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Urteil

17 U 281/12

OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2013:0924.17U281.12.0A
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Leitsätze
Tritt die beweispflichtige Partei für eine streitige innere Tatsache (zur Widerlegung der vermuteten Kenntnis von einer arglistigen Täuschung der Anleger über die anfallenden Vertriebsprovisionen bei institutionalisiertem Zusammenwirken) Zeugenbeweis an, so darf das Gericht seine Überzeugung vom Gegenteil nicht, ohne den benannten Zeugen vernommen zu haben, auf von der Gegenpartei (mithin gegenbeweislich) in Bezug genommene Urkunden stützen, aus denen es das Vorliegen von Kenntnis von der arglistigen Täuschung ableiten will.(Rn.35) (Rn.36) (Rn.37) Ein solches Vorgehen verstößt gegen das Gebot, den Sachverhalt durch Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (§ 286 Abs. 1 ZPO) und nimmt in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung einer gebotenen Zeugenvernehmung vorweg.(Rn.38)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. September 2012 - 10 O 592/11 - mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt ist. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsrechtszugs - an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen. 2. Die Anschlussberufung der Kläger gegen das Urteil wird zurückgewiesen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 168.409,24 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Tritt die beweispflichtige Partei für eine streitige innere Tatsache (zur Widerlegung der vermuteten Kenntnis von einer arglistigen Täuschung der Anleger über die anfallenden Vertriebsprovisionen bei institutionalisiertem Zusammenwirken) Zeugenbeweis an, so darf das Gericht seine Überzeugung vom Gegenteil nicht, ohne den benannten Zeugen vernommen zu haben, auf von der Gegenpartei (mithin gegenbeweislich) in Bezug genommene Urkunden stützen, aus denen es das Vorliegen von Kenntnis von der arglistigen Täuschung ableiten will.(Rn.35) (Rn.36) (Rn.37) Ein solches Vorgehen verstößt gegen das Gebot, den Sachverhalt durch Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (§ 286 Abs. 1 ZPO) und nimmt in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung einer gebotenen Zeugenvernehmung vorweg.(Rn.38) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. September 2012 - 10 O 592/11 - mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt ist. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsrechtszugs - an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen. 2. Die Anschlussberufung der Kläger gegen das Urteil wird zurückgewiesen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 168.409,24 € festgesetzt. I. Die Kläger verlangen von der beklagten Bausparkasse Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Kauf und der Finanzierung einer zu vermietenden Neubau-Eigentumswohnung in H. -A.. Auf Vermittlung der H. & B. -Gruppe, D. (im Folgenden H & B), die seit dem Jahre 1990 in großem Umfang von der Beklagten finanzierte Anlageobjekte vertrieb, erwarben die Kläger, ein damals 39-jähriger t. S. und seine Ehefrau, durch notariellen Kaufvertrag mit Bauverpflichtung vom 12.12./20.12.1995 von der Verkäuferin C. Gesellschaft für Haus- und Grundbesitz mbH (später C. B. ... KG) eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in H., A. D… (Aufteilungsplan Nr. …), mit dem Sondernutzungsrecht an einem PKW-Abstellplatz zum Kaufpreis von insgesamt 239.984 DM. Zur Finanzierung nahmen sie unter dem 21./22.12.1995 ein grundpfandrechtlich abzusicherndes Vorausdarlehen in Höhe von 276.000 DM bei der B. Bank AG auf, diese vertreten durch die Beklagte, die das Darlehen ab dem 01.01.1999 übernommen hat. Den Klägern war im Zusammenhang mit den Vermittlungsgesprächen ein vorformulierter sog. Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag vorgelegt worden, den sie am 07.12.1995 unterzeichneten. Unstreitig mandatierten die Kläger die Kanzlei ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten bereits im Jahr 1999 mit ihrer Vertretung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Immobilienerwerb. Das Mandatsverhältnis dauerte jedenfalls bis ins Jahr 2004 an. Mit Schriftsatz vom 22.10.1999 hatte Rechtsanwalt M. den Darlehensvertrag nach § 2 HaustürWG für die Kläger widerrufen. Eine von ihm für die Kläger eingereichte Vollstreckungsabwehrklage gegen die Beklagte wies das Landgericht Hannover durch Urteil vom 23.09.2003 (7 O 15/03) ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger verwarf das Oberlandesgericht Celle als unzulässig. Die Kläger haben geltend gemacht, sie seien über die Höhe der tatsächlich entstandenen bzw. geleisteten Provisionen durch falsche Angaben im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag und der Beispielsrechnung arglistig getäuscht worden. Tatsächlich hätten die vom Vertrieb insgesamt erwarteten Vertriebsprovisionen um bis zu 20 % höher als dort angegeben gelegen. Die Höhe der Gesamtprovision wie auch die Verwendung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags (OFA) seien der Beklagten bekannt gewesen. Die Kläger haben die Rückabwicklung sämtlicher Verträge verlangt. Sie haben die Auffassung vertreten, ihre Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt. Rechtsanwalt (RA) M. habe damals keine positive Kenntnis von den Täuschungshandlungen gehabt, wenngleich ein Verdacht bestanden habe. Jedenfalls handele die Beklagte unredlich, wenn sie sich auf Verjährung berufe, da sie im Jahre 1999 die Höhe der Vermittlungsprovision wider besseres Wissen bestritten habe. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat in diesem Zusammenhang auf die Mandatierung von RA M. verwiesen, dessen Kenntnisse sich die Kläger zurechnen lassen müssten. Das Mandatsverhältnis habe von 1999 bis ins Jahr 2005 hinein angedauert. Die Beklagte hat sich zum Beweis der Kenntnis von RA M. auf den Inhalt der von ihm für die Kläger vor dem Landgericht Hannover geführten Vollstreckungsabwehrklage bezogen, die auch mit einer Täuschung über Innenprovisionen begründet worden sei, und vorsorglich dessen Vernehmung als Zeuge beantragt. Der zugleich erhobene Vorwurf der Beteiligung der Beklagten an einem Kapitalanlagebetrug impliziere wegen des Vorsatzerfordernisses ihre Kenntnis von der Täuschung über Innenprovisionen. Auch seien die Kläger dort von einem kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Vertrieb und der Beklagten und von einer abgesprochenen Vorgehensweise ausgegangen. Ob das teilweise noch heute bestrittene Vorbringen beweisbar gewesen sei, sei im Verjährungsbereich irrelevant. Die Beklagte hat ferner Beweis angetreten zur Widerlegung der Vermutung ihres Wissensvorsprungs (Seite 13 der Klageerwiderung; I 55). Sie hat schließlich bestritten, dass die Verkäuferin überhaupt Innenprovisionen an das Vertriebsunternehmen bezahlt hat und dieses bei der Verwendung des OFA Täuschungsvorsatz gehabt habe. Demgegenüber haben die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter bestritten, bis zur Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2011 positive Kenntnis von den arglistigen Täuschungen der Vertriebsmitarbeiter gehabt zu haben. Es habe lediglich ein dahin gehender Verdacht bestanden. Der entsprechende Vortrag gegenüber Gerichten sei im Rahmen der Zulässigkeit nach § 138 ZPO erfolgt und habe auf Vermutungen basiert. Das Landgericht hat der Klage ohne Durchführung einer Beweisaufnahme teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Klage sei dem Grunde nach begründet. Die Kläger hätten gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (heute § 280 Abs. 1 BGB i.V. mit § 311 BGB), der sie berechtige die vollständige Rückabwicklung der Verträge zu verlangen. Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflicht wegen eines konkreten Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung der Kläger betreffend die anfallenden Provisionen verletzt. In dem von den Klägern unterzeichneten OFA seien ihnen die Vertriebsprovisionen mit ca. 5,5 % mitgeteilt worden. Dies sei so zu verstehen gewesen, dass die Beträge die Provisionen bezeichnen, welche die Vermittlungsgesellschaften insgesamt vereinnahmen. Tatsächlich seien jedoch höhere Provisionen an den Vertrieb gezahlt worden, wie aufgrund des von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D. & T. am 27.11.2001 vorgelegten Gutachtens im Auftrag des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (BAKred, heute BaFin), des von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P. (P.) 2002 vorgelegten Gutachtens im Auftrag der Beklagten selbst und zahlreicher Parallelverfahren (über 1.300) bei der hiesigen Zivilkammer gerichtsbekannt und eines weiteren Beweises nicht mehr bedürftig sei. Die Kenntnis der Beklagten von der Täuschungshandlung sei zu vermuten, da sie unstreitig institutionalisiert mit dem Vertrieb zusammengearbeitet habe. Dass der Beklagten, insbesondere ihrem damaligen Vorstandsmitglied A., die Provisionsforderungen der H & B bekannt gewesen seien, ergebe sich zudem aus einer „Entscheidungsnotiz für Herrn Direktor A.“ vom 03.04.1992. Das Landgericht war auch überzeugt davon, dass die Beklagte den verwendeten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag gekannt hat und damit den die Aufklärungspflicht begründenden Wissensvorsprung über die Täuschungshandlung gehabt habe. Die Beklagte sei in den gesamten Vertriebsprozess der H. & B. -Gruppe von Anfang bis zum Ende eingebunden und informiert gewesen. Sie habe nicht nur gewusst, welche Provisionen anfielen, sondern habe auch die standardisiert verwendeten Formulare des Vertriebs mit den Angaben gegenüber den Kunden gekannt. Jedenfalls habe sich ihr dies aufdrängen müssen. Der Anspruch der Kläger sei auch nicht verjährt. Diese hätten - die Klage ist der Beklagten am 27.12.2011 zugestellt worden - jedenfalls vor dem 01.01.2008 keine positive Kenntnis von dem Anspruch und dem Umstand gehabt, dass die Beklagte als Schuldnerin in Betracht komme. Ihnen sei auch keine grob fahrlässige Unkenntnis i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorzuwerfen. Etwas anderes folge auch nicht aus der unstreitigen Vorvertretung der Kläger durch RA M. zwischen 1999 und 2004. Denn in den vorliegenden Anwaltsschriftsätzen habe RA M. nichts zu einer Kenntnis der Beklagten von der Verwendung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags vorgetragen. Daher komme es für die Frage der Kenntnis von RA M. auch nicht darauf an, ob dessen damalige schriftsätzliche Äußerungen bloße Vermutungen darstellten. Die Schadenshöhe hat das Landgericht mit 34.122,26 € ermittelt. Ein Schadensersatzanspruch wegen eines entgangenen Zinsgewinns stehe den Klägern nicht zu. Diese hätten nicht schlüssig dargelegt, dass sie ohne den Abschluss der streitgegenständlichen Verträge jährlich Beträge in Höhe der jeweiligen Zins- und Tilgungsleistungen zu einer Verzinsung von fünf Prozent pro Jahr angelegt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Sie hält an ihrem erstinstanzlichen Vortrag fest, die C. habe keine Innenprovisionen an den Vertrieb bezahlt. Ferner hält sie an dem bereits in erster Instanz angetretenen Entlastungsbeweis gegen ihre vermutete Kenntnis (Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung der Kläger) durch Vernehmung u.a. des Zeugen A. fest (II 63), dessen Übergehung durch das Landgericht sie rügt. Von der Verwendung und dem Inhalt des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags und einer etwaigen Zahlung einer Innenprovision habe sie keine Kenntnis gehabt. Hinsichtlich der erhobenen Verjährungseinrede rügt die Beklagte das Übergehen ihres Beweisantritts und macht weiterhin geltend, die Kläger seien seit dem Jahr 1999 durch Rechtsanwalt M. vertreten gewesen, der schon damals ausreichende Anspruchskenntnis gehabt habe. Die Kläger hätten ihn bereits damals beauftragt, die Rückabwicklung des im Jahr 1995 bzw. im Jahr 1999 abgeschlossenen Kauf- bzw. Finanzierungsvertrags zu betreiben und alle hierfür notwendigen Schritte zu prüfen und einzuleiten. Das Mandatsverhältnis habe mindestens bis einschließlich 2004 angedauert. Außerdem habe RA M. für die Kläger eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vorausdarlehensgeberin geführt, aus deren Inhalt sich die Kenntnis der auch hier streitgegenständlichen Ansprüche ergebe. Auf die Kenntnis von Detailumständen komme es nicht an. Insoweit sei nicht relevant, ob die Erwerber auch von der heute noch umstrittenen Kenntnis der Beklagten von der Kenntnis der Verwendung des OFA ausgegangen seien. Die Beklagte verweist auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 12.03.2012 – 31 U 167/06 und Beschlüsse vom 19.12.2012) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.11.2007 – V ZR 25/07). Die Beklagte beantragt, auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28.09.2012 (Az. 10 O 592/11) dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird, sowie hilfsweise: die Sache an das Landgericht Karlsruhe zurückzuverweisen. Die Kläger beantragen Zurückweisung der Berufung. Im Wege der Anschlussberufung verfolgen sie den erstinstanzlichen Klageanspruch weiter, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Das Landgericht kürze zu Unrecht den Schadensersatzanspruch der Kläger der Höhe nach. Soweit das Landgericht ihrer Klage stattgegeben hat, verteidigen die Kläger das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie halten daran fest, dass der Vertrieb eine Innenprovision von 20 % über den Angaben im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag erhalten habe, wie sich dies etwa aus dem BaFin-Bericht ergebe. Nach Hinweisen des Senats in der Berufungsverhandlung vom 23.07.2013 haben sich die Kläger zum Beweis dafür, dass auch die Verkäuferin C. solche Innenprovisionen bezahlt und die Beklagte auch Kenntnis von dieser Provisionshöhe gehabt habe, auf die von der Beklagten auf Seite 13 der Klageerwiderung vom 02.01.2012 genannten acht Zeugen berufen. Die Kläger halten schließlich an ihrer Auffassung fest, Verjährung der geltend gemachten Klageansprüche sei nicht eingetreten. Sie bestreiten weiterhin, bereits vor 2008 von einem konkreten Wissensvorsprung der Beklagten von der Täuschung der Kläger durch den Vertrieb mittels des von den Klägern unterschriebenen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags gewusst zu haben. Die Beklagte ist der Anschlussberufung der Kläger entgegengetreten und beantragt Zurückweisung der Anschlussberufung der Kläger. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Anschlussberufung der Kläger ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Berufung der Beklagten: Schon die Ausführungen des Landgerichts zur Frage des Haftungsgrunds sind aus Rechtsgründen nicht beanstandungsfrei. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ohne Erhebung der angebotenen Beweise beruhen auf einem wegen Art. 103 Abs. 1 GG relevanten Verfahrensverstoß (1.). Auch die Begründung, mit der das Landgericht die Einrede der Verjährung für nicht durchgreifend erachtet hat, weist wesentliche Mängel auf (2.). Aufgrund dieser Unzulänglichkeiten der angefochtenen Entscheidung ist eine aufwändige, gegebenenfalls auch umfangreiche, Beweisaufnahme erforderlich, sodass der Senat von der Befugnis Gebrauch macht, die Rechtssache auf Antrag der Beklagten - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt ist - an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsrechtszugs, zurückzuverweisen. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht eine Haftungsverantwortlichkeit der Beklagten wegen Verletzung von vorvertraglichen eigenen Aufklärungspflichten in Betracht gezogen (culpa in contrahendo; jetzt §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB). Das streitige Schuldverhältnis ist gemäß Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Vorschriften zu beurteilen. Auch wenn es sich bei den streitbefangenen Finanzierungsverträgen um Dauerschuldverhältnisse im Sinne von Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB handelt, ist für das geltend gemachte Haftungsverhältnis die Rechtslage vor dem 01.01.2002 maßgeblich, weil es sich insoweit um einen Lebenssachverhalt handelt, der durch die Vertragsanbahnungsphase im Jahre 1995 gekennzeichnet und abgeschlossen ist. Nach dem schlüssigen Vorbringen der Kläger hat die Beklagte eine ihnen gegenüber bestehende eigene Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt, weil sie diese nicht auf eine von ihr erkannte arglistige Täuschung durch die Vertriebsbeauftragte über die aus dem vermittelten Erwerbsgeschäft insgesamt erwarteten Vertriebsprovisionen hingewiesen hat. Durch unzutreffende Angaben in dem gegenüber den Klägern verwendeten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (OFA) seien diese arglistig über die im Kaufpreis versteckten Innenprovisionen getäuscht worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die tatsächlich anfallenden Gesamtprovisionen hätten sie weder die Eigentumswohnung erworben noch die Finanzierungsverträge abgeschlossen. Davon ist auch das Landgericht ausgegangen. Die Kläger seien bei den Vertragsverhandlungen über den Erwerb der Immobilie über die Höhe der insgesamt anfallenden Vertriebsprovisionen arglistig getäuscht worden. Durch die Angaben im OFA sei ihnen vorgespiegelt worden, neben der Finanzierungsvermittlungsgebühr von 5.520 DM fiele lediglich noch eine (Makler)Courtage von 3,45 % an (8.820 DM). Der OFA sei dahin zu verstehen, dass die in Punkt 4 und 5 angegebenen Provisionen die insgesamt anfallenden Vertriebsprovisionen wiedergeben. Tatsächlich seien jedoch weitergehend zusätzliche Innenprovisionen von der Verkäuferin aus dem Kaufpreis an die Vertriebsbeauftragte geleistet worden. Die Beklagte hatte jedoch bereits in der Klageerwiderung bestritten, dass die Verkäuferin (hier C. ... GmbH) Innenprovisionen an den Vertrieb bezahlt hat, also dass eine Täuschung überhaupt vorliegt. Ferner hat sie auch ihre Kenntnis von der Verwendung des entsprechenden OFA-Formulars gegenüber den Klägern und einer darin etwa liegenden arglistigen Täuschung in Abrede gestellt. a) Auf der Grundlage des im ersten Rechtszug ohne Beweiserhebung erreichten Sach- und Streitstands kann schon eine arglistige Täuschung der Kläger nicht als erwiesen angesehen werden. Die Argumentation des Landgerichts, aufgrund des Gutachtens von D. & T. und des P. -Gutachtens sowie über 1.300 paralleler Gerichtsverfahren sei „gerichtsbekannt und eines weiteren Beweises nicht mehr bedürftig“, dass tatsächlich viel höhere Provisionen aus dem Kaufpreis an den Vertrieb abgeführt worden seien, trägt diese Feststellung nicht. Das Landgericht übersieht, dass hier - gegenüber anderen Fällen, in denen die Beklagte regelmäßig die Zahlung von Innenprovisionen auch nicht mehr bestreitet (in Fällen, in denen Verkäuferin die A. ist) - Besonderheiten vorliegen. Welche Vertriebsabsprachen die C. mit dem Strukturvertrieb H & B getroffen hat und ob und ggf. in welcher Höhe sie - neben den im OFA ausgewiesenen, vom Erwerber zu zahlenden (Außen-)Provisionen - zusätzliche Vertriebsprovisionen (sog. Innenprovisionen) an das Vermittlungsunternehmen bezahlt hat, ist unklar. Das Landgericht legt nicht dar, in welchen parallelen Verfahren, die den Erwerb einer Neubau-Eigentumswohnung von der Verkäuferin C. betreffen, zusätzliche Innenprovisionen in welcher Höhe nachweislich bezahlt worden sind. Eine bloße Vermutung, der Strukturvertrieb arbeite für die sonst „üblichen“ Maklergebühren und eine Finanzierungsvermittlungsgebühr von 2 % nicht, ist kein ausreichender Anhaltspunkt, der eine Beweisaufnahme entbehrlich erscheinen ließe. Nach dem Bestreiten der Beklagten, zu deren Verbindungen zur Verkäuferin nichts weiter ersichtlich ist, bedarf es einer Beweiserhebung zu der zwischen den Parteien streitigen Tatsache der Zahlung von Innenprovisionen überhaupt und muss dem von den Klägern angetretenen Beweis zur Zahlung von Innenprovisionen seitens der Verkäuferin nachgegangen werden, ob dies tatsächlich so gewesen ist. Denn insoweit trägt der Erwerber die Beweislast für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung durch den Vertrieb und muss er den Vollbeweis erbringen. Beweiserleichterungen infolge eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen der Vertriebsbeauftragten H & B und der Beklagten kommen ihm insoweit nicht zugute. Nachdem das Landgericht den Vortrag der Kläger für schlüssig gehalten und trotz Bestreitens der Beklagten eine Beweisaufnahme zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Verkäuferin C. zusätzliche Innenprovisionen über die im OFA abschließend mitgeteilten Vertriebsprovisionen hinaus bezahlt hat, nicht durchgeführt, die Klage aber gleichwohl dem Grunde nach für begründet erachtet hat, waren die Kläger vom Senat auf seine Auffassung hinzuweisen, dass sie den Nachweis der Zahlung solcher zusätzlicher Innenprovisionen seitens der Verkäuferin erbringen müssen und, anders als dies das Landgericht gesehen hat, bisher ausreichenden Beweis nicht angeboten haben. Den erforderlichen Nachweis ihres Vorbringens zu einer arglistigen Täuschung konnten die Kläger allein durch die eingereichten Urkunden hier nicht führen. Danach war den Klägern noch Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen und entsprechenden Beweis anzutreten. Der von den Klägern sogleich im Senatstermin erfolgte Beweisantritt war auch im Berufungsverfahren noch zuzulassen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO); denn die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 531 Abs. 2 ZPO lagen im Hinblick auf den dem Landgericht unterlaufenen Verfahrensfehler nicht vor. Das Landgericht wird daher die von den Klägern benannten Zeugen zu vernehmen haben (dieselben acht Zeugen, die auch von der Beklagten zur Widerlegung der Vermutung ihres Wissensvorsprungs benannt sind; vgl. sogleich unten b). b) Auch hat das Landgericht der Beklagten nicht die Möglichkeit eingeräumt, die aus einer etwaigen evidenten arglistigen Täuschung abgeleitete Vermutung ihrer Kenntnis zu widerlegen. Diese hat zwar, was unstreitig ist, in institutionalisierter Weise mit der Vertriebsbeauftragten H & B zusammengearbeitet. Die institutionalisierte Zusammenarbeit führt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur zu einer Beweiserleichterung für den Anleger dahin, dass eine tatsächliche Vermutung besteht, die finanzierende Bank oder Bausparkasse hätte von der arglistigen Täuschung Kenntnis und damit einen Wissensvorsprung vor dem Anleger gehabt. Diese Vermutung ist aber widerleglich. Die Beklagte rügt insoweit mit Recht einen Verfahrensfehler des Landgerichts, das den zur Widerlegung der Kenntnisvermutung angetretenen Beweisen keine Beachtung geschenkt hat. Das Landgericht hat seine Überzeugung davon, dass die Beklagte von der Verwendung des OFA-Formulars gegenüber den Klägern und dessen Unrichtigkeit Kenntnis hatte, aus den genannten Gutachten sowie aus einer dem damaligen Finanzvorstand der Beklagten A. vorliegenden Aktennotiz vom 03.04.1992 hergeleitet und festgestellt, die Beklagte hätte entgegen ihrem Bestreiten Kenntnis sowohl von den falschen Angaben gegenüber den Klägern als auch von den tatsächlich anfallenden Provisionen gehabt. In diesem prozessualen Vorgehen liegt - nach der Einschätzung des Bundesgerichtshofs - ein grober, wegen Art. 103 Abs. 1 GG relevanter Verfahrensverstoß (BGH, WM 2007, 876, Rn. 35, 45). Die Beklagte beanstandet zu Recht diese - ohne Erhebung der angetretenen Beweise für das Fehlen ihrer Kenntnis getroffene - Feststellung des Landgerichts. Denn ein solches Vorgehen verstößt gegen das aus § 286 Abs. 1 ZPO folgende Gebot, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (BGH, WM 2007, 876, Rn. 35; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., Vor § 284 Rn. 8a). Die Beklagte hat sich zum Beweis für ihr Vorbringen, sie habe von der arglistigen Täuschung der Anleger über die insgesamt anfallende Vertriebsvergütung durch falsche Angaben der Vertriebsbeauftragten