblatt v. 26.06.2020, S. 505), als Reaktion auf die Veröffentlichung der Anzeige des Vereins im Amtsblatt vom 19.06.2020 mit der Mitteilung vom 26.06.2020 beabsichtigte Klarstellung, dass eine Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Kläger und dem Verein nicht stattfindet, zu bejahen. c) Indes hat der Bürgermeister der Beklagten seine Befugnisse überschritten, soweit er sich in amtlicher Eigenschaft hoheitlicher Mittel bedient hat, um sich mit der Mitteilung vom 26.06.2020, wie die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich erklärt hat (vgl. Schriftsatz v. 03.02.2022, S. 6), motiviert aufgrund mehrfache Beleidigungen durch den Kläger vor Mitarbeitern, (auch) als „Privatperson“ „persönlich“ von dem Kläger und dem Verein zu distanzieren. Der Person des Bürgermeisters steht es frei, sich als Privatperson in der Form einer – selbst finanzierten – Erklärung im privaten Anzeigenteil des Amtsblatts öffentlich – bei Wahrung der inhaltlichen Schranken des Zivil- und Strafrechts – von einem Einwohner der Gemeinde zu distanzieren. Eine Inanspruchnahme seiner Amtsstellung und der ihm hieraus erwachsenen Befugnisse und Mittel ist ihm zu diesem Zweck jedoch verwehrt. Des Weiteren dient auch die Aussage, dass „einige Mitglieder des SPD-Ortsvereins“ von dem Kläger „beleidigt, verunglimpft und diffamiert“ werden, die sich auf Äußerungen des Klägers in E-Mails an die E-Mail-Adresse des SPD-Ortsvereins (info@spd-... xx.de) im Zeitraum vom 12.06.2020 bis 21.06.2020 stützt und auf der offenbar die Distanzierung durch den die Mitteilung vom 26.06.2020 gleichermaßen unterzeichnenden Vorsitzenden des SPD-Ortsvereins fußt, der Verfolgung privater Interessen Dritter und nicht einem legitimen öffentlichen Zweck und überschreitet damit bereits die amtlichen Befugnisse des Bürgermeisters zur öffentlichen Äußerung. Die betroffenen Mitglieder des SPD-Ortsvereins haben ihre Rechte – wie jede andere Privatperson – gegenüber dem Kläger auf dem Zivil- oder Strafrechtsweg geltend zu machen. 2. Im Übrigen verstieß die streitgegenständliche Äußerung des Bürgermeisters jedenfalls gegen das Sachlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgebot. a) Amtliche Äußerungen haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots (oder: Sachlichkeitsgebot) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 - 10 C 6.16 - juris Rn. 27). Tatsachenbehauptungen von Amtsträgern sind danach nur rechtmäßig, wenn sie sich als wahr erweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2022 - 6 C 11.20 - juris Rn. 31; OVG Bremen, Beschl. v. 31.05.2021 - 1 B 150/21 - juris Rn. 20). Dabei trägt die staatliche Stelle die Beweislast für die Richtigkeit der behaupteten Tatsache. Werturteile dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, das heißt sie müssen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen und dürfen den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.08.1989 - 1 BvR 881/89 - juris Rn. 7 und 15; BVerwG, Beschl. v. 11.11.2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14; Urt. v. 29.06.2022 - 6 C 11.20 - juris Rn. 31 m.w.N.). Unnötige Zuspitzungen und Übertreibungen haben zu unterbleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2022 - 6 C 11.20 - juris Rn. 31). Schließlich dürfen amtliche Äußerungen im Hinblick auf das mit ihnen verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 31.05.2021 - 1 B 150/21 - juris Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 02.02.2010 - 15 B 1723/09 - juris Rn. 13 m.w.N.). b) Diesen Anforderungen entsprach die Äußerung des Bürgermeisters der Beklagten vom 26.06.2020 nicht. Gemessen an dem von der Beklagten geltend gemachten sachlichen Zweck der streitbefangenen Mitteilung im Amtsblatt (aa), war die Äußerung des Bürgermeisters weder geeignet noch erforderlich (bb). aa) Nach dem Vortrag der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren diente die – durch die „fragwürdige Vorgehensweise zur Spendenakquise“ durch die Anzeige des Vereins im Amtsblatt vom 19.06.2020 veranlasste – Mitteilung im Amtsblatt vom 26.06.2020 dem Zweck, klarzustellen, dass sich die Beklagte als Herausgeberin des Amtsblatts von der unrechtmäßigen Anzeigenschaltung des Vereins in Form einer Abbildung des Klägers neben der Bundeskanzlerin a.D. distanziert. Das Amtsblatt der Beklagten sei zu unrechtmäßigen Werbezwecken instrumentalisiert worden, weil mit der Anzeige eine Unterstützung des Vereins durch die Bundeskanzlerin a.D. suggeriert worden sei. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte sich darüber hinaus erstmalig die Lesart des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht, wonach der Bürgermeister mit der streitgegenständlichen Äußerung aufgrund des durch die Veröffentlichung der Anzeige des Vereins im Amtsblatt hervorgerufenen Eindrucks einer Nähebeziehung klarstellen habe wollen, dass die Beklagte mit dem Kläger nicht zusammenarbeite. Hiermit verfolgte die Beklagte grundsätzlich einen legitimen Zweck. Die Beklagte kann und ist im Einzelfall möglicherweise sogar verpflichtet, sich zu rechtswidrigen Inhalten zu äußern, die in dem von ihr herausgegebenen Amtsblatt, für dessen Inhalt der Bürgermeister die Verantwortung trägt, veröffentlicht worden sind. Auch in der Klarstellung einer fehlenden Zusammenarbeit kann ein legitimes Ziel öffentlichen Verwaltungshandelns liegen. bb) Der Inhalt der Mitteilung des Bürgermeisters der Beklagten vom 26.06.2020, der – soweit er hier noch zu prüfen ist, als einheitliche und nicht in ihre Einzelaussagen teilbare Äußerung zu verstehen ist – war indes weder geeignet noch erforderlich, diesen Zweck zu erreichen. (1) Soweit die Beklagte für sich in Anspruch nimmt, mit der streitgegenständlichen Äußerung klarstellen zu wollen, dass es keine Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Verein und dem Kläger gebe, fehlte bereits ein tragfähiger sachlicher Anlass für die öffentliche Äußerung des Bürgermeisters. Denn der Eindruck einer Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Verein und dem Kläger war bei einem objektiven Leser des Amtsblatts im maßgeblichen Zeitpunkt nicht entstanden. Bei verständiger Würdigung lieferte weder der Inhalt der Anzeige des Vereins vom 19.06.2020 konkrete Anhaltspunkte für eine (behauptete) Zusammenarbeit des Vereins und des Klägers mit der Beklagten, noch rechtfertigte die Veröffentlichung der Anzeige im Amtsblatt der Beklagten als solches eine derartige Annahme. Die Beklagte und deren Bürgermeister finden in der Anzeige vom 19.06.2020 weder textliche Erwähnung noch weist diese einen entsprechenden bildlichen Bezug auf. Vielmehr bildet die Anzeige allein den Kläger und die Bundeskanzlerin a.D. ab und richtet sich an die Spender und Sponsoren „aus“ ... . Den nichtamtlichen Teil des Amtsblatts stellt die Beklagte als eine kommunale Kommunikationsplattform für Veröffentlichungen einer Vielzahl in der Gemeinde tätiger privater und öffentlicher Einrichtungen und Organisationen zur Verfügung und eröffnet hierbei die Möglichkeit für zahlreiche private Nachrichten und geschäftlichen (Werbe-)Anzeigen. Folgerichtig ist für den Anzeigenteil ausweislich des Impressums des Amtsblatts ein Mitarbeiter des mit der Herstellung des Amtsblatts beauftragten Verlags verantwortlich. Für den durchschnittlichen Leser des Amtsblatts ist dabei offenkundig, dass mit dem Abdruck einer Anzeige in dem privaten Anzeigenteil des Amtsblatts keinerlei Hinweis auf eine Kooperation mit der Beklagten verbunden ist. Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt auch der Vortrag der Beklagten nicht, wonach der Kläger in mehreren E-Mails an den Bürgermeister verlangt habe, mit ihm und dem Verein zusammenzuarbeiten und Aktionen für …-... Kinder zu veranstalten. Es ist nicht ersichtlich, wie ein von dem Kläger auf nichtöffentlichem Wege geäußertes Verlangen in der Gemeindeöffentlichkeit den Eindruck erweckt haben könnte, dass eine Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Verein tatsächlich stattfinde. Der Inhalt der von der Beklagten vorgelegten E-Mails an den Bürgermeister vom 12.06.2020 und vom 21.06.2020, mit denen der Kläger fragte, warum der Bürgermeister Aktionen für ... Kinder nicht unterstützen wolle, und vorschlug, an einem Marktwochenende in ... 100 Fußbälle an Kinder zu verschenken, hat die Öffentlichkeit offensichtlich nie erreicht. Zudem hat der Bürgermeister nach der Darstellung der Beklagten auf diese E-Mails nie geantwortet. Eine Kooperation oder Unterstützung ist somit gerade nicht zustande gekommen. Schließlich war auch das Engagement des Bürgermeisters in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vereins ... e.V. offenkundig im maßgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerung nicht geeignet, bei einem objektiven Leser des Amtsblatts den Eindruck einer Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Verein ... ... e.V. zu erwecken. (2) Soweit die Beklagte geltend macht, sich mit der Mitteilung des Bürgermeisters vom 26.06.2020 als Herausgeberin des Amtsblatts gegen die Rechtswidrigkeit der Anzeige des Vereins vom 19.06.2020 gewandt zu haben, kann offenbleiben, ob ein sachlicher Anlass für eine amtliche Äußerung bestand. Denn die konkrete Erklärung, wonach der Kläger „mit angeblicher Unterstützung der Bundeskanzlerin“ Werbung für den Verein ... e.V. gemacht habe, und die „Bundeskanzlerin (sich) dabei sicherlich nicht bewusst“ gewesen sei, „dass mit ihrem Konterfei für einen privaten Verein Werbung gemacht (werde), dessen Vorstand allesamt aus Angehörigen der Familie ... besteh(e)“, war jedenfalls nicht geeignet, einer möglichen Rechtswidrigkeit der Anzeige vom 19.06.2020 entgegenzutreten. Weder bezeichnet noch begründet sie eine konkrete Rechtwidrigkeit der Anzeige des Vereins, sondern beschränkt sich auf die Aussage, dass die Bundeskanzlerin a.D. sich der Verwendung des gemeinsamen Bildes mit dem Kläger für die konkrete Anzeige „nicht bewusst gewesen“ sei. Dies wird tatsächlich zutreffen, begründet indes für sich genommen (noch) nicht die Rechtswidrigkeit der Verwendung des Bildes. Die Beklagte war sich bei der rechtlichen Beurteilung der Anzeige vom 19.06.2020 offenbar nicht sicher. Bestätigt wird dies durch das Vorbringen der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren, wonach die Anzeigenschaltung mit einem Bild der Bundeskanzlerin a.D. als „rechtlich zumindest fragwürdig“ anzusehen sei. Die Frage, ob die Verwendung des Bildes der Bundeskanzlerin a.D. für die Anzeige des Vereins im Amtsblatt vom 19.06.2020 aufgrund einer fehlenden – grundsätzlich nach § 22 Satz 1 KunstUrhG erforderlichen – Einwilligung der Abgebildeten tatsächlich rechtswidrig oder als Verbreitung eines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG zulässig war, kann daher hier schon aus diesem Grund offenbleiben. Nach ständiger Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG ist eine umfassende Abwägung des – hier in Ausübung der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) – verfolgten Informationsinteresses, namentlich eines Berichterstattungs- und nicht ausschließlich geschäftlichen Werbeinteresses, mit der Schutzwirkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Abgebildeten unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen die Aufnahme – hier mit dem Einverständnis der Bundeskanzlerin a.D. anlässlich einer Veranstaltung, die der Würdigung des ehrenamtlichen Engagements des Vereins ... ... e.V. galt – gefertigt wurde, erforderlich (vgl. nur BGH, Urt. v. 29.09.2020 - VI ZR 449/19 - juris Rn. 16 ff., und v. 21.01.2021 - I ZR 207/19 - juris Rn. 13 f. und 22 f.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.11.2023 - 14 U 620/22 - juris Rn. 40 ff.; jeweils m.w.N.). Danach ist zumindest zweifelhaft, ob die Verwendung des Bildes der Bundeskanzlerin a.D. für die Anzeige des Vereins rechtswidrig war. Dies gilt erst recht, da die Annahme der Beklagten, dass es sich bei der Anzeige des Vereins vom 19.06.2020 um (kommerzielle) Werbung handelte, im Inhalt der Anzeige keine Stütze findet. Bei verständiger Würdigung durch einen objektiven Empfänger zielte die Anzeige des Vereins darauf, den Spendern und Sponsoren aus ... seinen Dank für ihre Unterstützung auszusprechen. Die Verwendung der gemeinsamen Aufnahme des Klägers mit der Bundeskanzlerin a.D. verfolgte dabei für den Leser erkennbar den – nachvollziehbaren – Zweck, die – von dem Kläger im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich belegte – „Würdigung (des) Vereins ... ... e.V.“ durch die Bundeskanzlerin a.D. zu dokumentieren, die ohne die „Mithilfe“ der vielen Spender und Sponsoren, die den Verein zu „Deutschlands größte(m) Fußballsozialverein“ gemacht hätten, nicht möglich gewesen wäre. Der Umstand, dass mit der Anzeige zugleich die Hoffnung des Vereins auf eine weitere Unterstützung durch die Spender und Sponsoren aus ... verbunden gewesen sein mag, verlieh dieser für sich genommen noch nicht die Qualität einer (kommerziellen) Werbung. Auch die weiteren Aussagen, namentlich dass der Kläger im Jahr 2017 rechtskräftig wegen Untreue verurteilt worden sei und nun versuche, mit Hilfe eines neuen Vereins erneut Sponsoren- und Spendengelder einzusammeln sowie in mehreren E-Mails an den Bürgermeister verlangt habe, mit ihm und dem Verein zusammenzuarbeiten und Aktionen für ... Kinder zu veranstalten, man sich von der Person des Klägers und des Vereins distanziere und erkläre, zu keinem Zeitpunkt mit Straftätern zusammenzuarbeiten, die das Vertrauen von Kinder, Spendern und Sponsoren missbraucht hätten, waren ersichtlich weder geeignet noch erforderlich, um das von Beklagten nach eigenem Bekunden verfolgte Ziel zu erreichen, einer Rechtswidrigkeit der Anzeige des Vereins vom 19.06.2020 entgegenzutreten. IV. Schließlich stellte sich die Mitteilung des Bürgermeisters im Amtsblatt vom 26.06.2020 auch dann als rechtswidrig dar, wenn man abweichend von der hier vertretenen Auslegung annimmt, dass die unmittelbar an die Feststellung der Verurteilung wegen der Veruntreuung von Vereinsgeldern anschließende Aussage, dass der Kläger „nun versuch(e)“ mit Hilfe eines „neuen“ Vereins „erneut“ Sponsoren- und Spendengelder einzusammeln, – bei isolierter Betrachtung – von einem durchschnittlichen Leser so verstanden werden musste, dass die Beklagte die Einwohner der Gemeinde davor warnen wollte, an den Verein zu spenden. Denn die Voraussetzungen für eine allenfalls auf der besonderen gesetzlichen Grundlage von §§ 1, 3 PolG mögliche Warnung, die einem legitimen Ziel dient und sich als verhältnismäßig erweist, waren, wovon auch die Beklagte ausgeht, ersichtlich nicht gegeben. Es fehlte bereits an dem erforderlichen hinreichenden sachlichen Anlass für eine Warnung, der eine Gefahr für die zu schützenden Rechtsgüter voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1989 - 7 C 2.87 - juris Rn. 58). Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, welche die Annahme rechtfertigten, dass Spendengelder für den Verein durch die Begehung von Untreuestraftaten konkret gefährdet sein könnten, lagen nicht vor. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. E. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss vom 22. Juli 2025 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Äußerung des Bürgermeisters der Beklagten in dem von dieser herausgegebenen Amtsblatt. Der Kläger war Vorsitzender des Vereins ... e.V., der sich aus Spenden finanzierte und die Förderung von Kindern durch die Veranstaltung von Fußballtagen zum Ziel hatte. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 19.10.2017 - ... - verurteilte das Amtsgericht Aalen den Kläger wegen Untreue in 22 Fällen zu Lasten des Vereins zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verein ... e.V. (im Folgenden: Verein) schaltete am 19.06.2020 im Amtsblatt der Beklagten die folgende Anzeige: Am 26.06.2020 veröffentlichte der Bürgermeister der Beklagten gemeinsam mit dem Vorsitzenden des SPD-Ortsvereins auf der letzten Seite des Anzeigenteils des Amtsblatts der Beklagten in der gedruckten Fassung und in der auf der Homepage der Beklagten abrufbaren elektronischen Fassung die folgende ganzseitige Erklärung: Der Kläger forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte entfernte die Erklärung des Bürgermeisters am 17.07.2020 vorläufig von ihrer Homepage. Am 04.09.2020 hat der Kläger mit dem Ziel Klage erhoben, die Rechtswidrigkeit der Äußerung des Bürgermeisters im Amtsblatt der Beklagten vom 26.06.2020 festzustellen. Ein einstweiliges Anordnungsverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.12.2020 - 1 K 4479/20 - eingestellt, nachdem die Beteiligten das Verfahren auf der Grundlage einer Erklärung der Beklagten, die Äußerung des Bürgermeisters vor Abschluss des Klageverfahrens nicht erneut zu veröffentlichen, für erledigt erklärt hatten. Zur Begründung der Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass die Erklärung des Bürgermeisters ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletze, weil sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthalte und gegen das Sachlichkeitsgebot verstoße. Es sei fraglich, auf welche Ermächtigungsgrundlage der Bürgermeister seine Äußerung stütze. Das gemeinsame Foto mit der Bundeskanzlerin sei mit deren Wissen und Wollen anlässlich einer Veranstaltung am 07.04.2017 entstanden, bei der das ehrenamtliche Engagement des Vereins und des Klägers gewürdigt worden sei. Die Feststellung, dass er „verurteilt“ worden sei, sei unwahr, jedenfalls aber unvollständig, weil zwischen einem Strafbefehl und einer „Verurteilung“ gravierende Unterschiede bestünden. Die Aussage, er habe Werbung für „seinen“ Verein gemacht und versuche „mit Hilfe eines neuen Vereins“ erneut Sponsoren und Spendengelder einzusammeln, vermittele den unzutreffenden Eindruck, dass er Mitglied oder Funktionsträger des Vereins sei; indes fungiere er lediglich als dessen sportlicher Leiter und Testimonial. Die behaupteten Beleidigungen bestreite er. Die gemeinsame „Distanzierung“ des Bürgermeisters in amtlicher Funktion mit dem SPD-Ortsvereinsvorsitzenden verletze das Neutralitätsgebot. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen: Auf Nachfrage des Bürgermeisters habe der Bundestagsabgeordnete ... xx mit E-Mail vom 17.07.2020 mitgeteilt, dass nach Rückmeldung aus dem Bundeskanzleramt die Bundeskanzlerin mit dem Verein in keiner Verbindung stehe und für die Verwendung ihres Namens und ihres Bildes zu Werbezwecken keine Erlaubnis erteilt worden sei. Die nach Auffassung des Bürgermeisters und des SPD-Ortsvereinsvorsitzenden fragwürdige Form der Spendenakquise im Amtsblatt habe den Anlass gegeben, mit der Erklärung vom 26.06.2020 klarzustellen, dass sich die Beklagte von der – eine Unterstützung durch die Bundeskanzlerin suggerierenden – Anzeige des Vereins distanziere. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit sei die Mitteilung in ihrem Kontext und nicht isoliert hinsichtlich ihrer Einzelaussagen zu würdigen. In persönlicher Hinsicht sei die Distanzierung durch den Bürgermeister als Privatperson erfolgt, weil dieser seitens des Klägers mehrfach beleidigt worden sei. Das Sachlichkeitsgebot sei nicht verletzt. Die wiedergegebenen Tatsachen träfen zu. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.11.2022 - 1 K 4478/20 - abgewiesen. Die Feststellungsklage sei zulässig, jedoch unbegründet. Die von dem Bürgermeister in Ausübung seines öffentlichen Amtes getätigte Äußerung sei, soweit sie in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreife, rechtmäßig gewesen. Der Bürgermeister habe sich im Rahmen der aus der kommunalen Aufgabenzuweisung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Befugnis bewegt, sich zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft äußern zu dürfen, und dabei weder das Willkürverbot noch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung habe es nicht bedurft, weil die Äußerung bei Auslegung aus dem objektiven Empfängerhorizont nicht darauf gezielt habe, private Spenden an den Verein zu verhindern. Vielmehr sei es der Beklagten allein darum gegangen, angesichts des durch die Veröffentlichung der Anzeige im Amtsblatt hervorgerufenen Eindrucks einer Nähebeziehung zwischen ihr und dem Kläger deutlich zu machen, dass sie selbst nicht mit diesem zusammenarbeite. Der Bürgermeister habe sich kritisch zu den Tätigkeiten des Klägers äußern dürfen, weil dies auf hinreichender Tatsachenbasis sachbezogen mit dem legitimen Ziel erfolgt sei, die Zusammenarbeit der Gemeinde mit einzelnen, in der Öffentlichkeit über das Amtsblatt für sich und ihre Tätigkeit werbenden Bürgern aufzuklären. Zur Begründung der von dem Senat mit Beschluss vom 20.04.2023 - 1 S 240/23 - zugelassenen Berufung führt der Kläger an: Der Äußerung des Bürgermeisters fehle es an der nach dem grundgesetzlichen Gesetzesvorbehalt erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Zweck der „Distanzierung“ von dem Verein und dem Kläger sei es gewesen, die Gemeinde zu warnen, dem Verein Gelder zu spenden. Für ein solches Verständnis durch einen Durchschnittsleser des Amtsblatts spreche neben der wiederholten plakativen namentlichen Hervorhebung des Namens des Klägers, dass die Anzeige des Vereins vom 19.06.2020 keinerlei Anlass zu derart weitgehenden Aussagen gegeben habe. Für eine Erklärung des Bürgermeisters im Rahmen seiner allgemeinen Äußerungsbefugnis aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG mangele es an einem spezifischen Ortsbezug. Der Umstand allein, dass die Anzeige des Vereins im Amtsblatt der Beklagten erschienen sei, genüge hierfür nicht. Jedenfalls erweise sich die Äußerung als unverhältnismäßig. Es fehle ein legitimer Zweck. Einen konkreten Anlass für eine Distanzierung in dem erfolgten Ausmaß habe es nicht gegeben. Es liege in der eigenen Verantwortung der Beklagten als Herausgeberin des Amtsblatts, Inhalte, deren Veröffentlichung beabsichtigt sei, auf mögliche Rechtsverletzungen Dritter – etwa durch die Veröffentlichung von Bildaufnahmen – zu prüfen. Die Anzeige des Vereins sei indes nicht zu beanstanden gewesen. Mit der Verwendung der gemeinsamen Bildaufnahme habe der Verein vermitteln wollen, dass seine Arbeit von der Bundeskanzlerin a.D. tatsächlich mehrfach gewürdigt worden sei. Ihrer Einwilligung habe es hierzu nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG nicht bedurft; bis heute habe sie der Nutzung des Bildes nicht widersprochen. Der Eindruck einer Nähebeziehung zwischen der Beklagten und dem Kläger sei durch die Anzeige des Vereins vom 19.06.2020 nicht entstanden. Dem durchschnittlichen Leser des Amtsblatts sei klar, dass die Veröffentlichung von Werbeanzeigen einer Vielzahl örtlicher Unternehmen im Anzeigenteil nicht für eine Zusammenarbeit mit der Beklagten stehe, sondern die Beklagte das Medium insoweit lediglich als öffentliche Plattform zur Verfügung stelle. Überdies sei die Äußerung nicht geeignet und erforderlich gewesen, die vermeintlich beabsichtigte „Distanzierung“ zu erreichen, weil sie über das gebotene Maß hinausgegangen sei. Es hätte ausgereicht, mitzuteilen, dass eine Zusammenarbeit nicht stattfinde und die Anzeige des Vereins ohne vorherige Prüfung voreilig herausgegeben worden sei. Die Warnung der Öffentlichkeit, an den Verein zu spenden, weil die Spendengelder zweckentfremdet werden könnten, sei nicht gerechtfertigt