Urteil
17 U 103/16
OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:0725.17U103.17.00
32Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Von der Hemmungswirkung einer Klage wird der prozessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand insgesamt erfasst. Die Erhebung der Klage hemmt die Verjährung nicht für einzelne in der Klage bezeichnete materielle Ansprüche, sondern für alle Ansprüche, die zum Streitgegenstand der Klage gehören.(Rn.54)
2. Wird in einer Klage (lediglich) gerügt, bestimmte Bilanzierungsfehler in konkreten Jahresabschlüssen (hier: 2001 und 2002) zweier Konzerngesellschaften hätten zu einem Schadenersatzanspruch gegen die Konzernmutter geführt, sind damit nicht automatisch alle anderen Bilanzierungsfehler sämtlicher weiterer Schwestergesellschaften in den Bilanzen der letzten Jahre (hier: 1997 bis 2005) Gegenstand der Klage. Der Umstand, dass die in den Bilanzen enthaltenen Fehler bei Vollkonsolidierung Eingang in die Konzernbilanz der Muttergesellschaft finden, stellt kein taugliches Bindeglied dar.(Rn.58)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 08.04.2016 – 11 O 13/08 KfH – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28.06.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu jeweils vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.100.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von der Hemmungswirkung einer Klage wird der prozessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand insgesamt erfasst. Die Erhebung der Klage hemmt die Verjährung nicht für einzelne in der Klage bezeichnete materielle Ansprüche, sondern für alle Ansprüche, die zum Streitgegenstand der Klage gehören.(Rn.54) 2. Wird in einer Klage (lediglich) gerügt, bestimmte Bilanzierungsfehler in konkreten Jahresabschlüssen (hier: 2001 und 2002) zweier Konzerngesellschaften hätten zu einem Schadenersatzanspruch gegen die Konzernmutter geführt, sind damit nicht automatisch alle anderen Bilanzierungsfehler sämtlicher weiterer Schwestergesellschaften in den Bilanzen der letzten Jahre (hier: 1997 bis 2005) Gegenstand der Klage. Der Umstand, dass die in den Bilanzen enthaltenen Fehler bei Vollkonsolidierung Eingang in die Konzernbilanz der Muttergesellschaft finden, stellt kein taugliches Bindeglied dar.(Rn.58) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 08.04.2016 – 11 O 13/08 KfH – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28.06.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu jeweils vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.100.000 EUR festgesetzt. I. Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Pflichtverletzungen und Täuschungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Halten bzw. dem Abstandnehmen von Verkäufen von Aktien der M. Vers. AG (nachfolgend: M. Vers. AG) und (durch Umtausch) der Beklagten durch die Zedenten, die alle bis auf die Zedentin R. W. (Ehefrau des Zedenten D. W.) ehemalige Berater bei der Tochtergesellschaft der Beklagten, der M. FDL AG (nachfolgend: M. FDL AG) waren. Die Beklagte ist Mutter einer Unternehmensgruppe, deren Unternehmen sich mit Finanz-dienstleistungen befassen. Die ehemalige M. Bank und die M. FDL AG wurden mit Wirkung zum 06.06.2007 miteinander verschmolzen. Die Gesellschaft firmiert jetzt unter M. FDL AG. Weiteres Mitglied des Konzerns war in den Jahren 1997 bis 2002 die M. Vers. AG, die per 30.06.2005 veräußert wurde. Der damalige Vorstandsvorsitzende der M. AG Dr. T. war in den betreffenden Jahren zugleich Vorstandsvorsitzender der M. FDL AG. Der Kläger wirft der Beklagten vor, im Zusammenhang mit der Veräußerung von Provisions-ansprüchen der M. FDL AG gegen die M. Vers. AG an konzernfremde Gesellschaften und bzgl. Verträgen der M. Vers. AG, die als Rückversicherungsverträge bezeichnet, in Wirklichkeit aber verdeckte Darlehensverträge gewesen seien, gegen zwingende kapitalmarktrechtliche und strafrechtliche Normen verstoßen zu haben. Sie habe unter anderem in Ad-hoc-Mitteilungen und Geschäftsberichten positiv falsche Kapitalmarktinformationen veröffentlicht und wesentliche kapitalmarktrechtliche Informationen verschwiegen. Darüber hinaus habe sie vertragliche Pflichten gegenüber den Zedenten verletzt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die M. FDL AG vermittelte unter anderem fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungsverträge der M. Vers. AG. Dies geschah u.a. mit dem Courtage-Vertrag vom 13.08.1996. In dem Vertrag war eine Provisionsabrede getroffen, die vom damals branchenüblichen Regelfall der sofortigen Fälligkeit der gesamten Provision abwich, indem neben einer niedrigeren Abschlussprovision als im Normalfall, Abschluss- und Folgeprovisionen über mehrere Jahre verteilt ausbezahlt wurden. Ein erheblicher Teil der auf den bereits erfolgten Vertragsabschluss entfallenden Provisionen wurde in elf Jahrestranchen ausgezahlt. Den Beratern der M. FDL AG standen gegen diese für die vermittelten Verträge Provisionsansprüche in den ersten sechs Jahren der Vertragslaufzeit zu, die in der Summe niedriger waren als die Provisionen, die der M. FDL AG für denselben Zeitraum gegenüber der M. Vers. AG zustanden. Mit verschiedenen Factoring-Verträgen veräußerte die M. FDL AG verstärkt ab dem Jahre 2000 ihre zukünftigen Provisionsansprüche für das siebte bis zwölfte Versicherungsjahr an Rückversicherungsgesellschaften. Die Erlöse aus den Factoring-Verträgen wurden als Umsatz im Jahr der Einnahme erfolgswirksam in deren Bilanz ausgewiesen. Rückstellungen für etwaige Risiken wurden bei der M. FDL AG nicht gebildet. Auch wurden bei der M. Vers. AG, die Schuldnerin der Provisionen war, die Verträge zwischen der M. FDL AG und den konzern-fremden Gesellschaften in deren Bilanz in den entsprechenden Jahren nicht berücksichtigt. Wegen der Factoringverträge wird beispielhaft auf die Anlage B8 verwiesen. Ferner schloss die M. Vers. AG Rückversicherungsgeschäfte in den maßgeblichen Jahren 1998 bis 2002 ab. Darüber gab sie keine ad-hoc-Mitteilungen heraus. Diverse Ad-hoc-Mitteilungen gab die Beklagte zu ihrer künftigen wirtschaftlichen Entwicklung heraus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 29.05.2008 (I 703 ff.) Bezug genommen. Nachdem sich bis Ende der 90er Jahre das Neugeschäft mit Lebensversicherungen und die Beitragseinnahmen des Geschäftsfeldes Lebensversicherung sehr positiv entwickelt hatten (vgl. die Steigerungsraten in der Klageerwiderung der Beklagten vom 23.11.2007, I 319) ging auch nach Vortrag der Beklagten zumindest die Steigerungsrate im Jahr 2001 bei den Gesamterlösen des Konzerns und beim Beitragsaufkommen im Geschäftsfeld Lebensversicherung erheblich zurück. Im Jahr 2002 war neben diesen beiden Kennzahlen auch das Neugeschäft mit Lebensversicherungen erheblich rückläufig. Die Zedenten, über die Wirksamkeit der Abtretungen streiten die Parteien, waren abgesehen von der Zedentin R. W. jeweils mehrere Jahre aufgrund eines mit der M. FDL AG geschlossenen Mitarbeitervertrags für diese mit der Bezeichnung „selbständiger Berater“ tätig. Sie vermittelten Finanzdienstleistungen, insbesondere Lebensversicherungen und andere Finanzprodukte an Kunden. Für die Berater gab es im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen wiederholt Angebote, sich zu bestimmten Konditionen an der Beklagten bzw. der Tochtergesellschaft M. Vers. AG zu beteiligten (vgl. z.B. Schreiben vom 26.10.2002, Anlage K6). Die Aktien der M. Vers. AG wurden 2002 in solche der Beklagten in einem festgelegten Verhältnis getauscht. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, es sei auf die Vertriebsmitarbeiter erheblicher Druck ausgeübt worden, die angebotenen Aktien zu erwerben, wobei auch ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen dem Aktienkauf und der weiteren Arbeits- und Geschäftsbeziehungen hergestellt worden sei. Darüber hinaus seien Wachstumsraten von jährlich 30 % auch in Zukunft als sicher dargestellt worden. Bei allen sich bietenden Veranstaltungen, wie etwa Hauptseminaren oder Geschäftsstellenleitertagungen bis Ende 2002 sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte konservativ bilanziere und die M. Vers. AG noch garantierte Gewinne für die Folgejahre in den Büchern habe, die die Bilanz zur Zeit noch gar nicht ausweise, so dass dann Steigerungen von 30 % p.a. „so gut wie sicher“ seien. In den Jahren 2000 bis 2002 habe darüber hinaus die Beklagte eine Fülle von kapitalmarkt-rechtlich relevanten Informationen publiziert, aus denen durchgehend zu entnehmen gewesen sei, dass die Beklagte ganz erhebliche Wachstumsraten von regelmäßig 30 % oder mehr bei den erzielten Erlösen und dem erzielten Gewinn verzeichne und diese auch in Zukunft ausweisen werde. Die Beklagte habe gezielt und systematisch wahrheitswidrig den Eindruck erweckt, ihre wirtschaftliche Situation sei bedeutend besser als sie sich bei korrekter Bilanzierung der fraglichen Geschäftsvorfälle unter Berücksichtigung der Factoringverträge und der verdeckten Darlehensaufnahmen dargestellt hätte (I 29 - 53 und Anlagen K10 bis K38). Im Jahr 2002 habe die Beklagte ein inzwischen bekannt gewordenes mögliches Fehlverhalten bei der Bilanzierung zurückgewiesen, was in den Medien ein breites Echo gefunden habe. Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten habe nicht nur die rechtswidrige Bilanzierungspraxis verheimlicht, sondern die Mitarbeiter wiederholt aktiv getäuscht, indem er darauf hingewiesen habe, dass Provisionserlöse der Zukunft in den aktuellen Bilanzen noch gar nicht erfasst seien. Noch im Jahr 2003 habe es die Beklagte nicht für erforderlich gehalten, ihre fehlerhafte Bilanzierungspraxis offen zu legen. Dr. T. habe auch den Mitarbeitern gegenüber unzutreffend erklärt, es sei sehr solide und konservativ bilanziert worden, während in Wirklichkeit aggressiv bilanziert und das zurück gehende Neugeschäft vorsätzlich durch die Einstellung der Factoring-Erlöse aus den Verkäufen der Provisionsforderungen der M. FDL AG verschleiert worden sei. Sowohl die Zedenten als auch die Öffentlichkeit seien über die Herkunft der entsprechenden Erträge und Gewinne, insbesondere jedoch über die damit verbundenen Belastungen sowie die Tatsache, dass konzerninterne Provisionen aus den verkauften Forderungen entgegen anderweitiger Behauptungen in Zukunft nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten, nicht informiert, sondern in den Jahren 2000 bis 2002 getäuscht worden. Dies sei insbesondere dadurch geschehen, dass die zu ihrem Konzernverbund gehörenden Gesellschaften Provisionsforderungen, die nicht ihnen, sondern die von ihnen beschäftigten Vertriebsmitarbeitern zugestanden hätten, im Wege des sogenannten unechten Factorings an konzernfremde Dritte veräußert und die dadurch erzielten Erträge vollumfänglich und erfolgswirksam in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt hätten, die daraus entstandenen bzw. entstehenden Rückbelastungen von über 120 Millionen Euro jedoch trotz entsprechender Rechtspflichten nicht als Verbindlichkeiten oder Rückstellungen bilanziert hätten (Verstoß 1). Unstreitig wurden erst im Geschäftsbericht 2002 Rückstellungen für die Einstandspflichten aus Factoringgeschäften in den Jahren 1998 bis 2001 der M. FDL AG in Höhe von 120,1 Mio. Euro nachträglich gebildet. Das aufgrund der bewusst falschen Bilanzierung weit überhöhte Ertragsergebnis der M. FDL AG habe in vollem Umfang Eingang in die Konzernbilanz der Beklagten gefunden und damit zu einem unzutreffenden Bild ihrer wirtschaftlichen Lage geführt. Neben diesem Bilanzfehler im Zusammenhang mit den Factoringgeschäften der M. FDL AG seien - so der Schriftsatz vom 29.05.2008 (I 677 ff.) - auch die Bilanzierung und die darauf gegründeten Kapitalmarktinformationen der Beklagten hinsichtlich der im Jahr 2001 zwischen der damaligen M. Vers. AG und der G. Rück. geschlossenen „Rückversicherungsverträge“ fehlerhaft. Die M. Vers. AG habe im Geschäftsjahr 2001 zumindest einen „Scheinrückversicherungsvertrag“ geschlossen, um auf diese Weise in ihrer Bilanz und in der weiteren Folge in der Bilanz der Beklagten überhöhte Ertragszahlen ausweisen zu können und so durch Täuschung des Kapitalmarktes den Kurs der Beklagen zu manipulieren. Es habe sich in Wahrheit bei dem Vertrag nicht um einen Rückversicherungsvertrag gehandelt, bei der der Erstversicherer einen Teil der gegenüber den Versicherungsnehmern übernommenen Gefahren oder Risiken auf den Rückversicherer gegen Prämienzahlung übertrage, sondern um ein reines Kreditgeschäft. Die aus dieser Kreditaufnahme der M. Vers. AG stammenden Finanzmittel seien bei der M. Vers. AG und im Rahmen der Konzernbilanz der Beklagten im Geschäftsbericht 2001 wissentlich falsch in vollem Umfang als „Erträge aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft“ ausgewiesen worden (Verstoß 2). Mit Schriftsatz vom 11.09.2015 rügte der Kläger einen weiteren Bilanzierungsverstoß bei der M. Vers. AG für die Jahre von 1997 bis 2005, der sich im Wege der Konsolidierung auch in der Bilanz der Beklagten wiederfinde und dazu geführt habe, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten in den Jahren unrichtig, nämlich besser als in Wirklichkeit gegeben, dargestellt worden sei. Dazu trägt er vor: Nachdem sich das Gewinnwachstum verlangsamt habe, habe der Vorstandsvorsitzende der Beklagten Dr. T. zusammen mit dem Leiter der Buchhaltung B. überlegt, wie man trotz massiv geringeren Gewinnwachstums nach außen hin weiterhin in den Jahresabschlüssen ein Gewinnwachstum von 30 % darstellen könne. In der Folge seien die Provisionsansprüche der M. FDL AG gegenüber der M. Vers. AG veräußert worden. Dabei seien die Provisionsansprüche der M. FDL AG, die ihr gegen die M. Vers. AG für die Jahre 7 bis 12 von vermittelten Lebensversicherungsverträgen unstreitig zustanden, verkauft worden und die Erlöse sofort ertragswirksam in der GuV aufgenommen worden. Dem gegenüber sei bei der M. Vers. AG für diese erst in den Jahren 7 bis 12 der Vertragsdauer der Lebensversicherungen zu zahlenden Provisionen keine Verbindlichkeiten oder Rückstellungen bilanziert worden. Dies habe jedoch zwingend „periodengleich“ erfolgen müssen. Denn wenn die Einnahme der einen Tochtergesellschaft, hier der M. FDL AG quasi sicher sei und als Factoringerlös ertragswirksam eingebucht werden könne, müssten andererseits die Aufwendungen einer anderen Konzerngesellschaft ebenfalls als quasi sicher bilanziert werden und dürften nicht wegen ihres schwebenden Charakters nicht bilanziell erfasst werden. Dies sei sowohl dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten Dr. T. als auch dem Leiter der Buchhaltung bekannt gewesen. Dennoch sei eine entsprechende Bilanzierung ertragsmindernd bei der M. Vers. AG nicht erfolgt. Auch diese fehlende Bilanzierung habe sich auf die Konzernbilanz ausgewirkt und die Anlageentscheidung der Zedenten beeinflusst (Verstoß 3). Der Kläger behauptet, bei wahrheitsgemäßer Berichterstattung der Beklagten über die bestehenden Belastungen hätte sich die allgemein positive Einschätzung der Beklagten in ihr Gegenteil verkehrt und die Zedenten dazu bewogen, nicht in Aktien der Beklagten zu investieren und Bestände solcher Wertpapiere umgehend zu veräußern. Durch die Täuschung der Beklagten seien den Zedenten erhebliche Schäden entstanden, von denen jeweils Teilbeträge im Wege der Teilklage geltend gemacht werden. Die Zedenten haben vor Klagerhebung einen Antrag bei einer Gütestelle gestellt, für den die Zedenten insgesamt 1.000 EUR entrichten mussten. Diese Kosten macht der Kläger als Nebenforderung geltend. Das Güteverfahren scheiterte (Schreiben der Gütestelle vom 19.01.2007, Anlage K45). Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, der Kläger sei nicht Anspruchsinhaber etwaiger Ansprüche geworden, da die Abtretungen wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetzes nichtig seien. Sie bestreitet im Übrigen, dass die Bilanzierung der Factoringerlöse und des Rückversicherungsgeschäfts fehlerhaft gewesen sei. Von einer vorsätzlichen Täuschung könne keine Rede sein. Die M-Gruppe habe sich bis zum Jahr 2000 mit Steigerungsraten von größtenteils über 30 % entwickelt. Dementsprechend sei auch die positive Prognose für die Zukunft gerechtfertigt gewesen. Die Bilanzierung in den vorangegangenen Jahren und auch für die Jahre 2000 und 2001 sei zutreffend erfolgt. Da die Factoringerlöse bei der M. FDL AG in dem Jahr des Verkaufs realisiert wurden, hätten sie auch ertragswirksam bilanziert werden dürfen (Verstoß 1). Es habe sich ihrer Meinung nach um echte Factoringverträge gehandelt, so dass auch keine Rückstellungen hätten gebildet werden müssen. Auf die Rückversicherungsverträge sei im Lagebericht von 1999 ausreichend hingewiesen worden, ad-hoc-Mitteilungen seien ihrer Auf-fassung nach nicht notwendig gewesen (Verstoß 2). Der Einbruch des Umsatzes und auch des Wertes der Aktien sei auf die Marktverhältnisse und falsche Gerüchte über den M-Konzern zurückzuführen und nicht vorherzusehen gewesen. Die positiven Gewinnerwartungen, die in den ad-hoc-Mitteilungen enthalten gewesen seien, hätten der Einschätzung der Vorstände entsprochen. Sie seien auch durchweg als typische Prognose und nicht etwa als garantierter Gewinn formuliert. Gleiches gelte für etwaige positive Äußerungen des damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten und der M. FDL AG. Dieser habe niemals eine Wertsteigerung der Aktie oder eine Steigerung des Gewinns um jeweils 30 % pro Jahr garantiert. Die Zedenten - unstreitig mit Erfahrung in der Vermittlung von Finanzdienstleistungen, und zwar auch von Aktienfonds der risikoreichsten Portfolioklasse ausgestattet - hätten selbstverständlich gewusst, dass die Prognosen nicht sichere Vorhersagen sein könnten. Es sei auch kein Druck auf die Mitarbeiter ausgeübt worden, dass diese Aktien kaufen. Die Vorträge von Dr. T. seien auf Veranstaltungen der Berater der M. FDL AG erfolgt und zwar in der Funktion als deren Vorstandsvorsitzender. Etwaige Pflichtverletzungen könnten daher nur dieser zugerechnet werden. Im Verhältnis zu den Beratern habe es jedoch keine Pflicht zur Beratung oder Aufklärung über die wirtschaftlichen Risiken von Aktien gegeben. Das hätten die ausgebildeten Berater auch nicht benötigt. Darüber hinaus sei die Klage zur Schadenshöhe und zur Verursachung des Schadens durch einzelne angebliche Pflichtverletzungen ihrer Auffassung nach unsubstantiiert. Eine Ursächlichkeit für die Anlageentscheidungen, und zwar zeitnah, sei nicht konkret vorgetragen. Sie werde bestritten. Darüber hinaus sei auch der Schaden nicht nachvollziehbar dargelegt. Schließlich beruft sich die Beklagte auf Verjährung. Die geltend gemachten Schadensersatz-ansprüche der Zedenten seien vor Klagerhebung bereits verjährt gewesen. Die Einleitung des Güteverfahrens habe die Verjährung nicht hemmen können, da der Güteantrag zu unbestimmt gewesen sei, um diese Wirkung zu entfalten. Hinsichtlich des erstmals im Jahre 2015 erhobenen Vorwurfs, die M. Vers. AG habe Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen für die künftig jeweils in den Vertragsjahren 7 bis 12 der Lebensversicherungen an den Factor zu zahlenden Provisionen (ursprünglich der M. FDL AG zustehend) bilden müssen (Verstoß 3), sei unabhängig von der Kenntnis der Zedenten oder des Klägers die Verjährung im Jahre 2010 abgelaufen gewesen. Die Klage habe die Verjährung bezüglich des nunmehr vorgeworfenen Pflichtenverstoßes nicht hemmen können. Dieser sei nicht streitgegenständlich gewesen. Der Kläger habe lediglich Bilanzverstöße hinsichtlich der M. FDL AG und des Konzerns hinsichtlich der Bilanzierung der Factoring-Erlöse gerügt (Verstoß 1) sowie die Behandlung der Rückversicherungsgeschäfte als angebliches Scheingeschäft und verdeckte Darlehensaufnahme (Verstoß 2), nicht jedoch Bilanzierungsverstöße der M. Vers. AG im Zusammenhang mit dem Factoring. Darüber hinaus sei der Vorwurf nicht gerechtfertigt. Die M. Vers. AG sei - insoweit unstreitig - an den Factoringgeschäften nicht beteiligt gewesen. Deshalb könne dieses Geschäft keine Auswirkung auf die Bilanzierung der erst später fällig werdenden Provisionsforderungen aus der Vermittlung der Lebensversicherungsverträge haben. Eine Pflicht zur periodengleichen Bilanzierung im Konzern habe nicht bestanden und bestehe nicht. Demgegenüber vertritt der Kläger die Auffassung, der Lebenssachverhalt, der in der Klage-schrift geschildert sei, erfasse sämtliche Bilanzierungsverstöße bzgl. der Factoringverträge, da es sich um voll konsolidierte Tochtergesellschaften der Beklagten handele, deren Bilanzkennzahlen sich zwangsläufig auf die Konzernbilanz, die er als falsch gerügt habe, auswirke. Die Klage war eines von mehr als 30 Verfahren von überwiegend als Berater der MDL FDL tätigen Klägern, die beim Landgericht Heidelberg anhängig waren. Die dortige Kammer hat mit Beschluss vom 30.12.2008 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 30.01.2009 und vom 22.10.2009 dem Oberlandesgericht Karlsruhe im Rahmen eines Kapitalmusterverfahrens im Verfahren Br. gegen M. (11 O 36/08 KfH) die folgenden Feststellungsanträge vorgelegt (OLG Karlsruhe 17 Kap1/09): I. Es wird festgestellt, dass die seinerzeit von der Beklagten zu 1 (Anm. der Kammer: M. AG) voll konsolidierte M. FDL AG im Zeitraum von 1999 bis 2002, jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.12.1999 und/oder vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2000 und/oder vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2001 und/oder vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2002 gegen das gesetzliche Gebot zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB) verstoßen hat, indem sie Erlöse aus den von ihr in den Jahren 1998 bis 2001 betriebenen Factoringgeschäften gewinnerhöhend in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt hat, aber die gesetzlich vorgeschriebenen Rückstellungen für daraus resultierende Einstandspflichten gegenüber dem jeweiligen Factor nicht gebildet und nicht gewinnmindernd in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen hat. II. Es wird festgestellt, dass die seinerzeit von der Beklagten zu 1 voll konsolidierte M. Vers. AG im Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2002 ein ihr von der G. Rück gewährtes Darlehen unter Verstoß gegen bilanz- und/oder versicherungsrechtliche Grundsätze ergebniswirksam als „Erträge aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft“ verbucht, jedoch nicht die geforderten Passivposten für die Rückzahlung gebildet und verbucht hat. III. Es wird festgestellt, dass jede einzelne auf der rechtsfehlerhaften Bilanzierungspraxis nach Ziffer I und/oder Ziffer II beruhende Kennzahl zum Konzernergebnis und/oder Konzernumsatz der Beklagten zu 1, insbesondere die veröffentlichten Quartals-, Halbjahres- und Jahreskennzahlen, für die Berichtszeiträume vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2002, jedenfalls im Zeitraum« vom 01.01.1999 bis zum 31.12.1999 und/oder vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2000 und/oder vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2001 und/oder vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2002 fehlerhaft war. V. Es wird festgestellt, dass es der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1, der M. FDL AG (Anm. der Kammer: hiesiger Beklagter zu 4), in einer der Beklagten zu 1 zuzurechnenden Weise jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, dass die nach Ziffer III des Musterfeststellungsantrages fehlerhaften Kennzahlen vom 01.01.1999 bis jedenfalls zum 31.12.2002 in Kapitalmarktinformationen der Beklagten zu 1 verbreitet wurden. VII. Es wird festgestellt, dass der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1, der M. FDL AG, in einer der Beklagten zu 1 zuzurechnenden Weise hinsichtlich der Verbreitung der nach Ziffer III des Musterfeststellungsantrages fehlerhaften Kennzahlen zum Konzernergebnis und/oder Konzernumsatz vom 01.01.1999 bis jedenfalls zum 31.12.2002 in Kapitalmarktinformationen der Beklagten zu 1 mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. IX. Es wird festgestellt, dass die Verbreitung der nach Ziffer III des Musterfeststellungsantrages fehlerhaften Kennzahlen zum Konzernergebnis und/oder Konzernumsatz vom 01.01.1999 bis jedenfalls 31.12.2002 sittenwidrig war. XIII. Es wird festgestellt, dass für Käufe von M. Stammaktien (WKN) sowie M.