in dem formularmäßig verwendeten OFA keine Kenntnis gehabt, auf das Zeugnis ihres damaligen Vorstandsmitglieds A. sowie weiterer als Wissensvertreter in Betracht kommender Mitarbeiter berufen. Insgesamt handelt es sich um eine acht Personen umfassende Zeugenliste, sodass sich die Beweisaufnahme aufwändig und u. U. auch umfangreich gestalten kann. Ohne Vernehmung dieser Zeugen durfte das Landgericht aber von der Kenntnis der Beklagten nicht ausgehen. Insbesondere ist (gegenbeweislich?) durch Urkunden, auf die sich die Kläger beziehen, das Wissen der Beklagten von Falschangaben bei dem Vertrieb des konkreten Neubau-Objekts in H. -A., A. D., nicht belegt. Soweit das Landgericht die Kenntnis der Beklagten aus Indizien schließen will, etwa aus der Entscheidungsnotiz vom 03.04.1992 oder aus der engen Zusammenarbeit der Beklagten mit der H & B-Gruppe, steht es der Beklagten ebenfalls frei, die Indizienkette zu widerlegen und den Gegenbeweis anzutreten. Dieses Beweisangebot darf das Landgericht nicht mit dem Argument zurückweisen, das Gegenteil sei bereits aufgrund der Indizien bewiesen. Ein solches Vorgehen verstößt gegen das Gebot, den Sachverhalt durch Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (§ 286 Abs. 1 ZPO) und nimmt in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung einer gebotenen Zeugenvernehmung vorweg. Nach alledem hält das landgerichtliche Urteil der berufungsgerichtlichen Kontrolle hinsichtlich des Haftungsgrunds nicht stand. In dem wiedereröffneten Rechtszug vor dem Landgericht wird Gelegenheit bestehen, den bislang übergangenen Beweisantritten nachzugehen und die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen auf der Basis der erhobenen Beweise in umfassender Würdigung zu treffen (§ 286 Abs. 1 ZPO). 2. Sollte danach eine arglistige Täuschung der Kläger nachgewiesen und von einem Wissensvorsprung der Beklagten auszugehen sein, also der Anspruch dem Grunde nach bestehen, wird das Landgericht ggf. auch der Frage neu nachzugehen haben, ob der Anspruch der Kläger verjährt ist und damit gegenüber der Beklagten nicht mehr durchgesetzt werden kann (§ 214 Abs. 1 BGB). Nach dem bislang erreichten Sach- und Streitstand kann, anders als die Beklagte dies sieht, von Verjährungseintritt nicht ausgegangen werden. Andererseits kann Verjährung aber auch nicht abschließend verneint werden. Bei der neu vorzunehmenden Prüfung, ob infolge Anspruchskenntnis vor dem Jahr 2008 Verjährung eingetreten ist, wird gemäß § 166 Abs. 1 BGB den Klägern auch etwa vorhandenes Wissen der von ihnen mandatierten Rechtsanwälte, insbesondere von RA M., während der Dauer und im Rahmen des erteilten Mandats, jedoch nicht über das Mandatsende hinaus, zuzurechnen sein. Insoweit wird das Landgericht den Beweisangeboten der Beklagten für ihre Behauptung, die Kläger hätten über RA M. bereits vor dem 01.01.2008 Kenntnis von dem Anspruch gegen die Beklagte gehabt, nachzugehen haben, insbesondere Rechtsanwalt M. als Zeugen zu vernehmen haben. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht bisher einen Verjährungseintritt verneint, halten der berufungsgerichtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Landgericht hätte nicht ohne konkrete Prüfung und Durchführung einer Beweisaufnahme feststellen dürfen, es sei für die Kläger unschädlich, dass sie bereits ab dem Jahr 1999 von Rechtsanwalt M. vertreten worden seien, der für sie auch eine Vollstreckungsabwehrklage vor dem Landgericht Hannover geführt hatte. Richtig ist allerdings, dass aus den in diesem Verfahren eingereichten Schriftsätzen eine arglistige Täuschung durch positives Tun (falsche Angaben im OFA zu den insgesamt anfallenden Vertriebsprovisionen) nicht hervorgeht. Gleichwohl waren die von der Beklagten angetretenen Beweise auszuschöpfen. Daher hätte den Behauptungen der Beklagten, soweit sie Beweis angetreten hatte, nachgegangen werden müssen, ob den mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagte mandatierten Rechtsanwälten während der Dauer des Mandats die maßgeblichen den Anspruch gegen die Beklagte begründenden Kerntatsachen für einen Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung über Innenprovisionen bekannt waren. Eine Ausforschung im Hinblick auf das Wissen der Zeugen liegt darin nicht, soweit die Mandatierung durch die vorgelegten Schriftstücke bereits bewiesen ist oder jedenfalls naheliegt und der Schriftsatz oder sonstige eingereichte Unterlagen einen groben Anhaltspunkt für die mögliche Kenntnis eines solchen Anspruchs enthalten. Die Ausführungen in den von der Beklagten eingereichten früheren Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Kläger (als Nachweis der Anspruchskenntnis, welche den Lauf der Verjährungsfrist ausgelöst habe) erbringen keinen unmittelbaren Beweis dafür, dass derjenige, der den Schriftsatz gefertigt und unterzeichnet hat, die Richtigkeit der wiedergegebenen tatsächlichen Umstände kannte. Er könnte auch - was in Grenzen nach § 138 Abs. 1 ZPO zulässig ist (vgl. näher Zöller/Greger, ZPO § 138 Rn. 2) - bloße Vermutungen geäußert haben, die er - eigene Wahrnehmungen lagen nicht vor - aufgrund eingeholter Informationen oder aus sonstigen Umständen für richtig hielt, ohne i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausreichende Kenntnis darüber zu haben, ob die in Schriftsätzen mitgeteilten Tatsachen in der Sache zutreffen. Solche schriftlichen Erklärungen stellen Indizien dar, deren Beweiswert und Überzeugungskraft das erkennende Gericht zu bewerten hat. Unmittelbar und genau über ihr zu bestimmten Stichtagen vorhandenes Wissen kann nur die Person selbst (oder ihr Wissensvertreter, § 166 Abs. 1 BGB) Auskunft geben, um deren Kenntnis es geht. Ist daher die Person (oder ihr Wissensvertreter) als Zeuge benannt, gebietet es schon der Grundsatz, dass angebotene Beweismittel auszuschöpfen sind (Zöller/Greger, ZPO Vor § 284 Rn. 8a, § 286 Rn. 9a), diese Person als Zeugen zu vernehmen. Der unmittelbare Beweis kann hier nicht zugunsten der alleinigen Bewertung von Indizienbeweisen unerhoben bleiben. Die Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen Rechtsanwalt M. ist auch nicht aus anderen Gründen entbehrlich. Der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, auch wenn die Kläger keine positive Kenntnis davon gehabt hätten, dass der Beklagten die Verwendung des OFA-Formulars bekannt war, sei die erforderliche Anspruchskenntnis der Kläger für den Verjährungsbeginn gleichwohl zu bejahen, weil es nicht auf die Kenntnis des konkret zur Vornahme der Täuschung eingesetzten Mittels (= OFA) ankommen könne (OLG Hamm, Urteil vom 12.03.2012 - I-31 U 167/06, dort Seite 22; Anlage BB 1), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwischen den beiden in Betracht kommenden Alternativen (Zahlung von Innenprovision ohne jeglichen Hinweis an die Erwerber oder mit Wissen der Beklagten als finanzierender Bausparkasse verwendetes OFA-Formular mit falschen Angaben zu der insgesamt anfallenden Vertriebsprovision) muss unterschieden werden, weil die Finanzierungsbank nur im Falle der Kenntnis von der Verwendung des OFA über den erforderlichen Wissensvorsprung zu einer arglistigen Täuschung durch positives Tun mit Abgabe einer falschen Erklärung zu den Vertriebsprovisionen verfügt, der eine Schadensersatzhaftung erst begründet. Danach handelt es sich insoweit um eine Kerntatsache, von der der Anspruchsteller Kenntnis haben muss, damit der Lauf der Verjährungsfrist ausgelöst wird. Denn die bloße Kenntnis von der Zahlung von Innenprovisionen seitens der Verkäuferin an den Strukturvertrieb ohne Unterrichtung der Erwerber (bloßes Verschweigen von tatsächlich im Kaufpreis versteckten Innenprovisionen) mag zwar ggf. eine Haftung der Verkäuferin aus Beratungsvertrag begründen, wenn ein solcher zustande gekommen ist. Eine Aufklärungspflicht über Innenprovisionen besteht insoweit - zumindest für die finanzierende Bank - im Grunde nicht, es sei denn der Kaufpreis wäre sittenwidrig überhöht. Dafür gibt es hier aber keine Anhaltspunkte. Soweit daher von einem Erwerbsinteressenten keine konkreten Nachfragen zu Vertriebsprovisionen gestellt werden, gibt es keine Aufklärungspflicht des Verkäufers und damit erst recht nicht für die einen Erwerber finanzierende Bank. Die Haftung der Beklagten wegen einer eigenen Aufklärungspflichtverletzung (eine Zurechnung von Vermittlerhandeln nach § 278 BGB kommt nicht in Betracht) steht und fällt damit mit ihrer Kenntnis von der arglistigen Täuschung. Eine solche liegt mangels Bestehens einer Hinweispflicht von Verkäufer und Vertrieb bei einem bloßen Unterlassen grundsätzlich nicht vor. Sie ist vielmehr nur gegeben, wenn falsche Angaben gegenüber dem Erwerber durch positives Tun gemacht werden, etwa indem ihm ein OFA mit falschen Angaben zu den Vertriebsprovisionen vorgelegt wird. Schließlich kann - entgegen der Auffassung der Beklagten, die für die Zeit nach dem 31.12.2007 von generell grob fahrlässiger Unkenntnis aller betroffenen Anleger für alle in Betracht kommenden Haftungsgründe ausgeht - eine Anspruchsverjährung nicht deshalb angenommen werden, weil den Klägern zumindest grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich einer über den Ablauf des Jahres 2007 hinaus andauernden Unkenntnis des mit der Klage geltend gemachten Haftungsgrunds anzulasten wäre, etwa weil sie aufgrund von Presseberichten ausreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs gegen die Beklagte aus Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung über Innenprovisionen durch positives Tun im OFA gehabt hätten, denen sie nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt haben. Solche Anhaltspunkte lagen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor. Der Senat geht lediglich in Bezug auf eine arglistige Täuschung der Erwerber über die Ertragskraft des Mietpools und die voraussichtlich zu erwartenden Mietpoolausschüttungen, also hinsichtlich Renditeerwägungen unter dem Schlagwort „Schrottimmobilien“, davon aus (vgl. Senat, Urteil vom 07.10.2010 - 17 U 133/09), dass die Erwerber - aufgrund der allgemeinen Presseberichterstattung des Jahres 2004, insbesondere im Zusammenhang mit dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 (vgl. dazu etwa die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.12.2004, der die schriftlichen Urteilsgründe angeschlossen waren und die auch in den allgemeinen Medien wiedergegeben worden ist, etwa in Tageszeitungen, und auch zu Fernsehberichterstattung und einer Mitteilung von Stiftung Warentest geführt hat) - Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt des aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs im Zusammenhang mit überhöhten Mietertragsversprechen spätestens im Laufe des Jahres 2005 erkennen mussten und mit einiger Aussicht auf Erfolg geltend machen konnten. Einer gesonderten Betrachtung bedarf jedoch, ob die Erwerber auch ohne weiteres sehen konnten, dass die Beklagte aufgrund der Zusammenarbeit mit dem Strukturvertrieb H & B auch einen Wissensvorsprung über eine arglistige Täuschung im Zusammenhang mit falschen Angaben zu den insgesamt anfallenden Vertriebsprovisionen hatte, und erkennen konnten, dass solche zusätzlichen Provisionen - neben den im OFA ausgewiesenen - mit Kenntnis der Beklagten von der Verkäuferin gezahlt worden sind. Es ist von der Beklagten nicht substantiiert dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, dass die Medien in gleicher Weise über eine arglistige Täuschung im Zusammenhang mit einem positiven Tun der Vertriebsbeauftragten durch falsche Angaben über die insgesamt erwarteten Vertriebsprovisionen in den gegenüber den Erwerbern verwendeten Formularen (OFA-Formular) berichtet hätten. Ohne Anhaltspunkte für gerade einen solchen Anspruch - jede Pflichtverletzung ist verjährungsrechtlich gesondert zu betrachten (BGH, WM 2011, 874, Rn. 14 f.; BKR 2010, 118; WM 2008, 89, Rn. 17) - hatte der Anleger keinen Anhalt für eine erfolgversprechende Inanspruchnahme der Beklagten auf Schadensersatz und keinen Grund, einen Rechtsanwalt aufzusuchen und sich beraten zu lassen, zumal für die Einholung von Rechtsrat erhebliche Kosten entstehen konnten. Dafür genügen bloße Anhaltspunkte für eine enge Verflechtung und institutionalisierte Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Strukturvertrieb nicht. Es kommt auch auf die Absprachen des Vertriebs mit dem Verkäufer der Immobilien und dessen Preiskalkulation und Bereitschaft zur Zahlung von Innenprovisionen an. Mit ihrer Argumentation, die Kläger hätten wegen jeglicher Anhaltspunkte für einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, etwa auch wegen einer arglistigen Täuschung über die Ertragskraft des Mietpools, einen Rechtsanwalt aufsuchen müssen, der sie dann auch über sonstige Haftungsgründe informiert hätte oder hätte informieren müssen (grobe Fahrlässigkeit des Rechtsanwalts werde den Klägern zugerechnet) und ihnen - den Lauf der Verjährungsfrist auch für den hier geltend gemachten Anspruch auslösende - weitergehende Erkenntnisse vermittelt hätte, verstößt die Beklagte gegen den genannten Grundsatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich gesondert zu betrachten ist. Ohne hinreichende Anhaltspunkte gerade für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch (Stichwort OFA/Innenprovision) hatten die Kläger keinen Grund, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Jedenfalls kann ihnen eine solche Untätigkeit nicht als grob fahrlässiger Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten in eigenen Angelegenheiten angelastet werden. Anschlussberufung der Kläger: Einen entgangenen Zinsgewinn aus einer Anlage der für Zins und Tilgung des Finanzierungsdarlehens aus eigenem Vermögen aufgewandten Geldbeträge (§ 252 BGB) können die Kläger nicht beanspruchen, weil nicht wahrscheinlich ist, dass sie diese Beträge tatsächlich in einen festverzinslichen Sparvertrag eingezahlt hätten. Auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war dem landgerichtlichen Schlussurteil vorzubehalten (Zöller/Heßler, ZPO § 538 Rn. 58). Das Urteil des Senats war für vorläufig vollstreckbar zu erklären, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (Zöller/Heßler, ZPO § 538 Rn. 59 unter Hinweis auf OLG München, NZM 2002, 1032). Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung an den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für den Berufungsrechtszug festzusetzen.