gewesen. Die Ausführungen zu seiner Person, seiner Familie, seiner strafgerichtlichen Verurteilung und seinen nicht öffentlichen Äußerungen gegenüber Verwaltungsmitarbeitern seien für eine „Distanzierung“ nicht erforderlich gewesen. Der Bürgermeister sei auch für den Fall, dass er von ihm beleidigt worden wäre, in amtlicher Eigenschaft nicht zu einem „Gegenschlag“ befugt, sondern darauf verwiesen, als Privatperson Strafanzeige zu erstatten. Schließlich sei die Äußerung nicht angemessen gewesen. Bei der gebotenen Abwägung überwiege der Schutz seines Persönlichkeitsrechts. Die mit den Ausführungen zur strafgerichtlichen Verurteilung verbundene öffentliche Bloßstellung, die eine Prangerwirkung entfaltet habe, verletze den Resozialisierungsgedanken. Gleiches gelte für die Behauptung, dass er einige Mitglieder des SPD-Ortsvereins seit geraumer Zeit in E-Mails beleidigt habe. Es sei nicht ersichtlich, welchen anderen Anlass die Beklagte gehabt habe, derartige Inhalte öffentlich zu machen, als ihn bloßzustellen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 2022 - 1 K 4478/20 - festzustellen, dass die Äußerung des Bürgermeisters der Beklagten in deren Amtsblatt „... ... - ... “, Ausgabe Nr. 26 vom 26.06.2020, letzte Seite, und auf deren Homepage (www.... xx.de) rechtswidrig war. hilfsweise, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 2022 - 1 K 4478/20 - festzustellen, dass die Äußerungen des Bürgermeisters der Beklagten in deren Amtsblatt „... ... - ...“, Ausgabe Nr. 26 vom 26.06.2020, letzte Seite, und auf deren Homepage (www. ... .de), a. „Der Bundeskanzlerin war dabei sicherlich nicht bewusst, dass mit ihrem Konterfei für einen privaten Verein Werbung gemacht wird, dessen Vorstand allesamt aus Angehörigen der Familie ... besteht.“ und/oder b. „... war ehemals Vorsitzender des Vereins „... ... “. Als solcher hatte er Vereinsgelder veruntreut und wurde dafür im Jahr 2017 vom Amtsgericht Aalen rechtskräftig verurteilt.“ und/oder c. „Nun versucht ... mit Hilfe eines neuen Vereins erneut Sponsoren- und Spendengelder einzusammeln und Aktionen zu starten.“ rechtswidrig waren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor: Das von dem Kläger vertretene Verständnis der Äußerung im Sinne einer Warnung, dem Verein Spendengelder zukommen zu lassen, treffe nicht zu. Maßgeblich für die Auslegung der Äußerung sei der objektive Empfängerhorizont; subjektive Beweggründe des Äußernden seien unbeachtlich. Danach habe sich die Mitteilung des Bürgermeisters darauf beschränkt, klarzustellen, dass eine Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Verein und dem Kläger nicht stattfinde. Die Einzelaussagen stellten lediglich Begründungselemente für die abschließende Distanzierung dar. Unabhängig davon verletze ein Verständnis der Erklärung als Warnung nicht den Kläger, sondern allenfalls den Verein in dessen Rechten. Der Bürgermeister habe sich damit im Rahmen der ihm durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und die Organkompetenz zugewiesenen Befugnisse bewegt. Einer weiteren gesetzlichen Grundlage habe es nicht bedurft. Der spezifische Bezug zur örtlichen Gemeinschaft ergebe sich daraus, dass die Anzeige des Vereins im Amtsblatt der Beklagten veröffentlicht worden sei und ihrerseits mit einem Dank an die lokalen Spender und Sponsoren der Gemeinde verbunden gewesen sei. Ein Eingriff in die Privatsphäre und eine Stigmatisierung des Klägers sei mit der beanstandeten Äußerung nicht verbunden gewesen. Jedenfalls mit dessen Verwendung allein zu Werbezwecken habe die Bildaufnahme der Bundeskanzlerin a.D. keinen zeitgeschichtlichen Bezug im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG mehr aufgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten des Berufungsverfahrens und des Zulassungsverfahrens 1 S 240/23 sowie der erstinstanzlichen Verfahren 1 K 4478/20 und 1 K 4479/20 Bezug genommen.