-Vorzugsaktien (WKN), die bis zum 31.12.1999 erworben wurden, sowie für M. Stammaktien (WKN), die aus dem Umtausch von M.- Vers AG-Aktien vom 08.04.2002 stammen, ausschließlich auf eine Halteentscheidung abzustellen ist. XIV. Es wird festgestellt, dass im Rahmen der Schadensermittlung für Halteentscheidungen regelmäßig auf den historischen Durchschnittswert des Aktienkurses im hypothetischen Verkaufszeitraum abzustellen ist. Das hiesige Verfahren wurde gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a.F. ausgesetzt. Mit Beschluss vom 16. November 2012 stellte der Senat im Musterverfahren unter Abweisung der weitergehenden Anträge fest (Anlage B101): 1. Es wird festgestellt, dass die seinerzeit von der Musterbeklagten zu 1 (Anm. d. Kammer: M. AG) voll konsolidierte M. FDL AG gegen das gesetzliche Gebot zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten verstoßen hat, indem sie Erlöse aus den von ihr in den Jahren 1998 bis 2001 betriebenen Factoringgeschäften gewinnerhöhend in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt hat, aber die gesetzlich vorgeschriebenen Rückstellungen für daraus resultierende Einstandspflichten gegenüber dem jeweiligen Factor nicht gebildet und nicht gewinnmindernd in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen hat. 2. Es wird festgestellt, dass die seinerzeit von der Musterbeklagten zu 1 voll konsolidierte M. Vers. AG im Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2002 gegen ihre Passivierungspflicht verstoßen hat, indem sie für Rückversicherungsprovisionen aus einem am 26.08./09.06.1999 mit der G. Rück geschlossenen Rückversicherungsvertrag über fondsgebundene Lebensversicherungen keine Passivposten gebildet hat, obwohl dies wegen des branchenunüblichen Provisionsmodells der M. Vers. AG erforderlich gewesen wäre. 3. Es wird festgestellt, dass jede auf der rechtsfehlerhaften Bilanzierungspraxis nach Ziffer 1 und/oder Ziffer 2 dieses Beschlusses beruhende Kennzahl zum Konzernergebnis und Konzernumsatz der Musterbeklagten zu 1 fehlerhaft war. Die gegen den Musterentscheid eingelegte Rechtsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2014 (II ZB 29/12) zurückgewiesen (Anlage B102). Am 15.11.2012 von dem Musterkläger eingereichte ergänzende Musterfeststellungsanträge wurden von der Kammer durch Beschluss vom 25.07.2013 als unzulässig zurückgewiesen (Anlage B104). Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 17.03.2014 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde mit Beschluss vom 20.01.2015 (II ZB 11/14) zurückgewiesen. Das hiesige Verfahren wurde danach auf Antrag der Beklagten wieder aufgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Anträge wird auf die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die auf Zahlung von 1.100.000 EUR sowie Erstattung der Kosten des Güteverfahrens gerichtete Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Verstöße 1 und 2 mangele es nach den bindenden Feststellungen des Oberlandesgerichts im Musterverfahren an den für eine Haftung nötigen subjektiven Voraussetzungen. Etwaige, auf dem (außerhalb des Musterverfahrens stehenden) Verstoß 3 (Verstoß der M. Vers. AG gegen die Passivierungspflicht im Zusammenhang mit dem Verkauf der Provisionsforderungen durch die M. FDL AG) beruhende Ansprüche seien jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt, da dieser Verstoß nicht Gegenstand der ursprünglichen Klage aus dem Jahr 2007 gewesen, sondern erst mit Schriftsatz aus dem Jahr 2015 eingeführt worden sei, sodass eine diesbezügliche Hemmung ausscheide. Denn der Kläger habe seine Ansprüche aus abgetretenem Recht der Zedenten in der Klage zunächst nur darauf gestützt, dass in der Bilanz der M. FDL AG die Erlöse aus den Factoring-Geschäften über zukünftige Provisionen sofort ertragswirksam bilanziert worden seien, ohne Rückstellungen für die Risiken zu bilden (Verstoß 1). Mit Schriftsatz vom 29.05.2008 habe er zusätzlich die Bilanzierung der Rückversicherungsgeschäfte beanstandet, die als unzulässige Kreditaufnahme durch die M. Vers. AG gewertet worden seien (Verstoß 2). Der Lebenssachverhalt sei nicht mit den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellationen eines einheitlichen Beratungsgesprächs oder eines Prospektes vergleichbar. An einem einheitlichen Lebensvorgang wie einem einheitlichen Beratungsgespräch oder einem Prospekt fehle es gerade. Der Kläger mache mehrere Pflichtverletzungen geltend, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang miteinander stünden. Einzelne Bilanzierungsfehler in selbständigen Tochterunternehmen eines Konzerns würden zwar durch die Konzernbilanz bei Vollkonsolidierung abgebildet, behielten aber ihre Selbständigkeit als einzelner Vorgang. Wenn ein Bilanzierungsfehler einer Tochtergesellschaft gerügt werde und später ein Fehler der Schwestergesellschaft, der nur als Reflexwirkung eines Geschäfts, an dem sie nicht beteiligt gewesen sei, begangen worden sein soll, beruhe das auf ganz anderen Erwägungen. Die einzige Verbindung zwischen Verstoß 1 und Verstoß 3 bestehe darin, dass die Beklagte als Konzernmutter nach Ansicht des Klägers dafür habe sorgen müssen, dass periodengleich im Konzern bilanziert werde. Damit werde jedoch kein ausreichender zeitlich-räumlich-sachlicher Zusammenhang im Sinne des Streitgegenstandsbegriffs des § 253 Abs. 2 ZPO geschaffen. Wäre allein die Konzernbindung ein ausreichendes Verbindungsglied, so könnte sich die beklagte Konzerngesellschaft nicht mehr sachgerecht entscheiden, ob sie sich gegen eine Klage verteidigen wolle oder nicht. Dazu diene jedoch die Pflicht, den konkreten Lebenssachverhalt, der den Anspruch begründen soll, darzulegen. Schließlich seien auch keine Ansprüche auf vertraglicher Grundlage aus §§ 280, 398, 241 BGB gegeben. Es mangele an der subjektiven Seite bzw. sie scheiterten an den relativ geringen Auswirkungen der Bilanzierungsfehler. Zudem habe die M. FDL AG entgegen der Behauptung des Klägers nicht die Provisionsansprüche abgetreten, die den Mitarbeitern zugestanden (Teile der Provisionsansprüche in den Jahren 1 bis 6) hätten, sondern die ihr allein zustehenden Ansprüche in den Jahren 7 bis 12 der Laufzeit der Versicherungsverträge. Das intensive Zuraten zum Kauf der Aktien sei kein unzulässiger Druck, sondern nur eine reißerische Loyalitätseinforderung. Herr Dr. T. habe als Vorstandsvorsitzender der M. FDL AG zudem nur als Vertreter der M. FDL AG und nicht der Beklagten gehandelt. Die geäußerten und ex-ante betrachtet vertretbaren Wachstumsraten seien nur unverbindliche Prognosen, kein Garantien gewesen. Fahrlässige Nebenpflichtverletzungen der zwischen den Zedenten und der M. FDL AG bestehenden Beraterverträge lägen nicht vor und bänden ohnehin die Beklagte nicht. Gesonderte Verträge mit der Beklagten seien nicht zustande gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr.r1 ZPO). Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens seine Klageanträge weiterverfolgt. Die Tatsachenfeststellung des Landgerichts sei fehlerhaft: Es habe eine Beweisaufnahme zur Pflichtverletzung und zum Vorsatz im Zusammenhang mit dem Verstoß 3 unterlassen und die Strafakten nicht beigezogen. Der im Schriftsatz vom 11.09.2015 konkretisierte Verstoß 3 finde sich schon in der Klageschrift. Die Bilanzierungsfehler bei der M. FDL AG seien sehr wohl gravierend gewesen. Schließlich sei das Urteil auch materiell-rechtlich falsch, da die Ansprüche im Zusammenhang mit dem Verstoß 3 nicht verjährt seien. Die Klage habe auch insoweit die Verjährung gehemmt, da es sich bei dem Vortrag im Schriftsatz vom 11.09.2015 zum einen nicht um neue Tatsachen, sondern nur Rechtsauführungen zur Passivierungspflicht bei der M. Vers. AG gehandelt habe und zum anderen der Jahresabschluss der Beklagten den Streitgegenstand bilde, sodass sämtliche Fehler - ähnlich wie bei einem Börsenzulassungsprospekt - als gerügt gölten. Herr Dr. T. sei für die Beklagte aufgetreten, was sich aus den vorgelegten E-Mails ergebe. Dessen Aussagen seien nachweislich falsch und nicht als bloße Prognosen zu werten. Eine Haftung komme aus einem - wie auch immer zu qualifizierenden - Vertragsverhältnis der Zedenten mit der Beklagten, jedenfalls aber aus einer Nebenpflichtverletzung des zwischen der M. FDL AG und den Zedenten bestehenden Verhältnisses in Betracht. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie hält den Großteil der klägerischen Ausführungen für nicht erheblich, unsubstantiiert und falsch. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Streitgegenstandsbegriff bei Prospektfehlern sei auf die hiesige Konstellation nicht übertragbar, da es an einem tauglichen Bindeglied zwischen dem mit der Klage geltend gemachten Bilanzierungsfehler der M. FDL AG (Verstoß 1) und dem nachträglich erhobenen Vorwurf gegenüber der M. Vers. AG (Verstoß 2) fehle. Die bloße Konzernzugehörigkeit der beiden Tochterunternehmen reiche nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat die Klage - verfahrens- (1.) und rechtsfehlerfrei (2. und 3.) - abgewiesen. 1. Soweit die Berufung (II 29 ff.) Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen erhebt, sind diese nicht begründet. a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 403/14, juris Rn. 10 f. m.w.N.). b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. aa) Soweit die Berufung (II 43 f.) rügt, das Landgericht habe die Strafakten des Landgerichts Mannheim (22 KLs 611 Js 41060/06) nicht beigezogen und so die Aufklärung der Vorsätzlichkeit der Falschbilanzierung im Zusammenhang mit den Verstößen 1 und 2 unterlassen, geht dieser Einwand schon deshalb fehl, weil das Landgericht nach § 22 KapMuG an den durch die Abweisung der Feststellungsanträge Ziffern V ff. insoweit bindenden Feststellungen des Senats aus dem Verfahren 17 Kap 1/09 (Anlage B101, dort. S. 88 bis 97) gebunden ist, was das Landgericht (LGU 16) zutreffend gesehen hat. bb) Hinsichtlich der Vorsätzlichkeit der Falschbilanzierung im Zusammenhang mit dem Verstoß 3 (Berufung, II 29 f., 71) gilt im Ergebnis Gleiches. Die Einvernahme der dazu angebotenen Zeugen (I 1973) war nicht nötig, da die Klage insoweit - zu Recht (dazu unten 2.) - wegen Verjährung abgewiesen wurde, woran selbst vorsätzliches Handeln der beteiligten Personen nichts änderte. Mangels Entscheidungserheblichkeit stellen auch die ohnehin nur hilfsweise getätigten Ausführungen des Landgerichts (LGU 18) zur Einstufung des klägerischen Vortrags als Behauptungen ins Blaue hinein keinen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (anders Berufung, II 31). cc) Wenn die Berufung (II 45 ff.) ferner meint, die unterlassene Rückstellungsbildung in Höhe von rund 110.000.000 EUR habe gravierende Auswirkungen auf das Gesamtergebnis der Beklagten gehabt und sei daher sehr wohl für das Anlegerverhalten relevant gewesen, sodass das Landgericht (LGU 22) etwaige vertragliche Ansprüche nicht habe an der mangelnde Kausalität scheitern lassen dürfen, ist auch das unzutreffend. Abgesehen davon, dass der Kläger hinsichtlich der Frage der Kausalität potentieller Täuschungshandlungen für die konkrete Anlageentscheidung damit lediglich eine abweichende Beweiswürdigung ins Feld führt, ohne konkrete Anhaltspunkte zu benennen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten, greift auch diesbezüglich die Bindung des Musterentscheides des Senats in der Sache 17 Kap 1/09. Dort (Anlage B101, S. 93) ist - wie das Landgericht zutreffend referiert - niedergelegt, dass das Konzernergebnis durch die notwendigen Rückstellungen für die Factoringgeschäfte bei der M. FDL AG im Zusammenhang mit den Verstößen 1 und 2 kaum beeinflusst worden wäre („von verhältnismäßig geringem Gewicht“), was unter anderem daran liegt, dass sich der klägerische Vortrag nicht bewahrheitet hat, dass die M. FDL AG nicht nur die ihr allein zustehenden Provisionsansprüche der Jahre 7 bis 12 der Laufzeit der Versicherungsverträge, sondern auch die den Mitarbeitern zustehenden Provisionsansprüche aus den Jahren 1 bis 6 abgetreten hat (LGU 22, 24). Dennoch rechnet auch die Berufung (II 45 ff.) weiterhin mit diesen bereits der Klage zugrunde gelegten (I 61), aber falschen Zahlen. 2. Das landgerichtliche Urteil ist entgegen der Rechtsauffassung der Berufung (II 37 ff., 55 ff.) auch materiell-rechtlich zutreffend. Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Landgericht (LGU 20 ff.) von der Verjährung der auf den Verstoß 3 gestützten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der angeblichen Passivierungspflicht der M. Vers. AG hinsichtlich des Verkaufs der Provisionsforderungen der M. FDL AG an konzernfremde Dritte ausgegangen ist. Denn der erst mit Schriftsatz vom 11.09.2015 (I 1971 ff.) eingeführte Bilanzierungsfehler bei der anderen Konzerngesellschaft M. Vers. AG bildet einen eigenen Streitgegenstand, der von der ursprünglichen Klage (vergleichbar dem Verstoß 2, der erst mit Schriftsatz vom 29.05.2008 geltend gemacht wurde, I 677 ff.) nicht erfasst war, sodass sich die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht auf diesen beziehen konnte und spätestens mit Ablauf des 31.12.2012 nach § 199 Abs. 2 Satz 2 BGB Verjährung eintrat. a) Von der Hemmungswirkung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) wird der prozessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand insgesamt erfasst (vgl. Grüneberg, WM 2014, 1109, 1111; vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 22 - zur Rechtskraft). Denn die Erhebung der Klage hemmt die Verjährung nicht für einzelne in der Klage bezeichnete materiell-rechtliche Ansprüche, sondern für alle Ansprüche, die zum Streitgegenstand der Klage gehören (BGH, Urteil vom 08.05.2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241 Rn. 15 ff.; Grüneberg, WM 2014, 1109, 1111; ferner BGH, Beschluss vom 21.10.2014 – XI ZB 12/12 –, BGHZ 203, 1 Rn. 145 und Urteil vom 12.01.2016 – II ZR 280/14 –, juris Rn. 15). Der Streitgegenstand wird nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff durch das Rechtsschutzbegehren (Antrag), in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den eine Partei zur Stützung ihres Rechtsschutzbegehrens vorträgt. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 13.01.2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 17, vom 25.10.2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14, vom 22.10.2013 – XI ZR 42/12 –, BGHZ 198, 294 Rn. 15 und vom 18.06.2015 – III ZR 303/14 –, juris Rn. 11 jeweils mwN). Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt aber auch dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet, wobei die Einheitlichkeit des Klageziels nicht genügt, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2016 – XI ZR 254/15 –, juris Rn. 25 mwN). Danach stellt zum Einen die einer Anlageentscheidung vorausgegangene Beratung bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Lebensvorgang dar, der nicht in einzelne Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen, die der Anleger der Bank vorwirft, aufgespalten werden kann. Der vom Anleger im Schadensersatzprozess wegen unzureichender Aufklärung und Beratung zur Entscheidung gestellte Lebensvorgang wird, unabhängig von den konkret vorgeworfenen Aufklärungs- oder Beratungsmängeln, vielmehr durch die Gesamtumstände der Beratungssituation gekennzeichnet (BGH, Urteil vom 22.10.2013 – XI ZR 42/12 –, BGHZ 198, 294 Rn. 18 und vom 18.06.2015 – III ZR 303/14 –, juris Rn. 11). Zum Anderen gehören zum Streitgegenstand einer Prospekthaftungsklage alle Ansprüche wegen Prospektfehlern, da es sich insoweit ebenfalls um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt. Denn die im Prospekt enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen Angaben sind keine selbständigen Geschehensabläufe, sondern Bestandteile des einheitlich zu beurteilenden Erwerbs der Anlage auf Grundlage des Prospekts (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2014 – XI ZB 12/12 –, BGHZ 203, 1 Rn. 145). Es ist - jedenfalls bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne - der Prospekt als Ganzes in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob der Anleger insgesamt ordnungsgemäß über die Risiken und Nachteile der Anlage aufgeklärt worden ist (BGH, Urteil vom 23.06.2015 – II ZR 166/14 –, juris Rn. 15). b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt der erst mit Schriftsatz vom 11.09.2015 und damit in bereits verjährter Zeit in den Prozess eingeführte Verstoß 3 der M. Vers. AG gegen Bilanzierungsvorschriften einen eigenen Streitgegenstand dar, der von der Hemmungswirkung der ursprünglichen Klage nicht erfasst war. Der Umstand, dass die in den Bilanzen der Tochtergesellschaften der Beklagten M. FDL AG (Verstoß 1) und M. Vers. AG (Verstoß 2) enthaltenen und rechtzeitig geschilderten Fehler bei Vollkonsolidierung Eingang in die Konzernbilanz der Beklagten finden, stellt kein taugliches Bindeglied dar, das es rechtfertigen würde, den für die Bestimmung des Streitgegenstandes der Klage nötigen und in der Klageschrift allein in Bezug auf die M. FDL AG geschilderten Lebenssachverhalt so zu verstehen, dass damit auch die fehlende Passivierung der von der M. FDL AG an konzernfremde Dritte veräußerten Provisionsforderungen im Jahresabschluss einer anderen Schwestergesellschaft (der M. Vers. AG) gerügt war. aa) Entgegen der Rechtsauffassung der Berufung (II 57 f.) handelt es sich zunächst bei dem im Schriftsatz vom 11.09.2015 (I 1971 ff.) enthaltenen Vortrag, die M. Vers. AG habe bei der Feststellung der Jahresabschlüsse 1997 bis 2002 - die dann Eingang in die Konzernbilanz der Beklagten gefunden haben - einen weiteren Bilanzierungsfehler begangen, indem sie die Passivierung der von der M. FDL AG an Dritte veräußerten Provisionsforderungen gegen die M. Vers. AG unterlassen habe, um Sachvortrag und nicht lediglich um (der Feststellung des Lebenssachverhalts nicht zugängliche) rechtliche Ausführungen. Zwar ist die zwischen den Parteien heftig umstrittene Frage (vgl. Gutachten N. einerseits und die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsantwort II 141 ff. andererseits), ob und ggf. wann („periodengerecht“?) eine solche Passivierung bei der M. Vers. AG hätte vorgenommen werden müssen, rechtlicher Natur; ob die M. Vers. AG eine solche Passivierung in ihren angegriffenen Jahresabschlüssen indes tatsächlich vorgenommen hat oder nicht, stellt demgegenüber - für die Feststellung eines Bilanzierungsfehlers zwingend notwendigen - (und nach Ansicht des Senats neuen) Tatsachenvortrag dar. bb) Dieser Tatsachenvortrag ist - wie das Landgericht zutreffend ausführt - weder in der ursprünglichen Klageschrift aus dem Jahr 2009 noch in den folgenden Schriftsätzen enthalten, sondern findet sich erstmals im Schriftsatz vom 11.09.2015 unter der Überschrift „Bisher vom Musterverfahren noch nicht behandelter Teil des Streitgegenstands“ (I 1971 ff.). Das entspricht bereits der Auffassung des Senats im Musterentscheid in der Sache 17 Kap 1/09 (Anlage B101, dort S. 67, 71). Den bis zum 11.09.2015 getätigten Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger zu Bilanzfehlern auf Konzernebene, die sich aus einer nicht kongruenten Ausübung des Wahlrechts zur Aktivierung/Passivierung von Provisionsforderungen zwischen juristischer und wirtschaftlicher Betrachtungsweise bei der M. Vers. AG und der M. FDL AG ergeben könnten, vorgetragen hat. Daran ändert entgegen der Auffassung der Berufung (II 37 f.) die unter der Rubrik „Vorbemerkungen“ in der Klageschrift (I 9) enthaltene Passage nichts. Dort wird zum einen nur generell als Vorspann geschildert, worum es in der immerhin mehr als hundert Seiten umfassenden Klageschrift gehen wird, ohne den erst später konkretisierten Lebenssachverhalt auch nur klar zu umreißen. Zum anderen wird in der konkreten Passage auch nur der Umstand der vollumfänglichen und erfolgswirksamen Einstellung der Provisionsforderungen der M. FDL AG in deren Gewinn- und Verlustrechnung bzw. die Konzernbilanz der Beklagten gerügt (= Verstoß 1), ohne auf einen weiteren Bilanzierungsfehler einer anderen Tochtergesellschaft der Beklagten - der M. Vers. AG - (= Verstoß 3) in irgendeiner Form einzugehen. Gleiches gilt für die von der Berufung (II 39) für ihre Ansicht herangezogene Passage auf Seite 33 f. der Klageschrift (I 63 f.), wo es erneut um „die Konzerntochter M. FDL AG“, nicht aber die M. Vers. AG geht. Dass der Kläger bis zum Schriftsatz vom 11.09.2015 - von der Einführung eines anderen Verstoßes der M. Vers. AG hinsichtlich der Rückversicherungsgeschäfte mit der G. Rück durch den Schriftsatz vom 29.05.2008 (I 677 ff. = Verstoß 2) einmal abgesehen - hinsichtlich eines Verstoßes im Zusammenhang mit dem Factoring der der M. FDL AG zustehenden Provisionsansprüche (= Verstoß 1) allein die Konzerntochter M. FDL AG bei der positiven Verbuchung in deren Jahresabschlüssen im Visier hatte, kann an mehreren Stellen festgemacht werden und zieht sich wie ein roter Faden durch die Akte (I 65 f.: „Die M. FDL AG veräußerte“; „die nicht der M. FDL AG… zustanden“; I 71: „Die M. FDL AG hat die Provisionsansprüche … in der GuV … verbucht“; I 73: „die M. FDL AG gleichwohl … als eigene Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt“; I 169: „vollumfänglich und erfolgswirksam in die GuV eingestellt“; I 179: „nicht in die GuV eingestellt“; I 203: „nicht in der GuV bilanziert werden durften“; I 219: „im Jahresabschluss der M. FDL AG als auch im Konzernjahresabschluss der Beklagten“; I 223: „sowohl im Jahresabschluss der M. FDL AG als auch im Konzernjahresabschluss der Beklagten“; I 225: Hinweis auf etwaige weitere Verstöße, wobei sich Verstoß 3 in der dortigen Aufzählung - anders als Verstoß 2 - nicht findet; I 665: „dass die M. FDL AG und im Rahmen der Konzernbilanz die Beklagte“; I 675: „ob die M. FDL AG auch solche Provisionsansprüche gefactort hat“). cc) Anders als die Berufung (II 63 ff.) meint, war derartiger Vortrag auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Konzernbilanz der Beklagten den Streitgegenstand gebildet hätte und schon durch den - lediglich in Bezug auf die M. FDL AG und den dortigen Umgang mit den Factoringerlösen überhaupt konkretisierten - Angriff auf die Konzernbilanz der Beklagten sämtliche Bilanzierungsverstöße in den Jahren 1998 bis 2002 in allen Jahresabschlüssen aller Konzerngesellschaften gerügt wurden. Der umfangreiche Jahresabschluss einer Konzernmuttergesellschaft ist weder mit einem einzelnen Anlageberatungsgespräch noch mit einem Kapitalanlageprospekt vergleichbar, wie sie Gegenstand der oben angesprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung waren. (1) Wenn dem so wäre und der Kläger den erst im Zuge der überobligationsmäßigen Ausführungen des Sachverständigen N. in dessen Gutachten entdeckten Verstoß auf der Ebene der M. Vers. AG im hiesigen Verfahren gar nicht geltend gemacht hätte, wäre er - die Rechtsansicht des Klägers unterstellt - damit insofern auch in Zukunft und ungeachtet einer etwaigen Verjährung bereits deshalb ausgeschlossen, weil der von der Rechtskraft erfasste Streitgegenstand dann abgeurteilt wäre und zwar unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2013 – XI ZR 42/12 –, BGHZ 198, 294 Rn. 15). Das wäre ein Ergebnis, das zuvörderst der Kläger - zu Recht - nicht akzeptieren würde. (2) Es folgt aber auch aus Sinn und Zweck der Individualisierung des zur Beurteilung stehenden Lebenssachverhalts als Klagegrund im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn dadurch soll dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht werden, ob er sich gegen den geltend gemachten Anspruch überhaupt zur Wehr setzen will (BGH, Beschluss vom 21.10.2014 – XI ZB 12/12 –, BGHZ 203, 1 Rn. 146 zur Klage und Urteil vom 10.12.2015 – III ZR 128/14 –, juris Rn. 9 zum Mahnantrag). Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden, vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr., siehe etwa BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f Rn. 13 mwN). Jedenfalls hier musste die Beklagte als Konzernmutter, die von etwaigen Bilanzierungsfehlern in den einzelnen Jahresabschlüssen ihrer zahlreichen Tochtergesellschaften nur über deren Abbildung in der jeweiligen Konzernbilanz betroffen wird, nach mehrjähriger Dauer eines unter Zuhilfenahme des KapMuG geführten Rechtsstreits und Geltendmachung lediglich eines Verstoßes der M. Vers. AG in den Jahren 2001 und 2002 hinsichtlich der Rückversicherungsverträge (Verstoß 2) und der M. FDL AG hinsichtlich der ertragswirksamen Einstellung der Provisionsforderungen in den Jahren 1999 bis 2002 in deren Gewinn- und Verlustrechnung (Verstoß 1) im Jahr 2015 nicht mehr damit rechnen, dass nunmehr ein weiterer, bisher nicht problematisierter und sowohl zeitlich wie auch sachlich zusammenhangloser (vgl. BGH, Beschluss vom 23.04.2012 – II ZR 215/10 –, juris Rn. 7) Verstoß auf Ebene der Tochtergesellschaft M. Vers. AG aus den Jahren 1997 bis 2002 (Verstoß 3) zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht wird, nachdem das Kapitalanlegermusterverfahren zum Nachteil des Klägers ausgegangen war. (3) Diese Sichtweise entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der herrschenden Literatur im Bereich des Rechts der Anfechtung von Gesellschafter- oder Hauptversammlungsbeschlüssen. Die hier vorliegende Konstellation ist damit vergleichbar, sodass die dort geltenden Rechtsgrundsätze übertragen werden können: (a) Nach § 173 Abs. 1 AktG stellt die Hauptversammlung der AG den Jahresabschluss fest, wenn Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen haben, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen, oder wenn der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht gebilligt hat. Ein derartiger Hauptversammlungsbeschluss kann mit der Anfechtungsklage angegriffen werden, wobei die Klage nach § 246 Abs. 1 AktG innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden muss. (b) Der Streitgegenstand der aktienrechtlichen Anfechtungsklage wird dabei durch die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe als Teil des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts bestimmt (BGH, Beschluss vom 31.05.2010 – II ZR 105/09 –, juris Rn. 4 sowie Urteil vom 08.02.2011 – II ZR 206/08 –, juris Rn. 10 und Beschluss vom 13.12.2011 – II ZR 215/10 –, juris Rn. 5 jeweils mwN). Dabei betreffen unterschiedliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründe jeweils abtrennbare und unabhängige Teile des Streitstoffes und damit jeweils einen anderen Lebenssachverhalt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.12.2009 – II ZR 63/08 –, juris Rn. 5, vom 31.05.2010 – II ZR 105/09 –, juris Rn. 5 und vom 13.12.2011 – II ZR 215/10 –, juris Rn. 5 f.; BGH, Urteil vom 08.02.2011 – II ZR 206/08 –, juris Rn. 10). Damit geht auch der Bundesgerichtshof nicht (mehr) davon aus, dass bei mehreren Anfechtungsgründen ein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2015 – 20 U 2/14 –, juris Rn. 200). Demzufolge kommt dem abweisenden Sachurteil Rechtskraftwirkung nur insoweit zu, als der Kläger den Sachverhalt, der zur Nichtigkeit führen soll, in den Prozess eingeführt hat. Zulässig bleiben dagegen Nichtigkeits- und (wegen § 246 Abs. 1 AktG nur theoretisch) Anfechtungsklage, die auf einen anderen Sachverhalt gestützt werden (so ausdrücklich Koch in Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 246 Rn. 11 und 14 mwN zur Literatur sowie MünchKommAktG/Hüffer/Schäfer, 4. Aufl., § 246 Rn. 25). Der Bundesgerichtshof begegnet dem damit, dass nach seiner gefestigten, vom Schrifttum ganz überwiegend zustimmend aufgenommenen Rechtsprechung auch sämtliche Anfechtungsgründe binnen der einen Monat betragenden Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG geltend gemacht werden müssen, um nicht ausgeschlossen zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2005 – II ZR 153/03 –, juris Rn. 17 mwN). (c) Wenn aber jeder auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützte Anfechtungsgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses - z.B. zur Feststellung eines Jahresabschlusses nach § 173 Abs. 1 AktG - nach der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie einen eigenen Streitgegenstand darstellt, kann für die einzelnen zur Fehlerhaftigkeit eines festzustellenden Jahresabschlusses führenden Bilanzierungsverstöße im Ergebnis nichts anderes gelten. Auch im Streitfall differiert bei gleichbleibendem Antrag der Klagegrund, indem nicht nur das jeweilige Geschäftsjahr (Verstoß 1: 1999 bis 2002; Verstoß 2: 2001 und 2002; Verstoß 3: 1997 bis 2002) und die jeweilige Tochtergesellschaft (Verstoß 1: M. FDL AG; Verstöße 2 und 3: M. Vers. AG) ausgewechselt werden, sondern vor allem der jeweilige Verstoß gegen unterschiedliche rechtliche Pflichten mit changierendem Tatsachenvortrag unterlegt wird (Verstoß 1: ertragswirksame Verbuchung der Provisionsforderungen bei der M. FDL AG; Verstoß 2: keine Passivierung der Rückversicherungsverträge bei der M. Vers. AG; Verstoß 3: keine Passivierung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Provisionsforderungen durch die M. FDL AG bei der M. Vers. AG). Die bloß reflexhaft und nur über die Konzernmutter vermittelte Betroffenheit der M. Vers. AG von einem Bilanzierungsverstoß ihrer Schwestergesellschaft M. FDL AG ändert am unterschiedlichen Lebenssachverhalt daher nichts. Denn dieser nunmehr unterbreitete neue Lebenssachverhalt zum Verstoß 3 kann - wie die umfangreichen Ausführungen der Berufungsantwort (II 141 ff.) zeigen - einer anderen rechtlichen Lösung zugeführt werden als der Verstoß 1. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt aber gerade auch dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung - hier zur Bilanzierungspflicht hinsichtlich unterschiedlicher Vorgänge - die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2016 – XI ZR 254/15 –, juris Rn. 24 mwN). Das ist hier der Fall. Die Einheitlichkeit des Klageziels allein genügt nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2016 – XI ZR 254/15 –, juris Rn. 25). dd) Selbst wenn man das anders sähe und mit dem Kläger ausreichen ließe, dass er mit der Rüge eines Bilanzierungsfehlers in einem Jahresabschluss der M. Vers. AG (hier: Verstoß 2) diesen - unterstellt als Streitgegenstand anzusehenden - Jahresabschluss angegriffen hat und deshalb weitere Fehler der nämlichen Gesellschaft in jenem Jahresabschluss (hier: Verstoß 3) nachschieben könnte, ergäbe sich jedenfalls für die Jahre 1997 bis 2000 nichts anderes. Denn auch der Kläger konzediert, dass „die gerügten Jahresabschlüsse - z.B. Falschbilanzierung in den Jahren 1998 bis 2002 - jeweils separate Streitgegenstände dar[stellen]“ (II 63). Die Jahresabschlüsse 1997 bis 2000 der M. Vers. AG waren aber nicht Gegenstand der ursprünglichen Klage, ein Bilanzierungsverstoß der Schwestergesellschaft M. Vers. AG (hinsichtlich der fehlenden Passivierung der Rückversicherungsverträge: Verstoß 2) wurde überhaupt erst mit Schriftsatz vom 29.05.2008 (I 677 ff.) und nur für deren Jahresabschlüsse 2001 und 2002 (vgl. Musterantrag II im KapMuG-Verfahren und LGU13 f.) geltend gemacht. Die mit Schriftsatz vom 11.09.2015 eingeführten angeblichen weiteren Verstöße der M. Vers. AG in den Jahren 1997 bis 2000 sind damit auch nach der Ansicht des Klägers absolut verjährt. Denn Bilanzierungsfehler wurden der M. Vers. AG in unverjährter Zeit nur hinsichtlich ihrer Jahresabschlüsse 2001 und 2002 vorgeworfen (vgl. zu unterschiedlichen Stadien der Tätigkeit als separate Streitgegenstände schon BGH, Urteile vom 13.03.2008 – IX ZR 136/07 –, juris Rn. 24 und vom 24.01.2008 – VII ZR 46/07 –, juris Rn. 19). 3. Dem Kläger stehen - wie das Landgericht zutreffend ausführt (LGU 20 ff.) - auch keine vertraglichen oder quasivertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 398, 241 Abs. 2 BGB zu. a) Zu Recht greift die Berufung die Abweisung der Schadensersatzansprüche der R. W. (LGU 21) sowie die Passagen zu den ad-hoc-Mitteilungen (LGU 24 f.) nicht an. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verweisen werden (§ 540 Abs. 1 ZPO). b) Hinsichtlich etwaiger auf Falschinformation oder Täuschung gestützter Schadensersatzansprüche hat das Landgericht (LGU 22) unter Verwendung der Feststellungen aus dem Musterentscheid zu den relativ geringen Auswirkungen der Bilanzierungsfehler auf das Gesamtergebnis der Beklagten - die der Kläger berufungsrechtlich unbehelflich angreift (dazu oben 1. b) cc) - die Kausalität etwaiger Fehler für die jeweilige Anlageentscheidung verneint. Diesem tatrichterlichen Ergebnis (§ 286 Abs. 1 ZPO) setzt die Berufung neben einer bloß abweichenden (und mit der Einbeziehung auch der Provisionsansprüche der Mitarbeiter der M. FDL AG einen falschen Bezugspunkt setzenden) eigenen Würdigung nichts Habhaftes entgegen. c) Soweit das Landgericht Ansprüche wegen der Ausübung unzulässigen Drucks auf die Mitarbeiter der M. FDL AG verneint hat (LGU 22 f.), beschäftigt sich die Berufung (II 75) lediglich mit der Frage der Zurechnung etwaiger Handlungen des Herrn Dr. T. auch zur Beklagten, nicht aber mit dem selbständig tragenden und vom Landgericht zutreffend eingeordneten Gesichtspunkt, dass es sich bei den klägerseits vorgetragenen Ausführungen des Dr. T. im Rahmen des Vertriebssystems um „nicht mehr als reißerische Loyalitätseinforderung[en]“ gehandelt habe, die die Schwelle zum unzulässigen Druck noch nicht überschritten hätten. Der Vortrag zu Ablauf und Inhalt derartiger Hauptseminare für Vertriebsmitarbeiter ist dem Senat aus zahlreichen Verfahren ohne Weiteres nachvollziehbar. d) Wenn die Berufung (II 81 ff.) unter Hinweis auf eine E-Mail vom 17.08.2001 (Anlage K9) und ein Protokoll der Geschäftsstellenleitertagung vom 06.09.2001 (Anlage K8) weiter meint, die von Herrn Dr. T. in seiner Eigenschaft als Vorstand auf verschiedenen Tagungen vor Vertriebsmitarbeitern geäußerten Ansichten zur zukünftigen Wertentwicklung des Unternehmens (baldige Aufnahme in den DAX; Animation, in der die Beklagte die Deutsche Bank überflügelte; Gewinnsteigerung von 30% in den kommenden Jahren etc.) seien nicht als bloße Zukunftsprognosen, sondern als Garantien und nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen einzustufen, folgt dem der Senat nicht. Abgesehen davon, dass die Gewinne in den Jahren seit 1996 nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts (LGU 24 f.) erheblich und Gewinnsteigerungen von 30% jedenfalls nicht unrealistisch waren, sind die getätigten Aussagen im Gesamtzusammenhang und insbesondere unter Beachtung der Umstände, unter denen (Vorstand wendet sich an Mitarbeiter) und der Personen denen gegenüber sie gemacht wurden (einschlägig ausgebildete Vermögensberater und Mitarbeiter der M. FDL AG) auszulegen. Eine Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Tatsachen setzt nach anerkannter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber voraus, dass sich die behauptete Täuschung auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden (BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109 Rn. 24 mwN). Entsprechend dieser Abgrenzung hat der Bundesgerichtshof zum Beispiel Angaben von Vermittlern zur gewinnbringenden Wiederverkäuflichkeit von Eigentumswohnungen wiederholt als bloße werbende Anpreisungen und nicht als Tatsachenangaben eingeordnet (BGH, Urteile vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109 Rn. 25 f., vom 05.12.2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440 Rn. 31, vom 13.03.2007 - XI ZR 159/05, NJOZ 2007, 4234 Rn. 30 und vom 17.11.2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 32). So liegt der Fall auch hier, wobei die Beklagte und die Zedenten noch nicht einmal vertraglich verbunden sind (dazu unten e). Nach den vom Landgericht wiedergegebenen und von der Berufung wiederholten Äußerungen des Herrn T. hat dieser lediglich in der dem Vertrieb eigenen marktschreierischen Art und Weise einen Gewinn von 30% in Aussicht gestellt. Hierin liegt nach der nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung des Landgerichts - anders als die Berufung meint - keine rechtlich beachtliche Zusicherung einer besonders günstigen Entwicklung des Aktienkurses. Aussagen eines Vorstandsvorsitzenden vor Vertriebsmitarbeitern zum zukünftigen Aktienkurs kann aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers in der Regel nur dann ein verbindlicher, sachlicher Gehalt beigemessen werden, wenn diese durch konkrete Angaben zum Grund der Wertbildung untermauert werden, die objektiv nachprüfbar und dem Beweis zugänglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109 Rn. 24, 26). An solchen Angaben fehlt es nach dem in Rede stehenden Tatsachenvortrag des Klägers (vgl. zur Aussage eines Vermittlers einer Eigentumswohnung zum Weiterverkauf mit „sattem Gewinn“ BGH, Urteil vom 23.04.2013 – XI ZR 405/11 –, juris Rn. 32f.). e) Ansprüche aus einer etwaigen - vom Landgericht schon inhaltlich zutreffend verneinten (LGU 26) - Verletzung von Nebenpflichten aus dem zwischen den Zedenten und der M. FDL AG bestehenden Handelsvertreterverträgen betreffen die Beklagte nicht. Die beanstandeten Ad-Hoc-Mitteilungen und Kapitalmarktinformationen gingen von ihr aus, die Verträge bestanden dagegen allein mit der M. FDL AG. Das sieht im Ergebnis auch der Kläger so, weshalb er nunmehr in der Berufung (II 89 f.) ein Vertragsverhältnis der Zedenten auch mit der Beklagten zu konstruieren versucht, das er gar als Arbeitsvertrag eingestuft wissen will. Dafür spricht jedoch nichts, insbesondere nicht die allein der Höflichkeit geschuldete und nicht auf einer vorherigen rechtlichen Einschätzung der jeweiligen Vertragsverhältnisse beruhende Anrede auch der Zedenten in der Gruppen-E-Mail vom 17.08.2001 (Anlage K9; Verteiler: alle Mitarbeiter, Berater, Sekretärinnen) als „Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“. Auch der in dem lediglich intern an die Geschäftsstellenleiter gerichteten Protokoll der Geschäftsstellenleitertagung vom 06.09.2001 (Anlage K8) enthaltene Passus „Wo Mitarbeiter durch beliehene Aktiendepots in Not sind, kann der GL helfen“ begründet kein externes Vertragsverhältnis der Zedenten mit der Beklagten und schon gar keine einklagbare „Unterstützungszusage“. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Das Berufungsurteil orientiert sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen.